VWBES.2021.170
Unterbringung / Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht
18. Mai 2021Deutsch5 min
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterbringung
/ Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit vorsorglichem Entscheid vom
25. März 2021 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn B.___ (geb.
2008) und brachte diesen in einer Pflegefamilie unter.
2. Nach Einholung eines Berichts der
Beiständin und Anhörung von B.___ und seiner Mutter bestätigte die KESB ihren
Entscheid am 11. Mai 2021. Die Beiständin wurde zudem beauftragt, den weiteren
Verlauf der Zusammenarbeit der Kindsmutter mit den involvierten Fachleuten zu
begleiten und Rückmeldungen zu konkreten sichtbaren Handlungsschritten der
Kindsmutter einzuholen. Weiter wurde die Beiständin ersucht, einen geeigneten
Unterbringungsort zu suchen, welcher für B.___ in Frage käme, sollte eine
Rückplatzierung zur Kindsmutter in den Sommerferien nicht möglich sein. Für die
Einreichung des Berichts wurde Frist gesetzt bis 28. Juni 2021.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die
Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Schawalder, am 14. Mai 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei Ziffer 3.1 des Entscheides der
KESB Olten-Gösgen vom 11. Mai 2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«Die Unterbringung von B.___
bei [...] wird bis zum 13. August 2021 (Freitag vor Schulbeginn nach
Sommerferien) bestätigt. Der Kindsmutter wird bis zu diesem Zeitpunkt das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.»
2. Eventuell: Es sei Ziffer 3.1 des
Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 11. Mai 2021 aufzuheben und es sei
die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne
der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.
3. Prozessual: Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten)
zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr
unentgeltlicher Rechtsvertreter.
4. Prozessual: Es sei auf die Erhebung
eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde vorgebracht, Ziffer
3.1 werde nicht in inhaltlicher, sondern in zeitlicher Hinsicht angefochten.
Der Eingriff sei in zeitlicher Hinsicht nicht verhältnismässig. Die periodische
Überprüfung der Massnahme sei nur dann sichergestellt, wenn sie befristet werde.
Auch die Beiständin habe nur eine Platzierung bis zu den Sommerferien 2021
empfohlen und die KESB sei ohne Begründung davon abgewichen. Falls die Sache
nicht spruchreif sei und es weiterer Abklärungen bedürfe, sei die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
1.2
Die Beschwerdeführerin ist mit der
angeordneten Massnahme ausdrücklich einverstanden, will aber, dass diese bis
zum 13. August 2021 befristet wird.
1.3
Das Gesetz sieht für den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) keine Befristung vor. Die Dauer der Massnahme
richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Die Massnahme ist
aufzuheben bzw. abzuändern, wo sie nicht mehr geboten und daher nicht mehr
verhältnismässig ist, was eine regelmässige Überprüfung der Massnahme in
analoger Anwendung von Art. 431 ZGB erfordert (vgl. Peter Breitschmid in:
Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 310 ZGB N 15). Art. 313 Abs. 1 ZGB hält ausdrücklich fest,
dass die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn
sich die Verhältnisse ändern.
1.4
Im vorliegend angefochtenen
Entscheid wurde die Beiständin ausdrücklich angewiesen, den Verlauf zu
begleiten und bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht mit Empfehlungen
einzureichen, was aufzeigt, dass die KESB bereits beabsichtigt, den Entscheid
von sich aus zu überprüfen. Die Platzierung bei der Familie […] ist ohnehin bis
nach den Sommerferien befristet, und die Beiständin angewiesen abzuklären,
welcher Unterbringungsort nach den Sommerferien in Frage käme, falls eine
Rückplatzierung nicht möglich sein sollte.
Die Beschwerdeführerin hat deshalb kein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).
3.
Unter Berücksichtigung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
4. Eine Kopie der Beschwerde vom
14. Mai 2021 geht zur Kenntnis an die KESB und an die Beiständin.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann