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Entscheid

VWBES.2021.158

Schlussbericht und Schlussrechnung

20. Oktober 2021Deutsch11 min

Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. C.___

Beschwerdegegner

betreffend Schlussbericht

und Schlussrechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschluss der damaligen

Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 15. Juni 2004 wurde für A.___ (geb. 1965)

eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 i.V.m. aArt. 393 Ziff. 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet und im August 2005

durch eine Vormundschaft ersetzt. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt vom 6. Februar 2013 wurde die

altrechtliche Massnahme in eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398

ZGB und mit Entscheid vom 1. September 2017 in eine Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB

überführt.

2. Mit Entscheid vom 20. August 2019

ernannte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein C.___ als neue Beistandsperson

mit Wirkung ab 1. September 2019.

3. Am 13. Oktober 2020 reichte C.___ den

Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für die Berichtsperiode betreffend den

Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

zur Genehmigung ein.

4. Mit Entscheid vom 23. März 2021

genehmigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Schlussbericht sowie die

Schlussrechnung für den vorgenannten Zeitraum und erteilte dem Beistand im

Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB die Entlastung (Dispositiv-Ziffer 3.1). Im

Übrigen wurde C.___ als Beistandsperson von A.___ aus dem Amt entlassen

(Dispositiv-Ziffer 3.2) und es wurde auf die Verantwortlichkeiten gemäss Art.

454 f. ZGB hingewiesen (Dispositiv-Ziffer 3.3). Ferner wurde festgestellt, dass

auf eine Mandatsträgerentschädigung verzichtet werde (Dispositiv-Ziffer 3.4).

Für das Verfahren wurden keine Kosten erhoben (Dispositiv-Ziffer 3.5).

5. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden

Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch die von der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

per

1. Oktober 2020 neu ernannte Beistandsperson, am 30. April 2021 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Der Schlussbericht und die Schlussrechnung seien

nicht zu genehmigen und der bisherigen Mandatsperson sei keine Entlastung zu

erteilen.

6. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021

beantragte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Abweisung der Beschwerde unter

Verweis auf die Akten und den begründeten Entscheid vom 23. März 2021.

7. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 nahm C.___,

der ehemalige Beistand, Stellung zur Beschwerde. Im Wesentlichen führte er aus,

nach intensiver Bearbeitung der ihm von der neuen Beistandsperson zur Verfügung

gestellten Unterlagen sei festzustellen, dass die Berechnungen der neuen

Beistandsperson korrekt seien und der Verbeiständeten während seiner

Mandatsführung ein Schaden von CHF 11'088.20 entstanden sei. Dieser Schaden

werde anerkannt. Er entschuldige sich für die Umstände.

8. Weder die Beschwerdeführerin noch die

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein liessen sich zu den Äusserungen der ehemaligen

Beistandsperson vernehmen.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS

211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Angefochten ist der Entscheid der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. März 2021 betreffend Genehmigung Schlussbericht

und Schlussrechnung für die Periode vom 1. September 2019 bis 30. September

2020.

infolge Übertragung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme.

2.2

In ihrer Beschwerdebegründung

äussert sich die Beschwerdeführerin einzig zur Genehmigung des Schlussberichts

und der Schlussrechnung sowie zur Entlastung der ehemaligen Beistandsperson durch

die Vorinstanz (Dispositivziffer 3.1). Auf die anderen Dispositivziffern wird

in der Beschwerdebegründung kein Bezug genommen. Diese Dispositivziffern bleiben

Dispositiv

demnach unverändert bestehen.

3.1 Die Beschwerdeführerin lässt sodann

in ihrer Beschwerdeschrift geltend machen, anlässlich mehrerer Telefonate habe der

ehemalige Beistand der neuen Beiständin mitgeteilt, dass die Kostenbeteiligung

für die Krankentransporte der Verbeiständeten in den Jahren 2019 und 2020

sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Ergänzungsleistung ausrichtenden

Ausgleichskasse ausgeschöpft seien. Aus diesem Grund hätten Rechnungen nicht

mehr bezahlt werden können. Auch der Revisor gebe an, alle Krankheitskosten der

Verbeiständeten seien geltend gemacht worden. Beiden Aussagen müsse entschieden

widersprochen werden. Etliche Rechnungen seien nur bei der Grundversicherung,

nicht aber bei der Zusatzversicherung der Verbeiständeten und der

Ausgleichskasse eingereicht worden. Eine Rechnung sei überhaupt nicht

eingereicht worden. Ferner seien mehrere Rechnungen trotz Kostenbeteiligung

nicht bezahlt worden. Auch Rechnungen betreffend den Spitalkostenbeitrag seien

nicht beglichen worden. Zudem sei davon auszugehen, dass während den

Hospitalisierungen der Verbeiständeten der Dauerauftrag für den Lebensunterhalt

nicht gestoppt worden sei. Aus diesen Gründen seien Betreibungen gegen die

Verbeiständete eingeleitet und bereits Verlustscheine ausgestellt worden. Ein

Teil der Rente der Verbeiständeten werde seit April 2021 gepfändet. Die genauen

Angaben könnten der entsprechenden Auflistung entnommen werden, welche dem

Stand per 25. April 2021 entspreche. Anhand dieser Übersicht werde einerseits

klar, dass von einer sauberen Rechnungsführung durch den ehemaligen Beistand nicht

gesprochen werden könne. Andererseits gehe daraus hervor, dass die

Geltendmachung der Krankheitskosten durch den Revisor nicht ausreichend geprüft

worden sei. Es sei festzuhalten, dass die prekäre finanzielle Situation der

Verbeiständeten nicht durch eigenes Verschulden entstanden sei, sondern weil es

die ehemalige Beistandsperson unterlassen habe, Leistungen bei den

entsprechenden Kassen und Versicherungen geltend zu machen.

3.2 Zusammen mit der Beschwerdeschrift

reichte die Beschwerdeführerin unter anderem zwei Tabellen mit der Überschrift

«Offene Rechnungen/geplante Ausgaben per 20. November 2020» sowie «finanzieller

Schaden A.___ per 25. April 2021» ein. In diesen Aufstellungen macht die

Beschwerdeführerin geltend, per Ende November 2020 hätten sich ihre Schulden

wegen offener Rechnungen auf CHF 14'181.47 belaufen. Davon seien

CHF 13'113.47 damals noch nicht in Betreibung gesetzt worden. Per 25.

April 2021 habe sich der Betrag der Krankheitskosten, die trotz

Kostenbeteiligung der Kassen beziehungsweise Versicherungen vom ehemaligen

Beistand nicht geltend gemacht worden seien, auf CHF 11'088.20 belaufen.

3.3 Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

begründet die Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts im

angefochtenen Entscheid damit, dass der Stichtag für die Schlussrechnung das

Ende des Amtes sei. Die Rechnung weise im Vergleich zur vorherigen

Berichtsperiode eine Vermögensabnahme von CHF 1'515.29 aus. Der

Vermögensstand per 30. September 2020 betrage CHF 2'624.26. Die

Schlussrechnung sei ohne Beanstandungen belegsmässig von der Sozialregion

Dorneck revidiert worden. Der Bericht gehe auf die Lebenssituation sowie auf

die finanziellen Angelegenheiten der Verbeiständeten ein. Beantragt werde die

Weiterführung der bestehenden Massnahme durch eine neue, bereits eingesetzte

Mandatsperson. Aufgrund des Berichtes drängten sich keine Anpassungen der

bestehenden Massnahme auf.

3.4 Nach Art. 410 Abs. 1 (Rechnungsführung)

und Art. 411 Abs. 1 ZGB (Berichterstattung) führt die Beistandsperson Rechnung

und erstellt einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die

Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von

dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur

Genehmigung vorlegt. Ausgangsbasis für die Rechnungsablage bildet das Inventar

(Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB). Dieses zeigt die Gegenüberstellung von Aktiven und

Passiven in einer Bilanz, d.h. Guthaben und Schulden der betreuten Person. Der

Schlusssaldo aus dem Inventar bzw. des letzten Berichts muss mit dem

Anfangssaldo aus der Rechnung übereinstimmen (vgl. Kurt Affolter in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 410 N 5).

3.5 Die Rechnung führt sämtliche

Einnahmen und Ausgaben sowie Kapitalveränderungen während der Berichtsperiode

chronologisch und detailliert auf. In der Rechnungsablage ist überdies auszuweisen,

dass sämtliche finanziellen Ansprüche der verbeiständeten Person geltend

gemacht wurden (vgl. Daniel Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck,

Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 1301 ff.). Ziel der

Rechnungsablage ist es demnach auch, im begleitenden Bericht auf nicht bezahlte

Rechnungen grösseren Ausmasses hinzuweisen, da diese die Bilanz verändern (vgl.

Affolter, a.a.O., Art. 410 N 7).

3.6 Endet das Amt der Beistandsperson,

so erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den

Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs.

1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt die

Schlussrechnung und den Schlussbericht auf die gleiche Weise, wie die

periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht

und die Schlussrechnung dienen aber nur noch der Information und nicht mehr der

Überprüfung der Beistandschaft. Genügen sie dieser Informationsfunktion, ist

die Genehmigung auszusprechen, ohne dass die Behörde sich über allfällige

Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern hätte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11. November 2019, E. 3.3.1). Kommt die

Erwachsenenschutzbehörde hingegen zum Ergebnis, dass der Schlussbericht und die

Schlussrechnung dem Informationsanspruch nicht genügen, verweigert sie die

Genehmigung oder verlangt – wenn nötig – eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1

ZGB).

3.7 Im Schlussbericht und der

Schlussrechnung (inklusive Bilanz) der ehemaligen Beistandsperson betreffend

den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 sind keine Schulden

der Verbeiständeten ausgewiesen (ausgewiesener Passivsaldo der «Klientenbilanz»:

CHF 0.00). Auch ist der Schlussrechnung nicht zu entnehmen, ob in jenem

Zeitraum Schulden abbezahlt wurden. In seinem Schlussbericht führte der

ehemalige Beistand diesbezüglich lediglich aus, die Verbeiständete sei mit

ihren Finanzen und der entsprechenden Administration überfordert. Sie könne

schlecht mit Geld umgehen und organisiere Dinge, die sie sich nicht leisten

könne. Ein grosser finanzieller Posten seien ihre Krankentransporte, welche die

Verbeiständete organisiere, wenn sie ins Spital oder in die Klinik fahre. Im

Jahr 2019 habe sie deshalb 15 Mal den Krankenwagen gerufen. Das Problem sei,

dass weder die Krankenkasse noch die Sozialversicherungen den vollen Betrag

dieser Transportkosten übernehme und die Verbeiständete einen Teil dieser

Kosten selber bezahlen müsse. Aus diesem Grund habe sich die Verbeiständete

verschuldet. Den konkreten Schuldenbetrag nannte der ehemalige Beistand in

seinem Bericht indes nicht. Im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren äusserte

er sich aber dahingehend, dass die Aufstellungen der neuen Beiständin mit der

Buchhaltung seiner Dienststelle überprüft worden seien. Dabei sei versucht

worden, die (Krankheits-)Kosten, die während seiner Rechnungs- und

Berichtsperiode nicht geltend gemacht worden seien, nachzuvollziehen. Im

Ergebnis habe er festgestellt, dass die neue Beiständin mit ihren Berechnungen

richtigliege und der Verbeiständeten durch nicht (korrekt) geltend gemachte

Krankheitskosten während seiner Rechnungs- und Berichtsperiode ein Schaden von

CHF 11'088.20 entstanden sei. Seine Aussagen blieben unbestritten. Überdies

stützt die aktenkundige Verpfändung der Rente der Verbeiständeten ab April 2021

im Umfang von monatlich CHF 379.00 die Sachverhaltsdarstellung der

Beschwerdeführerin. Bei diesen nachträglich festgestellten und bezifferten

Schulden handelt es sich um einen wesentlichen Betrag im Finanzhaushalt der

Verbeiständeten. In Anbetracht dessen vermag der von der ehemaligen

Beistandsperson eingereichte Schlussbericht sowie die Schlussrechnung

betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 dem

erforderlichen Informationsanspruch nicht zu genügen. Dass im Revisionsbericht

vom 8. Februar 2021 angegeben wurde, es seien sämtliche Krankheitskosten bei

der SVA geltend gemacht worden, vermag daran nichts zu ändern. Sowohl die

Schlussrechnung als auch der Schlussbericht betreffend den Zeitraum vom 1.

September 2019 bis 30. September 2020 sind demnach zu korrigieren und die

während der thematisierten Berichts- und Rechnungsperiode entstandenen Schulden

in Höhe und Bestand zu dokumentieren.

3.8 Die Genehmigung des Schlussberichts

und der Schlussrechnung bildet heute zwar nicht mehr die Voraussetzung für die

Entlassung aus dem Amt, wohl aber für die Entlastung der ehemaligen

Beistandsperson (vgl. Art. 425 Abs. 4 ZGB). Die Vorinstanz wird somit nach

erfolgter Korrektur beziehungsweise Ergänzung des Schlussberichts und der

Schlussrechnung erneut über die Entlastung von C.___ zu befinden haben.

3.9 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde

somit als begründet, sie ist demnach gutzuheissen. Dispositivziffer 3.1 des

Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird aufgehoben und zur

Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie zum neuen Genehmigungsentscheid

und zum Entscheid über die Entlastung der ehemaligen Beistandsperson an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es

sich, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht der Staatskasse zu

überbinden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist

sich vor diesem Hintergrund als gegenstandslos. Eine Entschädigung wird nicht

zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3.1 des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. März 2021 aufgehoben

und die Sache zur Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung

betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 sowie

zum neuen Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die Entlastung von C.___

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Der

Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

tragen.

3.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann