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Entscheid

VWBES.2021.161

superprovisorischer Entzug der Berufsausübungsbewilligung

28. Juni 2021Deutsch30 min

A.___ selber keinen Mund-Nasen-Schutz trug, und dass sich dieser weigerte, an den

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend superprovisorischer

Entzug der Berufsausübungsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem das Departement des Innern

(DdI) am 23. März 2021 Hinweise erhalten hatte, dass A.___ in seiner

Praxis für Altchinesische Medizin die Maskentragpflicht nicht einhalte und auf

seiner Homepage coronakritische Beiträge poste, führten zwei Vertreter des DdI

und zwei Vertreter des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 31. März

2021 bei A.___ eine unangekündigte Praxisinspektion durch. Dabei wurde

festgestellt, dass an der Eingangstür ein Schreiben vom 20. Oktober 2020

hing, wonach in dieser Praxis kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden müsse,

dass Flyer auflagen, die suggerierten, dass es keine Corona-Pandemie gebe, dass

A.___ selber keinen Mund-Nasen-Schutz trug, und dass sich dieser weigerte, an den

Untersuchungshandlungen mitzuwirken. A.___ habe den Kanton Solothurn als

Unternehmen bezeichnet und ausgeführt, die Kontrolleure würden sich als

Privatpersonen strafrechtlich verantwortlich machen.

2. Nach Eingang einer schriftlichen

Stellungnahme von A.___ vom 3. April 2021 mit Beilage von coronakritischem

Gedankengut, in welchem er unter anderem die Meinung vertrat, der Staat sei

nicht legitimiert, hoheitlich zu handeln, verfügte das DdI am 7. April

2021 superprovisorisch die Schliessung der Praxis von A.___ per 12. April

2021 und forderte diesen auf, sämtliche Praxisschlüssel für die Dauer des

aufsichtsrechtlichen Verfahrens abzugeben. Ihm wurde zur Wahrnehmung des

rechtlichen Gehörs Frist gesetzt. Begründet wurde die superprovisorische

Praxisschliessung im Wesentlichen damit, dass A.___ durch das Nichteinhalten

der Maskentragpflicht in seiner Praxis in konkreter Weise sowohl die Gesundheit

seiner Arbeitnehmenden als auch jene seiner Patientinnen und Patienten sowie

die öffentliche Gesundheit gefährde, was wiederum eine schwerwiegende

Verletzung der Berufspflichten gemäss der Gesundheitsgesetzgebung darstelle und

am Vorhandensein der für eine Berufsausübungsbewilligung erforderlichen

Vertrauenswürdigkeit zweifeln lasse. Aufgrund der renitenten Haltung von A.___

bestehe kein milderes Mittel, als seine Praxis vorübergehend zu schliessen. Im

Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens werde das DdI prüfen, ob A.___ die

Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker zu entziehen sei.

3. Am 12. April 2021 wurde die

Praxis durch die Polizei versiegelt, da sich A.___ geweigert hatte, die

Schlüssel zu übergeben. Dabei wurde die Polizei durch diverse Personen

behindert, nachdem A.___ auf seiner Homepage zum Widerstand aufgerufen hatte.

4. Am 15. April 2021 wurde die

Behörde darüber informiert, dass A.___ das amtliche Siegel entfernt habe,

woraufhin das Schloss der Praxis ausgewechselt wurde und erneut ein amtliches

Siegel angebracht wurde.

5. Mit Eingabe vom 16. April 2021

teilte Rechtsanwalt Konrad Jeker dem DdI mit, A.___ habe ihn mit der Wahrung

seiner Interessen beauftragt.

6. Am 19. April 2021 liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Konrad

Jeker, gegen die superprovisorische Praxisschliessung Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die Nichtigkeit der

angefochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Dem

Beschwerdeführer sei umgehend Zutritt zu seiner Praxis zu gewähren, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer

VWBES.2021.142 geführt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die

angefochtene Verfügung stütze sich nicht auf das Gesundheitsgesetz, sondern auf

die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Das Departement wäre zum Erlass dieser

Verfügung somit nicht zuständig gewesen, sondern der Kantonsarzt. Die Massnahme

sei zudem völlig unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hätte zuerst zur

Einhaltung der Massnahmen aufgefordert werden müssen. Es sei auch nicht

erforderlich, ihm den Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu verwehren. Von der

Praxisschliessung sei auch das Kosmetikstudio von B.___ betroffen, das bei ihm

eingemietet sei. Die Auswechslung der Schlösser sei widerrechtlich gewesen und

gelte als mitangefochten.

7. Am 26. April 2021 erliess das

DdI eine neue Verfügung mit folgendem Inhalt:

1. Ab Empfang der Verfügung vom

26. April 2021 wird jene vom 7. April 2021 abgelöst.

2. Die amtliche Siegelung der

Praxisräumlichkeiten von A.___ wird durch die Kantonspolizei Solothurn

aufgehoben.

3. Der neue Schlüssel der

Praxisräumlichkeiten wird im Anschluss an die vorliegende Verfügung mittels

separater eingeschriebener Sendung an den Rechtsvertreter Konrad Jeker

übergeben.

4. Die Berufsausübungsbewilligung von A.___

wird für die Dauer des aufsichtsrechtlichen Verfahrens superprovisorisch

entzogen.

5. A.___ wird im Sinne des rechtlichen

Gehörs bis am Montag, 10. Mai 2021 Frist gewährt, zu den gegen ihn

erhobenen Vorwürfen sowie dem superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung

Stellung zu nehmen. Erfolgt innert dieser Frist keine Stellungnahme, wird

aufgrund der Akten entschieden.

Zur Begründung wurde angegeben, das DdI

habe erst im Nachhinein davon erfahren, dass der Beschwerdeführer seitens der

Vermieterschaft der Praxisräumlichkeiten offenbar aufgefordert worden sei, die

Praxisräumlichkeiten per Ende April 2021 zu räumen und an diese zu übergeben.

Vor diesem Hintergrund erscheine eine Praxisschliessung nicht mehr als

geeignete Massnahme, weshalb diese durch eine andere zu ersetzen sei.

8. Am 28. April 2021 reichte das

DdI eine Vernehmlassung im Verfahren gegen die Verfügung vom 7. April 2021

ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,

unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

9. Gegen die neue Verfügung des DdI vom

26. April 2021 betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung liess A.___

am 6. Mai 2021, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, ebenfalls

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der Verfügung

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die Beschwerdegegnerin

behaupte zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer jemals einen einzigen

Patienten in Verletzung der Maskentragpflicht empfangen oder behandelt hätte.

Die angefochtene Verfügung sei deshalb als unbegründet aufzuheben. Es gehe

nicht darum, wie sich der Beschwerdeführer zur Maskentragpflicht äussere,

sondern darum, ob er diese einhalte. Selbst wenn der Beschwerdeführer jemals

gegen die Coronavorschriften verstossen hätte, wäre der superprovisorische

Entzug der Berufsausübungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung absolut

unverhältnismässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei in doppelter

Hinsicht verletzt worden. Zum einen sei der Beschwerdeführer vor dem Entzug der

Berufsausübungsbewilligung nicht einmal angehört worden und zum anderen sei ihm

die Akteneinsicht teilweise nicht gewährt worden mit der Begründung, diese

seien jederzeit und öffentlich auf der Homepage des Beschwerdeführers abrufbar.

10. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai

2021 beantragte das DdI auch die Abweisung der Beschwerde gegen den Entzug der

Berufsausübungsbewilligung unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

11. Am 25. Mai 2021 liess der

Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen zur superprovisorischen

Praxisschliessung einreichen und vorbringen, er halte an den gestellten

Rechtsbegehren fest.

12. Am 28. Mai 2021 liess der

Beschwerdeführer auch zur Vernehmlassung betreffend den superprovisorischen

Entzug der Berufsausübungsbewilligung abschliessende Bemerkungen einreichen und

an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.

13. Mit Urteil vom 7. Juni 2021

wurde das Verfahren betreffend superprovisorische Praxisschliessung als

gegenstandslos abgeschrieben und festgehalten, die Kosten würden im

vorliegenden Verfahren verlegt.

14. Das DdI reichte am 18. Juni 2021

eine abschliessende Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.1

Vorweg ist festzuhalten, dass sich

das vorliegende Verfahren hauptsächlich auf den superprovisorisch verfügten

Entzug der Berufsausübungsbewilligung bezieht. Auf die Beschwerde gegen die

Praxisschliessung ist nur in summarischer Form einzugehen, da es diesbezüglich

einzig noch um die Verlegung der Kosten geht.

1.2

Die Beschwerden gegen die

superprovisorische Praxisschliessung und den superprovisorischen Entzug der

Berufsausübungsbewilligung sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind

zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide

und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten

erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich

oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden

gleichgestellt (§ 66 VRG).

Bei den

vorliegend angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Zwischenentscheide, die

das Verfahren nicht abschliessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ist dagegen die

Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht wieder gutzumachenden

Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um

einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren

günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen

rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung

nicht ausreichen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden

Nachteils rechtlicher Natur genügt (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479, 142 III

798.

E. 2.2 S. 801, Urteile des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019

E. 1.1, 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2 je mit Hinweisen). Zumindest

in diesem Umfang muss der Rechtsmittelweg auch im kantonalen Verfahren

gewährleistet sein.

Die angefochtenen Massnahmen sind für

den Beschwerdeführer sehr einschneidend. Sie stellen für ihn ein Berufsverbot

und damit den (vorübergehenden) Wegfall seiner Existenzgrundlage dar. Eine

allfällige Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren hätte einen entscheidenden

Einfluss auf den weiteren Verlauf des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. A.___

ist daher durch die angefochtenen Zwischenentscheide beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.3

Nicht einzutreten ist hingegen auf

die Vorbringen, wonach das Kosmetikstudio von B.___ nicht hätte geschlossen

werden dürfen. Dieses bildet nicht Gegenstand der Verfügung und B.___ ist auch

nicht Verfahrensbeteiligte.

1.4

Ebenfalls nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens sind Verantwortlichkeiten gestützt auf den Bruch eines

amtlichen Siegels bzw. allfällige Schadensersatzansprüche aufgrund der

Auswechslung des Schlosses.

1.5

Letztlich ist auch nicht auf

aufsichtsrechtliche Vorbringen, wonach die Praxisinspektion nicht lege artis

erfolgt sei, einzugehen. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde des

Departements.

2.

Als erstes zu prüfen ist die Rüge des

Beschwerdeführers, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden

sei, indem er vor Erlass der beiden Verfügungen nicht angehört worden sei. Es

habe keine Dringlichkeit bestanden, die es erlaubt hätte, die Verfügungen

superprovisorisch zu erlassen.

2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst als

Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind,

damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das

Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme

der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE

144.

II 427 E. 3.1

S. 434 mit Hinweisen).

Gemäss § 23 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind die Parteien vor Erlass

einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich

schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Die

vorgängige Anhörung kann gemäss § 23 Abs. 2 VRG bei Dringlichkeit unterbleiben;

sie ist möglichst bald nachzuholen.

2.2

In beiden angefochtenen Verfügungen

führte das Departement zur Begründung der superprovisorischen Anordnung aus,

das Interesse an der Einhaltung der von Bundesrechts wegen geltenden Massnahmen

zur Bekämpfung des Coronavirus sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen

Gesundheit überwiege vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers an der

vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs. Da der Beschwerdeführer sich in

absolut renitenter Weise geweigert habe, die von Bundesrechts wegen geltende Maskentragpflicht

in seiner Praxis umzusetzen, seien denn auch keine milderen Massnahmen

ersichtlich, welche sowohl die Gesundheit der Patientinnen und Patienten als

auch die öffentliche Gesundheit ausreichend schützen würden. Auch das Schreiben

des Beschwerdeführers vom 3. April 2021 untermaure seine renitente

Haltung, zumal er darin bereits die Zuständigkeit des DdI als Aufsichtsbehörde

als solche verneint und sich dahingehend geäussert habe, dass für die

getroffenen Massnahmen keine gesetzlichen Grundlagen bestehen würden, obwohl

ihm diese bereits mit Schreiben vom 31. März 2021 transparent aufgezeigt

worden seien. Auch bestreite er nach wie vor, dass die Maskentragpflicht von

Bundesrechts wegen Geltung beanspruche. Dem Schreiben lasse sich somit

insgesamt entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereit erkläre, mit

dem DdI als Aufsichtsbehörde auch nur ansatzweise zu kooperieren und in seiner

Praxis künftig die von Bundesrechts wegen geltende Maskentragpflicht umsetzen

zu wollen. Die in seiner Eingabe gemachten Ausführungen muteten verschwörerisch

an und zielten komplett an der Sache vorbei. Auch der offene Brief der «Aletheia»,

auf welchen sich der Beschwerdeführer beziehe, vermöge an der Geltung der

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nichts zu ändern. Auch wenn der

Beschwerdeführer mit den Massnahmen, offenbar insbesondere mit der Maskentragpflicht,

nicht einverstanden zu sein scheine, sei er insbesondere zum Schutz seiner

Arbeitnehmenden sowie seiner Patientinnen und Patienten verpflichtet, diese in

seiner Praxis umzusetzen.

In der Verfügung vom 26. April 2021

zum superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde zudem

ausgeführt, das DdI habe nachträglich davon Kenntnis erhalten, dass der

Beschwerdeführer seitens der Vermieterschaft offenbar aufgefordert worden sei,

die Praxisräumlichkeiten per Ende April 2021 zu räumen und an diese zu

übergeben. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Praxisschliessung nicht mehr

als geeignete Massnahme. Das Interesse an der Einhaltung der Coronamassnahmen

sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit bzw. an der

Einhaltung der Berufspflichten überwiege vorliegend das Interesse des

Beschwerdeführers an der vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs, weshalb

der Entzug der Berufsausübungsbewilligung superprovisorisch zu erfolgen habe.

2.3

Die Sichtweise des Beschwerdeführers

in seiner Position als Naturheiler ist in verschiedener Hinsicht problematisch:

Er anerkennt die Autorität und Legitimation des Staates nicht, ist der Ansicht,

die per Bundesrecht angeordneten Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung

des Coronavirus nicht anwenden zu müssen und bezeichnet die Aufforderungen des

Departements als «Angebot». Die Praxisinspektion liess er nicht zu, der

polizeilichen Praxisschliessung leistete er unter Aufruf zum Protest Widerstand,

das amtliche Siegel brach er und in seinem Schreiben vom 3. April 2021

vertrat er die Auffassung, Bund, Kanton und Departement seien «Firmen», die

keine Legitimität hätten, hoheitlich tätig zu sein. Auch wenn das Departement

unter diesen Umständen davon ausging, eine Verwarnung und Frist zur Behebung der

Mängel würden nichts bringen, entbindet dies die Vorinstanz nicht von der

Pflicht, vorgängig zum Erlass einer derart einschneidenden Massnahme dem

Beschwerdeführer eine - zumindest kurze - Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

Wären die angeordneten Massnahmen in

erster Linie zur Seuchenbekämpfung erfolgt, wäre eine gewisse Dringlichkeit

durchaus begründbar. Während einer weltweiten Virus-Pandemie mit zahlreichen Todesopfern

und starker Aus- bzw. zeitweisen Überlastung des Gesundheitssystems und im

Zeitpunkt von wiederansteigenden Fallzahlen ist es wichtig, dass der Kanton auf

einer konsequenten Durchsetzung der Massnahmen zur Eindämmung des Virus besteht,

um das hohe Gut der öffentlichen Gesundheit zu schützen. Wie vom

Beschwerdeführer richtig vorgebracht, ist das Departement bzw. dessen

Rechtsdienst jedoch nicht (allein) zuständig, eine solche Massnahme anzuordnen.

In einem aufsichtsrechtlichen

Verfahren, in dem zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin

vertrauenswürdig ist, seinen Beruf im Gesundheitswesen auszuüben und Patienten

zu behandeln, besteht aufgrund der Ansichten des Beschwerdeführers gegenüber

Staat und Pandemie und der Nichteinhaltung der Maskentragpflicht keine

derartige Dringlichkeit, die es erfordern würde, solch drastische Massnahmen

ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt, indem er vor der

superprovisorischen Praxisschliessung wie auch vor dem superprovisorisch

verfügten Entzug der Berufsausübungsbewilligung nicht zu diesen Schritten

angehört wurde. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bei der

Praxisinspektion anwesend war und in der Folge auch unaufgefordert am 3. April

2021.

ein Schreiben ans DdI eingereicht hat, in dem er seine Sichtweise

aufzeigte. Zu den konkret vorgesehenen Massnahmen konnte er sich nicht äussern.

Das DdI kann dem Beschwerdeführer denn auch nicht entgegenhalten, er habe es

nach der Praxisschliessung unterlassen, mit dem DdI Kontakt aufzunehmen.

2.4.1

Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Bernhard

Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich / Basel / Genf 2016, Art.

29.

N 114 ff.).

2.4.2

Wie schwer die erste

Gehörsverletzung zu gewichten ist, kann hier offen bleiben. Nachdem der

Beschwerdeführer am 3. April 2021 unaufgefordert eine Stellungnahme

eingereicht hat, die auch in die angefochtene Verfügung vom 7. April 2021

eingeflossen ist, hätte die Gehörsverletzung jedenfalls im Beschwerdeverfahren,

das inzwischen gegenstandslos geworden ist, geheilt werden können. Die

Gehörsverletzung wird aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.

2.4.3

Anders sieht es bei der Verfügung

zum superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung aus. Diesbezüglich

bestand umso weniger Anlass zur Dringlichkeit, nachdem die Praxis des

Beschwerdeführers bereits geschlossen war. Nachdem sich der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers beim Departement gemeldet hatte, wurde diesem mit Schreiben

vom 19. April 2021 mitgeteilt, die Verfügung vom 7. April 2021 sei aufgrund

der Auflösung des Mietverhältnisses nicht mehr zweckmässig, weshalb in Kürze

eine neue Verfügung erlassen werde. Der Beschwerdeführer konnte sich zur

vorgesehenen Massnahme – dem superprovisorischen Entzug der

Berufsausübungsbewilligung – jedoch nicht vorgängig äussern, womit sein

Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden ist

(vgl. auch E. 6.3 hiernach). Da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt inzwischen

vor dem Verwaltungsgericht genügend und umfassend darlegen konnte, würde eine

Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und zu

unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem ebenso gewichtigen Interesse des

Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären. Auch diesbezüglich wird die Gehörsverletzung bei der

Verlegung der Kosten zu berücksichtigen sein.

3.1

Weiter rügt der Beschwerdeführer

auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die Vorinstanz nicht die

vollständigen Akten zugestellt habe. Er habe Anspruch darauf zu erfahren,

worauf sich die angefochtenen Entscheide stützten.

3.2

Dem Schreiben der Vorinstanz vom

19.

April 2021 ist zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdeführer die Akten

in Kopie zugestellt und dazu festgehalten hat, da die Akten zu einem grossen

Teil aus Ausdrucken der Homepage des Beschwerdeführers bestünden, welche

öffentlich zugänglich sei, werde auf die Zustellung dieser Unterlagen

verzichtet.

3.3

Welche Unterlagen dem

Beschwerdeführer genau zugestellt wurden, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Fest steht, dass die Akten, die das Verwaltungsgericht erhalten hat, lediglich

sechs Ausdrucke von Seiten der Homepage des Beschwerdeführers umfassen. Sollten

diese dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sein, stellt auch dies eine

geringe Verletzung seines Gehörsanspruchs dar.

3.4

Gemäss § 53 VRG wird der Beweis durch Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige,

Parteibefragung, schriftliche Auskünfte und Auskunftspersonen geleistet. Eine

öffentlich zugängliche Homepage stellt kaum ein taugliches Beweismittel im

Sinne des Gesetzes dar, um eine derart drastische Massnahme zu begründen. Zur

Beurteilung der angefochtenen Verfügungen können daher nur die Akten

berücksichtigt werden, welche dem Verwaltungsgericht eingereicht wurden.

4.1

Der Beschwerdeführer lässt in Bezug

auf die superprovisorische Praxisschliessung rügen, das Departement sei dazu

gar nicht zuständig gewesen, sondern der Kantonsarzt, da sich die Verfügung auf

die Covid-19-Verordnung besondere Lage stütze. Die Verfügung sei deshalb

nichtig, allenfalls sei sie aufzuheben.

4.2

Es ist nicht ganz von der Hand zu weisen,

dass die Verfügung der superprovisorischen Praxisschliessung – insbesondere

aufgrund der dringlichen superprovisorischen Anordnung – wie eine Massnahme zur

Eindämmung der Pandemie erscheint. Indes war das Departement gestützt auf das

Gesundheitsgesetz im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens

ermächtigt, eine entsprechende Massnahme zu erlassen. § 60 Abs. 2 lit. b GesG

sieht die Schliessung von Betrieben als Massnahme zur Wahrnehmung der

Aufsichtspflicht des Departements ausdrücklich vor. In Erwägung II. 2. der

angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, die

Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (Information der Patientinnen und

Patienten, dass bei ihm in der Praxis keine Maskentragpflicht gelte sowie

Flyer, die suggerieren, dass es keine Corona-Pandemie gebe) stellten eine

schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten gemäss der

Gesundheitsgesetzgebung dar und liessen am Vorhandensein der für eine

Berufsausübungsbewilligung erforderlichen Vertrauenswürdigkeit zweifeln. Die

Massnahme stützt sich somit ausdrücklich auf das Gesundheitsgesetz und nur

indirekt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Gleiches würde gelten,

wenn dem Beschwerdeführer beispielsweise ein Verstoss gegen das Strafgesetzbuch

oder gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten würde. Die Praxisschliessung

ist nicht Sanktion einer Straftat oder eine Disziplinarstrafe, sondern eine

aufsichtsrechtliche Massnahme. So wurde denn auch ausgeführt, die Praxis sei

«für die Dauer des aufsichtsrechtlichen Verfahrens» superprovisorisch zu

schliessen. Das Departement des Innern war somit im Rahmen seiner

Aufsichtsfunktion grundsätzlich zum Erlass der angefochtenen Verfügung

zuständig (vgl. § 5 GesG i.V.m. § 1 der Vollzugsverordnung zum GesG [GesV, BGS

811.12]). Der Co-Leiter des Rechtsdienstes war zudem auch berechtigt, die

Verfügung zu unterzeichnen (vgl. § 4 Abs. 1 lit. dter Ziff. 2bis

der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den

Departementen [BGS 122.218]).

5.

Soweit der Beschwerdeführer weiter

vorbringt, die Vorinstanz habe die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

betreffend Praxisschliessung selbst zu verantworten, indem sie ihn nicht

vorgängig angehört und den Sachverhalt damit nicht richtig abgeklärt habe,

trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer hat das Mietverhältnis erst nach

Erlass der Verfügung betreffend Praxisschliessung gekündigt, wodurch sich in

der Folge der Sachverhalt geändert hat und die erste Massnahme nicht mehr

zweckmässig war.

6.

Aus Sicht des Beschwerdeführers sind

die Voraussetzungen für eine Praxisschliessung bzw. den Entzug der

Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin behaupte zu

Recht nicht, dass er jemals einen einzigen Patienten in Verletzung der Maskentragpflicht

empfangen oder behandelt hätte. Die angefochtene Verfügung sei deshalb als

unbegründet aufzuheben. Es gehe nicht darum, wie sich der Beschwerdeführer zur Maskentragpflicht

äussere, sondern darum, ob er diese einhalte. Die Beschwerdegegnerin habe den

Beweis nicht erbracht, dass er die Maskentragpflicht missachtet haben soll. Es

sei auch nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführer aus besonderen Gründen

von der Maskentragpflicht befreit sei. Der Beschwerdeführer habe weder durch

konkretes Verhalten Patienten in abstrakter Weise gefährdet, noch habe er sich

wiederholt gegen Anordnungen der Beschwerdegegnerin widersetzt, falsche Angaben

gemacht oder unrechtmässiges Handeln vertuscht. Er bestreite ausdrücklich, nicht

mehr vertrauenswürdig zu sein im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung. Die

angebliche Renitenz des Beschwerdeführers könne nicht als Rechtfertigung dienen

für die eingriffsintensivste Massnahme des Entzugs der

Berufsausübungsbewilligung. Der Beschwerdeführer habe an der Inspektion nicht

mitgewirkt, weil sich die Inspektoren nicht vorgestellt hätten und die

rechtlichen Grundlagen nicht genannt hätten.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, selbst

wenn er jemals gegen die Coronavorschriften verstossen hätte, wäre die

superprovisorische Praxisschliessung bzw. der superprovisorische Entzug der

Berufsausübungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung absolut

unverhältnismässig. Ein Verstoss gegen die Maskentragpflicht wäre wohl

lediglich mit einer Busse zu ahnden und nicht mit einem Entzug der

Berufsausübungsbewilligung. Es sei nicht abschätzbar, wie lange das

aufsichtsrechtliche Verfahren dauere. Die Massnahmen wären nur so lange

erforderlich, wie die Vorschriften der Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht

eingehalten würden bzw. diese überhaupt noch bestünden. Zudem wären zuerst

mildere Massnahmen zu ergreifen gewesen, wie z.B. die Aufforderung zur

Einreichung eines Schutzkonzepts und des Nachweises der Einhaltung der Maskentragpflicht.

Die Vorinstanz habe jedoch gleich die Praxisschliessung bzw. den Entzug der

Berufsausübungsbewilligung verfügt, was unverhältnismässig sei. Verboten sei

dem Beschwerdeführer lediglich die Behandlung von Patientinnen und Patienten.

Es sei nicht erforderlich gewesen, ihm auch den Zugang zu seinen gemieteten

Räumlichkeiten zu verbieten. Zudem hätte die Praxis aufgrund des

Kosmetikstudios von B.___ höchstens teilweise geschlossen werden dürfen.

6.1

Vorweg ist noch einmal

klarzustellen, dass es sich bei den angefochtenen Massnahmen nicht um solche

zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus gestützt auf die

Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt, sondern um Massnahmen gestützt auf

das Gesundheitsgesetz. Dabei ist weiter zu unterscheiden, zwischen

Disziplinarsanktionen, mit denen Verstösse von Personen mit Tätigkeit im

Gesundheitswesen retrospektiv sanktioniert werden, und dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung,

die unter anderem dann zu erfolgen hat, wenn die betreffende Person die

Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung nicht mehr

erfüllt oder wenn sie schwerwiegend oder wiederholt gegen die Berufspflichten

verstossen hat (vgl. § 12 Abs. 2 GesG). Die Vorinstanz führte aus, im Rahmen

des aufsichtsrechtlichen Verfahrens werde zu prüfen sein, ob dem

Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen sei. Für die Dauer

dieses Verfahrens werde ihm die Berufsausübungsbewilligung als vorsorgliche

Massnahme bzw. superprovisorisch entzogen. Dabei handelt es sich um eine

prospektive Massnahme, die von der Rechtsprechung und Lehre – in Anlehnung an

die Strassenverkehrsgesetzgebung – auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird

(vgl. Urteil 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).

6.2

Die Vorinstanz wirft dem

Beschwerdeführer unter Erwägung 2.1 der angefochtenen Verfügung vom

26.

April 2021 zum superprovisorischen Entzug der

Berufsausübungsbewilligung konkret vor, bei der Praxisinspektion vom

31.

März 2021 sei festgestellt worden, dass die von Bundesrechts wegen

geltende Maskentragpflicht nicht eingehalten werde. Die Patientinnen und

Patienten würden vielmehr im Eingangsbereich mittels eines Schreibens proaktiv

darauf aufmerksam gemacht, dass die Maskentragpflicht in der Praxis des

Beschwerdeführers nicht gelte, da er diese ausdrücklich ablehne. Auch seien in

der Praxis des Beschwerdeführers Flyer aufgelegt, die suggerieren sollten, dass

derzeit keine Corona-Pandemie herrsche. Überdies habe der Beschwerdeführer die

Durchführung der Praxisinspektion sowohl entschieden als auch wiederholt

verweigert. Durch dieses Verhalten, insbesondere durch das Nichteinhalten der Maskentragpflicht

in seiner Praxis, gefährde der Beschwerdeführer in konkreter Weise sowohl die

Gesundheit seiner Arbeitnehmenden als auch jene seiner Patientinnen und

Patienten sowie die öffentliche Gesundheit. Überdies stelle diese

Verhaltensweise eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten gemäss der

Gesundheitsgesetzgebung (§ 14 Abs. 2 lit. a und d GesG) dar und lasse am

Vorhandensein der für eine Berufsausübungsbewilligung erforderlichen

Vertrauenswürdigkeit zweifeln. Unter Erwägung 2.2 und 2.3 wurde weiter

ausgeführt, da sich der Beschwerdeführer in absolut renitenter Weise weigere,

die Maskentragpflicht bei einer allfälligen Ausübung seiner Tätigkeit als

Heilpraktiker einzuhalten und sich die Praxisschliessung nach der Auflösung des

Mietverhältnisses nicht mehr als taugliches Mittel erweise, bestehe kein

milderes Mittel als die Berufsausübungsbewilligung superprovisorisch zu

entziehen. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. April 2021 lasse

sich insgesamt entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht bereit erkläre,

mit dem DdI als Aufsichtsbehörde auch nur ansatzweise zu kooperieren und bei

Ausübung seiner Tätigkeit künftig die von Bundesrechts wegen geltende Maskentragpflicht

umsetzen zu wollen. Die in seiner Eingabe gemachten Ausführungen muteten verschwörungstheoretisch

an und zielten komplett an der Sache vorbei. Auch der beigelegte Brief der «Aletheia»

vermöge an der Geltung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sowie an

der Pflicht zur Einhaltung der Berufspflichten nichts zu ändern.

6.3

Voraussetzung für das Erteilen einer

Berufsausübungsbewilligung ist laut § 11 Abs. 2 GesG, dass die gesuchstellende

Person die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt (lit. a),

vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung

bietet (lit. b) und die deutsche Sprache beherrscht (lit. c). Die Bewilligung

wird nach § 12 Abs. 2 GesG unter anderem dann entzogen, wenn eine der

Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist (lit. a) oder wenn sie

die Berufspflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt (lit. c).

Nach § 60 Abs. 1 GesG trifft das

Departement die zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht

notwendigen Massnahmen. Es kann nach § 60 Abs. 2 lit. b GesG insbesondere die

Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen sowie Betriebe

schliessen. Die Botschaft zum Gesundheitsgesetz vom 29. Mai 2018 (vgl. RRB

Nr. 2018/820) führt dazu aus, derartig einschneidende Massnahmen rechtfertigten

sich jedoch lediglich beim Vorliegen von schweren Missständen. Der Grundsatz

der Verhältnismässigkeit sei im Einzelfall stets zu berücksichtigen. Eine

Betriebsschliessung könne, sofern dies als zielführend erachtet werde, vorerst

nur angedroht werden, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der

Missstände. Vor Erlass einer Verfügung betreffend das Verbot zur Benützung von

Räumen und Einrichtungen oder betreffend Betriebsschliessungen sei der

fehlbaren Person oder Einrichtung, abgesehen von dringlichen Fällen, jeweils vorgängig

das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Botschaft S. 50). Gemäss § 60 Abs. 2 lit. c GesG kann das Departement auch unzulässige Bekanntmachungen verbieten

und beseitigen sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.

Das Bundesgericht hat zur Anordnung von

vorsorglichen Massnahmen ohne entsprechende gesetzliche Grundlage festgehalten,

deren Zulässigkeit ergebe sich direkt aus dem Gebot der Durchsetzung des

materiellen Rechts bzw. der entsprechenden materiell-rechtlichen Norm. Die

vorsorgliche Massnahme habe zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder

privater Interessen notwendig und insofern dringlich zu sein. Der Verzicht

darauf müsse einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen sei

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3). Vorsorgliche

Massnahmen können entweder der Erhaltung des bestehenden Zustands oder der

Sicherstellung bedrohter Interessen dienen. Grundsätzlich können irgendwelche

Massnahmen angeordnet werden, die den genannten Zielen dienen. Die Massnahmen

müssen aber innerhalb der Zuständigkeit der anordnenden Behörde liegen, sich an

den Adressaten des Hauptentscheids richten und sich im Rahmen des gesetzlichen

Zwecks und des Streitgegenstandes halten. Die vorsorgliche Massnahme darf nicht

schwerer wiegen als diejenige, die nach dem anwendbaren materiellen Recht in

der Endverfügung höchstens angeordnet werden kann. Ziel der Massnahme muss es sein,

einerseits den vom Gesetz angestrebten Zweck zu ermöglichen, andererseits den

Rechtsschutz nicht illusorisch werden zu lassen. Durch die vorsorglichen

Massnahmen soll der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soweit möglich

weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Massnahmen, die im Resultat und

in ihrer Begründung praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheids

hinauslaufen, sollen vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht

angeordnet werden. In diesem Rahmen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip

wegleitend. Je schwerwiegender und irreversibler die Auswirkungen der Massnahme

für eine der beteiligten Parteien sind, desto zurückhaltender ist sie

anzuordnen (vgl. Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf

2016, Art. 56 VwVG N 32-43).

6.4

Aufgrund der Feststellungen der

Vorinstanz muss als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seine

Patientinnen und Patienten mit einem Schreiben vom 20. Oktober 2020 am

Eingang seiner Praxis darauf aufmerksam gemacht hat, dass in seiner Praxis kein

Mund-Nasen-Schutz getragen werden müsse, da er diesen ablehne; des Weitern hat

er selbst bei der Inspektion keinen solchen getragen, die Inspektion verweigert

und in seiner Praxis Flyer aufgelegt, die suggerieren, dass die Corona-Pandemie

inszeniert sei («Fake-Pandemie»). Auch muten die Ausführungen des

Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. April 2021, in der er die

staatlichen Behörden als «Firmen» bezeichnet und deren Legitimation ablehnt,

verschwörungstheoretisch an.

6.5

Nach Art. 16 BV ist die Meinungsfreiheit

gewährleistet. Somit ist auch kritischen Stimmen der nötige Platz einzuräumen.

Wartezimmer von Gesundheitseinrichtungen sind jedoch kein Ort für politische

Propaganda, um Patienten zu indoktrinieren. Erst recht kann es nicht angehen,

dass sich der Beschwerdeführer über geltendes Bundesrecht hinwegsetzt und sich in

seiner Gesundheitseinrichtung, die unter der Aufsicht des Kantons steht, den

Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus widersetzt. Der

Beschwerdeführer setzt damit seine Patientinnen und Patienten sowie seine

Mitarbeitenden einer gesundheitlichen Gefahr aus und riskiert die

Weiterverbreitung des weltweit grassierenden Virus. Dieses Verhalten läuft den

Pflichten einer Person, die in einem Gesundheitsberuf tätig ist und die

Gesundheit fördern soll, offensichtlich zuwider und lässt in der Tat an der

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Naturheilpraktiker zweifeln (zum

Begriff der Vertrauenswürdigkeit in Medizinalberufen siehe ausführlich die

Darlegungen des Bundesgerichts in Urteil 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4).

Wie bereits erwähnt ist auch das

renitente Verhalten des Beschwerdeführers, der die Legitimation des Staates

offenbar nicht anerkennt, höchst problematisch, was seiner Vertrauenswürdigkeit

nicht eben zuträglich ist. Ob dies zu einem (definitiven) Entzug der

Berufsbewilligung führt, ist im aufsichtsrechtlichen Hauptverfahren zu

entscheiden. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im

jetzigen Vorstadium ist die Intensität der Gesundheitsgefährdung ins richtige

Verhältnis zu setzen. Der Beschwerdeführer schafft die Gefährdung nicht originär,

sondern weigert sich, die verfügten Schutzmassnahmen gegen die bestehende

Gefährdungslage zu ergreifen. Auch wenn es zur Bekämpfung der Pandemie und zum

Schutz der öffentlichen Gesundheit wichtig ist, die Schutzmassnahmen konsequent

durchzusetzen und das renitente Verhalten des Beschwerdeführers begründete

Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit weckt, kann es doch nicht angehen, dass gegen

den Beschwerdeführer ohne Vorwarnung, ohne schriftliche Aufforderung zur

Behebung der Mängel, ohne Androhung von Nachteilen und ohne entsprechende

Fristansetzung – ja sogar ohne vorgängige Anhörung – die strengsten aller

möglichen Massnahmen verhängt werden, die ihm die weitere Ausführung seiner gesamten

Tätigkeit untersagen. Die durch die Vorinstanz verfügten Massnahmen sind mit

Blick darauf, dass es um aufsichtsrechtliche Schritte geht, nicht

verhältnismässig. Es hätten vorerst mildere Mittel eingesetzt werden müssen. Ein

Verbot (unter Sanktionsandrohung), Patientinnen und Patienten ohne Beachtung

der Maskentragpflicht zu behandeln, hätte allenfalls gereicht. Hinzu kommt,

dass nicht absehbar ist, wie lange das Hauptverfahren dauert. Für den

Beschwerdeführer ist es nicht zumutbar, während der gesamten Zeit die schwerste

aller aufsichtsrechtlichen Massnahmen gewärtigen zu müssen.

7.

Die Beschwerde erweist sich damit als

begründet. Sie ist gutzuheissen und die Verfügung des Departements des Innern

vom 26. April 2021 betreffend superprovisorischer Entzug der

Berufsausübungsbewilligung ist aufzuheben. Gleiches hätte auch für die

Beschwerde gegen die superprovisorische Praxisschliessung gegolten. Bei diesem

Ausgang hat der Kanton Solothurn sowohl die Kosten des vorliegenden Verfahrens,

als auch jene des Verfahrens VWBES.2021.142 zu bezahlen. Der Kanton Solothurn

hat zudem dem Beschwerdeführer für die beiden Verfahren eine

Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Konrad Jeker weist mit

Kostennote vom 25. Mai 2021 für das Verfahren betreffend Praxisschliessung

einen Arbeitsaufwand von 20,57 Stunden aus und beantragt eine

Parteientschädigung von CHF 5'330.40. Dabei wurde ein Teil der

Aufwendungen zu einem Ansatz von CHF 280.00 und ein Teil zu einem Ansatz

von CHF 180.00 verrechnet. Ohne Einreichung einer entsprechenden

Honorarvereinbarung kann praxisgemäss höchstens ein Ansatz von CHF 260.00 entschädigt

werden. Zudem war es unnötig, nach Ablösung der 1. Verfügung und damit

eingetretener Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend

Praxisschliessung noch einmal eine 7-seitige Stellungnahme einzureichen und

einen Aufwand von 9,83 Stunden dafür zu generieren. Für das Studium der

Stellungnahme des DdI, das Studium der neuen Verfügung und die Verfassung von

kurzen abschliessenden Bemerkungen kann höchstens ein Aufwand von drei Stunden

entschädigt werden. Nach dem Gesagten sind insgesamt ein Aufwand von 10,24

Stunden zu einem Ansatz von CHF 260.00 sowie ein Aufwand von drei Stunden

zu einem Ansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. Inklusive Auslagen von

CHF 34.50 und 7,7% MwSt. ergibt sich somit für das Verfahren betreffend

Praxisschliessung eine Parteientschädigung von CHF 3'486.15, welche dem

Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn auszurichten ist.

Für das Verfahren betreffend superprovisorischen

Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde mit Kostennote vom 2. Juni

2021.

eine Parteientschädigung von CHF 3'156.10 beantragt. Dabei wurden ein

Aufwand von 14,5 Stunden zu CHF 180.00/h und ein Aufwand von 1,33 Stunden

zu CHF 220.00/h geltend gemacht. Nicht entschädigt werden kann dabei ein

Aufwand von 0,5 Stunden, welcher für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im

Verfahren der Vorinstanz geltend gemacht wurde. Nachdem der Sachverhalt und die

rechtlichen Grundlagen bereits aus dem ersten Verfahren betreffend

Praxisschliessung bekannt waren, erscheint ein Aufwand von insgesamt 11,5

Stunden für die Ausarbeitung einer 7-seitigen Stellungnahme mit abschliessenden

Bemerkungen sehr hoch, auch wenn sie grösstenteils nur zu einem Ansatz von

CHF 180.00 verrechnet wurden und für die Ausarbeitung der ursprünglichen

Beschwerdebegründung ein eher geringer Aufwand generiert wurde. Gerechtfertigt

erscheint für die Ausarbeitung der abschliessenden Bemerkungen inkl. Recherche

ein Aufwand von acht Stunden zu CHF 180.00 und die geltend gemachten 1,33

Stunden zu CHF 220.00 für die Überarbeitung. Zu entschädigen sind somit

ein Aufwand von 11.84 Stunden zu CHF 180.00/h und ein Aufwand von 1,33

Stunden zu CHF 220.00/h. Zuzüglich Auslagen von CHF 25.90 und 7,7%

MwSt. ergibt sich damit eine Parteientschädigung von CHF 2'638.30, die dem

Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn zu entrichten ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 26. April 2021 des Departements des Innern betreffend

superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung wird aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten der

beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht (VWBES.2021.142 und VWBES.2021.161) zu

tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren VWBES.2021.142 eine Parteientschädigung von CHF 3'486.15 (inkl.

Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren VWBES.2021.161 eine Parteientschädigung von CHF 2'638.30 (inkl.

Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann