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Entscheid

VWBES.2021.157

Sozialhilfe

30. Juni 2021Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst des Departements des Innern

2. Soziale Dienste der Stadt Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird seit August 2008 mit

Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 17. März 2021 erteilten die Sozialen

Dienste der Stadt Solothurn (SDSS) dem Beschwerdeführer die Auflage, aktiv an

der Erbteilung mitzuwirken und an entsprechenden Mediationssitzungen

teilzunehmen. Das Ziel sei, innerhalb von drei Monaten einen Erbvertrag (recte:

Erbteilungsvertrag) abzuschliessen. Wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die

Auflage halte, werde die Sozialhilfe eingestellt.

2. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe

vom 25. März 2021 ans Departement des Innern (DdI) und beantragte die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung. Er begründete dies sinngemäss und im Wesentlichen

damit, dass er die Sozialhilfekosten aufgrund einer Erbschaft, die er bald

machen werde, ohnehin zurückzahlen werde. Deshalb sei es nicht angebracht, ihn

zu einer Mediation zu verpflichten.

3. Das DdI trat mit Verfügung vom 15.

April 2021 nicht auf die Beschwerde von A.___ ein. Es qualifizierte die

Verfügung der SDSS als Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesse,

sondern lediglich einen ersten Schritt im Rahmen des auf Kürzung der

Sozialhilfeleistung eingeleiteten Verfahrens darstelle. Mit Verweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung verneinte es einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil ebenso wie das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einem

sofortigen Entscheid. Die Verhältnismässigkeit der Auflage könne geprüft

werden, falls die Sozialhilfeleistungen tatsächlich gekürzt würden.

4. Mit undatierter Eingabe

(Eingangsstempel 4. Mai 2021, Postaufgabe 3. Mai 2021) stellte A.___ dem

Verwaltungsgericht den Antrag, es sei ihm ein gesichertes Darlehen in gleicher

Höhe wie der Erbvorschuss seines Miterben (CHF 20'000.00) zu gewähren. Ohne

Einkommen seien auch keine gesicherten Darlehen zu erhalten; alle von ihm

angefragten Anwälte hätten Vorkasse verlangt. Könne er keine Klage mit Anwalt

einreichen, entstünden ihm «extrem hohe Opportunitätskosten».

5. Das DdI und die SDSS schlossen am 7.

Mai 2021 bzw. 17. Mai 2021 je auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werden könne.

6. Am 19. Mai 2021 reichte A.___ ein

weiteres Schreiben der SDSS vom 12. Mai 2021 zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.1

Vorab fragt sich, ob die Beschwerde

überhaupt fristgerecht eingereicht wurde. Das kann aber mit Blick auf die

nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Sie ist grundsätzlich zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das Departement

nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist, beschwert und hat wohl

grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.

1.2

Nach § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Zwar enthält

die hier eingereichte Laienbeschwerde formell einen Antrag und eine Begründung.

Das verlangte Darlehen (Zitat: «Gesichertes Darlehen in der gleichen Höhe des

Erb-Vorschusses an [...] (CHF 20'000.00) gewähren») war nie

Verfahrensgegenstand. Die Beschwerde ist insgesamt schwer verständlich und

setzt sich nicht mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids

auseinander. Grundsätzlich kann schon mangels genügender Begründung gar nicht darauf

eingetreten werden. Wird die Beschwerde dahingehend interpretiert, dass sich der

Beschwerdeführer gegen die Auflage wehrt, an einer Mediation teilzunehmen, ist die

Beschwerde abzuweisen.

2.

Mit der Verfügung der SDSS vom 17.

März 2021 wurden noch keine Kürzungen der Sozialhilfeleistungen vorgenommen.

Der Beschwerdeführer wurde weiterhin unterstützt. Entsprechend war er im Sinn

von § 12 VRG nicht legitimiert, gegen diese Verfügung Beschwerde zu erheben; es

fehlte an einem Nachteil, an der sogenannten Beschwer, denn die verlangte

Sozialhilfe wurde in vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an Bedingungen

und Auflagen gebunden werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG. Ob die

Auflage, an einer Mediation teilzunehmen, rechtens und sinnvoll war, ist erst

im Fall einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen. Die verfügte

und vom Beschwerdeführer angefochtene Auflage ist eine Anweisung für künftiges

Verhalten (im Zeitpunkt des Erlasses am 17. März 2021), die noch gar keine rechtliche

Wirkung entfalten konnte. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflage

hält und der Zweckverband entsprechend die Sozialhilfe kürzt, liegt eine

Beschwer im Sinne von § 12 VRG vor. Das Departement ist zu Recht nicht auf die

Beschwerde eingetreten.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Kosten

wird praxisgemäss verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser