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Entscheid

VWBES.2021.16

Quarantäne

21. Januar 2021Deutsch5 min

Übertragbarkeit im Vergleich zu anderen Stämmen des Virus anders. Entsprechend würden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Januar 2021 verfügte der

Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, B.___ habe sich ab sofort für

die Dauer von 10 vollen Tagen, d.h. bis und mit 23. Januar 2021, in

Quarantäne zu begeben, da sie am 13. Januar 2021 mit einem möglichen

COVID-19-Fall in Kontakt gekommen sei. Personen mit engem Kontakt zu einem

COVID-19-Fall, die asymptomatisch seien und unter behördlicher Quarantäne

stünden, könnten sich ab dem 5. Tag nach Kontakt testen lassen. Im speziellen

Fall der Betroffenen wolle man sie bitten, den Test am Tag 9 oder 10 der

Quarantäne machen zu lassen. Bei negativem Testergebnis dürfe sie am

25. Januar 2021 wieder normal dem Schulunterricht vor Ort nachgehen.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

die Mutter von B.___, am 19. Januar 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Quarantäne sei aufzuheben und vom

verlangten negativen PCR-Test als Voraussetzung für die physische Rückkehr in

die Schule sei abzusehen. B.___ solle umgehend wieder mit den bekannten

Schutzmassnahmen zur Schule gehen dürfen. Zur Begründung wurde geltend gemacht,

die Verfügung sei mangels Unterschrift ungültig. Weiter sei die Quarantäne

aufgrund von fehlerhaften, unwahren Angaben verhängt worden. Ein PCR-Test sei

ein invasiver Eingriff, der nicht ohne Weiteres von staatlicher Seite verordnet

werden könne. Sie verwies im Weiteren auf ihre Korrespondenz mit dem

Contact-Tracing-Team, wobei sie vorbrachte, ihre Tochter habe stets eine Maske

getragen und mit dem fraglichen Schüler, dessen Vater mit dem Virus infiziert

sein solle, keinen näheren Kontakt gehabt.

3. Mit Vernehmlassung vom

20. Januar 2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung

wurde ausgeführt, es handle sich um den Fall der Klasse W20d der Kantonsschule

Solothurn. Einer der Schüler dieser Klasse sei seitens des Contact Tracings als

Kontaktperson registriert worden, da sein Vater positiv auf Sars-CoV-2 getestet

worden sei, mit Verdacht auf Sars-CoV-2-Variante. Der betreffende Schüler sei

am 18. Januar 2021 dann auch positiv getestet worden. Bei Mutationen des

Sars-CoV-2 gestalte sich die Vorgehensweise aufgrund der erhöhten

Übertragbarkeit im Vergleich zu anderen Stämmen des Virus anders. Entsprechend würden

in einem solchen Fall nicht nur die direkten Kontaktpersonen der infizierten

Person, sondern ebenfalls die «Kontaktpersonen der Kontaktpersonen» unter

Quarantäne gestellt. Das Ziel dieser Vorgehensweise bestehe darin, möglichst

viele Personen zu identifizieren, die mit diesen neuen Varianten infiziert

seien, deren Ausbreitung in der Schweiz zu verlangsamen sowie allfällige

Ausbrüche frühzeitig zu erkennen und zu kontrollieren. Dies gelte gemäss den

Empfehlungen des BAG. Die Durchführung eines Tests sei seitens des

Kantonsarztes nicht angeordnet worden. Da es sich um eine Massenverfügung

handle, dürfe diese elektronisch und ohne Unterschrift verschickt werden.

4. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021

zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der angeordneten

Quarantäne zurück, hielt aber bezüglich Testung daran fest. Sie führte

sinngemäss aus, die Lehrerschaft bestehe aufgrund der Formulierung in der

Verfügung auf einer Testung, damit die Schülerinnen und Schüler zum Unterricht

vor Ort zurückkehren dürften.

Erwägungen

II.

1.1

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in

Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

1.2

Mit dem Rückzug der Beschwerde

hinsichtlich Quarantäne ist das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos geworden.

1.3

Einzugehen ist einzig auf die beanstandete

Testung. Die Beschwerdeführerin möchte nicht, dass ihre Tochter auf das

Corona-Virus getestet wird.

In der Verfügung wurde aber einzig

darauf hingewiesen, dass sich Personen, die unter behördlicher Quarantäne

stehen, ab dem 5. Tag nach Kontakt testen lassen können. Im vorliegenden Fall

werde darum gebeten, den Test erst am Tag 9 oder 10 der Quarantäne machen zu

lassen.

Eine behördliche Anordnung zur Testung

besteht damit nicht, weshalb die Beschwerdeführerin durch die Verfügung nicht

beschwert ist und auf ihre Beschwerde damit nicht eingetreten werden kann (vgl.

§ 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

Anzumerken ist, dass die Formulierung

etwas unglücklich gewählt ist, wonach bei negativer Testung ab dem

25.

Januar 2021 wieder normal dem Unterricht nachgegangen werden dürfe. Da

die Quarantäne nur bis zum 23. Januar 2021 angeordnet wurde und keine

verpflichtende Testung verfügt wurde, darf aus Sicht der Gesundheitsbehörden auch

ohne Testung zum Unterricht vor Ort zurückgekehrt werden, sofern bis dahin

keine Symptome des Corona-Virus aufgetreten sind. Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringt, seitens der Kantonsschule werde auf einer Testung bestanden, hat sie

dies mit der Schule zu klären. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht

zuständig, da keine Anordnung der Schule Verfahrensgegenstand ist.

2.

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die reduzierten Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die reduzierten Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu bezahlen.

3. Die Eingabe von A.___ vom

20. Januar 2021 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann