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Entscheid

VWBES.2021.156

Führerausweisentzug

14. Juli 2021Deutsch7 min

Geschwindigkeitsüberschreitung ausserhalb der Stadt […] in der Industriezone ereignet.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 12. Februar 2021, 20:25 Uhr, überschritt

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem Personenwagen in […]

auf dem […]-weg die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25

km/h (nach Sicherheitsabzug).

2. Mit Verfügung vom 19. April 2021

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements

(BJD) dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom 12. Februar 2021 und weil

in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer

schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, den

Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 29. April 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Reduzierung der Entzugsdauer. Zur Begründung machte

er geltend, zwar habe er einen schweren Fehler begangen, für welchen er die

Verantwortung zu tragen habe, jedoch habe sich die

Geschwindigkeitsüberschreitung ausserhalb der Stadt […] in der Industriezone ereignet.

Müsste er seinen Führerausweis für 12 Monate abgeben, würde er seine Arbeit

verlieren. Für die Dauer von drei Monaten hätte er jedoch jemanden, der ihn am

morgen früh zur Arbeit bringen und dort herumfahren könnte. Aufgrund der Arbeitszeiten

könne er weder mit dem Zug noch auf andere Weise zur Arbeit fahren.

4. Die MFK schloss namens des BJD am 10.

Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021

verwies der Beschwerdeführer darauf, er habe das Recht, mit einem Richter zu

sprechen und eventuell vor Gericht zu erscheinen. Mit Verfügung vom 22. Juni

2021 wurde der Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Schriftlichkeit des

Verfahrens hingewiesen und eine Nachfrist bis 6. Juli 2021 gesetzt, innert

welcher eine Verhandlung hätte beantragt werden können. Die Frist verstrich

unbenutzt.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Bundesrat beschränkt die

Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz,

SVG, SR 741.01). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt

unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in

Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).

2.2

Das Gesetz unterscheidet zwischen

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-16c SVG).

Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren

Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein

qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass

die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der

Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in

Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer

konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (statt vieler Urteil

des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3

Unabhängig von den konkreten

Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall gemäss gefestigter

bundesgerichtlicher Praxis unter anderem dann vor, wenn die

Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35

km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit

zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den

Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob

besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger

gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen

annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten

Zone zu befinden. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger

Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16.

März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Philippe Weissenberger:

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen

2015, Art. 16c N 6 und 8 mit Hinweisen).

3.1

Die Vorinstanz erwog, der

Beschwerdeführer habe innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h

überschritten und damit nach der Rechtsprechung objektiv eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG geschaffen.

In subjektiver Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer

aufgrund der Umstände (Trottoirs, Busspur, Radstreifen, zahlreiche Einfahrten) nicht

davon ausgehen konnte, er befinde sich auf einer Ausserortsstrecke, weshalb ihm

jedenfalls ein grobfahrlässiges Fahrverhalten und damit ein schweres

Verschulden vorgeworfen werden müsse.

3.2.1

Der Beschwerdeführer hat vorliegend

unbestrittenermassen innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h

überschritten und damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere

Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen. Es

bleibt demzufolge einzig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die

Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen (vgl. Ziffer E. 2.3

hiervor).

3.2.2

Der Einwand des Beschwerdeführers,

wonach sich die Geschwindigkeitsübertretung ausserhalb der Stadt […] in der

Industriezone ereignet habe, geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der

oben dargelegte Schematismus (vgl. E. 2.3 hiervor) auch bei atypischen Innerortsstrecken

anzuwenden ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.4

mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Vernehmlassung ausführt, handelt

es sich beim […]-weg in […] zwar um eine Strasse, welche durch ein

Industriegebiet führt. Dies bedeutet jedoch nicht per se, dass ihr kein

Innerortscharakter zukommt. Die Strasse ist links und rechts von Trottoirs

Dispositiv

gesäumt, wird mehrfach von Fussgängerstreifen gequert und verfügt teilweise über

eine Bus- und Taxispur sowie einen Radstreifen. Zudem münden in den […]-weg

zahlreiche Einfahrten verschiedener Unternehmen sowie diverse Seitenstrassen ([…]-weg,

[…]-gasse, […]-strasse, […]-strasse, […]-strasse etc., siehe google.maps). Unter

diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Vorsicht die

signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erkennen und einhalten müssen.

Darüber hinaus sind keine weiteren besonderen Gründe ersichtlich, welche die

Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen liessen, noch werden

solche dargetan. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche

Würdigung ernsthaft infrage zu stellen und besondere Umstände im oben genannten

Sinn geltend zu machen. Es ist demnach mit der Vorinstanz von einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs.

1 lit. a SVG auszugehen.

4. Nach einer schweren Widerhandlung

wird der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG für

mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der

Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen

mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Die Mindestentzugsdauer darf nicht

unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Aufgrund der vorbestehenden

Eintragung wegen schwerer Widerhandlung (Verfügung vom 19. März 2019 wegen

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) ist der angeordnete

Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten nicht zu beanstanden, da er

nicht über die Mindestentzugsdauer hinausgeht. Die in der Beschwerde

vorgebrachte berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, kann

demnach nicht zu einer Reduktion der Entzugsdauer führen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_459/2021 vom

13. August 2021 nicht ein.