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Entscheid

VWBES.2021.170

Unterbringung / Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht

18. Mai 2021Deutsch5 min

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unterbringung

/ Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit vorsorglichem Entscheid vom

25. März 2021 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn B.___ (geb.

2008) und brachte diesen in einer Pflegefamilie unter.

2. Nach Einholung eines Berichts der

Beiständin und Anhörung von B.___ und seiner Mutter bestätigte die KESB ihren

Entscheid am 11. Mai 2021. Die Beiständin wurde zudem beauftragt, den weiteren

Verlauf der Zusammenarbeit der Kindsmutter mit den involvierten Fachleuten zu

begleiten und Rückmeldungen zu konkreten sichtbaren Handlungsschritten der

Kindsmutter einzuholen. Weiter wurde die Beiständin ersucht, einen geeigneten

Unterbringungsort zu suchen, welcher für B.___ in Frage käme, sollte eine

Rückplatzierung zur Kindsmutter in den Sommerferien nicht möglich sein. Für die

Einreichung des Berichts wurde Frist gesetzt bis 28. Juni 2021.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die

Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch

Rechtsanwalt Alexander Schawalder, am 14. Mai 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei Ziffer 3.1 des Entscheides der

KESB Olten-Gösgen vom 11. Mai 2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«Die Unterbringung von B.___

bei [...] wird bis zum 13. August 2021 (Freitag vor Schulbeginn nach

Sommerferien) bestätigt. Der Kindsmutter wird bis zu diesem Zeitpunkt das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.»

2. Eventuell: Es sei Ziffer 3.1 des

Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 11. Mai 2021 aufzuheben und es sei

die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne

der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.

3. Prozessual: Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten)

zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr

unentgeltlicher Rechtsvertreter.

4. Prozessual: Es sei auf die Erhebung

eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.

5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde vorgebracht, Ziffer

3.1 werde nicht in inhaltlicher, sondern in zeit­licher Hinsicht angefochten.

Der Eingriff sei in zeitlicher Hinsicht nicht verhältnismässig. Die periodische

Überprüfung der Massnahme sei nur dann sichergestellt, wenn sie befristet werde.

Auch die Beiständin habe nur eine Platzierung bis zu den Sommerferien 2021

empfohlen und die KESB sei ohne Begründung davon abgewichen. Falls die Sache

nicht spruchreif sei und es weiterer Abklärungen bedürfe, sei die Angelegenheit

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat.

1.2

Die Beschwerdeführerin ist mit der

angeordneten Massnahme ausdrücklich einverstanden, will aber, dass diese bis

zum 13. August 2021 befristet wird.

1.3

Das Gesetz sieht für den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) keine Befristung vor. Die Dauer der Massnahme

richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Die Massnahme ist

aufzuheben bzw. abzuändern, wo sie nicht mehr geboten und daher nicht mehr

verhältnismässig ist, was eine regelmässige Überprüfung der Massnahme in

analoger Anwendung von Art. 431 ZGB erfordert (vgl. Peter Breitschmid in:

Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 310 ZGB N 15). Art. 313 Abs. 1 ZGB hält ausdrücklich fest,

dass die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn

sich die Verhältnisse ändern.

1.4

Im vorliegend angefochtenen

Entscheid wurde die Beiständin ausdrücklich angewiesen, den Verlauf zu

begleiten und bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht mit Empfehlungen

einzureichen, was aufzeigt, dass die KESB bereits beabsichtigt, den Entscheid

von sich aus zu überprüfen. Die Platzierung bei der Familie […] ist ohnehin bis

nach den Sommerferien befristet, und die Beiständin angewiesen abzuklären,

welcher Unterbringungsort nach den Sommerferien in Frage käme, falls eine

Rückplatzierung nicht möglich sein sollte.

Die Beschwerdeführerin hat deshalb kein

schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids,

weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).

3.

Unter Berücksichtigung der

finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

4. Eine Kopie der Beschwerde vom

14. Mai 2021 geht zur Kenntnis an die KESB und an die Beiständin.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann