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Entscheid

VWBES.2021.181

persönlicher Verkehr

20. August 2021Deutsch27 min

(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein durch die Staatsanwaltschaft Solothurn orientiert,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

20. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter

Frey

Gerichtsschreiberin

Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Adrian Keller,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend persönlicher Verkehr

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) und B.___ sind die geschiedenen Eltern

von C.___ (geb. 2010) und D.___ (geb. 2014). Im Rahmen der Scheidung im Jahr

2018 wurde die elterliche Sorge über die Kinder bei beiden Elternteilen

gemeinsam belassen mit Obhut bei der Kindsmutter. Für den Beschwerdeführer

wurde ein Besuchsrecht an jedem Samstag von 14:00 bis 18:00 Uhr festgelegt mit

dem Ziel, dieses schrittweise bis zu einem gerichtsüblichen Besuchs- und

Ferienrecht auszubauen. Zur Organisation und Überwachung des Besuchs- und

Ferienrechts wurde für die beiden Kinder eine Beistandschaft angeordnet.

2. Mit

Schreiben vom 16. Mai 2019 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein durch die Staatsanwaltschaft Solothurn orientiert,

dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung

zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau, B.___, geführt werde. Der Beschwerdeführer befindet

sich seither in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.

3. Mit

Entscheid vom 28. Mai 2019 sistierte die KESB den persönlichen Verkehr

zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern vorläufig.

4. Nachdem

sich eine längerfristige Freiheitsstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer

abzeichnete und ein forensisches Gutachten vorlag, ordnete die KESB am

28. Januar 2020 Erinnerungskontakte an, stattfindend im Abstand von zwei

Monaten in Form von Terminen der Kinder bei der Beiständin zwecks Austausch von

Briefen und/oder Paketen.

5. Mit

Schreiben vom 18. Mai und 23. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer

sinngemäss eine Anpassung des persönlichen Verkehrs dahingehend, dass ihn die

Kinder im Gefängnis besuchen dürften. Mit Hinweis auf das Strafverfahren und

die unveränderte Situation verzichtete die KESB auf die Eröffnung eines

Verfahrens.

6. Mit

Schreiben vom 18. Januar 2021 stellte der Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt Adrian Keller, folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A.___ und den Kindern C.___

und D.___ sei durch die KESB neu zu überprüfen.

2.

Der Beiständin der Kinder sei Gelegenheit einzuräumen, zur Notwendigkeit

der Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs Stellung zu nehmen.

3.

Der Beiständin der Kinder sei der Auftrag zu erteilen, monatliche

persönliche Besuche zwischen A.___ und den Kindern C.___ und D.___ zu

organisieren.

Eventuell seien sowohl Berichte zum gesundheitlichen

Zustand von A.___ sowie ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, zur

Klärung der Frage, wie aus Sicht des Kindswohles das Besuchs- und Kontaktrecht

zu gestalten sei.

4.

A.___ sei für allfällige Verfahrenskosten die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

7. Nach

Einholung von Berichten der Beiständin, der Psychologin von C.___ und Anhörung

von C.___ erliess die KESB am 20. April 2021 folgenden Entscheid:

3.1

Die Anträge von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller,

eventuell Berichte zu seinem gesundheitlichen Zustand sowie ein

kinderpsychologisches Gutachten einzuholen, werden abgewiesen.

3.2

Der Antrag von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, der

Beiständin den Auftrag zu erteilen, monatliche Besuche zwischen ihm und den

Kindern C.___ und D.___ zu organisieren, wird abgewiesen.

3.3

Die Beiständin bzw. deren Stellvertretung wird ersucht, die von der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 28. Januar 2020 zur Ausübung

des persönlichen Verkehrs für C.___, D.___ und A.___ angeordneten

Erinnerungskontakte, stattfindend im Abstand von zwei Monaten in Form von

Terminen der Kinder bei der Beiständin zwecks Austausch von Briefen oder

Paketen, lückenlos umzusetzen oder bei Bedarf die Delegation an eine

Drittorganisation zu organisieren und beantragen.

3.4

Es werden Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 erhoben, die von A.___

zu bezahlen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Staat Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZGB).

8. Gegen

diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Adrian Keller, am 21. Mai 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids vom 20. April 2021 seien

aufzuheben und es sei die Beiständin der Kinder C.___ und D.___ zu beauftragen,

monatliche persönliche Besuche zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern C.___

und D.___ zu organisieren.

Eventuell seien sowohl neue Verlaufsberichte zum

gesundheitlichen Zustand von A.___ sowie ein kinderpsychologisches Gutachten

zur Frage der kindswohlgerechten Ausgestaltung und zum kindswohlgerechten

Aufbau des Besuchs- und Kontaktrechts in Auftrag zu geben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei das Anhörungsprotokoll vom 24. März 2021

zur Einsichtnahme und anschliessender Stellungnahme zuzustellen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei für das hiesige Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts zu gewähren.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Eingabe

vom 27. Mai 2021 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und

verzichtete mit Verweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid auf

weitere Ausführungen.

10. Mit

Eingabe vom 4. Juni 2021 führte E.___ aus, er übe seit April die

Beistandschaft der beiden Kinder in Vertretung von [...] aus. Auf eine

Stellungnahme im engeren Sinn werde verzichtet, hingegen wolle er von den

neuesten Entwicklungen berichten. Der Beschwerdeführer habe ihn am 27. Mai

2021 aus dem Gefängnis angerufen und ihm mitgeteilt, er wolle zum Zweck der

Erinnerungskontakte seinen Kindern keine Briefe oder Zeichnungen mehr schicken,

solange er nicht aus C.___s Mund höre, dass sie ihn nicht sehen wolle. Der

Beistand führte aus, er habe ihm dennoch nahegelegt, weiterhin Briefe zu

schreiben.

11. Die

Kindsmutter liess sich nicht vernehmen.

12. Mit

Verfügung vom 17. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und ihm Rechtsanwalt Adrian Keller als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigeordnet.

13. Mit

Verfügung vom 27. Juli 2021 wurde dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers das Protokoll der Kindesanhörung vom 24. März 2021

zugestellt.

14. Der

Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art.

450.

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs.

1.

des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das

Bundesgericht fasst die Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs

wie folgt zusammen (Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach

Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut

nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht,

das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a;

BGE 122 III 404, E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter

Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353,

E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Die

Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl

zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl

des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht

auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine

Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche,

seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes

Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil

5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei

der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der

Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein

wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit

das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut

ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Urteil 5A_514/2018 vom 20. Februar

2019, E. 4.3.2).

3.

Die

Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass es bereits

vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu heftigen Konflikten und Gewalt

zwischen den Eltern gekommen sei, was bei den Kindern einen starken und für das

Kindeswohl ungünstigen Loyalitätskonflikt verursacht habe. Der mehrfache Beizug

der Polizei und der Vorfall, nach welchem die Kindsmutter ärztlich habe

versorgt werden und der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen werden

müssen, sei für die Kinder fraglos sehr belastend gewesen. Das Besuchsrecht sei

in einem Hochsicherheitsgefängnis nicht einfach zu bewerkstelligen, dies nicht

nur wegen der Distanz und weil es sich um keine gute Umgebung für Kinder

handle, sondern auch, weil für den Kontakt eine gut geschulte und der

arabischen Sprache mächtige Fachperson hinzugezogen werden müsste. Gemäss der

Therapeutin von C.___ sei diese emotional und psychosozial schwer belastet.

Beide Kinder seien inzwischen über den Verbleib des Vaters aufgeklärt.

Anlässlich einer Kindesanhörung habe C.___ erklärt, sie wolle die brieflichen

Kontakte zum Vater beibehalten, ihn derzeit jedoch nicht besuchen. C.___

begründete dies insbesondere damit, dass ihr der Vater in der Vergangenheit oft

unangenehme Fragen gestellt habe. Die Therapeutin habe aus psychotherapeutischer

Sicht empfohlen, einen persönlichen Kontakt gegen den expliziten Wunsch der

Kinder solange nicht durchzuführen, bis eine dem Kindeswohl angemessene Form

der begleiteten Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und durchgeführt werden

könne. Auch die stellvertretende Beiständin habe empfohlen, die aktuelle

Regelung des persönlichen Verkehrs beizubehalten. Die KESB folgerte, dass die

vom Beschwerdeführer geforderten Gefängnisbesuche für die Kinder derzeit eine

Überforderung darstellen würden. Nachdem C.___ klar geäussert habe, dass sie

ihren Vater im Moment nicht sehen wolle, würde durch einen erzwungenen Besuch

gegen ihren Willen ihr Vertrauen in die Behörden, in den Vater und in ihre

Selbstwirksamkeit massiv beeinträchtigt. Auch würde die aktuell gut funktionierende

Mitwirkung der Kinder in Bezug auf die postalischen Erinnerungskontakte

gefährdet. Den Kindern könne zurzeit kein persönlicher Kontakt mit ihrem Vater

zugemutet werden, da die ernsthafte Gefahr einer erneuten und erheblichen

psychosozialen Stresssituation, Destabilisierung oder gar (Re)Traumatisierung

der Kinder durch erzwungene Kontakte bestehe. Diese sei höher zu gewichten als

der Wunsch des Vaters, seine Kinder zu sehen. Es sei wichtig, die

psychotherapeutische Begleitung weiterzuführen. Sobald die Kinder die

Bereitschaft zur persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Vater signalisieren

würden, habe die Beiständin einen entsprechenden Antrag um Anpassung der

Regelung des persönlichen Verkehrs zu stellen.

4.

Der

Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, seit der Trennung würden Konflikte

zwischen den Eltern betreffend die Ausgestaltung des Besuchsrechts bestehen. Die

Kinder hätten diese miterlebt und würden sich in einem Loyalitätskonflikt

befinden. Gemäss der am 21. November 2017 geschlossenen Vereinbarung im

Ehescheidungsverfahren hätte der Beschwerdeführer jeden Samstagnachmittag ein

4-stündiges Besuchsrecht gehabt. Dieses hätte auf ein gerichtsübliches

Besuchsrecht ausgedehnt werden sollen. Der Beschwerdeführer sei unzufrieden

gewesen, dass das Besuchsrecht erst im Februar 2018 aufgenommen und auch nicht

früher ausgedehnt worden sei. Die Beiständin habe im Juli 2018 eine Mediation

für die Kindseltern beantragt, was die KESB abgelehnt habe. Im September 2018

habe die Beiständin sodann eine Familienberatung beantragt. Die Therapeutin von

C.___ habe mit Bericht vom 17. September 2018 die Prüfung von begleiteten

Besuchskontakten empfohlen, um die Konfliktsituation zu entschärfen. Die

Konflikte hätten weiterhin bestanden und Mitte Mai 2019 sei es schliesslich zu

einem Vorfall zwischen den Kindseltern gekommen, seit welchem sich der

Beschwerdeführer im Gefängnis befinde. Am 28. Mai 2019 habe die KESB die

Beiständin angewiesen, eine geeignete Institution für die Durchführung

begleiteter Kontakte zu suchen. Mit Entscheid vom 28. Januar 2020 habe

dann die KESB schriftliche Erinnerungskontakte angeordnet. Mit Urteil vom

10.

Mai 2021 (recte: 4. Mai 2021) sei der Beschwerdeführer nun zu einer

Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten sowie einer 10-jährigen

Landesverweisung verurteilt worden.

Die KESB habe

die Sistierung des Besuchsrechts im Januar 2020 mit dem Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers begründet. Sie habe aber nun vor ihrem aktuellen Entscheid

keinen neuen Bericht zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers

eingeholt. Damit verletze die KESB ihre Untersuchungspflicht, die

Begründungspflicht und das Gebot nicht widersprüchlichen Verhaltens. Die KESB

wäre verpflichtet, dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, wovon der weitere Verlauf

der Organisation der Besuchskontakte abhänge und wie er diesen Verlauf zu

beeinflussen vermöge bzw. dem Beschwerdeführer konkrete Auflagen zu machen.

Über den

Antrag der Beiständin zur Durchführung einer Familienberatung sei nie

entschieden worden. Soweit die KESB die bestehende Konfliktsituation

herbeiziehe, gelte es zu berücksichtigen, dass die KESB diverse Anträge zur

Entschärfung der Konfliktsituation abgelehnt oder nicht bearbeitet habe. Die

Sistierung oder starke Einschränkung sei die ultima ratio, wenn das Kindeswohl

nicht durch mildere Massnahmen gewahrt werden könne.

Es würden

keine besonderen Gründe genannt, weshalb D.___, der im August siebenjährig

werde, nicht angehört worden sei. Er sei während den elterlichen Konflikten

noch zu jung gewesen, um bereits eigenständige negative Erinnerungen daran zu

haben. Die KESB sei ihrer Untersuchungspflicht ungenügend nachgekommen, indem

sie D.___ nicht angehört habe.

Beim Bericht

der stellvertretenden Beiständin sei zu beachten, dass diese den Fall vorher

kaum gekannt habe und den Bericht aushilfsweise verfasst habe. Sie sei dabei

stark von den anderen Gesprächsteilnehmenden instruiert worden. Die Beiständin

selber habe sich noch im November 2020 bei der KESB erkundigt, wie der

Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Besuchsrechts positiv beeinflussen

könne. Es sei davon auszugehen, dass sie die Situation anders einschätzen würde

als ihre Stellvertreterin. Die KESB sei der Aufforderung nicht nachgekommen und

habe nicht aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer dazu beitragen könnte, dass die

Kontakte wiederaufgenommen würden. Selbst die postalischen Kontakte hätten

teilweise nicht stattgefunden.

Anlässlich der

Kindesanhörung von C.___ seien ihr nicht sämtliche Handlungs- und Wahloptionen

aufgezeigt worden. Es sei deshalb nicht weiter verwunderlich, wenn sie die

brieflichen Kontakte beibehalten wolle. Gegenüber der Therapeutin habe sie

geäussert, sie wolle die brieflichen Kontakte beibehalten. Sie habe Angst

Dispositiv

davor, dass der Vater am selben Wohnort wie sie wohne. C.___ verknüpfe demnach

die Aufnahme von persönlichen Kontakten zum Beschwerdeführer damit, dass dieser

dadurch am Wohnort der Kinder präsent sein könnte. Sie sei somit über die

Möglichkeit begleiteter Kontakte nicht genügend aufgeklärt.

Die KESB

verkenne die Empfehlung der Psychologin, welche ausgeführt habe, der

persönliche Kontakt sei erst durchzuführen, wenn eine dem Kindeswohl angemessene

Form der begleiteten Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und durchgeführt

werden könne. Die KESB wäre in der Folge gehalten gewesen, der Beiständin oder

der Psychologin den Auftrag zur Ausarbeitung angemessener Formen der

begleiteten Kontaktaufnahme zu erteilen. Das Argument der zusätzlichen

Belastung durch eine kinderpsychologische Abklärung greife nicht, da C.___

bereits regelmässig Termine mit der Psychologin wahrnehme. Die KESB verletze

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm das Protokoll der

Kindesanhörung nicht zustelle.

In erster

Linie würden sich die KESB, die stellvertretende Beiständin und die Psychologin

auf die Kontaktverweigerung von C.___ stützen. Diese sei jedoch nicht voll

urteilsfähig und es seien ihr nicht sämtliche Handlungsoptionen aufgezeigt

worden. D.___ sei gar nicht gefragt worden. Die Risiken und Folgen des

vollständigen Kontaktabbruchs (abgesehen von den postalischen Kontakten) auf

die psychische Entwicklung der Kinder seien nicht berücksichtigt worden. Nach

dem inzwischen erfolgten Schuldspruch wäre es umso wichtiger, den Kindern einen

Kontakt zu ihrem Vater zu ermöglichen, solange sich dieser noch in der Schweiz

aufhalte. Der Verweis auf die Schwierigkeiten, eine geeignete Person für die

Begleitung der Besuche zu finden, greife zu kurz, wenn keine entsprechenden

Abklärungen getätigt worden seien.

5. Gemäss den

Akten trennten sich die Kindseltern im Jahr 2017 nachdem der Beschwerdeführer

die Kindsmutter in der Schule massiv tätlich angegriffen, bedroht und beschimpft

hatte. Mit «dringendem Zwischenbericht» vom 29. Mai 2018 meldete die

damalige Beiständin an die KESB, dass der Beschwerdeführer C.___ mehrmals vor

der Schule getroffen und sie unter Druck gesetzt habe. Auch habe die

Kindsmutter gemeldet, dass er sie mit Anrufen und Nachrichten belästigt und

eine Freundin von ihr bedroht habe. C.___ bekomme die Konflikte mit und befinde

sich in einem Loyalitätskonflikt. Sie habe geäussert, Angst zu haben und nicht

bei ihrem Vater übernachten zu wollen. Der Beschwerdeführer habe auch gegen die

Beiständin die Stimme erhoben und sie persönlich beleidigt. Zu diesem Zeitpunkt

wurden keine weiteren Kindesschutzmassnahmen ergriffen und das Besuchsrecht

fand regelmässig statt.

Aus einem

Bericht der Therapeutin von C.___, F.___, vom 17. September 2018 ist zu

entnehmen, dass C.___ seit September 2017 in die Therapie komme. Grund für die

Therapie sei, dass sie massive Konflikte zwischen ihren Eltern miterlebt habe

und mit Angst und Trauer darauf reagiere. Sie gehe aus Angst, den Vater

draussen zu sehen, nicht mehr raus zum Spielen. Wenn sie den Vater sehe, fange

sie an zu zittern und zu weinen. C.___ habe berichtet, dass sie Herzklopfen

bekomme, wenn der Vater vor dem Schulhaus stehe. Die 4-stündigen Besuche bei

ihm kämen ihr lange vor. Der Vater sei nie böse zu ihr, aber sie denke, dass er

böse auf die Mutter werde, wenn sie und ihr Bruder nicht mehr zu ihm gehen

würden. Die Therapeutin führte aus, nach neuen Vorkommnissen zwischen den

Kindseltern seien die in der Therapie sukzessive zurückgegangenen

Belastungssymptome, wie Albträume, nächtliches Aufschrecken und erhöhte

Ängstlichkeit reaktiviert worden. Die Therapeutin empfahl die Prüfung von

begleiteten Besuchen, damit sich C.___ nicht um ihre wie auch die des kleinen Bruders

bedrohte Sicherheit sorgen müsse.

In der Nacht

vom 15. auf den 16. Mai 2019 kam es dann zu einem Angriff des Beschwerdeführers

gegen die Kindsmutter, wobei er ihr zwei Stichverletzungen zufügte und sie mit

dem Tod bedrohte. Aufgrund dieses und weiterer Vorfälle gegen die Kindsmutter

wurde der Beschwerdeführer nun mit erstinstanzlichem Urteil vom 4. Mai

2021 unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer

Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten sowie einer Landesverweisung

von zehn Jahren verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem Vorfall in Haft bzw. im vorzeitigen

Strafvollzug. Die Kinder haben diesen Vorfall während der Nacht nicht direkt

miterlebt. Sie wurden durch Bekannte betreut und am Morgen zur Schule gebracht,

während die Mutter die Nacht in Spitalpflege verbringen musste.

Im Rahmen des

Strafverfahrens wurde am 9. September 2019 ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. In diesem wurden folgende

psychiatrische (Verdachts)Diagnosen gestellt (vgl. Gutachten S. 77):

-

Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und

Sozialverhalten (F43.25) in Form einer schweren, anhaltenden

narzisstisch-depressiven Kränkungsreaktion mit fremdschädigenden

Verhaltensweisen;

-

ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden, narzisstischen

und emotional instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10 Z73.1);

-

zur Tatzeit am 15./16. Mai 2019: Verdacht auf wahnhafte Störung

(F22.0);

-

anamnestisch: schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis (F10.1,

F12.1);

-

anamnestisch: rezidivierende depressive Störung, zuletzt Februar-April

2019 schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.21);

-

Familienzerrüttung durch Trennung/Scheidung (Z63).

Der Gutachter

führte aus, es müsse von einem fortbestehend hohen Risiko für fortgesetzte bzw.

neuerliche fremdschädigende Handlungen gegenüber seiner Ex-Frau (und ihres

Umfeldes) ausgegangen werden. Direkte Gewalthandlungen gegenüber den beiden

gemeinsamen Kindern erschienen gegenwärtig wenig wahrscheinlich, könnten jedoch

ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Allerdings bestehe ein hohes

Risiko dafür, dass der Beschwerdeführer die Kinder auch weiterhin in die

Konflikt- und Kränkungsdynamik mit seiner Ex-Frau miteinbeziehen und über sie

seine eigene Wut- und Rachegefühle gegenüber der Kindsmutter ausagiere, um z.B.

Druck auf diese auszuüben oder sich an ihr für die von ihm erlittene Kränkung

zu rächen. Hinzuweisen sei ferner auf das ebenfalls nicht auszuschliessende

(derzeit allerdings nicht konkret und unmittelbar zu befürchtende) Risiko, dass

sich beim Beschwerdeführer im Falle eines ungünstigen weiteren Verlaufes seiner

anhaltenden schweren narzisstisch-depressiven Krise, bei zunehmender Verstetigung

oder sogar Ausweitung seiner wahnartigen Symptomatik in Richtung einer

eindeutigen wahnhaften Störung sowie bei erneuten, von ihm als schwere Kränkung

erlebten Einschränkungen seines Umganges mit «seinen» Kindern bei ihm selbst

eine akute Suizidgefährdung oder auch Idee eines (v.a. die Kinder

einbeziehenden) Mitnahme-Suizids als Verzweiflungstat entwickeln könnte (vgl.

Gutachten S. 94 f.). Der Gutachter empfahl unter anderem die Sicherstellung

einer von der Ex-Frau und den Kindern getrennten Wohnsituation in ausreichend

grosser räumlicher Distanz; ein Verbot jeglicher Form der Annäherung und/oder

des Kontaktes mit seiner Ex-Frau und/oder den beiden Kindern, sowohl persönlich

als auch brieflich, telefonisch, per SMS, über das Internet oder über Dritte; sowie

Umgang mit den Kindern (z.B. in Form regelmässiger vereinbarter Besuche) nur im

Beisein einer neutralen Aufsichtsperson (z.B. von der zuständigen KESB oder des

Sozialdienstes oder der Familienbegleitung der Wohngemeinde) unter Vermeidung

jeglichen persönlichen Kontaktes mit der Kindsmutter (vgl. Gutachten S. 99).

Mit

Verlaufsbericht vom 18. November 2019 führte die damalige Beiständin aus,

die Situation rund um die Inhaftierung des Kindsvaters belaste die Kinder.

Insbesondere C.___ mache sich sehr viele Gedanken dazu. Sie könne nicht

verstehen, weshalb sie ihren Vater nicht mehr sehen könne. Die Kindsmutter hole

sich in diesen Themen bei Bedarf angemessene Unterstützung im KJPD.

Insbesondere

gestützt auf die Angaben des Gutachters, sowie aufgrund der Schwierigkeiten

begleitete Besuche im entfernten Gefängnis kindsgerecht zu organisieren,

ordnete die KESB mit Entscheid vom 28. Januar 2020 zweimonatliche

Erinnerungskontakte zum Austausch von Briefen und/oder Paketen an.

Am

18. November 2020 erkundigte sich die Beiständin bei der KESB, ob die

Besuche der Kinder beim Vater neu überprüft werden sollten und ob der

Kindsvater die Möglichkeit habe, das Ganze positiv zu beeinflussen. Dieser

erkundige sich immer wieder, wann er seine Kinder sehen dürfe. Die Kinder kämen

gut mit den brieflichen Erinnerungskontakten zurecht. Besonders der Kindsvater

sende immer wieder Briefe und schöne Zeichnungen an seine Kinder, worüber sich

die Kinder freuten. Zu Beginn habe C.___ gefragt, ob sie mit dem Vater

telefonieren dürfe. In der Zwischenzeit kämen keine Fragen der Kinder zu

Kontakten mit dem Vater mehr. Dies könne an der Präsenz der Kindsmutter liegen

oder dass sich die Kinder mit der Situation arrangiert hätten.

Nachdem der

Beschwerdeführer mehrfach um eine Ausdehnung des Kontaktrechts ersucht hatte,

führte die stellvertretende Beiständin mit Bericht vom 17. Februar 2021 im

Wesentlichen aus, wie aus den Berichten und den Erzählungen der Therapeutin

hervorgehe, müsse der Kindsvater einen sorgsamen und liebevollen Kontakt zu

seinen Kindern gepflegt haben. Im Jahr 2019 hätten sich die Konflikte zwischen

den Kindseltern zugespitzt und die Kinder seien durch das Verhalten des Vaters

immer stärker unter Druck geraten, sodass die Besuche den Kindern nicht mehr

hätten zugemutet werden können und eine Begleitung beantragt worden sei.

Inzwischen seien die Besuche sistiert. C.___ wünsche die Weiterführung der

brieflichen Kontakte im bereits angeordneten Rahmen. Sie lehne einen

persönlichen Kontakt klar ab und äussere ihre Ängste vor dem Kindsvater. D.___

sei noch zu klein um die Bedeutung der Kontakte zu verstehen. Aus Sicht der

Schreibenden sei die jetzige Regelung beizubehalten, vor allem auch weil es dem

Wunsch der Tochter entspreche.

Die

Therapeutin von C.___, F.___, führte mit Bericht vom 13. März 2021 aus,

die Kinder seien inzwischen über den Verbleib ihres Vaters informiert. Auch sie

gab an, dass C.___ erklärt habe, den Vater vorläufig nicht besuchen zu wollen.

Die brieflichen Kontakte wolle sie hingegen wie bisher beibehalten. Sie habe

grosse Angst davor, dass der Vater wieder am selben Wohnort wie sie leben

würde. Sie wünsche sich, dass es dem Vater gut gehe. C.___ sei inzwischen

deutlich entspannter und entwickle sich erfreulich. Gleichwohl würden die

schweren emotionalen und psychosozialen Belastungen in dem sehr ernsthaften

Gemüt von C.___ ihren Niederschlag finden. Aus psychotherapeutischer Sicht

sollte ein persönlicher Kontakt zum Vater gegen den explizit geäusserten Willen

des Kindes solange nicht durchgeführt werden, bis eine dem Kindeswohl

angemessene Form der (begleiteten) Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und

durchgeführt werden könne.

Anlässlich der

Kindesanhörung durch eine Vertreterin der KESB vom 24. März 2021 erklärte C.___

erneut, dass sie den Kontakt mit Briefen gut finde und diesen so beibehalten

wolle. Besuchen wolle sie den Vater nicht, weil sie Angst davor habe, dass er

ihr unangenehme Fragen stellen könnte. Sie gab an, dass sie es mit ihrer

Therapeutin besprechen würde, wenn sie den Vater doch einmal besuchen wollen

würde. Sie glaube jedoch nicht, dass dies bald einmal der Fall sein werde.

6.1 Insgesamt ist

nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer stets ein liebevolles Verhältnis

zu seinen Kindern gepflegt hat und ihm diese sehr wichtig sind. Aus dem

Gefängnis sandte er ihnen regelmässig liebevoll gestaltete Zeichnungen und

Briefe und bat immer wieder um persönlichen Kontakt. Auch C.___ erkundigte sich

nach der Verhaftung mehrfach nach ihrem Vater und äusserte auch den Wunsch, mit

diesem telefonieren zu können. Problematisch ist jedoch, dass der

Beschwerdeführer die Trennung von seiner Ex-Ehefrau nicht akzeptieren kann,

diese als schwere narzisstische Kränkung erlebt und seinen ganzen Zorn gegen

die Ex-Ehefrau und Kindsmutter richtet. In dieser Haltung setzte er auch die

Kinder unter Druck, indem er sie beispielsweise über Männerbekanntschaften der

Kindsmutter ausfragte oder sie drängte, länger bei ihm zu bleiben. Dadurch

brachte er die Kinder, insbesondere C.___, in einen schweren

Loyalitätskonflikt. Problematisch ist ebenfalls, dass die Kinder teils die

Angriffe des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter und vor allem die

ständige Bedrohungssituation durch den Beschwerdeführer mit Ausspionieren der

Kindsmutter, telefonischen Belästigungen, Bedrohung des Umfeldes der

Kindsmutter, Abpassen von C.___ vor der Schule etc. miterleben mussten, was

insbesondere C.___ in grosse Angst versetzte und bei ihr psychische

Belastungsreaktionen verursachte. C.___ muss deswegen seit rund vier Jahren

therapeutisch behandelt werden.

Bis zur

Verhaftung Mitte Mai 2019 hatten wöchentliche Besuche der Kinder beim

Beschwerdeführer stattgefunden. Gemäss Antrag der Beiständin waren in der Folge

begleitete Besuche angedacht, wozu entsprechende Abklärungen getätigt wurden.

Da offenbar davon ausgegangen worden war, dass der Beschwerdeführer bald wieder

aus der Haft entlassen würde, wartete die Behörde mit der Regelung des

persönlichen Verkehrs zu. Nach Eingang des forensischen Gutachtens, welches von

jeglicher Form des Kontaktes mit den Kindern abriet bzw. Kontakte höchstens im

Beisein einer neutralen Aufsichtsperson befürwortete, und nachdem sich eine

längere Haft- bzw. Vollzugsdauer abzeichnete, ordnete die Vorinstanz dann im

Januar 2020 briefliche Kontakte an. Sie führte aus, die Kontaktregelung werde

neu zu beurteilen sein, wenn es zu einer Entlassung des Beschwerdeführers

kommen sollte.

Inzwischen hat

sich die Situation dahingehend verändert, dass der Beschwerde­führer zu einer

Freiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Monaten und zu einer anschliessenden

Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt worden ist. Das Urteil ist noch

nicht rechtskräftig. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Aufeinander­treffen

des Beschwerdeführers mit seinen Kindern in Freiheit nicht mehr möglich sein

wird. Bei den Kindern hat sich die Situation insoweit verändert, dass sie inzwischen

über den Verbleib ihres Vaters aufgeklärt worden sind und sich gut an die

Erinnerungskontakte gewöhnt haben. C.___ ist inzwischen 11-jährig und D.___

7-jährig. C.___ besucht weiterhin eine Psychotherapie. Die Vorinstanz ist trotz

minimaler Veränderung der Verhältnisse auf die Begehren des Beschwerde­führers

eingetreten und hat diese geprüft, weshalb auch vorliegend darauf einzutreten

ist.

6.2 Klar ist,

dass es bei der Regelung des persönlichen Verkehrs nicht um die Bedürfnisse des

Beschwerdeführers gehen kann, sondern dass allein das Wohl der Kinder

massgebend sein muss. Die Therapeutin von C.___, welche nach fast 4-jähriger

Therapie am besten einschätzen kann, ob ein Ausbau der Kontakte im Wohl von C.___

liegt, riet von einem persönlichen Kontakt gegen den explizit geäusserten

Willen des Kindes klar ab. Darauf ist abzustellen. Die Einholung eines

Verlaufsberichts zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers würde daran

nichts ändern. Auch ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage der

kindswohlgerechten Ausgestaltung und zum kindswohlgerechten Aufbau des Besuchs-

und Kontaktrechts ist dazu nicht nötig. F.___ ist als Psychologin eine

ausgewiesene Fachperson, auf deren Fachmeinung abgestellt werden kann und muss.

C.___ hat anlässlich der Kindsanhörung klar geäussert, dass sie die Kontakte

per Brief mit ihrem Vater gut finde und diese zurzeit beibehalten möchte. Ihr

Vertrauen und ihr Gefühl der Selbstwirksamkeit würden in einem per se nicht

einfachen Alter arg beeinträchtigt, wenn sie nun trotzdem zu einem persönlichen

Kontakt zu ihrem Vater verpflichtet würde. Nach den traumatischen Erfahrungen,

die das Kind mit ihrem Vater gemacht hat, ist verständlich, dass sie nur

zögerlich wieder Vertrauen zu diesem fassen kann. Es obliegt dem

Beschwerdeführer, das Vertrauen seiner Tochter wiederzuerlangen. Mit den

kürzlich geäusserten Druckversuchen, wonach er keine Briefe mehr schreiben

wolle, wenn er nicht aus C.___s Mund höre, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle,

wird dies kaum gelingen. Der Antrag, monatliche persönliche Besuche zwischen C.___

und ihrem Vater zu organisieren, ist deshalb abzuweisen.

6.3 Dennoch

ist anzumerken, dass allgemein anerkannt ist, dass aus Gründen der

Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer Beziehung zum nicht

sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil durch persönlichen Verkehr gefördert

werden sollte (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1,

Basel 2018, Art. 273 ZGB N 6). F.___ führte denn auch aus, persönliche Kontakte

sollten nur solange nicht durchgeführt werden, bis eine dem Kindeswohl

angemessene Form der (begleiteten) Kontaktaufnahme gemeinsam erarbeitet und

durchgeführt werden könne. Auf solche gilt es in Zukunft hinzuarbeiten.

Möglichkeiten wären eine Steigerung des Intervalls der brieflichen Kontakte auf

einmal im Monat oder später dann begleitete Audio- oder Videoanrufe, durch

welche den erschwerenden Bedingungen der Besuche im entfernten Gefängnis

begegnet werden könnte und die bei Bedarf auch abgebrochen werden könnten.

6.4 Offen

bleibt damit, wie das Kontaktrecht zum heute 7-jährigen D.___ auszugestalten

ist. Er war erst dreijährig, als sich seine Eltern trennten und noch keine fünf

Jahre alt, als sein Vater ins Gefängnis kam. Aufgrund dieses jungen Alters und

des Zeitablaufs kann er zu seinem Vater kaum eine innige Beziehung haben und

die Erinnerungen an den Vater werden eher etwas in den Hintergrund gerückt

sein. D.___ hat hingegen die Konflikte zwischen seinen Eltern nicht im gleichen

Mass miterlebt wie seine ältere Schwester und es ist nichts darüber bekannt,

dass auch er psychische Belastungsreaktionen zeigen würde. Dennoch muss davon

ausgegangen werden, dass er die Stimmungen und Gefühlslagen seiner Mutter und

Schwester dem Beschwerdeführer gegenüber miterlebt und diesem nicht

vorbehaltlos gegenübertreten könnte. Würde nun für ihn ein Besuchsrecht zum

Vater angeordnet, wäre er die einzige Verbindung, die der Beschwerdeführer zu

seiner Familie hätte, und allfälligen Manipulations- und Druckversuchen des

Vaters in seinem jungen Alter schutzlos ausgeliefert. Es ist deshalb nicht

angezeigt, die Kinder unterschiedlich zu behandeln, weshalb es auch ihm

gegenüber momentan bei den Erinnerungskontakten bleiben muss. Dass die KESB D.___

nicht angehört hat, ist aufgrund seines jungen Alters nicht zu beanstanden. Er

könnte die komplexen Verhältnisse bezüglich seines Vaters mit

Gefängnisaufenthalt, traumatischen Erlebnissen von Mutter und Schwester sowie

Gefährdungen durch Manipulationsversuche des Vaters kaum nachvollziehen. Eine

Anhörung von ihm wird erst mit zunehmendem Alter Sinn machen, wenn ein

allfälliger Ausbau des Besuchsrechts ansteht.

7. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, die inkl. Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind, zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt diese der Staat; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272).

Der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 6. Juli 2021 einen Aufwand

von 8.18 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zu einem

Ansatz von CHF 180.00 aus unentgeltlicher Rechtspflege zu entschädigen.

Somit ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt Adrian Keller, durch den Kanton Solothurn eine Entschädigung von

CHF 1'651.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt

dafür der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren,

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 490.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00),

zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00

zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der

Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 ZPO).

3.

Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___,

Rechtsanwalt Adrian Keller, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

eine Entschädigung von CHF 1'651.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

Rechtsanwalt Adrian Keller, im Umfang von CHF 490.80 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 240.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kaufmann