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Entscheid

VWBES.2021.183

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

18. November 2021Deutsch20 min

verheiratete sich der Beschwerdeführer in der Türkei mit der Landsfrau B.___ (geb.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde am 30. Juli 1967 in der Türkei geboren und reiste am

24. April 1979 erstmals zu seinem Vater in die Schweiz ein. Spätestens ab

dem Jahr 1983 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton

Solothurn.

2. Am 31. Dezember 1985

verheiratete sich der Beschwerdeführer in der Türkei mit der Landsfrau B.___ (geb.

9. Januar 1967). Am 26. Oktober 1986 reiste seine Ehefrau im Rahmen

des Familiennachzuges zu ihm in die Schweiz ein. Am 13. Oktober 1987 wurde

der gemeinsame Sohn [...] in Solothurn geboren, welcher inzwischen eingebürgert

ist. Am 25. Oktober 1989 wurde die gemeinsame Tochter, [...] geboren.

3. Der Beschwerdeführer wurde per

11. September 1989 in die Türkei abgemeldet, nachdem er aus dem

Untersuchungsgefängnis Solothurn geflohen war. Am 3. September 2007

stellte die Ehefrau ein Familiennachzugsgesuch zu Gunsten des

Beschwerdeführers, welches mit Verfügung vom 15. März 2011 bewilligt

wurde. Dem Beschwerdeführer wurde sodann am 19. Mai 2011 eine Aufenthalts­bewilligung

erteilt, welche letztmals bis 31. März 2017 verlängert wurde, dies unter

der Bedingung, dass der Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, wei­terhin

im Rahmen seiner Möglichkeiten Schulden abbaue und eine Schulden­beratung

kontaktiere.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, am

5. Mai 2021 Folgendes:

1. Die gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG

erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht

verlängert.

2. A.___ wird gestützt auf Art. 50 AIG

keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli

2021 zu verlassen.

4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde Grenchen abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden

Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

5. Gegen diese Verfügung wandte sich der

Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher Ismet Bardakci, mit Beschwerde vom

21. Mai 2021 an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. In Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2021 sei die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden

Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und

ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.

6. Mit Präsidialverfügung vom

25. Mai 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni

2021 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

8. Mit Präsidialverfügung vom

17. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

und Fürsprecher Ismet Bardakci als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

9. Der Beschwerdeführer replizierte am

26. Juli 2021.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV,

BGS 512.153] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt den

Beizug der Akten betreffend seine früheren Aufenthalte in der Schweiz. Gemäss §

52.

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der

Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften

und Akten gefunden haben, aus den verlangten Unterlagen hervorgehen könnten.

Vom entsprechenden Beweisantrag kann somit in antizipierter Beweiswürdigung

ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E.

5.3

mit Hinweisen). Die Angelegenheit ist hinreichend aktenkundig.

3.

Streitgegenstand bildet vorliegend

die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Der

Beschwerdeführer beruft sich auf aArt. 50 Abs. 1 lit. a AuG und macht

geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer erfolgreichen

Integration im Sinne dieser Vorschrift verneint.

4.1

Vorab ist in

intertemporalrechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer

ersuchte letztmals am 1. Dezember 2017 um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (vgl. pag. 345). Das Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016

revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Per 1. Januar 2019 wurden

verschiedene Bestimmungen des AIG geändert, darunter auch der hier

interessierende Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. AS 2017 6521). Da der

Gesetzgeber keine besonderen Übergangsbestimmungen zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

erliess, gelangt die revidierte Bestimmung hier nicht zur Anwendung (vgl. Art.

126.

Abs. 1 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_616/2019 vom 19. August 2019 E.

7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.1;

2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E.1.1). Wie der Beschwerdeführer zu Recht

moniert, ist somit auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes

(AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember

2018; vgl. AS 2007 5437) abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.1.).

4.2

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG, in der bis zum 31. Dezember 2018

gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung). Das Erfordernis des

Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe

geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49

AuG).

4.3

Die Vorinstanz führt in diesem

Zusammenhang aus, im Eheschutzurteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom

22.

November 2019 sei festgestellt worden, dass der Gesuchsteller seit dem

1.

Januar 2017 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Entgegen diesen

Feststellungen habe er auf der Verfallsanzeige vom 1. Dezember 2017 noch

angegeben, in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau zu leben. Seine

Ehefrau habe in ihrer Stellungnahme kein genaues Trennungsdatum genannt.

Aufgrund der Aussage der Sozialregion Solothurn, wonach die Ehegatten von Mai

2016.

bis Oktober 2018 sozialhilferechtlich unterstützt worden seien, die

Sozialhilfe jedoch schliesslich im Oktober 2018 eingestellt worden sei, weil

der Beschwerdeführer sich angeblich während dieser Zeit gar nie in Solothurn

aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass die Trennung – wie im

Eheschutzurteil festgehalten und entgegen den Angaben des Beschwerdeführers –

spätestens am 1. Januar 2017 erfolgt sei. Wiewohl der Beschwerdeführer in

seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2020 angegeben habe, sich weiterhin eine

gemeinsame Zukunft mit seiner Ehefrau vorstellen zu können und er in der

Stellungnahme vom 5. Januar 2021 sogar eine Wiederaufnahme der

Ehegemeinschaft im Februar 2021 in Aussicht gestellt habe, sei es seither nicht

dazu gekommen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom

6.

April 2021 alsdann angegeben, dass die Ehegatten bezüglich der Modalitäten

der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft weiterhin im Gespräch seien.

Zudem habe die Ehefrau in ihrer Stellungnahme ausdrücklich festgehalten, dass

sie keine Scheidung beabsichtige. Hierzu müsse festgehalten werden, dass die

Ehefrau auch in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2020 angegeben habe,

keine Scheidung zu beabsichtigen, sie sich jedoch keine gemeinsame Zukunft mit

dem Beschwerdeführer mehr vorstellen könne. Seit der Gewährung des rechtlichen

Gehörs im November 2020 seien nunmehr knapp sechs Monate vergangen, ohne dass

das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen worden wäre. Der Beschwerdeführer

habe in dieser Zeit sodann auch keine Unterlagen eingereicht, welche eine

zeitnahe Wiederaufnahme nahelegen würden. So sei insbesondere noch keine der

beiden Wohnungen gekündigt oder wenigstens konkrete Absichten dazu geäussert

worden. Ausserdem sei seit der letzten Stellungnahme bereits wieder ein Monat

verstrichen, ohne dass wenigstens über die «noch unklaren Modalitäten»

informiert worden wäre. Die in Aussicht gestellte Wiederaufnahme der ehelichen

Haushaltsgemeinschaft erscheine deshalb höchst unwahrscheinlich, zumal der

Ehewille zumindest bei der Ehefrau nicht mehr vorhanden zu sein scheine, auch

wenn sie betone, dass keine Scheidung geplant sei. Dass es noch zu keiner

Scheidung gekommen sei, spiele indes für die vorliegende Beurteilung keine

Rolle. Angesichts der langen Trennungsdauer von mehr als vier Jahren und den

Aussagen der Ehefrau erscheine die Ehe bei objektiver Betrachtungsweise als

gescheitert. Wichtige Gründe für ein temporäres Getrenntleben seien ferner

nicht vorgebracht worden bzw. hätten ein Getrenntleben auch nur für eine viel

kürzere Zeitspanne zu rechtfertigen vermögen.

4.4

Dass der Beschwerdeführer infolge

Trennung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch mehr auf die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, wird von ihm im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu

erübrigen und auf die vorgenannten, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden kann.

5.1

Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit.

a AuG (Ablauf der Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen

kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5). Die Ansprüche stehen zudem unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe

von Art. 62 Abs. 1 AuG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.1.).

5.2

Es ist vorliegend unbestritten, dass

die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit B.___ länger als drei Jahre

gedauert hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

erfüllt ist. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob eine erfolgreiche

Integration vorliegt.

5.3

Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; in

der vorliegend anwendbaren Fassung [AS 2007 5523], in Kraft bis 31. Dezember

2018) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die

rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit.

a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am

Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).

5.4

Rechtsprechungsgemäss ist eine

erfolgreiche wirtschaftliche Integration grundsätzlich zu bejahen, wenn die

ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)

Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)

verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2;

2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Eine Verschuldung schliesst eine

erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff

ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_283/2016 vom 23.

Dezember 2016 E. 4.3.4; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Massgebend sind

zudem die Höhe sowie die Ursachen der Verschuldung (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_ 352/2014 vom 18.

März 2015 E. 4.3). Es ist jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls

abzustellen. Das Bundesgericht hat namentlich festgehalten, dass Verlustscheine

in der Höhe von ungefähr CHF 8'000.00 nicht gegen eine wirtschaftliche

Integration sprechen (Urteil des Bundesgerichts 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015

E. 3.6). Auch Schulden von knapp über CHF 100'000.00 seien kein Grund,

die wirtschaftliche Integration zu verneinen, wenn ernsthafte erkennbare Bemühungen

bestünden, das Geld zurückzubezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_352/2014

vom 18. März 2015 E. 4.5 und 4.6). Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil

2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 die wirtschaftliche Integration verneint, weil

der Betroffene Schulden von ca. CHF 55'000.00 hatte, keine ernsthaften

Rückzahlungsbestrebungen zeigte und (teilweise zusammen mit seiner früheren

Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund CHF 100'000.00 bezogen hatte.

Ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Integration spricht eine hohe und

weiterhin zunehmende Verschuldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2014

vom 23. Januar 2015 E. 5.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2020 vom

3.

Dezember 2020 E. 6.5.).

5.5

Aus dem Umstand, dass eine

ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und

ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, ergibt sich für sich

allein noch keine erfolgreiche Integration (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 6.6. mit Hinweisen).

6.1

Die Vorinstanz verneinte eine

erfolgreiche Integration mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer halte

sich inzwischen seit 12 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine

Integration in die schweizerische Gesellschaft entspreche jedoch nicht

annähernd der langen Aufenthaltsdauer. Der Beschwerdeführer habe Schulden im

Umfang von insgesamt CHF 254'777.75 angehäuft, wobei seine Ehefrau gemäss

Auszug aus dem Betreibungsregister Solothurn vom 4. Januar 2018 ebenfalls

mit 18 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 4'299.35 verzeichnet gewesen

sei. Der Beschwerdeführer hafte für diese Schulden solidarisch, soweit sie

während der ehelichen Gemeinschaft entstanden seien und die laufenden

Bedürfnisse der Familie beträfen. Bei den im Betreibungsregister verzeichneten

Schulden des Beschwerdeführers handle es sich neben Steuerforderungen

insbesondere um Forderungen der Krankenkasse, der Gerichtskasse Solothurn sowie

der Inkassostelle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Dabei seien dem

Beschwerdeführer insbesondere die aus dem straffälligen Verhalten herrührenden

finanziellen Verpflichtungen qualifiziert vorwerfbar. Die Einwände des

Beschwerdeführers, wonach er die Schulden nicht mutwillig angehäuft habe,

würden nicht verfangen. Aus dem Registerauszug des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach vom 5. März 2021 sei klar ersichtlich, dass im Jahr 2020

elf Betreibungen sowie im März 2021 zwei weitere Betreibungen eingeleitet

worden seien. Auch aus dem Registerauszug des Betreibungsamtes Region Solothurn

vom 5. März 2021 gehe hervor, dass in den Jahren 2017 bis 2019 diverse

Verlustscheine entstanden seien. Die Schulden seien daher nachweislich nicht

hauptsächlich während und nach der Untersuchungshaft im Jahr 2016 entstanden.

Ausserdem hätten sich die Schulden seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs

wiederum um CHF 3'523.40 erhöht. Ferner bringe der Beschwerdeführer auch

nicht vor, dass er sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft weiterhin

um eine Schuldensanierung bemüht hätte, obwohl dies mehrfach und zuletzt mit

Schreiben vom 27. Januar 2016 klar von ihm erwartet worden sei. Nach dem

Gesagten und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von Mai 2016 bis

Oktober 2018 von der Sozialhilfe unterstützt worden und sein Lebensunterhalt

somit fremdfinanziert worden sei, habe dieser die Schulden sehr wohl mutwillig

angehäuft. Während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz sei der

Beschwerdeführer wiederholt und in schwerer Weise strafrechtlich in Erscheinung

getreten. Daher sei bei der Bewilligung des Familiennachzuges von ihm erwartet

worden, dass er sich künftig absolut klaglos verhalte. Dennoch sei er im Rahmen

seines zweiten Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach wegen

Strassenverkehrsdelikten verurteilt worden. Auch wenn es sich dabei lediglich

um Übertretungen handle, zeige es dennoch, dass er nicht fähig und gewillt sei,

sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zusammenfassend sei das Kriterium

der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 77a Abs. 1

VZAE folglich klar nicht erfüllt. Durch die erhebliche Verschuldung und das

wiederholt straffällige Verhalten habe der Beschwerdeführer ausserdem in

erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen,

womit die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG erfüllt seien. Die hohen Schulden liessen ferner darauf schliessen,

dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bisher nicht zur Deckung seiner

Lebenshaltungskosten ausgereicht habe. Auch wenn er während seines Aufenthaltes

in der Schweiz mehrheitlich angegeben habe, erwerbstätig zu sein, habe er von

Mai 2016 bis Oktober 2018 sozialhilferechtlich unterstützt werden müssen.

Danach sei er selbständig erwerbstätig gewesen, wobei über die [...] AG

inzwischen der Konkurs eröffnet worden sei. Obwohl eine selbständige

Erwerbstätigkeit ein hohes unternehmerisches Risiko mit sich bringe, habe sich

der Beschwerdeführer mit der [...] AG erneut selbständig gemacht, anstatt eine

unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, welche seinen Lebensunterhalt

decke. Auch gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom

22.

November 2019 sei der Beschwerdeführer mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

nicht in der Lage gewesen, seiner Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Zusammenfassend könne daher nicht von einer erfolgreichen beruflichen bzw.

wirtschaftlichen Integration gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gesprochen

werden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich ab dem Jahr 1984

definitiv in der Schweiz aufgehalten und sei zu diesem Zeitpunkt somit rund 17

Jahre alt gewesen. Er habe damit weder die obligatorische Schule während

mindestens dreier Jahre auf Deutsch besucht, noch habe er eine Ausbildung auf

Sekundarstufe II oder Tertiärstufe auf Deutsch absolviert. Ferner befinde sich

in den Akten kein Sprachnachweis, der die entsprechenden Sprachkompetenzen

bescheinige und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstütze, welches den

allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspreche. Der

Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2021

angegeben, dass er einen entsprechenden Sprachnachweis nachreichen wolle und

habe um eine angemessene Frist zur Einreichung ersucht. Obwohl seit der

genannten Stellungnahme inzwischen rund vier Monate vergangen seien, habe der

Beschwerdeführer nach wie vor kein anerkanntes Sprachzertifikat eingereicht. Da

allerdings bereits die obgenannten Integrationskriterien nicht erfüllt seien,

sei der fehlende Sprachnachweis vorliegend nicht ausschlaggebend. Infolge

Nichterfüllens der Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG habe der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten ergäben sich überdies

keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden

wäre oder die Ehe mit B.___ nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Zudem

erscheine seine soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht stark

gefährdet. Der Beschwerdeführer habe folglich auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Selbst wenn der Beschwerdeführer das

eheliche Zusammenleben mit B.___ wieder aufgenommen hätte, wären die objektiven

Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG infolge der

angehäuften Schulden erfüllt und der Anspruch nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG

erloschen.

6.2

Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringt, überzeugt nicht. Es sind keine nachvollziehbaren Gründe für seine

erhebliche Verschuldung erkennbar. Auch wenn in der Vergangenheit monatliche

Rückzahlungen von CHF 653.00 aktenkundig sind, hat die Vorinstanz zu Recht

angenommen, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Schuldenabbau nicht möglich

ist. Eine Ermahnung im Jahr 2014 war erfolglos. Ernsthafte

Rückzahlungsbestrebungen sind im heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar und werden

in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Ein wirklicher Wille zur

Sanierung der finanziellen Situation ist nicht ersichtlich, obschon der

Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Mit

Blick auf die erhebliche Verschuldung kann schon in wirtschaftlicher und

beruflicher Hinsicht nicht von einer erfolgreichen Integration des

Beschwerdeführers die Rede sein. Wie es sich mit den Deutschkenntnissen des

Beschwerdeführers verhält, kann somit offen bleiben. Jedenfalls ist auch in

sprachlicher Hinsicht keine fortgeschrittene Integration aktenkundig, welche

die wirtschaftlichen und beruflichen Integrationsdefizite aufzuwiegen vermöchte

und den Beschwerdeführer insgesamt als erfolgreich integriert erscheinen liesse

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020, E.

7.3.). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Aufenthaltes in der Schweiz mit

Ausnahme von geringfügigen Verkehrsdelikten keine schweren Straftaten mehr zuschulden

kommen liess, nichts zu ändern. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers

ist auch ein erheblicher Sozialhilfebezug aktenkundig.

6.3

Zusammenfassend ergibt sich, dass es

dem Beschwerdeführer an einer erfolgreichen Integration im Sinne von aArt. 50

Abs. 1 lit. a AuG mangelt, weshalb kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt

des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht. Dass die Vorinstanz das neue

Recht angewandt hat, vermag daran nichts zu ändern. Die altrechtliche Regelung

unterscheidet sich in den umstrittenen Punkten nur unwesentlich von den neuen

Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_212/2019 vom 12. September

2019, E. 4.1). Dem Beschwerdeführer ist die Aufenthaltsbewilligung so oder

anders nicht zu verlängern.

6.4

Wie die Vorinstanz zutreffend

festhielt, hat der Beschwerdeführer die prägenden Kindheits- und Jugendjahre

sowie 20 Jahre seines Erwachsenenlebens im Heimatland verbracht. Der

Beschwerdeführer spricht die dortige Sprache und ist mit der Kultur und Lebensweise

bestens vertraut. Von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau lebt der

Beschwerdeführer getrennt und auch aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu

seinen beiden volljährigen Kindern kann er keinen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ableiten. Für die übrigen Aspekte der

Verhältnismässigkeitsprüfung kann vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin

berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene

Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen,

um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

8.

Zufolge Unterliegens des

Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat diese Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m Art.

123.

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.

Fürsprecher Ismet Bardakci macht mit

Eingabe vom 17. August 2021 eine Entschädigung von total CHF 2'715.90

(12.3 h à CHF 200.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte

Stundenansatz von CHF 200.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF

180.00

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu

reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand von 12.3 Stunden erscheint

insbesondere mit Blick auf die 5–seitige Beschwerde übersetzt. Insgesamt

erscheint ein Zeitaufwand von 8 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung angemessen. Die Entschädigung von Fürsprecher Ismet Bardakci ist

nach dem Gesagten auf total CHF 1'617.30 (Honorar: CHF 1'440.00 nebst

CHF 61.70 Auslagen und CHF 115.60 MWST) festzusetzen und infolge

unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der

Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Ismet Bardakci im Umfang von CHF 160.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 200.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei

Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Fürsprecher Ismet Bardakci, wird auf CHF 1'617.30 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch

von Fürsprecher Ismet Bardakci im Umfang von CHF 160.00 (Differenz zu

vollem Honorar von CHF 200.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1043/2021 vom 3. August 2022

bestätigt.