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Entscheid

VWBES.2021.179

Führerausweisentzug

27. Oktober 2021Deutsch16 min

Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde;

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Patrick Hasler,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021

entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von 11 Monaten

wegen der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges

erschwert, begangen am 23. November 2020 um 07:37 Uhr mit einem Personenwagen

in Derendingen, sowie wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

um 44 km/h, begangen am 8. Januar 2021 in Palazzolo dello Stella, Udine,

Italien.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am

20. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht auf den

Führerausweisentzug. Eventualiter sei die Dauer des Entzugs in noch zu

bestimmender Höhe zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021

reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein. Dabei hielt er

grundsätzlich an seinen eingangs gestellten Begehren fest. Das Eventualbegehren

präzisierte er folgendermassen: Die Dauer des Entzugs sei auf maximal einen

Monat festzulegen.

5. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli

2021 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und

Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Stellungnahmen vom 14. September

und 19. Oktober 2021 liess sich der Beschwerdeführer und mit Stellungnahme vom 24.

September 2021 die Motorfahrzeugkontrolle nochmals vernehmen.

7. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Da sich die Beschwerde gegen eine

Verfügung einer Behörde, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt

hat, wendet, kann neben der Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie

der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis

Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

3.1

Anlass zur Beschwerde gab der

angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von 11 Monaten durch die

Vorinstanz. Die Motorfahrzeugkontrolle begründete den Aus­weisentzug im

Wesentlichen mit der Überschreitung der zulässigen Höchstge­schwindigkeit um 44

km/h, begangen in Palazzolo dello Stella, Udine, Italien, am 8. Januar 2021.

Bei diesem Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften handle es sich um

eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassen­verkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01). A.___ sei von den italienischen Behörden mit

(rechtskräftigem) Entscheid vom 18. Januar 2021 deshalb bereits mit einem

einmona­tigen Fahrverbot belegt worden. Nach einer Widerhandlung gegen die

Strassenver­kehrsvorschriften im Ausland werde der Lernfahr- oder Führerausweis

auch in der Schweiz entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt worden

(lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c als mittelschwer oder

schwer zu qualifizieren sei (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Nach einer

schweren Widerhandlung müsse der Führeraus­weis für mindestens 12 Monate

entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal

entzogen worden sei (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Gemäss Art. 16bis

Abs. 2 SVG dürfe die Mindestentzugsdauer aber grundsätzlich unterschritten

werden. Vorliegend sei A.___ der Führerausweis bereits mit Verfügung vom 20.

April 2017 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten entzogen worden.

Infolgedessen rechtfertige es sich, ihm den Führerausweis nun für 11 Monate zu

entziehen.

3.2

Der Beschwerdeführer bemängelt vor

Verwaltungsgericht primär den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der

italienischen Behörde vom 18. Januar 2021. Unter anderem macht er geltend, es sei

nicht erwiesen, dass er der Lenker des fraglichen Fahrzeuges zum genannten

Zeitpunkt gewesen sei. Zudem sei ihm der Entscheid der italienischen Behörde

nicht, beziehungsweise auf dem Postweg und deshalb nicht rechtmässig eröffnet

worden. Im Übrigen sei er der italienischen Sprache nicht mächtig und die

Verfahrensgarantien, die ihm bei einem solchen Verfahren in der Schweiz

zugestanden hätten, seien ihm vor den italienischen Behörden nicht gewährt

worden. Vor diesem Hintergrund sei es ihm – trotz anwaltlicher Vertretung –

nicht zumutbar gewesen, sich gegen den Entscheid der italienischen Behörde vom

18.

Januar 2021 beziehungsweise gegen das ihm auferlegte einmonatige Fahrverbot

auf dem Hoheitsgebiet Italiens zur Wehr zu setzen. Der Entscheid der italienischen

Behörde könne somit keinerlei Wirkung entfalten. Folglich dürfe ihm der

Führerausweis in der Schweiz auch nicht entzogen werden.

3.3.1

Vorliegend ist aktenkundig, dass

der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz selber angab, ihm sei am 8.

Januar 2021 in der Gemeinde Palazzolo dello Stella, Udine, Italien, der

Führerausweis noch vor Ort abgenommen worden. Ferner sei dem Beschwerdeführer zunächst

mündlich vor Ort am 8. Januar 2021 und sodann mit Entscheid der Preffetura

ufficio territoriale del Governo di Udine vom 18. Januar 2021 wegen

Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h ein einmonatiges

Fahrverbot auferlegt worden (vgl. E-Mail-Nachricht an die Vorinstanz vom 8.

März 2021 und schriftliches Gesuch um Ausstellung eines Ausweisduplikats vom

10.

März 2021). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nun vor

Verwaltungsgericht in einem Sinneswandel die Meinung vertritt, er sei damals

überhaupt nicht gefahren, kann nicht nachvollzogen werden. Diese Behauptung ist

aber – wie nachfolgend aufgezeigt wird – für die vorliegende Beurteilung

ohnehin nicht von Bedeutung.

3.3.2

Aus der völkerrechtlichen

Souveränität Italiens fliesst die staatliche Zuständigkeit sowohl zur

Rechtsetzung wie auch zur Rechtsanwendung auf seinem Hoheitsgebiet. Soweit sich

ein Sachverhalt innerhalb des Hoheitsgebiets von Italien realisiert, fallen

diese Kompetenzen zusammen; damit gilt grundsätzlich das

Territorialitätsprinzip (vgl. hinsichtlich der Schweiz: Jörg Paul Müller/Luzius

Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, Bern 2001, S. 373; vgl. VPB 51/1987 Nr. 5

E. 2a S. 41 sowie Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2006 vom 14. Juni 2007 E.

6.1, publiziert in BGE 133 II 331). Die durch die italienischen Behörden

festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin­digkeit um 44 km/h

am 8. Januar 2021 in Palazzolo dello Stella fand auf italienischem

Hoheitsgebiet statt. Der bemängelte Entscheid erging von einer italienischen

Behörde nach italienischem Recht. Der schriftliche Entscheid datiert vom 18. Januar

2021.

und ist – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – mit einer

60-tägigen Rechts­mittelfrist versehen. Es ist aktenkundig, dass der

Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 von der Vorinstanz über die in Aussicht

gestellte Massnahme orientiert wurde und er am 26. Februar 2021 seinen hiesigen

Rechtsvertreter mandatierte. Am 11. März 2021 wurde ihm sodann Einsicht in die

Akten gewährt. Der fragliche Entscheid der italie­nischen Behörde befindet sich

in den Akten der Vorinstanz. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre

es somit ohne weiteres möglich gewesen, einen Dolmetscher zu verlangen und

allfällige (Verfahrens-)Mängel innert Rechtsmittelfrist vor der zuständigen

italienischen Behörde geltend zu machen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf

die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung und der Stellungnahme der

Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht

nun die Auffassung vertritt, er habe sich gegen den Entscheid der italienischen

Behörden nicht zur Wehr setzen können, geht folglich nicht an. Seine

entsprechenden Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet und sind

abzuweisen.

3.3.3

Der Vollständigkeit halber ist

anzufügen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 des Euro­päischen Übereinkommens über die

Zustellung von Schriftstücken in Verwal­tungssachen im Ausland (SR 0.172.030.5)

jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten

befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen kann.

Sowohl die Schweiz als auch Italien sind Vertragsstaaten dieses Abkommens.

Inwiefern die monierte postalische Zustellung des fraglichen Entscheids der

italienischen Behörde im vorliegenden Fall unzulässig gewesen wäre,

beziehungsweise nicht unter dieses Abkommen fallen würde und damit nicht per

Post hätte zugestellt werden dürfen, ist weder ersichtlich, noch wird dies vom

Be­schwerdeführer geltend gemacht. Ein Eröffnungsmangel wäre aber ohnehin – wie

auch die anderen Rügen im Zusammenhang mit dem Entscheid der italienischen

Behörde – vor den zuständigen italienischen Instanzen geltend zu machen

gewesen. Dies hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen unterlassen.

4.

Nach dem Gesagten hat der Entscheid

der Preffetura ufficio territoriale del Governo di Udine vom 18. Januar 2021 und

damit das angeordnete Fahrverbot für die Dauer von einem Monat auf

italienischem Hoheitsgebiet für die vorliegende Beurteilung somit unverändert

Bestand. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu verantworten, dass er den

besagten Entscheid nicht angefochten hat.

5.1

Gemäss Art. 16cbis Abs. 1

SVG wird der Lernfahr- oder der Führerausweis nach einer Widerhandlung im

Ausland auch in der Schweiz entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt

wurde (lit. a); und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als

mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Bei der Festlegung der

Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die

betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf

unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem

Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG)

enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots

nicht überschreiten (Abs. 2).

5.2

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat

das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein

objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die

Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35

km/h auf einer Autobahn übersteigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2017

vom 20. November 2017 E. 1.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 sowie BGE 123 II 106).

5.3

Wäre die fragliche Überschreitung

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h in der Schweiz begangen

worden, hätte es sich somit in jedem Fall um eine schwere Widerhandlung nach

Art. 16c SVG gehandelt.

5.4

Daraus ergibt sich, dass dem

Beschwerdeführer der Führerausweis auch in der Schweiz zu entziehen ist.

6.1

Zu prüfen bleibt, für welche Dauer

der Entzug zu gelten hat. Diesbezüglich vertritt der Beschwerdeführer in seiner

Eventualbegründung die Auffassung, die Dauer des im Ausland ausgesprochenen

Fahrverbots bilde die obere Grenze der Schweizer Behörde. Der Entzug des

Führerausweises sei für eine maximale Dauer von einem Monat angemessen (vgl. S.

7.

der einlässlichen Beschwerdebegründung).

6.2

Wäre die Tat in der Schweiz begangen

worden, wäre dem Beschwerdeführer der Führerausweis für mindestens 12 Monate zu

entziehen gewesen, da es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

um 44 km/h – wie unter Ziffer II. / E. 5.3 hiervor festgestellt – um eine

schwere Widerhandlung im Sinne der Recht­sprechung handelt und dem

Beschwerdeführer der Führerausweis in den letzten fünf Jahren beziehungsweise im

Jahr 2017 bereits für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren

Widerhandlung entzogen worden war (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

6.3

Gemäss Art. 16cbis Abs. 2

SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen

Fahrverbots auf die betroffene Person aber angemessen zu berücksichtigen. Die

Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Diese beiden Sätze bezwecken

die Vermeidung einer Doppelbestrafung (Botschaft vom 28. September 2007

zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis).

Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein

Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein

mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen

Führerausweis als solchen kann er nicht entziehen (BGE

128.

II 133 E. 4a S. 136

mit Hinweisen). Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist

daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG

unter den dort genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen

Führerausweises durch die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer

doppelten Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz

ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE

128.

II 133 E. 3b/bb

S. 136 mit Hinweis). Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz

1.

SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen

Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem

Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische

Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So

gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das

dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die

praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort

auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit

die Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das

Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis

Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und

spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht

unterschritten werden darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 S. 258 f.).

Gemäss der Botschaft ist darauf zu

achten, für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet wurde, ob und wie lange die

Massnahme im Ausland beim Verfügen der inländischen Massnahme noch andauert, ob

sich die beiden Massnahmen im Vollzug zeitlich überlappen oder ob die

betroffene Person auf das Führen von Motorfahrzeugen im Ausland angewiesen ist

(vgl. BBl 2007 7622).

Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der

Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.

6.4

Mit Entscheid vom 18. Januar 2021

wurde dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis auf dem Gebiet Italiens von der

Preffetura ufficio territoriale del Governo di Udine wegen Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h in Palazzolo dello Stella für die Dauer von

einem Monat entzogen. Nach Aussagen des Beschwerdeführers in seinen

Rechtsmitteleingaben wurde ihm zusätzlich noch eine Busse von der zuständigen

italienischen Behörde auferlegt. Bestand und Höhe dieser Busse waren im Verfahren

vor Verwaltungsgericht kein Thema. Angaben zum konkreten Ort der Anlasstat, zur

Gefährdung der Verkehrssicherheit und/oder zu Mitinsassen beziehungsweise zum

weiteren verkehrsrelevanten Verhalten des Beschwerdeführers vor Ort, finden

sich im fraglichen Entscheid der italienischen Behörde nicht. Dem

Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund kein schweres Verschulden zur Last

gelegt werden.

6.5

Das einmonatige Fahrverbot in Italien

galt vom 8. Januar 2021 an. Das Bau- und Justizdepartement entzog dem Beschwerdeführer

den Führerausweis in der Schweiz mit Verfügung vom 6. Mai 2021 für die

Dauer von 11 Monaten. Beim Verfügen der Mass­nahme hätten sich die Massnahmen

im In- und Ausland – unabhängig von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde – somit nicht überlappt.

6.6

Sodann ist ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren

Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften in Erscheinung getreten ist. Im

Jahr 2017 wurde ihm der Führerausweis deshalb für drei Monate entzogen. Sein

fahrerischer Leumund ist somit als getrübt zu betrachten.

6.7

Zu einer allfälligen Einschränkung

durch das Fahrverbot in Italien äussert sich der Beschwerdeführer in seinen

Dispositiv

Rechtsmitteleingaben nicht. Das dortige Fahrverbot kann demnach nicht als

Einschränkung betrachtet werden. Durch den vorliegend angefochtenen Führerausweisentzug

in der Schweiz sei der Beschwerdeführer hingegen stärker betroffen, da er

seinen Führerausweis benötige, um von seinem Wohnort in Derendingen zur Arbeit

zu fahren. Er arbeite unter anderem Schicht und müsse ab und zu Kunden besuchen,

infolgedessen sei er überdurchschnittlich stark von einem Führerausweisentzug

betroffen. Wie weit entfernt sich seine Arbeitsstelle vom Wohnort befindet und

ob Kundenbesuche notwendigerweise vom Beschwerdeführer gemacht werden müssen, lässt

sich den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers indessen nicht entnehmen. Mit

Telefonat vom 25. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz aber selber

mit, dass er sich betreffend seiner Schichtarbeit habe organisieren können. Er vermag

mit seinen Äusserungen somit nicht aufzuzeigen, dass seine Tätigkeit einen

Führerausweis zwingend erforderlich machen würde, wie dies beispielsweise bei

einem Berufschauffeur der Fall ist. Auch inwiefern er von der Massnahme stärker

betroffen wäre als andere Lenker, lässt sich aus den umfangreichen Eingaben des

Beschwerdeführers nicht entnehmen.

6.8 In Anbetracht, dass dem Beschwerdeführer

aber hinsichtlich der Anlasstat kein schweres Verschulden zur Last gelegt

werden kann und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (vgl. insbesondere VWBES.2020.195

und VWBES.2018.61), erscheint der hier zur Diskussion stehende Ausweisentzug für

die Dauer von 11 Monaten in einer Gesamtschau betrachtet als übermässig

lang. Obwohl der Beschwerdeführer weder die Erforderlichkeit des

Führerausweises für die Ausübung seines Berufes noch eine besonders starke

Betroffenheit durch einen Ausweisentzug hat nachweisen können, wird er aufgrund

seines (jungen) Alters, seines eher ländlichen Wohnortes und den entsprechenden

Versorgungsmöglichkeiten zwangsläufig stärker von der Massnahme betroffen sein,

als (gleichaltrige) Personen in einem urbanen Gebiet. Diesem Umstand ist

ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Im Ergebnis erscheint es

gerechtfertigt, die angeordnete Entzugsdauer auf zehn Monate zu reduzieren.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 der Verfügung des

BJD vom 6. Mai 2021 ist wie folgt abzuändern: Dauer des Entzugs: Zehn Monate ab

Einsendung des Führerausweises.

8.1 Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsgerichtsverfahren mit einem

von drei (Eventual-)Begehren teilweise durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Verfahrens vor dem BJD von CHF 435.35

im Umfang von ⅔ beziehungsweise CHF 290.00 aufzuerlegen.

8.2 Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht sind auf CHF 800.00 festzusetzen und entsprechend dem

Verteilungsgrundsatz im Verfahren vor dem BJD zu verlegen. Der Beschwerdeführer

hat damit Verfahrenskosten im Umfang von ⅔ beziehungsweise CHF 533.00 zu

tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

8.3 Dem teilweise obsiegenden

Beschwerdeführer ist eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Der

Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 77 VRG

beziehungsweise nach § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 160 GT zu

entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick

Hasler, macht eine Entschädigung für das Verfahren vor dem BJD und vor

Verwaltungsgericht von total CHF 3'250.40 (11.51 Stunden à CHF 250.00, Auslagen

von CHF 140.50 und MWST von CHF 232.40) geltend, was nicht

beanstandet werden kann. Nach dem Obsiegen im Umfang von ⅓ ergibt sich

eine reduzierte, vom Kanton zu bezahlende, Entschädigung für beide Verfahren

von CHF 1'083.45.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 2 der Verfügung des BJD vom 6. Mai 2021 folgendermassen

abgeändert: Dauer des Entzugs: Zehn Monate ab Einsendung des Führerausweises.

2. Der Führerausweis ist spätestens innert

30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

3. A.___ trägt die Kosten des Verfahrens

vor dem BJD im Umfang von CHF 290.00.

4. A.___ trägt die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht im Umfang von CHF 533.00.

5. Der Kanton hat A.___ für das Verfahren

vor dem BJD und vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'083.45 zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann