VWBES.2021.167
Jahresrechnung
17. August 2021Deutsch17 min
Rechnungsprüfungskommission (RPK) in ihrem Bestätigungsbericht vom 2. April 2020
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Departement für Bildung und
Kultur,
2. Einwohnergemeinde
der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der Stadt
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Jahresrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für die Gemeindeversammlung der Stadt
Solothurn vom 18. August 2020 war unter anderem die Beschlussfassung über die
Jahresrechnungen 2019 der Einwohnergemeinde Stadt Solothurn und der Regio
Energie Solothurn traktandiert. Im Vorfeld der Gemeindeversammlung hatte die
Rechnungsprüfungskommission (RPK) in ihrem Bestätigungsbericht vom 2. April 2020
die Genehmigung der Jahresrechnung 2019 der Einwohnergemeinde Stadt Solothurn
beantragt, jedoch die folgenden Vorbehalte angebracht:
1. Die Beteiligung an der Regiobank
Solothurn AG im Umfang von 20% (10'000 Aktien zu nominal CHF 200.00) ist unter
dem Finanzvermögen in der Kontengruppe «1070 – Aktien und Anteilsscheine» zu
bilanzieren. Die Bewertung ist gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Verkehrswert
(Marktwert) von CHF 40'500’000 (Steuerwert per 31.12.2019: CHF 4'050.00)
vorzunehmen. Die resultierenden Buchgewinne von CHF 38'500'000 auf dieser
Beteiligung sind erfolgswirksam zu verbuchen. Auf eine Bilanzierung unter dem
Verwaltungsvermögen ist aufgrund der geltenden Bestimmungen und dem
Risikoprofil dieses Wertpapiers zu verzichten.
2. Die Beteiligung an der selbständig
öffentlich-rechtlichen Unternehmung Regio Energie Solothurn (100% im Besitz der
Einwohnergemeinde Stadt Solothurn) ist unter dem Grundsatz der Vollständigkeit
im Verwaltungsvermögen in der Kontengruppe «1454 – Beteiligungen an öffentlichen
Unternehmungen» zu bilanzieren. Die Bewertung ist gemäss den
Ausführungsbestimmungen zum Anschaffungswert in der Höhe der bei der Gründung
bereitgestellten Eigenmittel in der Höhe von CHF 22'031'078 (gem.
Protokoll Gemeindeversammlung vom 15.11.1993) zu bilanzieren.
Im Rahmen der Diskussion der
Jahresrechnung 2019 beantragte A.___ in seiner Funktion als Präsident der RPK
und in deren Namen, die Bilanzierung der Beteiligungen der Stadt Solothurn an
der Regiobank Solothurn AG und an der Regio Energie Solothurn gemäss den
Empfehlungen der RPK in ihrem Bestätigungsbericht vorzunehmen. Der Antrag wurde
von der Gemeindeversammlung mit 214 zu 9 Stimmen bei 16 Enthaltungen abgelehnt.
Die Jahresrechnung 2019 der Einwohnergemeinde Stadt Solothurn wurde in der Folge
von den Stimmberechtigten zur Kenntnis genommen und die Jahresrechnung 2019 der
Regio Energie Solothurn genehmigt.
2. Mit Eingabe vom 26. August 2020 erhob
A.___ beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Beschluss
der Gemeindeversammlung der Stadt Solothurn vom 18. August 2020 und verlangte
sinngemäss, die Bilanzierung der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Stadt
Solothurn sei entsprechend dem anlässlich der Gemeindeversammlung abgelehnten
Antrag betreffend die Bilanzierung der Beteiligungen an der Regiobank Solothurn
AG und der Regio Energie Solothurn vorzunehmen. Mit Beschluss vom 27. April
2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
3. Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021
gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragte erneut, es sei der Regierungsratsbeschluss vom
27. April 2021 aufzuheben und die Bilanzierung der Beteiligungen der Stadt
Solothurn an der Regiobank Solothurn AG und der Regio Energie Solothurn gemäss
den Empfehlungen der RPK vorzunehmen (siehe Ziff. 1 hiervor).
4. Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2021
bzw. 31. Mai 2021 schlossen die Stadt Solothurn und der Regierungsrat auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.
In einem ersten Schritt ist zu
prüfen, ob das Verwaltungsgericht zur inhaltlichen Überprüfung des
angefochtenen Regierungsratsbeschlusses zuständig ist. Der Beschwerdeführer
rügt den Beschluss der Gemeindeversammlung der Stadt Solothurn über die Bilanzierung
der Beteiligungen der Stadt Solothurn an der Regiobank Solothurn AG und der
Regio Energie Solothurn als unrechtmässig.
1.1
Beschwerdegegenstand ist eine
Gemeindeangelegenheit. Das Beschwerderecht und die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz richten sich gemäss § 49 Abs. 4
Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) nach den Vorschriften des
Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1).
1.2
Gegen Beschlüsse von
Gemeindebehörden sind zwei verschiedene Beschwerdewege vorgesehen. Zum einen
die Beschwerde an den Regierungsrat nach § 199 GG, zum andern die Beschwerde an
das zuständige Departement nach § 200 GG:
1.2.1
Das Gemeindegesetz sieht in § 199
vor, dass beim Regierungsrat gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten, die an der
Gemeindeversammlung oder an der Urne gefasst wurden, Beschwerde führen kann,
wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist oder wer von einem Beschluss besonders
berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat (Abs. 1). Gegen
letztinstanzliche Beschlüsse der Gemeindebehörden kann nur Beschwerde erheben,
wer von einem Beschluss besonders berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes
Interesse hat (Abs. 2).
1.2.2
In § 200 Abs. 1 GG ist unter dem
Marginale «Beschwerde in besonderen Fällen» geregelt, in welchen Fällen beim
Departement Beschwerde geführt werden kann, nämlich gegen Beschlüsse betreffend
bestimmte Aspekte des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses wie Nichtwiederwahlen,
Kündigungen, Entlassungen, Gleichstellungsfragen, Einreihung und Beförderung,
Disziplinarmassnahmen (lit. a bis e), gegen Beschlüsse, welche im Einzelfall
gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder Pflichten einer Person hoheitlich,
einseitig und verbindlich festlegen (lit. f) und gegen Beschlüsse, welche die
politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzen können (lit. g). Nach § 200 Abs. 2 GG ist gegen die Verfügung des Departements die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. § 203 GG bestimmt, dass sich
Beschwerdegründe und das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG,
BGS 124.11) richten.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat mit Blick
auf die Rechtsmittelordnung des Gemeindegesetzes in seiner amtlich publizierten
Rechtsprechung festgehalten, dass der Gesetzgeber die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates in
Gemeindeangelegenheiten nach § 199 GG bewusst ausgeschlossen habe. Nur bei
Entscheiden, mit welchen hoheitlich in Rechte und Pflichten eingegriffen werde,
sowie für Beschlüsse betreffend die politischen Rechte stehe nach § 200 GG
der Beschwerdeweg an das Departement und anschliessend an das
Verwaltungsgericht offen (SOG 2009 Nr. 20, E. 6). Die vom Gesetzgeber gewählte
Rechtsmittelordnung stehe auch im Einklang mit übergeordnetem Bundesrecht
(Art. 86 Abs. 2 und 3 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]; Art. 29a
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Bundesrechtlich erweise sich ein Ausschluss der
richterlichen Beurteilung bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter
als zulässig (vgl. SOG 2009 Nr. 20, E. 7). Entsprechend sei im Kanton Solothurn
die Zuständigkeit des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz erheblich
eingeschränkt worden. In denjenigen Bereichen – auch im Gemeinderecht –, wo der
Regierungsrat noch als Beschwerdeinstanz entscheide, tue er dies grundsätzlich
als Aufsichtsbehörde und als politisches Gremium, weshalb diese Bereiche von
der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ausgenommen seien. In den übrigen Fällen
sei der Beschwerdeweg an das Departement und anschliessend an das
Verwaltungsgericht vorgesehen (SOG 2009 Nr. 20, E. 7h).
1.4
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die in
SOG 2009 Nr. 20 begründete Rechtsprechung nach wie vor volle Gültigkeit
beansprucht und mithin der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Entscheide des Regierungsrates in Gemeindeangelegenheiten aufrechtzuerhalten ist.
Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass gegen den angefochtenen Beschluss
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensteht. Entsprechend ist im angefochtenen
Entscheid als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
angegeben. Zur Begründung macht der Regierungsrat im Wesentlichen geltend, der
Beschluss der Gemeindeversammlung der Stadt Solothurn über die Bilanzierung der
Beteiligungen an der Regiobank Solothurn AG und der Regio Energie Solothurn sei
kein Entscheid, mit welchem hoheitlich in Rechte und Pflichten eingegriffen
werde. Es handle sich auch nicht um einen Beschluss betreffend die politischen
Rechte. Entsprechend sei nicht der Beschwerdeweg nach § 200 GG über das
Departement an das Verwaltungsgericht einschlägig. Vielmehr handle es sich um
einen Beschluss der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung nach § 199 GG.
Da es sich jedoch nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter
handle, müsse von Bundesrechts wegen und entgegen der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung der Beschwerdeweg an das Verwaltungsgericht geöffnet
werden.
1.4.1
Unbestritten ist, dass der
Regierungsrat zur Beurteilung der Beschwerde gegen den
Gemeindeversammlungsbeschluss der Stadt Solothurn vom 18. August 2020 zuständig
war. Nach § 199 Abs. 1 GG kann, wer stimmberechtigt ist, oder wer von einem
Beschluss besonders berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat,
beim Regierungsrat Beschwerde erheben gegen die von den Stimmberechtigten an
der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefassten Beschlüsse. Das
Anfechtungsobjekt der Gemeindebeschwerde nach § 199 Abs. 1 GG ist weit gefasst
und erfasst grundsätzlich alle Beschlüsse von Gemeindeorganen (Regierungsrat
des Kantons Solothurn, Anpassungen des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes an
die Vorgaben des Bundesrechts [Rechtsweggarantie / Bundesgerichtsgesetz],
Botschaft und Entwurf vom 10. Juni 2008, RRB Nr. 2008/1041, S. 14).
Entsprechend wird der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss vom
Anwendungsbereich der Beschwerde nach § 199 Abs. 1 GG erfasst. Sodann ist nicht
ersichtlich, dass ein besonderer Fall nach § 200 GG vorläge, in dem der
Beschwerdeweg an das Departement und anschliessend an das Verwaltungsgericht
führte. Es liegt offensichtlich kein Beschluss betreffend Nichtwiederwahl,
Kündigung, Entlassung, Gleichstellungsfragen, Einreihung und Beförderung sowie
Disziplinarmassnahmen (§ 200 Abs. 1 lit. a bis e) vor. Weiter liegt auch
keine Verfügung (§ 200 Abs. 1 lit. f GG) vor, da mit dem Beschluss über die
Bilanzierung von Beteiligungen nicht direkt Rechte und Pflichten Privater
geändert werden. Schliesslich wird in der Beschwerde auch keine Verletzung
politischer Rechte geltend gemacht, womit die Zuständigkeitsnorm von § 200 Abs. 1 lit. g GG ebenfalls ausser Betracht fällt. Es bleibt damit bei der
Zuständigkeit des Regierungsrates nach § 199 Abs. 1 GG zur Beurteilung der
Beschwerde gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. August 2020.
1.4.2
Zu prüfen ist weiter, ob gegen den
Regierungsratsbeschluss über die Beschwerde gegen den
Gemeindeversammlungsbeschluss vom 18. August 2020 aufgrund der Anforderungen
des übergeordneten Rechts ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde
offenstehen muss. Zunächst geht es dabei um die Frage, ob die vorliegende
Streitsache vom Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV)
erfasst wird. Die Rechtsweggarantie vermittelt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten
einen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Abs. 1). Bund
und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen
ausschliessen (Abs. 2). Keine bzw. eine «unechte» Ausnahme von der Rechtsweggarantie
liegt vor, wenn die zu beurteilende Angelegenheit überhaupt erst gar nicht in
den Anwendungsbereich dieser Verfahrensgarantie fällt (Bernhard Waldmann in:
Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art.
29a BV N 23). Der Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie ist eröffnet,
wenn die zu beurteilende Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen,
schützenswerten Rechtsposition steht (vgl. statt vieler: BGE 144 I 181, E.
5.3.2.1). Es ist kein eigentlicher Eingriff in die schützenswerte
Rechtsposition erforderlich; vielmehr genügt es zur Eröffnung des
Anwendungsbereichs von Art. 29a BV, dass die schützenswerte
Rechtsposition berührt ist (BGE 143 I 336, E. 4.2).
1.4.3
Das vorliegende Verfahren dreht
sich um die Frage, nach welchen Kriterien die Stadt Solothurn ihre
Beteiligungen an der Regiobank Solothurn AG und der Regio Energie Solothurn zu
bilanzieren hat. Es sind keine schützenswerten Rechtspositionen ersichtlich,
die dem Beschwerdeführer als Privatperson einen Anspruch auf eine nach
bestimmten Kriterien vorzunehmende kommunale Rechnungslegung vermitteln würden.
Ferner sind auch keine diesbezüglichen Schutznormen – verstanden als
Handlungsanweisungen an Behörden, welche indirekt auch dem Schutz Privater dienen
– erkennbar. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, dass er durch die
Bilanzierung der beanstandeten Positionen in der Jahresrechnung in irgendeiner
Weise nachteilig betroffen würde. Vielmehr argumentiert er allein mit dem
öffentlichen Interesse, was mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zur «schützenswerten Rechtsposition» des Einzelnen nicht ausreicht. Die
vorliegende Streitsache wird damit klarerweise nicht vom Anwendungsbereich der
Rechtsweggarantie erfasst.
1.4.4
Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der
Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes vorliegend der Weg an das
Verwaltungsgericht offenstehen muss. Nach Art. 86 Abs. 3 BGG dürfen die Kantone
nur dann eine andere Behörde anstelle eines Gerichts als unmittelbare
Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen, sofern es sich um einen Entscheid mit
vorwiegend politischem Charakter handelt. Die Bestimmung von Art. 86 Abs. 3 BGG
wurde zwecks Konkretisierung der zulässigen Ausnahmen von der Rechtsweggarantie
geschaffen (Esther Tophinke in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, Art. 86 BGG N 18). Die Bestimmung setzt
allerdings nicht voraus, dass der Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie
eröffnet ist. Die Vorinstanzenregelung des Bundesgerichtsgesetzes hat selbständigen
Charakter und ist nicht akzessorisch zu Art. 29a BV. Dies führt dazu,
dass nach Art. 86 Abs. 3 BGG sämtliche Entscheide, welche nicht vorwiegend
politischen Charakter aufweisen, kantonal letztinstanzlich von einem Gericht
beurteilt werden müssen, selbst wenn sie von der Rechtsweggarantie nicht
erfasst werden.
1.4.5
Der Ausschluss der richterlichen
Beurteilung kommt nur für Ausnahmefälle in Betracht. Es braucht hierfür
spezifische Gründe, namentlich fehlende Justiziabilität sowie die spezielle Ausgestaltung
der demokratischen Mitwirkungsrechte in einem Kanton und die damit verbundenen
Aspekte der Gewaltenteilung (Tophinke, a.a.O., Art. 86 BGG N 19). Massgebend
ist, dass der Entscheid nicht anhand rechtlicher Kriterien getroffen wird,
sondern das Ergebnis einer politischen Wertung darstellt (vgl. Bernhard
Waldmann in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel
2015, Art. 29a BV N 23). Unerheblich ist, ob es sich beim
beschliessenden Organ um eine politische Behörde – wie namentlich ein Parlament
oder eine Gemeindeversammlung – handelt (BGE 136 I 42, E. 1.5.3). Der
politische Charakter muss klarerweise («sans discussion») überwiegen (BGE 141 I 172, E. 4.4.1). Typische Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter sind Begnadigungen
(Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2013 vom 22. April 2013, E. 1.2), Akte der
Oberaufsicht des Parlaments über Regierung und Verwaltung (BGE 141 I 172, E.
4.4.2) oder – wie das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte – kommunale
Entscheide über die Schulkreisbildung (SOG 2009 Nr. 20).
1.4.6
Die vorliegende Streitsache
betrifft die Frage nach einer ordnungsgemässen kommunalen Rechnungslegung. Der
Entscheid hierüber unterliegt nicht rein politischen Kriterien, sondern richtet
sich primär nach rechtlichen Vorgaben. Die Bilanzierung folgt klaren Regeln,
welche in den §§ 147 ff. GG niedergelegt sind. Das Gemeindegesetz schreibt
insbesondere vor, dass sich die Jahresrechnung nach den Grundsätzen
ordnungsgemässer Buchführung zu richten hat (§ 147 Abs. 3 GG). Wenn überhaupt, besteht
nur in sehr geringem Mass Spielraum für eine politische Einflussnahme auf
diesen Prozess. Es ist dem Regierungsrat deshalb darin zuzustimmen, dass es
sich beim Beschluss der Gemeindeversammlung der Stadt Solothurn vom 18. August
2020.
nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt. Folglich muss von Bundesrechts
wegen ein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht zur Verfügung stehen.
1.5
Nach dem Gesagten ist die in SOG
2009.
Nr. 20 begründete Rechtsprechung insofern zu präzisieren, als dass in
Einzelfällen gegen Regierungsratsbeschlüsse, welche in Anwendung von § 199 Abs. 1 GG ergangen sind, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund der
Anforderungen des übergeordneten Rechts – namentlich des Bundesgerichtsgesetzes
– offenstehen muss. Entsprechend ist die Eingabe des Beschwerdeführers direkt
gestützt auf Art. 86 Abs. 3 BGG – und in Abweichung von der kantonalen
Zuständigkeitsordnung (siehe E. 1.3 hiervor) – als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Das Verwaltungsgericht als letzte
richterliche kantonale Instanz in Verwaltungssachen (vgl. § 49 Abs. 1 GO; Art.
86.
Abs. 2 BGG) ist zu deren Beurteilung zuständig.
2.
Zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist.
2.1
Nach § 12 Abs. 1 VRG ist zur
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. § 12 Abs. 1 VRG ist weitgehend
parallel zu Art. 89 Abs. 1 BGG auszulegen, welcher das Beschwerderecht vor
Bundesgericht regelt und aufgrund der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1
BGG) auch im Verfahren vor den kantonalen Instanzen massgeblich ist. Im
kantonalen Verfahren darf das Beschwerderecht nicht enger gefasst werden als
vor Bundesgericht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist erforderlich,
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein
beliebiger Dritter betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache steht. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur
Streitsache muss er einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss
durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können.
Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen
Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde.
Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse
begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber –
keine Parteistellung. Diese Voraussetzungen dienen dazu, die Popularbeschwerde
auszuschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als
Instrument des Individualrechtsschutzes zu unterstreichen (vgl. statt vieler:
BGE 142 II 80, E. 1.4.1).
2.2
In Stimmrechtssachen steht das
Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden
Angelegenheit stimmberechtigt ist. Dies ergibt sich aus der Bestimmung von Art.
89.
Abs. 3 BGG, welche aufgrund der Einheit des Verfahrens (Art. 111 Abs. 1
BGG) auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht Anwendung findet. Ein besonderes
(rechtliches) Interesse in der Sache selbst ist nicht erforderlich (statt
vieler: BGE 146 I 126, E. 1.1). Ob eine Stimmrechtsbeschwerde vorliegt,
entscheidet sich nach materiellen Kriterien; unerheblich ist, ob der
ursprünglich angefochtene Entscheid von einer politischen Behörde ausgeht.
Massgeblich ist, ob mit der Beschwerde die Verletzung politischer Rechte (insb.
Art. 34 BV) geltend gemacht wird (vgl. Gerold Steinmann/Adrian Mattle in:
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, Art.
82.
BGG N 82 f.).
2.3
Streitgegenstand ist einzig die materielle
Rechtmässigkeit des Beschlusses der Gemeindeversammlung der Stadt Solothurn,
die Bilanzierung der Beteiligungen der Stadt Solothurn an der Regiobank Solothurn
AG und der Regio Energie Solothurn nicht nach den Empfehlungen der RPK
vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung der politischen Rechte
geltend, so dass z.B. die Einladung, Traktandierung, das Abstimmungsverfahren,
die Auszählung oder die Protokollierung fehlerhaft gewesen seien. Entsprechend
handelt es sich nicht um eine Stimmrechtsbeschwerde (vgl. auch bereits E. 1.4.1
hiervor, wo festgestellt wurde, dass es sich nicht um eine Beschwerde wegen
Verletzung politischer Rechte nach § 200 Abs. 1 lit. g GG handle). Die blosse
Stimmberechtigung (Art. 89 Abs. 3 BGG) genügt zur Begründung der
Beschwerdeberechtigung nicht. Vielmehr ist die Legitimation des
Beschwerdeführers im Folgenden nach den Vorgaben des allgemeinen
Beschwerderechts (§ 12 Abs. 1 VRG; Art. 89 Abs. 1 BGG) zu prüfen.
2.4
Der Beschwerdeführer hat die
vorliegende Beschwerde im öffentlichen Interesse erhoben. Er erachtet die
Ablehnung seines Antrags betreffend die Bilanzierung der Beteiligungen der
Stadt Solothurn an der Regiobank Solothurn AG und der Regio Energie Solothurn
durch die Stimmberechtigten als unrechtmässig. Es ist aber nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 18.
August 2020 gegenüber einem beliebigen Einwohner der Stadt Solothurn übermässig
betroffen würde. Die Gutheissung der Beschwerde wäre somit nicht geeignet, die
Situation des Beschwerdeführers als Privatperson in relevanter Weise zu
beeinflussen. Es handelt sich damit um eine Popularbeschwerde, welche im
Verfahren vor Verwaltungsgericht, welches auf den Individualrechtsschutz
zugeschnitten ist, nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert.
2.5
Daran ändert nichts, dass der
Regierungsrat die Beschwerde materiell behandelt hat. Bei der Beschwerde an den
Regierungsrat gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Urnenbeschlüsse (§ 199 Abs. 1 GG) handelt es sich um eine Popularbeschwerde. Für die Legitimation
genügt es, in der betreffenden Gemeinde stimmberechtigt zu sein (vgl.
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Teilrevision des Gemeindegesetzes, Botschaft
und Entwurf vom 25. November 2003, RRB 2003/2145, S. 33). Vorliegend hat
jedoch der Gesetzgeber darauf verzichtet, diese gelockerten
Legitimationsvoraussetzungen auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht für
anwendbar zu erklären. Die gesetzliche Verfahrensordnung des Kantons Solothurn
schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Fällen aus, wo sie allein im
öffentlichen Interesse, als Popularbeschwerde, erhoben wird (anders z.B. im
Kanton Bern, wo bei Beschlüssen, welche allgemeine Interessen der Gemeinden
berühren, das Stimmrecht als Legitimationsgrund zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausreicht [sog. «Bürgerbeschwerde», Art. 79c Abs.
1.
lit. b VRPG, BSG 155.21]). Die materielle Rechtmässigkeit von Beschlüssen der
Gemeindeversammlung oder Urnenbeschlüssen kann somit nicht unbesehen der
Legitimationsvoraussetzungen von § 12 Abs. 1 VRG vor Verwaltungsgericht
gebracht werden. Der Gesetzgeber hat diese niederschwellige Überprüfungsmöglichkeit
der Stimmbürger auf eine Instanz, den Regierungsrat des Kantons Solothurn,
beschränkt.
3.1
Da der Beschwerdeführer nicht i.S.v.
§ 12 Abs. 1 VRG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, kann auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Der Kostenentscheid wurde sodann nicht
selbständig angefochten, womit sich auch eine diesbezügliche Überprüfung
erübrigt.
3.2
Auf die Erhebung von Kosten kann
vorliegend aufgrund der unklaren Zuständigkeitsordnung in Bezug auf das
Verfahren nach § 199 Abs. 1 GG ausnahmsweise verzichtet werden.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_736/2021 vom 11. November 2021 bestätigt.