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Entscheid

VWBES.2021.162

Baubewilligung / Neubau 2 MFH

15. Dezember 2021Deutsch14 min

nordöstliche Abschluss an der [Y]strasse. Das projektierte Haus 1 wird an der [Y]strasse

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

3. C.___

AG vertreten durch D.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Neubau 2 MFH

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 23. Oktober 2019 reichte die C.___

AG bei der Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ ein Baugesuch ein.

Beabsichtigt ist der Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf GB B.___ Nr. 1887

und der Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf derselben Parzelle. Der

südwestliche Abschluss des Grundstücks befindet sich an der [Z]strasse, der

nordöstliche Abschluss an der [Y]strasse. Das projektierte Haus 1 wird an der [Y]strasse

5, das Haus 2 an der [Z]strasse 32 zu liegen kommen.

2. Das Baugesuch wurde im amtlichen

Anzeiger publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen das Bauprojekt erhob A.___

Einsprache. Das Baugesuch wurde in der Folge angepasst und ein zweites Mal

ausgeschrieben und vom 29. Mai bis 12. Juni 2020 aufgelegt. Auch während der

zweiten öffentlichen Auflage erhob A.___ Einsprache.

3. Mit Beschluss vom 18. August 2020

erteilte die Baukommission der Einwohnergemeinde B.___ der Gesuchstellerin die

Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau von

zwei Mehrfamilienhäusern unter diversen Auflagen. Die einzige Einsprache A.___s

wurde teilweise gutgeheissen, indem noch eine Auflage hinsichtlich einer

Abwasserleitung verfügt wurde. Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen.

4. Dagegen liess A.___ am 29. Oktober

2020 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD) erheben und beantragen,

das Baugesuch sei nicht zu bewilligen und abzuweisen, eventualiter sei es mit

noch zu definierenden Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. In seiner

einlässlichen Beschwerdebegründung beantragte er die Rückweisung des Baugesuchs

an die Vorinstanz, eventualiter die Erteilung der Baubewilligung mit einer

zusätzlichen Auflage, wonach an einem geeigneten Ort mindestens 10

Oberflächenbesucherparkplätze auszuscheiden seien. Alternativ sei die

entsprechende Parkplatzanzahl in der Einstellhalle für Besucher jederzeit

zugänglich zu halten.

5. Mit Verfügung vom 26. April 2021

hiess das BJD die Beschwerde A.___s teilweise gut. Die Baubewilligung

betreffend den Umgebungsplan wurde aufgehoben und – soweit vorliegend von

Bedeutung – die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, vor Einreichung eines

neuen Gesuchs zur Bewilligung des Umgebungsplans, neben den beiden bereits

projektierten, oberirdischen Parkplätzen, ein weiteres, oberirdisches Parkfeld

auf der Parzelle auszuscheiden. Darüber hinaus wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 wurden den Parteien je zur

Hälfte auferlegt und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'319.60 zu bezahlen.

6. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im

Folgenden Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Viktor

Müller, am 6. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Am 27. Mai 2021

wurde die Beschwerde begründet. Der Beschwerdeführer stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2021 (Verfahrensaktenzeichen

Vorinstanz: Beschwerdesache 2020/150) sei teilweise aufzuheben und bezüglich

der Thematik «Oberflächenparkierung» an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2021

(Verfahrensaktenzeichen Vorinstanz: Beschwerdesache 2020/150) teilweise

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, beim Bauprojekt

insgesamt mindestens 10 Oberflächenparkplätze auszuscheiden. Alternativ sei die

Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, in der Einstellhalle die entsprechende

Platzzahl für Besucher jederzeit zugänglich zu halten.

3. Der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Am 11. Juni 2021 liess die C.___ AG

die Abweisung der Beschwerde beantragen.

8. Auch das BJD und die Baukommission

der Gemeinde B.___ beantragten am 21. Juni 2021 die (kostenpflichtige)

Abweisung der Beschwerde.

9. Mit prozessleitender Verfügung vom

24. Juni 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde

abgewiesen.

10. Am 23. Juni und 7. Juli 2021 nahm

der Beschwerdeführer nochmals Stellung.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Der Beschwerdeführer ist als Gesamteigentümer der benachbarten

Liegenschaft (GB B.___ Nr. 1886) und Einsprecher beziehungsweise

Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zulässige Beschwerdegründe sind nach

§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

die Verletzung von kantonalem und Bundesrecht, wobei die Überschreitung oder

der Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), sowie die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht (mehr) gerügt werden, da

bereits eine Rechtsmittelinstanz als Vorinstanz entschieden hat.

2.1

Angefochten ist einzig die Anzahl

der (geplanten) Besucherparkplätze der Überbauung «[...] II B» auf GB B.___

Nr. 1887.

2.2

Der Beschwerdeführer verlangt

zunächst den Beizug der Akten zum Baubewilligungsverfahren «[...] I» sowie die

entsprechenden Akten zum Erlass des entsprechenden Gestaltungsplanes (vgl.

Stellungnahme vom 7. Juli 2021, S. 3).

Die Überbauung «[...] I» ist nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens und ein Zusammenhang mit der zur Beurteilung

unterbreiteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht ersichtlich. Die

beantragte Aktenedition ist folglich abzuweisen.

2.3

Weiter ersucht der Beschwerdeführer

um Durchführung eines Augenscheins. Zudem offeriert er eine Parteibefragung

(vgl. Beschwerde S. 5).

Vorliegend geht der Sachverhalt genügend

klar aus den umfangreichen Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften

und Akten gefunden haben, sich aus einer Parteibefragung bzw. einem Augenschein

ergeben könnten. Die entsprechenden Beweisanträge bzw. Offerten sind deshalb ebenfalls

abzuweisen.

2.4

Das BJD erwog zur

Parkierungssituation auf GB B.___ Nr. 1887, der Beschwerdeführer verlange die

Erstellung von zehn oberirdischen Parkplätzen, eventualiter die entsprechende

Parkplatzzahl für Besucher in der Einstellhalle zugänglich zu erhalten. In § 42 KBV würden die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder zulässigen

Abstellparkplätze für Motorfahrzeuge von der Baubehörde festgelegt. Massgebend

seien der Anhang III KBV oder die VSS Norm 40.281. Beide würden für einen Bewohner

1.

Parkplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) oder 1 Parkplatz pro

Wohnung und zusätzlich 10 % (0.1) der Bewohner-Parkplätze für Besucher

vorsehen. Nach übereinstimmenden Äusserungen sämtlicher Parteien seien 26

Parkplätze für Bewohner und deren drei für Besucher, insgesamt somit 29

Parkplätze zu erstellen. Auf den Plänen sei ersichtlich, dass unterirdisch 31

Parkplätze für Motorfahrzeuge projektiert seien. Damit sei grundsätzlich die

erforderliche Anzahl der zu erstellenden Parkplätze bereits erreicht. Obschon

die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vorbringe, die Einstellhalle

könne auch von Besuchern benützt werden, ergebe sich eine solche

Nutzungsmöglichkeit nicht aus den Akten. Es finde sich ferner keine

unterschiedliche Beschriftung (bspw. Mieter/Besucher) der in der Einstellhalle

projektierten Parkplätze. Darüber hinaus sei es notorisch, dass die

Einstellhalle regelmässig verschlossen und nur mit einem Schlüssel/Code/Badge

zugänglich sein werde. Es sei daher in sachverhaltlicher Hinsicht nicht davon

auszugehen, dass die Einstellhalle von Besuchern benützt werden könne.

Am östlichen Ende des Bauprojekts fänden

sich Aussenparkplätze (eingezeichnet auf dem Umgebungs- und Situationsplan).

Sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin sprächen von drei Parkmöglichkeiten,

der Beschwerdeführer von deren zwei. Tatsächlich seien auf dem Umgebungsplan

(und dem Situationsplan) schematisch nur deren zwei Fahrzeuge eingezeichnet.

Dies habe jedoch nicht zwingend zur Folge, dass der eingezeichnete Bereich

nicht als Parkplatz für drei Fahrzeuge genügen könne. Offensichtlich sei, dass

nördlich des Abfallcontainers gemäss dem Umgebungsplan nur Platz für ein

Fahrzeug sei. Fraglich sei somit, ob südlich des Abfallcontainers ein oder zwei

Fahrzeuge Platz hätten. Zur Frage der Masse eines Parkplatzes sei auf die VSS

Norm 40.291a (SN 640.291a) zurückzugreifen. Massgebend seien in der

vorliegenden Fallkonstellation die Komfortstufe B und die Länge L, was zur

minimalen Länge eines Parkplatzes von 6 m führe. Für zwei Parkplätze bedürfe es

somit einer Fläche, die in der Länge mindestens 12 m betrage. Dem Umgebungsplan

lasse sich entnehmen, dass die relevante Fläche zwischen 9,7 m (kürzeste

Stelle) und 10 m (längste Stelle) lang sei. Der Platz sei somit für zwei

Fahrzeuge nicht ausreichend. Folglich sei ein weiterer Parkplatz zu schaffen.

Die Beschwerdegegnerin werde die Oberflächenparkplätze als Besucherparkplätze

zu kennzeichnen haben.

Da sich die Parkierungssituation an der

Oberfläche (insbesondere) aus dem Umge­bungsplan ergebe und dieser ohnehin

aufzuheben sei, könne die Problematik mit den Parkplätzen im gleichen Umschwung

wie die (vorliegend nicht Thema bzw. aufgezeigte) Problematik mit der

eigentlichen Umgebung bereinigt werden. Somit sei eine ent­sprechende

Projektänderung seitens der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, welche einem

erneuten Bewilligungsverfahren zu unterziehen sei. Darüber hinaus seien die

Einwände des Beschwerdeführers unbegründet. Die Vorgaben in der KBV seien ein­deutig

erfüllt. Wenn die Vorinstanz resp. die Beschwerdegegnerin den vorgenannten

Vorgaben nachkomme, stehe der Genehmigung der Parkierungslösung nichts im Wege.

2.5

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

zusammenfassend vor, das vorliegende Baugesuch basiere auf dem vom

Regierungsrat mit Beschluss vom 15. Januar 2019 genehmigten Teilzonen- und

Gestaltungsplan «[...] II B» (RRB Nr. 2019/60). Im Rahmen des entsprechenden

Verfahrens zur Teilrevision des Zonenplanes und des Erlasses des

Gestaltungsplanes «[...] II B» habe der Beschwerdeführer auf die

Parkplatzproblematik – auch im Zusammenhang mit der bestehenden Überbauung «[...]

I» sowie der Planung für den «[...] II B» – hingewiesen. Zusätzliche

Oberflächenparkierungsmöglichkeiten seien verlangt worden. Das Begehren sei im

Rahmen des Gestaltungsplans aber abgewiesen worden. Vorliegend müssten im Minimum

26.

Parkplätze realisiert werden, im Baugesuch seien deren 31 ausgewiesen.

Gemäss Darstellung im Situationsplan dürften zwei Oberflächenparkplätze im

Ostbereich zur Verfügung stehen. Man könnte somit zum Schluss gelangen, dass

ausreichend Parkraum geplant sei. Bei näherer Betrachtung erweise sich diese

Annahme indessen als falsch. Die in der kantonalen Bauverordnung definierten

Vorgaben seien lediglich als Richtwerte zu verstehen. Bei der konkreten

Beurteilung sei auf die örtlichen Gegebenheiten einzugehen. Es sei davon

auszugehen, dass die Autoeinstellhalle nicht öffentlich und somit nicht für

Besucher zugänglich sei. Andernfalls wäre eine entsprechende Auflage zu

erteilen, da im Baubeschrieb kein Hinweis bezüglich der öffentlichen und somit

für Besucher erreichbaren Zugänglichkeit umschrieben sei. Vorliegend sei

folglich von faktisch zwei Besucherparkplätzen auszugehen. Dies unterschreite

die kantonalen Empfehlungen. Hinzu komme, dass im [...] sehr beengte

Strassenverhältnisse vorherrschten. Hier werde zu Lasten der Öffentlichkeit

respektive der Privatnachbarn geplant. Der Beschwerdegegnerin sei somit die

Auflage zu erteilen, an geeignetem Ort mindestens zehn

Oberflächenbesucherparkplätze auszuscheiden, alternativ in der Einstellhalle

die entsprechenden Plätze für Besucher jederzeit zugänglich zu machen. Infolgedessen

sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.6

Gemäss § 42 Abs. 1 KBV werden

die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder

zulässigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge von der Baubehörde festgelegt. Mass­gebend

für die Festlegung des Angebots an Abstellplätzen sind die im Anhang III der

Verordnung aufgeführten Richtwerte sowie die jeweilige Norm des Schweizerischen

Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (SN 640.281) und allfällige

Regelungen der Gemeinde (Abs. 3). In der Gemeinde B.___ sind keine

entsprechenden Regelungen ersichtlich und in den (verbindlichen)

Sonderbauvorschriften des rechtskräftigen Gestal­tungsplans der Überbauung «[...]

II B» wurde die Oberflächenparkierungssituation beziehungsweise der

Umgebungsplan nicht geregelt. Für die Ausscheidung von Park­plätzen auf GB B.___

Dispositiv

Nr. 1887 gelten demnach die gesetzlichen Mindestvorschriften. Das heisst, pro

100 m2 Geschossfläche (oder pro Wohnung) sind somit ein Parkplatz

pro Person sowie zusätzlich 10 % (oder 0.1) der Bewohner-Parkplätze für

Besucher zu erstellen. Eine Vorschrift, wonach ein gewisser Teil der

notwendigen Parkplätze ober­irdisch sein müssten, kennen die einschlägigen

Bestimmungen indessen nicht.

2.7.1 Vor Verwaltungsgericht verlangt

der Beschwerdeführer in der Hauptsache die teilweise Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung der Thematik «Oberflächenparkierung». Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich reformatorischer Natur. Hebt

das Verwaltungsgericht eine Verfügung auf, so entscheidet es selber in der

Sache. Nur ausnahmsweise weist es die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an

die Vorinstanz zurück (vgl. § 72 VRG). Eine solche Ausnahme ist vorliegend aber

weder ersichtlich, noch wird sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Rechtsbegehren

sind indessen im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E.

6.2). Dieser Grundsatz gilt auch im Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsverfahren. In der Beschwerdebegründung vertritt der

Beschwerdeführer durchwegs die Auffassung, er habe anlässlich der Überbauung «[...]

II B» Anspruch auf die Erstellung von zehn (oberirdischen) Besucherparkplätzen.

Eine entsprechende Anspruchsgrundlage für das Verlangte vermag er in seinen

umfangreichen Eingaben hingegen nicht zu benennen und wie er in seinen

Rechtsschriften selber zutreffend ausführt, wurde die oberirdische

Parksituation der Überbauung «[...] II B» im Gestaltungsplan nicht

rechtsverbindlich geregelt. Die darin eingezeichneten fünf (oberirdischen) Parkplätze

sind lediglich als Orientierungshilfe zu verstehen. Damit dem vom

Beschwerdeführer Verlangten Erfolg beschieden werden könnte, müsste aus seiner Beschwerdebegründung

konkret hervorgehen, aus welchen Gründen der angefochtene Akt aufzuheben ist.

Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. René

Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020

Rz. 2875 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.3). In seinen Rechtsmitteleingaben

nimmt der Beschwerdeführer aber kaum Bezug zur Aufhebung des Umgebungsplanes

und zur Verpflichtung der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz, einen dritten,

oberirdischen Besucherparkplatz zu schaffen (vgl. Ziff. II/E. 11 f. der

angefochtenen Verfügung). In der (ergänzenden) Beschwerdeschrift moniert der

Beschwerdeführer über weite Strecken das Verhalten der Vorinstanzen, der

Beschwerdegegnerin und der Verkehrssituation rund um die geplante Überbauung.

Er beschränkt sich in seinen Eingaben somit im Wesentlichen darauf, das bereits

in den vorangegangenen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen. Seine Äusserungen

erschöpfen sich damit in rein appellatorischer Kritik. Bezeichnenderweise ist

er auch im hiesigen Beschwerdeverfahren noch der Auffassung, die

Beschwerdegegnerin habe lediglich zwei oberirdische Parkplätze auf GB B.___

Nr. 1887 ausgeschieden, weshalb «faktisch» nur zwei Besucherparkplätze zur

Verfügung stünden. Inwiefern das Bau- und Justizdepartement das Recht falsch

angewendet und/oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, ist den

Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu entnehmen. Die

Beschwerde erweist sich damit von vornherein als unbegründet.

2.7.2 Und selbst wenn sich der

Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Akt in hinläng­licher Weise

auseinandergesetzt hätte, erwiese sich seine Beschwerde als unbegründet: Vorliegend

ist unbestritten, dass die Bauherrschaft auf GB B.___ Nr. 1887 die

Erstellung von sechs 4½-Zimmer-Wohnungen (>100 m2), zwölf

3½-Zimmer-Wohnungen (gemäss Plänen sind alle <100 m2) sowie sechs

2½-Zimmer-Wohnungen (<100 m2) plant. Ebenfalls unbestritten ist,

dass die Beschwerdegegnerin 31 Parkplätze in der Einstell­halle und deren zwei

oberirdisch, östlich vor dem Haus I, an der [Y]strasse 5 projektierte. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, ist die erforderliche Anzahl Parkplätze damit

grund­sätzlich erreicht. Von den projektierten Parkplätzen sind, im Sinne einer

gesetzlichen Minimalvorschrift, mindestens deren drei für Besucher

auszuscheiden. Zu Recht wies das BJD in der angefochtenen Verfügung darauf hin,

dass aus den Akten ein unein­geschränkter Zugang zu Parkierungsmöglichkeiten

für Besucher in der Einstellhalle weder rechtsgenüglich ausgewiesen noch

entsprechend gekennzeichnet ist. Dass die Beschwerdegegnerin vom BJD

entsprechend verpflichtet wurde, vor Einleitung eines neuen Verfahrens zur

Genehmigung des Umgebungsplanes – neben den beiden bereits projektierten

oberirdischen (Besucher-)Parkplätzen – ein drittes oberirdisches Parkfeld für

Besucher auszuscheiden und entsprechend zu kennzeichnen, kann nach dem Gesagten

nicht beanstandet werden. Ein anderslautender Gemeinderatsbeschluss des

Gemeinderats B.___ vom 29. November 2010, der notabene die zur Diskussion

stehende Überbauung überhaupt nicht betrifft, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann auch aus dem Grundbuchauszug von

GB B.___ Nr. 1887 keine eingetragenen (Grund-)Dienstbarkeit ersichtlich, wonach

zu Gunsten anderer Grundstücke Parkplätze zur Verfügung stehen und deshalb zusätzliche

(oberirdische) Parkplätze erstellt werden müssten. Ein vertraglicher Anspruch

wird vom Beschwerdeführer schliesslich (zu Recht) ebenfalls nicht geltend

gemacht, wäre ein solcher doch ohnehin den zuständigen Zivilgerichten zur

Beurteilung zu unterbreiten.

3. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

4. Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen

Kosten zu bezahlen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Diese sind auf CHF 2'000.00 festzusetzen.

Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens ausser

Betracht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann