VWBES.2021.168
Kantonaler Erschliessungsplan Passwangstrasse Nord, Beinwil
14. Februar 2022Deutsch20 min
geändert werden. Es erfolgte eine Auflage der Änderungen zusammen mit dem seinerzeit
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___ alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und
Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonaler
Erschliessungsplan Passwangstrasse Nord, Beinwil
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Es steht die zweite Etappe der
Sanierung der Passwangstrasse an. Die rechtskräftigen kantonalen
Erschliessungspläne aus dem Jahr 2013 mussten zu diesem Zweck teilweise
geändert werden. Es erfolgte eine Auflage der Änderungen zusammen mit dem seinerzeit
genehmigten Projekt.
2. A.___, B.___, C.___ und D.___ erhoben
Einsprache an den Regierungsrat. Für die erhobenen Rügen und deren Behandlung
wird auf die Akten verwiesen. Der Regierungsrat wies die Beschwerden mit
Beschluss Nr. 2021/578 vom 27. April 2021 ab, soweit er darauf eintrat. Dies,
ohne Kosten zu erheben.
3. Die unterlegenen Einsprecher
gelangten gemeinsam ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten Folgendes:
1.
In Gutheissung der
Beschwerde sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben und es sei
der kantonale Erschliessungsplan aufzuheben und nicht zu genehmigen.
2.
Eventualiter sei der
angefochtene Regierungsratsbeschluss in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und es sei der kantonale Erschliessungsplan aufzuheben und wie folgt
abzuändern:
a) Es seien die sämtlichen Detailpläne
auszuhändigen und den Einsprechern sei nach Aushändigung der Detailpläne eine
Frist von 30 Tagen zur Konkretisierung ihrer Einsprache zu gewähren.
b) Es sei eine
detaillierte Nutzungs- und Entschädigungsvereinbarung vorzulegen.
c) Den Einsprechern 2
und 3 seien die von ihnen allenfalls unterzeichneten Vereinbarungen
betreffend die erste Bauetappe auszuhändigen.
d) In Feststellung,
dass das erstellte Steinschlagschutznetz rechtswidrig ist, sei dessen Rückbau
zu verfügen.
e) Die geplante
Entwässerung sei aufzuheben und es sei die Entwässerung zusammen mit den
betroffenen Grundeigentümern zu gestalten. Es seien die für die Reinigung des
Strassenabwassers notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
f) Es seien Massnahmen
in Bezug auf die Einschränkung von Lärm- und
Staubemissionen festzulegen, so sei zu verbieten, dass an Wochenenden und während
der Nacht gearbeitet wird.
g) Die bestehenden
Weidegatter bei Km 2275.000 und Km 1950.000 seien direkt an der Strasse zu
belassen.
h) Es sei die in Punkt
23 des Landerwerbsplans aufgeführte Fläche der vorübergehenden Beanspruchung zu
korrigieren.
i) Der
Installationsplatz im Bereich Neuhüsli sowie die Zufahrt über das Grundstück
des Einsprechers 4 seien aufzuheben und es sei die historische Bachdurchführung
beim Neuhüsli nicht zu verändern bzw. in ihrem Bestand zu schützen.
j) Die permanente
Zufahrt zum Grundstück GB Beinwil Nr. 6500 sei zu gewährleisten.
k) Die Zufahrtstrasse
zum Grundstück GB Beinwil Nr. 6500 sei mit einer Breite von mindestens 3,20 m
zu gewährleisten. Ebenso sei die Einfahrt in die Passwangstrasse so zu
gestalten, dass tal- und bergwärts eingebogen werden kann.
l) Die Passwangsstrasse
sei im Bereich von Km 3300.000-3018.479 bergwärts zu versetzen/verbreitern.
m) Das
Steinschlagschutznetz sei im Bereich von km 3150.000-3000.000 auf der
Mauerkrone zu errichten, welche um 50-80 cm zu erhöhen sei. Ebenso sei
festzuhalten, dass die Obstbäume nicht beschädigt werden dürfen.
n) Das Hangwasser im
Bereich von Km 2988.075-2980.000 sei über die Strassenentwässerung zu gewährleisten.
o) Die Zufahrt zum Hof
Stucketen bei Km 2850.000 sei neu zu gestalten und permanent zu gewährleisten.
p) Der bei Km 2650.000
vorgesehene Installationsplatz sei zu streichen.
q) Das bei Km 2600.000
gefasste Wasser sei in einen Brunnen zu leiten.
r) Die Einfahrt Rain
bei Km 2475.000 sei konkret im Detail aufzulegen. Die Zufahrt zum Hof Rain ist
permanent zu gewährleisten.
s) Die Erweiterung/Verbreiterung
der Passwangstrasse im Bereich von Km 2450.000-2275.000 hat talwärts zu
erfolgen. Auf die Bewirtschaftung sei Rücksicht zu nehmen. Die Mauer sei
sichtbar zu gestalten.
t) Die Mauerflügel im
Bereich von Km 2275.000-2250.000 seien so anzupassen, dass diese nicht ins
Kulturland hinausragen und die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigen.
u) Im Bereich von Km
2250.000-2100.000 seien Massnahmen zum Steinschutz vorzusehen.
v) Die Mauer im Bereich
von Km 2100.000-2050.000 sei sichtbar zu gestalten.
w) Von der Errichtung
einer Hecke und eines Maschendrahtzauns bei Km 1916.920-1850.000 sei abzusehen
und es sei die Mauer um 50-80 cm zu erhöhen, wobei der Maschendrahtzaun direkt
auf der Mauer zu errichten sei.
(Die Kennzeichnung der Rechtsbegehren mit den Buchstaben a
bis w erfolgte durch das Gericht.)
3.
Sub-Eventualiter
sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Angelegenheit sei mit verbindlichen Weisungen an das Bau-
und Justizdepartement des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
4.
Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5.
Den
Beschwerdeführern sei vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu
gewähren und sie seien zu berechtigen, die Beschwerde nach erfolgter
Akteneinsicht zu ergänzen.
6.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zu
Lasten des Kantons Solothurn.
Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom
13. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung verweigert.
Begründet wurde die Beschwerde
namentlich wie folgt:
Gemäss § 18 PBG (Planungs- und
Baugesetz, BGS 711.1) hätte der Regierungsrat den Erschliessungsplan überprüfen
müssen. Dies habe er nach E. 2 des angefochtenen Beschlusses nicht getan (scil.:
Der Regierungsrat hatte ausgeführt, er sei nicht selbst planend tätig. Pläne,
die weder unrechtmässig noch offensichtlich unzweckmässig seien, würden
genehmigt). Der Regierungsrat hätte den Plan nicht genehmigen dürfen. Ein
Erschliessungsplan könne nur dann einer Baubewilligung gleichkommen, wenn er
detailliert genug sei. Dies sei nicht der Fall. Es müsste ersichtlich sein, wie
genau die einzelnen Bauarbeiten vorgenommen werden sollen und welche
Auswirkungen sich auf das Grundeigentum der Beschwerdeführer ergäben; dies,
zumal der Plan einen Enteignungstitel darstelle. Die Beschwerdeführer hätten
das Recht, sich gegen die Enteignung zu wehren. Die Frage der Entschädigung
müsse geklärt sein. § 88 PBG sei verletzt (vorzeitige Inbesitznahme). Eine
einvernehmliche Regelung der Entschädigung werde kaum möglich sein. Eine
ausreichende Erschliessung müsse auch für die Entwässerung gegeben sein. Die
Entwässerung der Strasse sei nicht gewährleistet.
Die Pläne seien mit § 28 Abs. 1 PBG (Erschliessung
von Land) nicht zu vereinbaren. Wegen möglichen Immissionen (Lärm, Staub)
müssten Einschränkungen der Bauarbeiten festgelegt werden. Die Bauausführung
müsse definiert werden. Der Lärm und der Staub seien unzumutbar. Im Bereich «Schänzli»
sei ein illegales Steinschlagschutznetz errichtet worden, das beseitigt werden
müsse. Für den Installationsplatz bei Km 3540 bestehe keine Notwendigkeit; der
Boden sei zu schützen. Künftig sei die Zufahrt für Lastwagen nicht mehr
möglich. Man hätte eine andere, sinnvollere Erschliessung prüfen müssen.
Durch einen Mauerflügel, der Bestandteil
der Stützmauer sei, werde die landwirtschaftliche Bewirtschaftung vereitelt.
Die Zufahrt zum Hof «Stucketen» sei sehr wohl Gegenstand des Plans. Die Strasse
müsse zwischen Km 2450 und 2275 talwärts verlegt werden. Der Ortsbildschutz spiele
hier keine Rolle. Im Bereich 2221 bis 2050 müsse die Strasse hingegen bergwärts
verlegt werden; dies sei ein Gebot des nachhaltigen Umgangs mit Boden. Eine
Verlegung führe auch zu einer besseren Einpassung in das Landschaftsbild. Die
von der Regierung geäusserten Sicherheitsbedenken seien nicht nachvollziehbar. Analog
zu Art. 115 EntG (Bundesgesetz über die Enteignung, SR 711) seien die Kosten
den Beschwerdeführern aufzuerlegen, und es sei ihnen eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Nach Einsicht in die vorinstanzlichen
Akten haben die Beschwerdeführer auf eine ergänzende Beschwerdebegründung
verzichtet.
Erwägungen
II.
1.1
Das Verwaltungsgericht beurteilt
Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates über Nutzungspläne und andere
für die Grundeigentümer verbindliche Pläne sowie zugehörige Vorschriften (vgl.
§ 5 Abs. 2 PBG i.V.m. § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation,
GO, BGS 125.12). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich
gegen einen solchen Plan. Sie ist rechtzeitig eingereicht worden. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Die Lehre unterscheidet
Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten
lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches
Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Es
wird vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen
praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein schutzwürdiges
Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der
Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst werden kann
(vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel
als passionierter Naturschützer, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher
Interessen genügt nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch
eine Privatperson – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache
selber – nicht geltend gemacht werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum
Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG;
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael
Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art. 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss:
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff.; Urteile des
Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020).
1.3
Das kantonale Recht sieht wenigstens
ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG
und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (Art.
33.
Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle Überprüfung durch wenigstens eine
Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht zur vollen
Überprüfung ist indessen nicht ausgeschlossen, dass sich eine Rechts-mittelinstanz
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz im Zusammenhang
mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Handhabung des
Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 416 mit Hinweisen). Vielmehr wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von
übergeordneten Behörden ausdrücklich verlangt. Rechtsmittelinstanzen sollen bei
Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers
setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der
Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 73 zu Art. 33). Das Verwaltungsgericht auferlegt
sich deshalb eine gewisse Zurückhaltung.
1.4
Rechtsbegehren sind zu begründen
(vgl. § 68 VRG). An die Substantiierung werden in der Praxis zwar keine allzu
hohen Anforderungen gestellt. Die Parteien haben aber ihren Standpunkt
hinreichend konkret darzulegen. Aus der Rechtsschrift muss hervorgehen, auf
welche Gründe eine Partei ihr Begehren stützt. Die Partei trägt eine
Substantiierungslast: Mindestens diejenigen Angaben sind zu machen, die es
erlauben, den Sachverhalt abzuklären (Wiederkehr/Plüss, a.a.O, Rz 2870 ff.; Herzog/Daum,
a.a.O., N 6 zu Art. 18 BE-VRPG).
2.1
Der Regierungsrat hatte vorliegend
einzig zu prüfen, ob die ihm zur Genehmigung vorgelegte Planung recht- und
nicht offensichtlich unzweckmässig ist (vgl. § 18 Abs. 2 PBG). Das
Verwaltungsgericht seinerseits hat diese Prüfung zu beurteilen, wobei es sich
Zurückhaltung aufzuerlegen hat, soweit es um ausgesprochenes Planermessen geht.
Es war nicht Aufgabe des Regierungsrats, andere, allenfalls auch mögliche
Erschliessungsvarianten aufzuzeigen.
2.2
Das Rechtsbegehren 2a) ist
gegenstandslos geworden. Der Vertreter der Beschwerdeführer konnte die Pläne
einsehen und die Beschwerde ergänzend begründen. Das Gericht hat keine Kenntnis
von allenfalls früher geschlossenen Vereinbarungen. Alte Vereinbarungen sind
auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Begehren 2c). Es ist Sache der
Beschwerdeführer, sich beim Amt für Verkehr und Tiefbau bzw. beim Kreisbauamt
zu erkundigen.
2.3
Verfahrensgegenstand ist einzig der Erschliessungsplan.
Das vorliegende Verfahren ist noch kein Enteignungsverfahren. Es stellen sich
keine Fragen des Landerwerbs, der vorzeitigen Besitzeinweisung und der
Entschädigung. Nutzungs- und Entschädigungsvereinbarungen sind nicht Gegenstand
dieses Verfahrens. Das Enteignungsverfahren wird sich nach §§ 228 ff. des
Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) und der Verordnung
über das Enteignungsverfahren (BGS 212.435.3) richten, wenn keine gütliche
Einigung zu erzielen ist.
3.
Zunächst ist festzuhalten, was in
einen Erschliessungsplan gehört. Der Erschliessungsplan ist das Instrument,
welches Lage und Ausdehnung der notwendigen Erschliessungsanlagen festlegt und
das erforderliche Land ausscheidet. Er sichert das benötigte Land. Der Plan
kann namentlich Baulinien, Strassenlinien, Niveaulinien, Leitungslinien und
Sichtzonen enthalten (Baumann, van den Bergh et al [Hrsg.]: Kommentar zum Baugesetz
des Kantons Aargau, Bern 2013, S. 470 ff.). Nach zürcherischem Recht gibt der
Plan Aufschluss über öffentliche Werke und Anlagen, die für die
Groberschliessung notwendig sind; dies sind namentlich Strassen, Wege und
Leitungen (Fritzsche/Bösch: Zürcher Planungs- und Baurecht, Zürich 2006, Ziffer
4.4.2). Der Erschliessungsplan ist primär ein Instrument für Gemeinden. Das
Solothurnische Planungs- und Baugesetz) listet in § 39 beispielhaft Folgendes
als Inhalt des Erschliessungsplans auf:
a)
Baulinien;
b)
den Raum und, wenn
nötig, die Höhenlage von Verkehrsanlagen und die zugehörigen Grünanlagen;
c)
Versorgungs- und
Gewässerschutzanlagen;
d)
Einteilung in
Anlagen der Grob- und Feinerschliessung;
e)
Grundsätze für die
Verkehrsregelung, soweit sie für die Erschliessungspläne von Bedeutung sind;
f)
Vorschriften über
die zu wählenden Energieträger;
g)
Rahmenbedingungen
für die Privaterschliessung;
h)
Ökologische
Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen.
Daraus ergibt sich nur, aber immerhin,
dass Themen, die (weit) ausserhalb dieses Rahmens liegen, nicht in diesem
Verfahren zu behandeln sind. Ausgenommen sind insbesondere konstruktive Details.
Soweit die Beschwerdeführer also die Regelung von Details beantragen, die nicht
Gegenstand des Planverfahrens sind, ist nicht auf ihre Begehren einzutreten.
4.1
Eine «permanente» Zufahrt zu
gewährleisten, ist Sache des Ausführungsprojekts und der Signalisation während
des Baus. Gewisse Einschränkungen werden kaum zu vermeiden sein. Ein
allfälliger Schadenersatz für Störungen während des Baus wäre zu gegebener Zeit
nach Art. 684 ZGB oder auf dem Enteignungsweg geltend zu machen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_772/2017), nicht aber im hier anhängigen Verfahren. Die
Hürden dafür dürften allerdings sehr hoch sein:
Die Beschwerdeführer können nicht
verlangen, dass man die Strasse, die sie selbst auch brauchen, wegen
allfälliger Unzukömmlichkeiten nicht saniert. Der Kanton ist in der Pflicht, zu
sanieren. Allenfalls hätte er die Möglichkeit, nachbarrechtliche Abwehransprüche
zu enteignen. Dieses Institut soll verhindern, dass das Gemeinwesen in der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben behindert wird (BGE
143.
III 242 E. 3.5
S. 247 f.; 132
III 49 E. 2.3 S.
52.
f.). Eine Enteignung solcher Ansprüche kommt vor allem in Betracht, wenn es
um Verkehrslärmimmissionen geht. Sie kommt auch bei allfälligen von einem
öffentlichen Werk ausgehenden ideellen Immissionen in Frage (BGE
119.
II 411; Urteile
1C_91/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.3; 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E.
2.1; 1A.80/1994 vom 18. Januar 1994 E. 2c; Urteil 1C_435/2018). Den
Beschwerdeführern geht es aber nicht um den eigentlichen Strassenlärm, sondern
um den durch die Sanierungsarbeiten verursachten Lärm. Anders als die
Entschädigungspflicht im Zusammenhang mit Immissionen, die aus dem Betrieb
einer öffentlichen Verkehrsinfrastrukturbaute resultieren, sind
Entschädigungen für Immissionen zu beurteilen, die durch Bauarbeiten
entstehen. Bauarbeiten und die daraus resultierenden vorübergehenden
Immissionen und Unzukömmlichkeiten sind grundsätzlich entschädigungslos
hinzunehmen. Anders verhält es sich nur, wenn Bauimmissionen hinsichtlich
Dauer und Intensität aussergewöhnlich sind sowie eine beträchtliche Schädigung
verursachen (BVGer, Urteil A-6240/2010 vom 16. August 2011 E. 5.2.2) – so
beispielsweise bei einer über viele Jahre in Betrieb befindlichen
NEAT-Baustelle oder bei langwierigen Bahnhofsumbauten (Rafael Meier: Enteignung
von Abwehrrechten, Nachbarschaft von Verkehrsinfrastrukturbauten, in:
Architektur und Technik 3/16, S. 37).
Nachbarn öffentlicher Werke sind in
gewissem Masse «sozialpflichtig»: Abwehrrechte sind ihnen entzogen, weil das
Gemeinwesen mit der Strassensanierung eine im öffentlichen Interesse liegende
Tätigkeit ausübt (Häfelin / Müller / Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich 2020, Rz 2388).
Es ist seit Jahren absehbar, dass die
alte Kantonsstrasse saniert werden muss, denn sie ist nicht mehr in gutem
Zustand. Die erste Sanierungsetappe ist abgeschlossen, es steht die zweite an. Die
Beschwerdeführer haben dies gewusst. Sie wohnen nicht unmittelbar an der
Strasse. Die Abstände in Luftlinie betragen zwischen ca. 25 und 140 m. Die
Immissionen aus den Bauarbeiten werden weit geringer sein, als diejenigen, die
in einem Dorfkern oder einer Stadt wegen eines Strassenbaus zu erdulden sind. Wenn
die Bauarbeiten nicht durch einen äusseren Umstand verzögert werden, dauern sie
nicht länger als ein Jahr. Dass der Lärm gegen die gesetzlichen Vorgaben
verstossen würde, wird nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Es kann auf E.
2.2.4
des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden.
4.2
Ein Steinschlagnetz dürfte je nach
Grösse eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage sein. Ob ein solches Netz
widerrechtlich erstellt worden sei, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Um
ein Netz erstinstanzlich wegzuverfügen, ist das Verwaltungsgericht funktionell
nicht zuständig.
Die Montage eines neuen Schutznetzes gehört
ebenfalls nicht in dieses Verfahren. Ein Netz ist nicht Bestandteil eines Erschliessungsplans
(vgl. E. 3 hiervor). Dass die in diesem Zusammenhang genannten Obstbäume, wie
anbegehrt, möglichst nicht zu beschädigen sind, versteht sich zwar von selbst,
ist aber hier nicht zu regeln.
4.3
Es ist nicht Aufgabe der
Kantonsstrasse, angrenzende Grundstücke zu entwässern. Die Strasse muss
insbesondere kein privates Hangwasser ableiten. Die Behauptung, die
Strassenentwässerung sei schlecht, ist durch nichts belegt. Selbst eine
Beweisofferte fehlt. Auf diese Ausführungen ist mangels Substantiierung nicht
einzutreten. Im Übrigen kann auch hier auf E. 2.2.3 des angefochtenen
Beschlusses verwiesen werden.
4.4.1
Der Antrag, die Strasse sei
bergwärts zu verschieben/zu verbreitern, ist nicht zu hören. Die Strasse wird
im Grossen und Ganzen im alten Trassee geführt. Der Verlauf wurde bereits 2013
festgelegt; er ist rechtskräftig. Neu sind bloss noch Details wie Abzweiger zu
Hofzufahrten. Es wäre vom Kanton nicht zu verantworten, auf Kosten der
Allgemeinheit Land zu erwerben, um eine seit Jahren bestehende Strasse leicht
zu verschieben, wenn es kein Verkehrsproblem zu lösen gilt. Hinzu kommt – wie
gezeigt – dass der Regierungsrat nicht andere, allenfalls ebenso zweckmässige
Varianten vorzuschlagen hatte, sondern lediglich die Recht- und Zweckmässigkeit
der Planung prüfen musste.
Im kurvenreichen Abschnitt zwischen Km 2450
und 2275 ist das Gelände sehr steil. Hier im Gegenteil zu verlangen, die
projektierte Erweiterung/Verbreiterung habe talwärts in den steilen Hang zu
erfolgen, mutet seltsam an. Die Begründung dafür fehlt. Offenbar will der
betroffene Beschwerdeführer kein Land abtreten. Die Verschiebung wäre wohl nur
unter Inkaufnahme hoher Kosten möglich.
4.4.2
Der Antrag, die historische
Bachdurchführung beim «Neuhüsli» sei zu schützen, wäre allenfalls Sache der
Denkmalpflege gewesen. Indessen handelt es sich nicht etwa um eine alte Brücke.
Der Bach wird (offenbar seit jeher) im Norden gefasst und unterirdisch unter
der Strasse durchgeführt. Welches Interesse die Beschwerdeführer an der alten
Durchleitung haben könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4.4.3
Die allfällige Korrektur einer
vorübergehend genutzten Fläche ist letztlich Sache des Ausführungsprojekts.
Dies gilt auch für die Frage, ob die Installationsplätze im Bereich «Neuhüsli»
und bei Km 2650 wirklich benötigt werden. Auf die Anträge, es sei auf Installationsplätze
zu verzichten, ist nicht einzutreten. Installationsplätze lösen eine
Entschädigungspflicht aus vorübergehender Beanspruchung von Land aus. Zudem ist
das Terrain nach Bauvollendung wiederherzustellen, was geraume Zeit in Anspruch
Dispositiv
nehmen und ansehnliche Kosten verursachen kann. Schon aus diesen Gründen wird
sich jeder Strassenbauer mit dem nötigen Minimum begnügen. Es kann auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 2.2.2) verwiesen werden.
4.4.4 Bei den Anträgen, Mauern sichtbar
zu gestalten – oder eben gerade nicht – handelt es sich um Ermessensentscheide
von Fachleuten, um konstruktive Details. Weil das Verwaltungsgericht sich eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt, findet keine Überprüfung dieses Ermessens
statt (analog zu § 67bis VRG bei kommunalen Plänen, vgl. E. 2.1).
Auch Begehren, wie eine Mauer sei zu
erhöhen, Mauerflügel dürften im steilen Gelände nicht ins Kulturland
hinausragen, auf einen Maschendrahtzaun sei zu verzichten, es seien Massnahmen
zum Steinschutz vorzusehen und dergleichen, betreffen konstruktive Details und
nicht den Erschliessungsplan als solchen. Diese liegen im Ermessen der
planenden und bauenden Fachleute.
Dasselbe gilt auch für den Antrag, das
Wasser sei für die Beschwerdeführer in einem Brunnen zu fassen. Hier kommt
hinzu, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die dem Verwaltungsgericht
erlauben würde, den Bau eines Brunnens anzuordnen. Einvernehmlich, und mit
Kostenbeteiligung, dürfte sich mit dem Kanton wohl eine Lösung finden lassen.
4.4.5 Der Antrag, die bestehenden
Weidegatter (Km 2275 und 1950) seien direkt an der Strasse zu belassen, ist
nicht zu hören. Gatter sind nicht Bestandteil eines Erschliessungsplans. Im
Übrigen wären Gatter an der Strasse wohl ähnlich zu beurteilen wie Ausfahrten
auf die Kantonsstrasse. Eine solche Situation ist gefährlich und deshalb
grundsätzlich verboten (analoge Anwendung von § 63bis KBV, Kantonale
Bauverordnung, BGS 711.61). Der Strassenabschnitt, um den es geht, befindet
sich zudem im Bereich einer Kurve. Bei einem Gatter direkt an der Strasse
stehen die Tiere sofort auf der Fahrbahn, sobald das Tor geöffnet wird.
4.4.6 Was die Hofzufahrten anbelangt,
ist vorweg festzuhalten, dass es nicht Sache des Kantons ist, mit seiner
Ortsverbindungsstrasse, der Passstrasse über den Passwang, Bauernhöfe in der
Gegend zu erschliessen. Er muss den Anwohnern nicht, gewissermassen «en passant»,
eine bessere Hofzufahrt verschaffen. Es kann lediglich um die Einmündung gehen.
Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist bloss
erforderlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt
besteht. Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der
Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist.
Zufahrten sollen verkehrssicher sein und sich nach den zonenkonformen Baumöglichkeiten
jener Flächen richten, die sie erschliessen sollen. Was als hinreichende
Zufahrt gilt, hängt von der Nutzung des Grundstücks und von den (namentlich
örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt
ein Grundstück hinreichend erschliesse, steht den kantonalen und kommunalen
Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2019 vom
24. April 2020 E. 5.1).
Nach § 53 Abs. 2 KBV kann die Baubehörde
im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben. Gemäss dem
Grundsatzentscheid SOG 2000 Nr. 19 stellt eine Zufahrt von 3 m Breite eine
genügende Erschliessung dar.
Die Strassen zu den Höfen sind im
vorliegenden Fall relativ kurz. Es handelt sich um keine Durchgangsstrassen. Mit
Gegenverkehr ist kaum zu rechnen. Hinreichende Zufahrt zu einem Hof besteht,
wenn die Zugänglichkeit sowohl für Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge
der öffentlichen Dienste wie Kehrichtabfuhr, Feuerwehr und Krankenwagen gewährleistet
ist. Die heutigen Strassen genügen als Zufahrt zu einem einzelnen Bauernhof bzw.
Gartenbaubetrieb am Dorfrand vollauf. Sie waren ja schliesslich auch bisher ausreichend
(vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2021 in Sachen
Schweinemaststall, vom 29. Juli 2019 betr. Weg zum Erschliessen einer grossen
Waldfläche und vom 16. April 2015 betr. Landwirtschaftsbetriebe und
Biogasanlage).
Die Einmündung in die Kantonsstrasse ist
primär nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu gestalten, mithin
möglichst einfach und übersichtlich zu halten. Eigentlich wären diese Ausfahrten
grundsätzlich zu vermeiden. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine
möglichst komfortable Zu- und Ausfahrt. Die Zufahrtsstrassen zu den Höfen der
Beschwerdeführer sind im Mündungsbereich alle breit genug geplant. Dass die
Zufahrtswege dann zum Teil mit z.B. 2,7 m recht schmal sind, ist nicht vorab Sache
des Kantons. Die Zufahrtswege sind auch im Erschliessungsplan der Gemeinde
nicht enthalten. Sie stehen allesamt in Privateigentum.
5. Die Beschwerdeführer monieren, der
Plan sei zu wenig detailliert. Er kann indessen nicht schon den Detaillierungsgrad
des Ausführungsprojekts enthalten. Keine Baubewilligung enthält schon den
Projektablauf, einen Plan zur Bauausführung. Der vorliegende Plan weist einen
Massstab von 1:500 auf. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 26.
Mai 2021 schon einen Massstab von 1:2500 genügen lassen. Aus dem vorliegenden Plan
lassen sich Breite und Verlauf der Strasse jedenfalls hinreichend genau
herauslesen. Dies genügt, um als Enteignungstitel und Baubewilligung zu dienen.
Der Informationsgehalt des Plans ist ausreichend (vgl. Baukonferenzen 2015, S.
34 und 2001, S. 43).
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, denn es geht hier nicht
um ein Enteignungsverfahren. Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. § 77 VRG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_180/2022 vom 11. August 2023
bestätigt.