VWBES.2021.183
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
18. November 2021Deutsch20 min
verheiratete sich der Beschwerdeführer in der Türkei mit der Landsfrau B.___ (geb.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde am 30. Juli 1967 in der Türkei geboren und reiste am
24. April 1979 erstmals zu seinem Vater in die Schweiz ein. Spätestens ab
dem Jahr 1983 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton
Solothurn.
2. Am 31. Dezember 1985
verheiratete sich der Beschwerdeführer in der Türkei mit der Landsfrau B.___ (geb.
9. Januar 1967). Am 26. Oktober 1986 reiste seine Ehefrau im Rahmen
des Familiennachzuges zu ihm in die Schweiz ein. Am 13. Oktober 1987 wurde
der gemeinsame Sohn [...] in Solothurn geboren, welcher inzwischen eingebürgert
ist. Am 25. Oktober 1989 wurde die gemeinsame Tochter, [...] geboren.
3. Der Beschwerdeführer wurde per
11. September 1989 in die Türkei abgemeldet, nachdem er aus dem
Untersuchungsgefängnis Solothurn geflohen war. Am 3. September 2007
stellte die Ehefrau ein Familiennachzugsgesuch zu Gunsten des
Beschwerdeführers, welches mit Verfügung vom 15. März 2011 bewilligt
wurde. Dem Beschwerdeführer wurde sodann am 19. Mai 2011 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, welche letztmals bis 31. März 2017 verlängert wurde, dies unter
der Bedingung, dass der Beschwerdeführer keine neuen Schulden anhäufe, weiterhin
im Rahmen seiner Möglichkeiten Schulden abbaue und eine Schuldenberatung
kontaktiere.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, am
5. Mai 2021 Folgendes:
1. Die gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG
erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht
verlängert.
2. A.___ wird gestützt auf Art. 50 AIG
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli
2021 zu verlassen.
4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde Grenchen abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden
Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5. Gegen diese Verfügung wandte sich der
Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher Ismet Bardakci, mit Beschwerde vom
21. Mai 2021 an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. In Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2021 sei die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und
ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.
6. Mit Präsidialverfügung vom
25. Mai 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni
2021 schloss das Migrationsamt namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
8. Mit Präsidialverfügung vom
17. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
und Fürsprecher Ismet Bardakci als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
9. Der Beschwerdeführer replizierte am
26. Juli 2021.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 6 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV,
BGS 512.153] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt den
Beizug der Akten betreffend seine früheren Aufenthalte in der Schweiz. Gemäss §
52.
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der
Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften
und Akten gefunden haben, aus den verlangten Unterlagen hervorgehen könnten.
Vom entsprechenden Beweisantrag kann somit in antizipierter Beweiswürdigung
ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. BGE 136 I 229 E.
5.3
mit Hinweisen). Die Angelegenheit ist hinreichend aktenkundig.
3.
Streitgegenstand bildet vorliegend
die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Der
Beschwerdeführer beruft sich auf aArt. 50 Abs. 1 lit. a AuG und macht
geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen einer erfolgreichen
Integration im Sinne dieser Vorschrift verneint.
4.1
Vorab ist in
intertemporalrechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer
ersuchte letztmals am 1. Dezember 2017 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (vgl. pag. 345). Das Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016
revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Per 1. Januar 2019 wurden
verschiedene Bestimmungen des AIG geändert, darunter auch der hier
interessierende Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. AS 2017 6521). Da der
Gesetzgeber keine besonderen Übergangsbestimmungen zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
erliess, gelangt die revidierte Bestimmung hier nicht zur Anwendung (vgl. Art.
126.
Abs. 1 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_616/2019 vom 19. August 2019 E.
7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.1;
2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E.1.1). Wie der Beschwerdeführer zu Recht
moniert, ist somit auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes
(AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember
2018; vgl. AS 2007 5437) abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.1.).
4.2
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG, in der bis zum 31. Dezember 2018
gültig gewesenen, vorliegend noch massgebenden Fassung). Das Erfordernis des
Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe
geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49
AuG).
4.3
Die Vorinstanz führt in diesem
Zusammenhang aus, im Eheschutzurteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom
22.
November 2019 sei festgestellt worden, dass der Gesuchsteller seit dem
1.
Januar 2017 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Entgegen diesen
Feststellungen habe er auf der Verfallsanzeige vom 1. Dezember 2017 noch
angegeben, in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau zu leben. Seine
Ehefrau habe in ihrer Stellungnahme kein genaues Trennungsdatum genannt.
Aufgrund der Aussage der Sozialregion Solothurn, wonach die Ehegatten von Mai
2016.
bis Oktober 2018 sozialhilferechtlich unterstützt worden seien, die
Sozialhilfe jedoch schliesslich im Oktober 2018 eingestellt worden sei, weil
der Beschwerdeführer sich angeblich während dieser Zeit gar nie in Solothurn
aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass die Trennung – wie im
Eheschutzurteil festgehalten und entgegen den Angaben des Beschwerdeführers –
spätestens am 1. Januar 2017 erfolgt sei. Wiewohl der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2020 angegeben habe, sich weiterhin eine
gemeinsame Zukunft mit seiner Ehefrau vorstellen zu können und er in der
Stellungnahme vom 5. Januar 2021 sogar eine Wiederaufnahme der
Ehegemeinschaft im Februar 2021 in Aussicht gestellt habe, sei es seither nicht
dazu gekommen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom
6.
April 2021 alsdann angegeben, dass die Ehegatten bezüglich der Modalitäten
der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft weiterhin im Gespräch seien.
Zudem habe die Ehefrau in ihrer Stellungnahme ausdrücklich festgehalten, dass
sie keine Scheidung beabsichtige. Hierzu müsse festgehalten werden, dass die
Ehefrau auch in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2020 angegeben habe,
keine Scheidung zu beabsichtigen, sie sich jedoch keine gemeinsame Zukunft mit
dem Beschwerdeführer mehr vorstellen könne. Seit der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im November 2020 seien nunmehr knapp sechs Monate vergangen, ohne dass
das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen worden wäre. Der Beschwerdeführer
habe in dieser Zeit sodann auch keine Unterlagen eingereicht, welche eine
zeitnahe Wiederaufnahme nahelegen würden. So sei insbesondere noch keine der
beiden Wohnungen gekündigt oder wenigstens konkrete Absichten dazu geäussert
worden. Ausserdem sei seit der letzten Stellungnahme bereits wieder ein Monat
verstrichen, ohne dass wenigstens über die «noch unklaren Modalitäten»
informiert worden wäre. Die in Aussicht gestellte Wiederaufnahme der ehelichen
Haushaltsgemeinschaft erscheine deshalb höchst unwahrscheinlich, zumal der
Ehewille zumindest bei der Ehefrau nicht mehr vorhanden zu sein scheine, auch
wenn sie betone, dass keine Scheidung geplant sei. Dass es noch zu keiner
Scheidung gekommen sei, spiele indes für die vorliegende Beurteilung keine
Rolle. Angesichts der langen Trennungsdauer von mehr als vier Jahren und den
Aussagen der Ehefrau erscheine die Ehe bei objektiver Betrachtungsweise als
gescheitert. Wichtige Gründe für ein temporäres Getrenntleben seien ferner
nicht vorgebracht worden bzw. hätten ein Getrenntleben auch nur für eine viel
kürzere Zeitspanne zu rechtfertigen vermögen.
4.4
Dass der Beschwerdeführer infolge
Trennung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG keinen Anspruch mehr auf die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, wird von ihm im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu
erübrigen und auf die vorgenannten, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann.
5.1
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit.
a AuG (Ablauf der Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen
kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5). Die Ansprüche stehen zudem unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe
von Art. 62 Abs. 1 AuG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.1.).
5.2
Es ist vorliegend unbestritten, dass
die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit B.___ länger als drei Jahre
gedauert hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
erfüllt ist. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob eine erfolgreiche
Integration vorliegt.
5.3
Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; in
der vorliegend anwendbaren Fassung [AS 2007 5523], in Kraft bis 31. Dezember
2018) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit.
a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am
Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).
5.4
Rechtsprechungsgemäss ist eine
erfolgreiche wirtschaftliche Integration grundsätzlich zu bejahen, wenn die
ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)
Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)
verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2;
2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Eine Verschuldung schliesst eine
erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff
ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_283/2016 vom 23.
Dezember 2016 E. 4.3.4; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Massgebend sind
zudem die Höhe sowie die Ursachen der Verschuldung (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_ 352/2014 vom 18.
März 2015 E. 4.3). Es ist jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls
abzustellen. Das Bundesgericht hat namentlich festgehalten, dass Verlustscheine
in der Höhe von ungefähr CHF 8'000.00 nicht gegen eine wirtschaftliche
Integration sprechen (Urteil des Bundesgerichts 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015
E. 3.6). Auch Schulden von knapp über CHF 100'000.00 seien kein Grund,
die wirtschaftliche Integration zu verneinen, wenn ernsthafte erkennbare Bemühungen
bestünden, das Geld zurückzubezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_352/2014
vom 18. März 2015 E. 4.5 und 4.6). Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil
2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 die wirtschaftliche Integration verneint, weil
der Betroffene Schulden von ca. CHF 55'000.00 hatte, keine ernsthaften
Rückzahlungsbestrebungen zeigte und (teilweise zusammen mit seiner früheren
Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund CHF 100'000.00 bezogen hatte.
Ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Integration spricht eine hohe und
weiterhin zunehmende Verschuldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2014
vom 23. Januar 2015 E. 5.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2020 vom
3.
Dezember 2020 E. 6.5.).
5.5
Aus dem Umstand, dass eine
ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und
ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, ergibt sich für sich
allein noch keine erfolgreiche Integration (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 6.6. mit Hinweisen).
6.1
Die Vorinstanz verneinte eine
erfolgreiche Integration mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer halte
sich inzwischen seit 12 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine
Integration in die schweizerische Gesellschaft entspreche jedoch nicht
annähernd der langen Aufenthaltsdauer. Der Beschwerdeführer habe Schulden im
Umfang von insgesamt CHF 254'777.75 angehäuft, wobei seine Ehefrau gemäss
Auszug aus dem Betreibungsregister Solothurn vom 4. Januar 2018 ebenfalls
mit 18 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 4'299.35 verzeichnet gewesen
sei. Der Beschwerdeführer hafte für diese Schulden solidarisch, soweit sie
während der ehelichen Gemeinschaft entstanden seien und die laufenden
Bedürfnisse der Familie beträfen. Bei den im Betreibungsregister verzeichneten
Schulden des Beschwerdeführers handle es sich neben Steuerforderungen
insbesondere um Forderungen der Krankenkasse, der Gerichtskasse Solothurn sowie
der Inkassostelle der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Dabei seien dem
Beschwerdeführer insbesondere die aus dem straffälligen Verhalten herrührenden
finanziellen Verpflichtungen qualifiziert vorwerfbar. Die Einwände des
Beschwerdeführers, wonach er die Schulden nicht mutwillig angehäuft habe,
würden nicht verfangen. Aus dem Registerauszug des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach vom 5. März 2021 sei klar ersichtlich, dass im Jahr 2020
elf Betreibungen sowie im März 2021 zwei weitere Betreibungen eingeleitet
worden seien. Auch aus dem Registerauszug des Betreibungsamtes Region Solothurn
vom 5. März 2021 gehe hervor, dass in den Jahren 2017 bis 2019 diverse
Verlustscheine entstanden seien. Die Schulden seien daher nachweislich nicht
hauptsächlich während und nach der Untersuchungshaft im Jahr 2016 entstanden.
Ausserdem hätten sich die Schulden seit der Gewährung des rechtlichen Gehörs
wiederum um CHF 3'523.40 erhöht. Ferner bringe der Beschwerdeführer auch
nicht vor, dass er sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft weiterhin
um eine Schuldensanierung bemüht hätte, obwohl dies mehrfach und zuletzt mit
Schreiben vom 27. Januar 2016 klar von ihm erwartet worden sei. Nach dem
Gesagten und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von Mai 2016 bis
Oktober 2018 von der Sozialhilfe unterstützt worden und sein Lebensunterhalt
somit fremdfinanziert worden sei, habe dieser die Schulden sehr wohl mutwillig
angehäuft. Während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz sei der
Beschwerdeführer wiederholt und in schwerer Weise strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Daher sei bei der Bewilligung des Familiennachzuges von ihm erwartet
worden, dass er sich künftig absolut klaglos verhalte. Dennoch sei er im Rahmen
seines zweiten Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach wegen
Strassenverkehrsdelikten verurteilt worden. Auch wenn es sich dabei lediglich
um Übertretungen handle, zeige es dennoch, dass er nicht fähig und gewillt sei,
sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zusammenfassend sei das Kriterium
der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 77a Abs. 1
VZAE folglich klar nicht erfüllt. Durch die erhebliche Verschuldung und das
wiederholt straffällige Verhalten habe der Beschwerdeführer ausserdem in
erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen,
womit die objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG erfüllt seien. Die hohen Schulden liessen ferner darauf schliessen,
dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bisher nicht zur Deckung seiner
Lebenshaltungskosten ausgereicht habe. Auch wenn er während seines Aufenthaltes
in der Schweiz mehrheitlich angegeben habe, erwerbstätig zu sein, habe er von
Mai 2016 bis Oktober 2018 sozialhilferechtlich unterstützt werden müssen.
Danach sei er selbständig erwerbstätig gewesen, wobei über die [...] AG
inzwischen der Konkurs eröffnet worden sei. Obwohl eine selbständige
Erwerbstätigkeit ein hohes unternehmerisches Risiko mit sich bringe, habe sich
der Beschwerdeführer mit der [...] AG erneut selbständig gemacht, anstatt eine
unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, welche seinen Lebensunterhalt
decke. Auch gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom
22.
November 2019 sei der Beschwerdeführer mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
nicht in der Lage gewesen, seiner Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Zusammenfassend könne daher nicht von einer erfolgreichen beruflichen bzw.
wirtschaftlichen Integration gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gesprochen
werden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er sich ab dem Jahr 1984
definitiv in der Schweiz aufgehalten und sei zu diesem Zeitpunkt somit rund 17
Jahre alt gewesen. Er habe damit weder die obligatorische Schule während
mindestens dreier Jahre auf Deutsch besucht, noch habe er eine Ausbildung auf
Sekundarstufe II oder Tertiärstufe auf Deutsch absolviert. Ferner befinde sich
in den Akten kein Sprachnachweis, der die entsprechenden Sprachkompetenzen
bescheinige und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstütze, welches den
allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspreche. Der
Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2021
angegeben, dass er einen entsprechenden Sprachnachweis nachreichen wolle und
habe um eine angemessene Frist zur Einreichung ersucht. Obwohl seit der
genannten Stellungnahme inzwischen rund vier Monate vergangen seien, habe der
Beschwerdeführer nach wie vor kein anerkanntes Sprachzertifikat eingereicht. Da
allerdings bereits die obgenannten Integrationskriterien nicht erfüllt seien,
sei der fehlende Sprachnachweis vorliegend nicht ausschlaggebend. Infolge
Nichterfüllens der Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG habe der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten ergäben sich überdies
keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden
wäre oder die Ehe mit B.___ nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Zudem
erscheine seine soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht stark
gefährdet. Der Beschwerdeführer habe folglich auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Selbst wenn der Beschwerdeführer das
eheliche Zusammenleben mit B.___ wieder aufgenommen hätte, wären die objektiven
Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG infolge der
angehäuften Schulden erfüllt und der Anspruch nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG
erloschen.
6.2
Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, überzeugt nicht. Es sind keine nachvollziehbaren Gründe für seine
erhebliche Verschuldung erkennbar. Auch wenn in der Vergangenheit monatliche
Rückzahlungen von CHF 653.00 aktenkundig sind, hat die Vorinstanz zu Recht
angenommen, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Schuldenabbau nicht möglich
ist. Eine Ermahnung im Jahr 2014 war erfolglos. Ernsthafte
Rückzahlungsbestrebungen sind im heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar und werden
in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Ein wirklicher Wille zur
Sanierung der finanziellen Situation ist nicht ersichtlich, obschon der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Mit
Blick auf die erhebliche Verschuldung kann schon in wirtschaftlicher und
beruflicher Hinsicht nicht von einer erfolgreichen Integration des
Beschwerdeführers die Rede sein. Wie es sich mit den Deutschkenntnissen des
Beschwerdeführers verhält, kann somit offen bleiben. Jedenfalls ist auch in
sprachlicher Hinsicht keine fortgeschrittene Integration aktenkundig, welche
die wirtschaftlichen und beruflichen Integrationsdefizite aufzuwiegen vermöchte
und den Beschwerdeführer insgesamt als erfolgreich integriert erscheinen liesse
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020, E.
7.3.). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Aufenthaltes in der Schweiz mit
Ausnahme von geringfügigen Verkehrsdelikten keine schweren Straftaten mehr zuschulden
kommen liess, nichts zu ändern. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
ist auch ein erheblicher Sozialhilfebezug aktenkundig.
6.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass es
dem Beschwerdeführer an einer erfolgreichen Integration im Sinne von aArt. 50
Abs. 1 lit. a AuG mangelt, weshalb kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz besteht. Dass die Vorinstanz das neue
Recht angewandt hat, vermag daran nichts zu ändern. Die altrechtliche Regelung
unterscheidet sich in den umstrittenen Punkten nur unwesentlich von den neuen
Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_212/2019 vom 12. September
2019, E. 4.1). Dem Beschwerdeführer ist die Aufenthaltsbewilligung so oder
anders nicht zu verlängern.
6.4
Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, hat der Beschwerdeführer die prägenden Kindheits- und Jugendjahre
sowie 20 Jahre seines Erwachsenenlebens im Heimatland verbracht. Der
Beschwerdeführer spricht die dortige Sprache und ist mit der Kultur und Lebensweise
bestens vertraut. Von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau lebt der
Beschwerdeführer getrennt und auch aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu
seinen beiden volljährigen Kindern kann er keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ableiten. Für die übrigen Aspekte der
Verhältnismässigkeitsprüfung kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin
berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene
Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen,
um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
8.
Zufolge Unterliegens des
Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat diese Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m Art.
123.
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9.
Fürsprecher Ismet Bardakci macht mit
Eingabe vom 17. August 2021 eine Entschädigung von total CHF 2'715.90
(12.3 h à CHF 200.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte
Stundenansatz von CHF 200.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF
180.00
(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu
reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand von 12.3 Stunden erscheint
insbesondere mit Blick auf die 5–seitige Beschwerde übersetzt. Insgesamt
erscheint ein Zeitaufwand von 8 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung angemessen. Die Entschädigung von Fürsprecher Ismet Bardakci ist
nach dem Gesagten auf total CHF 1'617.30 (Honorar: CHF 1'440.00 nebst
CHF 61.70 Auslagen und CHF 115.60 MWST) festzusetzen und infolge
unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der
Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Ismet Bardakci im Umfang von CHF 160.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 200.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei
Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Fürsprecher Ismet Bardakci, wird auf CHF 1'617.30 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO) sowie der Nachzahlungsanspruch
von Fürsprecher Ismet Bardakci im Umfang von CHF 160.00 (Differenz zu
vollem Honorar von CHF 200.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1043/2021 vom 3. August 2022
bestätigt.