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Entscheid

VWBES.2021.159

Isolation

10. Mai 2021Deutsch6 min

beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die im gleichen Haushalt lebende

Partnerin von A.___ wurde am 1. Mai 2021 positiv auf COVID-19 getestet, weshalb

sich A.___ gemäss Verfügung des Departements des Innern vom 1. Mai 2021 für

zehn Tage, d.h. bis zum 11. Mai 2021, in Quarantäne begeben musste.

2. Am 6. Mai 2021 machte A.___

einen Corona-Test, welcher positiv ausfiel. Gestützt darauf verfügte das

Departement des Innern am 6. Mai 2021, dass sich A.___ bis und mit 14. Mai 2021

in Isolation zu begeben habe.

3. Mit zwei E-Mail-Nachrichten vom 6.

Mai 2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das

Verwaltungsgericht und teilte mit, er beantrage eine Verkürzung der

angeordneten Isolation. Er fühle sich nach ein paar Tagen mit Gliederschmerzen

(2. und 3. Mai 2021) gesund und munter. Er habe kein Fieber oder andere

Anzeichen einer COVID-Erkrankung. Gemäss Aussagen seines Hausarztes sei es

möglich, dass die Gliederschmerzen von der COVID-Impfung vom 28. April 2021

stammen würden. Im Übrigen verstehe sich von selbst, dass er sich seit dem 1.

Mai 2021 an die Quarantäne-Anordnungen gehalten habe. Er und seine Partnerin

hätten nach Möglichkeit auch im Haushalt die notwendigen Massnahmen

aufrechterhalten.

4. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021

beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Weitere Eingaben

erfolgten nicht.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in

Quarantäne beziehungsweise Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde

einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt

ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die

medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine ent­sprechende

Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die

Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung

einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der

kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der

Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,

sofern diese Auf­gaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen

übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die

Verordnung über den Vollzug der eid­genössischen Epidemiengesetzgebung

(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung

der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens

des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage

für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der

zuständigen Behörde erlassen worden.

2.2

Nach Art. 3 der Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR

818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Personen,

die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden, müssen in

Isolation. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit «COVID 19:

Anweisungen zur Isolation» (siehe https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/ krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/<isolation>-und-quarantaene.html#1388436388) wird

die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome

beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind.

2.3

Der Beschwerdeführer gab gegenüber

dem Contact Tracing Team an, bereits am 2. Mai 2021 an Symptomen des

Coronavirus gelitten zu haben. Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung

die Auffassung, die angeordnete Isolationsfrist bis am 14. Mai 2021 könne

nicht beanstandet werden. Aus ihren Ausführungen und dem Schreiben des

Kantonsarztes vom 1. Mai 2021 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer dringend

empfohlen wurde, sich am 6. Mai 2021 testen zu lassen. Dies hat der

Beschwerdeführer auch getan, wobei die Infektion bestätigt wurde. Im besagten

Schreiben des Kantonsarztes vom 1. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer zwar

darauf hingewiesen, sich bei allfälligen Symptomen umgehend testen zu lassen. Inwiefern

dies bei einer bereits angeordneten Quarantäne notwendig wäre und welche

Auswirkungen dies auf die Berechnung der Isolationsfrist hätte, lässt sich dem

Schreiben indes nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung, dass der

Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Mai 2021 in Quarantäne war, ist es für das

Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass er sich erst bei einem begründeten

Verdacht und anlässlich des eingehend empfohlenen Testdatums am 6. Mai 2021 testen

liess. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schliessen

liessen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht hätte. Die 10- tägige

Isolationszeit seit Symptombeginn ergäbe somit beim Beschwerdeführer ein

frühestes Ende der Isolation nach Ablauf des 12. Mai 2021.

Die Beschwerde somit gutzuheissen.

Ziffer 1 der Isolationsverfügung vom 6. Mai 2021 ist dahingehend abzuändern,

dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. mindestens bis und mit am 12. Mai 2021, in

Isolation zu verbleiben hat. Weiterhin hat der Beschwerdeführer zu beachten,

dass die Isolation nur beendet werden darf, wenn er seit 48 Stunden symptomfrei

ist.

3.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

1 der Verfügung vom 6. Mai 2021 des Departements des Innern wird dahingehend

abgeändert, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. mindestens bis und mit am 12.

Mai 2021, in Isolation zu verbleiben hat. Die Isolation darf frühestens beendet

werden, wenn A.___ seit 48 Stunden symptomfrei ist.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann