VWBES.2021.181
persönlicher Verkehr
20. August 2021Deutsch27 min
(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein durch die Staatsanwaltschaft Solothurn orientiert,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
20. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter
Frey
Gerichtsschreiberin
Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend persönlicher Verkehr
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und B.___ sind die geschiedenen Eltern
von C.___ (geb. 2010) und D.___ (geb. 2014). Im Rahmen der Scheidung im Jahr
2018 wurde die elterliche Sorge über die Kinder bei beiden Elternteilen
gemeinsam belassen mit Obhut bei der Kindsmutter. Für den Beschwerdeführer
wurde ein Besuchsrecht an jedem Samstag von 14:00 bis 18:00 Uhr festgelegt mit
dem Ziel, dieses schrittweise bis zu einem gerichtsüblichen Besuchs- und
Ferienrecht auszubauen. Zur Organisation und Überwachung des Besuchs- und
Ferienrechts wurde für die beiden Kinder eine Beistandschaft angeordnet.
2. Mit
Schreiben vom 16. Mai 2019 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein durch die Staatsanwaltschaft Solothurn orientiert,
dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung
zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau, B.___, geführt werde. Der Beschwerdeführer befindet
sich seither in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
3. Mit
Entscheid vom 28. Mai 2019 sistierte die KESB den persönlichen Verkehr
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern vorläufig.
4. Nachdem
sich eine längerfristige Freiheitsstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer
abzeichnete und ein forensisches Gutachten vorlag, ordnete die KESB am
28. Januar 2020 Erinnerungskontakte an, stattfindend im Abstand von zwei
Monaten in Form von Terminen der Kinder bei der Beiständin zwecks Austausch von
Briefen und/oder Paketen.
5. Mit
Schreiben vom 18. Mai und 23. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss eine Anpassung des persönlichen Verkehrs dahingehend, dass ihn die
Kinder im Gefängnis besuchen dürften. Mit Hinweis auf das Strafverfahren und
die unveränderte Situation verzichtete die KESB auf die Eröffnung eines
Verfahrens.
6. Mit
Schreiben vom 18. Januar 2021 stellte der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Adrian Keller, folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A.___ und den Kindern C.___
und D.___ sei durch die KESB neu zu überprüfen.
2.
Der Beiständin der Kinder sei Gelegenheit einzuräumen, zur Notwendigkeit
der Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs Stellung zu nehmen.
3.
Der Beiständin der Kinder sei der Auftrag zu erteilen, monatliche
persönliche Besuche zwischen A.___ und den Kindern C.___ und D.___ zu
organisieren.
Eventuell seien sowohl Berichte zum gesundheitlichen
Zustand von A.___ sowie ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, zur
Klärung der Frage, wie aus Sicht des Kindswohles das Besuchs- und Kontaktrecht
zu gestalten sei.
4.
A.___ sei für allfällige Verfahrenskosten die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
7. Nach
Einholung von Berichten der Beiständin, der Psychologin von C.___ und Anhörung
von C.___ erliess die KESB am 20. April 2021 folgenden Entscheid:
3.1
Die Anträge von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,
eventuell Berichte zu seinem gesundheitlichen Zustand sowie ein
kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, werden abgewiesen.
3.2
Der Antrag von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, der
Beiständin den Auftrag zu erteilen, monatliche Besuche zwischen ihm und den
Kindern C.___ und D.___ zu organisieren, wird abgewiesen.
3.3
Die Beiständin bzw. deren Stellvertretung wird ersucht, die von der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 28. Januar 2020 zur Ausübung
des persönlichen Verkehrs für C.___, D.___ und A.___ angeordneten
Erinnerungskontakte, stattfindend im Abstand von zwei Monaten in Form von
Terminen der Kinder bei der Beiständin zwecks Austausch von Briefen oder
Paketen, lückenlos umzusetzen oder bei Bedarf die Delegation an eine
Drittorganisation zu organisieren und beantragen.
3.4
Es werden Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 erhoben, die von A.___
zu bezahlen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Staat Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZGB).
8. Gegen
diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Adrian Keller, am 21. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids vom 20. April 2021 seien
aufzuheben und es sei die Beiständin der Kinder C.___ und D.___ zu beauftragen,
monatliche persönliche Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern C.___
und D.___ zu organisieren.
Eventuell seien sowohl neue Verlaufsberichte zum
gesundheitlichen Zustand von A.___ sowie ein kinderpsychologisches Gutachten
zur Frage der kindswohlgerechten Ausgestaltung und zum kindswohlgerechten
Aufbau des Besuchs- und Kontaktrechts in Auftrag zu geben.
2.
Dem Beschwerdeführer sei das Anhörungsprotokoll vom 24. März 2021
zur Einsichtnahme und anschliessender Stellungnahme zuzustellen.
3.
Dem Beschwerdeführer sei für das hiesige Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts zu gewähren.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Eingabe
vom 27. Mai 2021 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und
verzichtete mit Verweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid auf
weitere Ausführungen.
10. Mit
Eingabe vom 4. Juni 2021 führte E.___ aus, er übe seit April die
Beistandschaft der beiden Kinder in Vertretung von [...] aus. Auf eine
Stellungnahme im engeren Sinn werde verzichtet, hingegen wolle er von den
neuesten Entwicklungen berichten. Der Beschwerdeführer habe ihn am 27. Mai
2021 aus dem Gefängnis angerufen und ihm mitgeteilt, er wolle zum Zweck der
Erinnerungskontakte seinen Kindern keine Briefe oder Zeichnungen mehr schicken,
solange er nicht aus C.___s Mund höre, dass sie ihn nicht sehen wolle. Der
Beistand führte aus, er habe ihm dennoch nahegelegt, weiterhin Briefe zu
schreiben.
11. Die
Kindsmutter liess sich nicht vernehmen.
12. Mit
Verfügung vom 17. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und ihm Rechtsanwalt Adrian Keller als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
13. Mit
Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das Protokoll der Kindesanhörung vom 24. März 2021
zugestellt.
14. Der
Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.
450.
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs.
1.
des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das
Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs
wie folgt zusammen (Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach
Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut
nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht,
das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a;
BGE 122 III 404, E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter
Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353,
E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Die
Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl
zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl
des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht
auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine
Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche,
seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil
5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei
der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der
Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein
wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit
das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut
ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Urteil 5A_514/2018 vom 20. Februar
2019, E. 4.3.2).
3.
Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass es bereits
vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu heftigen Konflikten und Gewalt
zwischen den Eltern gekommen sei, was bei den Kindern einen starken und für das
Kindeswohl ungünstigen Loyalitätskonflikt verursacht habe. Der mehrfache Beizug
der Polizei und der Vorfall, nach welchem die Kindsmutter ärztlich habe
versorgt werden und der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen werden
müssen, sei für die Kinder fraglos sehr belastend gewesen. Das Besuchsrecht sei
in einem Hochsicherheitsgefängnis nicht einfach zu bewerkstelligen, dies nicht
nur wegen der Distanz und weil es sich um keine gute Umgebung für Kinder
handle, sondern auch, weil für den Kontakt eine gut geschulte und der
arabischen Sprache mächtige Fachperson hinzugezogen werden müsste. Gemäss der
Therapeutin von C.___ sei diese emotional und psychosozial schwer belastet.
Beide Kinder seien inzwischen über den Verbleib des Vaters aufgeklärt.
Anlässlich einer Kindesanhörung habe C.___ erklärt, sie wolle die brieflichen
Kontakte zum Vater beibehalten, ihn derzeit jedoch nicht besuchen. C.___
begründete dies insbesondere damit, dass ihr der Vater in der Vergangenheit oft
unangenehme Fragen gestellt habe. Die Therapeutin habe aus psychotherapeutischer
Sicht empfohlen, einen persönlichen Kontakt gegen den expliziten Wunsch der
Kinder solange nicht durchzuführen, bis eine dem Kindeswohl angemessene Form
der begleiteten Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und durchgeführt werden
könne. Auch die stellvertretende Beiständin habe empfohlen, die aktuelle
Regelung des persönlichen Verkehrs beizubehalten. Die KESB folgerte, dass die
vom Beschwerdeführer geforderten Gefängnisbesuche für die Kinder derzeit eine
Überforderung darstellen würden. Nachdem C.___ klar geäussert habe, dass sie
ihren Vater im Moment nicht sehen wolle, würde durch einen erzwungenen Besuch
gegen ihren Willen ihr Vertrauen in die Behörden, in den Vater und in ihre
Selbstwirksamkeit massiv beeinträchtigt. Auch würde die aktuell gut funktionierende
Mitwirkung der Kinder in Bezug auf die postalischen Erinnerungskontakte
gefährdet. Den Kindern könne zurzeit kein persönlicher Kontakt mit ihrem Vater
zugemutet werden, da die ernsthafte Gefahr einer erneuten und erheblichen
psychosozialen Stresssituation, Destabilisierung oder gar (Re)Traumatisierung
der Kinder durch erzwungene Kontakte bestehe. Diese sei höher zu gewichten als
der Wunsch des Vaters, seine Kinder zu sehen. Es sei wichtig, die
psychotherapeutische Begleitung weiterzuführen. Sobald die Kinder die
Bereitschaft zur persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Vater signalisieren
würden, habe die Beiständin einen entsprechenden Antrag um Anpassung der
Regelung des persönlichen Verkehrs zu stellen.
4.
Der
Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, seit der Trennung würden Konflikte
zwischen den Eltern betreffend die Ausgestaltung des Besuchsrechts bestehen. Die
Kinder hätten diese miterlebt und würden sich in einem Loyalitätskonflikt
befinden. Gemäss der am 21. November 2017 geschlossenen Vereinbarung im
Ehescheidungsverfahren hätte der Beschwerdeführer jeden Samstagnachmittag ein
4-stündiges Besuchsrecht gehabt. Dieses hätte auf ein gerichtsübliches
Besuchsrecht ausgedehnt werden sollen. Der Beschwerdeführer sei unzufrieden
gewesen, dass das Besuchsrecht erst im Februar 2018 aufgenommen und auch nicht
früher ausgedehnt worden sei. Die Beiständin habe im Juli 2018 eine Mediation
für die Kindseltern beantragt, was die KESB abgelehnt habe. Im September 2018
habe die Beiständin sodann eine Familienberatung beantragt. Die Therapeutin von
C.___ habe mit Bericht vom 17. September 2018 die Prüfung von begleiteten
Besuchskontakten empfohlen, um die Konfliktsituation zu entschärfen. Die
Konflikte hätten weiterhin bestanden und Mitte Mai 2019 sei es schliesslich zu
einem Vorfall zwischen den Kindseltern gekommen, seit welchem sich der
Beschwerdeführer im Gefängnis befinde. Am 28. Mai 2019 habe die KESB die
Beiständin angewiesen, eine geeignete Institution für die Durchführung
begleiteter Kontakte zu suchen. Mit Entscheid vom 28. Januar 2020 habe
dann die KESB schriftliche Erinnerungskontakte angeordnet. Mit Urteil vom
10.
Mai 2021 (recte: 4. Mai 2021) sei der Beschwerdeführer nun zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten sowie einer 10-jährigen
Landesverweisung verurteilt worden.
Die KESB habe
die Sistierung des Besuchsrechts im Januar 2020 mit dem Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers begründet. Sie habe aber nun vor ihrem aktuellen Entscheid
keinen neuen Bericht zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers
eingeholt. Damit verletze die KESB ihre Untersuchungspflicht, die
Begründungspflicht und das Gebot nicht widersprüchlichen Verhaltens. Die KESB
wäre verpflichtet, dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, wovon der weitere Verlauf
der Organisation der Besuchskontakte abhänge und wie er diesen Verlauf zu
beeinflussen vermöge bzw. dem Beschwerdeführer konkrete Auflagen zu machen.
Über den
Antrag der Beiständin zur Durchführung einer Familienberatung sei nie
entschieden worden. Soweit die KESB die bestehende Konfliktsituation
herbeiziehe, gelte es zu berücksichtigen, dass die KESB diverse Anträge zur
Entschärfung der Konfliktsituation abgelehnt oder nicht bearbeitet habe. Die
Sistierung oder starke Einschränkung sei die ultima ratio, wenn das Kindeswohl
nicht durch mildere Massnahmen gewahrt werden könne.
Es würden
keine besonderen Gründe genannt, weshalb D.___, der im August siebenjährig
werde, nicht angehört worden sei. Er sei während den elterlichen Konflikten
noch zu jung gewesen, um bereits eigenständige negative Erinnerungen daran zu
haben. Die KESB sei ihrer Untersuchungspflicht ungenügend nachgekommen, indem
sie D.___ nicht angehört habe.
Beim Bericht
der stellvertretenden Beiständin sei zu beachten, dass diese den Fall vorher
kaum gekannt habe und den Bericht aushilfsweise verfasst habe. Sie sei dabei
stark von den anderen Gesprächsteilnehmenden instruiert worden. Die Beiständin
selber habe sich noch im November 2020 bei der KESB erkundigt, wie der
Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Besuchsrechts positiv beeinflussen
könne. Es sei davon auszugehen, dass sie die Situation anders einschätzen würde
als ihre Stellvertreterin. Die KESB sei der Aufforderung nicht nachgekommen und
habe nicht aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer dazu beitragen könnte, dass die
Kontakte wiederaufgenommen würden. Selbst die postalischen Kontakte hätten
teilweise nicht stattgefunden.
Anlässlich der
Kindesanhörung von C.___ seien ihr nicht sämtliche Handlungs- und Wahloptionen
aufgezeigt worden. Es sei deshalb nicht weiter verwunderlich, wenn sie die
brieflichen Kontakte beibehalten wolle. Gegenüber der Therapeutin habe sie
geäussert, sie wolle die brieflichen Kontakte beibehalten. Sie habe Angst
Dispositiv
davor, dass der Vater am selben Wohnort wie sie wohne. C.___ verknüpfe demnach
die Aufnahme von persönlichen Kontakten zum Beschwerdeführer damit, dass dieser
dadurch am Wohnort der Kinder präsent sein könnte. Sie sei somit über die
Möglichkeit begleiteter Kontakte nicht genügend aufgeklärt.
Die KESB
verkenne die Empfehlung der Psychologin, welche ausgeführt habe, der
persönliche Kontakt sei erst durchzuführen, wenn eine dem Kindeswohl angemessene
Form der begleiteten Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und durchgeführt
werden könne. Die KESB wäre in der Folge gehalten gewesen, der Beiständin oder
der Psychologin den Auftrag zur Ausarbeitung angemessener Formen der
begleiteten Kontaktaufnahme zu erteilen. Das Argument der zusätzlichen
Belastung durch eine kinderpsychologische Abklärung greife nicht, da C.___
bereits regelmässig Termine mit der Psychologin wahrnehme. Die KESB verletze
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm das Protokoll der
Kindesanhörung nicht zustelle.
In erster
Linie würden sich die KESB, die stellvertretende Beiständin und die Psychologin
auf die Kontaktverweigerung von C.___ stützen. Diese sei jedoch nicht voll
urteilsfähig und es seien ihr nicht sämtliche Handlungsoptionen aufgezeigt
worden. D.___ sei gar nicht gefragt worden. Die Risiken und Folgen des
vollständigen Kontaktabbruchs (abgesehen von den postalischen Kontakten) auf
die psychische Entwicklung der Kinder seien nicht berücksichtigt worden. Nach
dem inzwischen erfolgten Schuldspruch wäre es umso wichtiger, den Kindern einen
Kontakt zu ihrem Vater zu ermöglichen, solange sich dieser noch in der Schweiz
aufhalte. Der Verweis auf die Schwierigkeiten, eine geeignete Person für die
Begleitung der Besuche zu finden, greife zu kurz, wenn keine entsprechenden
Abklärungen getätigt worden seien.
5. Gemäss den
Akten trennten sich die Kindseltern im Jahr 2017 nachdem der Beschwerdeführer
die Kindsmutter in der Schule massiv tätlich angegriffen, bedroht und beschimpft
hatte. Mit «dringendem Zwischenbericht» vom 29. Mai 2018 meldete die
damalige Beiständin an die KESB, dass der Beschwerdeführer C.___ mehrmals vor
der Schule getroffen und sie unter Druck gesetzt habe. Auch habe die
Kindsmutter gemeldet, dass er sie mit Anrufen und Nachrichten belästigt und
eine Freundin von ihr bedroht habe. C.___ bekomme die Konflikte mit und befinde
sich in einem Loyalitätskonflikt. Sie habe geäussert, Angst zu haben und nicht
bei ihrem Vater übernachten zu wollen. Der Beschwerdeführer habe auch gegen die
Beiständin die Stimme erhoben und sie persönlich beleidigt. Zu diesem Zeitpunkt
wurden keine weiteren Kindesschutzmassnahmen ergriffen und das Besuchsrecht
fand regelmässig statt.
Aus einem
Bericht der Therapeutin von C.___, F.___, vom 17. September 2018 ist zu
entnehmen, dass C.___ seit September 2017 in die Therapie komme. Grund für die
Therapie sei, dass sie massive Konflikte zwischen ihren Eltern miterlebt habe
und mit Angst und Trauer darauf reagiere. Sie gehe aus Angst, den Vater
draussen zu sehen, nicht mehr raus zum Spielen. Wenn sie den Vater sehe, fange
sie an zu zittern und zu weinen. C.___ habe berichtet, dass sie Herzklopfen
bekomme, wenn der Vater vor dem Schulhaus stehe. Die 4-stündigen Besuche bei
ihm kämen ihr lange vor. Der Vater sei nie böse zu ihr, aber sie denke, dass er
böse auf die Mutter werde, wenn sie und ihr Bruder nicht mehr zu ihm gehen
würden. Die Therapeutin führte aus, nach neuen Vorkommnissen zwischen den
Kindseltern seien die in der Therapie sukzessive zurückgegangenen
Belastungssymptome, wie Albträume, nächtliches Aufschrecken und erhöhte
Ängstlichkeit reaktiviert worden. Die Therapeutin empfahl die Prüfung von
begleiteten Besuchen, damit sich C.___ nicht um ihre wie auch die des kleinen Bruders
bedrohte Sicherheit sorgen müsse.
In der Nacht
vom 15. auf den 16. Mai 2019 kam es dann zu einem Angriff des Beschwerdeführers
gegen die Kindsmutter, wobei er ihr zwei Stichverletzungen zufügte und sie mit
dem Tod bedrohte. Aufgrund dieses und weiterer Vorfälle gegen die Kindsmutter
wurde der Beschwerdeführer nun mit erstinstanzlichem Urteil vom 4. Mai
2021 unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten sowie einer Landesverweisung
von zehn Jahren verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem Vorfall in Haft bzw. im vorzeitigen
Strafvollzug. Die Kinder haben diesen Vorfall während der Nacht nicht direkt
miterlebt. Sie wurden durch Bekannte betreut und am Morgen zur Schule gebracht,
während die Mutter die Nacht in Spitalpflege verbringen musste.
Im Rahmen des
Strafverfahrens wurde am 9. September 2019 ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. In diesem wurden folgende
psychiatrische (Verdachts)Diagnosen gestellt (vgl. Gutachten S. 77):
-
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und
Sozialverhalten (F43.25) in Form einer schweren, anhaltenden
narzisstisch-depressiven Kränkungsreaktion mit fremdschädigenden
Verhaltensweisen;
-
ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, narzisstischen
und emotional instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 Z73.1);
-
zur Tatzeit am 15./16. Mai 2019: Verdacht auf wahnhafte Störung
(F22.0);
-
anamnestisch: schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (F10.1,
F12.1);
-
anamnestisch: rezidivierende depressive Störung, zuletzt Februar-April
2019 schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.21);
-
Familienzerrüttung durch Trennung/Scheidung (Z63).
Der Gutachter
führte aus, es müsse von einem fortbestehend hohen Risiko für fortgesetzte bzw.
neuerliche fremdschädigende Handlungen gegenüber seiner Ex-Frau (und ihres
Umfeldes) ausgegangen werden. Direkte Gewalthandlungen gegenüber den beiden
gemeinsamen Kindern erschienen gegenwärtig wenig wahrscheinlich, könnten jedoch
ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Allerdings bestehe ein hohes
Risiko dafür, dass der Beschwerdeführer die Kinder auch weiterhin in die
Konflikt- und Kränkungsdynamik mit seiner Ex-Frau miteinbeziehen und über sie
seine eigene Wut- und Rachegefühle gegenüber der Kindsmutter ausagiere, um z.B.
Druck auf diese auszuüben oder sich an ihr für die von ihm erlittene Kränkung
zu rächen. Hinzuweisen sei ferner auf das ebenfalls nicht auszuschliessende
(derzeit allerdings nicht konkret und unmittelbar zu befürchtende) Risiko, dass
sich beim Beschwerdeführer im Falle eines ungünstigen weiteren Verlaufes seiner
anhaltenden schweren narzisstisch-depressiven Krise, bei zunehmender Verstetigung
oder sogar Ausweitung seiner wahnartigen Symptomatik in Richtung einer
eindeutigen wahnhaften Störung sowie bei erneuten, von ihm als schwere Kränkung
erlebten Einschränkungen seines Umganges mit «seinen» Kindern bei ihm selbst
eine akute Suizidgefährdung oder auch Idee eines (v.a. die Kinder
einbeziehenden) Mitnahme-Suizids als Verzweiflungstat entwickeln könnte (vgl.
Gutachten S. 94 f.). Der Gutachter empfahl unter anderem die Sicherstellung
einer von der Ex-Frau und den Kindern getrennten Wohnsituation in ausreichend
grosser räumlicher Distanz; ein Verbot jeglicher Form der Annäherung und/oder
des Kontaktes mit seiner Ex-Frau und/oder den beiden Kindern, sowohl persönlich
als auch brieflich, telefonisch, per SMS, über das Internet oder über Dritte; sowie
Umgang mit den Kindern (z.B. in Form regelmässiger vereinbarter Besuche) nur im
Beisein einer neutralen Aufsichtsperson (z.B. von der zuständigen KESB oder des
Sozialdienstes oder der Familienbegleitung der Wohngemeinde) unter Vermeidung
jeglichen persönlichen Kontaktes mit der Kindsmutter (vgl. Gutachten S. 99).
Mit
Verlaufsbericht vom 18. November 2019 führte die damalige Beiständin aus,
die Situation rund um die Inhaftierung des Kindsvaters belaste die Kinder.
Insbesondere C.___ mache sich sehr viele Gedanken dazu. Sie könne nicht
verstehen, weshalb sie ihren Vater nicht mehr sehen könne. Die Kindsmutter hole
sich in diesen Themen bei Bedarf angemessene Unterstützung im KJPD.
Insbesondere
gestützt auf die Angaben des Gutachters, sowie aufgrund der Schwierigkeiten
begleitete Besuche im entfernten Gefängnis kindsgerecht zu organisieren,
ordnete die KESB mit Entscheid vom 28. Januar 2020 zweimonatliche
Erinnerungskontakte zum Austausch von Briefen und/oder Paketen an.
Am
18. November 2020 erkundigte sich die Beiständin bei der KESB, ob die
Besuche der Kinder beim Vater neu überprüft werden sollten und ob der
Kindsvater die Möglichkeit habe, das Ganze positiv zu beeinflussen. Dieser
erkundige sich immer wieder, wann er seine Kinder sehen dürfe. Die Kinder kämen
gut mit den brieflichen Erinnerungskontakten zurecht. Besonders der Kindsvater
sende immer wieder Briefe und schöne Zeichnungen an seine Kinder, worüber sich
die Kinder freuten. Zu Beginn habe C.___ gefragt, ob sie mit dem Vater
telefonieren dürfe. In der Zwischenzeit kämen keine Fragen der Kinder zu
Kontakten mit dem Vater mehr. Dies könne an der Präsenz der Kindsmutter liegen
oder dass sich die Kinder mit der Situation arrangiert hätten.
Nachdem der
Beschwerdeführer mehrfach um eine Ausdehnung des Kontaktrechts ersucht hatte,
führte die stellvertretende Beiständin mit Bericht vom 17. Februar 2021 im
Wesentlichen aus, wie aus den Berichten und den Erzählungen der Therapeutin
hervorgehe, müsse der Kindsvater einen sorgsamen und liebevollen Kontakt zu
seinen Kindern gepflegt haben. Im Jahr 2019 hätten sich die Konflikte zwischen
den Kindseltern zugespitzt und die Kinder seien durch das Verhalten des Vaters
immer stärker unter Druck geraten, sodass die Besuche den Kindern nicht mehr
hätten zugemutet werden können und eine Begleitung beantragt worden sei.
Inzwischen seien die Besuche sistiert. C.___ wünsche die Weiterführung der
brieflichen Kontakte im bereits angeordneten Rahmen. Sie lehne einen
persönlichen Kontakt klar ab und äussere ihre Ängste vor dem Kindsvater. D.___
sei noch zu klein um die Bedeutung der Kontakte zu verstehen. Aus Sicht der
Schreibenden sei die jetzige Regelung beizubehalten, vor allem auch weil es dem
Wunsch der Tochter entspreche.
Die
Therapeutin von C.___, F.___, führte mit Bericht vom 13. März 2021 aus,
die Kinder seien inzwischen über den Verbleib ihres Vaters informiert. Auch sie
gab an, dass C.___ erklärt habe, den Vater vorläufig nicht besuchen zu wollen.
Die brieflichen Kontakte wolle sie hingegen wie bisher beibehalten. Sie habe
grosse Angst davor, dass der Vater wieder am selben Wohnort wie sie leben
würde. Sie wünsche sich, dass es dem Vater gut gehe. C.___ sei inzwischen
deutlich entspannter und entwickle sich erfreulich. Gleichwohl würden die
schweren emotionalen und psychosozialen Belastungen in dem sehr ernsthaften
Gemüt von C.___ ihren Niederschlag finden. Aus psychotherapeutischer Sicht
sollte ein persönlicher Kontakt zum Vater gegen den explizit geäusserten Willen
des Kindes solange nicht durchgeführt werden, bis eine dem Kindeswohl
angemessene Form der (begleiteten) Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und
durchgeführt werden könne.
Anlässlich der
Kindesanhörung durch eine Vertreterin der KESB vom 24. März 2021 erklärte C.___
erneut, dass sie den Kontakt mit Briefen gut finde und diesen so beibehalten
wolle. Besuchen wolle sie den Vater nicht, weil sie Angst davor habe, dass er
ihr unangenehme Fragen stellen könnte. Sie gab an, dass sie es mit ihrer
Therapeutin besprechen würde, wenn sie den Vater doch einmal besuchen wollen
würde. Sie glaube jedoch nicht, dass dies bald einmal der Fall sein werde.
6.1 Insgesamt ist
nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer stets ein liebevolles Verhältnis
zu seinen Kindern gepflegt hat und ihm diese sehr wichtig sind. Aus dem
Gefängnis sandte er ihnen regelmässig liebevoll gestaltete Zeichnungen und
Briefe und bat immer wieder um persönlichen Kontakt. Auch C.___ erkundigte sich
nach der Verhaftung mehrfach nach ihrem Vater und äusserte auch den Wunsch, mit
diesem telefonieren zu können. Problematisch ist jedoch, dass der
Beschwerdeführer die Trennung von seiner Ex-Ehefrau nicht akzeptieren kann,
diese als schwere narzisstische Kränkung erlebt und seinen ganzen Zorn gegen
die Ex-Ehefrau und Kindsmutter richtet. In dieser Haltung setzte er auch die
Kinder unter Druck, indem er sie beispielsweise über Männerbekanntschaften der
Kindsmutter ausfragte oder sie drängte, länger bei ihm zu bleiben. Dadurch
brachte er die Kinder, insbesondere C.___, in einen schweren
Loyalitätskonflikt. Problematisch ist ebenfalls, dass die Kinder teils die
Angriffe des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter und vor allem die
ständige Bedrohungssituation durch den Beschwerdeführer mit Ausspionieren der
Kindsmutter, telefonischen Belästigungen, Bedrohung des Umfeldes der
Kindsmutter, Abpassen von C.___ vor der Schule etc. miterleben mussten, was
insbesondere C.___ in grosse Angst versetzte und bei ihr psychische
Belastungsreaktionen verursachte. C.___ muss deswegen seit rund vier Jahren
therapeutisch behandelt werden.
Bis zur
Verhaftung Mitte Mai 2019 hatten wöchentliche Besuche der Kinder beim
Beschwerdeführer stattgefunden. Gemäss Antrag der Beiständin waren in der Folge
begleitete Besuche angedacht, wozu entsprechende Abklärungen getätigt wurden.
Da offenbar davon ausgegangen worden war, dass der Beschwerdeführer bald wieder
aus der Haft entlassen würde, wartete die Behörde mit der Regelung des
persönlichen Verkehrs zu. Nach Eingang des forensischen Gutachtens, welches von
jeglicher Form des Kontaktes mit den Kindern abriet bzw. Kontakte höchstens im
Beisein einer neutralen Aufsichtsperson befürwortete, und nachdem sich eine
längere Haft- bzw. Vollzugsdauer abzeichnete, ordnete die Vorinstanz dann im
Januar 2020 briefliche Kontakte an. Sie führte aus, die Kontaktregelung werde
neu zu beurteilen sein, wenn es zu einer Entlassung des Beschwerdeführers
kommen sollte.
Inzwischen hat
sich die Situation dahingehend verändert, dass der Beschwerdeführer zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten und zu einer anschliessenden
Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt worden ist. Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Aufeinandertreffen
des Beschwerdeführers mit seinen Kindern in Freiheit nicht mehr möglich sein
wird. Bei den Kindern hat sich die Situation insoweit verändert, dass sie inzwischen
über den Verbleib ihres Vaters aufgeklärt worden sind und sich gut an die
Erinnerungskontakte gewöhnt haben. C.___ ist inzwischen 11-jährig und D.___
7-jährig. C.___ besucht weiterhin eine Psychotherapie. Die Vorinstanz ist trotz
minimaler Veränderung der Verhältnisse auf die Begehren des Beschwerdeführers
eingetreten und hat diese geprüft, weshalb auch vorliegend darauf einzutreten
ist.
6.2 Klar ist,
dass es bei der Regelung des persönlichen Verkehrs nicht um die Bedürfnisse des
Beschwerdeführers gehen kann, sondern dass allein das Wohl der Kinder
massgebend sein muss. Die Therapeutin von C.___, welche nach fast 4-jähriger
Therapie am besten einschätzen kann, ob ein Ausbau der Kontakte im Wohl von C.___
liegt, riet von einem persönlichen Kontakt gegen den explizit geäusserten
Willen des Kindes klar ab. Darauf ist abzustellen. Die Einholung eines
Verlaufsberichts zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers würde daran
nichts ändern. Auch ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage der
kindswohlgerechten Ausgestaltung und zum kindswohlgerechten Aufbau des Besuchs-
und Kontaktrechts ist dazu nicht nötig. F.___ ist als Psychologin eine
ausgewiesene Fachperson, auf deren Fachmeinung abgestellt werden kann und muss.
C.___ hat anlässlich der Kindsanhörung klar geäussert, dass sie die Kontakte
per Brief mit ihrem Vater gut finde und diese zurzeit beibehalten möchte. Ihr
Vertrauen und ihr Gefühl der Selbstwirksamkeit würden in einem per se nicht
einfachen Alter arg beeinträchtigt, wenn sie nun trotzdem zu einem persönlichen
Kontakt zu ihrem Vater verpflichtet würde. Nach den traumatischen Erfahrungen,
die das Kind mit ihrem Vater gemacht hat, ist verständlich, dass sie nur
zögerlich wieder Vertrauen zu diesem fassen kann. Es obliegt dem
Beschwerdeführer, das Vertrauen seiner Tochter wiederzuerlangen. Mit den
kürzlich geäusserten Druckversuchen, wonach er keine Briefe mehr schreiben
wolle, wenn er nicht aus C.___s Mund höre, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle,
wird dies kaum gelingen. Der Antrag, monatliche persönliche Besuche zwischen C.___
und ihrem Vater zu organisieren, ist deshalb abzuweisen.
6.3 Dennoch
ist anzumerken, dass allgemein anerkannt ist, dass aus Gründen der
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer Beziehung zum nicht
sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil durch persönlichen Verkehr gefördert
werden sollte (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1,
Basel 2018, Art. 273 ZGB N 6). F.___ führte denn auch aus, persönliche Kontakte
sollten nur solange nicht durchgeführt werden, bis eine dem Kindeswohl
angemessene Form der (begleiteten) Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und
durchgeführt werden könne. Auf solche gilt es in Zukunft hinzuarbeiten.
Möglichkeiten wären eine Steigerung des Intervalls der brieflichen Kontakte auf
einmal im Monat oder später dann begleitete Audio- oder Videoanrufe, durch
welche den erschwerenden Bedingungen der Besuche im entfernten Gefängnis
begegnet werden könnte und die bei Bedarf auch abgebrochen werden könnten.
6.4 Offen
bleibt damit, wie das Kontaktrecht zum heute 7-jährigen D.___ auszugestalten
ist. Er war erst dreijährig, als sich seine Eltern trennten und noch keine fünf
Jahre alt, als sein Vater ins Gefängnis kam. Aufgrund dieses jungen Alters und
des Zeitablaufs kann er zu seinem Vater kaum eine innige Beziehung haben und
die Erinnerungen an den Vater werden eher etwas in den Hintergrund gerückt
sein. D.___ hat hingegen die Konflikte zwischen seinen Eltern nicht im gleichen
Mass miterlebt wie seine ältere Schwester und es ist nichts darüber bekannt,
dass auch er psychische Belastungsreaktionen zeigen würde. Dennoch muss davon
ausgegangen werden, dass er die Stimmungen und Gefühlslagen seiner Mutter und
Schwester dem Beschwerdeführer gegenüber miterlebt und diesem nicht
vorbehaltlos gegenübertreten könnte. Würde nun für ihn ein Besuchsrecht zum
Vater angeordnet, wäre er die einzige Verbindung, die der Beschwerdeführer zu
seiner Familie hätte, und allfälligen Manipulations- und Druckversuchen des
Vaters in seinem jungen Alter schutzlos ausgeliefert. Es ist deshalb nicht
angezeigt, die Kinder unterschiedlich zu behandeln, weshalb es auch ihm
gegenüber momentan bei den Erinnerungskontakten bleiben muss. Dass die KESB D.___
nicht angehört hat, ist aufgrund seines jungen Alters nicht zu beanstanden. Er
könnte die komplexen Verhältnisse bezüglich seines Vaters mit
Gefängnisaufenthalt, traumatischen Erlebnissen von Mutter und Schwester sowie
Gefährdungen durch Manipulationsversuche des Vaters kaum nachvollziehen. Eine
Anhörung von ihm wird erst mit zunehmendem Alter Sinn machen, wenn ein
allfälliger Ausbau des Besuchsrechts ansteht.
7. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, die inkl. Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind, zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt diese der Staat; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272).
Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 6. Juli 2021 einen Aufwand
von 8.18 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zu einem
Ansatz von CHF 180.00 aus unentgeltlicher Rechtspflege zu entschädigen.
Somit ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Adrian Keller, durch den Kanton Solothurn eine Entschädigung von
CHF 1'651.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt
dafür der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 490.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00),
zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00
zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der
Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 ZPO).
3.
Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___,
Rechtsanwalt Adrian Keller, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
eine Entschädigung von CHF 1'651.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
Rechtsanwalt Adrian Keller, im Umfang von CHF 490.80 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 240.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kaufmann