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Entscheid

VWBES.2021.187

Führerausweisentzug

7. Dezember 2021Deutsch10 min

17. Mai 2021 der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalles vom 24. März 2019, und

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 24. März 2019 um 16:20 Uhr

überschritt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit ihrem

Personenwagen in Gänsbrunnen auf der Hauptstrasse Fahrtrichtung Welschenrohr

die ausserorts zulässige Ortsgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h (nach

Sicherheitsabzug).

2. Das am 30. April 2019 durch die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) eröffnete Administrativverfahren wurde am 3. Juni

2019 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörde

sistiert.

3. Mit rechtskräftigem Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 2. Juli 2020 wurde die

Beschwerdeführerin wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) durch Überschreiten der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 600.00

verurteilt.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom

17. Mai 2021 der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalles vom 24. März 2019, und

weil in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften entzogen war, den Führerausweis

für die Dauer von sechs Monaten. Die Vorinstanz erwog, bei der

Geschwindigkeitsüberschreitung am 24. März 2019 von 30 km/h ausserorts handle

es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG.

5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, mit Schreiben vom 28. Mai 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen mit den Begehren, die Verfügung

vom 17. Mai 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin der Führerausweis

für maximal einen Monat zu entziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Kantons Solothurn. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend

gemacht, die MFK sei bei ihrem Entscheid an die rechtliche Würdigung durch die

Amtsgerichtsstatthalterin gebunden gewesen. Sie hätte bei der Würdigung des

Verschuldens der Amtsgerichtsstatthalterin folgen müssen, da einzig die

Strafrichterin unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse, der umfassenden

Strafakten und der persönlichen Wahrnehmung der Beschwerdeführerin das Verschulden

habe beurteilen können, da die Würdigung sehr stark von Tatsachen abhänge,

welche das Strafgericht besser kenne. Zudem lege die MFK nicht dar, inwiefern

die Ermessensausübung der Strafrichterin nicht vertretbar sein solle.

6. Die MFK schloss namens des BJD am 16.

Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 liess die

Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK einreichen und hielt

an ihren Rechtsbegehren sowie Ausführungen fest.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Dem Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 2. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin am 24. März 2019 um 16:20 Uhr mit ihrem Personenwagen

auf der Hauptstrasse in Gänsbrunnen Richtung Welschenrohr gefahren sei und die

ausserorts zulässige Ortsgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h (nach

Sicherheitsabzug) überschritten habe. Zur Tatzeit hätten auf der befahrenen

Strecke kaum Verkehr und gute Witterungs- und Sichtverhältnisse geherrscht. Die

Hauptstrasse verlaufe im Bereich der Geschwindigkeitskontrolle schnurgerade und

übersichtlich. Weiter gäbe es lediglich oberhalb des Radarstandortes beim

«Milchhüsli» einige Wohnhäuser. Diese lägen somit nicht direkt an der

Hauptstrasse. Angesichts dieser Verhältnisse könne bei der Fahrt der

Beschwerdeführerin nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der

Verkehrssicherheit ausgegangen werden (Seite 5 E. 3.5 des Urteils). Die

Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h liege genau an der untersten Grenze,

ab welcher grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege. Die

Beschwerdeführerin mache überdies glaubhaft geltend, sie sei nicht bewusst zu

schnell gefahren, sie habe ihre Kinder, welche mit ihr im Auto gewesen seien,

nicht gefährden wollen. Zwar sei die Beschwerdeführerin auf der besagten

Strecke in der 60 km/h-Zone ausserorts deutlich zu schnell gefahren, angesichts

des Ausbaustandards der Strasse und deren optischer Erscheinung sowie der

idealen Sicht- und Witterungsverhältnisse und des geringen Verkehrs habe die Beschwerdeführerin

aber kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenbart. Eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sei folglich nicht

gegeben. Die Geschwindigkeitsüberschreitung stelle vielmehr eine einfache

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar (Seite 6 E. 3.6 des

Urteils).

3.

Nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen

des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen

feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt

waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung

auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die

Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Nicht gebunden ist die

Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens,

des Strafgerichts. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von

ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die

Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und

nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als

Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der

Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen

sich daher nicht zwingend decken (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16.

März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.1

Der Bundesrat beschränkt die

Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die

allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt gemäss Art. 4a Abs. 1

lit. b Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) unter günstigen Strassen‑,

Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen

auf Autostrassen und Autobahnen. Abweichende

signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten

vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung

(SSV, SR 741.21) nennen die Signale «Höchstgeschwindigkeit» die Geschwindigkeit

in Stundenkilometer (km/h), welche Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen.

3.2

Das Gesetz unterscheidet zwischen

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-16c SVG).

Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Die Annahme einer schweren

Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein

qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass

die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der

Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in

Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten

Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Unabhängig von den konkreten

Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die

Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35

km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit

zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den

Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob

besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger

gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen

annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten

Zone zu befinden. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung

ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h.

ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil

des Bundesgerichts 1C_464/2020 a.a.O. mit Hinweisen; vgl. auch Philippe Weissenberger:

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen

2015, Art. 16c N 6 und 8 mit Hinweisen).

Die strafrechtliche Qualifikation einer

Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst

die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im

Administrativverfahren nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_184/2011 vom 30.

Oktober 2011 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3.3

Nach dem rechtskräftigen Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 2. Juli 2020 steht fest, dass die

Beschwerdeführerin vorliegend unbestrittenermassen ausserorts die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten und damit nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. Es bleibt demzufolge einzig zu prüfen, ob

besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger

gravierend erscheinen lassen (vgl. Ziffer E. 3.2 hiervor).

3.3.1

Die Amtsgerichtsstatthalterin hat

die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung persönlich einvernommen.

Diese sagte aus, sich nicht über die signalisierte Geschwindigkeit bewusst

gewesen zu sein, die Signalisation nicht gesehen zu haben, dass die befahrene

Strecke nach ihrer Einschätzung übersichtlich gewesen sei und sich in der Nähe

der Fahrbahn keine Personen, keine Häuser oder Wald befunden hätten. Es habe

schönes Wetter geherrscht, die Strasse sei trocken gewesen und um 16:20 Uhr sei

es noch hell gewesen. Der Verkehr sei mässig gewesen, d.h. es habe keinen

grossen Verkehr gehabt. Sie sei nicht bewusst zu schnell gefahren und habe ihre

Kinder nicht gefährden wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Verhandlung vom 2.

Juli 2020, Aktum 76 ff. der Strafakten).

3.3.2

Für die Qualifikation einer

Geschwindigkeitsüberschreitung in objektiver Hinsicht sind die äusseren

Umstände wie Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, der Ausbaustandard

der Strasse oder die Verhältnisse neben der Fahrbahn unerheblich. Diese

Vorbringen vermögen eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu

rechtfertigen. Darin liegen keine besonderen Umstände, die erlaubten, vom

Grundsatz abzuweichen (vgl. VWBES.2020.166 E. 3.4). Auch dass die

Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h genau an der untersten Grenze liegt,

ab welcher grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen wird,

vermag daran nichts zu ändern. Es ist mit der MFK darin einig zu gehen, dass gemäss

Fotodokumentation der Verkehrstechnik Oensingen vom 10. April 2021 das Signal «Höchstgeschwindigkeit»

(2.30 Anhang 2 SSV) mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h auf dem

Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28 Anhang 2 SSV) am linken Strassenrand

deutlich sichtbar ist. 200 Meter weiter wird dasselbe Signal – wieder mit der

Höchstgeschwindigkeit 60 km/h und der Wiederholungstafel 5.04 Anhang 2 SSV – am

linken Strassenrand unübersehbar wiederholt. Schliesslich wird dasselbe Signal

500.

Meter nach dem Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» noch einmal und erneut

mit der Wiederholungstafel am rechten Strassenrand wiederum deutlich sichtbar

wiederholt. Indem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innert

einer kurzen Strecke von 500 Meter zweimal gut sichtbar wiederholt wurde, hätte

die Beschwerdeführerin die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bei

durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennen und einhalten müssen. Der Einwand

der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht bewusst zu schnell gefahren sei und ihre

Kinder nicht habe gefährden wollen, entlastet sie diesbezüglich nicht. Im

Gegenteil, wer am Strassenverkehr teilnimmt, hat auf die signalisierten

Höchstgeschwindigkeiten zu achten. Die Beschwerdeführerin muss sich deshalb,

jedenfalls was das Administrativverfahren anbelangt, in verschuldensmässiger

Hinsicht mindestens grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen.

3.4

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die MFK nicht an die rechtliche Würdigung der Amtsgerichtsstatthalterin

Dispositiv

gebunden war und demnach zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

angenommen hat.

4. Nach einer schweren Widerhandlung

wird der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG für mindestens

sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis

einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Die

Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Aufgrund der vorbestehenden Eintragung wegen mittelschwerer Widerhandlung

(Verfügung vom 10. Oktober 2017 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

innerorts) ist der angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von sechs

Monaten nicht zu beanstanden, da er nicht über die Mindestentzugsdauer

hinausgeht.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser