VWBES.2021.166
Kantonaler Erschliessungsplan Passwangstrasse Nord
14. Februar 2022Deutsch9 min
Regierungsrat auf die Einsprache vom A.___ nicht ein. Der kantonale Erschliessungsplan
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kanton Solothurn, vertreten durch das Bau- und
Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonaler
Erschliessungsplan Passwangstrasse Nord (Schiltloch bis Neuhüsli)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Bau- und Justizdepartement hat
die aus dem Jahr 2013 stammenden, rechtskräftigen Pläne zur Sanierung der
Strasse über den Passwang orientierend erneut aufgelegt. Dies zusammen mit den
seither erforderlich gewordenen oder als wünschenswert erachteten kleineren
Projektänderungen. Es geht um die zweite Etappe der Passwangstrasse. Es gingen
sechs Einsprachen ein. Mit Beschluss Nr. 2021/578 vom 27. April 2021 trat der
Regierungsrat auf die Einsprache vom A.___ nicht ein. Der kantonale Erschliessungsplan
wurde genehmigt.
2. Der Regierungsrat hat namentlich
Folgendes erwogen: Die Einsprecher hätten verlangt, dass die Einfahrt (zur
Strasse, die auf ihren Hof führt) mit einer nutzbaren Breite von 3.5 m geplant
werde. Dafür dürften für sie keine Kosten entstehen. Zudem hätten sie geltend
gemacht, die provisorische Zufahrt während der Bauzeit über den Nachbarhof «[…]»
sei inakzeptabel.
Die Liegenschaft der Einsprecher, GB [...]
Nr. 165, grenze nicht an die Passwangstrasse. Die Einsprecher seien nicht
legitimiert. Auf die Einsprache sei daher nicht einzutreten. Die Erstellung
privater Hofzufahrten sei nicht Sache des Kantons. Die Betroffenen müssten das
Problem selber lösen, wenn sich die heutige Einfahrt als ungenügend erweise.
Die provisorische Zufahrt über den Hof [...] erfordere keinen Landerwerb und
sei deshalb naheliegend.
3. A.___ erhoben
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss beantragten sie, der
Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben.
Die Zufahrt/Einfahrt zu ihrer
Liegenschaft sei nur auf eine nutzbare Breite von 2,20 m geplant. Die
heutige nutzbare Breite liege bei 2,70 m. Mit der neuen nutzbaren Breite wäre
das Befahren mit einem Lastwagen oder landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht
mehr möglich. Es sei für die Einfahrt eine nutzbare Mindestbreite von 3,5 m
zu planen und zu bauen. Sie hätten einen Plan eingereicht und einen Vorschlag
für eine neue Zufahrtsstrasse gemacht. Damit wäre auch die Notzufahrt
hinfällig. Bei der heutigen Zufahrt ergäben sich zwar erschwerte Bedingungen
für grössere Transporte. Nach Fertigstellung der Strasse werde die Zufahrt aber
definitiv ungenügend sein.
4. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Beschwerdeführer
hätten nicht dargelegt, weshalb auf die Beschwerde hätte eingetreten werden
sollen. Sie hätten sich vielmehr auf Sachverhaltsdarstellungen beschränkt. Die
nutzbare Breite betrage bereits heute bloss ca. 2,40 m. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb der Staat verpflichtet sein solle, eine Hofzufahrt in der
Breite von 3,50 zu bauen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerdeführer beantragen einen
Augenschein. Die Sache ist aber mit dem geografischen Informationssystem und
dem Erschliessungsplan hinreichend aktenkundig.
2.1
Zur Verwaltungsbeschwerde ist
nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Diese Norm
entspricht dem Bundesrecht: Zumindest im selben Umfang muss die
Beschwerdemöglichkeit schon auf kantonaler Stufe bestehen.
2.2
Nach Art. 89 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer
-
vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog.
formelle Beschwer),
-
durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und
-
ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sog. materielle Beschwer).
Bei der materiellen Beschwer (besonderes
Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur
Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein
sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen
werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht
oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit
zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass ein Beschwerdeführer
über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht (grundsätzlich: BGE 131 II 587).
2.3
Die Nähe zum Streitgegenstand muss
bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die
Legitimation von Nachbarn wird bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern ohne
nähere Prüfung bejaht. Eine besondere Beziehungsnähe liegt in den übrigen
Fällen vor, wenn ein Projekt beim Dritten (z.B. Nachbar, der nicht Verfügungsadressat
ist) mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu materiellen Immissionen
wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht führt - und der Dritte durch diese
betroffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008). Sind solche Beeinträchtigungen
zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen
betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis (BGE 133 II 181; SOG 2013
Nr. 21; BVR 2013, S. 348).
2.4
Die Distanz der Liegenschaft der
Beschwerdeführer zur Passwangstrasse beträgt (Luftlinie) nicht einmal 70 m, wie
sich aus dem solothurnischen geografischen Informationssystem herauslesen
lässt. Indessen geht es nicht um Immissionen, sondern um die Hauszufahrt. Die
Beschwerdeführer können von Westen oder von Osten her ab der Passwangstrasse zu
ihrer Liegenschaft fahren. Von Westen her ist das Strässchen ca. 200 m lang;
von Osten her, über den Hof «[...]» ist der Weg etwas länger. Dass die
Beschwerdeführer beschwerdebefugt sind, was ihre eigene Zufahrt anbelangt,
liegt auf der Hand. Der Einlenker und die Zufahrt «gehen sie sehr wohl etwas
an». An der Beschwerde haben sie ein eigenes, unmittelbares, aktuelles
praktisches Interesse (zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael
Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art. 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss:
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff; Urteile des
Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020). Der Regierungsrat hätte auf die Sache
folglich eintreten müssen.
2.5
Der durch den
Nichteintretensentscheid missachtete Anspruch
auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine
Verletzung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels
zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
führt (BGE
141.
V 563 f.; 137
I 197; 135
I 190). Eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indessen
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE
142.
II 226; 137
I 197 f.; Urteil des
Bundesgerichts 1C_455/2020). Es handelt sich um einen kantonalen Plan (vgl.
Art. 68 f. des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Das
Verwaltungsgericht hat hier grundsätzlich dieselbe Kognition wie die Vorinstanz
§ 67bis VRG. Es geht bloss um die Hofzufahrt. Was eine
genügende Erschliessung ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die das
Verwaltungsgericht mit gleicher Kognition prüft wie die Vorinstanz. Da die
Vorinstanz schon deutlich hat durchblicken lassen, dass die Beschwerde materiell
abzuweisen wäre, käme eine Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleich, der
bloss die Sanierung der Passstrasse verzögern würde. Insofern rechtfertigt sich
die sofortige Beurteilung des Verwaltungsgerichts.
3.1
Die Beschwerdeführer haben keinen
Anspruch darauf, dass der Kanton ihnen eine neue oder bessere Zufahrt zu ihrem
Anwesen baut bzw. finanziert. Dies bedarf keiner Erläuterung. Es kann einzig um
den Einlenker gehen, der von der Passwangstrasse in das Strässchen zum Haus
führt. Einen möglichst breiten Einlenker zu bauen, ist sinnlos. Das
Zufahrtssträsschen ist auf der ganzen Länge relativ schmal. Die Nutzbarkeit des
Strässchens wird von der engsten Stelle bestimmt.
3.2
Nach den vom Gericht eingeholten
neuen Ausführungs-Plänen beträgt die nutzbare Breite des vom Kanton errichteten
Wegstücks überall mindestens 3 m. Darauf ist der Bauherr zu behaften. Die
Beschwerdeführer haben sich dazu nicht vernehmen lassen.
Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist bloss
erforderlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt
besteht. Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der
Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Was
als hinreichende Zufahrt gilt, hängt somit von der Nutzung des Grundstücks und
von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein
Grundstück hinreichend erschliesse, steht den kantonalen und kommunalen
Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2019 vom
24.
April 2020 E. 5.1).
Nach § 53 der Kantonalen Bauverordnung
(KBV, BGS 711.61) kann die Baubehörde im Einzelfall Breite und Ausführungsart
der Zufahrtswege vorschreiben (§ 53 Abs. 2 KBV). Gemäss dem Grundsatzentscheid
SOG 2000 Nr. 19 stellt eine Zufahrt von 3 m Breite eine genügende Erschliessung
dar.
Die Strassen zu den Höfen sind relativ
kurz. Es handelt sich um keine Durchgangsstrassen und mit Gegenverkehr ist
kaum zu rechnen. Hinter dem Erfordernis der hinreichenden Zufahrt stehen vorab
verkehrs‑, gesundheits‑ und feuerpolizeiliche Überlegungen. Hinreichende Zufahrt
zu einem Hof bzw. Gartenbaubetrieb besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für
Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste wie
Kehrichtabfuhr, Feuerwehr und Krankenwagen gewährleistet ist. Die heutigen
Strassen genügen als Zufahrt zu einem einzelnen Hof am Dorfrand vollauf. Sie
waren ja schliesslich auch bisher ausreichend (vgl. Urteile des
Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 in Sachen Schweinemaststall, vom 29.
Juli 2019 betr. Weg zum Erschliessen einer grossen Waldfläche und vom 16.
April 2015 betr. Landwirtschaftsbetriebe und Biogasanlage).
3.3
Die Einmündung in die Kantonsstrasse
selber ist primär nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu gestalten,
mithin möglichst einfach und übersichtlich zu halten. Eigentlich wären solche
Ausfahrten grundsätzlich zu vermeiden. Die Beschwerdeführer haben keinen
Anspruch auf eine möglichst komfortable Zu- und Ausfahrt. Die Zufahrtsstrasse
zum Betrieb der Beschwerdeführer ist im Mündungsbereich breit genug geplant.
Dass die privaten Zufahrtswege zum Teil mit z.B. 2.7 m recht schmal sind,
ist nicht Sache des Kantons. Die Zufahrtswege zu den Anwesen «[...]» und «[...]»
sind auch im Erschliessungsplan der Gemeinde nicht enthalten. Sie stehen im
Privateigentum.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit materiell
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.
Zufolge der von der Vorinstanz begangenen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
sind die Kosten auf CHF 600.00 zu reduzieren.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad