VWBES.2021.179
Führerausweisentzug
27. Oktober 2021Deutsch16 min
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde;
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Patrick Hasler,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021
entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von 11 Monaten
wegen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges
erschwert, begangen am 23. November 2020 um 07:37 Uhr mit einem Personenwagen
in Derendingen, sowie wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
um 44 km/h, begangen am 8. Januar 2021 in Palazzolo dello Stella, Udine,
Italien.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am
20. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht auf den
Führerausweisentzug. Eventualiter sei die Dauer des Entzugs in noch zu
bestimmender Höhe zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021
reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein. Dabei hielt er
grundsätzlich an seinen eingangs gestellten Begehren fest. Das Eventualbegehren
präzisierte er folgendermassen: Die Dauer des Entzugs sei auf maximal einen
Monat festzulegen.
5. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli
2021 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und
Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Stellungnahmen vom 14. September
und 19. Oktober 2021 liess sich der Beschwerdeführer und mit Stellungnahme vom 24.
September 2021 die Motorfahrzeugkontrolle nochmals vernehmen.
7. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Da sich die Beschwerde gegen eine
Verfügung einer Behörde, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt
hat, wendet, kann neben der Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis
Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
3.1
Anlass zur Beschwerde gab der
angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von 11 Monaten durch die
Vorinstanz. Die Motorfahrzeugkontrolle begründete den Ausweisentzug im
Wesentlichen mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44
km/h, begangen in Palazzolo dello Stella, Udine, Italien, am 8. Januar 2021.
Bei diesem Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften handle es sich um
eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01). A.___ sei von den italienischen Behörden mit
(rechtskräftigem) Entscheid vom 18. Januar 2021 deshalb bereits mit einem
einmonatigen Fahrverbot belegt worden. Nach einer Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Ausland werde der Lernfahr- oder Führerausweis
auch in der Schweiz entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt worden
(lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c als mittelschwer oder
schwer zu qualifizieren sei (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Nach einer
schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens 12 Monate
entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal
entzogen worden sei (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Gemäss Art. 16bis
Abs. 2 SVG dürfe die Mindestentzugsdauer aber grundsätzlich unterschritten
werden. Vorliegend sei A.___ der Führerausweis bereits mit Verfügung vom 20.
April 2017 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzogen worden.
Infolgedessen rechtfertige es sich, ihm den Führerausweis nun für 11 Monate zu
entziehen.
3.2
Der Beschwerdeführer bemängelt vor
Verwaltungsgericht primär den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der
italienischen Behörde vom 18. Januar 2021. Unter anderem macht er geltend, es sei
nicht erwiesen, dass er der Lenker des fraglichen Fahrzeuges zum genannten
Zeitpunkt gewesen sei. Zudem sei ihm der Entscheid der italienischen Behörde
nicht, beziehungsweise auf dem Postweg und deshalb nicht rechtmässig eröffnet
worden. Im Übrigen sei er der italienischen Sprache nicht mächtig und die
Verfahrensgarantien, die ihm bei einem solchen Verfahren in der Schweiz
zugestanden hätten, seien ihm vor den italienischen Behörden nicht gewährt
worden. Vor diesem Hintergrund sei es ihm – trotz anwaltlicher Vertretung –
nicht zumutbar gewesen, sich gegen den Entscheid der italienischen Behörde vom
18.
Januar 2021 beziehungsweise gegen das ihm auferlegte einmonatige Fahrverbot
auf dem Hoheitsgebiet Italiens zur Wehr zu setzen. Der Entscheid der italienischen
Behörde könne somit keinerlei Wirkung entfalten. Folglich dürfe ihm der
Führerausweis in der Schweiz auch nicht entzogen werden.
3.3.1
Vorliegend ist aktenkundig, dass
der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz selber angab, ihm sei am 8.
Januar 2021 in der Gemeinde Palazzolo dello Stella, Udine, Italien, der
Führerausweis noch vor Ort abgenommen worden. Ferner sei dem Beschwerdeführer zunächst
mündlich vor Ort am 8. Januar 2021 und sodann mit Entscheid der Preffetura
ufficio territoriale del Governo di Udine vom 18. Januar 2021 wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h ein einmonatiges
Fahrverbot auferlegt worden (vgl. E-Mail-Nachricht an die Vorinstanz vom 8.
März 2021 und schriftliches Gesuch um Ausstellung eines Ausweisduplikats vom
10.
März 2021). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nun vor
Verwaltungsgericht in einem Sinneswandel die Meinung vertritt, er sei damals
überhaupt nicht gefahren, kann nicht nachvollzogen werden. Diese Behauptung ist
aber – wie nachfolgend aufgezeigt wird – für die vorliegende Beurteilung
ohnehin nicht von Bedeutung.
3.3.2
Aus der völkerrechtlichen
Souveränität Italiens fliesst die staatliche Zuständigkeit sowohl zur
Rechtsetzung wie auch zur Rechtsanwendung auf seinem Hoheitsgebiet. Soweit sich
ein Sachverhalt innerhalb des Hoheitsgebiets von Italien realisiert, fallen
diese Kompetenzen zusammen; damit gilt grundsätzlich das
Territorialitätsprinzip (vgl. hinsichtlich der Schweiz: Jörg Paul Müller/Luzius
Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, Bern 2001, S. 373; vgl. VPB 51/1987 Nr. 5
E. 2a S. 41 sowie Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007 E.
6.1, publiziert in BGE 133 II 331). Die durch die italienischen Behörden
festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h
am 8. Januar 2021 in Palazzolo dello Stella fand auf italienischem
Hoheitsgebiet statt. Der bemängelte Entscheid erging von einer italienischen
Behörde nach italienischem Recht. Der schriftliche Entscheid datiert vom 18. Januar
2021.
und ist – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – mit einer
60-tägigen Rechtsmittelfrist versehen. Es ist aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 von der Vorinstanz über die in Aussicht
gestellte Massnahme orientiert wurde und er am 26. Februar 2021 seinen hiesigen
Rechtsvertreter mandatierte. Am 11. März 2021 wurde ihm sodann Einsicht in die
Akten gewährt. Der fragliche Entscheid der italienischen Behörde befindet sich
in den Akten der Vorinstanz. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre
es somit ohne weiteres möglich gewesen, einen Dolmetscher zu verlangen und
allfällige (Verfahrens-)Mängel innert Rechtsmittelfrist vor der zuständigen
italienischen Behörde geltend zu machen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf
die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung und der Stellungnahme der
Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht
nun die Auffassung vertritt, er habe sich gegen den Entscheid der italienischen
Behörden nicht zur Wehr setzen können, geht folglich nicht an. Seine
entsprechenden Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet und sind
abzuweisen.
3.3.3
Der Vollständigkeit halber ist
anzufügen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die
Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SR 0.172.030.5)
jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten
befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen kann.
Sowohl die Schweiz als auch Italien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens.
Inwiefern die monierte postalische Zustellung des fraglichen Entscheids der
italienischen Behörde im vorliegenden Fall unzulässig gewesen wäre,
beziehungsweise nicht unter dieses Abkommen fallen würde und damit nicht per
Post hätte zugestellt werden dürfen, ist weder ersichtlich, noch wird dies vom
Beschwerdeführer geltend gemacht. Ein Eröffnungsmangel wäre aber ohnehin – wie
auch die anderen Rügen im Zusammenhang mit dem Entscheid der italienischen
Behörde – vor den zuständigen italienischen Instanzen geltend zu machen
gewesen. Dies hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen unterlassen.
4.
Nach dem Gesagten hat der Entscheid
der Preffetura ufficio territoriale del Governo di Udine vom 18. Januar 2021 und
damit das angeordnete Fahrverbot für die Dauer von einem Monat auf
italienischem Hoheitsgebiet für die vorliegende Beurteilung somit unverändert
Bestand. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu verantworten, dass er den
besagten Entscheid nicht angefochten hat.
5.1
Gemäss Art. 16cbis Abs. 1
SVG wird der Lernfahr- oder der Führerausweis nach einer Widerhandlung im
Ausland auch in der Schweiz entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt
wurde (lit. a); und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als
mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Bei der Festlegung der
Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die
betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf
unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem
Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG)
enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots
nicht überschreiten (Abs. 2).
5.2
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat
das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein
objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die
Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35
km/h auf einer Autobahn übersteigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2017
vom 20. November 2017 E. 1.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 sowie BGE 123 II 106).
5.3
Wäre die fragliche Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h in der Schweiz begangen
worden, hätte es sich somit in jedem Fall um eine schwere Widerhandlung nach
Art. 16c SVG gehandelt.
5.4
Daraus ergibt sich, dass dem
Beschwerdeführer der Führerausweis auch in der Schweiz zu entziehen ist.
6.1
Zu prüfen bleibt, für welche Dauer
der Entzug zu gelten hat. Diesbezüglich vertritt der Beschwerdeführer in seiner
Eventualbegründung die Auffassung, die Dauer des im Ausland ausgesprochenen
Fahrverbots bilde die obere Grenze der Schweizer Behörde. Der Entzug des
Führerausweises sei für eine maximale Dauer von einem Monat angemessen (vgl. S.
7.
der einlässlichen Beschwerdebegründung).
6.2
Wäre die Tat in der Schweiz begangen
worden, wäre dem Beschwerdeführer der Führerausweis für mindestens 12 Monate zu
entziehen gewesen, da es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
um 44 km/h – wie unter Ziffer II. / E. 5.3 hiervor festgestellt – um eine
schwere Widerhandlung im Sinne der Rechtsprechung handelt und dem
Beschwerdeführer der Führerausweis in den letzten fünf Jahren beziehungsweise im
Jahr 2017 bereits für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren
Widerhandlung entzogen worden war (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).
6.3
Gemäss Art. 16cbis Abs. 2
SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen
Fahrverbots auf die betroffene Person aber angemessen zu berücksichtigen. Die
Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Diese beiden Sätze bezwecken
die Vermeidung einer Doppelbestrafung (Botschaft vom 28. September 2007
zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis).
Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein
Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein
mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen
Führerausweis als solchen kann er nicht entziehen (BGE
128.
II 133 E. 4a S. 136
mit Hinweisen). Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist
daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG
unter den dort genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen
Führerausweises durch die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer
doppelten Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz
ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE
128.
II 133 E. 3b/bb
S. 136 mit Hinweis). Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz
1.
SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen
Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem
Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische
Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So
gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das
dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die
praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort
auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit
die Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das
Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis
Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und
spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht
unterschritten werden darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 S. 258 f.).
Gemäss der Botschaft ist darauf zu
achten, für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet wurde, ob und wie lange die
Massnahme im Ausland beim Verfügen der inländischen Massnahme noch andauert, ob
sich die beiden Massnahmen im Vollzug zeitlich überlappen oder ob die
betroffene Person auf das Führen von Motorfahrzeugen im Ausland angewiesen ist
(vgl. BBl 2007 7622).
Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der
Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
6.4
Mit Entscheid vom 18. Januar 2021
wurde dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis auf dem Gebiet Italiens von der
Preffetura ufficio territoriale del Governo di Udine wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h in Palazzolo dello Stella für die Dauer von
einem Monat entzogen. Nach Aussagen des Beschwerdeführers in seinen
Rechtsmitteleingaben wurde ihm zusätzlich noch eine Busse von der zuständigen
italienischen Behörde auferlegt. Bestand und Höhe dieser Busse waren im Verfahren
vor Verwaltungsgericht kein Thema. Angaben zum konkreten Ort der Anlasstat, zur
Gefährdung der Verkehrssicherheit und/oder zu Mitinsassen beziehungsweise zum
weiteren verkehrsrelevanten Verhalten des Beschwerdeführers vor Ort, finden
sich im fraglichen Entscheid der italienischen Behörde nicht. Dem
Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund kein schweres Verschulden zur Last
gelegt werden.
6.5
Das einmonatige Fahrverbot in Italien
galt vom 8. Januar 2021 an. Das Bau- und Justizdepartement entzog dem Beschwerdeführer
den Führerausweis in der Schweiz mit Verfügung vom 6. Mai 2021 für die
Dauer von 11 Monaten. Beim Verfügen der Massnahme hätten sich die Massnahmen
im In- und Ausland – unabhängig von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde – somit nicht überlappt.
6.6
Sodann ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren
Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften in Erscheinung getreten ist. Im
Jahr 2017 wurde ihm der Führerausweis deshalb für drei Monate entzogen. Sein
fahrerischer Leumund ist somit als getrübt zu betrachten.
6.7
Zu einer allfälligen Einschränkung
durch das Fahrverbot in Italien äussert sich der Beschwerdeführer in seinen
Dispositiv
Rechtsmitteleingaben nicht. Das dortige Fahrverbot kann demnach nicht als
Einschränkung betrachtet werden. Durch den vorliegend angefochtenen Führerausweisentzug
in der Schweiz sei der Beschwerdeführer hingegen stärker betroffen, da er
seinen Führerausweis benötige, um von seinem Wohnort in Derendingen zur Arbeit
zu fahren. Er arbeite unter anderem Schicht und müsse ab und zu Kunden besuchen,
infolgedessen sei er überdurchschnittlich stark von einem Führerausweisentzug
betroffen. Wie weit entfernt sich seine Arbeitsstelle vom Wohnort befindet und
ob Kundenbesuche notwendigerweise vom Beschwerdeführer gemacht werden müssen, lässt
sich den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers indessen nicht entnehmen. Mit
Telefonat vom 25. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz aber selber
mit, dass er sich betreffend seiner Schichtarbeit habe organisieren können. Er vermag
mit seinen Äusserungen somit nicht aufzuzeigen, dass seine Tätigkeit einen
Führerausweis zwingend erforderlich machen würde, wie dies beispielsweise bei
einem Berufschauffeur der Fall ist. Auch inwiefern er von der Massnahme stärker
betroffen wäre als andere Lenker, lässt sich aus den umfangreichen Eingaben des
Beschwerdeführers nicht entnehmen.
6.8 In Anbetracht, dass dem Beschwerdeführer
aber hinsichtlich der Anlasstat kein schweres Verschulden zur Last gelegt
werden kann und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. insbesondere VWBES.2020.195
und VWBES.2018.61), erscheint der hier zur Diskussion stehende Ausweisentzug für
die Dauer von 11 Monaten in einer Gesamtschau betrachtet als übermässig
lang. Obwohl der Beschwerdeführer weder die Erforderlichkeit des
Führerausweises für die Ausübung seines Berufes noch eine besonders starke
Betroffenheit durch einen Ausweisentzug hat nachweisen können, wird er aufgrund
seines (jungen) Alters, seines eher ländlichen Wohnortes und den entsprechenden
Versorgungsmöglichkeiten zwangsläufig stärker von der Massnahme betroffen sein,
als (gleichaltrige) Personen in einem urbanen Gebiet. Diesem Umstand ist
ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Im Ergebnis erscheint es
gerechtfertigt, die angeordnete Entzugsdauer auf zehn Monate zu reduzieren.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 der Verfügung des
BJD vom 6. Mai 2021 ist wie folgt abzuändern: Dauer des Entzugs: Zehn Monate ab
Einsendung des Führerausweises.
8.1 Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsgerichtsverfahren mit einem
von drei (Eventual-)Begehren teilweise durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Verfahrens vor dem BJD von CHF 435.35
im Umfang von ⅔ beziehungsweise CHF 290.00 aufzuerlegen.
8.2 Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht sind auf CHF 800.00 festzusetzen und entsprechend dem
Verteilungsgrundsatz im Verfahren vor dem BJD zu verlegen. Der Beschwerdeführer
hat damit Verfahrenskosten im Umfang von ⅔ beziehungsweise CHF 533.00 zu
tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
8.3 Dem teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer ist eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Der
Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 77 VRG
beziehungsweise nach § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 160 GT zu
entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick
Hasler, macht eine Entschädigung für das Verfahren vor dem BJD und vor
Verwaltungsgericht von total CHF 3'250.40 (11.51 Stunden à CHF 250.00, Auslagen
von CHF 140.50 und MWST von CHF 232.40) geltend, was nicht
beanstandet werden kann. Nach dem Obsiegen im Umfang von ⅓ ergibt sich
eine reduzierte, vom Kanton zu bezahlende, Entschädigung für beide Verfahren
von CHF 1'083.45.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 2 der Verfügung des BJD vom 6. Mai 2021 folgendermassen
abgeändert: Dauer des Entzugs: Zehn Monate ab Einsendung des Führerausweises.
2. Der Führerausweis ist spätestens innert
30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
3. A.___ trägt die Kosten des Verfahrens
vor dem BJD im Umfang von CHF 290.00.
4. A.___ trägt die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht im Umfang von CHF 533.00.
5. Der Kanton hat A.___ für das Verfahren
vor dem BJD und vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'083.45 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann