VWBES.2021.187
Führerausweisentzug
7. Dezember 2021Deutsch10 min
17. Mai 2021 der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalles vom 24. März 2019, und
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 24. März 2019 um 16:20 Uhr
überschritt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit ihrem
Personenwagen in Gänsbrunnen auf der Hauptstrasse Fahrtrichtung Welschenrohr
die ausserorts zulässige Ortsgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h (nach
Sicherheitsabzug).
2. Das am 30. April 2019 durch die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) eröffnete Administrativverfahren wurde am 3. Juni
2019 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde
sistiert.
3. Mit rechtskräftigem Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 2. Juli 2020 wurde die
Beschwerdeführerin wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) durch Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 600.00
verurteilt.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom
17. Mai 2021 der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalles vom 24. März 2019, und
weil in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, den Führerausweis
für die Dauer von sechs Monaten. Die Vorinstanz erwog, bei der
Geschwindigkeitsüberschreitung am 24. März 2019 von 30 km/h ausserorts handle
es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.
5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, mit Schreiben vom 28. Mai 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen mit den Begehren, die Verfügung
vom 17. Mai 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin der Führerausweis
für maximal einen Monat zu entziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Kantons Solothurn. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, die MFK sei bei ihrem Entscheid an die rechtliche Würdigung durch die
Amtsgerichtsstatthalterin gebunden gewesen. Sie hätte bei der Würdigung des
Verschuldens der Amtsgerichtsstatthalterin folgen müssen, da einzig die
Strafrichterin unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse, der umfassenden
Strafakten und der persönlichen Wahrnehmung der Beschwerdeführerin das Verschulden
habe beurteilen können, da die Würdigung sehr stark von Tatsachen abhänge,
welche das Strafgericht besser kenne. Zudem lege die MFK nicht dar, inwiefern
die Ermessensausübung der Strafrichterin nicht vertretbar sein solle.
6. Die MFK schloss namens des BJD am 16.
Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 liess die
Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK einreichen und hielt
an ihren Rechtsbegehren sowie Ausführungen fest.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Dem Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 2. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin am 24. März 2019 um 16:20 Uhr mit ihrem Personenwagen
auf der Hauptstrasse in Gänsbrunnen Richtung Welschenrohr gefahren sei und die
ausserorts zulässige Ortsgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h (nach
Sicherheitsabzug) überschritten habe. Zur Tatzeit hätten auf der befahrenen
Strecke kaum Verkehr und gute Witterungs- und Sichtverhältnisse geherrscht. Die
Hauptstrasse verlaufe im Bereich der Geschwindigkeitskontrolle schnurgerade und
übersichtlich. Weiter gäbe es lediglich oberhalb des Radarstandortes beim
«Milchhüsli» einige Wohnhäuser. Diese lägen somit nicht direkt an der
Hauptstrasse. Angesichts dieser Verhältnisse könne bei der Fahrt der
Beschwerdeführerin nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der
Verkehrssicherheit ausgegangen werden (Seite 5 E. 3.5 des Urteils). Die
Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h liege genau an der untersten Grenze,
ab welcher grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege. Die
Beschwerdeführerin mache überdies glaubhaft geltend, sie sei nicht bewusst zu
schnell gefahren, sie habe ihre Kinder, welche mit ihr im Auto gewesen seien,
nicht gefährden wollen. Zwar sei die Beschwerdeführerin auf der besagten
Strecke in der 60 km/h-Zone ausserorts deutlich zu schnell gefahren, angesichts
des Ausbaustandards der Strasse und deren optischer Erscheinung sowie der
idealen Sicht- und Witterungsverhältnisse und des geringen Verkehrs habe die Beschwerdeführerin
aber kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbart. Eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sei folglich nicht
gegeben. Die Geschwindigkeitsüberschreitung stelle vielmehr eine einfache
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar (Seite 6 E. 3.6 des
Urteils).
3.
Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen
des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die
Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Nicht gebunden ist die
Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens,
des Strafgerichts. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von
ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die
Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und
nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als
Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der
Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen
sich daher nicht zwingend decken (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16.
März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.1
Der Bundesrat beschränkt die
Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt gemäss Art. 4a Abs. 1
lit. b Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) unter günstigen Strassen‑,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen
auf Autostrassen und Autobahnen. Abweichende
signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung
(SSV, SR 741.21) nennen die Signale «Höchstgeschwindigkeit» die Geschwindigkeit
in Stundenkilometer (km/h), welche Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen.
3.2
Das Gesetz unterscheidet zwischen
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-16c SVG).
Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren
Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein
qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass
die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der
Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in
Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten
Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Unabhängig von den konkreten
Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die
Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35
km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit
zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den
Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob
besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger
gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen
annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten
Zone zu befinden. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung
ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h.
ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil
des Bundesgerichts 1C_464/2020 a.a.O. mit Hinweisen; vgl. auch Philippe Weissenberger:
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen
2015, Art. 16c N 6 und 8 mit Hinweisen).
Die strafrechtliche Qualifikation einer
Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst
die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im
Administrativverfahren nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_184/2011 vom 30.
Oktober 2011 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.3
Nach dem rechtskräftigen Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 2. Juli 2020 steht fest, dass die
Beschwerdeführerin vorliegend unbestrittenermassen ausserorts die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten und damit nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. Es bleibt demzufolge einzig zu prüfen, ob
besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger
gravierend erscheinen lassen (vgl. Ziffer E. 3.2 hiervor).
3.3.1
Die Amtsgerichtsstatthalterin hat
die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung persönlich einvernommen.
Diese sagte aus, sich nicht über die signalisierte Geschwindigkeit bewusst
gewesen zu sein, die Signalisation nicht gesehen zu haben, dass die befahrene
Strecke nach ihrer Einschätzung übersichtlich gewesen sei und sich in der Nähe
der Fahrbahn keine Personen, keine Häuser oder Wald befunden hätten. Es habe
schönes Wetter geherrscht, die Strasse sei trocken gewesen und um 16:20 Uhr sei
es noch hell gewesen. Der Verkehr sei mässig gewesen, d.h. es habe keinen
grossen Verkehr gehabt. Sie sei nicht bewusst zu schnell gefahren und habe ihre
Kinder nicht gefährden wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Verhandlung vom 2.
Juli 2020, Aktum 76 ff. der Strafakten).
3.3.2
Für die Qualifikation einer
Geschwindigkeitsüberschreitung in objektiver Hinsicht sind die äusseren
Umstände wie Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, der Ausbaustandard
der Strasse oder die Verhältnisse neben der Fahrbahn unerheblich. Diese
Vorbringen vermögen eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu
rechtfertigen. Darin liegen keine besonderen Umstände, die erlaubten, vom
Grundsatz abzuweichen (vgl. VWBES.2020.166 E. 3.4). Auch dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h genau an der untersten Grenze liegt,
ab welcher grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen wird,
vermag daran nichts zu ändern. Es ist mit der MFK darin einig zu gehen, dass gemäss
Fotodokumentation der Verkehrstechnik Oensingen vom 10. April 2021 das Signal «Höchstgeschwindigkeit»
(2.30 Anhang 2 SSV) mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h auf dem
Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28 Anhang 2 SSV) am linken Strassenrand
deutlich sichtbar ist. 200 Meter weiter wird dasselbe Signal – wieder mit der
Höchstgeschwindigkeit 60 km/h und der Wiederholungstafel 5.04 Anhang 2 SSV – am
linken Strassenrand unübersehbar wiederholt. Schliesslich wird dasselbe Signal
500.
Meter nach dem Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» noch einmal und erneut
mit der Wiederholungstafel am rechten Strassenrand wiederum deutlich sichtbar
wiederholt. Indem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innert
einer kurzen Strecke von 500 Meter zweimal gut sichtbar wiederholt wurde, hätte
die Beschwerdeführerin die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bei
durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennen und einhalten müssen. Der Einwand
der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht bewusst zu schnell gefahren sei und ihre
Kinder nicht habe gefährden wollen, entlastet sie diesbezüglich nicht. Im
Gegenteil, wer am Strassenverkehr teilnimmt, hat auf die signalisierten
Höchstgeschwindigkeiten zu achten. Die Beschwerdeführerin muss sich deshalb,
jedenfalls was das Administrativverfahren anbelangt, in verschuldensmässiger
Hinsicht mindestens grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen.
3.4
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die MFK nicht an die rechtliche Würdigung der Amtsgerichtsstatthalterin
Dispositiv
gebunden war und demnach zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
angenommen hat.
4. Nach einer schweren Widerhandlung
wird der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für mindestens
sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis
einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Die
Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Aufgrund der vorbestehenden Eintragung wegen mittelschwerer Widerhandlung
(Verfügung vom 10. Oktober 2017 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
innerorts) ist der angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von sechs
Monaten nicht zu beanstanden, da er nicht über die Mindestentzugsdauer
hinausgeht.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser