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Entscheid

VWBES.2021.189

Familiennachzug / Wegweisung

8. Dezember 2021Deutsch17 min

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 29. Februar 2016 zu verlassen. Auf

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 1959, Beschwerdeführerin)

verheiratete sich am 17. Oktober 2001 in Sri Lanka mit A.___ (geb. 1961,

Beschwerdeführer). Dieser war am 9. Mai 1986 in die Schweiz eingereist und

hatte am 19. Juni 1986 um Asyl ersucht. Das Asylgesuch war am 22. Oktober

1986 abgewiesen worden. Aufgrund eines Härtefalls war ihm jedoch am 2. Mai 1991

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Am 8. August 2001 – rund 2 Monate

vor seiner Heirat – erhielt er eine Niederlassungsbewilligung.

2. Die Beschwerdeführerin reiste am 13.

Januar 2015 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Identitätspapiere

oder Beweismittel reichte sie keine ein. Auf dieses Gesuch trat das

Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 31. Juli 2015 nicht

ein. Im selben Entscheid wurde verfügt, der Entscheid über einen weiteren

Aufenthalt oder eine Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen

Migrationsbehörde.

3. Der Beschwerdeführer stellte

daraufhin am 11. September 2015 – rund 14 Jahre nach der Heirat – beim

Migrationsamt Solothurn (MISA) ein Familiennachzugsgesuch. Mit Verfügung vom 3.

Dezember 2015 wurde dieses abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus der

Schweiz weggewiesen. Sie wurde aufgefordert, die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 29. Februar 2016 zu verlassen. Auf

die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit Entscheid vom 8. Januar 2016 wegen verspäteter

Einreichung derselben nicht ein (VWBES.2016.15).

4. Das MISA lud die Beschwerdeführer

nach Ablauf der Ausreisefrist zu mehreren Heimreisegesprächen ein, an denen

entweder der Beschwerdeführer alleine oder niemand erschien. Weil der

Beschwerdeführer dem MISA am 20. Juni 2016 mitteilte, seine Ehefrau wohne nicht

mehr bei ihm, sondern halte sich bei einer Kollegin auf und er wisse nicht wo

dies sei, da sie Angst vor ihm habe (Aktenseite [AS] 112), erliess das MISA

einen Vorführungsbefehl für den 6. September 2016 beim Generalkonsulat von Sri

Lanka in Genf zur Identitätsabklärung, Beschaffung von Reisepapieren und

allfälligen Rückführung. Die Kantonspolizei Solothurn konnte die

Beschwerdeführerin anfangs September am (gemeinsamen) Domizil der

Beschwerdeführer nicht ausfindig machen und der Beschwerdeführer teilte dem

Sozialamt mit, seine Frau sei anfangs September nach Sri Lanka heimgeflogen (AS

131). Das MISA meldete daraufhin dem SEM am 6. Januar 2017, die

Beschwerdeführerin sei nach Angaben ihres Ehemannes am 31. August 2016

verschwunden (AS 132). Das Sozialamt […] bezahlte dem Beschwerdeführer für

seine Ehefrau bis Ende Juni 2016 den Grundbedarf und bis August 2016 die

Krankenkassenprämien (AS 131).

5. Am 30. Juni 2020 stellte die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt R. Linganathan, beim SEM ein

«zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch evtl. einfaches

Wiedererwägungsgesuch». Das SEM behandelte die Eingabe als Mehrfachgesuch und

trat darauf mit Entscheid vom 7. August 2020 nicht ein. Ebenfalls wurde auf die

Vorbringen im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen

nicht eingetreten. Zudem wurde festgehalten, der Entscheid über den weiteren

Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die

Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.

6. Am 2. Oktober 2020 stellte Rechtsanwalt

R. Linganathan für beide Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug

(Wiedererwägung), eventualiter Härtefallgesuch, subeventualiter Gesuch um

Rentnerbewilligung.

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

(21. Dezember 2020) erliess das MISA namens des Departments des Innern (DdI) am

20. Mai 2021 folgende Verfügung:

1. Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend

Familiennachzug von A.___ für B.___ wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche von B.___ um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles

(Art. 30 AIG) sowie als Rentnerin (Art. 28 AIG) werden abgewiesen.

3. B.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis

am 31. August 2021 zu verlassen.

4. B.___ hat sich ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde […] abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender

Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst

ausgeführt, es lägen keine neuen wesentlich geänderten Umstände im Vergleich

zum Entscheid von Dezember 2015 vor. Auf das Wiedererwägungsgesuch werde

deshalb nicht eingetreten. Auch gebe es keine Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug. Seit dem 19. Januar 2021 verfüge der Beschwerdeführer zufolge

Rückstufung nicht mehr über eine Niederlassungs-, sondern nur noch über eine

Aufenthaltsbewilligung. Der entsprechende Anspruch auf Familiennachzug sei

weggefallen. Die Voraussetzungen für eine Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer

sei zudem seit Jahren vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen und sei nicht

integriert. Der Beschwerdeführer lebe zwar seit 34 Jahren in der Schweiz,

allerdings sei es ihm in all dieser Zeit nicht gelungen, sich zu integrieren.

Seit 20 Jahren sei er vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen und zudem

verschuldet. Die Beschwerdeführerin habe sich in den vergangenen sechs Jahren

illegal in der Schweiz aufgehalten, weshalb von einer Integration nicht die

Rede sein könne. Es sei beiden möglich, den gemeinsamen Lebensabend in Sri

Lanka zu verbringen. Ein Härtefall nach Art. 30 AIG liege nicht vor, ebenso

seien die Voraussetzungen für eine Rentnerbewilligung offensichtlich nicht

erfüllt. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweise sich als

verhältnismässig.

8. Gegen diese Verfügung erhoben A.___

und B.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt R. Linganathan, am 31. Mai 2021 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern, v. d. Migrationsamt Solothurn, vom 20. Mai 2021 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

auf das Gesuch um Familiennachzug einzutreten und das Gesuch zu bewilligen

sowie der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter

sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf

die Härtefallbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter

sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 eine

Rentnerbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG zu erteilen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin 1 sei zu gestatten, sich während

des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig aufzuhalten.

4. Verfahrensantrag: Es sei den

Beschwerdeführern eine Nachfrist für die Unterbreitung der Ergänzung der

Begründung anzusetzen.

5. Den Beschwerdeführern sei für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung

des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

Zur Begründung wurde zusammengefasst

ausgeführt, primär werde geltend gemacht, das Recht auf Achtung des Familienlebens

gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 8 EMRK seien verletzt, weshalb eine

Wegweisung gegen zwingendes Völkerrecht verstossen würde. Die Beschwerdeführer

seien seit über 20 Jahren verheiratet und hätten die letzten sieben Jahre in

einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beschwerdeführerin habe vom 31. August

2016 bis im September 2020 ohne jede Beanspruchung von zusätzlicher Sozialhilfe

in der Schweiz gelebt und wäre bereit, dies auch in Zukunft zu tun. Der

Beschwerdeführer werde aufgrund seines gesundheitlich angeschlagenen Zustands mehr

und mehr unterstützungs- und pflegebedürftig. Diese Unterstützung und Pflege

könnte die Beschwerdeführerin rund um die Uhr und kostenlos erbringen. Aufgrund

der für den Beschwerdeführer unzumutbaren permanenten Rückkehr in sein

Herkunftsland sowie seiner ausgeprägten und sich akzentuierenden Abhängigkeit

von der tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft mit der Beschwerdeführerin in der

Schweiz, stelle die Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Von einer

Wegweisung sei deshalb abzusehen und der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies gestützt auf die Gewährung des

Familiennachzugs, eventualiter auf eine Härtefallbewilligung oder

subeventualiter auf eine Rentnerbewilligung.

In der ergänzenden Begründung wurde zudem

geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz von Treu und Glauben

verletzt, weil sie seit 2016 auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet und den

Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf Zusehen hin geduldet habe. Damit habe diese

gestützt auf den Vertrauensschutz einen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin habe zudem Aussicht auf eine

Arbeitsstelle, was den Sachverhalt in gewichtiger Art und Weise verändere.

Damit werde sie in keiner Weise mehr auf finanzielle Unterstützung durch den

Beschwerdeführer bzw. die Sozialhilfe angewiesen sein.

9. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde

der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführern die

unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

10. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli

2021 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach das MISA den

Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf Zusehen hin geduldet habe, seien haltlos;

dies ergebe sich klar aus den Akten (welche der Vertreter gar nie angefordert

habe). Die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin ändere

vorliegend nichts. Es gehe nicht um ein gewöhnliches Familiennachzugsgesuch,

sondern handle sich um ein Wiedererwägungsgesuch eines nachträglichen

Familiennachzugs. Die zugesicherte Arbeitsstelle stelle keinen wichtigen

familiären Grund dar, der nun eine Bewilligung des nachträglichen

Familiennachzugs zu begründen vermöchte. Mit dem Lohn aus der Teilzeitstelle

könnte die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt der Ehegatten zudem nicht

decken, womit sie auch weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen wären.

11. Am 18. August 2021 replizierten die

Beschwerdeführer und am 30. August 2021 reichte ihr Vertreter seine Honorarnote

ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 28 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Verfügung oder ein

Entscheid auf schriftliches Gesuch hin durch diejenige Behörde, die

rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden,

sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend

gemacht werden. Nach der zu Art. 4 aBV (Bundesverfassung, SR 101) entwickelten

bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 BV weiter gilt (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassung wegen

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweisen; BGE 146 I 185 E.4.1 S. 187 f.; neustens

Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 2.1 f.). Die

Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind,

ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen,

rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die

Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1

S. 181). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch

oder neues Gesuch bezeichnet wird (BGE 146 I 185 E. 4.1; Urteile des

Bundesgerichts 2C_446/2018 vom 22. August 2019 E. 2.3 und 2C_883/2018 vom 21.

März 2019 E. 4.3) .Ob ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist,

hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die

Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in

Betracht fällt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_335/2009 vom 12. Februar

2010, 2C_977/2019 vom 6. Juni 2018 E. 3 und 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E.

2.3). Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine

wesentliche Änderung wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Gesuchs

nur behauptet wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2019 vom 18. September

2019.

E. 3.2); die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit

geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen oder rechtlichen

Verhältnisse sich seit dem 1. Entscheid derart verändert haben, dass es sich

gestützt darauf rechtfertigt, die Situation wegen der absehbaren

Erfolgsaussicht neu zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_883/2018 vom

21.

März 2019 E. 4.2, C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, je mit

Hinweisen, und 2C_644/2021 E. 2.3).

2.2

Die Beschwerdeführer bringen nichts

vor und es sind auch keine Umstände ersichtlich, die den rechtskräftigen

Entscheid der Vorinstanz vom 3. Dezember 2015 ernsthaft infrage stellen

könnten. Das damalige Familiennachzugsgesuch war abgewiesen worden, weil die

Nachzugsfrist von fünf Jahren längstens abgelaufen war und keine wichtigen

familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 (damaliges) Ausländergesetz (AuG,

SR 142.20) vorlagen. Insbesondere können die Beschwerdeführer keine Rechte aus

dem – wie sich im Nachhinein gezeigt hat – langjährigen illegalen Aufenthalt

der Beschwerdeführerin ableiten. Die Behörden haben sehr wohl versucht, die

Beschwerdeführerin im Jahre 2016 wegzuweisen und die Verfügung vom 3. Dezember

2015.

zu vollziehen. Es kann keine Rede davon sein, die Behörden hätten

überprüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ausgereist sei und sie

hätten den Aufenthalt auf Zusehen hin geduldet, weshalb ihr ein Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Grundsatz von Treu und

Glauben zustehe. Der Beschwerdeführer hat die Behörden getäuscht,

offensichtlich ins Leere laufen lassen und vorgegeben, die Beschwerdeführerin

sei unbekannten Aufenthalts und habe schliesslich das Land verlassen.

Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin sich aber ohne Aufenthaltstitel während

über fünf Jahren bei ihrem Ehemann am ehelichen Domizil aufgehalten. Aus diesem

illegalen Aufenthalt können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten

ableiten und sich auch nicht auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK

stützen. Auch die geltend gemachten sechs Jahre gelebte Ehegemeinschaft sind

diesbezüglich nicht beachtlich. Ebenso spielt keine Rolle, dass die

Beschwerdeführerin während dieser Zeit keine Sozialhilfe bezogen hat. Ihr

illegaler Aufenthalt wäre sonst aufgedeckt worden.

Aber auch faktisch haben sich die

Umstände seit 2015 nicht verändert. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor von

der Sozialhilfe abhängig und es liegen auch heute keine wichtigen familiären

Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR

142.20) vor. Eine Rückkehr in ihr Heimatland, in dem die 62-jährige

Beschwerdeführerin ca. 9/10 ihres Lebens und 2/3 ihrer Ehe ohne ihren Ehemann

verbracht hat, ist nach wie vor zumutbar und verhältnismässig. Für die Details

kann auf die ausführliche Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden.

Und schliesslich könnte der

Beschwerdeführer sich heute gar nicht mehr auf einen Rechtsanspruch berufen, da

seine Niederlassungsbewilligung am 19. Januar 2021 rechtskräftig durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt wurde (AS 210 ff.).

Die Vorinstanz ist zu Recht auf das

Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

3.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 - 29 AIG) abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind

insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR

142.201]). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1VZAE erfordert, dass die Lebens- und

Daseinsbedingungen des Gesuchstellers gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen. Die

Tatsache, dass ein Ausländer längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich gut integriert

hat, begründet für sich keinen Härtefall. Erforderlich ist zudem, dass die

Beziehung zur Schweiz derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt

werden kann, in einem anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl.

BGE 130 II 39, E. 3; 124 II 110, E.2; 119 lb 33, E. 4c).

3.2

Es ist offensichtlich, dass die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im vorliegenden

Fall nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin ist nicht integriert, befindet

sich erst seit sechs Jahren in der Schweiz (wovon die grösste Zeit ohne

Bewilligung), müsste vermutlich selbst mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit

zusätzlich mit Sozialhilfe unterstützt werden und kann sich in ihrem Heimatland

Dispositiv

ohne weiteres wieder integrieren. Demnach ist auch der Eventualantrag der

Beschwerdeführer abzuweisen.

4.1 Gemäss Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25

VZAE können Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz zugelassen werden, sofern

sie (1) ein Mindestalter von 55 Jahren erreicht haben, (2) eine besondere

persönliche Beziehung zur Schweiz besitzen und (3) über die notwendigen finanziellen

Mittel verfügen.

4.2 Auch hier ist offensichtlich, dass

die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die notwendigen finanziellen

Mittel sind nicht vorhanden. Auch der Subeventualantrag ist abzuweisen.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine neue

Ausreisefrist zu setzen. Der 31. Januar 2022 scheint angesichts der bisherigen

langjährigen illegalen Aufenthaltsdauer und der Verfahrensdauer als angemessen.

Gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat sich die Beschwerdeführerin bei

der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels der

zugestellten Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

5.2 Bei diesem Ausgang hätten A.___ und B.___ als unterlegene Partei in

Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art.

106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese

Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO).

5.3 Den Beschwerdeführern wurde mit

Verfügung vom 1. Juni 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt R. Linganathan als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Wie

sich aus den Erwägungen ergibt, muss die Beschwerde nun als aussichtslos im

Sinne von § 76 Abs. 1 VRG bezeichnet werden, so dass gemäss § 77 VRG i.V.m.

Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen

wäre. Auch staatliches Handeln unterliegt dem Vertrauensschutz, weshalb auf den

Widerruf der Verfügung vom 1. Juni 2021 verzichtet wird. Hingegen ist bei der

Festlegung des nötigen Aufwandes gemäss § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS

615.11) (Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist) ein strenger Massstab anzulegen. So ist nur gerade derjenige

Aufwand, der im Zusammenhang mit der Kernfrage des Verfahrens (siehe II. 3.1,

Wiedererwägung) steht, zu entschädigen. Der Aufwand für offensichtlich

unbegründete Eventual- resp. Subeventualanträge kann nicht entschädigt werden.

Ebenso ist nicht ersichtlich, wieso der Vertreter eine Nachfrist für die

Unterbreitung der Ergänzung der Begründung verlangt und dann eigentlich zwei

Rechtsschriften verfasst hat, nachdem er die Beschwerdeführer schon im

vorinstanzlichen Verfahren (und bereits im Verfahren beim SEM) vertreten hat.

Zudem muss dem Vertreter der Vorwurf gemacht werden, dass er den Aufwand hätte

reduzieren können, wenn er bei der Vorinstanz Akteneinsicht verlangt und

genommen hätte. Von den geltend gemachten 12.85 Stunden sind deshalb

ermessensweise 6 Stunden zu entschädigen. Nach § 160 Abs. 3 GT beträgt der

Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände CHF 180.00, sodass sich eine

Gesamtentschädigung von CHF 1’234.45 (inkl. CHF 66.20 Auslagen und MwSt.)

ergibt. Diese ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Linganathan von CHF 452.35 (Differenz zum Stundenansatz von CHF

250.00, inkl. 7.7 % MwSt.) während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und

unter Beachtung der Verfügung des MISA/DdI vom 20. Mai 2021 – bis am 31. Januar

2022 zu verlassen.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123

ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes Rechtsanwalt R. Linganathan wird auf CHF 1’234.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 452.35 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 7.7 % MwSt.),

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022

bestätigt.