VWBES.2021.159
Isolation
10. Mai 2021Deutsch6 min
beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die im gleichen Haushalt lebende
Partnerin von A.___ wurde am 1. Mai 2021 positiv auf COVID-19 getestet, weshalb
sich A.___ gemäss Verfügung des Departements des Innern vom 1. Mai 2021 für
zehn Tage, d.h. bis zum 11. Mai 2021, in Quarantäne begeben musste.
2. Am 6. Mai 2021 machte A.___
einen Corona-Test, welcher positiv ausfiel. Gestützt darauf verfügte das
Departement des Innern am 6. Mai 2021, dass sich A.___ bis und mit 14. Mai 2021
in Isolation zu begeben habe.
3. Mit zwei E-Mail-Nachrichten vom 6.
Mai 2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das
Verwaltungsgericht und teilte mit, er beantrage eine Verkürzung der
angeordneten Isolation. Er fühle sich nach ein paar Tagen mit Gliederschmerzen
(2. und 3. Mai 2021) gesund und munter. Er habe kein Fieber oder andere
Anzeichen einer COVID-Erkrankung. Gemäss Aussagen seines Hausarztes sei es
möglich, dass die Gliederschmerzen von der COVID-Impfung vom 28. April 2021
stammen würden. Im Übrigen verstehe sich von selbst, dass er sich seit dem 1.
Mai 2021 an die Quarantäne-Anordnungen gehalten habe. Er und seine Partnerin
hätten nach Möglichkeit auch im Haushalt die notwendigen Massnahmen
aufrechterhalten.
4. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021
beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Weitere Eingaben
erfolgten nicht.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in
Quarantäne beziehungsweise Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde
einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt
ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende
Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die
Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der
kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der
Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,
sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen
übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung
der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens
des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage
für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der
zuständigen Behörde erlassen worden.
2.2
Nach Art. 3 der Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR
818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Personen,
die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden, müssen in
Isolation. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit «COVID 19:
Anweisungen zur Isolation» (siehe https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/ krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/<isolation>-und-quarantaene.html#1388436388) wird
die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome
beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind.
2.3
Der Beschwerdeführer gab gegenüber
dem Contact Tracing Team an, bereits am 2. Mai 2021 an Symptomen des
Coronavirus gelitten zu haben. Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung
die Auffassung, die angeordnete Isolationsfrist bis am 14. Mai 2021 könne
nicht beanstandet werden. Aus ihren Ausführungen und dem Schreiben des
Kantonsarztes vom 1. Mai 2021 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer dringend
empfohlen wurde, sich am 6. Mai 2021 testen zu lassen. Dies hat der
Beschwerdeführer auch getan, wobei die Infektion bestätigt wurde. Im besagten
Schreiben des Kantonsarztes vom 1. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer zwar
darauf hingewiesen, sich bei allfälligen Symptomen umgehend testen zu lassen. Inwiefern
dies bei einer bereits angeordneten Quarantäne notwendig wäre und welche
Auswirkungen dies auf die Berechnung der Isolationsfrist hätte, lässt sich dem
Schreiben indes nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung, dass der
Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Mai 2021 in Quarantäne war, ist es für das
Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass er sich erst bei einem begründeten
Verdacht und anlässlich des eingehend empfohlenen Testdatums am 6. Mai 2021 testen
liess. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schliessen
liessen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht hätte. Die 10- tägige
Isolationszeit seit Symptombeginn ergäbe somit beim Beschwerdeführer ein
frühestes Ende der Isolation nach Ablauf des 12. Mai 2021.
Die Beschwerde somit gutzuheissen.
Ziffer 1 der Isolationsverfügung vom 6. Mai 2021 ist dahingehend abzuändern,
dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. mindestens bis und mit am 12. Mai 2021, in
Isolation zu verbleiben hat. Weiterhin hat der Beschwerdeführer zu beachten,
dass die Isolation nur beendet werden darf, wenn er seit 48 Stunden symptomfrei
ist.
3.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer
1 der Verfügung vom 6. Mai 2021 des Departements des Innern wird dahingehend
abgeändert, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. mindestens bis und mit am 12.
Mai 2021, in Isolation zu verbleiben hat. Die Isolation darf frühestens beendet
werden, wenn A.___ seit 48 Stunden symptomfrei ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann