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Entscheid

VWBES.2021.178

Parteientschädigung

8. Juli 2021Deutsch9 min

feststellte, wurde die Bau- und Werkkommission B.___ als zuständige Baubehörde am

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Da das Amt für Raumplanung aufgrund

von Luftbildern diverse bauliche Veränderungen auf GB B.___ Nr. [...]

feststellte, wurde die Bau- und Werkkommission B.___ als zuständige Baubehörde am

2. Juni 2020 aufgefordert, einen Augenschein vorzunehmen und die nötigen

Sachverhaltsabklärungen zu treffen.

2. Am 7. August 2020 führte die Bau- und

Werkkommission B.___ einen Augenschein durch. Das Ergebnis dieses Augenscheins

wurde im Dokument «Sachverhaltsaufklärung» vom 12. August 2020 festgehalten.

3. Am 13. November 2020 erliess die Bau-

und Werkkommission B.___ folgende Verfügung: «Für sämtliche Bauten und Anlagen

gemäss Dossier «Sachverhaltsabklärungen» auf den Parzellen GB B.___ Nrn. [...]

und [...], für welche keine schriftlichen Zustimmungen der kantonalen Behörde

vorliegen, ist ein Baugesuch gemäss den §§ 3 ff. KBV bei der BWK einzureichen».

Für das Einreichen des Baugesuchs wurde eine Frist von zwei Monaten gesetzt.

4. Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia

Dippon, am 10. Dezember 2020 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD)

erheben und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung,

eventualiter die Rückweisung derselben mit dem Auftrag, sie zu präzisieren, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 hiess

das BJD die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 13. November 2020 der Bau-

und Werkkommission B.___ auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurück

(Ziffer 1). Es wurden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung

zugesprochen (Ziffer 2).

6. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, mit Schreiben vom 19. Mai 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 2 des Urteils (recte: Verfügung)

sei wie folgt abzuändern: «Es werden keine Kosten erhoben. Die Behörde wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 2'630.70 zu

bezahlen».

2. Eventualiter sei die Vorinstanz

anzuweisen, die Kostenfolge neu zu regeln, insbesondere die Parteikosten zu

Gunsten des Beschwerdeführers festzulegen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Das BJD schloss am 25. Mai 2021 auf

Abweisung der Beschwerde.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid im Wesentlichen damit, die Rüge der Nichtigkeit scheitere bereits an

der Voraussetzung eines besonders schweren Mangels. Fraglich und umstritten sei

vorliegend im Wesentlichen, ob die Bau- und Werkkommission B.___ in der

angefochtenen Verfügung (respektive im Dispositiv) auf ein Dossier verweisen

durfte oder nicht. Selbst wenn das Vorgehen der Bau- und Werkkommission B.___ unzulässig

gewesen sein sollte, (so) liege darin kein derart schwerer Mangel, dass Nichtigkeit

angenommen werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei insofern zuzustimmen, dass

eine Verfügung in ihrem Dispositiv klar und unzweideutig die dem

Verfügungsadressaten auferlegten Rechte oder Pflichten zu enthalten habe. Zwar

dürfe in der Begründung grundsätzlich auf weitere Schriftstücke oder dergleichen

verwiesen werden, das Dispositiv selbst müsse jedoch grundsätzlich aus sich

selbst Sinn ergeben. Vorbehalten blieben unter anderem Konstellationen, in denen

die Rechtsmittelinstanz Anordnungen gegenüber der Vorinstanz treffe

(beispielsweise «Rückweisung im Sinne der Erwägungen»). In der vorliegend

angefochtenen Verfügung liege jedoch kein solcher Spezialfall vor. Die Bau- und

Werkkommission B.___ wolle den Beschwerdeführer dazu verpflichten, ein

Baugesuch einzureichen. Hierzu habe sie die einzelnen Bauten und baulichen

Anlagen im Dispositiv einzeln zu nennen. Andernfalls wäre eine Vollstreckung

schwierig bis unmöglich. Die Beschwerde sei folglich gutzuheissen. Die Bau- und

Werkkommission B.___ werde nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung in

einer neuen Verfügung (im Dispositiv, pro Dispositivziffer eine Baute oder

baulichen Anlage) genau zu bezeichnen haben, für welche Bauten und bauliche

Anlagen der Beschwerdeführer ein Baugesuch einzureichen habe. Ob für das

entsprechende Objekt bereits eine Baubewilligung vorliege, werde die Bau- und

Werkkommission B.___ aufgrund ihrer eigenen Baubewilligungsakten zu besagtem

Grundstück eruieren können.

Weiter hielt die Vorinstanz betreffend die

Kosten fest, dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei werde der geleistete

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.00 zurückerstattet. Da den am

Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt

und keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt würden, und darüber

hinaus auch kein Ausnahmefall im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung

vorliege, seien keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zu

sprechen.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Bedingungen für die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss der

solothurnischen Gerichtspraxis (SOG) 2010 Nr. 20 zu erfüllen. Konkret sei die

Parteientschädigung beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe obsiegt und sei

anwaltlich vertreten gewesen. Der Beizug einer Anwältin sei nötig gewesen, weil

die Bau- und Werkkommission B.___ auf Intervention des Beschwerdeführers nicht

bereit gewesen sei, die Verfügung ordnungsgemäss zu erstellen. Ohne den Beizug

eines Anwalts und Weiterzug an das BJD wäre der Beschwerdeführer fachlich nicht

in der Lage gewesen, die Beschwerde zu substantiieren. Wie mühsam, teuer und

riskant die geschichtliche Rekonstruktion aller mit zwei Grundstücken

verbundenen Baubewilligungen sei, dazu in der Landwirtschaftszone, liege auf

der Hand. Für den Beschwerdeführer hänge viel vom Ausgang des

Baubewilligungsverfahrens und der genauen Formulierung ab. Vor rund einem Jahr

habe das BJD die Bau- und Werkkommission B.___ aufgefordert, den Sachverhalt

auf GB B.___ Nr. [...] abzuklären und zu prüfen, ob, und wenn ja, welche

Veränderungen baubewilligungspflichtig seien. Dass daraufhin der Beschwerdeführer

alles zu beweisen gehabt habe, was sich auf seinen Parzellen befinde, habe

grosse Unsicherheit ausgelöst und sei für ihn eine grosse Belastung gewesen,

was auch für eine unvoreingenommene Drittperson absolut nachvollziehbar sei. Es

könne nicht angehen, dass Privatpersonen sich in solch belastenden und

komplexen Bewilligungsverfahren auf eigene Kosten anwaltlich vertreten lassen

müssten, wenn sie obsiegten. Die Behörde habe materielle Parteistellung gehabt

und offensichtlich falsch verfügt. Die Kostennote belaufe sich auf CHF 2’630.70,

erscheine dem Aufwand entsprechend angemessen und sei zu bewilligen.

3.1

Gemäss § 39 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11) können im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen

und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis

Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

3.2

Das Verwaltungsgericht hielt mit

Urteil vom 10. März 2010 (SOG 2010 Nr. 20 E. 7) zusammenfassend fest, dass

nach der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2

eine echte «Kann-Vorschrift» sei, dass im verwaltungsinternen

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung nur zuzusprechen sei, wenn sie

ausdrücklich beantragt sei, wenn der Beschwerdeführer obsiege und wenn er von

einer Drittperson (Anwalt) vertreten werde. Das zusätzliche Erfordernis des

Sachentscheides, welches in der Praxis noch regelmässig zitiert werde, sei

faktisch aufgegeben worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse

könnten zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren

ursprünglichen Entscheid widerrufen oder abgeändert habe, und die Sache damit

materiell erledigt sei. In jedem Fall müsse es sich aber um eine Angelegenheit

handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig mache, sei es, weil der

Sachverhalt schwierig sei, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellten oder

weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte gehe.

Damit die Kosten und allenfalls auch

eine Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden könnten, brauche es besondere

Umstände. Diese lägen vor, wenn das Gemeinwesen selbst Beschwerde geführt habe,

wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu

verantworten habe, zum Beispiel bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

oder bei einem willkürlichen Entscheid, oder wenn das Gemeinwesen (ohne Antrag)

gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt habe und im folgenden

Beschwerdeverfahren unterliege. Zugesprochen oder auferlegt würden Parteientschädigungen

dem Gemeinwesen auch, wenn es um personalrechtliche Verfahren oder Ansprüche

aus dem Dienstverhältnis gehe und wenn das Gemeinwesen wie ein Privater oder im

eigenen Vermögensinteresse handle.

4.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass alleine

die Erfüllung der von ihm genannten Voraussetzungen (Beantragung einer

Parteientschädigung, Obsiegen des Beschwerdeführers, anwaltliche Vertretung, Notwendigkeit

des Beizugs eines Anwalts) noch nicht dazu führt, dass er eine

Parteientschädigung erhält, wenn nur Behörden im Verfahren beteiligt sind, wobei

offengelassen werden kann, ob diese Voraussetzungen vorliegend alle erfüllt

sind.

Damit die Kosten und eine

Parteientschädigung dem Gemeinwesen überbunden werden können, braucht es nebst

den vom Beschwerdeführer genannten Voraussetzungen besondere Umstände (vgl.

Ziffer 3.2 Abs. 2 hiervor). Vorliegend hat die Bau- und Werkkommission B.___ es

zwar versäumt, im Dispositiv die einzelnen Bauten und baulichen Anlagen einzeln

zu nennen, für welche ein Baugesuch einzureichen ist; darüber hinaus kann ihr aber

kein Versäumnis, Willkür, Grobfahrlässigkeit oder dergleichen vorgehalten

werden. Alleine aus dem Umstand, dass das Verfügungsdispositiv fehlerhaft war,

kann im Sinne der dargelegten Praxis nicht auf einen krassen Fehlentscheid des

Gemeinwesens geschlossen werden. Sodann trifft zwar zu, dass die Bau- und

Werkkommission B.___ hoheitlich verfügte und im folgenden Beschwerdeverfahren

unterlag; allerdings hatte der Beschwerdeführer das entsprechende Verfahren

durch die Nichterteilung der erforderlichen Baugesuche selbst veranlasst. Auch

das Vorliegen schwieriger Rechtsfragen genügt nicht als zwingender Grund für

das Zusprechen einer Parteientschädigung (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 5a). Regel

ist, dass der Behörde keine Parteientschädigungen auferlegt werden. Die

Voraussetzungen für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind nicht gegeben. Die

Dispositiv

Vorinstanz hat demnach zu Recht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zugesprochen. Dieses Ergebnis läuft auch nicht in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsempfinden zuwider, so dass es verfassungswidrig erschiene (vgl.

SOG 2010 Nr. 20 E. 11).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser