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Entscheid

VWBES.2021.160

vorsorglicher Führerausweisentzug

6. Juli 2021Deutsch11 min

anlässlich einer Polizeikontrolle vom 15. September 2017 erneut eine Atemalkoholkonzentration

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) der Führerausweis bereits in den Jahren 2009, 2015

und 2016 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen worden war, wurde

anlässlich einer Polizeikontrolle vom 15. September 2017 erneut eine Atemalkoholkonzentration

von 0.81 mg/L festgestellt, worauf ihm der Führerausweis zunächst vorsorglich

und, nach Durchführung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, auf

unbestimmte Zeit entzogen wurde. Für eine Neubeurteilung der Fahreignung wurde

unter anderem eine mindestens sechsmonatige Alkoholtotalabstinenz vorausgesetzt

(vgl. Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle [MFK] vom 9. März 2018).

2. Nach einer erneuten Fahreignungsuntersuchung

wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der MFK, namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD), vom 5. Oktober 2018 wieder zum motorisierten

Strassenverkehr zugelassen. Die angeordneten Auflagen beinhalteten unter

anderem die Einhaltung einer Alkohol-Fahrabstinenz und eines sozialen

Trinkverhaltens. Ausserdem hatte sich der Beschwerdeführer während einer Dauer

von eineinhalb Jahren in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchungen inklusive Haaranalyse zu unterziehen (März 2019,

September 2019 und März 2020). Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht,

dass bei Missachtung der Auflagen der Führerausweis sofort entzogen werde.

3. Bei den ersten zwei

Kontrolluntersuchungen im April und September 2019 wurde die Fahreignung des

Beschwerdeführers unter Einhaltung der Auflagen als gegeben angesehen. Bei der

dritten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung am Begutachtungszentrum

Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich im März 2021 – die Frist zur dritten

Kontrolluntersuchung war auf Wunsch des Beschwerdeführers zufolge Corona

zweimal erstreckt worden – wurden im Haar des Beschwerdeführers 48 pg/mg

Ethylglucuronid (EtG) festgestellt, was nachweise, dass der Beschwerdeführer im

Zeitraum der letzten ca. fünf Monate vor der Untersuchung klar übermässig

Alkohol konsumiert habe.

4. Mit Verfügung vom 19. März 2021

entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich

wegen Nichteinhaltung der Auflage des sozialen Trinkverhaltens.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

hielt die MFK namens des BJD am 22. April 2021 den vorsorglichen

Führerausweisentzug aufrecht und kündigte an, es sei vorgesehen, den Führerausweis

definitiv auf unbestimmte Zeit zu entziehen und die Wiedererteilung der

Fahrerlaubnis von einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz, von

regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtfragen sowie vom

positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haarprobe

abhängig zu machen. Der Beschwerdeführer habe zehn Tage Gelegenheit zur

Stellungnahme.

6. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, mit Schreiben

vom 6. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die

Aufhebung der Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis, verbunden

mit der Auflage des Einhaltens der Alkoholabstinenz (Code 05.08), wieder zu

erteilen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die

Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis unverzüglich

wieder zu erteilen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der vorläufige Entzug des

Führerausweises nur dann gerechtfertigt, wenn ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person bestünden, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen

auf eine Alkoholabhängigkeit der Fall sei, bei der keine zuverlässige Gewähr

dafür bestehe, sich nicht in fahrunfähigem Zustand ans Steuer zu setzen. Dies

treffe insbesondere dann zu, wenn die Trinkgewohnheiten einer Person derart seien,

dass sie so viel Alkohol konsumiere, dass ihre Fähigkeit, den Alkoholkonsum zu

kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, während einer

gewissen Zeit wegfalle. Die Gutachterin habe ihre Beurteilung einzig auf den

bei der letzten Haaruntersuchung festgestellten EtG von 48 pg/mg abgestellt.

Die vorangegangenen zwei Tests seien innerhalb des Toleranzwerts des social

drinkings ausgefallen. Dies beweise, dass der Beschwerdeführer über einen

langen Zeitraum hin die Vorgaben der Verfügung vom 5. Oktober 2018 in Bezug auf

das Trinkverhalten eingehalten habe. Wenn eine einzige der drei Proben einen

höheren Wert aufweise, sei es willkürlich, dem Beschwerdeführer deswegen die

Fähigkeit zur Trennung von Trinkverhalten und Strassenverkehr abzusprechen.

Insbesondere habe er die Auflage der Nulltoleranz bei Fahrten strikt

eingehalten. Die eingehaltene Abstinenz beweise, dass der Beschwerdeführer die

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidende Fähigkeit habe, das

Trinkverhalten mit der Teilnahme am Strassenverkehr komplett zu trennen. Der

Hinweis der Gutachterin auf die früheren Administrativmassnahmen wegen Fahrens

in angetrunkenem Zustand sei nicht stichhaltig. Diese seien bereits mehrere

Jahre her und für die aktuelle Beurteilung unwesentlich. Massgebend sei der

Zeitraum seit dem letzten Entzug bzw. der Wiedererteilung des Führerausweises im

September 2017 bzw. Wiederzulassung im Oktober 2018. In dieser Zeit habe sich

der Beschwerdeführer strikt an die Nulltoleranz beim Fahren gehalten. Unter

diesen Umständen sei ein vorsorglicher Führerausweisentzug weder gerechtfertigt

noch verhältnismässig. Dies insbesondere auch in Bezug auf die berufliche

Situation des Beschwerdeführers, welcher noch voll berufstätig sei und ein eigenes

Unternehmen leite. Aufgrund einer Umstrukturierung sei der Beschwerdeführer

wieder hauptsächlich als Bauführer und –leiter tätig, was tägliche Fahrten zu

den Baustellen erfordere. Die berufliche Entzugsempfindlichkeit sei extrem

hoch.

7. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung

der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2021 abgewiesen.

8. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2021

schloss die MFK namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 liess

der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug

schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein

solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der

Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet

Dispositiv

werden. Verletzungen von Auflagen, die im Rahmen von Art. 17 SVG verfügt

wurden, führen gemäss Abs. 5 dieser Norm zwingend zum Entzug des

Führerausweises. Bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine lex

specialis zur Kann-Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz SVG (Philipp Weissenberger,

Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16 N 14;

vgl. auch Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard

Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014,

Art. 16 SVG N 26). Ein Entzug des Führerausweises ist angezeigt, wenn die

Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d

Abs. 1 lit. b SVG).

2.2 Der gestützt auf eine

Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene

Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist

abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des

Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die

dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der

jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der

betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen

angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art.

17 N 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2

mit weiteren Hinweisen).

2.3 Missachtet die betroffene Person die

Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen,

so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG).

Vermag die betroffene Person die mit der Wiedererteilung des Führerausweises

auferlegte kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis in

Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen, ohne dass noch einmal

verkehrsmedizinische oder –psychologische Abklärungen hinsichtlich der

Fahreignung notwendig wären. Im Entzugstatbestand von Art. 17 Abs. 5 SVG zeigt

sich die Natur der bedingten Wiedererteilung von Ausweisen: Wird eine

angeordnete Auflage missachtet, fällt die Bedingung der Wiedererteilung weg,

sodass der ursprüngliche Ausweisentzug wieder auflebt. Der erneute

Ausweisentzug ist in diesen Fällen folglich eine restitutive Massnahme, mit

welcher der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird. Wurde der Ausweis zu

Sicherungszwecken entzogen, führt eine Missachtung von Auflagen dazu, dass

erneut ein Entzug auf unbestimmte Zeit verfügt wird. Die Entzugsbehörde hat in

diesem Fall darüber zu befinden, wie die Fahreignung vom Betroffenen künftig

nachzuweisen ist, damit der Ausweis wiedererteilt werden kann. Der erneute

Entzug des Ausweises gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG führt dabei nicht etwa dazu,

dass die Sperrfristen neu zu laufen beginnen; denn dieser Ausweisentzug hat

seinen Grund nicht in einer Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, sondern in einer Verletzung von Auflagen, welche

der Sicherung der Fahreignung dienen (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel

Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 17 SVG N 36 f.).

Bestehen ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so kann der Lern- oder der Führerausweis vorsorglich

entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).

3.1 Dem Beschwerdeführer wurde der

Führerausweis mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wiedererteilt, und nach

anfänglicher Auflage der Alkoholtotalabstinenz wurde ihm unter anderem zur

Auflage gemacht, ein soziales Trinkverhalten (nur gelegentlicher und nicht

übermässiger Alkoholkonsum) einzuhalten, und sich bis im März 2020 in Abständen

von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive

Haaranalysen zu unterziehen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft

erwachsen.

3.2 Im verkehrsmedizinischen Bericht zur

Verlaufskontrolle des bzvm vom 17. März 2021 wird anlässlich der dritten Kontrolluntersuchung

mit Haarprobe die Einhaltung eines sozialverträglichen Trinkverhaltes verneint

(48 pg/mg EtG), mithin bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Auflagen nicht

eingehalten hat. Der Entzug des Führerausweises ist die logische Folge der

Nichteinhaltung der Auflagen, zumal der festgestellte Wert klar über dem

Grenzwert von 30 pg/mg liegt, was gemäss BGE 140 II 334 E. 7 S. 340 für

übermässigen Konsum spricht. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 war der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Missachtung der Auflagen

den sofortigen Entzug des Führerausweises zur Folge habe.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Auflage der Nulltoleranz bei Fahrten strikt eingehalten zu haben. Die

eingehaltene Abstinenz beweise, dass er die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung entscheidende Fähigkeit habe, das Trinkverhalten mit der

Teilnahme am Strassenverkehr komplett zu trennen. Der Beschwerdeführer

verkennt, dass Art. 17 Abs. 5 SVG ausdrücklich vorsieht, dass bei Missachtung

einer Auflage, vorliegend des sozialen Alkoholtrinkverhaltens, der

Führerausweis wieder entzogen wird, weshalb diesem Umstand vorliegend keine

massgebliche respektive eigene Bedeutung zukommt, zumal dem Beschwerdeführer die

Nulltoleranz bei Fahrten am 5. Oktober 2018 ebenfalls zur Auflage gemacht

worden war. Der erneute (vorsorgliche) Sicherungsentzug bezweckt, die zu

befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten

Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der

Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug – nicht

an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die

fehlende Fahreignung an (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351; Urteil des

Bundesgerichts 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.6 mit Hinweisen). Inwiefern

der Führerausweisentzug aus anderen Gründen nicht verhältnismässig sein soll,

ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beruflich auf

den Führerausweis angewiesen zu sein, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Die Entzugsempfindlichkeit ist hier nicht relevant. Er hat es sich

selbst zuzuschreiben, dass ihm der Führerausweis wieder entzogen wurde.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Erkenntnisse der EtG-Analyse zu

Recht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe die am 5. Oktober 2018

verfügte Auflage eines sozialen Alkoholtrinkverhaltens nicht eingehalten. Insofern

ist unbehelflich, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, Trinkverhalten

und Teilnahme am Strassenverkehr voneinander trennen zu können. Die verfügte Aufrechterhaltung

des vorsorglichen Führerausweisentzugs erging demnach zu Recht. Die Vorinstanz

durfte deshalb auch – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – auf weitere Abklärungen

oder Beweismassnahmen verzichten.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser