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Entscheid

VWBES.2021.191

Neubau Seilbrücke Balmberg

11. August 2021Deutsch9 min

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Finanzdepartement,

Rathaus/Barfüssergasse 24,

4509

Solothurn,

2. Volkswirtschaftsdepartement,

Rathaus,

Departementssekretariat,

4509

Solothurn,

3. Bau- und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

4. Baukommission der Einwohnergemeinde

Günsberg,

4524

Günsberg,

5. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Neubau

Seilbrücke Balmberg

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Vom Niederwiler Stierenberg führen

zwei Wege nach Osten zum hinteren Hofbergli. Einmal der Wanderweg, aber auch

der Höhenweg Nr. 5, eine nationale Wanderroute. Etwa auf halber Wegstrecke

führt der Höhenweg im Wald, in einem felsigen Gebiet über eine abschüssige

Geröllhalde. Der Weg musste wegen Steinschlaggefahr gesperrt werden. Der Kanton

Solothurn beabsichtigt nun, als Bauherr eine Seilbrücke zu errichten. Die

Brücke soll 50 m lang und 2.2 m breit werden. Sie beginnt (im Westen) auf GB

Balm bei Günsberg Nr. 4, einem Grundstück, das der Alpgenossenschaft

Niederwiler Stierenberg gehört und endet (im Osten) auf GB Günsberg Nr. 2,

das im Eigentum von B.___ steht. Das Bauvorhaben liegt, wie gesagt, im Wald und

zusätzlich in der Juraschutzzone, im Gewässerschutzbereich Au sowie

im BLN Objekt Nr. 1010 «Weissenstein».

2. Das Volkswirtschaftsdepartement hat

am 8. Februar 2021 eine Rodungsbewilligung für 33 a 12 m2 Wald

erteilt. 57 m2 der Rodung sind definitiv. Es wurde eine

Ersatzaufforstung und eine Ausgleichsabgabe verlangt.

3.1 Das Finanzdepartement, das hier instruierendes

Departement an Stelle das Bau- und Justizdepartements ist, verfügte am 30.

April 2021 zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement, das für den Wald

zuständig ist, auf die durch A.___ erhobene Einsprache werde nicht eingetreten.

Dem Vorhaben werde die für das Bauen ausserhalb der Bauzone notwendige

Zustimmung erteilt. Die Ausnahmebewilligung zur nachteiligen Waldnutzung werde

ebenfalls erteilt. Die ordentliche (kommunale) Baubewilligung bleibe

vorbehalten.

Die Einsprecherin hatte namentlich

geltend gemacht, die Brücke wirke störend; sie könne Wanderer anziehen, was zu

einer Mehrbelastung des Jura führe. Die Departemente befanden, die

Einsprecherin wohne nicht bloss nicht in der Nähe, sie sei nicht persönlich

berührt; das Bauvorhaben verursache keine Immissionen.

3.2 Am 20. Mai 2021 erteilte die

Baukommission der Gemeinde Günsberg die Baubewilligung unter Auflagen und

Bedingungen. Auf die Einsprache von A.___ trat die kommunale Baubehörde nicht

ein. Sie hatte geltend gemacht, die Brücke sei nicht schön und ziehe Menschen

an. Sie berief sich zudem auf den Natur- und Heimatschutz.

3.3 Der Departementalentscheid und der

kommunale Entscheid wurden in Beachtung des Koordinationsgebots zusammen

eröffnet.

4.1 Die nun gegen den kommunalen

Bauentscheid erhobene Beschwerde, datierend vom 31. Mai 2021, hat das Bau- und

Justizdepartement an das Verwaltungsgericht überwiesen, da der Kanton die

Bauherrschaft innehat (Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend,

das Vorhaben befinde sich in der Juraschutzzone. Die Zufahrtswege würden

überlastet. Fauna und Flora würden gestört.

4.2 In der gegen die Verfügung der

beiden Departemente ebenfalls erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichen

Datums lauteten die Hauptanträge, dem Bauvorhaben sei die Zustimmung nicht zu

erteilen. Die nachteilige Nutzung von Waldareal sei nicht zu bewilligen. Auf

die Einsprache hätte eingetreten werden müssen.

Die Beschwerdeführerin befürchtete

Mehrverkehr in der Juraschutzzone durch Wochenendausflügler. Fauna und Flora

würden gestört. Wenn man bei der Legitimation auf die Distanz abstelle, sei

hier niemand legitimiert. Die Erstellungskosten seien hoch; das Budget werde

nicht ausreichen. Es sei bereits eine Umleitung für Wanderer signalisiert. Die

Brücke sei nicht nötig. Die Brücke wäre eine Touristenattraktion. Littering sei

zu erwarten. Die Konstruktion sei nicht umweltverträglich. Es handle sich um

ein Prestigeprojekt. Der Kanton wolle eben auch eine Hängebrücke haben.

Vorarbeiten seien ohne Bewilligung bereits ausgeführt worden.

5. Die Departemente beantragten, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die kommunale Baukommission verzichtete

auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 4 KBV). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gegenstand der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig die Frage, ob die Vorinstanzen, die

Departemente und die kommunale Baukommission, zu Recht auf die Einsprache nicht

eingetreten seien.

2.1

Zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 12

Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen;

Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Diese Norm entspricht dem

Bundesrecht: Zumindest im selben Umfang muss die Beschwerdemöglichkeit schon

auf kantonaler Stufe bestehen.

2.2

Nach Art. 89 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer

-

vor der Vorinstanz am

Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog.

formelle Beschwer),

-

durch den angefochtenen

Entscheid besonders berührt ist und

-

ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sog. materielle Beschwer).

Bei der materiellen Beschwer (besonderes

Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur

Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein

sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen

werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht

oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit

zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass eine Beschwerdeführerin über eine spezifische Beziehungsnähe zur

Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Grundsätzlich: BGE 131 II 587).

2.3

Die Nähe zum Streitgegenstand muss

bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die

Legitimation von Nachbarn wird bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern ohne

nähere Prüfung bejaht. Eine besondere Beziehungsnähe liegt in den übrigen

Fällen vor, wenn ein Projekt beim Dritten (z.B. Nachbar, der nicht

Verfügungsadressat ist) mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu

materiellen Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht führt - und

der Dritte durch diese betroffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_133/2008). Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der

Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der

Dispositiv

Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht erkannt, dass bei grossflächigen

Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert

sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener,

die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und

Abflugschneisen; BGE 125 II 303 f.), oder Personen, die von Schiesslärm betroffen

sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört

werden (BGE 133 II 181; SOG 2013 Nr. 21; BVR 2013, S. 348). In dicht

besiedelten Gebieten kann sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation

zukommen (vgl. BGE 136 II 285). Indessen ist es nicht so, dass bei Projekten an

abgelegenen Orten der Kreis legitimierter Personen räumlich erweitert werden

müsste. Es kann (in seltenen Fällen) sein, dass kein Privater beschwerdebefugt

ist, weil niemand in der Nähe wohnt und durch das Projekt gestört wird. Auch in

diesen Fällen haben die Behörden indessen das Recht ja von Amtes wegen

anzuwenden. Ungefähr 30 Organisationen kommt zudem das Verbandsbeschwerderecht

zu (vgl. VBO, Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes

sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen, SR

814.076). Es braucht keine privaten Dritten als Hüter des Rechts im

abgelegenen, unbesiedelten Gebiet.

2.4 Die Lehre unterscheidet zudem

Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten

lassen. Nebst der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches

Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse.

Diese Elemente dienen ebenfalls der Abgrenzung zur Popularbeschwerde.

Es wird vorausgesetzt, dass eine

Beschwerdeführerin einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der

Rechtsmittelerhebung hat. Ein

schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche

Situation der Beschwerdeführerin

durch den Ausgang

des Verfahrens auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar

2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,

BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel

als passionierte Naturschützerin, reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher

Interessen genügt nicht. Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch

eine Privatperson - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache

selber - nicht geltend gemacht werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum

Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG;

Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael

Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons

Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss:

Praxis der öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff. Urteile des

Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020.)

3. Die Brücke ist im Bezirk Lebern auf

der Jurahöhe geplant. Die Beschwerdeführerin

wohnt Luftlinie ca.

1‘200 m entfernt. Die Höhendifferenz dürfte ca. 400 m

betragen. Sichtverbindung besteht keine. Von der Brücke an sich gehen keine

Immissionen aus. Die Beschwerdeführerin

hat keinen eigenen

praktischen Vorteil, wenn der Wanderweg auf der Jurahöhe unbegehbar bleibt,

weil die Brücke nicht gebaut wird. Interessen des Natur-, Landschafts- und

Heimatschutzes kann sie als Privatperson (Dritte) nicht geltend machen. Zu

beurteilen, ob die Brücke nötig, schön und finanzierbar sei, ist Sache des Bauherrn und

allenfalls der Bewilligungsbehörden.

4. Somit sind die Vorinstanzen auf die

Einsprachen zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad