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Entscheid

VWBES.2021.177

Einschränkung elterlicher Sorge

10. November 2021Deutsch16 min

Sorge im Bereich Gesundheit einschränkte (Ziff. 3.3). Die Beiständin wurde mit folgenden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Helena Hess,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Einschränkung

elterlicher Sorge

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 2007) ist der Sohn von A.___

und B.___. Die Kindseltern sind geschieden und verfügen über die gemeinsame

elterliche Sorge. Für C.___ besteht seit 27. Januar 2010 eine

Erziehungsbeistandschaft.

2. Am 18. Februar 2021 reichte die Kindesschutzgruppe

des Universitäts-Kinderspitals beider Basel bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine

Gefährdungsmeldung betreffend C.___ ein. Darin wurde geschildert, dass C.___

von Dezember 2018 bis September 2019 zur Gewichtsreduktion auf der

Psychosomatik-Abteilung hospitalisiert gewesen sei und sein Gewicht damals bis

zum Austritt auf 70 kg habe reduzieren können. Im Verlauf des letzten Jahres

habe er nun 50 kg zugenommen. Während des stationären Aufenthalts sei die

damals schwierige Beziehungssituation zwischen den Kindseltern aufgefallen. Es

sei damals ein Hilfssystem aus Psychologen und Ernährungsberatung installiert

worden und C.___ habe sich für ein Hobby entscheiden können. Das

Unterstützungssystem habe aber nicht förderlich zum Tragen kommen können.

Nachdem C.___ die Termine anfänglich wahrgenommen habe – teils auch gegen den

Widerstand der Mutter – habe die Mutter vereinbarte Termine vermehrt abgesagt.

Sämtliche involvierten Ärztinnen und Ärzte seien sich einig, dass C.___s rasche

und enorme Gewichtszunahme akut entwicklungs- und gesundheitsgefährdend sei und

schnellstmöglich gestoppt werden müsse. Es sei wiederholt versucht worden, die

Familie zu schulen und zu unterstützen, sodass sie über das entsprechende

Wissen verfügen würde, dieses jedoch nicht umsetzen könne. Es sei auch zu

verhindern, dass die Mutter mit C.___ weitere Ärzte konsultiere, da nun keine

Diagnostik, sondern vielmehr die umgehende Behandlung erforderlich sei. Die

Mutter habe sich wiederholt zwischen das behandelnde Team und ihren Sohn

gestellt, der überdies in einem Loyalitätskonflikt mit beiden Elternteilen zu

stehen scheine. Es werde eine externe Platzierung in einem Wohn-/Schulheim

empfohlen sowie die kurzzeitige Aufnahme auf einer psychosomatischen Station,

bis ein externer Wohnplatz mit ambulantem therapeutischem Setting installiert

sei.

3. Mit superprovisorischem Entscheid vom

23. Februar 2021 entzog die KESB den Kindseltern mit sofortiger Wirkung

das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und brachte diesen unter Anordnung

einer fürsorgerischen Unterbringung im Universitäts-Kinderspital beider Basel

(UKBB) unter. Der Kindsmutter wurde zudem die elterliche Sorge im Bereich

Gesundheit eingeschränkt (Ziff. 3.3) und der Beiständin entsprechende neue

Aufgaben erteilt (Ziff. 3.4). Die Beiständin wurde insbesondere beauftragt,

eine Anschlusslösung, insbesondere eine Unterbringung in ein Schul-Wohnheim zu

organisieren und zu beantragen. Den Kindseltern wurde Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben und C.___ angefragt, ob er eine Rechtsvertretung wünsche.

4. Am 24. Februar 2021 teilte die

Beiständin mit, C.___ sei direkt ins [...] in [...] eingetreten.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

bestätigte die KESB am 13. April 2021 ihren Entscheid, indem sie den

Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog (Ziff. 3.1), C.___ im

Wohnheim [...] unterbrachte (Ziff. 3.2) und der Kindsmutter die elterliche

Sorge im Bereich Gesundheit einschränkte (Ziff. 3.3). Die Beiständin wurde mit folgenden

neuen Aufgaben beauftragt (Ziff. 3.4):

· den Eltern mit Rat und Tat in

Erziehungsfragen zur Verfügung zu stehen,

· die Platzierung zu organisieren, zu

beaufsichtigen und deren Finanzierung sicherzustellen,

· den Beteiligten und den örtlichen

Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,

· die Kontakt- und Besuchsregelung

zwischen C.___ und seinen Eltern in Zusammenarbeit mit der Institution und den

Beteiligten festzulegen,

· die Vertretung von A.___ betreffend die

gesundheitlichen Themen von C.___,

· eine Anschlusslösung, insbesondere eine

Unterbringung in ein Schul-Wohnheim zu organisieren und zu beantragen.

Einer allfälligen Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.7).

6. Gegen die Platzierung erhobene

Beschwerden von C.___ und A.___ wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung

einer Instruktionsverhandlung im Wohnheim [...] mit Urteil vom 8. Juni

2021 ab.

7. A.___, vertreten durch Advokatin Dr.

Helena Hess, erhob am 17. Mai 2021 eine weitere Beschwerde gegen den

Entscheid der KESB vom 13. April 2021 und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 3.3 und 3.4 des

Entscheides der Vorinstanz vom 13. April 2021 ersatzlos aufzuheben bzw. in

Ziff. 3.4 sollen die Kompetenzen der Beiständin auf die Kompetenzen gemäss

Ziffer 3.3 des Entscheides der KESB vom 15. Dezember 2020, nämlich auf

folgende reduziert werden:

Den Eltern mit

Rat und Tat in Erziehungsfragen zur Verfügung zu stehen, regelmässige

Coachinggespräche mit C.___ zu führen und ihm beratend und unterstützend als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den jährlichen Ferien im Besuchsplan

entsprechend den bisherigen Regelungen mit den Beteiligten auszuarbeiten, dabei

sind die Ferien der Kindseltern zuerst im Ferienplan festzulegen und dann die

Vaterwochenenden und bei Unstimmigkeiten die Genehmigung des Ferienbesuchsplans

bei der KESB zu beantragen.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung wieder zu gewähren.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

8. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021

wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

9. Die KESB beantragte mit

Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die

Kindsmutter scheine sich nach wie vor nicht der lebensbedrohlichen Lage ihres

Sohnes bewusst zu sein. So werde die Schuldfrage resp. dass sie nicht

Verursacherin sei, über die Tatsache gestellt, dass C.___ schnellstmöglich

abnehmen sollte. Statt ein gemeinsames Vorgehen zu besprechen, suche sie immer

wieder nach Schuldigen. Ein konstruktives Miteinander sei so nicht möglich.

10. Am 10. Juni 2021 reichte der

Kindsvater eine Stellungnahme ein.

11. Am 13. August 2021 nahm die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, abschliessend

Stellung.

12. Per 1. Oktober 2021 erfolgte

ein Mandatsträgerwechsel. Neuer Beistand von C.___ ist F.___, Sozialregion

Dorneck.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist hingegen auf

den Antrag, wonach dem Beistand Weisungen zu erteilen wären, wie er den

Ferienplan und die Vaterwochenenden festzulegen hätte. Dies bildete nicht

Gegenstand des angefochtenen Entscheids und liegt in der Kompetenz des

Beistands (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

2.1

Liegt eine Kindswohlgefährdung vor,

hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu

treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu

ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen

ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche

Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten

nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn

immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle

elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss

geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten

Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für

das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen

Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme

unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

2.2

Sofern es die Verhältnisse

erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die

Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1

ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die

Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung

seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des

persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann

entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Errichtet die

Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die

Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge

fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli

2016, E. 5.1.)

2.3

Bei einer Anordnung nach Art. 308

Abs. 2 ZGB hat nicht zwingend auch eine Beschränkung der elterlichen Sorge nach

Art. 308 Abs. 3 ZGB zu erfolgen. Vielmehr setzt die Beschränkung der

elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB ein höheres Mass an Gefährdung des

Kindswohls voraus, da diese einen stärkeren Eingriff darstellt. Dazu bedarf es,

dass die Eltern mit dem Beistand nicht kooperieren und die Gefahr besteht, dass

sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen oder hintertreiben. Mit anderen

Worten soll die Beschränkung der elterlichen Sorge Ultima Ratio sein, da damit

häufig nur unnötige Gegenwehr statt Kooperation provoziert wird. Zudem muss

stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme gewahrt sein. So hat

das Bundesgericht festgehalten, eine Beschränkung der elterlichen Sorge sei

unverhältnismässig, wenn die Eltern mit dem Beistand kooperieren würden (Urteil

5C.319/2006 vom 22. Januar 2007; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom

13.

Juli 2016, E. 5.3.). Wo nicht ein (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge

erfolgt, führt dies zu einer konkurrierenden Zuständigkeit des Beistands neben

dem Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018,

Art. 308 ZGB N 5).

3.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid wie folgt: Aus den Akten und den bisherigen Erfahrungen der Behörde

gehe eindeutig hervor, dass trotz mehrmaligen Ermahnungen, Weisungen, einem

ausführlichen Gutachten im Jahr 2018 und der Unterstützung diverser Fachleute

zwar eine minimale Verbesserung der Gesamtsituation zuhause habe erreicht

werden können, diese aber für den Schutz von C.___ nicht nachhaltig ausreichend

sei. C.___ habe trotz der starken Gewichtsabnahme im UKBB, wo er mehrere Monate

stationär untergebracht gewesen sei, zuhause wieder deutlich, ja sogar

lebensbedrohlich an Gewicht zugelegt. Die Kindsmutter sei nicht in der Lage

gewesen, C.___ zuhause betreffend seine Essgewohnheiten nachhaltig zu unterstützen,

die Einhaltung des Behandlungssettings zu fördern und C.___ für ein Hobby zu

begeistern. Anstatt sich an die Fachpersonen des UKBB zu halten, welche im Jahr

2019.

immerhin eine Gewichtsabnahme von über 50 kg ermöglicht hätten, habe sie

nach immer neuen Erklärungen für die Gewichtszunahme gesucht und habe C.___

wieder neuen Ärzten vorgestellt. Mit der Einschränkung der elterlichen Sorge im

Bereich Gesundheit solle Konstanz und Stabilität in die Behandlung von C.___

gebracht und eine Absprache unter den Fachpersonen sichergestellt werden.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, die Massnahme sei unverhältnismässig. Sie kümmere sich gut um C.___

und brauche keine Bevormundung. Erneut thematisiert sie die Schuldfrage und

gibt an, der Kindsvater sei ebenso schuldig. Die Ausführungen der KESB stimmten

nicht. C.___ habe im UKBB nicht 50 kg, sondern 23 kg abgenommen und die

Kindsmutter habe sich danach an die ambulanten Massnahmen gehalten. Diese seien

im Sommer 2020 aufgehoben worden. Es sei unklar, wonach sie sich danach hätte

halten sollen. C.___ habe danach trotzdem wieder zugenommen und der Hausarzt,

Dr. G.___, habe ihn zur Abklärung zur Kinderendokrinologin Dr. H.___ geschickt.

In der Folge sei es zur Meldung an die Kinderschutzgruppe des UKBB und zur

entsprechenden Anzeige an die KESB gekommen. Die Kindsmutter sei beschuldigt

worden, das Setting nicht eingehalten zu haben, obwohl dieses aufgehoben worden

sei. Der Kindsvater werde dagegen in einem zu guten Licht dargestellt. Es

stimme nicht, dass C.___ im letzten Jahr bei ihm ohne Diät 12 kg abgenommen

habe. Es könne der Kindsmutter nicht vorgeworfen werden, während dem Lockdown

Termine nicht wahrgenommen zu haben. Solche hätten in dieser Zeit schlicht

nicht stattfinden können.

Es sei nicht zielführend gewesen, C.___

wöchentlich Termine bei drei Therapeuten zuzumuten und es könne nicht angehen,

ihn nun in einem Heim einzusperren, damit er abnehme. In den ersten zehn Wochen

habe er denn auch kein Gramm abgenommen, womit er noch genauso gefährdet sei

wie beim Eintritt. Die Kindsmutter habe sich sehr bemüht, ihr könne kein

Vorwurf gemacht werden. Der Kindsvater wäre ebenso in der Pflicht gestanden.

Der Entscheid der KESB sei in dem Sinn unfair und einseitig. Da die Eltern ein

geteiltes Sorgerecht hätten, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin nicht

selbständig entscheiden. C.___ sollte mit 14 Jahren selbst bestimmen können,

was er mit seinem Übergewicht machen möchte.

Die Kindsmutter wünsche sich schon lange

einen runden Tisch mit dem Kindsvater und Dr. I.___, die C.___ im UKBB betreut

habe. Der Kindsvater weigere sich jedoch. Bei Dr. I.___ solle ein Bericht zur

Familiensituation und mit Empfehlungen über das weitere Vorgehen eingeholt

werden.

Die Gewichtszunahme hänge auch mit der

Corona-Krise zusammen, indem in dieser Zeit nicht viele Aktivitäten möglich

gewesen und viele Jugendliche frustriert gewesen seien.

Die Beschränkung des Sorgerechts sei

ungerechtfertigt. Nur durch das Aufsuchen von Dr. J.___ habe C.___ sein

Bauchweh verloren und seitdem habe er auch keine Schulabsenzen mehr. Vielleicht

habe C.___ auch wegen der Überforderung in der Schule aus Frust gegessen. Er

habe aber nie die Mengen an Chips oder Snickers gegessen, die in der

Gefährdungsmeldung stünden. In der Schule habe er nicht gegessen, weil es ihm

nicht geschmeckt habe. Deshalb habe er jeweils am Abend zuhause mit Heisshunger

gegessen. All dies könne aber nicht der Kindsmutter angelastet werden. C.___

gehe es jetzt in der Schule besser, doch habe er trotzdem nicht abgenommen. Nun

im Schulheim gebe es in der Betreuungsvereinbarung keine Vorgaben bezüglich

Gewicht und Essverhalten. All die Vorgaben würden nun plötzlich nicht mehr

gelten, als müsste sich C.___ von der Mutter erholen und zur Ruhe kommen,

obwohl die Mutter nur getan habe, was von ihr verlangt worden sei. Was immer

die Mutter getan habe, sei als falsch betrachtet worden. Es sei nicht gerechtfertigt,

ihr die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit zu entziehen. Sie habe sich

betreffend medizinische Massnahmen nichts zu Schulden kommen lassen.

Dadurch, dass der Kindsmutter die

elterliche Sorge im Bereich Gesundheit entzogen worden sei, sei der Kindsvater

diesbezüglich verantwortlich. Er habe sich jedoch nie gekümmert und habe nun

die Verantwortung an das Kinderheim abgeschoben.

C.___ habe früher aus Frust gegessen wegen

des Verhaltens seines Vaters ihm gegenüber. Nun im [...] könne er sich offenbar

mehr Gehör verschaffen und müsse nicht zum Vater, wenn er dies nicht wolle,

ohne dass es Vorwürfe des Vaters hagle. Er nehme nun langsam an Gewicht ab. Die

Gewichtsprobleme seien auf den Elternkonflikt und nicht auf das Verhalten der

Kindsmutter zurückzuführen, weshalb es nicht richtig sei, ihr die elterliche

Sorge einzuschränken.

3.3

Am 8. Juli 2021 reichte die

Beiständin einen Verlaufsbericht an die KESB ein. Darin führte sie im

Wesentlichen aus, C.___ habe sich trotz des Widerstandes gegen die Platzierung

sehr gut in der Gruppe eingelebt. Seit er in der Schule ins Niveau B gewechselt

habe, seien seine Noten sehr gut. Er fühle weniger Druck und gehe gerne zur

Schule. Mitte April 2021 habe Dr. J.___ sein Mandat niedergelegt. Nach dem

Eindruck der Beiständin sei C.___ seither mehr zur Ruhe gekommen und habe

(fast) keine externen Termine mehr. Der Vater habe C.___ nun bei einem neuen

Kinderarzt angemeldet, wo er bereits einen Ersttermin gehabt habe. Er werde

sich dort einmal im Monat wiegen lassen. Eine Blutkontrolle sei für einen

späteren Termin angedacht. C.___ wiege sich im [...] einmal in der Woche

selbständig. Nachdem das Gewicht anfangs angestiegen sei, sinke es nun

kontinuierlich. Innerhalb der Institution habe C.___ die Möglichkeit, mit einem

Ernährungsberater zu sprechen, was er in Anspruch nehmen wolle. Auch seine

Betreuungsperson werde sich an die Ernährungsberatung wenden, um C.___ bei

Bedarf unterstützen zu können. C.___ treibe im [...] Sport und es bereite ihm

Freude, für die Gruppe zu kochen.

Dem Verlaufsbericht der Beiständin wurde

ein «Entwicklungsbericht und Standortbestimmungsprotokoll» der

Platzierungsinstitution vom 3. Juni 2021 beigelegt. Diesem ist ebenfalls

zu entnehmen, dass sich C.___ in der Wohngruppe und in der neuen Klasse wohl

fühle, obwohl er lieber bei seiner Familie wohnen würde. Er habe sich

stabilisieren und ruhiger werden können und habe auch bereits einige Kilos an

Gewicht abgenommen. C.___ wolle abnehmen, sei aber in einem Dilemma, weil ein

Gewichtsverlust seine Platzierung legitimieren könnte. Die Beiständin könne C.___

bei diversen Fragen unterstützen. Sie mache unterdessen aber nicht mehr

regelmässige Coachings mit ihm, da dies durch die Platzierungsinstitution

abgedeckt werden könne. Wenn er Gesprächsbedarf habe, könne er sich aber

jederzeit melden und einen Termin mit ihr vereinbaren. Dies gelte auch für die

Eltern.

4.1

Als Erstes ist deshalb festzuhalten,

dass kein Grund für regelmässige Coachinggespräche durch die Beiständin

besteht, wie dies vorliegend beantragt wird. C.___ kann sich bei Bedarf an

seinen neuen Beistand wenden. Die Unterstützung im Bereich der Ernährung

erfolgt durch seine Bezugspersonen im [...].

4.2

Eine Essstörung ist eine

heimtückische Erkrankung, welcher meist emotionale Ursachen zugrunde liegen und

nachhaltige Behandlungserfolge anspruchsvoll und letztlich – im vorliegenden

Fall – nur durch eine Verringerung der Kalorienzufuhr zu erzielen sind. C.___

war vom 7. Dezember 2018 bis 27. September 2019 zur Gewichtsreduktion

im UKBB stationär behandelt worden. Dabei wurde berichtet, dass sich die

Kindsmutter wiederholt zwischen das Behandlungsteam und ihren Sohn gestellt

habe. Während des stationären Aufenthalts sei die schwierige

Beziehungssituation zwischen den Kindseltern aufgefallen. C.___ befinde sich in

einem Loyalitätskonflikt zwischen seinen Eltern. Nach dem Austritt aus dem UKBB

war zuerst ein enges Behandlungssetting mit vielen Ärzten und Therapeuten

behördlich angeordnet worden. Solange dessen Einhaltung durch eine

sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) überwacht werden konnte, blieb das

Gewicht von C.___ stabil. Nach Aufhebung der SPF wurden Termine weniger

konsequent eingehalten und die Kindsmutter beantragte dann am 6. Mai 2020,

es seien sämtliche Massnahmen aufzuheben. Immer mehr stemmte sie sich gegen das

straffe Setting. Das Gewicht von C.___ stieg entsprechend wieder deutlich an.

Die Kindsmutter suchte dann wiederholt durch die Konsultation anderer Ärzte

nach körperlichen Gründen für C.___s Gewichtszunahme und versuchte ihn auch

dadurch vor der unangenehmen Aufgabe der Gewichtsreduktion, welche Verzicht und

Disziplin erfordert, zu schützen. Das Vorgehen der Kindsmutter spiegelt ihre

überprotektive Haltung und fehlende konsequente Grenzsetzung wider, welche auch

mit Kindesschutzgutachten vom 9. Mai 2018 erkannt worden war. Wie durch

die Vorinstanz ausgeführt, soll im Bereich Gesundheit Konstanz und Stabilität

in die Behandlung von C.___ gebracht und eine Absprache unter den Fachpersonen

sichergestellt werden. Dies kann aufgrund der Haltung der Beschwerdeführerin

nur erzielt werden, indem ihr die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit

eingeschränkt wird. Die Einholung eines Berichts von Dr. I.___ ist nicht

erforderlich und würde an dieser Beurteilung nichts ändern.

Im Übrigen werden in der Beschwerde

wiederum zahlreiche Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater erhoben, auf die nicht

weiter einzugehen ist.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann