VWBES.2021.160
vorsorglicher Führerausweisentzug
6. Juli 2021Deutsch11 min
anlässlich einer Polizeikontrolle vom 15. September 2017 erneut eine Atemalkoholkonzentration
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) der Führerausweis bereits in den Jahren 2009, 2015
und 2016 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen worden war, wurde
anlässlich einer Polizeikontrolle vom 15. September 2017 erneut eine Atemalkoholkonzentration
von 0.81 mg/L festgestellt, worauf ihm der Führerausweis zunächst vorsorglich
und, nach Durchführung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, auf
unbestimmte Zeit entzogen wurde. Für eine Neubeurteilung der Fahreignung wurde
unter anderem eine mindestens sechsmonatige Alkoholtotalabstinenz vorausgesetzt
(vgl. Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle [MFK] vom 9. März 2018).
2. Nach einer erneuten Fahreignungsuntersuchung
wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der MFK, namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD), vom 5. Oktober 2018 wieder zum motorisierten
Strassenverkehr zugelassen. Die angeordneten Auflagen beinhalteten unter
anderem die Einhaltung einer Alkohol-Fahrabstinenz und eines sozialen
Trinkverhaltens. Ausserdem hatte sich der Beschwerdeführer während einer Dauer
von eineinhalb Jahren in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchungen inklusive Haaranalyse zu unterziehen (März 2019,
September 2019 und März 2020). Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht,
dass bei Missachtung der Auflagen der Führerausweis sofort entzogen werde.
3. Bei den ersten zwei
Kontrolluntersuchungen im April und September 2019 wurde die Fahreignung des
Beschwerdeführers unter Einhaltung der Auflagen als gegeben angesehen. Bei der
dritten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung am Begutachtungszentrum
Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich im März 2021 – die Frist zur dritten
Kontrolluntersuchung war auf Wunsch des Beschwerdeführers zufolge Corona
zweimal erstreckt worden – wurden im Haar des Beschwerdeführers 48 pg/mg
Ethylglucuronid (EtG) festgestellt, was nachweise, dass der Beschwerdeführer im
Zeitraum der letzten ca. fünf Monate vor der Untersuchung klar übermässig
Alkohol konsumiert habe.
4. Mit Verfügung vom 19. März 2021
entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich
wegen Nichteinhaltung der Auflage des sozialen Trinkverhaltens.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
hielt die MFK namens des BJD am 22. April 2021 den vorsorglichen
Führerausweisentzug aufrecht und kündigte an, es sei vorgesehen, den Führerausweis
definitiv auf unbestimmte Zeit zu entziehen und die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis von einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz, von
regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtfragen sowie vom
positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haarprobe
abhängig zu machen. Der Beschwerdeführer habe zehn Tage Gelegenheit zur
Stellungnahme.
6. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, mit Schreiben
vom 6. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die
Aufhebung der Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis, verbunden
mit der Auflage des Einhaltens der Alkoholabstinenz (Code 05.08), wieder zu
erteilen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis unverzüglich
wieder zu erteilen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der vorläufige Entzug des
Führerausweises nur dann gerechtfertigt, wenn ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person bestünden, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen
auf eine Alkoholabhängigkeit der Fall sei, bei der keine zuverlässige Gewähr
dafür bestehe, sich nicht in fahrunfähigem Zustand ans Steuer zu setzen. Dies
treffe insbesondere dann zu, wenn die Trinkgewohnheiten einer Person derart seien,
dass sie so viel Alkohol konsumiere, dass ihre Fähigkeit, den Alkoholkonsum zu
kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, während einer
gewissen Zeit wegfalle. Die Gutachterin habe ihre Beurteilung einzig auf den
bei der letzten Haaruntersuchung festgestellten EtG von 48 pg/mg abgestellt.
Die vorangegangenen zwei Tests seien innerhalb des Toleranzwerts des social
drinkings ausgefallen. Dies beweise, dass der Beschwerdeführer über einen
langen Zeitraum hin die Vorgaben der Verfügung vom 5. Oktober 2018 in Bezug auf
das Trinkverhalten eingehalten habe. Wenn eine einzige der drei Proben einen
höheren Wert aufweise, sei es willkürlich, dem Beschwerdeführer deswegen die
Fähigkeit zur Trennung von Trinkverhalten und Strassenverkehr abzusprechen.
Insbesondere habe er die Auflage der Nulltoleranz bei Fahrten strikt
eingehalten. Die eingehaltene Abstinenz beweise, dass der Beschwerdeführer die
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entscheidende Fähigkeit habe, das
Trinkverhalten mit der Teilnahme am Strassenverkehr komplett zu trennen. Der
Hinweis der Gutachterin auf die früheren Administrativmassnahmen wegen Fahrens
in angetrunkenem Zustand sei nicht stichhaltig. Diese seien bereits mehrere
Jahre her und für die aktuelle Beurteilung unwesentlich. Massgebend sei der
Zeitraum seit dem letzten Entzug bzw. der Wiedererteilung des Führerausweises im
September 2017 bzw. Wiederzulassung im Oktober 2018. In dieser Zeit habe sich
der Beschwerdeführer strikt an die Nulltoleranz beim Fahren gehalten. Unter
diesen Umständen sei ein vorsorglicher Führerausweisentzug weder gerechtfertigt
noch verhältnismässig. Dies insbesondere auch in Bezug auf die berufliche
Situation des Beschwerdeführers, welcher noch voll berufstätig sei und ein eigenes
Unternehmen leite. Aufgrund einer Umstrukturierung sei der Beschwerdeführer
wieder hauptsächlich als Bauführer und –leiter tätig, was tägliche Fahrten zu
den Baustellen erfordere. Die berufliche Entzugsempfindlichkeit sei extrem
hoch.
7. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2021 abgewiesen.
8. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2021
schloss die MFK namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 liess
der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug
schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen
Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind
Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein
solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der
Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet
Dispositiv
werden. Verletzungen von Auflagen, die im Rahmen von Art. 17 SVG verfügt
wurden, führen gemäss Abs. 5 dieser Norm zwingend zum Entzug des
Führerausweises. Bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine lex
specialis zur Kann-Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz SVG (Philipp Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16 N 14;
vgl. auch Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard
Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014,
Art. 16 SVG N 26). Ein Entzug des Führerausweises ist angezeigt, wenn die
Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG).
2.2 Der gestützt auf eine
Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene
Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen
wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist
abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,
der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des
Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die
dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der
jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der
betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen
angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art.
17 N 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2
mit weiteren Hinweisen).
2.3 Missachtet die betroffene Person die
Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen,
so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG).
Vermag die betroffene Person die mit der Wiedererteilung des Führerausweises
auferlegte kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis in
Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen, ohne dass noch einmal
verkehrsmedizinische oder –psychologische Abklärungen hinsichtlich der
Fahreignung notwendig wären. Im Entzugstatbestand von Art. 17 Abs. 5 SVG zeigt
sich die Natur der bedingten Wiedererteilung von Ausweisen: Wird eine
angeordnete Auflage missachtet, fällt die Bedingung der Wiedererteilung weg,
sodass der ursprüngliche Ausweisentzug wieder auflebt. Der erneute
Ausweisentzug ist in diesen Fällen folglich eine restitutive Massnahme, mit
welcher der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird. Wurde der Ausweis zu
Sicherungszwecken entzogen, führt eine Missachtung von Auflagen dazu, dass
erneut ein Entzug auf unbestimmte Zeit verfügt wird. Die Entzugsbehörde hat in
diesem Fall darüber zu befinden, wie die Fahreignung vom Betroffenen künftig
nachzuweisen ist, damit der Ausweis wiedererteilt werden kann. Der erneute
Entzug des Ausweises gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG führt dabei nicht etwa dazu,
dass die Sperrfristen neu zu laufen beginnen; denn dieser Ausweisentzug hat
seinen Grund nicht in einer Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, sondern in einer Verletzung von Auflagen, welche
der Sicherung der Fahreignung dienen (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel
Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 17 SVG N 36 f.).
Bestehen ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so kann der Lern- oder der Führerausweis vorsorglich
entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde der
Führerausweis mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wiedererteilt, und nach
anfänglicher Auflage der Alkoholtotalabstinenz wurde ihm unter anderem zur
Auflage gemacht, ein soziales Trinkverhalten (nur gelegentlicher und nicht
übermässiger Alkoholkonsum) einzuhalten, und sich bis im März 2020 in Abständen
von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive
Haaranalysen zu unterziehen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
3.2 Im verkehrsmedizinischen Bericht zur
Verlaufskontrolle des bzvm vom 17. März 2021 wird anlässlich der dritten Kontrolluntersuchung
mit Haarprobe die Einhaltung eines sozialverträglichen Trinkverhaltes verneint
(48 pg/mg EtG), mithin bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Auflagen nicht
eingehalten hat. Der Entzug des Führerausweises ist die logische Folge der
Nichteinhaltung der Auflagen, zumal der festgestellte Wert klar über dem
Grenzwert von 30 pg/mg liegt, was gemäss BGE 140 II 334 E. 7 S. 340 für
übermässigen Konsum spricht. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 war der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Missachtung der Auflagen
den sofortigen Entzug des Führerausweises zur Folge habe.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Auflage der Nulltoleranz bei Fahrten strikt eingehalten zu haben. Die
eingehaltene Abstinenz beweise, dass er die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entscheidende Fähigkeit habe, das Trinkverhalten mit der
Teilnahme am Strassenverkehr komplett zu trennen. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass Art. 17 Abs. 5 SVG ausdrücklich vorsieht, dass bei Missachtung
einer Auflage, vorliegend des sozialen Alkoholtrinkverhaltens, der
Führerausweis wieder entzogen wird, weshalb diesem Umstand vorliegend keine
massgebliche respektive eigene Bedeutung zukommt, zumal dem Beschwerdeführer die
Nulltoleranz bei Fahrten am 5. Oktober 2018 ebenfalls zur Auflage gemacht
worden war. Der erneute (vorsorgliche) Sicherungsentzug bezweckt, die zu
befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten
Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der
Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug – nicht
an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die
fehlende Fahreignung an (BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351; Urteil des
Bundesgerichts 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.6 mit Hinweisen). Inwiefern
der Führerausweisentzug aus anderen Gründen nicht verhältnismässig sein soll,
ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beruflich auf
den Führerausweis angewiesen zu sein, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die Entzugsempfindlichkeit ist hier nicht relevant. Er hat es sich
selbst zuzuschreiben, dass ihm der Führerausweis wieder entzogen wurde.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Erkenntnisse der EtG-Analyse zu
Recht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe die am 5. Oktober 2018
verfügte Auflage eines sozialen Alkoholtrinkverhaltens nicht eingehalten. Insofern
ist unbehelflich, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, Trinkverhalten
und Teilnahme am Strassenverkehr voneinander trennen zu können. Die verfügte Aufrechterhaltung
des vorsorglichen Führerausweisentzugs erging demnach zu Recht. Die Vorinstanz
durfte deshalb auch – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – auf weitere Abklärungen
oder Beweismassnahmen verzichten.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser