VWBES.2021.190
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
27. Januar 2022Deutsch12 min
Erwerbstätigkeit als Masseuse. Diese wurde am 20. April 2020 für ein Jahr erteilt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Menzi,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die aus Bulgarien stammende A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt, geboren 1977) ersuchte erstmals im September 2011
um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwecks selbständiger
Erwerbstätigkeit, welche ihr am 9. März 2012 gewährt und jeweils verlängert
wurde, letztmals am 15. März 2018 bis 8. März 2020. Gemäss
Mutationsmeldung der Einwohnerdienste Trimbach (Aktum 224) zog die
Beschwerdeführerin per 31. August 2018 nach Bulgarien zurück. Am 1. Februar
2020 (Aktum 228) reiste sie wieder in die Schweiz ein und ersuchte im März 2020
erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Masseuse. Diese wurde am 20. April 2020 für ein Jahr erteilt
und die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Generieren eines
regelmässigen und existenzsichernden Einkommens Voraussetzung für das Bestehen
der Aufenthaltsbewilligung sei und der Aufbau von Schulden zum Widerruf führen
könne. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aktuell
aufgrund des Coronavirus keine Massagen angeboten werden dürfen und sie ihre
Dienste somit in anderer Form, ohne Körperkontakt, anbieten müsse.
2. Am 6. April 2021 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2021 vom Migrationsamt (MISA)
namens des Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
widerrufen und sie wurde per 31. Juli 2021 aus der Schweiz weggewiesen, da
aufgrund der erheblichen Schuldenanhäufung der letzten Jahre nicht davon
ausgegangen werden könne, dass ein regelmässiges und existenzsicherndes
Einkommen generiert werde.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 25. Mai 2021 beim MISA Beschwerde, welches
zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Die
Beschwerdeführerin beantragte eine Neubeurteilung ihres Falles aufgrund der Corona-Situation.
Es sei ihr nochmals eine Chance zu geben.
5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 1. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt.
6.1 Mit Schreiben vom 22. Juni 2021
zeigte Rechtsanwalt Daniel Menzi dem Verwaltungsgericht die Interessenwahrung
der Beschwerdeführerin an und ersuchte unter anderem um Fristansetzung zur
ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6.2 Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Menzi als
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
6.3 In der ergänzenden Begründung vom
16. August 2021 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, der Schuldenaufbau des
Jahres 2020 bis heute könne ihr aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle sowie der
Corona-Situation nicht angerechnet werden.
7. Das MISA schloss namens des DdI am 7.
September 2021 auf Abweisung der Beschwerde und reichte mit Schreiben vom 14.
September 2021 einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Olten-Gösgen
per 7. September 2021 ein.
8. Mit Schreiben vom 28. September 2021
liess die Beschwerdeführerin Bemerkungen zu den beiden vorerwähnten Schreiben
des MISA einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) gilt für Ausländerinnen und Ausländer,
soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz
abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1
AIG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
(EG) und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) gilt das AIG nur insoweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG).
2.2
Da die Beschwerdeführerin
bulgarische Staatsangehörige ist, ist vorliegend das Freizügigkeitsabkommen
anwendbar. Gemäss Art. 4 FZA wird das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer
Erwerbstätigkeit vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I des
Abkommens eingeräumt. Die zuständigen Kantonsbehörden können nach Art. 12
Anhang 1 FZA i.V.m. Ziffer 4.3.1 der Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung
über den freien Personenverkehr bei ernsthaften Zweifeln an der Generierung
eines regelmässigen und existenzsichernden Einkommens die Bewilligung
widerrufen, falls die Bedingungen für deren Erlass nicht mehr erfüllt sind. Eine
gültige Aufenthaltserlaubnis darf nicht allein deshalb entzogen werden, weil
die erwerbstätige Person auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt (vgl. Art.
12.
Abs. 6 Anhang 1 FZA).
3.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, sie habe sich im Jahre 2019 einer Unterleibsoperation unterziehen
müssen und sei dafür in ihre Heimat Bulgarien zurückgereist. Sie sei davon
ausgegangen, dass sie innert kurzer Zeit wieder in die Schweiz zurückkehren würde
und ihre selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen könne. Weil sich bei
der Operation Komplikationen ergeben hätten, sei die Beschwerdeführerin während
mehrerer Monate rekonvaleszent gewesen. Diese Zeit habe sie bei ihrer Mutter in
Bulgarien verbracht. Während ihres krankheitsbedingten Aufenthaltes in
Bulgarien habe die Beschwerdeführerin auch kein Einkommen erzielen können. Nach
ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2020 habe sie aufgrund eines neuerlichen
Rückfalls (starke Unterleibsschmerzen) bereits einen Monat später erneut zur
Behandlung nach Bulgarien zurückgehen müssen.
3.2
Diese Aussagen werden durch die
Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert oder belegt. Auch ist den Akten
diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es wäre jedoch an der Beschwerdeführerin
gelegen, aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten ihre Vorbringen zu belegen (vgl.
§26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Dass ihr dies nicht
möglich gewesen sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich lediglich
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente über die
Erwerbsunfähigkeit und es fraglich sei, inwiefern solche Dokumente aus
Bulgarien erhältlich seien. Dies mutet seltsam an, zumal bei einer
Unterleibsoperation mit Komplikationen und einem Rückfall auch in Bulgarien
Dokumente erhältlich sein sollten. Auffallend ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin
just dann nicht mehr in der Schweiz aufhielt, als gegen sie ein Strafverfahren
wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung (Vermietung von Fremdenzimmer
ohne über eine Betriebsbewilligung zu verfügen) und Verletzung von Pflichten
(kein Register mit Meldescheinen der übernachtenden Gäste führen) lief und sie
mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 verurteilt wurde (vgl. Aktum 217 ff.). Dass
die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig gewesen sein soll,
ist somit nicht erstellt.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter
geltend, die Corona-Situation habe das Sexgewerbe seit Anfang 2020 hart
getroffen respektive faktisch zum Erliegen gebracht. Die ungünstige Situation
dauere auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt an. Die von Sexarbeiterinnen erzielten
Umsätze seien fast eingebrochen. Dennoch versuche die Beschwerdeführerin mit
allen Mitteln, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen, was ihr auch mehr
schlecht als recht gelinge. Dies würden die vor kurzem getätigten Zahlungen für
die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (CHF 483.35), Steuern Trimbach
(CHF 273.90) und Kosten MISA (CHF 200.00) belegen. Die Beschwerdeführerin
habe auch versucht, auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen, habe indessen
nur ein paar wenige Putzaufträge erhalten. Was die vom MISA seit April 2021
geltend gemachten zwei neuen Betreibungen anbelange sei festzuhalten, dass die eine
die Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn über CHF 564.75
betreffe, für welche am 20. April 2021 ein Verlustschein ausgestellt worden sei,
und die Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt am 13. August 2021 eine Zahlung
von CHF 483.35 geleistet habe. Somit bestünde noch ein Saldo von CHF 81.40. Der
zweite Verlustschein vom 4. Juni 2021 über CHF 170.00 der Staatsanwaltschaft
Luzern könne in diesem Zusammenhang nicht als relevant bezeichnet werden, umso
mehr als die Beschwerdeführerin Zahlungen an das MISA und die Einwohnergemeinde
Trimbach belegt und in der Zwischenzeit auch dem Steueramt des Kantons
Solothurn eine Zahlung von CHF 220.70 überwiesen habe. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz der äusserst schwierigen Corona-Situation
keine nennenswerten Schulden aufgebaut und im Gegenteil verschiedene Zahlungen
an ihre Ausstände geleistet habe.
4.2
Es ist grundsätzlich mit der
Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass die unerwartete Corona-Situation bei
Personen, welche sich zwecks selbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz
aufhalten, besonders zu berücksichtigen ist. Sie verkennt jedoch, dass diese –
wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – für sie im Zusammenhang mit ihrem
Erwerbsleben in der Schweiz nicht unerwartet kam. Mit Schreiben vom 15. April
2020.
(Aktum 242) wurde die Beschwerdeführerin nämlich speziell auf die Corona-Situation
hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass ein Schuldenaufbau zum Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung führen könne und sie ihre Dienste anderweitig
anbieten müsse, um ein regelmässiges Einkommen zu generieren. Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin hat sich demnach bewusst entschieden, in einer schwierigen
Situation in die Schweiz einzureisen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Corona-Situation war der Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt der
Erteilung der Bewilligung bekannt. Auch wenn das Sexgewerbe eine Zeit lang
durch die Pandemie schwer getroffen war, gab es Möglichkeiten, in dieser Zeit
ein Einkommen zu generieren (Dienste online oder per Telefon anbieten; andere
Erwerbstätigkeiten). Ob die Beschwerdeführerin ihre Dienste anderweitig
angeboten hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend
gemacht. Die Beschwerdeführerin hält lediglich fest, versucht zu haben, auf
andere Weise ein Einkommen zu erzielen, jedoch nur ein paar Putzaufträge erhalten
zu haben. Belege hierfür werden jedoch keine eingereicht.
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer erneuten Einreise in die Schweiz per 1. Februar
2020 bis zum Verlängerungsgesuch am 6. April 2021 Schulden in der Höhe von CHF
18'422.20 angehäuft hat (vgl. Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts
Olten-Gösgen vom 6. April 2021, Aktum 259 ff.). Die Beschwerdeführerin generierte
zudem auch schon vor der Pandemie durch frühere Aufenthalte in der Schweiz 26
Verlustscheine im Gesamtumfang von CHF 43'850.65 und diverse offene
Betreibungen von insgesamt CHF 10'076.90. Gemäss Betreibungsauszug des
Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 7. September 2021 bestehen gegen die
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich 29 Verlustscheine in der Höhe von CHF
47'067.50 sowie Betreibungen in der Höhe von CHF 8'108.35. Inwiefern sich die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin in Zukunft verbessern sollte,
beziehungsweise wie sie zukünftig ein regelmässiges und existenzsicherndes
Einkommen generieren könnte, wird in der Beschwerde nicht erläutert. Zwar ist
der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie bemüht ist, teilweise ihre
Schulden zu begleichen; jedoch erfolgten diese Bemühungen erst nach der Gewährung
des rechtlichen Gehörs, nachdem ihr die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung angedroht wurde, respektive erst gleichentags, kurz vor oder
nach der Beschwerdebegründung des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und
somit unter dem Druck der drohenden Wegweisung (Zahlung an Einwohnergemeinde
Trimbach von CHF 273.90 am 16. August 2021; Zahlung an Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn von CHF 483.35 am 13. August 2021; Zahlung an MISA von CHF
200.00 im August 2021 [Tag des Poststempels nicht lesbar]; Zahlung an Steueramt
des Kantons Solothurn von CHF 220.70 am 10. September 2021). Aufgrund der
erheblichen Schuldenanhäufung der letzten Jahre kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin ein regelmässiges und existenzsicherndes
Einkommen generieren kann und wird.
5. Die persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin stehen einer Wegweisung nicht entgegen. Den Akten ist nicht
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Familienangehörige in der Schweiz hat.
Ihre Mutter und ihr Sohn leben in Bulgarien. Die Beschwerdeführerin hat den
überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland Bulgarien verbracht und ist
nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Die enge Bindung
an ihre Heimat hat sich auch darin gezeigt, dass die Beschwerdeführerin für die
medizinischen Eingriffe heim gereist ist.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden
Wirkung ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei
Monate ab Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese
Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen die
Beschwerdeführerin während zehn Jahren, sobald diese zur Rückzahlung in der
Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
6.2 Rechtsanwalt Daniel Menzi macht
einen Aufwand von total CHF 1'194.95 geltend (5.83 Stunden à CHF 180.00,
Auslagen CHF 59.50, MWST CHF 85.45). Nicht entschädigt werden kann der
Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche vom 13. Juli 2021 und 20. Oktober
2021 (insgesamt 15 Minuten). Die Entschädigung ist somit auf total CHF 1'145.80
(Honorar: 5.58 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 1'004.50; Auslagen:
CHF 59.50; 7,7 % MWST: CHF 81.90) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des Departements
des Innern vom 17. Mai 2021 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses
Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Daniel Menzi zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von
CHF 1'145.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser