VWBES.2021.157
Sozialhilfe
30. Juni 2021Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst des Departements des Innern
2. Soziale Dienste der Stadt Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird seit August 2008 mit
Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 17. März 2021 erteilten die Sozialen
Dienste der Stadt Solothurn (SDSS) dem Beschwerdeführer die Auflage, aktiv an
der Erbteilung mitzuwirken und an entsprechenden Mediationssitzungen
teilzunehmen. Das Ziel sei, innerhalb von drei Monaten einen Erbvertrag (recte:
Erbteilungsvertrag) abzuschliessen. Wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die
Auflage halte, werde die Sozialhilfe eingestellt.
2. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe
vom 25. März 2021 ans Departement des Innern (DdI) und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Er begründete dies sinngemäss und im Wesentlichen
damit, dass er die Sozialhilfekosten aufgrund einer Erbschaft, die er bald
machen werde, ohnehin zurückzahlen werde. Deshalb sei es nicht angebracht, ihn
zu einer Mediation zu verpflichten.
3. Das DdI trat mit Verfügung vom 15.
April 2021 nicht auf die Beschwerde von A.___ ein. Es qualifizierte die
Verfügung der SDSS als Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesse,
sondern lediglich einen ersten Schritt im Rahmen des auf Kürzung der
Sozialhilfeleistung eingeleiteten Verfahrens darstelle. Mit Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verneinte es einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil ebenso wie das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einem
sofortigen Entscheid. Die Verhältnismässigkeit der Auflage könne geprüft
werden, falls die Sozialhilfeleistungen tatsächlich gekürzt würden.
4. Mit undatierter Eingabe
(Eingangsstempel 4. Mai 2021, Postaufgabe 3. Mai 2021) stellte A.___ dem
Verwaltungsgericht den Antrag, es sei ihm ein gesichertes Darlehen in gleicher
Höhe wie der Erbvorschuss seines Miterben (CHF 20'000.00) zu gewähren. Ohne
Einkommen seien auch keine gesicherten Darlehen zu erhalten; alle von ihm
angefragten Anwälte hätten Vorkasse verlangt. Könne er keine Klage mit Anwalt
einreichen, entstünden ihm «extrem hohe Opportunitätskosten».
5. Das DdI und die SDSS schlossen am 7.
Mai 2021 bzw. 17. Mai 2021 je auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne.
6. Am 19. Mai 2021 reichte A.___ ein
weiteres Schreiben der SDSS vom 12. Mai 2021 zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.1
Vorab fragt sich, ob die Beschwerde
überhaupt fristgerecht eingereicht wurde. Das kann aber mit Blick auf die
nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Sie ist grundsätzlich zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das Departement
nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist, beschwert und hat wohl
grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
1.2
Nach § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Zwar enthält
die hier eingereichte Laienbeschwerde formell einen Antrag und eine Begründung.
Das verlangte Darlehen (Zitat: «Gesichertes Darlehen in der gleichen Höhe des
Erb-Vorschusses an [...] (CHF 20'000.00) gewähren») war nie
Verfahrensgegenstand. Die Beschwerde ist insgesamt schwer verständlich und
setzt sich nicht mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids
auseinander. Grundsätzlich kann schon mangels genügender Begründung gar nicht darauf
eingetreten werden. Wird die Beschwerde dahingehend interpretiert, dass sich der
Beschwerdeführer gegen die Auflage wehrt, an einer Mediation teilzunehmen, ist die
Beschwerde abzuweisen.
2.
Mit der Verfügung der SDSS vom 17.
März 2021 wurden noch keine Kürzungen der Sozialhilfeleistungen vorgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde weiterhin unterstützt. Entsprechend war er im Sinn
von § 12 VRG nicht legitimiert, gegen diese Verfügung Beschwerde zu erheben; es
fehlte an einem Nachteil, an der sogenannten Beschwer, denn die verlangte
Sozialhilfe wurde in vollem Umfang gewährt. Dass die Sozialhilfe an Bedingungen
und Auflagen gebunden werden kann, ergibt sich aus § 148 Abs. 2 SG. Ob die
Auflage, an einer Mediation teilzunehmen, rechtens und sinnvoll war, ist erst
im Fall einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen. Die verfügte
und vom Beschwerdeführer angefochtene Auflage ist eine Anweisung für künftiges
Verhalten (im Zeitpunkt des Erlasses am 17. März 2021), die noch gar keine rechtliche
Wirkung entfalten konnte. Erst wenn sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflage
hält und der Zweckverband entsprechend die Sozialhilfe kürzt, liegt eine
Beschwer im Sinne von § 12 VRG vor. Das Departement ist zu Recht nicht auf die
Beschwerde eingetreten.
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Kosten
wird praxisgemäss verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser