VWBES.2021.162
Baubewilligung / Neubau 2 MFH
15. Dezember 2021Deutsch14 min
nordöstliche Abschluss an der [Y]strasse. Das projektierte Haus 1 wird an der [Y]strasse
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
3. C.___
AG vertreten durch D.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Neubau 2 MFH
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. Oktober 2019 reichte die C.___
AG bei der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ein Baugesuch ein.
Beabsichtigt ist der Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf GB B.___ Nr. 1887
und der Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf derselben Parzelle. Der
südwestliche Abschluss des Grundstücks befindet sich an der [Z]strasse, der
nordöstliche Abschluss an der [Y]strasse. Das projektierte Haus 1 wird an der [Y]strasse
5, das Haus 2 an der [Z]strasse 32 zu liegen kommen.
2. Das Baugesuch wurde im amtlichen
Anzeiger publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen das Bauprojekt erhob A.___
Einsprache. Das Baugesuch wurde in der Folge angepasst und ein zweites Mal
ausgeschrieben und vom 29. Mai bis 12. Juni 2020 aufgelegt. Auch während der
zweiten öffentlichen Auflage erhob A.___ Einsprache.
3. Mit Beschluss vom 18. August 2020
erteilte die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ der Gesuchstellerin die
Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau von
zwei Mehrfamilienhäusern unter diversen Auflagen. Die einzige Einsprache A.___s
wurde teilweise gutgeheissen, indem noch eine Auflage hinsichtlich einer
Abwasserleitung verfügt wurde. Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen.
4. Dagegen liess A.___ am 29. Oktober
2020 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD) erheben und beantragen,
das Baugesuch sei nicht zu bewilligen und abzuweisen, eventualiter sei es mit
noch zu definierenden Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. In seiner
einlässlichen Beschwerdebegründung beantragte er die Rückweisung des Baugesuchs
an die Vorinstanz, eventualiter die Erteilung der Baubewilligung mit einer
zusätzlichen Auflage, wonach an einem geeigneten Ort mindestens 10
Oberflächenbesucherparkplätze auszuscheiden seien. Alternativ sei die
entsprechende Parkplatzanzahl in der Einstellhalle für Besucher jederzeit
zugänglich zu halten.
5. Mit Verfügung vom 26. April 2021
hiess das BJD die Beschwerde A.___s teilweise gut. Die Baubewilligung
betreffend den Umgebungsplan wurde aufgehoben und – soweit vorliegend von
Bedeutung – die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, vor Einreichung eines
neuen Gesuchs zur Bewilligung des Umgebungsplans, neben den beiden bereits
projektierten, oberirdischen Parkplätzen, ein weiteres, oberirdisches Parkfeld
auf der Parzelle auszuscheiden. Darüber hinaus wurde die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 wurden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'319.60 zu bezahlen.
6. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im
Folgenden Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Viktor
Müller, am 6. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Am 27. Mai 2021
wurde die Beschwerde begründet. Der Beschwerdeführer stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2021 (Verfahrensaktenzeichen
Vorinstanz: Beschwerdesache 2020/150) sei teilweise aufzuheben und bezüglich
der Thematik «Oberflächenparkierung» an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2021
(Verfahrensaktenzeichen Vorinstanz: Beschwerdesache 2020/150) teilweise
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, beim Bauprojekt
insgesamt mindestens 10 Oberflächenparkplätze auszuscheiden. Alternativ sei die
Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, in der Einstellhalle die entsprechende
Platzzahl für Besucher jederzeit zugänglich zu halten.
3. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Am 11. Juni 2021 liess die C.___ AG
die Abweisung der Beschwerde beantragen.
8. Auch das BJD und die Baukommission
der Gemeinde B.___ beantragten am 21. Juni 2021 die (kostenpflichtige)
Abweisung der Beschwerde.
9. Mit prozessleitender Verfügung vom
24. Juni 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde
abgewiesen.
10. Am 23. Juni und 7. Juli 2021 nahm
der Beschwerdeführer nochmals Stellung.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Der Beschwerdeführer ist als Gesamteigentümer der benachbarten
Liegenschaft (GB B.___ Nr. 1886) und Einsprecher beziehungsweise
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zulässige Beschwerdegründe sind nach
§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder
der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) gerügt werden, da
bereits eine Rechtsmittelinstanz als Vorinstanz entschieden hat.
2.1
Angefochten ist einzig die Anzahl
der (geplanten) Besucherparkplätze der Überbauung «[...] II B» auf GB B.___
Nr. 1887.
2.2
Der Beschwerdeführer verlangt
zunächst den Beizug der Akten zum Baubewilligungsverfahren «[...] I» sowie die
entsprechenden Akten zum Erlass des entsprechenden Gestaltungsplanes (vgl.
Stellungnahme vom 7. Juli 2021, S. 3).
Die Überbauung «[...] I» ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens und ein Zusammenhang mit der zur Beurteilung
unterbreiteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht ersichtlich. Die
beantragte Aktenedition ist folglich abzuweisen.
2.3
Weiter ersucht der Beschwerdeführer
um Durchführung eines Augenscheins. Zudem offeriert er eine Parteibefragung
(vgl. Beschwerde S. 5).
Vorliegend geht der Sachverhalt genügend
klar aus den umfangreichen Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften
und Akten gefunden haben, sich aus einer Parteibefragung bzw. einem Augenschein
ergeben könnten. Die entsprechenden Beweisanträge bzw. Offerten sind deshalb ebenfalls
abzuweisen.
2.4
Das BJD erwog zur
Parkierungssituation auf GB B.___ Nr. 1887, der Beschwerdeführer verlange die
Erstellung von zehn oberirdischen Parkplätzen, eventualiter die entsprechende
Parkplatzzahl für Besucher in der Einstellhalle zugänglich zu erhalten. In § 42 KBV würden die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder zulässigen
Abstellparkplätze für Motorfahrzeuge von der Baubehörde festgelegt. Massgebend
seien der Anhang III KBV oder die VSS Norm 40.281. Beide würden für einen Bewohner
1.
Parkplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) oder 1 Parkplatz pro
Wohnung und zusätzlich 10 % (0.1) der Bewohner-Parkplätze für Besucher
vorsehen. Nach übereinstimmenden Äusserungen sämtlicher Parteien seien 26
Parkplätze für Bewohner und deren drei für Besucher, insgesamt somit 29
Parkplätze zu erstellen. Auf den Plänen sei ersichtlich, dass unterirdisch 31
Parkplätze für Motorfahrzeuge projektiert seien. Damit sei grundsätzlich die
erforderliche Anzahl der zu erstellenden Parkplätze bereits erreicht. Obschon
die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vorbringe, die Einstellhalle
könne auch von Besuchern benützt werden, ergebe sich eine solche
Nutzungsmöglichkeit nicht aus den Akten. Es finde sich ferner keine
unterschiedliche Beschriftung (bspw. Mieter/Besucher) der in der Einstellhalle
projektierten Parkplätze. Darüber hinaus sei es notorisch, dass die
Einstellhalle regelmässig verschlossen und nur mit einem Schlüssel/Code/Badge
zugänglich sein werde. Es sei daher in sachverhaltlicher Hinsicht nicht davon
auszugehen, dass die Einstellhalle von Besuchern benützt werden könne.
Am östlichen Ende des Bauprojekts fänden
sich Aussenparkplätze (eingezeichnet auf dem Umgebungs- und Situationsplan).
Sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin sprächen von drei Parkmöglichkeiten,
der Beschwerdeführer von deren zwei. Tatsächlich seien auf dem Umgebungsplan
(und dem Situationsplan) schematisch nur deren zwei Fahrzeuge eingezeichnet.
Dies habe jedoch nicht zwingend zur Folge, dass der eingezeichnete Bereich
nicht als Parkplatz für drei Fahrzeuge genügen könne. Offensichtlich sei, dass
nördlich des Abfallcontainers gemäss dem Umgebungsplan nur Platz für ein
Fahrzeug sei. Fraglich sei somit, ob südlich des Abfallcontainers ein oder zwei
Fahrzeuge Platz hätten. Zur Frage der Masse eines Parkplatzes sei auf die VSS
Norm 40.291a (SN 640.291a) zurückzugreifen. Massgebend seien in der
vorliegenden Fallkonstellation die Komfortstufe B und die Länge L, was zur
minimalen Länge eines Parkplatzes von 6 m führe. Für zwei Parkplätze bedürfe es
somit einer Fläche, die in der Länge mindestens 12 m betrage. Dem Umgebungsplan
lasse sich entnehmen, dass die relevante Fläche zwischen 9,7 m (kürzeste
Stelle) und 10 m (längste Stelle) lang sei. Der Platz sei somit für zwei
Fahrzeuge nicht ausreichend. Folglich sei ein weiterer Parkplatz zu schaffen.
Die Beschwerdegegnerin werde die Oberflächenparkplätze als Besucherparkplätze
zu kennzeichnen haben.
Da sich die Parkierungssituation an der
Oberfläche (insbesondere) aus dem Umgebungsplan ergebe und dieser ohnehin
aufzuheben sei, könne die Problematik mit den Parkplätzen im gleichen Umschwung
wie die (vorliegend nicht Thema bzw. aufgezeigte) Problematik mit der
eigentlichen Umgebung bereinigt werden. Somit sei eine entsprechende
Projektänderung seitens der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, welche einem
erneuten Bewilligungsverfahren zu unterziehen sei. Darüber hinaus seien die
Einwände des Beschwerdeführers unbegründet. Die Vorgaben in der KBV seien eindeutig
erfüllt. Wenn die Vorinstanz resp. die Beschwerdegegnerin den vorgenannten
Vorgaben nachkomme, stehe der Genehmigung der Parkierungslösung nichts im Wege.
2.5
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
zusammenfassend vor, das vorliegende Baugesuch basiere auf dem vom
Regierungsrat mit Beschluss vom 15. Januar 2019 genehmigten Teilzonen- und
Gestaltungsplan «[...] II B» (RRB Nr. 2019/60). Im Rahmen des entsprechenden
Verfahrens zur Teilrevision des Zonenplanes und des Erlasses des
Gestaltungsplanes «[...] II B» habe der Beschwerdeführer auf die
Parkplatzproblematik – auch im Zusammenhang mit der bestehenden Überbauung «[...]
I» sowie der Planung für den «[...] II B» – hingewiesen. Zusätzliche
Oberflächenparkierungsmöglichkeiten seien verlangt worden. Das Begehren sei im
Rahmen des Gestaltungsplans aber abgewiesen worden. Vorliegend müssten im Minimum
26.
Parkplätze realisiert werden, im Baugesuch seien deren 31 ausgewiesen.
Gemäss Darstellung im Situationsplan dürften zwei Oberflächenparkplätze im
Ostbereich zur Verfügung stehen. Man könnte somit zum Schluss gelangen, dass
ausreichend Parkraum geplant sei. Bei näherer Betrachtung erweise sich diese
Annahme indessen als falsch. Die in der kantonalen Bauverordnung definierten
Vorgaben seien lediglich als Richtwerte zu verstehen. Bei der konkreten
Beurteilung sei auf die örtlichen Gegebenheiten einzugehen. Es sei davon
auszugehen, dass die Autoeinstellhalle nicht öffentlich und somit nicht für
Besucher zugänglich sei. Andernfalls wäre eine entsprechende Auflage zu
erteilen, da im Baubeschrieb kein Hinweis bezüglich der öffentlichen und somit
für Besucher erreichbaren Zugänglichkeit umschrieben sei. Vorliegend sei
folglich von faktisch zwei Besucherparkplätzen auszugehen. Dies unterschreite
die kantonalen Empfehlungen. Hinzu komme, dass im [...] sehr beengte
Strassenverhältnisse vorherrschten. Hier werde zu Lasten der Öffentlichkeit
respektive der Privatnachbarn geplant. Der Beschwerdegegnerin sei somit die
Auflage zu erteilen, an geeignetem Ort mindestens zehn
Oberflächenbesucherparkplätze auszuscheiden, alternativ in der Einstellhalle
die entsprechenden Plätze für Besucher jederzeit zugänglich zu machen. Infolgedessen
sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.6
Gemäss § 42 Abs. 1 KBV werden
die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder
zulässigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge von der Baubehörde festgelegt. Massgebend
für die Festlegung des Angebots an Abstellplätzen sind die im Anhang III der
Verordnung aufgeführten Richtwerte sowie die jeweilige Norm des Schweizerischen
Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (SN 640.281) und allfällige
Regelungen der Gemeinde (Abs. 3). In der Gemeinde B.___ sind keine
entsprechenden Regelungen ersichtlich und in den (verbindlichen)
Sonderbauvorschriften des rechtskräftigen Gestaltungsplans der Überbauung «[...]
II B» wurde die Oberflächenparkierungssituation beziehungsweise der
Umgebungsplan nicht geregelt. Für die Ausscheidung von Parkplätzen auf GB B.___
Dispositiv
Nr. 1887 gelten demnach die gesetzlichen Mindestvorschriften. Das heisst, pro
100 m2 Geschossfläche (oder pro Wohnung) sind somit ein Parkplatz
pro Person sowie zusätzlich 10 % (oder 0.1) der Bewohner-Parkplätze für
Besucher zu erstellen. Eine Vorschrift, wonach ein gewisser Teil der
notwendigen Parkplätze oberirdisch sein müssten, kennen die einschlägigen
Bestimmungen indessen nicht.
2.7.1 Vor Verwaltungsgericht verlangt
der Beschwerdeführer in der Hauptsache die teilweise Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung der Thematik «Oberflächenparkierung». Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich reformatorischer Natur. Hebt
das Verwaltungsgericht eine Verfügung auf, so entscheidet es selber in der
Sache. Nur ausnahmsweise weist es die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (vgl. § 72 VRG). Eine solche Ausnahme ist vorliegend aber
weder ersichtlich, noch wird sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Rechtsbegehren
sind indessen im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E.
6.2). Dieser Grundsatz gilt auch im Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsverfahren. In der Beschwerdebegründung vertritt der
Beschwerdeführer durchwegs die Auffassung, er habe anlässlich der Überbauung «[...]
II B» Anspruch auf die Erstellung von zehn (oberirdischen) Besucherparkplätzen.
Eine entsprechende Anspruchsgrundlage für das Verlangte vermag er in seinen
umfangreichen Eingaben hingegen nicht zu benennen und wie er in seinen
Rechtsschriften selber zutreffend ausführt, wurde die oberirdische
Parksituation der Überbauung «[...] II B» im Gestaltungsplan nicht
rechtsverbindlich geregelt. Die darin eingezeichneten fünf (oberirdischen) Parkplätze
sind lediglich als Orientierungshilfe zu verstehen. Damit dem vom
Beschwerdeführer Verlangten Erfolg beschieden werden könnte, müsste aus seiner Beschwerdebegründung
konkret hervorgehen, aus welchen Gründen der angefochtene Akt aufzuheben ist.
Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. René
Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020
Rz. 2875 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.3). In seinen Rechtsmitteleingaben
nimmt der Beschwerdeführer aber kaum Bezug zur Aufhebung des Umgebungsplanes
und zur Verpflichtung der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz, einen dritten,
oberirdischen Besucherparkplatz zu schaffen (vgl. Ziff. II/E. 11 f. der
angefochtenen Verfügung). In der (ergänzenden) Beschwerdeschrift moniert der
Beschwerdeführer über weite Strecken das Verhalten der Vorinstanzen, der
Beschwerdegegnerin und der Verkehrssituation rund um die geplante Überbauung.
Er beschränkt sich in seinen Eingaben somit im Wesentlichen darauf, das bereits
in den vorangegangenen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen. Seine Äusserungen
erschöpfen sich damit in rein appellatorischer Kritik. Bezeichnenderweise ist
er auch im hiesigen Beschwerdeverfahren noch der Auffassung, die
Beschwerdegegnerin habe lediglich zwei oberirdische Parkplätze auf GB B.___
Nr. 1887 ausgeschieden, weshalb «faktisch» nur zwei Besucherparkplätze zur
Verfügung stünden. Inwiefern das Bau- und Justizdepartement das Recht falsch
angewendet und/oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, ist den
Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu entnehmen. Die
Beschwerde erweist sich damit von vornherein als unbegründet.
2.7.2 Und selbst wenn sich der
Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Akt in hinlänglicher Weise
auseinandergesetzt hätte, erwiese sich seine Beschwerde als unbegründet: Vorliegend
ist unbestritten, dass die Bauherrschaft auf GB B.___ Nr. 1887 die
Erstellung von sechs 4½-Zimmer-Wohnungen (>100 m2), zwölf
3½-Zimmer-Wohnungen (gemäss Plänen sind alle <100 m2) sowie sechs
2½-Zimmer-Wohnungen (<100 m2) plant. Ebenfalls unbestritten ist,
dass die Beschwerdegegnerin 31 Parkplätze in der Einstellhalle und deren zwei
oberirdisch, östlich vor dem Haus I, an der [Y]strasse 5 projektierte. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, ist die erforderliche Anzahl Parkplätze damit
grundsätzlich erreicht. Von den projektierten Parkplätzen sind, im Sinne einer
gesetzlichen Minimalvorschrift, mindestens deren drei für Besucher
auszuscheiden. Zu Recht wies das BJD in der angefochtenen Verfügung darauf hin,
dass aus den Akten ein uneingeschränkter Zugang zu Parkierungsmöglichkeiten
für Besucher in der Einstellhalle weder rechtsgenüglich ausgewiesen noch
entsprechend gekennzeichnet ist. Dass die Beschwerdegegnerin vom BJD
entsprechend verpflichtet wurde, vor Einleitung eines neuen Verfahrens zur
Genehmigung des Umgebungsplanes – neben den beiden bereits projektierten
oberirdischen (Besucher-)Parkplätzen – ein drittes oberirdisches Parkfeld für
Besucher auszuscheiden und entsprechend zu kennzeichnen, kann nach dem Gesagten
nicht beanstandet werden. Ein anderslautender Gemeinderatsbeschluss des
Gemeinderats B.___ vom 29. November 2010, der notabene die zur Diskussion
stehende Überbauung überhaupt nicht betrifft, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann auch aus dem Grundbuchauszug von
GB B.___ Nr. 1887 keine eingetragenen (Grund-)Dienstbarkeit ersichtlich, wonach
zu Gunsten anderer Grundstücke Parkplätze zur Verfügung stehen und deshalb zusätzliche
(oberirdische) Parkplätze erstellt werden müssten. Ein vertraglicher Anspruch
wird vom Beschwerdeführer schliesslich (zu Recht) ebenfalls nicht geltend
gemacht, wäre ein solcher doch ohnehin den zuständigen Zivilgerichten zur
Beurteilung zu unterbreiten.
3. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
4. Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
Kosten zu bezahlen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Diese sind auf CHF 2'000.00 festzusetzen.
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens ausser
Betracht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann