VWBES.2021.161
superprovisorischer Entzug der Berufsausübungsbewilligung
28. Juni 2021Deutsch30 min
A.___ selber keinen Mund-Nasen-Schutz trug, und dass sich dieser weigerte, an den
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend superprovisorischer
Entzug der Berufsausübungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem das Departement des Innern
(DdI) am 23. März 2021 Hinweise erhalten hatte, dass A.___ in seiner
Praxis für Altchinesische Medizin die Maskentragpflicht nicht einhalte und auf
seiner Homepage coronakritische Beiträge poste, führten zwei Vertreter des DdI
und zwei Vertreter des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 31. März
2021 bei A.___ eine unangekündigte Praxisinspektion durch. Dabei wurde
festgestellt, dass an der Eingangstür ein Schreiben vom 20. Oktober 2020
hing, wonach in dieser Praxis kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden müsse,
dass Flyer auflagen, die suggerierten, dass es keine Corona-Pandemie gebe, dass
A.___ selber keinen Mund-Nasen-Schutz trug, und dass sich dieser weigerte, an den
Untersuchungshandlungen mitzuwirken. A.___ habe den Kanton Solothurn als
Unternehmen bezeichnet und ausgeführt, die Kontrolleure würden sich als
Privatpersonen strafrechtlich verantwortlich machen.
2. Nach Eingang einer schriftlichen
Stellungnahme von A.___ vom 3. April 2021 mit Beilage von coronakritischem
Gedankengut, in welchem er unter anderem die Meinung vertrat, der Staat sei
nicht legitimiert, hoheitlich zu handeln, verfügte das DdI am 7. April
2021 superprovisorisch die Schliessung der Praxis von A.___ per 12. April
2021 und forderte diesen auf, sämtliche Praxisschlüssel für die Dauer des
aufsichtsrechtlichen Verfahrens abzugeben. Ihm wurde zur Wahrnehmung des
rechtlichen Gehörs Frist gesetzt. Begründet wurde die superprovisorische
Praxisschliessung im Wesentlichen damit, dass A.___ durch das Nichteinhalten
der Maskentragpflicht in seiner Praxis in konkreter Weise sowohl die Gesundheit
seiner Arbeitnehmenden als auch jene seiner Patientinnen und Patienten sowie
die öffentliche Gesundheit gefährde, was wiederum eine schwerwiegende
Verletzung der Berufspflichten gemäss der Gesundheitsgesetzgebung darstelle und
am Vorhandensein der für eine Berufsausübungsbewilligung erforderlichen
Vertrauenswürdigkeit zweifeln lasse. Aufgrund der renitenten Haltung von A.___
bestehe kein milderes Mittel, als seine Praxis vorübergehend zu schliessen. Im
Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens werde das DdI prüfen, ob A.___ die
Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker zu entziehen sei.
3. Am 12. April 2021 wurde die
Praxis durch die Polizei versiegelt, da sich A.___ geweigert hatte, die
Schlüssel zu übergeben. Dabei wurde die Polizei durch diverse Personen
behindert, nachdem A.___ auf seiner Homepage zum Widerstand aufgerufen hatte.
4. Am 15. April 2021 wurde die
Behörde darüber informiert, dass A.___ das amtliche Siegel entfernt habe,
woraufhin das Schloss der Praxis ausgewechselt wurde und erneut ein amtliches
Siegel angebracht wurde.
5. Mit Eingabe vom 16. April 2021
teilte Rechtsanwalt Konrad Jeker dem DdI mit, A.___ habe ihn mit der Wahrung
seiner Interessen beauftragt.
6. Am 19. April 2021 liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker, gegen die superprovisorische Praxisschliessung Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die Nichtigkeit der
angefochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Dem
Beschwerdeführer sei umgehend Zutritt zu seiner Praxis zu gewähren, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer
VWBES.2021.142 geführt). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die
angefochtene Verfügung stütze sich nicht auf das Gesundheitsgesetz, sondern auf
die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Das Departement wäre zum Erlass dieser
Verfügung somit nicht zuständig gewesen, sondern der Kantonsarzt. Die Massnahme
sei zudem völlig unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hätte zuerst zur
Einhaltung der Massnahmen aufgefordert werden müssen. Es sei auch nicht
erforderlich, ihm den Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu verwehren. Von der
Praxisschliessung sei auch das Kosmetikstudio von B.___ betroffen, das bei ihm
eingemietet sei. Die Auswechslung der Schlösser sei widerrechtlich gewesen und
gelte als mitangefochten.
7. Am 26. April 2021 erliess das
DdI eine neue Verfügung mit folgendem Inhalt:
1. Ab Empfang der Verfügung vom
26. April 2021 wird jene vom 7. April 2021 abgelöst.
2. Die amtliche Siegelung der
Praxisräumlichkeiten von A.___ wird durch die Kantonspolizei Solothurn
aufgehoben.
3. Der neue Schlüssel der
Praxisräumlichkeiten wird im Anschluss an die vorliegende Verfügung mittels
separater eingeschriebener Sendung an den Rechtsvertreter Konrad Jeker
übergeben.
4. Die Berufsausübungsbewilligung von A.___
wird für die Dauer des aufsichtsrechtlichen Verfahrens superprovisorisch
entzogen.
5. A.___ wird im Sinne des rechtlichen
Gehörs bis am Montag, 10. Mai 2021 Frist gewährt, zu den gegen ihn
erhobenen Vorwürfen sowie dem superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung
Stellung zu nehmen. Erfolgt innert dieser Frist keine Stellungnahme, wird
aufgrund der Akten entschieden.
Zur Begründung wurde angegeben, das DdI
habe erst im Nachhinein davon erfahren, dass der Beschwerdeführer seitens der
Vermieterschaft der Praxisräumlichkeiten offenbar aufgefordert worden sei, die
Praxisräumlichkeiten per Ende April 2021 zu räumen und an diese zu übergeben.
Vor diesem Hintergrund erscheine eine Praxisschliessung nicht mehr als
geeignete Massnahme, weshalb diese durch eine andere zu ersetzen sei.
8. Am 28. April 2021 reichte das
DdI eine Vernehmlassung im Verfahren gegen die Verfügung vom 7. April 2021
ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei,
unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
9. Gegen die neue Verfügung des DdI vom
26. April 2021 betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung liess A.___
am 6. Mai 2021, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, ebenfalls
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der Verfügung
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die Beschwerdegegnerin
behaupte zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer jemals einen einzigen
Patienten in Verletzung der Maskentragpflicht empfangen oder behandelt hätte.
Die angefochtene Verfügung sei deshalb als unbegründet aufzuheben. Es gehe
nicht darum, wie sich der Beschwerdeführer zur Maskentragpflicht äussere,
sondern darum, ob er diese einhalte. Selbst wenn der Beschwerdeführer jemals
gegen die Coronavorschriften verstossen hätte, wäre der superprovisorische
Entzug der Berufsausübungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung absolut
unverhältnismässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei in doppelter
Hinsicht verletzt worden. Zum einen sei der Beschwerdeführer vor dem Entzug der
Berufsausübungsbewilligung nicht einmal angehört worden und zum anderen sei ihm
die Akteneinsicht teilweise nicht gewährt worden mit der Begründung, diese
seien jederzeit und öffentlich auf der Homepage des Beschwerdeführers abrufbar.
10. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai
2021 beantragte das DdI auch die Abweisung der Beschwerde gegen den Entzug der
Berufsausübungsbewilligung unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
11. Am 25. Mai 2021 liess der
Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen zur superprovisorischen
Praxisschliessung einreichen und vorbringen, er halte an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
12. Am 28. Mai 2021 liess der
Beschwerdeführer auch zur Vernehmlassung betreffend den superprovisorischen
Entzug der Berufsausübungsbewilligung abschliessende Bemerkungen einreichen und
an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
13. Mit Urteil vom 7. Juni 2021
wurde das Verfahren betreffend superprovisorische Praxisschliessung als
gegenstandslos abgeschrieben und festgehalten, die Kosten würden im
vorliegenden Verfahren verlegt.
14. Das DdI reichte am 18. Juni 2021
eine abschliessende Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.1
Vorweg ist festzuhalten, dass sich
das vorliegende Verfahren hauptsächlich auf den superprovisorisch verfügten
Entzug der Berufsausübungsbewilligung bezieht. Auf die Beschwerde gegen die
Praxisschliessung ist nur in summarischer Form einzugehen, da es diesbezüglich
einzig noch um die Verlegung der Kosten geht.
1.2
Die Beschwerden gegen die
superprovisorische Praxisschliessung und den superprovisorischen Entzug der
Berufsausübungsbewilligung sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind
zulässige Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide
und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten
erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich
oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden
gleichgestellt (§ 66 VRG).
Bei den
vorliegend angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Zwischenentscheide, die
das Verfahren nicht abschliessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ist dagegen die
Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um
einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren
günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen
rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung
nicht ausreichen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils rechtlicher Natur genügt (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479, 142 III
798.
E. 2.2 S. 801, Urteile des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019
E. 1.1, 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2 je mit Hinweisen). Zumindest
in diesem Umfang muss der Rechtsmittelweg auch im kantonalen Verfahren
gewährleistet sein.
Die angefochtenen Massnahmen sind für
den Beschwerdeführer sehr einschneidend. Sie stellen für ihn ein Berufsverbot
und damit den (vorübergehenden) Wegfall seiner Existenzgrundlage dar. Eine
allfällige Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren hätte einen entscheidenden
Einfluss auf den weiteren Verlauf des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. A.___
ist daher durch die angefochtenen Zwischenentscheide beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.3
Nicht einzutreten ist hingegen auf
die Vorbringen, wonach das Kosmetikstudio von B.___ nicht hätte geschlossen
werden dürfen. Dieses bildet nicht Gegenstand der Verfügung und B.___ ist auch
nicht Verfahrensbeteiligte.
1.4
Ebenfalls nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sind Verantwortlichkeiten gestützt auf den Bruch eines
amtlichen Siegels bzw. allfällige Schadensersatzansprüche aufgrund der
Auswechslung des Schlosses.
1.5
Letztlich ist auch nicht auf
aufsichtsrechtliche Vorbringen, wonach die Praxisinspektion nicht lege artis
erfolgt sei, einzugehen. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde des
Departements.
2.
Als erstes zu prüfen ist die Rüge des
Beschwerdeführers, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
sei, indem er vor Erlass der beiden Verfügungen nicht angehört worden sei. Es
habe keine Dringlichkeit bestanden, die es erlaubt hätte, die Verfügungen
superprovisorisch zu erlassen.
2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst als
Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind,
damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das
Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme
der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE
144.
II 427 E. 3.1
S. 434 mit Hinweisen).
Gemäss § 23 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind die Parteien vor Erlass
einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich
schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Die
vorgängige Anhörung kann gemäss § 23 Abs. 2 VRG bei Dringlichkeit unterbleiben;
sie ist möglichst bald nachzuholen.
2.2
In beiden angefochtenen Verfügungen
führte das Departement zur Begründung der superprovisorischen Anordnung aus,
das Interesse an der Einhaltung der von Bundesrechts wegen geltenden Massnahmen
zur Bekämpfung des Coronavirus sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Gesundheit überwiege vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers an der
vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs. Da der Beschwerdeführer sich in
absolut renitenter Weise geweigert habe, die von Bundesrechts wegen geltende Maskentragpflicht
in seiner Praxis umzusetzen, seien denn auch keine milderen Massnahmen
ersichtlich, welche sowohl die Gesundheit der Patientinnen und Patienten als
auch die öffentliche Gesundheit ausreichend schützen würden. Auch das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 3. April 2021 untermaure seine renitente
Haltung, zumal er darin bereits die Zuständigkeit des DdI als Aufsichtsbehörde
als solche verneint und sich dahingehend geäussert habe, dass für die
getroffenen Massnahmen keine gesetzlichen Grundlagen bestehen würden, obwohl
ihm diese bereits mit Schreiben vom 31. März 2021 transparent aufgezeigt
worden seien. Auch bestreite er nach wie vor, dass die Maskentragpflicht von
Bundesrechts wegen Geltung beanspruche. Dem Schreiben lasse sich somit
insgesamt entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereit erkläre, mit
dem DdI als Aufsichtsbehörde auch nur ansatzweise zu kooperieren und in seiner
Praxis künftig die von Bundesrechts wegen geltende Maskentragpflicht umsetzen
zu wollen. Die in seiner Eingabe gemachten Ausführungen muteten verschwörerisch
an und zielten komplett an der Sache vorbei. Auch der offene Brief der «Aletheia»,
auf welchen sich der Beschwerdeführer beziehe, vermöge an der Geltung der
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nichts zu ändern. Auch wenn der
Beschwerdeführer mit den Massnahmen, offenbar insbesondere mit der Maskentragpflicht,
nicht einverstanden zu sein scheine, sei er insbesondere zum Schutz seiner
Arbeitnehmenden sowie seiner Patientinnen und Patienten verpflichtet, diese in
seiner Praxis umzusetzen.
In der Verfügung vom 26. April 2021
zum superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde zudem
ausgeführt, das DdI habe nachträglich davon Kenntnis erhalten, dass der
Beschwerdeführer seitens der Vermieterschaft offenbar aufgefordert worden sei,
die Praxisräumlichkeiten per Ende April 2021 zu räumen und an diese zu
übergeben. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Praxisschliessung nicht mehr
als geeignete Massnahme. Das Interesse an der Einhaltung der Coronamassnahmen
sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit bzw. an der
Einhaltung der Berufspflichten überwiege vorliegend das Interesse des
Beschwerdeführers an der vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs, weshalb
der Entzug der Berufsausübungsbewilligung superprovisorisch zu erfolgen habe.
2.3
Die Sichtweise des Beschwerdeführers
in seiner Position als Naturheiler ist in verschiedener Hinsicht problematisch:
Er anerkennt die Autorität und Legitimation des Staates nicht, ist der Ansicht,
die per Bundesrecht angeordneten Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung
des Coronavirus nicht anwenden zu müssen und bezeichnet die Aufforderungen des
Departements als «Angebot». Die Praxisinspektion liess er nicht zu, der
polizeilichen Praxisschliessung leistete er unter Aufruf zum Protest Widerstand,
das amtliche Siegel brach er und in seinem Schreiben vom 3. April 2021
vertrat er die Auffassung, Bund, Kanton und Departement seien «Firmen», die
keine Legitimität hätten, hoheitlich tätig zu sein. Auch wenn das Departement
unter diesen Umständen davon ausging, eine Verwarnung und Frist zur Behebung der
Mängel würden nichts bringen, entbindet dies die Vorinstanz nicht von der
Pflicht, vorgängig zum Erlass einer derart einschneidenden Massnahme dem
Beschwerdeführer eine - zumindest kurze - Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Wären die angeordneten Massnahmen in
erster Linie zur Seuchenbekämpfung erfolgt, wäre eine gewisse Dringlichkeit
durchaus begründbar. Während einer weltweiten Virus-Pandemie mit zahlreichen Todesopfern
und starker Aus- bzw. zeitweisen Überlastung des Gesundheitssystems und im
Zeitpunkt von wiederansteigenden Fallzahlen ist es wichtig, dass der Kanton auf
einer konsequenten Durchsetzung der Massnahmen zur Eindämmung des Virus besteht,
um das hohe Gut der öffentlichen Gesundheit zu schützen. Wie vom
Beschwerdeführer richtig vorgebracht, ist das Departement bzw. dessen
Rechtsdienst jedoch nicht (allein) zuständig, eine solche Massnahme anzuordnen.
In einem aufsichtsrechtlichen
Verfahren, in dem zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin
vertrauenswürdig ist, seinen Beruf im Gesundheitswesen auszuüben und Patienten
zu behandeln, besteht aufgrund der Ansichten des Beschwerdeführers gegenüber
Staat und Pandemie und der Nichteinhaltung der Maskentragpflicht keine
derartige Dringlichkeit, die es erfordern würde, solch drastische Massnahmen
ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt, indem er vor der
superprovisorischen Praxisschliessung wie auch vor dem superprovisorisch
verfügten Entzug der Berufsausübungsbewilligung nicht zu diesen Schritten
angehört wurde. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bei der
Praxisinspektion anwesend war und in der Folge auch unaufgefordert am 3. April
2021.
ein Schreiben ans DdI eingereicht hat, in dem er seine Sichtweise
aufzeigte. Zu den konkret vorgesehenen Massnahmen konnte er sich nicht äussern.
Das DdI kann dem Beschwerdeführer denn auch nicht entgegenhalten, er habe es
nach der Praxisschliessung unterlassen, mit dem DdI Kontakt aufzunehmen.
2.4.1
Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Bernhard
Waldmann / Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich / Basel / Genf 2016, Art.
29.
N 114 ff.).
2.4.2
Wie schwer die erste
Gehörsverletzung zu gewichten ist, kann hier offen bleiben. Nachdem der
Beschwerdeführer am 3. April 2021 unaufgefordert eine Stellungnahme
eingereicht hat, die auch in die angefochtene Verfügung vom 7. April 2021
eingeflossen ist, hätte die Gehörsverletzung jedenfalls im Beschwerdeverfahren,
das inzwischen gegenstandslos geworden ist, geheilt werden können. Die
Gehörsverletzung wird aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.
2.4.3
Anders sieht es bei der Verfügung
zum superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung aus. Diesbezüglich
bestand umso weniger Anlass zur Dringlichkeit, nachdem die Praxis des
Beschwerdeführers bereits geschlossen war. Nachdem sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers beim Departement gemeldet hatte, wurde diesem mit Schreiben
vom 19. April 2021 mitgeteilt, die Verfügung vom 7. April 2021 sei aufgrund
der Auflösung des Mietverhältnisses nicht mehr zweckmässig, weshalb in Kürze
eine neue Verfügung erlassen werde. Der Beschwerdeführer konnte sich zur
vorgesehenen Massnahme – dem superprovisorischen Entzug der
Berufsausübungsbewilligung – jedoch nicht vorgängig äussern, womit sein
Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden ist
(vgl. auch E. 6.3 hiernach). Da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt inzwischen
vor dem Verwaltungsgericht genügend und umfassend darlegen konnte, würde eine
Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und zu
unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem ebenso gewichtigen Interesse des
Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären. Auch diesbezüglich wird die Gehörsverletzung bei der
Verlegung der Kosten zu berücksichtigen sein.
3.1
Weiter rügt der Beschwerdeführer
auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die Vorinstanz nicht die
vollständigen Akten zugestellt habe. Er habe Anspruch darauf zu erfahren,
worauf sich die angefochtenen Entscheide stützten.
3.2
Dem Schreiben der Vorinstanz vom
19.
April 2021 ist zu entnehmen, dass sie dem Beschwerdeführer die Akten
in Kopie zugestellt und dazu festgehalten hat, da die Akten zu einem grossen
Teil aus Ausdrucken der Homepage des Beschwerdeführers bestünden, welche
öffentlich zugänglich sei, werde auf die Zustellung dieser Unterlagen
verzichtet.
3.3
Welche Unterlagen dem
Beschwerdeführer genau zugestellt wurden, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Fest steht, dass die Akten, die das Verwaltungsgericht erhalten hat, lediglich
sechs Ausdrucke von Seiten der Homepage des Beschwerdeführers umfassen. Sollten
diese dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sein, stellt auch dies eine
geringe Verletzung seines Gehörsanspruchs dar.
3.4
Gemäss § 53 VRG wird der Beweis durch Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige,
Parteibefragung, schriftliche Auskünfte und Auskunftspersonen geleistet. Eine
öffentlich zugängliche Homepage stellt kaum ein taugliches Beweismittel im
Sinne des Gesetzes dar, um eine derart drastische Massnahme zu begründen. Zur
Beurteilung der angefochtenen Verfügungen können daher nur die Akten
berücksichtigt werden, welche dem Verwaltungsgericht eingereicht wurden.
4.1
Der Beschwerdeführer lässt in Bezug
auf die superprovisorische Praxisschliessung rügen, das Departement sei dazu
gar nicht zuständig gewesen, sondern der Kantonsarzt, da sich die Verfügung auf
die Covid-19-Verordnung besondere Lage stütze. Die Verfügung sei deshalb
nichtig, allenfalls sei sie aufzuheben.
4.2
Es ist nicht ganz von der Hand zu weisen,
dass die Verfügung der superprovisorischen Praxisschliessung – insbesondere
aufgrund der dringlichen superprovisorischen Anordnung – wie eine Massnahme zur
Eindämmung der Pandemie erscheint. Indes war das Departement gestützt auf das
Gesundheitsgesetz im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens
ermächtigt, eine entsprechende Massnahme zu erlassen. § 60 Abs. 2 lit. b GesG
sieht die Schliessung von Betrieben als Massnahme zur Wahrnehmung der
Aufsichtspflicht des Departements ausdrücklich vor. In Erwägung II. 2. der
angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, die
Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (Information der Patientinnen und
Patienten, dass bei ihm in der Praxis keine Maskentragpflicht gelte sowie
Flyer, die suggerieren, dass es keine Corona-Pandemie gebe) stellten eine
schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten gemäss der
Gesundheitsgesetzgebung dar und liessen am Vorhandensein der für eine
Berufsausübungsbewilligung erforderlichen Vertrauenswürdigkeit zweifeln. Die
Massnahme stützt sich somit ausdrücklich auf das Gesundheitsgesetz und nur
indirekt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage. Gleiches würde gelten,
wenn dem Beschwerdeführer beispielsweise ein Verstoss gegen das Strafgesetzbuch
oder gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten würde. Die Praxisschliessung
ist nicht Sanktion einer Straftat oder eine Disziplinarstrafe, sondern eine
aufsichtsrechtliche Massnahme. So wurde denn auch ausgeführt, die Praxis sei
«für die Dauer des aufsichtsrechtlichen Verfahrens» superprovisorisch zu
schliessen. Das Departement des Innern war somit im Rahmen seiner
Aufsichtsfunktion grundsätzlich zum Erlass der angefochtenen Verfügung
zuständig (vgl. § 5 GesG i.V.m. § 1 der Vollzugsverordnung zum GesG [GesV, BGS
811.12]). Der Co-Leiter des Rechtsdienstes war zudem auch berechtigt, die
Verfügung zu unterzeichnen (vgl. § 4 Abs. 1 lit. dter Ziff. 2bis
der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den
Departementen [BGS 122.218]).
5.
Soweit der Beschwerdeführer weiter
vorbringt, die Vorinstanz habe die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
betreffend Praxisschliessung selbst zu verantworten, indem sie ihn nicht
vorgängig angehört und den Sachverhalt damit nicht richtig abgeklärt habe,
trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer hat das Mietverhältnis erst nach
Erlass der Verfügung betreffend Praxisschliessung gekündigt, wodurch sich in
der Folge der Sachverhalt geändert hat und die erste Massnahme nicht mehr
zweckmässig war.
6.
Aus Sicht des Beschwerdeführers sind
die Voraussetzungen für eine Praxisschliessung bzw. den Entzug der
Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin behaupte zu
Recht nicht, dass er jemals einen einzigen Patienten in Verletzung der Maskentragpflicht
empfangen oder behandelt hätte. Die angefochtene Verfügung sei deshalb als
unbegründet aufzuheben. Es gehe nicht darum, wie sich der Beschwerdeführer zur Maskentragpflicht
äussere, sondern darum, ob er diese einhalte. Die Beschwerdegegnerin habe den
Beweis nicht erbracht, dass er die Maskentragpflicht missachtet haben soll. Es
sei auch nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführer aus besonderen Gründen
von der Maskentragpflicht befreit sei. Der Beschwerdeführer habe weder durch
konkretes Verhalten Patienten in abstrakter Weise gefährdet, noch habe er sich
wiederholt gegen Anordnungen der Beschwerdegegnerin widersetzt, falsche Angaben
gemacht oder unrechtmässiges Handeln vertuscht. Er bestreite ausdrücklich, nicht
mehr vertrauenswürdig zu sein im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung. Die
angebliche Renitenz des Beschwerdeführers könne nicht als Rechtfertigung dienen
für die eingriffsintensivste Massnahme des Entzugs der
Berufsausübungsbewilligung. Der Beschwerdeführer habe an der Inspektion nicht
mitgewirkt, weil sich die Inspektoren nicht vorgestellt hätten und die
rechtlichen Grundlagen nicht genannt hätten.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, selbst
wenn er jemals gegen die Coronavorschriften verstossen hätte, wäre die
superprovisorische Praxisschliessung bzw. der superprovisorische Entzug der
Berufsausübungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung absolut
unverhältnismässig. Ein Verstoss gegen die Maskentragpflicht wäre wohl
lediglich mit einer Busse zu ahnden und nicht mit einem Entzug der
Berufsausübungsbewilligung. Es sei nicht abschätzbar, wie lange das
aufsichtsrechtliche Verfahren dauere. Die Massnahmen wären nur so lange
erforderlich, wie die Vorschriften der Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht
eingehalten würden bzw. diese überhaupt noch bestünden. Zudem wären zuerst
mildere Massnahmen zu ergreifen gewesen, wie z.B. die Aufforderung zur
Einreichung eines Schutzkonzepts und des Nachweises der Einhaltung der Maskentragpflicht.
Die Vorinstanz habe jedoch gleich die Praxisschliessung bzw. den Entzug der
Berufsausübungsbewilligung verfügt, was unverhältnismässig sei. Verboten sei
dem Beschwerdeführer lediglich die Behandlung von Patientinnen und Patienten.
Es sei nicht erforderlich gewesen, ihm auch den Zugang zu seinen gemieteten
Räumlichkeiten zu verbieten. Zudem hätte die Praxis aufgrund des
Kosmetikstudios von B.___ höchstens teilweise geschlossen werden dürfen.
6.1
Vorweg ist noch einmal
klarzustellen, dass es sich bei den angefochtenen Massnahmen nicht um solche
zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus gestützt auf die
Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt, sondern um Massnahmen gestützt auf
das Gesundheitsgesetz. Dabei ist weiter zu unterscheiden, zwischen
Disziplinarsanktionen, mit denen Verstösse von Personen mit Tätigkeit im
Gesundheitswesen retrospektiv sanktioniert werden, und dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung,
die unter anderem dann zu erfolgen hat, wenn die betreffende Person die
Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung nicht mehr
erfüllt oder wenn sie schwerwiegend oder wiederholt gegen die Berufspflichten
verstossen hat (vgl. § 12 Abs. 2 GesG). Die Vorinstanz führte aus, im Rahmen
des aufsichtsrechtlichen Verfahrens werde zu prüfen sein, ob dem
Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen sei. Für die Dauer
dieses Verfahrens werde ihm die Berufsausübungsbewilligung als vorsorgliche
Massnahme bzw. superprovisorisch entzogen. Dabei handelt es sich um eine
prospektive Massnahme, die von der Rechtsprechung und Lehre – in Anlehnung an
die Strassenverkehrsgesetzgebung – auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird
(vgl. Urteil 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
6.2
Die Vorinstanz wirft dem
Beschwerdeführer unter Erwägung 2.1 der angefochtenen Verfügung vom
26.
April 2021 zum superprovisorischen Entzug der
Berufsausübungsbewilligung konkret vor, bei der Praxisinspektion vom
31.
März 2021 sei festgestellt worden, dass die von Bundesrechts wegen
geltende Maskentragpflicht nicht eingehalten werde. Die Patientinnen und
Patienten würden vielmehr im Eingangsbereich mittels eines Schreibens proaktiv
darauf aufmerksam gemacht, dass die Maskentragpflicht in der Praxis des
Beschwerdeführers nicht gelte, da er diese ausdrücklich ablehne. Auch seien in
der Praxis des Beschwerdeführers Flyer aufgelegt, die suggerieren sollten, dass
derzeit keine Corona-Pandemie herrsche. Überdies habe der Beschwerdeführer die
Durchführung der Praxisinspektion sowohl entschieden als auch wiederholt
verweigert. Durch dieses Verhalten, insbesondere durch das Nichteinhalten der Maskentragpflicht
in seiner Praxis, gefährde der Beschwerdeführer in konkreter Weise sowohl die
Gesundheit seiner Arbeitnehmenden als auch jene seiner Patientinnen und
Patienten sowie die öffentliche Gesundheit. Überdies stelle diese
Verhaltensweise eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten gemäss der
Gesundheitsgesetzgebung (§ 14 Abs. 2 lit. a und d GesG) dar und lasse am
Vorhandensein der für eine Berufsausübungsbewilligung erforderlichen
Vertrauenswürdigkeit zweifeln. Unter Erwägung 2.2 und 2.3 wurde weiter
ausgeführt, da sich der Beschwerdeführer in absolut renitenter Weise weigere,
die Maskentragpflicht bei einer allfälligen Ausübung seiner Tätigkeit als
Heilpraktiker einzuhalten und sich die Praxisschliessung nach der Auflösung des
Mietverhältnisses nicht mehr als taugliches Mittel erweise, bestehe kein
milderes Mittel als die Berufsausübungsbewilligung superprovisorisch zu
entziehen. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. April 2021 lasse
sich insgesamt entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht bereit erkläre,
mit dem DdI als Aufsichtsbehörde auch nur ansatzweise zu kooperieren und bei
Ausübung seiner Tätigkeit künftig die von Bundesrechts wegen geltende Maskentragpflicht
umsetzen zu wollen. Die in seiner Eingabe gemachten Ausführungen muteten verschwörungstheoretisch
an und zielten komplett an der Sache vorbei. Auch der beigelegte Brief der «Aletheia»
vermöge an der Geltung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sowie an
der Pflicht zur Einhaltung der Berufspflichten nichts zu ändern.
6.3
Voraussetzung für das Erteilen einer
Berufsausübungsbewilligung ist laut § 11 Abs. 2 GesG, dass die gesuchstellende
Person die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllt (lit. a),
vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung
bietet (lit. b) und die deutsche Sprache beherrscht (lit. c). Die Bewilligung
wird nach § 12 Abs. 2 GesG unter anderem dann entzogen, wenn eine der
Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist (lit. a) oder wenn sie
die Berufspflichten schwerwiegend oder wiederholt verletzt (lit. c).
Nach § 60 Abs. 1 GesG trifft das
Departement die zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht
notwendigen Massnahmen. Es kann nach § 60 Abs. 2 lit. b GesG insbesondere die
Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen sowie Betriebe
schliessen. Die Botschaft zum Gesundheitsgesetz vom 29. Mai 2018 (vgl. RRB
Nr. 2018/820) führt dazu aus, derartig einschneidende Massnahmen rechtfertigten
sich jedoch lediglich beim Vorliegen von schweren Missständen. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit sei im Einzelfall stets zu berücksichtigen. Eine
Betriebsschliessung könne, sofern dies als zielführend erachtet werde, vorerst
nur angedroht werden, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der
Missstände. Vor Erlass einer Verfügung betreffend das Verbot zur Benützung von
Räumen und Einrichtungen oder betreffend Betriebsschliessungen sei der
fehlbaren Person oder Einrichtung, abgesehen von dringlichen Fällen, jeweils vorgängig
das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Botschaft S. 50). Gemäss § 60 Abs. 2 lit. c GesG kann das Departement auch unzulässige Bekanntmachungen verbieten
und beseitigen sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.
Das Bundesgericht hat zur Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen ohne entsprechende gesetzliche Grundlage festgehalten,
deren Zulässigkeit ergebe sich direkt aus dem Gebot der Durchsetzung des
materiellen Rechts bzw. der entsprechenden materiell-rechtlichen Norm. Die
vorsorgliche Massnahme habe zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder
privater Interessen notwendig und insofern dringlich zu sein. Der Verzicht
darauf müsse einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen sei
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.438/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3). Vorsorgliche
Massnahmen können entweder der Erhaltung des bestehenden Zustands oder der
Sicherstellung bedrohter Interessen dienen. Grundsätzlich können irgendwelche
Massnahmen angeordnet werden, die den genannten Zielen dienen. Die Massnahmen
müssen aber innerhalb der Zuständigkeit der anordnenden Behörde liegen, sich an
den Adressaten des Hauptentscheids richten und sich im Rahmen des gesetzlichen
Zwecks und des Streitgegenstandes halten. Die vorsorgliche Massnahme darf nicht
schwerer wiegen als diejenige, die nach dem anwendbaren materiellen Recht in
der Endverfügung höchstens angeordnet werden kann. Ziel der Massnahme muss es sein,
einerseits den vom Gesetz angestrebten Zweck zu ermöglichen, andererseits den
Rechtsschutz nicht illusorisch werden zu lassen. Durch die vorsorglichen
Massnahmen soll der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soweit möglich
weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Massnahmen, die im Resultat und
in ihrer Begründung praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheids
hinauslaufen, sollen vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht
angeordnet werden. In diesem Rahmen ist das Verhältnismässigkeitsprinzip
wegleitend. Je schwerwiegender und irreversibler die Auswirkungen der Massnahme
für eine der beteiligten Parteien sind, desto zurückhaltender ist sie
anzuordnen (vgl. Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf
2016, Art. 56 VwVG N 32-43).
6.4
Aufgrund der Feststellungen der
Vorinstanz muss als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seine
Patientinnen und Patienten mit einem Schreiben vom 20. Oktober 2020 am
Eingang seiner Praxis darauf aufmerksam gemacht hat, dass in seiner Praxis kein
Mund-Nasen-Schutz getragen werden müsse, da er diesen ablehne; des Weitern hat
er selbst bei der Inspektion keinen solchen getragen, die Inspektion verweigert
und in seiner Praxis Flyer aufgelegt, die suggerieren, dass die Corona-Pandemie
inszeniert sei («Fake-Pandemie»). Auch muten die Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. April 2021, in der er die
staatlichen Behörden als «Firmen» bezeichnet und deren Legitimation ablehnt,
verschwörungstheoretisch an.
6.5
Nach Art. 16 BV ist die Meinungsfreiheit
gewährleistet. Somit ist auch kritischen Stimmen der nötige Platz einzuräumen.
Wartezimmer von Gesundheitseinrichtungen sind jedoch kein Ort für politische
Propaganda, um Patienten zu indoktrinieren. Erst recht kann es nicht angehen,
dass sich der Beschwerdeführer über geltendes Bundesrecht hinwegsetzt und sich in
seiner Gesundheitseinrichtung, die unter der Aufsicht des Kantons steht, den
Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus widersetzt. Der
Beschwerdeführer setzt damit seine Patientinnen und Patienten sowie seine
Mitarbeitenden einer gesundheitlichen Gefahr aus und riskiert die
Weiterverbreitung des weltweit grassierenden Virus. Dieses Verhalten läuft den
Pflichten einer Person, die in einem Gesundheitsberuf tätig ist und die
Gesundheit fördern soll, offensichtlich zuwider und lässt in der Tat an der
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Naturheilpraktiker zweifeln (zum
Begriff der Vertrauenswürdigkeit in Medizinalberufen siehe ausführlich die
Darlegungen des Bundesgerichts in Urteil 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4).
Wie bereits erwähnt ist auch das
renitente Verhalten des Beschwerdeführers, der die Legitimation des Staates
offenbar nicht anerkennt, höchst problematisch, was seiner Vertrauenswürdigkeit
nicht eben zuträglich ist. Ob dies zu einem (definitiven) Entzug der
Berufsbewilligung führt, ist im aufsichtsrechtlichen Hauptverfahren zu
entscheiden. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im
jetzigen Vorstadium ist die Intensität der Gesundheitsgefährdung ins richtige
Verhältnis zu setzen. Der Beschwerdeführer schafft die Gefährdung nicht originär,
sondern weigert sich, die verfügten Schutzmassnahmen gegen die bestehende
Gefährdungslage zu ergreifen. Auch wenn es zur Bekämpfung der Pandemie und zum
Schutz der öffentlichen Gesundheit wichtig ist, die Schutzmassnahmen konsequent
durchzusetzen und das renitente Verhalten des Beschwerdeführers begründete
Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit weckt, kann es doch nicht angehen, dass gegen
den Beschwerdeführer ohne Vorwarnung, ohne schriftliche Aufforderung zur
Behebung der Mängel, ohne Androhung von Nachteilen und ohne entsprechende
Fristansetzung – ja sogar ohne vorgängige Anhörung – die strengsten aller
möglichen Massnahmen verhängt werden, die ihm die weitere Ausführung seiner gesamten
Tätigkeit untersagen. Die durch die Vorinstanz verfügten Massnahmen sind mit
Blick darauf, dass es um aufsichtsrechtliche Schritte geht, nicht
verhältnismässig. Es hätten vorerst mildere Mittel eingesetzt werden müssen. Ein
Verbot (unter Sanktionsandrohung), Patientinnen und Patienten ohne Beachtung
der Maskentragpflicht zu behandeln, hätte allenfalls gereicht. Hinzu kommt,
dass nicht absehbar ist, wie lange das Hauptverfahren dauert. Für den
Beschwerdeführer ist es nicht zumutbar, während der gesamten Zeit die schwerste
aller aufsichtsrechtlichen Massnahmen gewärtigen zu müssen.
7.
Die Beschwerde erweist sich damit als
begründet. Sie ist gutzuheissen und die Verfügung des Departements des Innern
vom 26. April 2021 betreffend superprovisorischer Entzug der
Berufsausübungsbewilligung ist aufzuheben. Gleiches hätte auch für die
Beschwerde gegen die superprovisorische Praxisschliessung gegolten. Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn sowohl die Kosten des vorliegenden Verfahrens,
als auch jene des Verfahrens VWBES.2021.142 zu bezahlen. Der Kanton Solothurn
hat zudem dem Beschwerdeführer für die beiden Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Konrad Jeker weist mit
Kostennote vom 25. Mai 2021 für das Verfahren betreffend Praxisschliessung
einen Arbeitsaufwand von 20,57 Stunden aus und beantragt eine
Parteientschädigung von CHF 5'330.40. Dabei wurde ein Teil der
Aufwendungen zu einem Ansatz von CHF 280.00 und ein Teil zu einem Ansatz
von CHF 180.00 verrechnet. Ohne Einreichung einer entsprechenden
Honorarvereinbarung kann praxisgemäss höchstens ein Ansatz von CHF 260.00 entschädigt
werden. Zudem war es unnötig, nach Ablösung der 1. Verfügung und damit
eingetretener Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend
Praxisschliessung noch einmal eine 7-seitige Stellungnahme einzureichen und
einen Aufwand von 9,83 Stunden dafür zu generieren. Für das Studium der
Stellungnahme des DdI, das Studium der neuen Verfügung und die Verfassung von
kurzen abschliessenden Bemerkungen kann höchstens ein Aufwand von drei Stunden
entschädigt werden. Nach dem Gesagten sind insgesamt ein Aufwand von 10,24
Stunden zu einem Ansatz von CHF 260.00 sowie ein Aufwand von drei Stunden
zu einem Ansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. Inklusive Auslagen von
CHF 34.50 und 7,7% MwSt. ergibt sich somit für das Verfahren betreffend
Praxisschliessung eine Parteientschädigung von CHF 3'486.15, welche dem
Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn auszurichten ist.
Für das Verfahren betreffend superprovisorischen
Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde mit Kostennote vom 2. Juni
2021.
eine Parteientschädigung von CHF 3'156.10 beantragt. Dabei wurden ein
Aufwand von 14,5 Stunden zu CHF 180.00/h und ein Aufwand von 1,33 Stunden
zu CHF 220.00/h geltend gemacht. Nicht entschädigt werden kann dabei ein
Aufwand von 0,5 Stunden, welcher für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im
Verfahren der Vorinstanz geltend gemacht wurde. Nachdem der Sachverhalt und die
rechtlichen Grundlagen bereits aus dem ersten Verfahren betreffend
Praxisschliessung bekannt waren, erscheint ein Aufwand von insgesamt 11,5
Stunden für die Ausarbeitung einer 7-seitigen Stellungnahme mit abschliessenden
Bemerkungen sehr hoch, auch wenn sie grösstenteils nur zu einem Ansatz von
CHF 180.00 verrechnet wurden und für die Ausarbeitung der ursprünglichen
Beschwerdebegründung ein eher geringer Aufwand generiert wurde. Gerechtfertigt
erscheint für die Ausarbeitung der abschliessenden Bemerkungen inkl. Recherche
ein Aufwand von acht Stunden zu CHF 180.00 und die geltend gemachten 1,33
Stunden zu CHF 220.00 für die Überarbeitung. Zu entschädigen sind somit
ein Aufwand von 11.84 Stunden zu CHF 180.00/h und ein Aufwand von 1,33
Stunden zu CHF 220.00/h. Zuzüglich Auslagen von CHF 25.90 und 7,7%
MwSt. ergibt sich damit eine Parteientschädigung von CHF 2'638.30, die dem
Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn zu entrichten ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 26. April 2021 des Departements des Innern betreffend
superprovisorischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten der
beiden Verfahren vor Verwaltungsgericht (VWBES.2021.142 und VWBES.2021.161) zu
tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren VWBES.2021.142 eine Parteientschädigung von CHF 3'486.15 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren VWBES.2021.161 eine Parteientschädigung von CHF 2'638.30 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann