VWBES.2021.177
Einschränkung elterlicher Sorge
10. November 2021Deutsch16 min
Sorge im Bereich Gesundheit einschränkte (Ziff. 3.3). Die Beiständin wurde mit folgenden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Helena Hess,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Einschränkung
elterlicher Sorge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 2007) ist der Sohn von A.___
und B.___. Die Kindseltern sind geschieden und verfügen über die gemeinsame
elterliche Sorge. Für C.___ besteht seit 27. Januar 2010 eine
Erziehungsbeistandschaft.
2. Am 18. Februar 2021 reichte die Kindesschutzgruppe
des Universitäts-Kinderspitals beider Basel bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine
Gefährdungsmeldung betreffend C.___ ein. Darin wurde geschildert, dass C.___
von Dezember 2018 bis September 2019 zur Gewichtsreduktion auf der
Psychosomatik-Abteilung hospitalisiert gewesen sei und sein Gewicht damals bis
zum Austritt auf 70 kg habe reduzieren können. Im Verlauf des letzten Jahres
habe er nun 50 kg zugenommen. Während des stationären Aufenthalts sei die
damals schwierige Beziehungssituation zwischen den Kindseltern aufgefallen. Es
sei damals ein Hilfssystem aus Psychologen und Ernährungsberatung installiert
worden und C.___ habe sich für ein Hobby entscheiden können. Das
Unterstützungssystem habe aber nicht förderlich zum Tragen kommen können.
Nachdem C.___ die Termine anfänglich wahrgenommen habe – teils auch gegen den
Widerstand der Mutter – habe die Mutter vereinbarte Termine vermehrt abgesagt.
Sämtliche involvierten Ärztinnen und Ärzte seien sich einig, dass C.___s rasche
und enorme Gewichtszunahme akut entwicklungs- und gesundheitsgefährdend sei und
schnellstmöglich gestoppt werden müsse. Es sei wiederholt versucht worden, die
Familie zu schulen und zu unterstützen, sodass sie über das entsprechende
Wissen verfügen würde, dieses jedoch nicht umsetzen könne. Es sei auch zu
verhindern, dass die Mutter mit C.___ weitere Ärzte konsultiere, da nun keine
Diagnostik, sondern vielmehr die umgehende Behandlung erforderlich sei. Die
Mutter habe sich wiederholt zwischen das behandelnde Team und ihren Sohn
gestellt, der überdies in einem Loyalitätskonflikt mit beiden Elternteilen zu
stehen scheine. Es werde eine externe Platzierung in einem Wohn-/Schulheim
empfohlen sowie die kurzzeitige Aufnahme auf einer psychosomatischen Station,
bis ein externer Wohnplatz mit ambulantem therapeutischem Setting installiert
sei.
3. Mit superprovisorischem Entscheid vom
23. Februar 2021 entzog die KESB den Kindseltern mit sofortiger Wirkung
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und brachte diesen unter Anordnung
einer fürsorgerischen Unterbringung im Universitäts-Kinderspital beider Basel
(UKBB) unter. Der Kindsmutter wurde zudem die elterliche Sorge im Bereich
Gesundheit eingeschränkt (Ziff. 3.3) und der Beiständin entsprechende neue
Aufgaben erteilt (Ziff. 3.4). Die Beiständin wurde insbesondere beauftragt,
eine Anschlusslösung, insbesondere eine Unterbringung in ein Schul-Wohnheim zu
organisieren und zu beantragen. Den Kindseltern wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben und C.___ angefragt, ob er eine Rechtsvertretung wünsche.
4. Am 24. Februar 2021 teilte die
Beiständin mit, C.___ sei direkt ins [...] in [...] eingetreten.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
bestätigte die KESB am 13. April 2021 ihren Entscheid, indem sie den
Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog (Ziff. 3.1), C.___ im
Wohnheim [...] unterbrachte (Ziff. 3.2) und der Kindsmutter die elterliche
Sorge im Bereich Gesundheit einschränkte (Ziff. 3.3). Die Beiständin wurde mit folgenden
neuen Aufgaben beauftragt (Ziff. 3.4):
· den Eltern mit Rat und Tat in
Erziehungsfragen zur Verfügung zu stehen,
· die Platzierung zu organisieren, zu
beaufsichtigen und deren Finanzierung sicherzustellen,
· den Beteiligten und den örtlichen
Fachstellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,
· die Kontakt- und Besuchsregelung
zwischen C.___ und seinen Eltern in Zusammenarbeit mit der Institution und den
Beteiligten festzulegen,
· die Vertretung von A.___ betreffend die
gesundheitlichen Themen von C.___,
· eine Anschlusslösung, insbesondere eine
Unterbringung in ein Schul-Wohnheim zu organisieren und zu beantragen.
Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.7).
6. Gegen die Platzierung erhobene
Beschwerden von C.___ und A.___ wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung
einer Instruktionsverhandlung im Wohnheim [...] mit Urteil vom 8. Juni
2021 ab.
7. A.___, vertreten durch Advokatin Dr.
Helena Hess, erhob am 17. Mai 2021 eine weitere Beschwerde gegen den
Entscheid der KESB vom 13. April 2021 und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 3.3 und 3.4 des
Entscheides der Vorinstanz vom 13. April 2021 ersatzlos aufzuheben bzw. in
Ziff. 3.4 sollen die Kompetenzen der Beiständin auf die Kompetenzen gemäss
Ziffer 3.3 des Entscheides der KESB vom 15. Dezember 2020, nämlich auf
folgende reduziert werden:
Den Eltern mit
Rat und Tat in Erziehungsfragen zur Verfügung zu stehen, regelmässige
Coachinggespräche mit C.___ zu führen und ihm beratend und unterstützend als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den jährlichen Ferien im Besuchsplan
entsprechend den bisherigen Regelungen mit den Beteiligten auszuarbeiten, dabei
sind die Ferien der Kindseltern zuerst im Ferienplan festzulegen und dann die
Vaterwochenenden und bei Unstimmigkeiten die Genehmigung des Ferienbesuchsplans
bei der KESB zu beantragen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung wieder zu gewähren.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
8. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021
wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
9. Die KESB beantragte mit
Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die
Kindsmutter scheine sich nach wie vor nicht der lebensbedrohlichen Lage ihres
Sohnes bewusst zu sein. So werde die Schuldfrage resp. dass sie nicht
Verursacherin sei, über die Tatsache gestellt, dass C.___ schnellstmöglich
abnehmen sollte. Statt ein gemeinsames Vorgehen zu besprechen, suche sie immer
wieder nach Schuldigen. Ein konstruktives Miteinander sei so nicht möglich.
10. Am 10. Juni 2021 reichte der
Kindsvater eine Stellungnahme ein.
11. Am 13. August 2021 nahm die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, abschliessend
Stellung.
12. Per 1. Oktober 2021 erfolgte
ein Mandatsträgerwechsel. Neuer Beistand von C.___ ist F.___, Sozialregion
Dorneck.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist hingegen auf
den Antrag, wonach dem Beistand Weisungen zu erteilen wären, wie er den
Ferienplan und die Vaterwochenenden festzulegen hätte. Dies bildete nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheids und liegt in der Kompetenz des
Beistands (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.1
Liegt eine Kindswohlgefährdung vor,
hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu
treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu
ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen
ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche
Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten
nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn
immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle
elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss
geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten
Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für
das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen
Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme
unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
2.2
Sofern es die Verhältnisse
erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die
Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1
ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die
Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung
seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des
persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge kann
entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Errichtet die
Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die
Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge
fest (Art. 314 Abs. 3 ZGB, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom 13. Juli
2016, E. 5.1.)
2.3
Bei einer Anordnung nach Art. 308
Abs. 2 ZGB hat nicht zwingend auch eine Beschränkung der elterlichen Sorge nach
Art. 308 Abs. 3 ZGB zu erfolgen. Vielmehr setzt die Beschränkung der
elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3 ZGB ein höheres Mass an Gefährdung des
Kindswohls voraus, da diese einen stärkeren Eingriff darstellt. Dazu bedarf es,
dass die Eltern mit dem Beistand nicht kooperieren und die Gefahr besteht, dass
sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen oder hintertreiben. Mit anderen
Worten soll die Beschränkung der elterlichen Sorge Ultima Ratio sein, da damit
häufig nur unnötige Gegenwehr statt Kooperation provoziert wird. Zudem muss
stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Massnahme gewahrt sein. So hat
das Bundesgericht festgehalten, eine Beschränkung der elterlichen Sorge sei
unverhältnismässig, wenn die Eltern mit dem Beistand kooperieren würden (Urteil
5C.319/2006 vom 22. Januar 2007; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2016 vom
13.
Juli 2016, E. 5.3.). Wo nicht ein (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge
erfolgt, führt dies zu einer konkurrierenden Zuständigkeit des Beistands neben
dem Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018,
Art. 308 ZGB N 5).
3.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid wie folgt: Aus den Akten und den bisherigen Erfahrungen der Behörde
gehe eindeutig hervor, dass trotz mehrmaligen Ermahnungen, Weisungen, einem
ausführlichen Gutachten im Jahr 2018 und der Unterstützung diverser Fachleute
zwar eine minimale Verbesserung der Gesamtsituation zuhause habe erreicht
werden können, diese aber für den Schutz von C.___ nicht nachhaltig ausreichend
sei. C.___ habe trotz der starken Gewichtsabnahme im UKBB, wo er mehrere Monate
stationär untergebracht gewesen sei, zuhause wieder deutlich, ja sogar
lebensbedrohlich an Gewicht zugelegt. Die Kindsmutter sei nicht in der Lage
gewesen, C.___ zuhause betreffend seine Essgewohnheiten nachhaltig zu unterstützen,
die Einhaltung des Behandlungssettings zu fördern und C.___ für ein Hobby zu
begeistern. Anstatt sich an die Fachpersonen des UKBB zu halten, welche im Jahr
2019.
immerhin eine Gewichtsabnahme von über 50 kg ermöglicht hätten, habe sie
nach immer neuen Erklärungen für die Gewichtszunahme gesucht und habe C.___
wieder neuen Ärzten vorgestellt. Mit der Einschränkung der elterlichen Sorge im
Bereich Gesundheit solle Konstanz und Stabilität in die Behandlung von C.___
gebracht und eine Absprache unter den Fachpersonen sichergestellt werden.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, die Massnahme sei unverhältnismässig. Sie kümmere sich gut um C.___
und brauche keine Bevormundung. Erneut thematisiert sie die Schuldfrage und
gibt an, der Kindsvater sei ebenso schuldig. Die Ausführungen der KESB stimmten
nicht. C.___ habe im UKBB nicht 50 kg, sondern 23 kg abgenommen und die
Kindsmutter habe sich danach an die ambulanten Massnahmen gehalten. Diese seien
im Sommer 2020 aufgehoben worden. Es sei unklar, wonach sie sich danach hätte
halten sollen. C.___ habe danach trotzdem wieder zugenommen und der Hausarzt,
Dr. G.___, habe ihn zur Abklärung zur Kinderendokrinologin Dr. H.___ geschickt.
In der Folge sei es zur Meldung an die Kinderschutzgruppe des UKBB und zur
entsprechenden Anzeige an die KESB gekommen. Die Kindsmutter sei beschuldigt
worden, das Setting nicht eingehalten zu haben, obwohl dieses aufgehoben worden
sei. Der Kindsvater werde dagegen in einem zu guten Licht dargestellt. Es
stimme nicht, dass C.___ im letzten Jahr bei ihm ohne Diät 12 kg abgenommen
habe. Es könne der Kindsmutter nicht vorgeworfen werden, während dem Lockdown
Termine nicht wahrgenommen zu haben. Solche hätten in dieser Zeit schlicht
nicht stattfinden können.
Es sei nicht zielführend gewesen, C.___
wöchentlich Termine bei drei Therapeuten zuzumuten und es könne nicht angehen,
ihn nun in einem Heim einzusperren, damit er abnehme. In den ersten zehn Wochen
habe er denn auch kein Gramm abgenommen, womit er noch genauso gefährdet sei
wie beim Eintritt. Die Kindsmutter habe sich sehr bemüht, ihr könne kein
Vorwurf gemacht werden. Der Kindsvater wäre ebenso in der Pflicht gestanden.
Der Entscheid der KESB sei in dem Sinn unfair und einseitig. Da die Eltern ein
geteiltes Sorgerecht hätten, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin nicht
selbständig entscheiden. C.___ sollte mit 14 Jahren selbst bestimmen können,
was er mit seinem Übergewicht machen möchte.
Die Kindsmutter wünsche sich schon lange
einen runden Tisch mit dem Kindsvater und Dr. I.___, die C.___ im UKBB betreut
habe. Der Kindsvater weigere sich jedoch. Bei Dr. I.___ solle ein Bericht zur
Familiensituation und mit Empfehlungen über das weitere Vorgehen eingeholt
werden.
Die Gewichtszunahme hänge auch mit der
Corona-Krise zusammen, indem in dieser Zeit nicht viele Aktivitäten möglich
gewesen und viele Jugendliche frustriert gewesen seien.
Die Beschränkung des Sorgerechts sei
ungerechtfertigt. Nur durch das Aufsuchen von Dr. J.___ habe C.___ sein
Bauchweh verloren und seitdem habe er auch keine Schulabsenzen mehr. Vielleicht
habe C.___ auch wegen der Überforderung in der Schule aus Frust gegessen. Er
habe aber nie die Mengen an Chips oder Snickers gegessen, die in der
Gefährdungsmeldung stünden. In der Schule habe er nicht gegessen, weil es ihm
nicht geschmeckt habe. Deshalb habe er jeweils am Abend zuhause mit Heisshunger
gegessen. All dies könne aber nicht der Kindsmutter angelastet werden. C.___
gehe es jetzt in der Schule besser, doch habe er trotzdem nicht abgenommen. Nun
im Schulheim gebe es in der Betreuungsvereinbarung keine Vorgaben bezüglich
Gewicht und Essverhalten. All die Vorgaben würden nun plötzlich nicht mehr
gelten, als müsste sich C.___ von der Mutter erholen und zur Ruhe kommen,
obwohl die Mutter nur getan habe, was von ihr verlangt worden sei. Was immer
die Mutter getan habe, sei als falsch betrachtet worden. Es sei nicht gerechtfertigt,
ihr die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit zu entziehen. Sie habe sich
betreffend medizinische Massnahmen nichts zu Schulden kommen lassen.
Dadurch, dass der Kindsmutter die
elterliche Sorge im Bereich Gesundheit entzogen worden sei, sei der Kindsvater
diesbezüglich verantwortlich. Er habe sich jedoch nie gekümmert und habe nun
die Verantwortung an das Kinderheim abgeschoben.
C.___ habe früher aus Frust gegessen wegen
des Verhaltens seines Vaters ihm gegenüber. Nun im [...] könne er sich offenbar
mehr Gehör verschaffen und müsse nicht zum Vater, wenn er dies nicht wolle,
ohne dass es Vorwürfe des Vaters hagle. Er nehme nun langsam an Gewicht ab. Die
Gewichtsprobleme seien auf den Elternkonflikt und nicht auf das Verhalten der
Kindsmutter zurückzuführen, weshalb es nicht richtig sei, ihr die elterliche
Sorge einzuschränken.
3.3
Am 8. Juli 2021 reichte die
Beiständin einen Verlaufsbericht an die KESB ein. Darin führte sie im
Wesentlichen aus, C.___ habe sich trotz des Widerstandes gegen die Platzierung
sehr gut in der Gruppe eingelebt. Seit er in der Schule ins Niveau B gewechselt
habe, seien seine Noten sehr gut. Er fühle weniger Druck und gehe gerne zur
Schule. Mitte April 2021 habe Dr. J.___ sein Mandat niedergelegt. Nach dem
Eindruck der Beiständin sei C.___ seither mehr zur Ruhe gekommen und habe
(fast) keine externen Termine mehr. Der Vater habe C.___ nun bei einem neuen
Kinderarzt angemeldet, wo er bereits einen Ersttermin gehabt habe. Er werde
sich dort einmal im Monat wiegen lassen. Eine Blutkontrolle sei für einen
späteren Termin angedacht. C.___ wiege sich im [...] einmal in der Woche
selbständig. Nachdem das Gewicht anfangs angestiegen sei, sinke es nun
kontinuierlich. Innerhalb der Institution habe C.___ die Möglichkeit, mit einem
Ernährungsberater zu sprechen, was er in Anspruch nehmen wolle. Auch seine
Betreuungsperson werde sich an die Ernährungsberatung wenden, um C.___ bei
Bedarf unterstützen zu können. C.___ treibe im [...] Sport und es bereite ihm
Freude, für die Gruppe zu kochen.
Dem Verlaufsbericht der Beiständin wurde
ein «Entwicklungsbericht und Standortbestimmungsprotokoll» der
Platzierungsinstitution vom 3. Juni 2021 beigelegt. Diesem ist ebenfalls
zu entnehmen, dass sich C.___ in der Wohngruppe und in der neuen Klasse wohl
fühle, obwohl er lieber bei seiner Familie wohnen würde. Er habe sich
stabilisieren und ruhiger werden können und habe auch bereits einige Kilos an
Gewicht abgenommen. C.___ wolle abnehmen, sei aber in einem Dilemma, weil ein
Gewichtsverlust seine Platzierung legitimieren könnte. Die Beiständin könne C.___
bei diversen Fragen unterstützen. Sie mache unterdessen aber nicht mehr
regelmässige Coachings mit ihm, da dies durch die Platzierungsinstitution
abgedeckt werden könne. Wenn er Gesprächsbedarf habe, könne er sich aber
jederzeit melden und einen Termin mit ihr vereinbaren. Dies gelte auch für die
Eltern.
4.1
Als Erstes ist deshalb festzuhalten,
dass kein Grund für regelmässige Coachinggespräche durch die Beiständin
besteht, wie dies vorliegend beantragt wird. C.___ kann sich bei Bedarf an
seinen neuen Beistand wenden. Die Unterstützung im Bereich der Ernährung
erfolgt durch seine Bezugspersonen im [...].
4.2
Eine Essstörung ist eine
heimtückische Erkrankung, welcher meist emotionale Ursachen zugrunde liegen und
nachhaltige Behandlungserfolge anspruchsvoll und letztlich – im vorliegenden
Fall – nur durch eine Verringerung der Kalorienzufuhr zu erzielen sind. C.___
war vom 7. Dezember 2018 bis 27. September 2019 zur Gewichtsreduktion
im UKBB stationär behandelt worden. Dabei wurde berichtet, dass sich die
Kindsmutter wiederholt zwischen das Behandlungsteam und ihren Sohn gestellt
habe. Während des stationären Aufenthalts sei die schwierige
Beziehungssituation zwischen den Kindseltern aufgefallen. C.___ befinde sich in
einem Loyalitätskonflikt zwischen seinen Eltern. Nach dem Austritt aus dem UKBB
war zuerst ein enges Behandlungssetting mit vielen Ärzten und Therapeuten
behördlich angeordnet worden. Solange dessen Einhaltung durch eine
sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) überwacht werden konnte, blieb das
Gewicht von C.___ stabil. Nach Aufhebung der SPF wurden Termine weniger
konsequent eingehalten und die Kindsmutter beantragte dann am 6. Mai 2020,
es seien sämtliche Massnahmen aufzuheben. Immer mehr stemmte sie sich gegen das
straffe Setting. Das Gewicht von C.___ stieg entsprechend wieder deutlich an.
Die Kindsmutter suchte dann wiederholt durch die Konsultation anderer Ärzte
nach körperlichen Gründen für C.___s Gewichtszunahme und versuchte ihn auch
dadurch vor der unangenehmen Aufgabe der Gewichtsreduktion, welche Verzicht und
Disziplin erfordert, zu schützen. Das Vorgehen der Kindsmutter spiegelt ihre
überprotektive Haltung und fehlende konsequente Grenzsetzung wider, welche auch
mit Kindesschutzgutachten vom 9. Mai 2018 erkannt worden war. Wie durch
die Vorinstanz ausgeführt, soll im Bereich Gesundheit Konstanz und Stabilität
in die Behandlung von C.___ gebracht und eine Absprache unter den Fachpersonen
sichergestellt werden. Dies kann aufgrund der Haltung der Beschwerdeführerin
nur erzielt werden, indem ihr die elterliche Sorge im Bereich Gesundheit
eingeschränkt wird. Die Einholung eines Berichts von Dr. I.___ ist nicht
erforderlich und würde an dieser Beurteilung nichts ändern.
Im Übrigen werden in der Beschwerde
wiederum zahlreiche Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater erhoben, auf die nicht
weiter einzugehen ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann