VWBES.2021.158
Schlussbericht und Schlussrechnung
20. Oktober 2021Deutsch11 min
Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. C.___
Beschwerdegegner
betreffend Schlussbericht
und Schlussrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschluss der damaligen
Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 15. Juni 2004 wurde für A.___ (geb. 1965)
eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 i.V.m. aArt. 393 Ziff. 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet und im August 2005
durch eine Vormundschaft ersetzt. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt vom 6. Februar 2013 wurde die
altrechtliche Massnahme in eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398
ZGB und mit Entscheid vom 1. September 2017 in eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB
überführt.
2. Mit Entscheid vom 20. August 2019
ernannte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein C.___ als neue Beistandsperson
mit Wirkung ab 1. September 2019.
3. Am 13. Oktober 2020 reichte C.___ den
Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für die Berichtsperiode betreffend den
Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
zur Genehmigung ein.
4. Mit Entscheid vom 23. März 2021
genehmigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Schlussbericht sowie die
Schlussrechnung für den vorgenannten Zeitraum und erteilte dem Beistand im
Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB die Entlastung (Dispositiv-Ziffer 3.1). Im
Übrigen wurde C.___ als Beistandsperson von A.___ aus dem Amt entlassen
(Dispositiv-Ziffer 3.2) und es wurde auf die Verantwortlichkeiten gemäss Art.
454 f. ZGB hingewiesen (Dispositiv-Ziffer 3.3). Ferner wurde festgestellt, dass
auf eine Mandatsträgerentschädigung verzichtet werde (Dispositiv-Ziffer 3.4).
Für das Verfahren wurden keine Kosten erhoben (Dispositiv-Ziffer 3.5).
5. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden
Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch die von der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
per
1. Oktober 2020 neu ernannte Beistandsperson, am 30. April 2021 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Der Schlussbericht und die Schlussrechnung seien
nicht zu genehmigen und der bisherigen Mandatsperson sei keine Entlastung zu
erteilen.
6. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021
beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Abweisung der Beschwerde unter
Verweis auf die Akten und den begründeten Entscheid vom 23. März 2021.
7. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 nahm C.___,
der ehemalige Beistand, Stellung zur Beschwerde. Im Wesentlichen führte er aus,
nach intensiver Bearbeitung der ihm von der neuen Beistandsperson zur Verfügung
gestellten Unterlagen sei festzustellen, dass die Berechnungen der neuen
Beistandsperson korrekt seien und der Verbeiständeten während seiner
Mandatsführung ein Schaden von CHF 11'088.20 entstanden sei. Dieser Schaden
werde anerkannt. Er entschuldige sich für die Umstände.
8. Weder die Beschwerdeführerin noch die
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein liessen sich zu den Äusserungen der ehemaligen
Beistandsperson vernehmen.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS
211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Angefochten ist der Entscheid der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. März 2021 betreffend Genehmigung Schlussbericht
und Schlussrechnung für die Periode vom 1. September 2019 bis 30. September
2020.
infolge Übertragung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme.
2.2
In ihrer Beschwerdebegründung
äussert sich die Beschwerdeführerin einzig zur Genehmigung des Schlussberichts
und der Schlussrechnung sowie zur Entlastung der ehemaligen Beistandsperson durch
die Vorinstanz (Dispositivziffer 3.1). Auf die anderen Dispositivziffern wird
in der Beschwerdebegründung kein Bezug genommen. Diese Dispositivziffern bleiben
Dispositiv
demnach unverändert bestehen.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt sodann
in ihrer Beschwerdeschrift geltend machen, anlässlich mehrerer Telefonate habe der
ehemalige Beistand der neuen Beiständin mitgeteilt, dass die Kostenbeteiligung
für die Krankentransporte der Verbeiständeten in den Jahren 2019 und 2020
sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Ergänzungsleistung ausrichtenden
Ausgleichskasse ausgeschöpft seien. Aus diesem Grund hätten Rechnungen nicht
mehr bezahlt werden können. Auch der Revisor gebe an, alle Krankheitskosten der
Verbeiständeten seien geltend gemacht worden. Beiden Aussagen müsse entschieden
widersprochen werden. Etliche Rechnungen seien nur bei der Grundversicherung,
nicht aber bei der Zusatzversicherung der Verbeiständeten und der
Ausgleichskasse eingereicht worden. Eine Rechnung sei überhaupt nicht
eingereicht worden. Ferner seien mehrere Rechnungen trotz Kostenbeteiligung
nicht bezahlt worden. Auch Rechnungen betreffend den Spitalkostenbeitrag seien
nicht beglichen worden. Zudem sei davon auszugehen, dass während den
Hospitalisierungen der Verbeiständeten der Dauerauftrag für den Lebensunterhalt
nicht gestoppt worden sei. Aus diesen Gründen seien Betreibungen gegen die
Verbeiständete eingeleitet und bereits Verlustscheine ausgestellt worden. Ein
Teil der Rente der Verbeiständeten werde seit April 2021 gepfändet. Die genauen
Angaben könnten der entsprechenden Auflistung entnommen werden, welche dem
Stand per 25. April 2021 entspreche. Anhand dieser Übersicht werde einerseits
klar, dass von einer sauberen Rechnungsführung durch den ehemaligen Beistand nicht
gesprochen werden könne. Andererseits gehe daraus hervor, dass die
Geltendmachung der Krankheitskosten durch den Revisor nicht ausreichend geprüft
worden sei. Es sei festzuhalten, dass die prekäre finanzielle Situation der
Verbeiständeten nicht durch eigenes Verschulden entstanden sei, sondern weil es
die ehemalige Beistandsperson unterlassen habe, Leistungen bei den
entsprechenden Kassen und Versicherungen geltend zu machen.
3.2 Zusammen mit der Beschwerdeschrift
reichte die Beschwerdeführerin unter anderem zwei Tabellen mit der Überschrift
«Offene Rechnungen/geplante Ausgaben per 20. November 2020» sowie «finanzieller
Schaden A.___ per 25. April 2021» ein. In diesen Aufstellungen macht die
Beschwerdeführerin geltend, per Ende November 2020 hätten sich ihre Schulden
wegen offener Rechnungen auf CHF 14'181.47 belaufen. Davon seien
CHF 13'113.47 damals noch nicht in Betreibung gesetzt worden. Per 25.
April 2021 habe sich der Betrag der Krankheitskosten, die trotz
Kostenbeteiligung der Kassen beziehungsweise Versicherungen vom ehemaligen
Beistand nicht geltend gemacht worden seien, auf CHF 11'088.20 belaufen.
3.3 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
begründet die Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts im
angefochtenen Entscheid damit, dass der Stichtag für die Schlussrechnung das
Ende des Amtes sei. Die Rechnung weise im Vergleich zur vorherigen
Berichtsperiode eine Vermögensabnahme von CHF 1'515.29 aus. Der
Vermögensstand per 30. September 2020 betrage CHF 2'624.26. Die
Schlussrechnung sei ohne Beanstandungen belegsmässig von der Sozialregion
Dorneck revidiert worden. Der Bericht gehe auf die Lebenssituation sowie auf
die finanziellen Angelegenheiten der Verbeiständeten ein. Beantragt werde die
Weiterführung der bestehenden Massnahme durch eine neue, bereits eingesetzte
Mandatsperson. Aufgrund des Berichtes drängten sich keine Anpassungen der
bestehenden Massnahme auf.
3.4 Nach Art. 410 Abs. 1 (Rechnungsführung)
und Art. 411 Abs. 1 ZGB (Berichterstattung) führt die Beistandsperson Rechnung
und erstellt einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die
Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von
dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur
Genehmigung vorlegt. Ausgangsbasis für die Rechnungsablage bildet das Inventar
(Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB). Dieses zeigt die Gegenüberstellung von Aktiven und
Passiven in einer Bilanz, d.h. Guthaben und Schulden der betreuten Person. Der
Schlusssaldo aus dem Inventar bzw. des letzten Berichts muss mit dem
Anfangssaldo aus der Rechnung übereinstimmen (vgl. Kurt Affolter in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 410 N 5).
3.5 Die Rechnung führt sämtliche
Einnahmen und Ausgaben sowie Kapitalveränderungen während der Berichtsperiode
chronologisch und detailliert auf. In der Rechnungsablage ist überdies auszuweisen,
dass sämtliche finanziellen Ansprüche der verbeiständeten Person geltend
gemacht wurden (vgl. Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck,
Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 1301 ff.). Ziel der
Rechnungsablage ist es demnach auch, im begleitenden Bericht auf nicht bezahlte
Rechnungen grösseren Ausmasses hinzuweisen, da diese die Bilanz verändern (vgl.
Affolter, a.a.O., Art. 410 N 7).
3.6 Endet das Amt der Beistandsperson,
so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den
Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs.
1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt die
Schlussrechnung und den Schlussbericht auf die gleiche Weise, wie die
periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht
und die Schlussrechnung dienen aber nur noch der Information und nicht mehr der
Überprüfung der Beistandschaft. Genügen sie dieser Informationsfunktion, ist
die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige
Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11. November 2019, E. 3.3.1). Kommt die
Erwachsenenschutzbehörde hingegen zum Ergebnis, dass der Schlussbericht und die
Schlussrechnung dem Informationsanspruch nicht genügen, verweigert sie die
Genehmigung oder verlangt – wenn nötig – eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1
ZGB).
3.7 Im Schlussbericht und der
Schlussrechnung (inklusive Bilanz) der ehemaligen Beistandsperson betreffend
den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 sind keine Schulden
der Verbeiständeten ausgewiesen (ausgewiesener Passivsaldo der «Klientenbilanz»:
CHF 0.00). Auch ist der Schlussrechnung nicht zu entnehmen, ob in jenem
Zeitraum Schulden abbezahlt wurden. In seinem Schlussbericht führte der
ehemalige Beistand diesbezüglich lediglich aus, die Verbeiständete sei mit
ihren Finanzen und der entsprechenden Administration überfordert. Sie könne
schlecht mit Geld umgehen und organisiere Dinge, die sie sich nicht leisten
könne. Ein grosser finanzieller Posten seien ihre Krankentransporte, welche die
Verbeiständete organisiere, wenn sie ins Spital oder in die Klinik fahre. Im
Jahr 2019 habe sie deshalb 15 Mal den Krankenwagen gerufen. Das Problem sei,
dass weder die Krankenkasse noch die Sozialversicherungen den vollen Betrag
dieser Transportkosten übernehme und die Verbeiständete einen Teil dieser
Kosten selber bezahlen müsse. Aus diesem Grund habe sich die Verbeiständete
verschuldet. Den konkreten Schuldenbetrag nannte der ehemalige Beistand in
seinem Bericht indes nicht. Im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren äusserte
er sich aber dahingehend, dass die Aufstellungen der neuen Beiständin mit der
Buchhaltung seiner Dienststelle überprüft worden seien. Dabei sei versucht
worden, die (Krankheits-)Kosten, die während seiner Rechnungs- und
Berichtsperiode nicht geltend gemacht worden seien, nachzuvollziehen. Im
Ergebnis habe er festgestellt, dass die neue Beiständin mit ihren Berechnungen
richtigliege und der Verbeiständeten durch nicht (korrekt) geltend gemachte
Krankheitskosten während seiner Rechnungs- und Berichtsperiode ein Schaden von
CHF 11'088.20 entstanden sei. Seine Aussagen blieben unbestritten. Überdies
stützt die aktenkundige Verpfändung der Rente der Verbeiständeten ab April 2021
im Umfang von monatlich CHF 379.00 die Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführerin. Bei diesen nachträglich festgestellten und bezifferten
Schulden handelt es sich um einen wesentlichen Betrag im Finanzhaushalt der
Verbeiständeten. In Anbetracht dessen vermag der von der ehemaligen
Beistandsperson eingereichte Schlussbericht sowie die Schlussrechnung
betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 dem
erforderlichen Informationsanspruch nicht zu genügen. Dass im Revisionsbericht
vom 8. Februar 2021 angegeben wurde, es seien sämtliche Krankheitskosten bei
der SVA geltend gemacht worden, vermag daran nichts zu ändern. Sowohl die
Schlussrechnung als auch der Schlussbericht betreffend den Zeitraum vom 1.
September 2019 bis 30. September 2020 sind demnach zu korrigieren und die
während der thematisierten Berichts- und Rechnungsperiode entstandenen Schulden
in Höhe und Bestand zu dokumentieren.
3.8 Die Genehmigung des Schlussberichts
und der Schlussrechnung bildet heute zwar nicht mehr die Voraussetzung für die
Entlassung aus dem Amt, wohl aber für die Entlastung der ehemaligen
Beistandsperson (vgl. Art. 425 Abs. 4 ZGB). Die Vorinstanz wird somit nach
erfolgter Korrektur beziehungsweise Ergänzung des Schlussberichts und der
Schlussrechnung erneut über die Entlastung von C.___ zu befinden haben.
3.9 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde
somit als begründet, sie ist demnach gutzuheissen. Dispositivziffer 3.1 des
Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird aufgehoben und zur
Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie zum neuen Genehmigungsentscheid
und zum Entscheid über die Entlastung der ehemaligen Beistandsperson an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es
sich, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht der Staatskasse zu
überbinden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist
sich vor diesem Hintergrund als gegenstandslos. Eine Entschädigung wird nicht
zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3.1 des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. März 2021 aufgehoben
und die Sache zur Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 sowie
zum neuen Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die Entlastung von C.___
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Der
Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
tragen.
3.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann