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Entscheid

VWBES.2021.167

Jahresrechnung

17. August 2021Deutsch17 min

Rechnungsprüfungskommission (RPK) in ihrem Bestätigungsbericht vom 2. April 2020

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Departement für Bildung und

Kultur,

2. Einwohnergemeinde

der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt

Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Jahresrechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für die Gemeindeversammlung der Stadt

Solothurn vom 18. August 2020 war unter anderem die Beschlussfassung über die

Jahresrechnungen 2019 der Einwohnergemeinde Stadt Solothurn und der Regio

Energie Solothurn traktandiert. Im Vorfeld der Gemeindeversammlung hatte die

Rechnungsprüfungskommission (RPK) in ihrem Bestätigungsbericht vom 2. April 2020

die Genehmigung der Jahresrechnung 2019 der Einwohnergemeinde Stadt Solothurn

beantragt, jedoch die folgenden Vorbehalte angebracht:

1. Die Beteiligung an der Regiobank

Solothurn AG im Umfang von 20% (10'000 Aktien zu nominal CHF 200.00) ist unter

dem Finanzvermögen in der Kontengruppe «1070 – Aktien und Anteilsscheine» zu

bilanzieren. Die Bewertung ist gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Verkehrswert

(Marktwert) von CHF 40'500’000 (Steuerwert per 31.12.2019: CHF 4'050.00)

vorzunehmen. Die resultierenden Buchgewinne von CHF 38'500'000 auf dieser

Beteiligung sind erfolgswirksam zu verbuchen. Auf eine Bilanzierung unter dem

Verwaltungsvermögen ist aufgrund der geltenden Bestimmungen und dem

Risikoprofil dieses Wertpapiers zu verzichten.

2. Die Beteiligung an der selbständig

öffentlich-rechtlichen Unternehmung Regio Energie Solothurn (100% im Besitz der

Einwohnergemeinde Stadt Solothurn) ist unter dem Grundsatz der Vollständigkeit

im Verwaltungsvermögen in der Kontengruppe «1454 – Beteiligungen an öffentlichen

Unternehmungen» zu bilanzieren. Die Bewertung ist gemäss den

Ausführungsbestimmungen zum Anschaffungswert in der Höhe der bei der Gründung

bereitgestellten Eigenmittel in der Höhe von CHF 22'031'078 (gem.

Protokoll Gemeindeversammlung vom 15.11.1993) zu bilanzieren.

Im Rahmen der Diskussion der

Jahresrechnung 2019 beantragte A.___ in seiner Funktion als Präsident der RPK

und in deren Namen, die Bilanzierung der Beteiligungen der Stadt Solothurn an

der Regiobank Solothurn AG und an der Regio Energie Solothurn gemäss den

Empfehlungen der RPK in ihrem Bestätigungsbericht vorzunehmen. Der Antrag wurde

von der Gemeindeversammlung mit 214 zu 9 Stimmen bei 16 Enthaltungen abgelehnt.

Die Jahresrechnung 2019 der Einwohnergemeinde Stadt Solothurn wurde in der Folge

von den Stimmberechtigten zur Kenntnis genommen und die Jahresrechnung 2019 der

Regio Energie Solothurn genehmigt.

2. Mit Eingabe vom 26. August 2020 erhob

A.___ beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Beschluss

der Gemeindeversammlung der Stadt Solothurn vom 18. August 2020 und verlangte

sinngemäss, die Bilanzierung der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Stadt

Solothurn sei entsprechend dem anlässlich der Gemeindeversammlung abgelehnten

Antrag betreffend die Bilanzierung der Beteiligungen an der Regiobank Solothurn

AG und der Regio Energie Solothurn vorzunehmen. Mit Beschluss vom 27. April

2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.

3. Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021

gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und beantragte erneut, es sei der Regierungsratsbeschluss vom

27. April 2021 aufzuheben und die Bilanzierung der Beteiligungen der Stadt

Solothurn an der Regiobank Solothurn AG und der Regio Energie Solothurn gemäss

den Empfehlungen der RPK vorzunehmen (siehe Ziff. 1 hiervor).

4. Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2021

bzw. 31. Mai 2021 schlossen die Stadt Solothurn und der Regierungsrat auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.

In einem ersten Schritt ist zu

prüfen, ob das Verwaltungsgericht zur inhaltlichen Überprüfung des

angefochtenen Regierungsratsbeschlusses zuständig ist. Der Beschwerdeführer

rügt den Beschluss der Gemeindeversammlung der Stadt Solothurn über die Bilanzierung

der Beteiligungen der Stadt Solothurn an der Regiobank Solothurn AG und der

Regio Energie Solothurn als unrechtmässig.

1.1

Beschwerdegegenstand ist eine

Gemeindeangelegenheit. Das Beschwerderecht und die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz richten sich gemäss § 49 Abs. 4

Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) nach den Vorschriften des

Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1).

1.2

Gegen Beschlüsse von

Gemeindebehörden sind zwei verschiedene Beschwerdewege vorgesehen. Zum einen

die Beschwerde an den Regierungsrat nach § 199 GG, zum andern die Beschwerde an

das zuständige Departement nach § 200 GG:

1.2.1

Das Gemeindegesetz sieht in § 199

vor, dass beim Regierungsrat gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten, die an der

Gemeindeversammlung oder an der Urne gefasst wurden, Beschwerde führen kann,

wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist oder wer von einem Beschluss besonders

berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat (Abs. 1). Gegen

letztinstanzliche Beschlüsse der Gemeindebehörden kann nur Beschwerde erheben,

wer von einem Beschluss besonders berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes

Interesse hat (Abs. 2).

1.2.2

In § 200 Abs. 1 GG ist unter dem

Marginale «Beschwerde in besonderen Fällen» geregelt, in welchen Fällen beim

Departement Beschwerde geführt werden kann, nämlich gegen Beschlüsse betreffend

bestimmte Aspekte des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses wie Nichtwiederwahlen,

Kündigungen, Entlassungen, Gleichstellungsfragen, Einreihung und Beförderung,

Disziplinarmassnahmen (lit. a bis e), gegen Beschlüsse, welche im Einzelfall

gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder Pflichten einer Person hoheitlich,

einseitig und verbindlich festlegen (lit. f) und gegen Beschlüsse, welche die

politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können (lit. g). Nach § 200 Abs. 2 GG ist gegen die Verfügung des Departements die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. § 203 GG bestimmt, dass sich

Beschwerdegründe und das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,

BGS 124.11) richten.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat mit Blick

auf die Rechtsmittelordnung des Gemeindegesetzes in seiner amtlich publizierten

Rechtsprechung festgehalten, dass der Gesetzgeber die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates in

Gemeindeangelegenheiten nach § 199 GG bewusst ausgeschlossen habe. Nur bei

Entscheiden, mit welchen hoheitlich in Rechte und Pflichten eingegriffen werde,

sowie für Beschlüsse betreffend die politischen Rechte stehe nach § 200 GG

der Beschwerdeweg an das Departement und anschliessend an das

Verwaltungsgericht offen (SOG 2009 Nr. 20, E. 6). Die vom Gesetzgeber gewählte

Rechtsmittelordnung stehe auch im Einklang mit übergeordnetem Bundesrecht

(Art. 86 Abs. 2 und 3 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]; Art. 29a

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Bundesrechtlich erweise sich ein Ausschluss der

richterlichen Beurteilung bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter

als zulässig (vgl. SOG 2009 Nr. 20, E. 7). Entsprechend sei im Kanton Solothurn

die Zuständigkeit des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz erheblich

eingeschränkt worden. In denjenigen Bereichen – auch im Gemeinderecht –, wo der

Regierungsrat noch als Beschwerdeinstanz entscheide, tue er dies grundsätzlich

als Aufsichtsbehörde und als politisches Gremium, weshalb diese Bereiche von

der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ausgenommen seien. In den übrigen Fällen

sei der Beschwerdeweg an das Departement und anschliessend an das

Verwaltungsgericht vorgesehen (SOG 2009 Nr. 20, E. 7h).

1.4

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die in

SOG 2009 Nr. 20 begründete Rechtsprechung nach wie vor volle Gültigkeit

beansprucht und mithin der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen

Entscheide des Regierungsrates in Gemeindeangelegenheiten aufrechtzuerhalten ist.

Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass gegen den angefochtenen Beschluss

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensteht. Entsprechend ist im angefochtenen

Entscheid als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

angegeben. Zur Begründung macht der Regierungsrat im Wesentlichen geltend, der

Beschluss der Gemeindeversammlung der Stadt Solothurn über die Bilanzierung der

Beteiligungen an der Regiobank Solothurn AG und der Regio Energie Solothurn sei

kein Entscheid, mit welchem hoheitlich in Rechte und Pflichten eingegriffen

werde. Es handle sich auch nicht um einen Beschluss betreffend die politischen

Rechte. Entsprechend sei nicht der Beschwerdeweg nach § 200 GG über das

Departement an das Verwaltungsgericht einschlägig. Vielmehr handle es sich um

einen Beschluss der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung nach § 199 GG.

Da es sich jedoch nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter

handle, müsse von Bundesrechts wegen und entgegen der gesetzlichen

Zuständigkeitsordnung der Beschwerdeweg an das Verwaltungsgericht geöffnet

werden.

1.4.1

Unbestritten ist, dass der

Regierungsrat zur Beurteilung der Beschwerde gegen den

Gemeindeversammlungsbeschluss der Stadt Solothurn vom 18. August 2020 zuständig

war. Nach § 199 Abs. 1 GG kann, wer stimmberechtigt ist, oder wer von einem

Beschluss besonders berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat,

beim Regierungsrat Beschwerde erheben gegen die von den Stimmberechtigten an

der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefassten Beschlüsse. Das

Anfechtungsobjekt der Gemeindebeschwerde nach § 199 Abs. 1 GG ist weit gefasst

und erfasst grundsätzlich alle Beschlüsse von Gemeindeorganen (Regierungsrat

des Kantons Solothurn, Anpassungen des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes an

die Vorgaben des Bundesrechts [Rechtsweggarantie / Bundesgerichtsgesetz],

Botschaft und Entwurf vom 10. Juni 2008, RRB Nr. 2008/1041, S. 14).

Entsprechend wird der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss vom

Anwendungsbereich der Beschwerde nach § 199 Abs. 1 GG erfasst. Sodann ist nicht

ersichtlich, dass ein besonderer Fall nach § 200 GG vorläge, in dem der

Beschwerdeweg an das Departement und anschliessend an das Verwaltungsgericht

führte. Es liegt offensichtlich kein Beschluss betreffend Nichtwiederwahl,

Kündigung, Entlassung, Gleichstellungsfragen, Einreihung und Beförderung sowie

Disziplinarmassnahmen (§ 200 Abs. 1 lit. a bis e) vor. Weiter liegt auch

keine Verfügung (§ 200 Abs. 1 lit. f GG) vor, da mit dem Beschluss über die

Bilanzierung von Beteiligungen nicht direkt Rechte und Pflichten Privater

geändert werden. Schliesslich wird in der Beschwerde auch keine Verletzung

politischer Rechte geltend gemacht, womit die Zuständigkeitsnorm von § 200 Abs. 1 lit. g GG ebenfalls ausser Betracht fällt. Es bleibt damit bei der

Zuständigkeit des Regierungsrates nach § 199 Abs. 1 GG zur Beurteilung der

Beschwerde gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. August 2020.

1.4.2

Zu prüfen ist weiter, ob gegen den

Regierungsratsbeschluss über die Beschwerde gegen den

Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. August 2020 aufgrund der Anforderungen

des übergeordneten Rechts ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde

offenstehen muss. Zunächst geht es dabei um die Frage, ob die vorliegende

Streitsache vom Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV)

erfasst wird. Die Rechtsweggarantie vermittelt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten

einen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Abs. 1). Bund

und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen

ausschliessen (Abs. 2). Keine bzw. eine «unechte» Ausnahme von der Rechtsweggarantie

liegt vor, wenn die zu beurteilende Angelegenheit überhaupt erst gar nicht in

den Anwendungsbereich dieser Verfahrensgarantie fällt (Bernhard Waldmann in:

Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art.

29a BV N 23). Der Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie ist eröffnet,

wenn die zu beurteilende Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen,

schützenswerten Rechtsposition steht (vgl. statt vieler: BGE 144 I 181, E.

5.3.2.1). Es ist kein eigentlicher Eingriff in die schützenswerte

Rechtsposition erforderlich; vielmehr genügt es zur Eröffnung des

Anwendungsbereichs von Art. 29a BV, dass die schützenswerte

Rechtsposition berührt ist (BGE 143 I 336, E. 4.2).

1.4.3

Das vorliegende Verfahren dreht

sich um die Frage, nach welchen Kriterien die Stadt Solothurn ihre

Beteiligungen an der Regiobank Solothurn AG und der Regio Energie Solothurn zu

bilanzieren hat. Es sind keine schützenswerten Rechtspositionen ersichtlich,

die dem Beschwerdeführer als Privatperson einen Anspruch auf eine nach

bestimmten Kriterien vorzunehmende kommunale Rechnungslegung vermitteln würden.

Ferner sind auch keine diesbezüglichen Schutznormen – verstanden als

Handlungsanweisungen an Behörden, welche indirekt auch dem Schutz Privater dienen

– erkennbar. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, dass er durch die

Bilanzierung der beanstandeten Positionen in der Jahresrechnung in irgendeiner

Weise nachteilig betroffen würde. Vielmehr argumentiert er allein mit dem

öffentlichen Interesse, was mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts

zur «schützenswerten Rechtsposition» des Einzelnen nicht ausreicht. Die

vorliegende Streitsache wird damit klarerweise nicht vom Anwendungsbereich der

Rechtsweggarantie erfasst.

1.4.4

Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der

Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes vorliegend der Weg an das

Verwaltungsgericht offenstehen muss. Nach Art. 86 Abs. 3 BGG dürfen die Kantone

nur dann eine andere Behörde anstelle eines Gerichts als unmittelbare

Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen, sofern es sich um einen Entscheid mit

vorwiegend politischem Charakter handelt. Die Bestimmung von Art. 86 Abs. 3 BGG

wurde zwecks Konkretisierung der zulässigen Ausnahmen von der Rechtsweggarantie

geschaffen (Esther Tophinke in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, Art. 86 BGG N 18). Die Bestimmung setzt

allerdings nicht voraus, dass der Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie

eröffnet ist. Die Vorinstanzenregelung des Bundesgerichtsgesetzes hat selbständigen

Charakter und ist nicht akzessorisch zu Art. 29a BV. Dies führt dazu,

dass nach Art. 86 Abs. 3 BGG sämtliche Entscheide, welche nicht vorwiegend

politischen Charakter aufweisen, kantonal letztinstanzlich von einem Gericht

beurteilt werden müssen, selbst wenn sie von der Rechtsweggarantie nicht

erfasst werden.

1.4.5

Der Ausschluss der richterlichen

Beurteilung kommt nur für Ausnahmefälle in Betracht. Es braucht hierfür

spezifische Gründe, namentlich fehlende Justiziabilität sowie die spezielle Ausgestaltung

der demokratischen Mitwirkungsrechte in einem Kanton und die damit verbundenen

Aspekte der Gewaltenteilung (Tophinke, a.a.O., Art. 86 BGG N 19). Massgebend

ist, dass der Entscheid nicht anhand rechtlicher Kriterien getroffen wird,

sondern das Ergebnis einer politischen Wertung darstellt (vgl. Bernhard

Waldmann in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel

2015, Art. 29a BV N 23). Unerheblich ist, ob es sich beim

beschliessenden Organ um eine politische Behörde – wie namentlich ein Parlament

oder eine Gemeindeversammlung – handelt (BGE 136 I 42, E. 1.5.3). Der

politische Charakter muss klarerweise («sans discussion») überwiegen (BGE 141 I 172, E. 4.4.1). Typische Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter sind Begnadigungen

(Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2013 vom 22. April 2013, E. 1.2), Akte der

Oberaufsicht des Parlaments über Regierung und Verwaltung (BGE 141 I 172, E.

4.4.2) oder – wie das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte – kommunale

Entscheide über die Schulkreisbildung (SOG 2009 Nr. 20).

1.4.6

Die vorliegende Streitsache

betrifft die Frage nach einer ordnungsgemässen kommunalen Rechnungslegung. Der

Entscheid hierüber unterliegt nicht rein politischen Kriterien, sondern richtet

sich primär nach rechtlichen Vorgaben. Die Bilanzierung folgt klaren Regeln,

welche in den §§ 147 ff. GG niedergelegt sind. Das Gemeindegesetz schreibt

insbesondere vor, dass sich die Jahresrechnung nach den Grundsätzen

ordnungsgemässer Buchführung zu richten hat (§ 147 Abs. 3 GG). Wenn überhaupt, besteht

nur in sehr geringem Mass Spielraum für eine politische Einflussnahme auf

diesen Prozess. Es ist dem Regierungsrat deshalb darin zuzustimmen, dass es

sich beim Beschluss der Gemeindeversammlung der Stadt Solothurn vom 18. August

2020.

nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. Folglich muss von Bundesrechts

wegen ein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht zur Verfügung stehen.

1.5

Nach dem Gesagten ist die in SOG

2009.

Nr. 20 begründete Rechtsprechung insofern zu präzisieren, als dass in

Einzelfällen gegen Regierungsratsbeschlüsse, welche in Anwendung von § 199 Abs. 1 GG ergangen sind, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund der

Anforderungen des übergeordneten Rechts – namentlich des Bundesgerichtsgesetzes

– offenstehen muss. Entsprechend ist die Eingabe des Beschwerdeführers direkt

gestützt auf Art. 86 Abs. 3 BGG – und in Abweichung von der kantonalen

Zuständigkeitsordnung (siehe E. 1.3 hiervor) – als

Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Das Verwaltungsgericht als letzte

richterliche kantonale Instanz in Verwaltungssachen (vgl. § 49 Abs. 1 GO; Art.

86.

Abs. 2 BGG) ist zu deren Beurteilung zuständig.

2.

Zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist.

2.1

Nach § 12 Abs. 1 VRG ist zur

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. § 12 Abs. 1 VRG ist weitgehend

parallel zu Art. 89 Abs. 1 BGG auszulegen, welcher das Beschwerderecht vor

Bundesgericht regelt und aufgrund der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1

BGG) auch im Verfahren vor den kantonalen Instanzen massgeblich ist. Im

kantonalen Verfahren darf das Beschwerderecht nicht enger gefasst werden als

vor Bundesgericht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist erforderlich,

dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein

beliebiger Dritter betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen

Beziehung zur Streitsache steht. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur

Streitsache muss er einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung

oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss

durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können.

Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen

Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde.

Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse

begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber –

keine Parteistellung. Diese Voraussetzungen dienen dazu, die Popularbeschwerde

auszuschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als

Instrument des Individualrechtsschutzes zu unterstreichen (vgl. statt vieler:

BGE 142 II 80, E. 1.4.1).

2.2

In Stimmrechtssachen steht das

Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden

Angelegenheit stimmberechtigt ist. Dies ergibt sich aus der Bestimmung von Art.

89.

Abs. 3 BGG, welche aufgrund der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1

BGG) auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht Anwendung findet. Ein besonderes

(rechtliches) Interesse in der Sache selbst ist nicht erforderlich (statt

vieler: BGE 146 I 126, E. 1.1). Ob eine Stimmrechtsbeschwerde vorliegt,

entscheidet sich nach materiellen Kriterien; unerheblich ist, ob der

ursprünglich angefochtene Entscheid von einer politischen Behörde ausgeht.

Massgeblich ist, ob mit der Beschwerde die Verletzung politischer Rechte (insb.

Art. 34 BV) geltend gemacht wird (vgl. Gerold Steinmann/Adrian Mattle in:

Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, Art.

82.

BGG N 82 f.).

2.3

Streitgegenstand ist einzig die materielle

Rechtmässigkeit des Beschlusses der Gemeindeversammlung der Stadt Solothurn,

die Bilanzierung der Beteiligungen der Stadt Solothurn an der Regiobank Solothurn

AG und der Regio Energie Solothurn nicht nach den Empfehlungen der RPK

vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung der politischen Rechte

geltend, so dass z.B. die Einladung, Traktandierung, das Abstimmungsverfahren,

die Auszählung oder die Protokollierung fehlerhaft gewesen seien. Entsprechend

handelt es sich nicht um eine Stimmrechtsbeschwerde (vgl. auch bereits E. 1.4.1

hiervor, wo festgestellt wurde, dass es sich nicht um eine Beschwerde wegen

Verletzung politischer Rechte nach § 200 Abs. 1 lit. g GG handle). Die blosse

Stimmberechtigung (Art. 89 Abs. 3 BGG) genügt zur Begründung der

Beschwerdeberechtigung nicht. Vielmehr ist die Legitimation des

Beschwerdeführers im Folgenden nach den Vorgaben des allgemeinen

Beschwerderechts (§ 12 Abs. 1 VRG; Art. 89 Abs. 1 BGG) zu prüfen.

2.4

Der Beschwerdeführer hat die

vorliegende Beschwerde im öffentlichen Interesse erhoben. Er erachtet die

Ablehnung seines Antrags betreffend die Bilanzierung der Beteiligungen der

Stadt Solothurn an der Regiobank Solothurn AG und der Regio Energie Solothurn

durch die Stimmberechtigten als unrechtmässig. Es ist aber nicht ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 18.

August 2020 gegenüber einem beliebigen Einwohner der Stadt Solothurn übermässig

betroffen würde. Die Gutheissung der Beschwerde wäre somit nicht geeignet, die

Situation des Beschwerdeführers als Privatperson in relevanter Weise zu

beeinflussen. Es handelt sich damit um eine Popularbeschwerde, welche im

Verfahren vor Verwaltungsgericht, welches auf den Individualrechtsschutz

zugeschnitten ist, nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert.

2.5

Daran ändert nichts, dass der

Regierungsrat die Beschwerde materiell behandelt hat. Bei der Beschwerde an den

Regierungsrat gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Urnenbeschlüsse (§ 199 Abs. 1 GG) handelt es sich um eine Popularbeschwerde. Für die Legitimation

genügt es, in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigt zu sein (vgl.

Regierungsrat des Kantons Solothurn, Teilrevision des Gemeindegesetzes, Botschaft

und Entwurf vom 25. November 2003, RRB 2003/2145, S. 33). Vorliegend hat

jedoch der Gesetzgeber darauf verzichtet, diese gelockerten

Legitimationsvoraussetzungen auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht für

anwendbar zu erklären. Die gesetzliche Verfahrensordnung des Kantons Solothurn

schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Fällen aus, wo sie allein im

öffentlichen Interesse, als Popularbeschwerde, erhoben wird (anders z.B. im

Kanton Bern, wo bei Beschlüssen, welche allgemeine Interessen der Gemeinden

berühren, das Stimmrecht als Legitimationsgrund zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausreicht [sog. «Bürgerbeschwerde», Art. 79c Abs.

1.

lit. b VRPG, BSG 155.21]). Die materielle Rechtmässigkeit von Beschlüssen der

Gemeindeversammlung oder Urnenbeschlüssen kann somit nicht unbesehen der

Legitimationsvoraussetzungen von § 12 Abs. 1 VRG vor Verwaltungsgericht

gebracht werden. Der Gesetzgeber hat diese niederschwellige Überprüfungsmöglichkeit

der Stimmbürger auf eine Instanz, den Regierungsrat des Kantons Solothurn,

beschränkt.

3.1

Da der Beschwerdeführer nicht i.S.v.

§ 12 Abs. 1 VRG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, kann auf das

Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Der Kostenentscheid wurde sodann nicht

selbständig angefochten, womit sich auch eine diesbezügliche Überprüfung

erübrigt.

3.2

Auf die Erhebung von Kosten kann

vorliegend aufgrund der unklaren Zuständigkeitsordnung in Bezug auf das

Verfahren nach § 199 Abs. 1 GG ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_736/2021 vom 11. November 2021 bestätigt.