VWBES.2021.156
Führerausweisentzug
14. Juli 2021Deutsch7 min
Geschwindigkeitsüberschreitung ausserhalb der Stadt […] in der Industriezone ereignet.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. Februar 2021, 20:25 Uhr, überschritt
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem Personenwagen in […]
auf dem […]-weg die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25
km/h (nach Sicherheitsabzug).
2. Mit Verfügung vom 19. April 2021
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements
(BJD) dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom 12. Februar 2021 und weil
in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer
schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, den
Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 29. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Reduzierung der Entzugsdauer. Zur Begründung machte
er geltend, zwar habe er einen schweren Fehler begangen, für welchen er die
Verantwortung zu tragen habe, jedoch habe sich die
Geschwindigkeitsüberschreitung ausserhalb der Stadt […] in der Industriezone ereignet.
Müsste er seinen Führerausweis für 12 Monate abgeben, würde er seine Arbeit
verlieren. Für die Dauer von drei Monaten hätte er jedoch jemanden, der ihn am
morgen früh zur Arbeit bringen und dort herumfahren könnte. Aufgrund der Arbeitszeiten
könne er weder mit dem Zug noch auf andere Weise zur Arbeit fahren.
4. Die MFK schloss namens des BJD am 10.
Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021
verwies der Beschwerdeführer darauf, er habe das Recht, mit einem Richter zu
sprechen und eventuell vor Gericht zu erscheinen. Mit Verfügung vom 22. Juni
2021 wurde der Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Schriftlichkeit des
Verfahrens hingewiesen und eine Nachfrist bis 6. Juli 2021 gesetzt, innert
welcher eine Verhandlung hätte beantragt werden können. Die Frist verstrich
unbenutzt.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Bundesrat beschränkt die
Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz,
SVG, SR 741.01). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt
unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in
Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
2.2
Das Gesetz unterscheidet zwischen
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-16c SVG).
Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren
Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein
qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass
die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der
Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in
Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer
konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (statt vieler Urteil
des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
Unabhängig von den konkreten
Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall gemäss gefestigter
bundesgerichtlicher Praxis unter anderem dann vor, wenn die
Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35
km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit
zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den
Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob
besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger
gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen
annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten
Zone zu befinden. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger
Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16.
März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Philippe Weissenberger:
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen
2015, Art. 16c N 6 und 8 mit Hinweisen).
3.1
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführer habe innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h
überschritten und damit nach der Rechtsprechung objektiv eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geschaffen.
In subjektiver Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Umstände (Trottoirs, Busspur, Radstreifen, zahlreiche Einfahrten) nicht
davon ausgehen konnte, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke, weshalb ihm
jedenfalls ein grobfahrlässiges Fahrverhalten und damit ein schweres
Verschulden vorgeworfen werden müsse.
3.2.1
Der Beschwerdeführer hat vorliegend
unbestrittenermassen innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h
überschritten und damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen. Es
bleibt demzufolge einzig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die
Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen (vgl. Ziffer E. 2.3
hiervor).
3.2.2
Der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach sich die Geschwindigkeitsübertretung ausserhalb der Stadt […] in der
Industriezone ereignet habe, geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der
oben dargelegte Schematismus (vgl. E. 2.3 hiervor) auch bei atypischen Innerortsstrecken
anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.4
mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Vernehmlassung ausführt, handelt
es sich beim […]-weg in […] zwar um eine Strasse, welche durch ein
Industriegebiet führt. Dies bedeutet jedoch nicht per se, dass ihr kein
Innerortscharakter zukommt. Die Strasse ist links und rechts von Trottoirs
Dispositiv
gesäumt, wird mehrfach von Fussgängerstreifen gequert und verfügt teilweise über
eine Bus- und Taxispur sowie einen Radstreifen. Zudem münden in den […]-weg
zahlreiche Einfahrten verschiedener Unternehmen sowie diverse Seitenstrassen ([…]-weg,
[…]-gasse, […]-strasse, […]-strasse, […]-strasse etc., siehe google.maps). Unter
diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Vorsicht die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erkennen und einhalten müssen.
Darüber hinaus sind keine weiteren besonderen Gründe ersichtlich, welche die
Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen liessen, noch werden
solche dargetan. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche
Würdigung ernsthaft infrage zu stellen und besondere Umstände im oben genannten
Sinn geltend zu machen. Es ist demnach mit der Vorinstanz von einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs.
1 lit. a SVG auszugehen.
4. Nach einer schweren Widerhandlung
wird der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG für
mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der
Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen
mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Die Mindestentzugsdauer darf nicht
unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Aufgrund der vorbestehenden
Eintragung wegen schwerer Widerhandlung (Verfügung vom 19. März 2019 wegen
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) ist der angeordnete
Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten nicht zu beanstanden, da er
nicht über die Mindestentzugsdauer hinausgeht. Die in der Beschwerde
vorgebrachte berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, kann
demnach nicht zu einer Reduktion der Entzugsdauer führen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_459/2021 vom
13. August 2021 nicht ein.