Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.166

Kantonaler Erschliessungsplan Passwangstrasse Nord

14. Februar 2022Deutsch9 min

Regierungsrat auf die Einsprache vom A.___ nicht ein. Der kantonale Erschliessungsplan

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kanton Solothurn, vertreten durch das Bau- und

Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonaler

Erschliessungsplan Passwangstrasse Nord (Schiltloch bis Neuhüsli)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Bau- und Justizdepartement hat

die aus dem Jahr 2013 stammenden, rechtskräftigen Pläne zur Sanierung der

Strasse über den Passwang orientierend erneut aufgelegt. Dies zusammen mit den

seither erforderlich gewordenen oder als wünschenswert erachteten kleineren

Projektänderungen. Es geht um die zweite Etappe der Passwangstrasse. Es gingen

sechs Einsprachen ein. Mit Beschluss Nr. 2021/578 vom 27. April 2021 trat der

Regierungsrat auf die Einsprache vom A.___ nicht ein. Der kantonale Erschliessungsplan

wurde genehmigt.

2. Der Regierungsrat hat namentlich

Folgendes erwogen: Die Einsprecher hätten verlangt, dass die Einfahrt (zur

Strasse, die auf ihren Hof führt) mit einer nutzbaren Breite von 3.5 m geplant

werde. Dafür dürften für sie keine Kosten entstehen. Zudem hätten sie geltend

gemacht, die provisorische Zufahrt während der Bauzeit über den Nachbarhof «[…]»

sei inakzeptabel.

Die Liegenschaft der Einsprecher, GB [...]

Nr. 165, grenze nicht an die Passwangstrasse. Die Einsprecher seien nicht

legitimiert. Auf die Einsprache sei daher nicht einzutreten. Die Erstellung

privater Hofzufahrten sei nicht Sache des Kantons. Die Betroffenen müssten das

Problem selber lösen, wenn sich die heutige Einfahrt als ungenügend erweise.

Die provisorische Zufahrt über den Hof [...] erfordere keinen Landerwerb und

sei deshalb naheliegend.

3. A.___ erhoben

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss beantragten sie, der

Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben.

Die Zufahrt/Einfahrt zu ihrer

Liegenschaft sei nur auf eine nutzbare Breite von 2,20 m geplant. Die

heutige nutzbare Breite liege bei 2,70 m. Mit der neuen nutzbaren Breite wäre

das Befahren mit einem Lastwagen oder landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht

mehr möglich. Es sei für die Einfahrt eine nutzbare Mindestbreite von 3,5 m

zu planen und zu bauen. Sie hätten einen Plan eingereicht und einen Vorschlag

für eine neue Zufahrtsstrasse gemacht. Damit wäre auch die Notzufahrt

hinfällig. Bei der heutigen Zufahrt ergäben sich zwar erschwerte Bedingungen

für grössere Transporte. Nach Fertigstellung der Strasse werde die Zufahrt aber

definitiv ungenügend sein.

4. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdeführer

hätten nicht dargelegt, weshalb auf die Beschwerde hätte eingetreten werden

sollen. Sie hätten sich vielmehr auf Sachverhaltsdarstellungen beschränkt. Die

nutzbare Breite betrage bereits heute bloss ca. 2,40 m. Es sei nicht

ersichtlich, weshalb der Staat verpflichtet sein solle, eine Hofzufahrt in der

Breite von 3,50 zu bauen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Die Beschwerdeführer beantragen einen

Augenschein. Die Sache ist aber mit dem geo­grafischen Informationssystem und

dem Erschliessungsplan hinreichend aktenkundig.

2.1

Zur Verwaltungsbeschwerde ist

nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Diese Norm

entspricht dem Bundesrecht: Zumindest im selben Umfang muss die

Beschwerdemöglichkeit schon auf kantonaler Stufe bestehen.

2.2

Nach Art. 89 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer

-

vor der Vorinstanz am

Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog.

formelle Beschwer),

-

durch den angefochtenen

Entscheid besonders berührt ist und

-

ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sog. materielle Beschwer).

Bei der materiellen Beschwer (besonderes

Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur

Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein

sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen

werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht

oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit

zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass ein Beschwerdeführer

über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen

praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids

zieht (grundsätzlich: BGE 131 II 587).

2.3

Die Nähe zum Streitgegenstand muss

bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die

Legitimation von Nachbarn wird bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern ohne

nähere Prüfung bejaht. Eine besondere Beziehungsnähe liegt in den übrigen

Fällen vor, wenn ein Projekt beim Dritten (z.B. Nachbar, der nicht Verfü­gungsadressat

ist) mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu materiellen Immis­sionen

wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht führt - und der Dritte durch diese

betroffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008). Sind solche Beein­trächtigungen

zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen

betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis (BGE 133 II 181; SOG 2013

Nr. 21; BVR 2013, S. 348).

2.4

Die Distanz der Liegenschaft der

Beschwerdeführer zur Passwangstrasse beträgt (Luftlinie) nicht einmal 70 m, wie

sich aus dem solothurnischen geografischen Infor­mationssystem herauslesen

lässt. Indessen geht es nicht um Immissionen, sondern um die Hauszufahrt. Die

Beschwerdeführer können von Westen oder von Osten her ab der Passwangstrasse zu

ihrer Liegenschaft fahren. Von Westen her ist das Strässchen ca. 200 m lang;

von Osten her, über den Hof «[...]» ist der Weg etwas länger. Dass die

Beschwerdeführer beschwerdebefugt sind, was ihre eigene Zufahrt anbelangt,

liegt auf der Hand. Der Einlenker und die Zufahrt «gehen sie sehr wohl etwas

an». An der Beschwerde haben sie ein eigenes, unmittelbares, aktuelles

praktisches Interesse (zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli/Uebersax/Wipräch­tiger/Kneubühler: Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael

Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons

Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art. 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss:

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff; Urteile des

Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020). Der Regie­rungsrat hätte auf die Sache

folglich eintreten müssen.

2.5

Der durch den

Nichteintretensentscheid missachtete Anspruch

auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine

Verletzung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels

zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids

führt (BGE

141.

V 563 f.; 137

I 197; 135

I 190). Eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indessen

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt

als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE

142.

II 226; 137

I 197 f.; Urteil des

Bundesgerichts 1C_455/2020). Es handelt sich um einen kantonalen Plan (vgl.

Art. 68 f. des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Das

Verwaltungsgericht hat hier grundsätzlich dieselbe Kognition wie die Vorinstanz

§ 67bis VRG. Es geht bloss um die Hofzufahrt. Was eine

genügende Erschliessung ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das

Verwaltungsgericht mit gleicher Kognition prüft wie die Vorinstanz. Da die

Vorinstanz schon deutlich hat durchblicken lassen, dass die Beschwerde materiell

abzuweisen wäre, käme eine Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleich, der

bloss die Sanierung der Passstrasse verzögern würde. Insofern rechtfertigt sich

die sofortige Beurteilung des Verwaltungsgerichts.

3.1

Die Beschwerdeführer haben keinen

Anspruch darauf, dass der Kanton ihnen eine neue oder bessere Zufahrt zu ihrem

Anwesen baut bzw. finanziert. Dies bedarf keiner Erläuterung. Es kann einzig um

den Einlenker gehen, der von der Passwangstrasse in das Strässchen zum Haus

führt. Einen möglichst breiten Einlenker zu bauen, ist sinnlos. Das

Zufahrtssträsschen ist auf der ganzen Länge relativ schmal. Die Nutzbarkeit des

Strässchens wird von der engsten Stelle bestimmt.

3.2

Nach den vom Gericht eingeholten

neuen Ausführungs-Plänen beträgt die nutzbare Breite des vom Kanton errichteten

Wegstücks überall mindestens 3 m. Darauf ist der Bauherr zu behaften. Die

Beschwerdeführer haben sich dazu nicht vernehmen lassen.

Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist bloss

erforderlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt

besteht. Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der

Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Was

als hinreichende Zufahrt gilt, hängt somit von der Nutzung des Grundstücks und

von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein

Grundstück hinreichend erschliesse, steht den kantonalen und kommunalen

Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2019 vom

24.

April 2020 E. 5.1).

Nach § 53 der Kantonalen Bauverordnung

(KBV, BGS 711.61) kann die Baubehörde im Einzelfall Breite und Ausführungsart

der Zufahrtswege vorschreiben (§ 53 Abs. 2 KBV). Gemäss dem Grundsatzentscheid

SOG 2000 Nr. 19 stellt eine Zufahrt von 3 m Breite eine genügende Erschliessung

dar.

Die Strassen zu den Höfen sind relativ

kurz. Es handelt sich um keine Durchgangs­strassen und mit Gegenverkehr ist

kaum zu rechnen. Hinter dem Erfordernis der hin­reichenden Zufahrt stehen vorab

verkehrs‑, gesundheits‑ und feuerpolizeiliche Überle­gungen. Hinreichende Zufahrt

zu einem Hof bzw. Gartenbaubetrieb besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für

Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste wie

Kehrichtabfuhr, Feuerwehr und Krankenwagen gewährleistet ist. Die heuti­gen

Strassen genügen als Zufahrt zu einem einzelnen Hof am Dorfrand vollauf. Sie

waren ja schliesslich auch bisher ausreichend (vgl. Urteile des

Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 in Sachen Schweinemaststall, vom 29.

Juli 2019 betr. Weg zum Er­schliessen einer grossen Waldfläche und vom 16.

April 2015 betr. Landwirtschafts­betriebe und Biogasanlage).

3.3

Die Einmündung in die Kantonsstrasse

selber ist primär nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu gestalten,

mithin möglichst einfach und übersichtlich zu halten. Eigentlich wären solche

Ausfahrten grundsätzlich zu vermeiden. Die Beschwerdeführer haben keinen

Anspruch auf eine möglichst komfortable Zu- und Ausfahrt. Die Zu­fahrtsstrasse

zum Betrieb der Beschwerdeführer ist im Mündungsbereich breit genug geplant.

Dass die privaten Zufahrtswege zum Teil mit z.B. 2.7 m recht schmal sind,

ist nicht Sache des Kantons. Die Zufahrtswege zu den Anwesen «[...]» und «[...]»

sind auch im Erschliessungsplan der Gemeinde nicht enthalten. Sie stehen im

Privateigentum.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit materiell

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Zufolge der von der Vorinstanz begangenen Ver­letzung des rechtlichen Gehörs,

sind die Kosten auf CHF 600.00 zu reduzieren.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad