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Entscheid

VWBES.2021.171

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs

5. August 2021Deutsch26 min

Führerausweises ab und hielt den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht. Laut

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Ramón Eichenberger,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Aufrechterhaltung

des vorsorglichen Führerausweisentzugs

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am

29. November 2018 nahm die Kantonspolizei Solothurn A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) wegen Verdachts auf Fahren unter Drogeneinfluss

(Cannabis) vorsorglich den Führerausweis ab. Am 7. Dezember 2018 wurde dem

Beschwerdeführer der Führerausweis bis zur Auswertung der Blutprobe von der

zuständigen Behörde wieder ausgehändigt.

2. Der forensisch-toxikologische Abschlussbericht

der Universität Bern vom 7. Januar 2019 bestätigte das Fahren unter Drogen-

(THC minimal 9.1 µg/L) und Medikamenteneinfluss (Mischkonsum), weshalb die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) mit

Verfügung vom 11. Januar 2019 einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügte

und diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 18. Januar

2019 bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung zugewiesen.

3. Da der Beschwerdeführer den

geforderten Kostenvorschuss für die verkehrsmedizinische Untersuchung nicht

leistete, entzog die MFK namens des BJD am 4. Juni 2019 den Führerausweis auf

unbestimmte Zeit. Die Fahreignungsuntersuchung erfolgte schliesslich am 21.

Januar 2020.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die MFK namens des BJD am 17. Februar 2020 das Gesuch um

Wiedererteilung des Führerausweises gestützt auf das verkehrsmedizinische

Gutachten des Begutachtungszentrums (bzvm) Zürich vom 21. Januar 2020 ab. Die

Wiedererteilung des Führerausweises wurde von folgenden Voraussetzungen

abhängig gemacht:

1. Nachweis einer mindestens sechsmonatigen

Drogen- und Cannabisabstinenz;

2. Auf den Konsum von CBD-haltigen

Produkten ist zu verzichten;

3. Monatliche Urinproben (nachfolgend UP

genannt) beim Hausarzt, welche auf Cannabis zu testen sind;

4. Weiterführung der psychotherapeutischen

Behandlung sowie Anpassung der Medikation;

5. Erneute verkehrsmedizinische

Untersuchung, inklusive Haarprobe, frühestens Ende Mai 2020;

6. Zur verkehrsmedizinischen Untersuchung

sind die Urinprobenresultate sowie ein psychiatrischer Verlaufsbericht

inklusive Angaben zum aktuellen psychischen Zustand und der verordneten

Medikation mitzubringen.

5. Der Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung der MFK namens des BJD vom 14. August 2020 wieder zum

Strassenverkehr zugelassen verbunden mit folgenden Auflagen:

1. Die Drogentotalabstinenz inklusive

Cannabis weiterhin einzuhalten;

2. Auf den Konsum von CBD-haltigen

Produkten ist zu verzichten;

3. Zum Nachweis der Cannabisabstinenz während

der Dauer von 12 Monaten kurzfristig anberaumten Urinprobenkontrollen beim

Hausarzt zu unterziehen, wobei die Urinproben monatlich durchzuführen sind;

4. Regelmässige ärztliche Kontrollen und

allfällige Behandlung der psychischen Erkrankung bei einem Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie zu unterziehen, wobei die ärztlichen Weisungen

strikte zu befolgen sind;

5. Allfällige Medikamente strikte nach

ärztlicher Verordnung einzunehmen;

6. Bei einer Verschlechterung des

psychischen Zustands ist sofort auf das Führen eines Fahrzeuges zu verzichten

und der/die behandelnde Arzt/Ärztin zu kontaktieren;

7. Während der Dauer von eineinhalb Jahren

zur Überprüfung des Alkoholtrinkverhaltens und der Drogenabstinenz in Abständen

von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive

Haarprobe am bzvm zu unterziehen;

8. Die Kontrolluntersuchungen haben in den

Monaten Dezember 2020, Juni 2021 und Dezember 2021 stattzufinden;

9. Ein psychischer Verlaufsbericht

inklusive Angaben zur Medikation sowie ein ärztliches Zeugnis «Fahreignung und

Cannabis» mit den Ergebnissen der Urinprobenkontrollen sind bei der

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung am bzvm vorzuweisen.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

darauf aufmerksam gemacht, dass bei Missachtung der Auflagen der Führerausweis

sofort entzogen werde.

6. Anlässlich der ersten

Kontrolluntersuchung im Februar 2021 kam das bzvm zum Schluss, dass die

Fahreignung nicht mehr befürwortet werden könne, da in der Haaranalyse die

Einnahme von nicht ärztlich verschriebenen Medikamenten nachgewiesen worden

seien und zudem die geforderte Cannabisabstinenz nicht lückenlos dokumentiert

sei.

7. Mit Verfügung vom 22. März 2021

entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer den Führerausweis

vorsorglich wegen Missachtung von Auflagen und missbräuchlicher

Medikamenteneinnahme.

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

ersuchte die MFK namens des BJD das bzvm am 20. April 2021 um Stellungnahme zu

den Vorbringen des Beschwerdeführers, vorallem betreffend der eingenommenen

bzw. verschriebenen Medikamenten. Das bzvm hielt mit Schreiben vom 22. April

2021 an den Schlussfolgerungen und Empfehlungen im verkehrsmedizinischen

Bericht zur Verlaufskontrolle vom 16. März 2021 fest.

9. Die MFK wies namens des BJD am

30. April 2021 den Antrag auf Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des

Führerausweises ab und hielt den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht. Laut

der verkehrsmedizinischen Stellungnahme des bzvm vom 22. April 2021 müsse

die geforderte Cannabisabstinenz mittels ärztlichem Zeugnis über den Zeitraum

von September 2020 bis März 2021 bestätigt werden, da die eingereichte Liste

der Labortermine unzureichend sei. Gleichzeitig müsse ein psychiatrischer

Bericht vorgelegt werden, aus welchem die Indikation aller verordneten

Medikamente klar hervorgehe respektive begründet werde. Es sei deshalb vorgesehen,

den Beschwerdeführer nach Vorliegen des erforderlichen Zeugnisses und Berichts einer

Kontrolluntersuchung (Haaranalyse) am bzvm sowie einer verkehrspsychologischen

Untersuchung zuzuweisen. Der Beschwerdeführer habe zehn Tage Gelegenheit zur

Stellungnahme.

10. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ramón Eichenberger, mit

Schreiben vom 14. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragte die Aufhebung der Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei der

Führerausweis unter Aufrechterhaltung der ihm mit Verfügung vom 10. (recte: 14.)

August 2020 auferlegten Auflagen umgehend zurückzugeben. Eventualiter sei eine

erneute Begutachtung des Beschwerdeführers bei einer anderen

Verkehrsmedizinerin/einem anderen Verkehrsmediziner mit gleicher

Anerkennungsstufe durchzuführen, unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, es sei

nachweislich falsch, dass zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle am 4. Februar

2021 keine Verordnung des Medikamentes Makatussin vorgelegen habe. Die Ärztin

des Beschwerdeführers habe zwar erst am 24. März 2021 die Verordnung bestätigt,

verordnet worden sei das Medikament Makatussin aber nicht erst nach Erhalt der

Verfügung. Die verordnende Ärztin sei über alle Medikamente des

Beschwerdeführers informiert gewesen und habe ihn über Wechselwirkungen und

allfällige Beeinträchtigungen der Fahrfähigkeit aufgeklärt. Die weitergehenden

Ausführungen von Frau Dr. B.___ in den Berichten vom 16. März 2021 und 22.

April 2021, wonach es sich bei den nachgewiesenen Wirkstoffen um dieselben

Wirkstoffe wie beim FUD-Delikt handle, seien vor allem angesichts der Tatsache,

dass das Medikament Makatussin (welches für das Vorhandensein des Wirkstoffes

in plausibler Weise ursächlich sei) verordnet worden sei, und dass anlässlich

der letzten Untersuchung (verkehrsmedizinisches Gutachten vom 6. August 2020)

kein Konsum festgestellt worden sei, der Anlass zur Annahme einer

missbräuchlichen Einnahme gegeben hätte, völlig irrelevant. Um allfällige

Wechselwirkungen entgegenzuwirken, habe der Beschwerdeführer zudem ein

Benzodiazepin abgesetzt, was ebenfalls belegt worden sei. Die Vorgabe von Frau

Dr. B.___ gemäss verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle vom 16.

März 2021 sei umgehend umgesetzt worden. Die entsprechende bzw. sogar eine

höhere Medikation mit Temesta und Ritalin sei nota bene schon bei der

Begutachtung im August 2020 vorgelegen und sei kein Problem für die positive

Beurteilung der Fahrfähigkeit durch die gleiche Ärztin gewesen. Mittlerweile

habe der Beschwerdeführer sogar das Medikament Makatussin abgesetzt. Von einer

Gefahr durch Wechselwirkungen oder durch Einnahme mehrerer schlafinduzierender

Medikamente könne keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer habe – bis auf

einen einzigen Termin – alle Termine zur Abgabe einer UP wahrgenommen. Es werde

ausser Acht gelassen, dass ein Messergebnis ohne Verschulden des

Beschwerdeführers nicht habe ausgewertet werden können. Die Ergebnisse seien

stets negativ gewesen. Unter diesen Umständen lasse sich durchaus sagen, dass die

Cannabisabstinenz nahezu lückenlos nachgewiesen sei. Soweit ein fehlender

Termin bei der Begutachtung im August 2020 schon kein Problem gewesen sei,

könne er auch jetzt keines darstellen. Andernfalls sei auf eine willkürliche

Beurteilung dieses Umstandes zu schliessen.

11. Die MFK schloss namens des BJD am 4.

Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Juni 2021 liess sie dem

Verwaltungsgericht weitere Eingaben des Beschwerdeführers zukommen.

12. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021

reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug

schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist,

liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sind Aus­weise und Bewilligungen zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Vor­aussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die

mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen

missachtet werden. Verletzungen von Auflagen, die im Rahmen von Art. 17 SVG

verfügt wurden, führen gemäss Abs. 5 dieser Norm zwingend zum Entzug des

Führerausweises. Bei der letztgenannten Bestimmung handelt es sich um eine lex

specialis zur Kann-Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz SVG (Philipp

Weissen­berger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015,

Art. 16 N 14; vgl. auch Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas

Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,

Basel 2014, Art. 16 SVG N 26). Ein Entzug des Führerausweises ist

angezeigt, wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).

2.2

Der gestützt auf eine

Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene

Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist

abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des

Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die

dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der

jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der

betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen

angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art.

17.

N 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2

mit weiteren Hinweisen).

2.3

Missachtet die betroffene Person die

Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen,

so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG).

Vermag die betroffene Person die mit der Wiedererteilung des Führerausweises

auferlegte kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis in

Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen, ohne dass noch einmal

verkehrsmedizinische oder –psychologische Abklärungen hinsichtlich der

Fahreignung notwendig wären. Im Entzugstatbestand von Art. 17 Abs. 5 SVG zeigt

sich die Natur der bedingten Wiedererteilung von Ausweisen: Wird eine

angeordnete Auflage missachtet, fällt die Bedingung der Wiedererteilung weg,

sodass der ursprüngliche Ausweisentzug wieder auflebt. Der erneute

Ausweisentzug ist in diesen Fällen folglich eine restitutive Massnahme, mit

welcher der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird. Wurde der Ausweis zu

Sicherungszwecken entzogen, führt eine Missachtung von Auflagen dazu, dass

erneut ein Entzug auf unbestimmte Zeit verfügt wird. Die Entzugsbehörde hat in

diesem Fall darüber zu befinden, wie die Fahreignung vom Betroffenen künftig

nachzuweisen ist, damit der Ausweis wiedererteilt werden kann. Der erneute Entzug

des Ausweises gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG führt dabei nicht etwa dazu, dass

die Sperrfristen neu zu laufen beginnen; denn dieser Ausweisentzug hat seinen

Grund nicht in einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften,

sondern in einer Verletzung von Auflagen, welche der Sicherung der Fahreignung

dienen (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas

Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,

Basel 2014, Art. 17 SVG N 36 f.).

Bestehen ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person, so kann der Lern- oder der Führerausweis vorsorglich

entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).

3.1

Dem Beschwerdeführer wurde der

Führerausweis mit Verfügung vom 14. August 2020 wiedererteilt, und ihm unter

anderem zur Auflage gemacht, die Drogentotalabstinenz weiter einzuhalten und mittels

monatlichen Urinprobenkontrollen zu belegen sowie allfällige Medikamente

strikte nach ärztlicher Verordnung einzunehmen. Diese Verfügung ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.2.1

Im verkehrsmedizinischen Bericht

zur Verlaufskontrolle des bzvm vom 16. März 2021 hielt die Gutachterin fest,

aus dem Zeugnis der Hausärztin gehe hervor, dass seit Abschluss des verkehrsmedizinischen

Gutachtens im August 2020 lediglich drei Urinproben vorgenommen worden seien. Ein

Termin sei abgesagt worden, zu einem weiteren sei der Beschwerdeführer nicht

erschienen. Zur Überprüfung der geforderten Drogenabstinenz sei eine

Haaranalyse durchgeführt worden. Dabei sei nachgewiesen worden, dass der

Beschwerdeführer im Zeitraum von etwa Mitte August 2020 bis Anfang Februar 2021

zwei Medikamente eingenommen habe, welche nicht ärztlich verordnet worden

seien. Beim einen handle es sich um den Wirkstoff Hydrocodon aus der Gruppe der

Opioide, welcher zur Behandlung von Reizhusten eingesetzt werde. Dabei dürfte

es sich um das Medikament Makatussin handeln, von welchem der Beschwerdeführer

berichtet habe. Zusätzlich habe Diphenhydramin, Wirkstoff von z.B. Benocten,

welches unter anderem bei Schlafstörungen eingesetzt werde, festgestellt werden

können. Davon habe der Beschwerdeführer nichts erwähnt. In derselben Haarprobe

habe Amphetamin nachgewiesen werden können. Amphetamin entstehe als Metabolit

aus Lisdexamphetamin, dem Wirkstoff des Präparats Elvanse. Dieses Präparat

werde zur Behandlung von ADHS eingesetzt. Das vorliegende Ergebnis sei somit

vereinbar mit der Einnahme des Medikamentes Elvanse.

Unter Berücksichtigung sämtlicher

vorliegender Befunde und Berichte müsse festgehalten werden, dass sich der

Beschwerdeführer nicht wie gefordert an die Auflagen gehalten habe. Es seien

Medikamente eingenommen worden, welche nicht ärztlich verschrieben worden

seien. Obwohl der Beschwerdeführer bereits von seinem Psychiater zwei

Benzodiazepine verordnet bekommen habe, habe er ein weiteres Medikament mit

schlafinduzierter Wirkung eingenommen. Erschwerend komme hinzu, dass es sich

bei den nachgewiesenen Wirkstoffen um dieselben wie anlässlich des FuD-Deliktes

festgestellt handle und damit von einer längerfristigen, missbräuchlichen

Medikamenteneinnahme ausgegangen werden müsse. Auf eine Haaranalyse auf

Benzodiazepine sei derzeit verzichtet worden, da diese Medikamente bekanntermassen

verordnet worden seien. Zudem könne die Cannabisabstinenz nicht lückenlos

dokumentiert werden. Aufgrund der Einnahme mehrerer Medikamente, die sich in

ihrer Wirkung gegenseitig verstärkten und damit die Fahrfähigkeit

beeinträchtigen könnten und dem fehlenden respektive lückenhaften Nachweis der

Cannabisabstinenz, müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers derzeit verneint

werden. Aufgrund der insgesamt instabilen Situation sei die Gefahr eines

Vorfalles im Strassenverkehr erhöht. Es sollte das Ziel des Beschwerdeführers

sein, seine Medikamenteneinnahme in Absprache mit seinem Psychiater auf ein

dringend notwendiges Minimum zu reduzieren. Neben der Medikation mit Elvanse

und Remeron dürfe maximal ein Benzodiazepin verordnet respektive eingenommen

werden. Gleichzeitig sei strikt auf die Einnahme von Opioid-haltigen

Hustenmittel und weiteren schlafinduzierenden Medikamenten zu verzichten. Für

eine positive Beurteilung der Fahreignung sei eine mindestens sechsmonatige

Drogenabstinenz, lückenlose monatliche Urinproben auf Cannabis, sechsmonatiger

stabiler Verlauf der psychischen Erkrankung, welcher ärztlich attestiert werde,

Einnahme von nur ärztlich verordneten Medikamenten sowie die Einnahme von

maximal einem Benzodiazepin (keine weiteren Schlaf- und Beruhigungsmittel oder

Z-Hypnotika) notwendig.

3.2.2

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Stellungnahme vom 6. April 2021 dagegen vor, es sei festzuhalten, dass

die/der Wirkstoff/e des Medikamentes Makatussin Hustensirup nicht Hydrocodon

sei. Bei den beiden Wirkstoffen, die in dem Präparat Makatussin Hustensirup

enthalten seien, handle es sich um Dihydrocodein und Diphenhydramin, beide als

Hydrochlorid-Verbindung, da diese so im Vergleich zu ihren Stammverbindungen

meist besser wasserlöslich seien (deshalb im Sirup als Hydrochlorid). Hydrocodon

sei ein Abkömmling von Codein. Deswegen sei eine bio-chemische Metabolisierung

einer verwandten Substanz wie beispielsweise Dihydrocodein nicht

ausschliessbar. Die festgestellte geringe Menge an Hydrocodon sei vielmehr ein

Hinweis auf eine solche biochemische Metabolisierung, als auf einen separaten

Konsum. Jedenfalls enthalte der verkehrsmedizinische Bericht vom 16. März

2021.

offenbar Fehlinformationen dazu, welches Präparat welche Wirkstoffe

enthalte. Im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung dürfe aber

erwartet werden, dass solche Informationen korrekt seien. Letztlich hätten

diese Informationen erhebliche Auswirkungen. Der Beschwerdeführer habe zudem im

Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung gegenüber Frau Dr. B.___

mitgeteilt, dass er das Makatussin gegen Nacht- und Reizhusten als

Standardmedikament verwende, da es ihm sowohl in der Vergangenheit als auch bis

heute ärztlich verordnet worden sei. Das Medikament Makatussin Hustensirup

enthalte Diphenhydramin, damit vor allem bei Nachthusten ein guter Schlaf

gewährleistet werden könne. Das sei einer der Hauptgründe, weshalb die

behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers ihm das Medikament bis heute verordnet

habe. Dagegen habe der Beschwerdeführer noch nie Benocten (wie im Bericht

vermutet werde) oder sonstige Diphenhydramin-haltige, nicht verordnete

Medikamente konsumiert. Die Ärztin des Beschwerdeführers, welche ihm das

Medikament verordnet habe, sei ebenfalls über alle seine anderen verordneten

Medikamente aufgeklärt und habe ihn auf seine Nachfrage hin (da er das Thema

sehr ernst nehme) über die Wechselwirkungen und allfällige Beeinträchtigung der

Fahrfähigkeit aufgeklärt. Makatussin sei ein Medikament der Kategorie B+ (ehemalig

C). Es könne somit rezeptfrei von einem Apotheker abgegeben werden. Da der

Beschwerdeführer im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung schon im

Vorfeld mitgeteilt habe, dass er das Medikament Makatussin Hustensirup konsumiere,

wenn er krank sei und an Husten leide, sei er davon ausgegangen, dass er keine

Verordnungsbestätigung brauche, zumal ihm auf seine Mitteilung hin auch nicht

gesagt worden sei, dass er dafür eine ärztliche Verordnung vorweisen müsse.

Eine ärztliche Verordnung liege aber jedenfalls vor. Von der Einnahme nicht-verordneter

Medikamente könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei in der

Vergangenheit sehr oft krank gewesen, was den beigelegten Arztzeugnissen

entnommen werden könne.

Was die Urinproben anbelange, so habe

der Beschwerdeführer im Zeitraum von August 2020 bis Februar 2021 sechs Proben

abgegeben, wovon höchstens eine einzige Probe – diejenige Ende September 2020 –

allenfalls selbstverschuldet (aber nicht grundlos) versäumt worden sei. Die

anderen zwei Proben, die keine gültigen Resultate hervorgebracht hätten, seien

das Verschulden der Praxis gewesen (eine Probe sei verloren gegangen, bei einer

anderen Probe habe der Arzt nicht bei der Urinprobe zugeschaut). Der

Beschwerdeführer sei über das Versäumnis der Praxis sehr verärgert gewesen,

weshalb er sich entschlossen habe, die Urinproben nicht weiter bei der C.___ abzugeben.

Er habe sich dort abgemeldet und am Folgetag bei der Hausarztpraxis D.___ in [...]

für die monatlichen Urinproben angemeldet. Leider hätten diese keine Kapazität

mehr gehabt, weshalb er sich umgehend beim Ärztezentrum Solothurn angemeldet habe.

Leider habe man ihm erst am 8. April 2021 einen Termin anbieten können. Deshalb

sei jetzt wieder eine Lücke von Februar 2021 bis April 2021 entstanden, worüber

der Beschwerdeführer sehr wütend und enttäuscht sei. Bezüglich des Kreatiningehalts

im Urin sei Folgendes festzuhalten: die Werte seien von Anfang an schon niedrig

gewesen, immer zwischen 660-1100 µmol/l, was beim Beschwerdeführer normal zu

sein scheine. Als Referenz dazu solle die Urinprobe von Juli 2020 dienen.

Damals habe der geringe Kreatiningehalt auch kein Problem dargestellt. Der

Beschwerdeführer trinke nur Wasser und Kaffee und das zwischen zwei bis drei

Liter pro Tag. Er esse sehr wenig und sei unterernährt. Zudem habe er

Vitamin-und Eisenmangel sowie sonstige Mängel.

3.2.3

Die verkehrsmedizinische

Stellungnahme des bzvm vom 22. April 2021 hält zu den Vorbringen des

Beschwerdeführers fest, die Wirkstoffe Hydrocodon, Dihydrocodein und Diphenhydramin

seien in der Haarprobe, welche den Zeitraum von Mitte August 2020 bis Anfang Februar

2021.

widerspiegle, nachgewiesen worden. Gleichzeitig seien 550 pg/mg Amphetamin

nachgewiesen worden. Es sei korrekt, dass der Hustensirup Makatussin sowohl Dihydrocodein

als auch Diphenhydramin enthalte. Der Nachweis dieser Wirkstoffe könne somit

durch die Einnahme dieses Hustensirups erklärt werden. Ob tatsächlich keine

Einnahme eines anderweitigen Hypnotikums, welches denselben Wirkstoff enthalte,

vorgelegen sei, könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt

der Verlaufskontrolle am 4. Februar 2021 habe keine Verordnung des

Medikamentes Makatussin vorgelegen. Die Verordnung sei erst im Nachhinein, d.h.

am 24. März 2021, und somit nach Erhalt der Verfügung ausgestellt worden.

Zudem entziehe sich der Kenntnis der Gutachterin, ob die Ärztin, welche die

Verordnung bestätigt habe, informiert gewesen sei, dass beim Beschwerdeführer

bereits eine Verschreibung mehrere Psychopharmaka bestanden habe und die

Einnahme dieses Hustensirups somit nicht unkritisch sei. Zudem müsse nochmals

darauf hingewiesen werden, dass dieselben Wirkstoffe bereits anlässlich des

FuD-Delikts vom November 2018 nachgewiesen worden seien. Insofern stelle sich

aus ärztlicher Sicht tatsächlich die Frage, ob es sich um eine langjährige,

missbräuchliche Einnahme dieses Medikamentes handle, und weshalb bei einem über

mehrere Jahre rezidivierend auftretendem, quälendem Husten keine weiteren Schritte

respektive pneumologische Abklärungen in die Wege geleitet worden seien.

Zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle sei

das ärztliche Zeugnis vom 8. Februar 2021 der C.___ vorgelegen, aus dem klar

hervorgegangen sein, dass die Cannabisabstinenz aus ärztlicher Sicht nicht

bestätigt werden könne. Aktuell sei eine Liste von Terminen nachgereicht

worden, aus welcher die Urinprobenresultate letztlich nicht hervorgehen würden.

Aufgrund der fehlenden Signatur könne auch nicht nachvollzogen werden, woher diese

Liste stamme respektive von wem sie geführt worden sei. Somit könne die

Cannabisabstinenz auch nach Nachreichen dieses Dokuments nicht belegt werden.

Weiter sei geltend gemacht worden, dass

eine entsprechende Haarprobe auf Benzodiazepine nicht vorgenommen worden sei

und somit offenbar kein Problem vorgelegen habe. Aufgrund der bereits

vorliegenden Befunde und der damit verbundenen Verneinung der Fahreignung sei

aus Kostengründen auf eine weitere kostenintensive Laboranalyse verzichtet

worden. Aus denselben Gründen sei auch keine chirale Spezialanalytik zur Differenzierung,

ob das Stimulans Amphetamin oder das Präparat Elvanse eingenommen worden sei, vorgenommen

worden. Im verkehrsmedizinischen Bericht vom 16. März 2021 sei ausdrücklich

erwähnt worden, dass diese Haaranalyse jederzeit nachgeholt werden könne, da

die asservierte Haarprobe für ein Jahr aufbewahrt werde.

Zusammenfassend könne festgehalten

werden, dass zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle vom 4. Februar 2021 und des

Abschlusses des verkehrsmedizinischen Berichtes am 16. März 2021 weder eine

Verordnung von Makatussin noch eine ärztlich bestätigte Cannabisabstinenz über

mehrere Monate vorgelegen habe. Die geforderte Cannabisabstinenz könne auch zum

jetzigen Zeitpunkt nicht lückenlos dokumentiert werden. Bei der Einnahme von Makatussin

könne es in Kombination mit den verordneten Psychopharmaka Xanax, Remeron und

Elvanse zu einer Wirkungsverstärkung kommen, welche die Fahrfähigkeit negativ

beeinträchtigen könne. Folglich sei bei längerfristiger Einnahme dieser

Medikamente die Fahreignung nicht mehr gegeben. Aus verkehrsmedizinischer Sicht

sei somit an den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichtes vom

16.

März 2021 festzuhalten. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei folgendes

Vorgehen als angebracht respektive vertretbar anzusehen: Die geforderte

Cannabisabstinenz müsse mittels ärztlichem Zeugnis über den Zeitraum von

September 2020 bis März 2021 bestätigt werden. Die eingereichte Liste der

Labortermine erweise sich diesbezüglich als unzureichend. Gleichzeitig sollte

ein psychiatrischer Bericht vorgelegt werden, aus welchem die Indikation aller

verordneten Medikamente klar hervorgehe respektive begründet werde. Beim

Vorliegen der geforderten Zeugnisse könne dem Beschwerdeführer zeitnah ein

erneuter Termin angeboten werden, bei welchem haaranalytisch folgende

Substanzen überprüft würden: Opiate/Opioide/Stimulanzien inklusive chirale

Spezialanalytik und Benzodiazepine/Z-Hypnotika/Antihistaminika. Bei günstigem

Ausgang der Haaranalyse und bei ärztlich bestätigter Notwendigkeit der

Verordnung mehrerer psychotrop wirkender Medikamente müsse im Rahmen einer

zusätzlichen verkehrspsychologischen Untersuchung überprüft werden, ob unter

diesen Umständen eine genügende kognitive Leistungsfähigkeit gewährleistet sei.

4.

Vorab ist festzuhalten, dass zwar positiv

zu werten ist, dass der Beschwerdeführer die Vorgaben von Frau Dr. B.___ gemäss

verkehrsmedizinischem Bericht zur Verlaufskontrolle vom 16. März 2021 umgehend

umgesetzt hat und mittlerweile ein Benzodiazepin sowie das Medikament

Makatussin abgesetzt hat respektive auf Makatus Kids umgestiegen ist. Jedoch unterliegt

vorliegend einzig der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der

Verlaufskontrolle am 2. respektive 4. Februar 2021 gegen die ihm am 14. August

2020.

auferlegten Auflagen verstossen hat, weshalb diese neuen Umstände zum

jetzigen Zeitpunkt nicht speziell gewürdigt werden können. Der Vollständigkeit halber

ist zudem zu erwähnen, dass die Frage, ob eine verkehrspsychologische

Begutachtung angezeigt ist oder nicht, vorliegend nicht beantwortet werden

muss, zumal diese Auflage bis anhin nicht verfügt, sondern lediglich das

rechtliche Gehör dazu gewährt wurde.

5.1

Für die Verlaufskontrolle war die

Zeitspanne von August 2020 bis 4. Februar 2021 massgebend. Vorweg ist

festzustellen, dass die Liste mit den Terminen zwischenzeitlich von der C.___ signiert

wurde und somit die Quelle dieser Liste bekannt ist. Zudem befinden sich in den

Akten alle Ergebnisse des labormedizinischen Zentrums E.___ der jeweiligen UP

für den oben erwähnten Zeitraum. Der Beschwerdeführer war immer darum bemüht,

die Einhaltung seiner Auflage zu beweisen und ist seiner Mitwirkungspflicht

diesbezüglich nachgekommen. Die UP vom 21. August 2020, 16. Oktober 2020, 4.

Dezember 2020 sowie 31. Januar 2021 fielen unbestrittenermassen negativ auf

Cannabis aus. Zwar ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass der

Kreatininwert teilweise tief gewesen ist, jedoch hielt das labormedizinische

Zentrum E.___ diesbezüglich fest, «Der niedrige Kreatininwert spricht für eine

gesteigerte Diurese. Gemäss SCDAT Richtlinien gilt ein Harn mit Kreatinin ab 1800

µmol/L bis 400 µmol/L für die Suchtstoffanalytik als verdünnt (nicht als

manipuliert definierbar, keine Sanktion möglich)», weshalb die UP, auch wenn

der Kreatininwert tief war, verwertbar sind. Wäre – wie von der Vorinstanz

geltend gemacht – das negative Resultat der Kontrolle aufgrund des zu niedrigen

Kreatininwert (< 1,8 mmol/l) nicht verwertbar und die Kontrolle kurzfristig

zu wiederholen gewesen, hätte dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden

müssen respektive hätte die UP-Stelle diesen erneut aufbieten müssen. Dies ist

Dispositiv

vorliegend jedoch nicht geschehen und kann demnach auch dem Beschwerdeführer

nicht zum Nachteil gereichen. Die negativen UP betreffend Cannabis sind somit

verwertbar.

5.2 Der Beschwerdeführer gibt als Grund

für das Nicht-Wahrnehmen-Können des UP-Termins im September 2020 der

medikamentöse Schwangerschaftsabbruch seiner damaligen Lebenspartnerin an. Diese

Aussage stimmt mit den schriftlich dokumentierten Bemerkungen der C.___ überein

(vgl. ärztliches Zeugnis betreffend Fahreignung und Cannabis vom 8. Februar

2021 sowie Kontrollliste über die UP-Termine der C.___ [nicht datiert]). Dass

ein solcher medizinische Notfall vorkommen kann, ist gerichtsnotorisch und es

ist auch nachvollziehbar, dass in einer solcher Situation eine UP-Kontrolle,

welche von der UP-Stelle an einem vom Beschwerdeführer nicht bekannten Termin

festgesetzt wird, nicht wahrgenommen werden kann. Der Kontrollliste über die

UP-Termine der C.___ ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um Ansetzung

eines neuen Termins erbeten hat. Ob dies durch die C.___ vorgenommen wurde, ist

den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist somit besorgt gewesen,

möglichst schnell einen anderen Termin zu erhalten, weshalb der

Beschwerdeführer, was den Termin von September 2020 betrifft, – entgegen der

Meinung der MFK – seinen Mitwirkungspflichten bei der Erfüllung der

Abstinenzauflage nachgekommen ist. Die MFK verkennt weiter, dass der

Beschwerdeführer den Termin vom 11. November 2020 sehr wohl wahrgenommen hat.

Diese UP wurde als ungültig erklärt, weil der Oberarzt bei der UP-Abgabe nicht

zugeschaut hatte (vgl. Kontrollliste über die UP-Kontrolle der C.___). Ob der

Beschwerdeführer nochmals zur Wiederholung dieser UP durch die C.___ aufgeboten

wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Dass die UP vom 11. November 2020 für

ungültig erklärt wurde, liegt demnach nicht im Verschulden des Beschwerdeführers,

sondern der C.___.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

zwar die angeordnete Cannabisabstinenz nicht lückenlos belegt werden konnte,

jedoch dem Beschwerdeführer für die Monate September 2020 sowie November 2020 kein

Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, weshalb kein Verstoss gegen diese

Auflage vorliegt. Ob der Beschwerdeführer die Cannabisabstinenz ab Februar 2021

eingehalten hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird

anlässlich der nächsten Verlaufskontrolle zu beurteilen sein.

6.1 Dem Beschwerdeführer wird weiter

vorgehalten, bis zur Verlaufskontrolle ein weiteres Medikament mit

schlafinduzierender Wirkung eingenommen zu haben, obwohl er gemäss angeordneter

Auflagen nur Medikamente nach strikt ärztlicher Verordnung hätte einnehmen

dürfen. Zum Zeitpunkt der Verlaufskontrolle habe keine Verordnung des

Medikamentes Makatussin vorgelegen. Die Verordnung sei erst im Nachhinein, d.h.

am 24. März 2021 und somit erst nach Erhalt der Verfügung ausgestellt

worden.

6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Vorfalles am 29. November 2018 das

Medikament Makatussin einnahm und somit sowohl die MFK als auch die Gutachterin

davon Kenntnis haben mussten (vgl. Protokoll des IRM Bern betreffend

Blutentnahme und ärztliche Untersuchung vom 29. November 2019;

forensisch-toxikologische Abschlussbericht der IRM Bern vom 7. Januar 2019;

Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 25. Januar 2019). Zudem hat der

Beschwerdeführer auch während des ganzen Verfahrens immer offen über diese

Einnahme berichtet. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2020

gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des bzvm vom 21. Januar 2020 lediglich

betreffend seinen psychischen Zustand die Auflage gemacht, die Medikation anzupassen

und die verordnete Medikation an der verkehrsmedizinischen Untersuchung

mitzubringen (vgl. Verfügung vom 17. Februar 2020). Auch in der Verfügung vom

14. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer wiederum nur betreffend seine

psychische Erkrankung die Auflagen gemacht, die ärztlichen Weisungen strikte zu

befol­gen, allfällige Medikamente strikt nach ärztlicher Verordnung einzunehmen

sowie ein psychiatrischer Verlaufsbericht inklusive Angaben zur Medikation bei

der verkehrsme­dizinischen Kontrolluntersuchung vorzuweisen. Wie dem verkehrsmedizinischen

Gut­achten vom 6. August 2020 und verkehrsmedizinischen Bericht zur

Verlaufskontrolle vom 16. März 2021 entnommen werden kann, ist der

Beschwerdeführer diesen Auflagen vollumfänglich nachgekommen, indem er jeweils

von seinem Psychiater ein psy­chiatrisches Zeugnis mit der aktuellen

verordneten Medikation einreichte. Dem Be­schwerdeführer wurde nie zur Auflage

gemacht, alle sonstigen verordneten Medi­kamente anlässlich der Begutachtung

oder der Verlaufskontrolle einzureichen, sondern, wie bereits erwähnt, nur

bezüglich seiner psychischen Erkrankung. Er war deshalb nicht gehalten,

anlässlich der Verlaufskontrolle eine Verordnungsbestätigung des Medika­mentes

Makatussin seiner Hausärztin vorzulegen, zumal er diesbezüglich auch nie dazu

aufgefordert worden war.

Da der Hustensirup Makatussin sowohl

Dihydrocodein als auch Diphenhydramin enthält, kam die Gutachterin in der

verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 22. April 2021 zum Schluss, der Nachweis

dieser Wirkstoffe könne somit durch die Einnahme dieses Hustensirups erklärt

werden. Ob tatsächlich keine Einnahme eines anderweitigen Hypnotikums wie z.B.

Benocten, welches denselben Wirkstoff enthalte, vorgelegen sei, könne nicht mit

Sicherheit ausgeschlossen werden. Es ist festzuhalten, dass blosse Vermutungen

nicht ausreichen, um einen Verstoss gegen die Auflagen annehmen zu können.

Hatte die Gutachterin Zweifel über die Einnahme eines anderweitigen Hypnotikums,

hätte sie weitere Abklärungen dazu treffen müssen, was vorliegend jedoch nicht

gemacht wurde. Dem Beschwerdeführer ist zusammenfassend demnach kein Verstoss

gegen die Auflagen betreffend Medikation vorzuwerfen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements

vom 30. April 2021 betreffend Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des

Führerausweises ist aufzuheben. Der Ausweis ist dem Beschwerdeführer unter

Aufrechterhaltung der ihm mit Verfügung vom 14. August 2020 auferlegten

Auflagen umgehend wieder auszuhändigen. Ob allenfalls Auflagen zur

Medikamenteneinnahme ausserhalb der psychischen Erkrankung erforderlich sind,

ist hier nicht zu prüfen.

8.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu tragen.

8.2 Zufolge Obsiegens ist dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung zu entrichten. Rechtsanwalt Ramón Eichenberger macht mit

Eingabe vom 12. Juli 2021 eine Entschädigung von CHF 2'071.35 (Honorar:

CHF 1'885.55 sowie 2 % Kleinspesenpauschale: CHF 37.70 und MWST: CHF 148.10)

geltend. Eine Kleinspesenpauschale von 2 % ist zwar nach dem Gebührentarif (BGS

615.11) nicht vorgesehen. Die Auslagen sind aber angemessen. Nach dem Gesagten

ergibt sich demnach eine Parteientschädigung von CHF 2'071.35.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 30. April 2021 betreffend Aufrechterhaltung des

vorsorglichen Entzugs des Führerausweises wird aufgehoben. Der Ausweis ist dem

Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der ihm mit Verfügung vom 14. August

2020 auferlegten Auflagen umgehend wieder auszuhändigen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1’000.00 zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'071.35 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser