VWBES.2021.16
Quarantäne
21. Januar 2021Deutsch5 min
Übertragbarkeit im Vergleich zu anderen Stämmen des Virus anders. Entsprechend würden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Januar 2021 verfügte der
Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, B.___ habe sich ab sofort für
die Dauer von 10 vollen Tagen, d.h. bis und mit 23. Januar 2021, in
Quarantäne zu begeben, da sie am 13. Januar 2021 mit einem möglichen
COVID-19-Fall in Kontakt gekommen sei. Personen mit engem Kontakt zu einem
COVID-19-Fall, die asymptomatisch seien und unter behördlicher Quarantäne
stünden, könnten sich ab dem 5. Tag nach Kontakt testen lassen. Im speziellen
Fall der Betroffenen wolle man sie bitten, den Test am Tag 9 oder 10 der
Quarantäne machen zu lassen. Bei negativem Testergebnis dürfe sie am
25. Januar 2021 wieder normal dem Schulunterricht vor Ort nachgehen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
die Mutter von B.___, am 19. Januar 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Quarantäne sei aufzuheben und vom
verlangten negativen PCR-Test als Voraussetzung für die physische Rückkehr in
die Schule sei abzusehen. B.___ solle umgehend wieder mit den bekannten
Schutzmassnahmen zur Schule gehen dürfen. Zur Begründung wurde geltend gemacht,
die Verfügung sei mangels Unterschrift ungültig. Weiter sei die Quarantäne
aufgrund von fehlerhaften, unwahren Angaben verhängt worden. Ein PCR-Test sei
ein invasiver Eingriff, der nicht ohne Weiteres von staatlicher Seite verordnet
werden könne. Sie verwies im Weiteren auf ihre Korrespondenz mit dem
Contact-Tracing-Team, wobei sie vorbrachte, ihre Tochter habe stets eine Maske
getragen und mit dem fraglichen Schüler, dessen Vater mit dem Virus infiziert
sein solle, keinen näheren Kontakt gehabt.
3. Mit Vernehmlassung vom
20. Januar 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung
wurde ausgeführt, es handle sich um den Fall der Klasse W20d der Kantonsschule
Solothurn. Einer der Schüler dieser Klasse sei seitens des Contact Tracings als
Kontaktperson registriert worden, da sein Vater positiv auf Sars-CoV-2 getestet
worden sei, mit Verdacht auf Sars-CoV-2-Variante. Der betreffende Schüler sei
am 18. Januar 2021 dann auch positiv getestet worden. Bei Mutationen des
Sars-CoV-2 gestalte sich die Vorgehensweise aufgrund der erhöhten
Übertragbarkeit im Vergleich zu anderen Stämmen des Virus anders. Entsprechend würden
in einem solchen Fall nicht nur die direkten Kontaktpersonen der infizierten
Person, sondern ebenfalls die «Kontaktpersonen der Kontaktpersonen» unter
Quarantäne gestellt. Das Ziel dieser Vorgehensweise bestehe darin, möglichst
viele Personen zu identifizieren, die mit diesen neuen Varianten infiziert
seien, deren Ausbreitung in der Schweiz zu verlangsamen sowie allfällige
Ausbrüche frühzeitig zu erkennen und zu kontrollieren. Dies gelte gemäss den
Empfehlungen des BAG. Die Durchführung eines Tests sei seitens des
Kantonsarztes nicht angeordnet worden. Da es sich um eine Massenverfügung
handle, dürfe diese elektronisch und ohne Unterschrift verschickt werden.
4. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021
zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der angeordneten
Quarantäne zurück, hielt aber bezüglich Testung daran fest. Sie führte
sinngemäss aus, die Lehrerschaft bestehe aufgrund der Formulierung in der
Verfügung auf einer Testung, damit die Schülerinnen und Schüler zum Unterricht
vor Ort zurückkehren dürften.
Erwägungen
II.
1.1
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in
Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.2
Mit dem Rückzug der Beschwerde
hinsichtlich Quarantäne ist das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden.
1.3
Einzugehen ist einzig auf die beanstandete
Testung. Die Beschwerdeführerin möchte nicht, dass ihre Tochter auf das
Corona-Virus getestet wird.
In der Verfügung wurde aber einzig
darauf hingewiesen, dass sich Personen, die unter behördlicher Quarantäne
stehen, ab dem 5. Tag nach Kontakt testen lassen können. Im vorliegenden Fall
werde darum gebeten, den Test erst am Tag 9 oder 10 der Quarantäne machen zu
lassen.
Eine behördliche Anordnung zur Testung
besteht damit nicht, weshalb die Beschwerdeführerin durch die Verfügung nicht
beschwert ist und auf ihre Beschwerde damit nicht eingetreten werden kann (vgl.
§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
Anzumerken ist, dass die Formulierung
etwas unglücklich gewählt ist, wonach bei negativer Testung ab dem
25.
Januar 2021 wieder normal dem Unterricht nachgegangen werden dürfe. Da
die Quarantäne nur bis zum 23. Januar 2021 angeordnet wurde und keine
verpflichtende Testung verfügt wurde, darf aus Sicht der Gesundheitsbehörden auch
ohne Testung zum Unterricht vor Ort zurückgekehrt werden, sofern bis dahin
keine Symptome des Corona-Virus aufgetreten sind. Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt, seitens der Kantonsschule werde auf einer Testung bestanden, hat sie
dies mit der Schule zu klären. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht
zuständig, da keine Anordnung der Schule Verfahrensgegenstand ist.
2.
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die reduzierten Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 100.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die reduzierten Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.
3. Die Eingabe von A.___ vom
20. Januar 2021 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann