VWBES.2021.178
Parteientschädigung
8. Juli 2021Deutsch9 min
feststellte, wurde die Bau- und Werkkommission B.___ als zuständige Baubehörde am
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Parteientschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Da das Amt für Raumplanung aufgrund
von Luftbildern diverse bauliche Veränderungen auf GB B.___ Nr. [...]
feststellte, wurde die Bau- und Werkkommission B.___ als zuständige Baubehörde am
2. Juni 2020 aufgefordert, einen Augenschein vorzunehmen und die nötigen
Sachverhaltsabklärungen zu treffen.
2. Am 7. August 2020 führte die Bau- und
Werkkommission B.___ einen Augenschein durch. Das Ergebnis dieses Augenscheins
wurde im Dokument «Sachverhaltsaufklärung» vom 12. August 2020 festgehalten.
3. Am 13. November 2020 erliess die Bau-
und Werkkommission B.___ folgende Verfügung: «Für sämtliche Bauten und Anlagen
gemäss Dossier «Sachverhaltsabklärungen» auf den Parzellen GB B.___ Nrn. [...]
und [...], für welche keine schriftlichen Zustimmungen der kantonalen Behörde
vorliegen, ist ein Baugesuch gemäss den §§ 3 ff. KBV bei der BWK einzureichen».
Für das Einreichen des Baugesuchs wurde eine Frist von zwei Monaten gesetzt.
4. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia
Dippon, am 10. Dezember 2020 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD)
erheben und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung,
eventualiter die Rückweisung derselben mit dem Auftrag, sie zu präzisieren, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 hiess
das BJD die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 13. November 2020 der Bau-
und Werkkommission B.___ auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurück
(Ziffer 1). Es wurden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung
zugesprochen (Ziffer 2).
6. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, mit Schreiben vom 19. Mai 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2 des Urteils (recte: Verfügung)
sei wie folgt abzuändern: «Es werden keine Kosten erhoben. Die Behörde wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 2'630.70 zu
bezahlen».
2. Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, die Kostenfolge neu zu regeln, insbesondere die Parteikosten zu
Gunsten des Beschwerdeführers festzulegen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Das BJD schloss am 25. Mai 2021 auf
Abweisung der Beschwerde.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid im Wesentlichen damit, die Rüge der Nichtigkeit scheitere bereits an
der Voraussetzung eines besonders schweren Mangels. Fraglich und umstritten sei
vorliegend im Wesentlichen, ob die Bau- und Werkkommission B.___ in der
angefochtenen Verfügung (respektive im Dispositiv) auf ein Dossier verweisen
durfte oder nicht. Selbst wenn das Vorgehen der Bau- und Werkkommission B.___ unzulässig
gewesen sein sollte, (so) liege darin kein derart schwerer Mangel, dass Nichtigkeit
angenommen werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei insofern zuzustimmen, dass
eine Verfügung in ihrem Dispositiv klar und unzweideutig die dem
Verfügungsadressaten auferlegten Rechte oder Pflichten zu enthalten habe. Zwar
dürfe in der Begründung grundsätzlich auf weitere Schriftstücke oder dergleichen
verwiesen werden, das Dispositiv selbst müsse jedoch grundsätzlich aus sich
selbst Sinn ergeben. Vorbehalten blieben unter anderem Konstellationen, in denen
die Rechtsmittelinstanz Anordnungen gegenüber der Vorinstanz treffe
(beispielsweise «Rückweisung im Sinne der Erwägungen»). In der vorliegend
angefochtenen Verfügung liege jedoch kein solcher Spezialfall vor. Die Bau- und
Werkkommission B.___ wolle den Beschwerdeführer dazu verpflichten, ein
Baugesuch einzureichen. Hierzu habe sie die einzelnen Bauten und baulichen
Anlagen im Dispositiv einzeln zu nennen. Andernfalls wäre eine Vollstreckung
schwierig bis unmöglich. Die Beschwerde sei folglich gutzuheissen. Die Bau- und
Werkkommission B.___ werde nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung in
einer neuen Verfügung (im Dispositiv, pro Dispositivziffer eine Baute oder
baulichen Anlage) genau zu bezeichnen haben, für welche Bauten und bauliche
Anlagen der Beschwerdeführer ein Baugesuch einzureichen habe. Ob für das
entsprechende Objekt bereits eine Baubewilligung vorliege, werde die Bau- und
Werkkommission B.___ aufgrund ihrer eigenen Baubewilligungsakten zu besagtem
Grundstück eruieren können.
Weiter hielt die Vorinstanz betreffend die
Kosten fest, dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei werde der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.00 zurückerstattet. Da den am
Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt
und keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt würden, und darüber
hinaus auch kein Ausnahmefall im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung
vorliege, seien keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zu
sprechen.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Bedingungen für die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss der
solothurnischen Gerichtspraxis (SOG) 2010 Nr. 20 zu erfüllen. Konkret sei die
Parteientschädigung beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe obsiegt und sei
anwaltlich vertreten gewesen. Der Beizug einer Anwältin sei nötig gewesen, weil
die Bau- und Werkkommission B.___ auf Intervention des Beschwerdeführers nicht
bereit gewesen sei, die Verfügung ordnungsgemäss zu erstellen. Ohne den Beizug
eines Anwalts und Weiterzug an das BJD wäre der Beschwerdeführer fachlich nicht
in der Lage gewesen, die Beschwerde zu substantiieren. Wie mühsam, teuer und
riskant die geschichtliche Rekonstruktion aller mit zwei Grundstücken
verbundenen Baubewilligungen sei, dazu in der Landwirtschaftszone, liege auf
der Hand. Für den Beschwerdeführer hänge viel vom Ausgang des
Baubewilligungsverfahrens und der genauen Formulierung ab. Vor rund einem Jahr
habe das BJD die Bau- und Werkkommission B.___ aufgefordert, den Sachverhalt
auf GB B.___ Nr. [...] abzuklären und zu prüfen, ob, und wenn ja, welche
Veränderungen baubewilligungspflichtig seien. Dass daraufhin der Beschwerdeführer
alles zu beweisen gehabt habe, was sich auf seinen Parzellen befinde, habe
grosse Unsicherheit ausgelöst und sei für ihn eine grosse Belastung gewesen,
was auch für eine unvoreingenommene Drittperson absolut nachvollziehbar sei. Es
könne nicht angehen, dass Privatpersonen sich in solch belastenden und
komplexen Bewilligungsverfahren auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen
müssten, wenn sie obsiegten. Die Behörde habe materielle Parteistellung gehabt
und offensichtlich falsch verfügt. Die Kostennote belaufe sich auf CHF 2’630.70,
erscheine dem Aufwand entsprechend angemessen und sei zu bewilligen.
3.1
Gemäss § 39 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11) können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen
und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis
Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.
3.2
Das Verwaltungsgericht hielt mit
Urteil vom 10. März 2010 (SOG 2010 Nr. 20 E. 7) zusammenfassend fest, dass
nach der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2
eine echte «Kann-Vorschrift» sei, dass im verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung nur zuzusprechen sei, wenn sie
ausdrücklich beantragt sei, wenn der Beschwerdeführer obsiege und wenn er von
einer Drittperson (Anwalt) vertreten werde. Das zusätzliche Erfordernis des
Sachentscheides, welches in der Praxis noch regelmässig zitiert werde, sei
faktisch aufgegeben worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse
könnten zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren
ursprünglichen Entscheid widerrufen oder abgeändert habe, und die Sache damit
materiell erledigt sei. In jedem Fall müsse es sich aber um eine Angelegenheit
handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig mache, sei es, weil der
Sachverhalt schwierig sei, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellten oder
weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte gehe.
Damit die Kosten und allenfalls auch
eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden könnten, brauche es besondere
Umstände. Diese lägen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt habe,
wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu
verantworten habe, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag)
gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt habe und im folgenden
Beschwerdeverfahren unterliege. Zugesprochen oder auferlegt würden Parteientschädigungen
dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche
aus dem Dienstverhältnis gehe und wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im
eigenen Vermögensinteresse handle.
4.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass alleine
die Erfüllung der von ihm genannten Voraussetzungen (Beantragung einer
Parteientschädigung, Obsiegen des Beschwerdeführers, anwaltliche Vertretung, Notwendigkeit
des Beizugs eines Anwalts) noch nicht dazu führt, dass er eine
Parteientschädigung erhält, wenn nur Behörden im Verfahren beteiligt sind, wobei
offengelassen werden kann, ob diese Voraussetzungen vorliegend alle erfüllt
sind.
Damit die Kosten und eine
Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es nebst
den vom Beschwerdeführer genannten Voraussetzungen besondere Umstände (vgl.
Ziffer 3.2 Abs. 2 hiervor). Vorliegend hat die Bau- und Werkkommission B.___ es
zwar versäumt, im Dispositiv die einzelnen Bauten und baulichen Anlagen einzeln
zu nennen, für welche ein Baugesuch einzureichen ist; darüber hinaus kann ihr aber
kein Versäumnis, Willkür, Grobfahrlässigkeit oder dergleichen vorgehalten
werden. Alleine aus dem Umstand, dass das Verfügungsdispositiv fehlerhaft war,
kann im Sinne der dargelegten Praxis nicht auf einen krassen Fehlentscheid des
Gemeinwesens geschlossen werden. Sodann trifft zwar zu, dass die Bau- und
Werkkommission B.___ hoheitlich verfügte und im folgenden Beschwerdeverfahren
unterlag; allerdings hatte der Beschwerdeführer das entsprechende Verfahren
durch die Nichterteilung der erforderlichen Baugesuche selbst veranlasst. Auch
das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen genügt nicht als zwingender Grund für
das Zusprechen einer Parteientschädigung (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 5a). Regel
ist, dass der Behörde keine Parteientschädigungen auferlegt werden. Die
Voraussetzungen für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht gegeben. Die
Dispositiv
Vorinstanz hat demnach zu Recht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zugesprochen. Dieses Ergebnis läuft auch nicht in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsempfinden zuwider, so dass es verfassungswidrig erschiene (vgl.
SOG 2010 Nr. 20 E. 11).
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser