VWBES.2021.191
Neubau Seilbrücke Balmberg
11. August 2021Deutsch9 min
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Finanzdepartement,
Rathaus/Barfüssergasse 24,
4509
Solothurn,
2. Volkswirtschaftsdepartement,
Rathaus,
Departementssekretariat,
4509
Solothurn,
3. Bau- und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
4. Baukommission der Einwohnergemeinde
Günsberg,
4524
Günsberg,
5. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Neubau
Seilbrücke Balmberg
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Vom Niederwiler Stierenberg führen
zwei Wege nach Osten zum hinteren Hofbergli. Einmal der Wanderweg, aber auch
der Höhenweg Nr. 5, eine nationale Wanderroute. Etwa auf halber Wegstrecke
führt der Höhenweg im Wald, in einem felsigen Gebiet über eine abschüssige
Geröllhalde. Der Weg musste wegen Steinschlaggefahr gesperrt werden. Der Kanton
Solothurn beabsichtigt nun, als Bauherr eine Seilbrücke zu errichten. Die
Brücke soll 50 m lang und 2.2 m breit werden. Sie beginnt (im Westen) auf GB
Balm bei Günsberg Nr. 4, einem Grundstück, das der Alpgenossenschaft
Niederwiler Stierenberg gehört und endet (im Osten) auf GB Günsberg Nr. 2,
das im Eigentum von B.___ steht. Das Bauvorhaben liegt, wie gesagt, im Wald und
zusätzlich in der Juraschutzzone, im Gewässerschutzbereich Au sowie
im BLN Objekt Nr. 1010 «Weissenstein».
2. Das Volkswirtschaftsdepartement hat
am 8. Februar 2021 eine Rodungsbewilligung für 33 a 12 m2 Wald
erteilt. 57 m2 der Rodung sind definitiv. Es wurde eine
Ersatzaufforstung und eine Ausgleichsabgabe verlangt.
3.1 Das Finanzdepartement, das hier instruierendes
Departement an Stelle das Bau- und Justizdepartements ist, verfügte am 30.
April 2021 zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement, das für den Wald
zuständig ist, auf die durch A.___ erhobene Einsprache werde nicht eingetreten.
Dem Vorhaben werde die für das Bauen ausserhalb der Bauzone notwendige
Zustimmung erteilt. Die Ausnahmebewilligung zur nachteiligen Waldnutzung werde
ebenfalls erteilt. Die ordentliche (kommunale) Baubewilligung bleibe
vorbehalten.
Die Einsprecherin hatte namentlich
geltend gemacht, die Brücke wirke störend; sie könne Wanderer anziehen, was zu
einer Mehrbelastung des Jura führe. Die Departemente befanden, die
Einsprecherin wohne nicht bloss nicht in der Nähe, sie sei nicht persönlich
berührt; das Bauvorhaben verursache keine Immissionen.
3.2 Am 20. Mai 2021 erteilte die
Baukommission der Gemeinde Günsberg die Baubewilligung unter Auflagen und
Bedingungen. Auf die Einsprache von A.___ trat die kommunale Baubehörde nicht
ein. Sie hatte geltend gemacht, die Brücke sei nicht schön und ziehe Menschen
an. Sie berief sich zudem auf den Natur- und Heimatschutz.
3.3 Der Departementalentscheid und der
kommunale Entscheid wurden in Beachtung des Koordinationsgebots zusammen
eröffnet.
4.1 Die nun gegen den kommunalen
Bauentscheid erhobene Beschwerde, datierend vom 31. Mai 2021, hat das Bau- und
Justizdepartement an das Verwaltungsgericht überwiesen, da der Kanton die
Bauherrschaft innehat (Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend,
das Vorhaben befinde sich in der Juraschutzzone. Die Zufahrtswege würden
überlastet. Fauna und Flora würden gestört.
4.2 In der gegen die Verfügung der
beiden Departemente ebenfalls erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichen
Datums lauteten die Hauptanträge, dem Bauvorhaben sei die Zustimmung nicht zu
erteilen. Die nachteilige Nutzung von Waldareal sei nicht zu bewilligen. Auf
die Einsprache hätte eingetreten werden müssen.
Die Beschwerdeführerin befürchtete
Mehrverkehr in der Juraschutzzone durch Wochenendausflügler. Fauna und Flora
würden gestört. Wenn man bei der Legitimation auf die Distanz abstelle, sei
hier niemand legitimiert. Die Erstellungskosten seien hoch; das Budget werde
nicht ausreichen. Es sei bereits eine Umleitung für Wanderer signalisiert. Die
Brücke sei nicht nötig. Die Brücke wäre eine Touristenattraktion. Littering sei
zu erwarten. Die Konstruktion sei nicht umweltverträglich. Es handle sich um
ein Prestigeprojekt. Der Kanton wolle eben auch eine Hängebrücke haben.
Vorarbeiten seien ohne Bewilligung bereits ausgeführt worden.
5. Die Departemente beantragten, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die kommunale Baukommission verzichtete
auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 4 KBV). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gegenstand der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig die Frage, ob die Vorinstanzen, die
Departemente und die kommunale Baukommission, zu Recht auf die Einsprache nicht
eingetreten seien.
2.1
Zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 12
Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen;
Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Diese Norm entspricht dem
Bundesrecht: Zumindest im selben Umfang muss die Beschwerdemöglichkeit schon
auf kantonaler Stufe bestehen.
2.2
Nach Art. 89 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer
-
vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog.
formelle Beschwer),
-
durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und
-
ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sog. materielle Beschwer).
Bei der materiellen Beschwer (besonderes
Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur
Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein
sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen
werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht
oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit
zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass eine Beschwerdeführerin über eine spezifische Beziehungsnähe zur
Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Grundsätzlich: BGE 131 II 587).
2.3
Die Nähe zum Streitgegenstand muss
bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die
Legitimation von Nachbarn wird bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern ohne
nähere Prüfung bejaht. Eine besondere Beziehungsnähe liegt in den übrigen
Fällen vor, wenn ein Projekt beim Dritten (z.B. Nachbar, der nicht
Verfügungsadressat ist) mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu
materiellen Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht führt - und
der Dritte durch diese betroffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_133/2008). Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der
Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der
Dispositiv
Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht erkannt, dass bei grossflächigen
Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert
sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener,
die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und
Abflugschneisen; BGE 125 II 303 f.), oder Personen, die von Schiesslärm betroffen
sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört
werden (BGE 133 II 181; SOG 2013 Nr. 21; BVR 2013, S. 348). In dicht
besiedelten Gebieten kann sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation
zukommen (vgl. BGE 136 II 285). Indessen ist es nicht so, dass bei Projekten an
abgelegenen Orten der Kreis legitimierter Personen räumlich erweitert werden
müsste. Es kann (in seltenen Fällen) sein, dass kein Privater beschwerdebefugt
ist, weil niemand in der Nähe wohnt und durch das Projekt gestört wird. Auch in
diesen Fällen haben die Behörden indessen das Recht ja von Amtes wegen
anzuwenden. Ungefähr 30 Organisationen kommt zudem das Verbandsbeschwerderecht
zu (vgl. VBO, Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes
sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen, SR
814.076). Es braucht keine privaten Dritten als Hüter des Rechts im
abgelegenen, unbesiedelten Gebiet.
2.4 Die Lehre unterscheidet zudem
Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten
lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches
Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse.
Diese Elemente dienen ebenfalls der Abgrenzung zur Popularbeschwerde.
Es wird vorausgesetzt, dass eine
Beschwerdeführerin einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der
Rechtsmittelerhebung hat. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation der Beschwerdeführerin
durch den Ausgang
des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar
2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel
als passionierte Naturschützerin, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher
Interessen genügt nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch
eine Privatperson - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache
selber - nicht geltend gemacht werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum
Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG;
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael
Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss:
Praxis der öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff. Urteile des
Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020.)
3. Die Brücke ist im Bezirk Lebern auf
der Jurahöhe geplant. Die Beschwerdeführerin
wohnt Luftlinie ca.
1‘200 m entfernt. Die Höhendifferenz dürfte ca. 400 m
betragen. Sichtverbindung besteht keine. Von der Brücke an sich gehen keine
Immissionen aus. Die Beschwerdeführerin
hat keinen eigenen
praktischen Vorteil, wenn der Wanderweg auf der Jurahöhe unbegehbar bleibt,
weil die Brücke nicht gebaut wird. Interessen des Natur-, Landschafts- und
Heimatschutzes kann sie als Privatperson (Dritte) nicht geltend machen. Zu
beurteilen, ob die Brücke nötig, schön und finanzierbar sei, ist Sache des Bauherrn und
allenfalls der Bewilligungsbehörden.
4. Somit sind die Vorinstanzen auf die
Einsprachen zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad