VWBES.2021.189
Familiennachzug / Wegweisung
8. Dezember 2021Deutsch17 min
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 29. Februar 2016 zu verlassen. Auf
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 1959, Beschwerdeführerin)
verheiratete sich am 17. Oktober 2001 in Sri Lanka mit A.___ (geb. 1961,
Beschwerdeführer). Dieser war am 9. Mai 1986 in die Schweiz eingereist und
hatte am 19. Juni 1986 um Asyl ersucht. Das Asylgesuch war am 22. Oktober
1986 abgewiesen worden. Aufgrund eines Härtefalls war ihm jedoch am 2. Mai 1991
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Am 8. August 2001 – rund 2 Monate
vor seiner Heirat – erhielt er eine Niederlassungsbewilligung.
2. Die Beschwerdeführerin reiste am 13.
Januar 2015 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Identitätspapiere
oder Beweismittel reichte sie keine ein. Auf dieses Gesuch trat das
Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 31. Juli 2015 nicht
ein. Im selben Entscheid wurde verfügt, der Entscheid über einen weiteren
Aufenthalt oder eine Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen
Migrationsbehörde.
3. Der Beschwerdeführer stellte
daraufhin am 11. September 2015 – rund 14 Jahre nach der Heirat – beim
Migrationsamt Solothurn (MISA) ein Familiennachzugsgesuch. Mit Verfügung vom 3.
Dezember 2015 wurde dieses abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus der
Schweiz weggewiesen. Sie wurde aufgefordert, die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 29. Februar 2016 zu verlassen. Auf
die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit Entscheid vom 8. Januar 2016 wegen verspäteter
Einreichung derselben nicht ein (VWBES.2016.15).
4. Das MISA lud die Beschwerdeführer
nach Ablauf der Ausreisefrist zu mehreren Heimreisegesprächen ein, an denen
entweder der Beschwerdeführer alleine oder niemand erschien. Weil der
Beschwerdeführer dem MISA am 20. Juni 2016 mitteilte, seine Ehefrau wohne nicht
mehr bei ihm, sondern halte sich bei einer Kollegin auf und er wisse nicht wo
dies sei, da sie Angst vor ihm habe (Aktenseite [AS] 112), erliess das MISA
einen Vorführungsbefehl für den 6. September 2016 beim Generalkonsulat von Sri
Lanka in Genf zur Identitätsabklärung, Beschaffung von Reisepapieren und
allfälligen Rückführung. Die Kantonspolizei Solothurn konnte die
Beschwerdeführerin anfangs September am (gemeinsamen) Domizil der
Beschwerdeführer nicht ausfindig machen und der Beschwerdeführer teilte dem
Sozialamt mit, seine Frau sei anfangs September nach Sri Lanka heimgeflogen (AS
131). Das MISA meldete daraufhin dem SEM am 6. Januar 2017, die
Beschwerdeführerin sei nach Angaben ihres Ehemannes am 31. August 2016
verschwunden (AS 132). Das Sozialamt […] bezahlte dem Beschwerdeführer für
seine Ehefrau bis Ende Juni 2016 den Grundbedarf und bis August 2016 die
Krankenkassenprämien (AS 131).
5. Am 30. Juni 2020 stellte die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt R. Linganathan, beim SEM ein
«zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch evtl. einfaches
Wiedererwägungsgesuch». Das SEM behandelte die Eingabe als Mehrfachgesuch und
trat darauf mit Entscheid vom 7. August 2020 nicht ein. Ebenfalls wurde auf die
Vorbringen im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
nicht eingetreten. Zudem wurde festgehalten, der Entscheid über den weiteren
Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die
Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.
6. Am 2. Oktober 2020 stellte Rechtsanwalt
R. Linganathan für beide Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug
(Wiedererwägung), eventualiter Härtefallgesuch, subeventualiter Gesuch um
Rentnerbewilligung.
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
(21. Dezember 2020) erliess das MISA namens des Departments des Innern (DdI) am
20. Mai 2021 folgende Verfügung:
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend
Familiennachzug von A.___ für B.___ wird nicht eingetreten.
2. Die Gesuche von B.___ um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
(Art. 30 AIG) sowie als Rentnerin (Art. 28 AIG) werden abgewiesen.
3. B.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis
am 31. August 2021 zu verlassen.
4. B.___ hat sich ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde […] abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender
Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, es lägen keine neuen wesentlich geänderten Umstände im Vergleich
zum Entscheid von Dezember 2015 vor. Auf das Wiedererwägungsgesuch werde
deshalb nicht eingetreten. Auch gebe es keine Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug. Seit dem 19. Januar 2021 verfüge der Beschwerdeführer zufolge
Rückstufung nicht mehr über eine Niederlassungs-, sondern nur noch über eine
Aufenthaltsbewilligung. Der entsprechende Anspruch auf Familiennachzug sei
weggefallen. Die Voraussetzungen für eine Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer
sei zudem seit Jahren vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen und sei nicht
integriert. Der Beschwerdeführer lebe zwar seit 34 Jahren in der Schweiz,
allerdings sei es ihm in all dieser Zeit nicht gelungen, sich zu integrieren.
Seit 20 Jahren sei er vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen und zudem
verschuldet. Die Beschwerdeführerin habe sich in den vergangenen sechs Jahren
illegal in der Schweiz aufgehalten, weshalb von einer Integration nicht die
Rede sein könne. Es sei beiden möglich, den gemeinsamen Lebensabend in Sri
Lanka zu verbringen. Ein Härtefall nach Art. 30 AIG liege nicht vor, ebenso
seien die Voraussetzungen für eine Rentnerbewilligung offensichtlich nicht
erfüllt. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweise sich als
verhältnismässig.
8. Gegen diese Verfügung erhoben A.___
und B.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt R. Linganathan, am 31. Mai 2021 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern, v. d. Migrationsamt Solothurn, vom 20. Mai 2021 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
auf das Gesuch um Familiennachzug einzutreten und das Gesuch zu bewilligen
sowie der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter
sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf
die Härtefallbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter
sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 eine
Rentnerbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG zu erteilen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin 1 sei zu gestatten, sich während
des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten.
4. Verfahrensantrag: Es sei den
Beschwerdeführern eine Nachfrist für die Unterbreitung der Ergänzung der
Begründung anzusetzen.
5. Den Beschwerdeführern sei für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung
des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, primär werde geltend gemacht, das Recht auf Achtung des Familienlebens
gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 8 EMRK seien verletzt, weshalb eine
Wegweisung gegen zwingendes Völkerrecht verstossen würde. Die Beschwerdeführer
seien seit über 20 Jahren verheiratet und hätten die letzten sieben Jahre in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beschwerdeführerin habe vom 31. August
2016 bis im September 2020 ohne jede Beanspruchung von zusätzlicher Sozialhilfe
in der Schweiz gelebt und wäre bereit, dies auch in Zukunft zu tun. Der
Beschwerdeführer werde aufgrund seines gesundheitlich angeschlagenen Zustands mehr
und mehr unterstützungs- und pflegebedürftig. Diese Unterstützung und Pflege
könnte die Beschwerdeführerin rund um die Uhr und kostenlos erbringen. Aufgrund
der für den Beschwerdeführer unzumutbaren permanenten Rückkehr in sein
Herkunftsland sowie seiner ausgeprägten und sich akzentuierenden Abhängigkeit
von der tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft mit der Beschwerdeführerin in der
Schweiz, stelle die Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Von einer
Wegweisung sei deshalb abzusehen und der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies gestützt auf die Gewährung des
Familiennachzugs, eventualiter auf eine Härtefallbewilligung oder
subeventualiter auf eine Rentnerbewilligung.
In der ergänzenden Begründung wurde zudem
geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz von Treu und Glauben
verletzt, weil sie seit 2016 auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet und den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf Zusehen hin geduldet habe. Damit habe diese
gestützt auf den Vertrauensschutz einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin habe zudem Aussicht auf eine
Arbeitsstelle, was den Sachverhalt in gewichtiger Art und Weise verändere.
Damit werde sie in keiner Weise mehr auf finanzielle Unterstützung durch den
Beschwerdeführer bzw. die Sozialhilfe angewiesen sein.
9. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde
der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführern die
unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
10. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli
2021 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach das MISA den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf Zusehen hin geduldet habe, seien haltlos;
dies ergebe sich klar aus den Akten (welche der Vertreter gar nie angefordert
habe). Die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin ändere
vorliegend nichts. Es gehe nicht um ein gewöhnliches Familiennachzugsgesuch,
sondern handle sich um ein Wiedererwägungsgesuch eines nachträglichen
Familiennachzugs. Die zugesicherte Arbeitsstelle stelle keinen wichtigen
familiären Grund dar, der nun eine Bewilligung des nachträglichen
Familiennachzugs zu begründen vermöchte. Mit dem Lohn aus der Teilzeitstelle
könnte die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt der Ehegatten zudem nicht
decken, womit sie auch weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen wären.
11. Am 18. August 2021 replizierten die
Beschwerdeführer und am 30. August 2021 reichte ihr Vertreter seine Honorarnote
ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 28 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Verfügung oder ein
Entscheid auf schriftliches Gesuch hin durch diejenige Behörde, die
rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden,
sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend
gemacht werden. Nach der zu Art. 4 aBV (Bundesverfassung, SR 101) entwickelten
bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 BV weiter gilt (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassung wegen
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweisen; BGE 146 I 185 E.4.1 S. 187 f.; neustens
Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 2.1 f.). Die
Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind,
ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen,
rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die
Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1
S. 181). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch
oder neues Gesuch bezeichnet wird (BGE 146 I 185 E. 4.1; Urteile des
Bundesgerichts 2C_446/2018 vom 22. August 2019 E. 2.3 und 2C_883/2018 vom 21.
März 2019 E. 4.3) .Ob ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist,
hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die
Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in
Betracht fällt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_335/2009 vom 12. Februar
2010, 2C_977/2019 vom 6. Juni 2018 E. 3 und 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E.
2.3). Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine
wesentliche Änderung wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Gesuchs
nur behauptet wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2019 vom 18. September
2019.
E. 3.2); die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit
geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse sich seit dem 1. Entscheid derart verändert haben, dass es sich
gestützt darauf rechtfertigt, die Situation wegen der absehbaren
Erfolgsaussicht neu zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom
21.
März 2019 E. 4.2, C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, je mit
Hinweisen, und 2C_644/2021 E. 2.3).
2.2
Die Beschwerdeführer bringen nichts
vor und es sind auch keine Umstände ersichtlich, die den rechtskräftigen
Entscheid der Vorinstanz vom 3. Dezember 2015 ernsthaft infrage stellen
könnten. Das damalige Familiennachzugsgesuch war abgewiesen worden, weil die
Nachzugsfrist von fünf Jahren längstens abgelaufen war und keine wichtigen
familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 (damaliges) Ausländergesetz (AuG,
SR 142.20) vorlagen. Insbesondere können die Beschwerdeführer keine Rechte aus
dem – wie sich im Nachhinein gezeigt hat – langjährigen illegalen Aufenthalt
der Beschwerdeführerin ableiten. Die Behörden haben sehr wohl versucht, die
Beschwerdeführerin im Jahre 2016 wegzuweisen und die Verfügung vom 3. Dezember
2015.
zu vollziehen. Es kann keine Rede davon sein, die Behörden hätten
überprüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ausgereist sei und sie
hätten den Aufenthalt auf Zusehen hin geduldet, weshalb ihr ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Grundsatz von Treu und
Glauben zustehe. Der Beschwerdeführer hat die Behörden getäuscht,
offensichtlich ins Leere laufen lassen und vorgegeben, die Beschwerdeführerin
sei unbekannten Aufenthalts und habe schliesslich das Land verlassen.
Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin sich aber ohne Aufenthaltstitel während
über fünf Jahren bei ihrem Ehemann am ehelichen Domizil aufgehalten. Aus diesem
illegalen Aufenthalt können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten
ableiten und sich auch nicht auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK
stützen. Auch die geltend gemachten sechs Jahre gelebte Ehegemeinschaft sind
diesbezüglich nicht beachtlich. Ebenso spielt keine Rolle, dass die
Beschwerdeführerin während dieser Zeit keine Sozialhilfe bezogen hat. Ihr
illegaler Aufenthalt wäre sonst aufgedeckt worden.
Aber auch faktisch haben sich die
Umstände seit 2015 nicht verändert. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor von
der Sozialhilfe abhängig und es liegen auch heute keine wichtigen familiären
Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR
142.20) vor. Eine Rückkehr in ihr Heimatland, in dem die 62-jährige
Beschwerdeführerin ca. 9/10 ihres Lebens und 2/3 ihrer Ehe ohne ihren Ehemann
verbracht hat, ist nach wie vor zumutbar und verhältnismässig. Für die Details
kann auf die ausführliche Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden.
Und schliesslich könnte der
Beschwerdeführer sich heute gar nicht mehr auf einen Rechtsanspruch berufen, da
seine Niederlassungsbewilligung am 19. Januar 2021 rechtskräftig durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt wurde (AS 210 ff.).
Die Vorinstanz ist zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
3.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 - 29 AIG) abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind
insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR
142.201]). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1VZAE erfordert, dass die Lebens- und
Daseinsbedingungen des Gesuchstellers gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen. Die
Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert
hat, begründet für sich keinen Härtefall. Erforderlich ist zudem, dass die
Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt
werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl.
BGE 130 II 39, E. 3; 124 II 110, E.2; 119 lb 33, E. 4c).
3.2
Es ist offensichtlich, dass die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im vorliegenden
Fall nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin ist nicht integriert, befindet
sich erst seit sechs Jahren in der Schweiz (wovon die grösste Zeit ohne
Bewilligung), müsste vermutlich selbst mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit
zusätzlich mit Sozialhilfe unterstützt werden und kann sich in ihrem Heimatland
Dispositiv
ohne weiteres wieder integrieren. Demnach ist auch der Eventualantrag der
Beschwerdeführer abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25
VZAE können Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz zugelassen werden, sofern
sie (1) ein Mindestalter von 55 Jahren erreicht haben, (2) eine besondere
persönliche Beziehung zur Schweiz besitzen und (3) über die notwendigen finanziellen
Mittel verfügen.
4.2 Auch hier ist offensichtlich, dass
die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die notwendigen finanziellen
Mittel sind nicht vorhanden. Auch der Subeventualantrag ist abzuweisen.
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue
Ausreisefrist zu setzen. Der 31. Januar 2022 scheint angesichts der bisherigen
langjährigen illegalen Aufenthaltsdauer und der Verfahrensdauer als angemessen.
Gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin bei
der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels der
zugestellten Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5.2 Bei diesem Ausgang hätten A.___ und B.___ als unterlegene Partei in
Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art.
106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese
Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der
Lage sind (Art. 123 ZPO).
5.3 Den Beschwerdeführern wurde mit
Verfügung vom 1. Juni 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt R. Linganathan als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Wie
sich aus den Erwägungen ergibt, muss die Beschwerde nun als aussichtslos im
Sinne von § 76 Abs. 1 VRG bezeichnet werden, so dass gemäss § 77 VRG i.V.m.
Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen
wäre. Auch staatliches Handeln unterliegt dem Vertrauensschutz, weshalb auf den
Widerruf der Verfügung vom 1. Juni 2021 verzichtet wird. Hingegen ist bei der
Festlegung des nötigen Aufwandes gemäss § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS
615.11) (Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist) ein strenger Massstab anzulegen. So ist nur gerade derjenige
Aufwand, der im Zusammenhang mit der Kernfrage des Verfahrens (siehe II. 3.1,
Wiedererwägung) steht, zu entschädigen. Der Aufwand für offensichtlich
unbegründete Eventual- resp. Subeventualanträge kann nicht entschädigt werden.
Ebenso ist nicht ersichtlich, wieso der Vertreter eine Nachfrist für die
Unterbreitung der Ergänzung der Begründung verlangt und dann eigentlich zwei
Rechtsschriften verfasst hat, nachdem er die Beschwerdeführer schon im
vorinstanzlichen Verfahren (und bereits im Verfahren beim SEM) vertreten hat.
Zudem muss dem Vertreter der Vorwurf gemacht werden, dass er den Aufwand hätte
reduzieren können, wenn er bei der Vorinstanz Akteneinsicht verlangt und
genommen hätte. Von den geltend gemachten 12.85 Stunden sind deshalb
ermessensweise 6 Stunden zu entschädigen. Nach § 160 Abs. 3 GT beträgt der
Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände CHF 180.00, sodass sich eine
Gesamtentschädigung von CHF 1’234.45 (inkl. CHF 66.20 Auslagen und MwSt.)
ergibt. Diese ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Linganathan von CHF 452.35 (Differenz zum Stundenansatz von CHF
250.00, inkl. 7.7 % MwSt.) während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und
unter Beachtung der Verfügung des MISA/DdI vom 20. Mai 2021 – bis am 31. Januar
2022 zu verlassen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer
Haftbarkeit zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123
ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Rechtsanwalt R. Linganathan wird auf CHF 1’234.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 452.35 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7 % MwSt.),
sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022
bestätigt.