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Entscheid

VWBES.2021.168

Kantonaler Erschliessungsplan Passwangstrasse Nord, Beinwil

14. Februar 2022Deutsch20 min

geändert werden. Es erfolgte eine Auflage der Änderungen zusammen mit dem seinerzeit

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

4.

D.___ alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und

Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonaler

Erschliessungsplan Passwangstrasse Nord, Beinwil

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Es steht die zweite Etappe der

Sanierung der Passwangstrasse an. Die rechtskräftigen kantonalen

Erschliessungspläne aus dem Jahr 2013 mussten zu diesem Zweck teilweise

geändert werden. Es erfolgte eine Auflage der Änderungen zusammen mit dem seinerzeit

genehmigten Projekt.

2. A.___, B.___, C.___ und D.___ erhoben

Einsprache an den Regierungsrat. Für die erhobenen Rügen und deren Behandlung

wird auf die Akten verwiesen. Der Regierungsrat wies die Beschwerden mit

Beschluss Nr. 2021/578 vom 27. April 2021 ab, soweit er darauf eintrat. Dies,

ohne Kosten zu erheben.

3. Die unterlegenen Einsprecher

gelangten gemeinsam ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten Folgendes:

1.

In Gutheissung der

Beschwerde sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und es sei

der kantonale Erschliessungsplan aufzuheben und nicht zu genehmigen.

2.

Eventualiter sei der

angefochtene Regierungsratsbeschluss in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben

und es sei der kantonale Erschliessungsplan auf­zuheben und wie folgt

abzuändern:

a) Es seien die sämtlichen Detailpläne

auszuhändigen und den Einsprechern sei nach Aushändigung der Detailpläne eine

Frist von 30 Tagen zur Konkretisierung ihrer Einsprache zu gewähren.

b) Es sei eine

detaillierte Nutzungs- und Entschädigungsvereinbarung vorzulegen.

c) Den Einsprechern 2

und 3 seien die von ihnen allenfalls unterzeichneten Vereinbarungen

betreffend die erste Bauetappe auszuhändigen.

d) In Feststellung,

dass das erstellte Steinschlagschutznetz rechtswidrig ist, sei dessen Rückbau

zu verfügen.

e) Die geplante

Entwässerung sei aufzuheben und es sei die Entwässerung zusammen mit den

betroffenen Grundeigentümern zu gestalten. Es seien die für die Reinigung des

Strassenabwassers notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

f) Es seien Massnahmen

in Bezug auf die Einschränkung von Lärm- und

Staub­emissionen festzulegen, so sei zu verbieten, dass an Wochenenden und während

der Nacht gearbeitet wird.

g) Die bestehenden

Weidegatter bei Km 2275.000 und Km 1950.000 seien direkt an der Strasse zu

belassen.

h) Es sei die in Punkt

23 des Landerwerbsplans aufgeführte Fläche der vorübergehenden Beanspruchung zu

korrigieren.

i) Der

Installationsplatz im Bereich Neuhüsli sowie die Zufahrt über das Grundstück

des Einsprechers 4 seien aufzuheben und es sei die historische Bachdurchführung

beim Neuhüsli nicht zu verändern bzw. in ihrem Bestand zu schützen.

j) Die permanente

Zufahrt zum Grundstück GB Beinwil Nr. 6500 sei zu gewährleisten.

k) Die Zufahrtstrasse

zum Grundstück GB Beinwil Nr. 6500 sei mit einer Breite von mindestens 3,20 m

zu gewährleisten. Ebenso sei die Einfahrt in die Passwangstrasse so zu

gestalten, dass tal- und bergwärts eingebogen werden kann.

l) Die Passwangsstrasse

sei im Bereich von Km 3300.000-3018.479 bergwärts zu versetzen/verbreitern.

m) Das

Steinschlagschutznetz sei im Bereich von km 3150.000-3000.000 auf der

Mauerkrone zu errichten, welche um 50-80 cm zu erhöhen sei. Ebenso sei

festzuhalten, dass die Obstbäume nicht beschädigt werden dürfen.

n) Das Hangwasser im

Bereich von Km 2988.075-2980.000 sei über die Strassenentwässerung zu gewährleisten.

o) Die Zufahrt zum Hof

Stucketen bei Km 2850.000 sei neu zu gestalten und permanent zu gewährleisten.

p) Der bei Km 2650.000

vorgesehene Installationsplatz sei zu streichen.

q) Das bei Km 2600.000

gefasste Wasser sei in einen Brunnen zu leiten.

r) Die Einfahrt Rain

bei Km 2475.000 sei konkret im Detail aufzulegen. Die Zufahrt zum Hof Rain ist

permanent zu gewährleisten.

s) Die Erweiterung/Verbreiterung

der Passwangstrasse im Bereich von Km 2450.000-2275.000 hat talwärts zu

erfolgen. Auf die Bewirtschaftung sei Rücksicht zu nehmen. Die Mauer sei

sichtbar zu gestalten.

t) Die Mauerflügel im

Bereich von Km 2275.000-2250.000 seien so anzu­passen, dass diese nicht ins

Kulturland hinausragen und die Bewirtschaf­tung nicht beeinträchtigen.

u) Im Bereich von Km

2250.000-2100.000 seien Massnahmen zum Steinschutz vorzusehen.

v) Die Mauer im Bereich

von Km 2100.000-2050.000 sei sichtbar zu gestalten.

w) Von der Errichtung

einer Hecke und eines Maschendrahtzauns bei Km 1916.920-1850.000 sei abzusehen

und es sei die Mauer um 50-80 cm zu erhöhen, wobei der Maschendrahtzaun direkt

auf der Mauer zu errichten sei.

(Die Kennzeichnung der Rechtsbegehren mit den Buchstaben a

bis w erfolgte durch das Gericht.)

3.

Sub-Eventualiter

sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss in Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und die Angelegenheit sei mit verbindlichen Weisungen an das Bau-

und Justizdepartement des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

4.

Der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Den

Beschwerdeführern sei vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu

gewähren und sie seien zu berechtigen, die Beschwerde nach erfolgter

Akteneinsicht zu ergänzen.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zu

Lasten des Kantons Solothurn.

Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom

13. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung verweigert.

Begründet wurde die Beschwerde

namentlich wie folgt:

Gemäss § 18 PBG (Planungs- und

Baugesetz, BGS 711.1) hätte der Regierungsrat den Erschliessungsplan überprüfen

müssen. Dies habe er nach E. 2 des angefochtenen Beschlusses nicht getan (scil.:

Der Regierungsrat hatte ausgeführt, er sei nicht selbst planend tätig. Pläne,

die weder unrechtmässig noch offensichtlich unzweckmässig seien, würden

genehmigt). Der Regierungsrat hätte den Plan nicht genehmigen dürfen. Ein

Erschliessungsplan könne nur dann einer Baubewilligung gleichkommen, wenn er

detailliert genug sei. Dies sei nicht der Fall. Es müsste ersichtlich sein, wie

genau die einzelnen Bauarbeiten vorgenommen werden sollen und welche

Auswirkungen sich auf das Grundeigentum der Beschwerdeführer ergäben; dies,

zumal der Plan einen Enteignungstitel darstelle. Die Beschwerdeführer hätten

das Recht, sich gegen die Enteignung zu wehren. Die Frage der Entschädigung

müsse geklärt sein. § 88 PBG sei verletzt (vorzeitige Inbesitznahme). Eine

einvernehmliche Regelung der Entschädigung werde kaum möglich sein. Eine

ausreichende Erschliessung müsse auch für die Entwässerung gegeben sein. Die

Entwässerung der Strasse sei nicht gewährleistet.

Die Pläne seien mit § 28 Abs. 1 PBG (Erschliessung

von Land) nicht zu vereinbaren. Wegen möglichen Immissionen (Lärm, Staub)

müssten Einschränkungen der Bauarbeiten festgelegt werden. Die Bauausführung

müsse definiert werden. Der Lärm und der Staub seien unzumutbar. Im Bereich «Schänzli»

sei ein illegales Steinschlagschutznetz errichtet worden, das beseitigt werden

müsse. Für den Installationsplatz bei Km 3540 bestehe keine Notwendigkeit; der

Boden sei zu schützen. Künftig sei die Zufahrt für Lastwagen nicht mehr

möglich. Man hätte eine andere, sinnvollere Erschliessung prüfen müssen.

Durch einen Mauerflügel, der Bestandteil

der Stützmauer sei, werde die landwirtschaftliche Bewirtschaftung vereitelt.

Die Zufahrt zum Hof «Stucketen» sei sehr wohl Gegenstand des Plans. Die Strasse

müsse zwischen Km 2450 und 2275 talwärts verlegt werden. Der Ortsbildschutz spiele

hier keine Rolle. Im Bereich 2221 bis 2050 müsse die Strasse hingegen bergwärts

verlegt werden; dies sei ein Gebot des nachhaltigen Umgangs mit Boden. Eine

Verlegung führe auch zu einer besseren Einpassung in das Landschaftsbild. Die

von der Regierung geäusserten Sicherheitsbedenken seien nicht nachvollziehbar. Analog

zu Art. 115 EntG (Bundesgesetz über die Enteignung, SR 711) seien die Kosten

den Beschwerdeführern aufzuerlegen, und es sei ihnen eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Nach Einsicht in die vorinstanzlichen

Akten haben die Beschwerdeführer auf eine ergänzende Beschwerdebegründung

verzichtet.

Erwägungen

II.

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt

Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates über Nutzungspläne und andere

für die Grundeigentümer verbindliche Pläne sowie zugehörige Vorschriften (vgl.

§ 5 Abs. 2 PBG i.V.m. § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation,

GO, BGS 125.12). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich

gegen einen solchen Plan. Sie ist rechtzeitig eingereicht worden. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die Lehre unterscheidet

Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten

lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches

Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Es

wird vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen

praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges

Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der

Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst werden kann

(vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,

BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel

als passionierter Naturschützer, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher

Interessen genügt nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch

eine Privatperson – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache

selber – nicht geltend gemacht werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum

Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG;

Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael

Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons

Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art. 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss:

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff.; Urteile des

Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020).

1.3

Das kantonale Recht sieht wenigstens

ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG

und seine kantonalen und eidgenössischen Aus­führungsbestimmungen stützen (Art.

33.

Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle Über­prüfung durch wenigstens eine

Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht zur vollen

Überprüfung ist indessen nicht ausgeschlossen, dass sich eine Rechts-mittelinstanz

eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz im Zusammenhang

mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Hand­habung des

Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 416 mit Hinweisen). Vielmehr wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von

übergeordneten Behörden ausdrücklich verlangt. Rechtsmittelinstanzen sollen bei

Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungs­trägers

setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der

Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 73 zu Art. 33). Das Verwaltungsgericht auferlegt

sich deshalb eine gewisse Zurückhaltung.

1.4

Rechtsbegehren sind zu begründen

(vgl. § 68 VRG). An die Substantiierung werden in der Praxis zwar keine allzu

hohen Anforderungen gestellt. Die Parteien haben aber ihren Standpunkt

hinreichend konkret darzulegen. Aus der Rechtsschrift muss hervorgehen, auf

welche Gründe eine Partei ihr Begehren stützt. Die Partei trägt eine

Substantiierungslast: Mindestens diejenigen Angaben sind zu machen, die es

erlauben, den Sachverhalt abzuklären (Wiederkehr/Plüss, a.a.O, Rz 2870 ff.; Herzog/Daum,

a.a.O., N 6 zu Art. 18 BE-VRPG).

2.1

Der Regierungsrat hatte vorliegend

einzig zu prüfen, ob die ihm zur Genehmigung vorgelegte Planung recht- und

nicht offensichtlich unzweckmässig ist (vgl. § 18 Abs. 2 PBG). Das

Verwaltungsgericht seinerseits hat diese Prüfung zu beurteilen, wobei es sich

Zurückhaltung aufzuerlegen hat, soweit es um ausgesprochenes Planermessen geht.

Es war nicht Aufgabe des Regierungsrats, andere, allenfalls auch mögliche

Erschliessungsvarianten aufzuzeigen.

2.2

Das Rechtsbegehren 2a) ist

gegenstandslos geworden. Der Vertreter der Beschwerdeführer konnte die Pläne

einsehen und die Beschwerde ergänzend begründen. Das Gericht hat keine Kenntnis

von allenfalls früher geschlossenen Vereinbarungen. Alte Vereinbarungen sind

auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Begehren 2c). Es ist Sache der

Beschwerdeführer, sich beim Amt für Verkehr und Tiefbau bzw. beim Kreisbauamt

zu erkundigen.

2.3

Verfahrensgegenstand ist einzig der Erschliessungsplan.

Das vorliegende Verfahren ist noch kein Enteignungsverfahren. Es stellen sich

keine Fragen des Landerwerbs, der vorzeitigen Besitzeinweisung und der

Entschädigung. Nutzungs- und Entschädigungsvereinbarungen sind nicht Gegenstand

dieses Verfahrens. Das Enteignungsverfahren wird sich nach §§ 228 ff. des

Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) und der Verordnung

über das Enteignungsverfahren (BGS 212.435.3) richten, wenn keine gütliche

Einigung zu erzielen ist.

3.

Zunächst ist festzuhalten, was in

einen Erschliessungsplan gehört. Der Erschliessungsplan ist das Instrument,

welches Lage und Ausdehnung der notwendigen Erschliessungsanlagen festlegt und

das erforderliche Land ausscheidet. Er sichert das benötigte Land. Der Plan

kann namentlich Baulinien, Strassenlinien, Niveaulinien, Leitungslinien und

Sichtzonen enthalten (Baumann, van den Bergh et al [Hrsg.]: Kommentar zum Baugesetz

des Kantons Aargau, Bern 2013, S. 470 ff.). Nach zürcherischem Recht gibt der

Plan Aufschluss über öffentliche Werke und Anlagen, die für die

Groberschliessung notwendig sind; dies sind namentlich Strassen, Wege und

Leitungen (Fritzsche/Bösch: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziffer

4.4.2). Der Erschliessungsplan ist primär ein Instrument für Gemeinden. Das

Solothurnische Planungs- und Baugesetz) listet in § 39 beispielhaft Folgendes

als Inhalt des Erschliessungsplans auf:

a)

Baulinien;

b)

den Raum und, wenn

nötig, die Höhenlage von Verkehrsanlagen und die zugehörigen Grünanlagen;

c)

Versorgungs- und

Gewässerschutzanlagen;

d)

Einteilung in

Anlagen der Grob- und Feinerschliessung;

e)

Grundsätze für die

Verkehrsregelung, soweit sie für die Erschliessungspläne von Bedeutung sind;

f)

Vorschriften über

die zu wählenden Energieträger;

g)

Rahmenbedingungen

für die Privaterschliessung;

h)

Ökologische

Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen.

Daraus ergibt sich nur, aber immerhin,

dass Themen, die (weit) ausserhalb dieses Rahmens liegen, nicht in diesem

Verfahren zu behandeln sind. Ausgenommen sind insbesondere konstruktive Details.

Soweit die Beschwerdeführer also die Regelung von Details beantragen, die nicht

Gegenstand des Planverfahrens sind, ist nicht auf ihre Begehren einzutreten.

4.1

Eine «permanente» Zufahrt zu

gewährleisten, ist Sache des Ausführungsprojekts und der Signalisation während

des Baus. Gewisse Einschränkungen werden kaum zu vermeiden sein. Ein

allfälliger Schadenersatz für Störungen während des Baus wäre zu gegebener Zeit

nach Art. 684 ZGB oder auf dem Enteignungsweg geltend zu machen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_772/2017), nicht aber im hier anhängigen Verfahren. Die

Hürden dafür dürften allerdings sehr hoch sein:

Die Beschwerdeführer können nicht

verlangen, dass man die Strasse, die sie selbst auch brauchen, wegen

allfälliger Unzukömmlichkeiten nicht saniert. Der Kanton ist in der Pflicht, zu

sanieren. Allenfalls hätte er die Möglichkeit, nachbarrechtliche Abwehran­sprüche

zu enteignen. Dieses Institut soll verhindern, dass das Gemeinwesen in der

Erfüllung öffentlicher Aufgaben behindert wird (BGE

143.

III 242 E. 3.5

S. 247 f.; 132

III 49 E. 2.3 S.

52.

f.). Eine Enteignung solcher Ansprüche kommt vor allem in Betracht, wenn es

um Verkehrslärmimmissionen geht. Sie kommt auch bei allfälligen von einem

öffentlichen Werk ausgehenden ideellen Immissionen in Frage (BGE

119.

II 411; Urteile

1C_91/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.3; 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E.

2.1; 1A.80/1994 vom 18. Januar 1994 E. 2c; Urteil 1C_435/2018). Den

Beschwerdeführern geht es aber nicht um den eigentlichen Strassenlärm, sondern

um den durch die Sanierungsarbeiten verursachten Lärm. Anders als die

Entschädigungspflicht im Zusam­menhang mit Immissionen, die aus dem Betrieb

einer öffentlichen Verkehrsinfra­strukturbaute resultieren, sind

Entschädigungen für Immissionen zu beurteilen, die durch Bauarbeiten

entstehen. Bauarbeiten und die daraus resultierenden vorübergehenden

Immissionen und Unzukömmlichkeiten sind grundsätzlich entschädigungslos

hinzuneh­men. Anders verhält es sich nur, wenn Bauimmissionen hinsichtlich

Dauer und Intensität aussergewöhnlich sind sowie eine beträchtliche Schädigung

verursachen (BVGer, Urteil A-6240/2010 vom 16. August 2011 E. 5.2.2) – so

beispielsweise bei einer über viele Jahre in Betrieb befindlichen

NEAT-Baustelle oder bei langwierigen Bahnhofsumbauten (Rafael Meier: Enteignung

von Abwehrrechten, Nachbarschaft von Verkehrsinfrastruk­turbauten, in:

Architektur und Technik 3/16, S. 37).

Nachbarn öffentlicher Werke sind in

gewissem Masse «sozialpflichtig»: Abwehrrechte sind ihnen entzogen, weil das

Gemeinwesen mit der Strassensanierung eine im öffentlichen Interesse liegende

Tätigkeit ausübt (Häfelin / Müller / Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht,

Zürich 2020, Rz 2388).

Es ist seit Jahren absehbar, dass die

alte Kantonsstrasse saniert werden muss, denn sie ist nicht mehr in gutem

Zustand. Die erste Sanierungsetappe ist abgeschlossen, es steht die zweite an. Die

Beschwerdeführer haben dies gewusst. Sie wohnen nicht unmittelbar an der

Strasse. Die Abstände in Luftlinie betragen zwischen ca. 25 und 140 m. Die

Immissionen aus den Bauarbeiten werden weit geringer sein, als diejenigen, die

in einem Dorfkern oder einer Stadt wegen eines Strassenbaus zu erdulden sind. Wenn

die Bauarbeiten nicht durch einen äusseren Umstand verzögert werden, dauern sie

nicht länger als ein Jahr. Dass der Lärm gegen die gesetzlichen Vorgaben

verstossen würde, wird nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Es kann auf E.

2.2.4

des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.

4.2

Ein Steinschlagnetz dürfte je nach

Grösse eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage sein. Ob ein solches Netz

widerrechtlich erstellt worden sei, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Um

ein Netz erstinstanzlich wegzuverfügen, ist das Verwaltungsgericht funktionell

nicht zuständig.

Die Montage eines neuen Schutznetzes gehört

ebenfalls nicht in dieses Verfahren. Ein Netz ist nicht Bestandteil eines Erschliessungsplans

(vgl. E. 3 hiervor). Dass die in diesem Zusammenhang genannten Obstbäume, wie

anbegehrt, möglichst nicht zu beschädigen sind, versteht sich zwar von selbst,

ist aber hier nicht zu regeln.

4.3

Es ist nicht Aufgabe der

Kantonsstrasse, angrenzende Grundstücke zu entwässern. Die Strasse muss

insbesondere kein privates Hangwasser ableiten. Die Behauptung, die

Strassenentwässerung sei schlecht, ist durch nichts belegt. Selbst eine

Beweisofferte fehlt. Auf diese Ausführungen ist mangels Substantiierung nicht

einzutreten. Im Übrigen kann auch hier auf E. 2.2.3 des angefochtenen

Beschlusses verwiesen werden.

4.4.1

Der Antrag, die Strasse sei

bergwärts zu verschieben/zu verbreitern, ist nicht zu hören. Die Strasse wird

im Grossen und Ganzen im alten Trassee geführt. Der Verlauf wurde bereits 2013

festgelegt; er ist rechtskräftig. Neu sind bloss noch Details wie Abzweiger zu

Hofzufahrten. Es wäre vom Kanton nicht zu verantworten, auf Kosten der

Allgemeinheit Land zu erwerben, um eine seit Jahren bestehende Strasse leicht

zu verschieben, wenn es kein Verkehrsproblem zu lösen gilt. Hinzu kommt – wie

gezeigt – dass der Regierungsrat nicht andere, allenfalls ebenso zweckmässige

Varianten vorzuschlagen hatte, sondern lediglich die Recht- und Zweckmässigkeit

der Planung prüfen musste.

Im kurvenreichen Abschnitt zwischen Km 2450

und 2275 ist das Gelände sehr steil. Hier im Gegenteil zu verlangen, die

projektierte Erweiterung/Verbreiterung habe talwärts in den steilen Hang zu

erfolgen, mutet seltsam an. Die Begründung dafür fehlt. Offenbar will der

betroffene Beschwerdeführer kein Land abtreten. Die Verschiebung wäre wohl nur

unter Inkaufnahme hoher Kosten möglich.

4.4.2

Der Antrag, die historische

Bachdurchführung beim «Neuhüsli» sei zu schützen, wäre allenfalls Sache der

Denkmalpflege gewesen. Indessen handelt es sich nicht etwa um eine alte Brücke.

Der Bach wird (offenbar seit jeher) im Norden gefasst und unterirdisch unter

der Strasse durchgeführt. Welches Interesse die Beschwerdeführer an der alten

Durchleitung haben könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

4.4.3

Die allfällige Korrektur einer

vorübergehend genutzten Fläche ist letztlich Sache des Ausführungsprojekts.

Dies gilt auch für die Frage, ob die Installationsplätze im Bereich «Neuhüsli»

und bei Km 2650 wirklich benötigt werden. Auf die Anträge, es sei auf Installationsplätze

zu verzichten, ist nicht einzutreten. Installationsplätze lösen eine

Entschädigungspflicht aus vorübergehender Beanspruchung von Land aus. Zudem ist

das Terrain nach Bauvollendung wiederherzustellen, was geraume Zeit in Anspruch

Dispositiv

nehmen und ansehnliche Kosten verursachen kann. Schon aus diesen Gründen wird

sich jeder Strassenbauer mit dem nötigen Minimum begnügen. Es kann auf die

zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 2.2.2) verwiesen werden.

4.4.4 Bei den Anträgen, Mauern sichtbar

zu gestalten – oder eben gerade nicht – handelt es sich um Ermessensentscheide

von Fachleuten, um konstruktive Details. Weil das Verwaltungsgericht sich eine

gewisse Zurückhaltung auferlegt, findet keine Überprüfung dieses Ermessens

statt (analog zu § 67bis VRG bei kommunalen Plänen, vgl. E. 2.1).

Auch Begehren, wie eine Mauer sei zu

erhöhen, Mauerflügel dürften im steilen Gelände nicht ins Kulturland

hinausragen, auf einen Maschendrahtzaun sei zu verzichten, es seien Massnahmen

zum Steinschutz vorzusehen und dergleichen, betreffen konstruktive Details und

nicht den Erschliessungsplan als solchen. Diese liegen im Ermessen der

planenden und bauenden Fachleute.

Dasselbe gilt auch für den Antrag, das

Wasser sei für die Beschwerdeführer in einem Brunnen zu fassen. Hier kommt

hinzu, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die dem Verwaltungsgericht

erlauben würde, den Bau eines Brunnens anzuordnen. Einvernehmlich, und mit

Kostenbeteiligung, dürfte sich mit dem Kanton wohl eine Lösung finden lassen.

4.4.5 Der Antrag, die bestehenden

Weidegatter (Km 2275 und 1950) seien direkt an der Strasse zu belassen, ist

nicht zu hören. Gatter sind nicht Bestandteil eines Erschliessungsplans. Im

Übrigen wären Gatter an der Strasse wohl ähnlich zu beurteilen wie Ausfahrten

auf die Kantonsstrasse. Eine solche Situation ist gefährlich und deshalb

grundsätzlich verboten (analoge Anwendung von § 63bis KBV, Kantonale

Bauverordnung, BGS 711.61). Der Strassenabschnitt, um den es geht, befindet

sich zudem im Bereich einer Kurve. Bei einem Gatter direkt an der Strasse

stehen die Tiere sofort auf der Fahrbahn, sobald das Tor geöffnet wird.

4.4.6 Was die Hofzufahrten anbelangt,

ist vorweg festzuhalten, dass es nicht Sache des Kantons ist, mit seiner

Ortsverbindungsstrasse, der Passstrasse über den Passwang, Bauernhöfe in der

Gegend zu erschliessen. Er muss den Anwohnern nicht, gewissermassen «en passant»,

eine bessere Hofzufahrt verschaffen. Es kann lediglich um die Einmündung gehen.

Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist bloss

erforderlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt

besteht. Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der

Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist.

Zufahrten sollen verkehrssicher sein und sich nach den zonenkonformen Baumöglich­keiten

jener Flächen richten, die sie erschliessen sollen. Was als hinreichende

Zufahrt gilt, hängt von der Nutzung des Grundstücks und von den (namentlich

örtlichen) Umstän­den des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt

ein Grundstück hinreichend erschliesse, steht den kantonalen und kommunalen

Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2019 vom

24. April 2020 E. 5.1).

Nach § 53 Abs. 2 KBV kann die Baubehörde

im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben. Gemäss dem

Grundsatzentscheid SOG 2000 Nr. 19 stellt eine Zufahrt von 3 m Breite eine

genügende Erschliessung dar.

Die Strassen zu den Höfen sind im

vorliegenden Fall relativ kurz. Es handelt sich um keine Durchgangsstrassen. Mit

Gegenverkehr ist kaum zu rechnen. Hinreichende Zufahrt zu einem Hof besteht,

wenn die Zugänglichkeit sowohl für Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge

der öffentlichen Dienste wie Kehrichtabfuhr, Feuerwehr und Krankenwagen gewährleistet

ist. Die heutigen Strassen genügen als Zufahrt zu einem einzelnen Bauernhof bzw.

Gartenbaubetrieb am Dorfrand vollauf. Sie waren ja schliesslich auch bisher ausreichend

(vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 in Sachen

Schweinemaststall, vom 29. Juli 2019 betr. Weg zum Erschliessen einer grossen

Waldfläche und vom 16. April 2015 betr. Landwirtschaftsbetriebe und

Biogasanlage).

Die Einmündung in die Kantonsstrasse ist

primär nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu gestalten, mithin

möglichst einfach und übersichtlich zu halten. Eigentlich wären diese Ausfahrten

grundsätzlich zu vermeiden. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine

möglichst komfortable Zu- und Ausfahrt. Die Zufahrtsstrassen zu den Höfen der

Beschwerdeführer sind im Mündungsbereich alle breit genug geplant. Dass die

Zufahrtswege dann zum Teil mit z.B. 2,7 m recht schmal sind, ist nicht vorab Sache

des Kantons. Die Zufahrtswege sind auch im Erschliessungsplan der Gemeinde

nicht enthalten. Sie stehen allesamt in Privateigentum.

5. Die Beschwerdeführer monieren, der

Plan sei zu wenig detailliert. Er kann indessen nicht schon den Detaillierungsgrad

des Ausführungsprojekts enthalten. Keine Baubewilligung enthält schon den

Projektablauf, einen Plan zur Bauausführung. Der vorliegende Plan weist einen

Massstab von 1:500 auf. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 26.

Mai 2021 schon einen Massstab von 1:2500 genügen lassen. Aus dem vorliegenden Plan

lassen sich Breite und Verlauf der Strasse jedenfalls hinreichend genau

herauslesen. Dies genügt, um als Enteignungstitel und Baubewilligung zu dienen.

Der Informationsgehalt des Plans ist ausreichend (vgl. Baukonferenzen 2015, S.

34 und 2001, S. 43).

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen und

mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, denn es geht hier nicht

um ein Enteignungsverfahren. Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. § 77 VRG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_180/2022 vom 11. August 2023

bestätigt.