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Entscheid

VWBES.2021.190

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

27. Januar 2022Deutsch12 min

Erwerbstätigkeit als Masseuse. Diese wurde am 20. April 2020 für ein Jahr erteilt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Menzi,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die aus Bulgarien stammende A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt, geboren 1977) ersuchte erstmals im September 2011

um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zwecks selbständiger

Erwerbstätigkeit, welche ihr am 9. März 2012 gewährt und jeweils verlängert

wurde, letztmals am 15. März 2018 bis 8. März 2020. Gemäss

Mutationsmeldung der Einwohnerdienste Trimbach (Aktum 224) zog die

Beschwerdeführerin per 31. August 2018 nach Bulgarien zurück. Am 1. Februar

2020 (Aktum 228) reiste sie wieder in die Schweiz ein und ersuchte im März 2020

erneut um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit als Masseuse. Diese wurde am 20. April 2020 für ein Jahr erteilt

und die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Generieren eines

regelmässigen und existenzsichernden Einkommens Voraussetzung für das Bestehen

der Aufenthaltsbewilligung sei und der Aufbau von Schulden zum Widerruf führen

könne. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aktuell

aufgrund des Coronavirus keine Massagen angeboten werden dürfen und sie ihre

Dienste somit in anderer Form, ohne Körperkontakt, anbieten müsse.

2. Am 6. April 2021 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2021 vom Migrationsamt (MISA)

namens des Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

widerrufen und sie wurde per 31. Juli 2021 aus der Schweiz weggewiesen, da

aufgrund der erheblichen Schuldenanhäufung der letzten Jahre nicht davon

ausgegangen werden könne, dass ein regelmässiges und existenzsicherndes

Einkommen generiert werde.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 25. Mai 2021 beim MISA Beschwerde, welches

zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Die

Beschwerdeführerin beantragte eine Neubeurteilung ihres Falles aufgrund der Corona-Situation.

Es sei ihr nochmals eine Chance zu geben.

5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 1. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt.

6.1 Mit Schreiben vom 22. Juni 2021

zeigte Rechtsanwalt Daniel Menzi dem Verwaltungsgericht die Interessenwahrung

der Beschwerdeführerin an und ersuchte unter anderem um Fristansetzung zur

ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege samt unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6.2 Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Menzi als

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

6.3 In der ergänzenden Begründung vom

16. August 2021 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, der Schuldenaufbau des

Jahres 2020 bis heute könne ihr aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle sowie der

Corona-Situation nicht angerechnet werden.

7. Das MISA schloss namens des DdI am 7.

September 2021 auf Abweisung der Beschwerde und reichte mit Schreiben vom 14.

September 2021 einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Olten-Gösgen

per 7. September 2021 ein.

8. Mit Schreiben vom 28. September 2021

liess die Beschwerdeführerin Bemerkungen zu den beiden vorerwähnten Schreiben

des MISA einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) gilt für Ausländerinnen und Ausländer,

soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz

abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1

AIG). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

(EG) und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

(EFTA) gilt das AIG nur insoweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG).

2.2

Da die Beschwerdeführerin

bulgarische Staatsangehörige ist, ist vorliegend das Freizügigkeitsabkommen

anwendbar. Gemäss Art. 4 FZA wird das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer

Erwerbstätigkeit vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I des

Abkommens eingeräumt. Die zuständigen Kantonsbehörden können nach Art. 12

Anhang 1 FZA i.V.m. Ziffer 4.3.1 der Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung

über den freien Personenverkehr bei ernsthaften Zweifeln an der Generierung

eines regelmässigen und existenzsichernden Einkommens die Bewilligung

widerrufen, falls die Bedingungen für deren Erlass nicht mehr erfüllt sind. Eine

gültige Aufenthaltserlaubnis darf nicht allein deshalb entzogen werden, weil

die erwerbstätige Person auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit

infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt (vgl. Art.

12.

Abs. 6 Anhang 1 FZA).

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, sie habe sich im Jahre 2019 einer Unterleibsoperation unterziehen

müssen und sei dafür in ihre Heimat Bulgarien zurückgereist. Sie sei davon

ausgegangen, dass sie innert kurzer Zeit wieder in die Schweiz zurückkehren würde

und ihre selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen könne. Weil sich bei

der Operation Komplikationen ergeben hätten, sei die Beschwerdeführerin während

mehrerer Monate rekonvaleszent gewesen. Diese Zeit habe sie bei ihrer Mutter in

Bulgarien verbracht. Während ihres krankheitsbedingten Aufenthaltes in

Bulgarien habe die Beschwerdeführerin auch kein Einkommen erzielen können. Nach

ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2020 habe sie aufgrund eines neuerlichen

Rückfalls (starke Unterleibsschmerzen) bereits einen Monat später erneut zur

Behandlung nach Bulgarien zurückgehen müssen.

3.2

Diese Aussagen werden durch die

Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert oder belegt. Auch ist den Akten

diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es wäre jedoch an der Beschwerdeführerin

gelegen, aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten ihre Vorbringen zu belegen (vgl.

§26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Dass ihr dies nicht

möglich gewesen sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich lediglich

festgehalten, die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente über die

Erwerbsunfähigkeit und es fraglich sei, inwiefern solche Dokumente aus

Bulgarien erhältlich seien. Dies mutet seltsam an, zumal bei einer

Unterleibsoperation mit Komplikationen und einem Rückfall auch in Bulgarien

Dokumente erhältlich sein sollten. Auffallend ist zudem, dass sich die Beschwerdeführerin

just dann nicht mehr in der Schweiz aufhielt, als gegen sie ein Strafverfahren

wegen Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung (Vermietung von Fremdenzimmer

ohne über eine Betriebsbewilligung zu verfügen) und Verletzung von Pflichten

(kein Register mit Meldescheinen der übernachtenden Gäste führen) lief und sie

mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 verurteilt wurde (vgl. Aktum 217 ff.). Dass

die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig gewesen sein soll,

ist somit nicht erstellt.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht weiter

geltend, die Corona-Situation habe das Sexgewerbe seit Anfang 2020 hart

getroffen respektive faktisch zum Erliegen gebracht. Die ungünstige Situation

dauere auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt an. Die von Sexarbeiterinnen erzielten

Umsätze seien fast eingebrochen. Dennoch versuche die Beschwerdeführerin mit

allen Mitteln, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen, was ihr auch mehr

schlecht als recht gelinge. Dies würden die vor kurzem getätigten Zahlungen für

die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (CHF 483.35), Steuern Trimbach

(CHF 273.90) und Kosten MISA (CHF 200.00) belegen. Die Beschwerdeführerin

habe auch versucht, auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen, habe indessen

nur ein paar wenige Putzaufträge erhalten. Was die vom MISA seit April 2021

geltend gemachten zwei neuen Betreibungen anbelange sei festzuhalten, dass die eine

die Forderung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn über CHF 564.75

betreffe, für welche am 20. April 2021 ein Verlustschein ausgestellt worden sei,

und die Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt am 13. August 2021 eine Zahlung

von CHF 483.35 geleistet habe. Somit bestünde noch ein Saldo von CHF 81.40. Der

zweite Verlustschein vom 4. Juni 2021 über CHF 170.00 der Staatsanwaltschaft

Luzern könne in diesem Zusammenhang nicht als relevant bezeichnet werden, umso

mehr als die Beschwerdeführerin Zahlungen an das MISA und die Einwohnergemeinde

Trimbach belegt und in der Zwischenzeit auch dem Steueramt des Kantons

Solothurn eine Zahlung von CHF 220.70 überwiesen habe. Zusammenfassend sei

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz der äusserst schwierigen Corona-Situation

keine nennenswerten Schulden aufgebaut und im Gegenteil verschiedene Zahlungen

an ihre Ausstände geleistet habe.

4.2

Es ist grundsätzlich mit der

Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass die unerwartete Corona-Situation bei

Personen, welche sich zwecks selbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz

aufhalten, besonders zu berücksichtigen ist. Sie verkennt jedoch, dass diese –

wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – für sie im Zusammenhang mit ihrem

Erwerbsleben in der Schweiz nicht unerwartet kam. Mit Schreiben vom 15. April

2020.

(Aktum 242) wurde die Beschwerdeführerin nämlich speziell auf die Corona-Situation

hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass ein Schuldenaufbau zum Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung führen könne und sie ihre Dienste anderweitig

anbieten müsse, um ein regelmässiges Einkommen zu generieren. Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin hat sich demnach bewusst entschieden, in einer schwierigen

Situation in die Schweiz einzureisen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Corona-Situation war der Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt der

Erteilung der Bewilligung bekannt. Auch wenn das Sexgewerbe eine Zeit lang

durch die Pandemie schwer getroffen war, gab es Möglichkeiten, in dieser Zeit

ein Einkommen zu generieren (Dienste online oder per Telefon anbieten; andere

Erwerbstätigkeiten). Ob die Beschwerdeführerin ihre Dienste anderweitig

angeboten hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht geltend

gemacht. Die Beschwerdeführerin hält lediglich fest, versucht zu haben, auf

andere Weise ein Einkommen zu erzielen, jedoch nur ein paar Putzaufträge erhalten

zu haben. Belege hierfür werden jedoch keine eingereicht.

Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin seit ihrer erneuten Einreise in die Schweiz per 1. Februar

2020 bis zum Verlängerungsgesuch am 6. April 2021 Schulden in der Höhe von CHF

18'422.20 angehäuft hat (vgl. Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts

Olten-Gösgen vom 6. April 2021, Aktum 259 ff.). Die Beschwerdeführerin generierte

zudem auch schon vor der Pandemie durch frühere Aufenthalte in der Schweiz 26

Verlustscheine im Gesamtumfang von CHF 43'850.65 und diverse offene

Betreibungen von insgesamt CHF 10'076.90. Gemäss Betreibungsauszug des

Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 7. September 2021 bestehen gegen die

Beschwerdeführerin zwischenzeitlich 29 Verlustscheine in der Höhe von CHF

47'067.50 sowie Betreibungen in der Höhe von CHF 8'108.35. Inwiefern sich die

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin in Zukunft verbessern sollte,

beziehungsweise wie sie zukünftig ein regelmässiges und existenzsicherndes

Einkommen generieren könnte, wird in der Beschwerde nicht erläutert. Zwar ist

der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie bemüht ist, teilweise ihre

Schulden zu begleichen; jedoch erfolgten diese Bemühungen erst nach der Gewährung

des rechtlichen Gehörs, nachdem ihr die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung angedroht wurde, respektive erst gleichentags, kurz vor oder

nach der Beschwerdebegründung des Rechtsvertreters vom 16. August 2021 und

somit unter dem Druck der drohenden Wegweisung (Zahlung an Einwohnergemeinde

Trimbach von CHF 273.90 am 16. August 2021; Zahlung an Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn von CHF 483.35 am 13. August 2021; Zahlung an MISA von CHF

200.00 im August 2021 [Tag des Poststempels nicht lesbar]; Zahlung an Steueramt

des Kantons Solothurn von CHF 220.70 am 10. September 2021). Aufgrund der

erheblichen Schuldenanhäufung der letzten Jahre kann nicht davon ausgegangen

werden, dass die Beschwerdeführerin ein regelmässiges und existenzsicherndes

Einkommen generieren kann und wird.

5. Die persönlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin stehen einer Wegweisung nicht entgegen. Den Akten ist nicht

zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Familienangehörige in der Schweiz hat.

Ihre Mutter und ihr Sohn leben in Bulgarien. Die Beschwerdeführerin hat den

überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland Bulgarien verbracht und ist

nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Die enge Bindung

an ihre Heimat hat sich auch darin gezeigt, dass die Beschwerdeführerin für die

medizinischen Eingriffe heim gereist ist.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden

Wirkung ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei

Monate ab Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese

Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen die

Beschwerdeführerin während zehn Jahren, sobald diese zur Rückzahlung in der

Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

6.2 Rechtsanwalt Daniel Menzi macht

einen Aufwand von total CHF 1'194.95 geltend (5.83 Stunden à CHF 180.00,

Auslagen CHF 59.50, MWST CHF 85.45). Nicht entschädigt werden kann der

Aufwand für die Fristerstreckungsgesuche vom 13. Juli 2021 und 20. Oktober

2021 (insgesamt 15 Minuten). Die Entschädigung ist somit auf total CHF 1'145.80

(Honorar: 5.58 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 1'004.50; Auslagen:

CHF 59.50; 7,7 % MWST: CHF 81.90) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des Departements

des Innern vom 17. Mai 2021 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses

Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Daniel Menzi zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von

CHF 1'145.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser