VWBES.2021.192
Neubau Seilbrücke Balmberg
11. August 2021Deutsch9 min
führt der Höhenweg im Wald in einem felsigen Gebiet über eine abschüssige Geröllhalde.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Finanzdepartement,
Rathaus/Barfüssergasse 24,
4509
Solothurn,
2. Volkswirtschaftsdepartement,
Rathaus,
Departementssekretariat,
4509
Solothurn,
3. Bau- und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
4. Baukommission der Gemeinde Balm bei
Günsberg,
4525
Balm
b. Günsberg,
5. Alpgenossenschaft Niederwiler Stierenberg,
[…],
2540
Grenchen,
Beschwerdegegner
betreffend Neubau
Seilbrücke Balmberg
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Vom Niederwiler Stierenberg führen
zwei Wege nach Osten zum hinteren Hofbergli: einmal der Wanderweg, aber auch
der Höhenweg Nr. 5, eine nationale Wanderroute. Etwa auf halber Wegstrecke
führt der Höhenweg im Wald in einem felsigen Gebiet über eine abschüssige Geröllhalde.
Der Weg musste wegen Steinschlaggefahr gesperrt werden. Der Kanton Solothurn
beabsichtigt nun, als Bauherr eine Seilbrücke zu errichten. Die Brücke soll 50
m lang und 2.2 m breit werden. Sie beginnt (im Westen) auf GB Balm bei Günsberg
Nr. 4, einem Grundstück, das der Alpgenossenschaft Niederwiler Stierenberg
gehört, und endet (im Osten) auf GB Günsberg Nr. 2, das im Eigentum von B.___
steht. Das Bauvorhaben liegt im Wald und zusätzlich in der Juraschutzzone, im
Gewässerschutzbereich Au sowie im BLN Objekt Nr. 1010
«Weissenstein».
2. Das Volkswirtschaftsdepartement hat
am 8. Februar 2021 eine Rodungsbewilligung für 33 a 12 m2 Wald
erteilt. 57 m2 der Rodung sind definitiv. Es wurde eine
Ersatzaufforstung und eine Ausgleichsabgabe verlangt. Dieser Entscheid ist
mittlerweile rechtskräftig. (Das Departement ist auf eine durch A.___ erhobene
Einsprache am 17. März 2021 nicht eingetreten.)
3.1 Das Finanzdepartement, das hier
instruierendes Departement an Stelle des Bau- und Justizdepartements ist,
verfügte am 30. April 2021 zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement, das
für den Wald zuständig ist, auf die durch A.___ erhobene Einsprache werde nicht
eingetreten. Dem Vorhaben werde die für das Bauen ausserhalb der Bauzone
notwendige Zustimmung erteilt. Die Ausnahmebewilligung zur nachteiligen
Waldnutzung werde ebenfalls erteilt. Die ordentliche (kommunale) Baubewilligung
bleibe vorbehalten.
Der Einsprecher hatte namentlich geltend
gemacht, die Brücke wirke störend; sie könne Wanderer anziehen, was zu einer
Mehrbelastung des Jura führe. Die Departemente befanden, der Einsprecher wohne
nicht bloss nicht in der Nähe, sondern in einem anderen Kantonsteil, er sei
nicht persönlich berührt.
3.2 Am 19. Mai 2021 erteilte die
Baukommission der Gemeinde Balm bei Günsberg die Baubewilligung unter Auflagen
und Bedingungen. Auf die Einsprache von A.___ trat die kommunale Baubehörde
nicht ein. Er hatte geltend gemacht, die Brücke sei nicht schön und ziehe
Menschen an.
3.3 Der Departementalentscheid und der
kommunale Entscheid wurden in Beachtung des Koordinationsgebots zusammen
eröffnet.
4.1 Die nun gegen den kommunalen Bauentscheid
erhobene Beschwerde, datierend vom 31. Mai 2021, hat das Bau- und
Justizdepartement an das Verwaltungsgericht überwiesen, da der Kanton die Bauherrschaft
innehat (Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen Bauverordnung, KBV,
BGS 711.61). Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, das Vorhaben
befinde sich in der Juraschutzzone. Die Zufahrtswege würden überlastet. Fauna
und Flora würden gestört.
4.2 In der gegen die Verfügung der
beiden Departemente ebenfalls erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichen
Datums lauteten die Hauptanträge, dem Bauvorhaben sei die Zustimmung nicht zu
erteilen. Die nachteilige Nutzung von Waldareal sei nicht zu bewilligen. Auf
die Einsprache hätte eingetreten werden müssen.
Der Beschwerdeführer befürchtete
Mehrverkehr in der Juraschutzzone durch Wochenendausflügler. Fauna und Flora
würden gestört. Wenn man bei der Legitimation auf die Distanz abstelle, sei
hier niemand legitimiert. Die Erstellungskosten seien hoch; das Budget werde
nicht ausreichen. Es sei bereits eine Umleitung für Wanderer signalisiert. Die
Brücke sei nicht nötig. Die Brücke wäre eine Touristenattraktion. Littering sei
zu erwarten. Die Konstruktion sei nicht umweltverträglich. Es handle sich um
ein Prestigeprojekt. Der Kanton wolle eben auch eine Hängebrücke haben. Vorarbeiten
seien ohne Bewilligung bereits ausgeführt worden.
5. Die Departemente beantragten, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die kommunale Baukommission verzichtete
auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 4 KBV). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist einzig die Frage, ob die Vorinstanzen, die Departemente und die kommunale Baukommission,
zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten seien.
2.1
Zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat
(§ 12 Abs. 1 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS
124.11). Diese Norm entspricht dem Bundesrecht: Zumindest im selben Umfang muss
die Beschwerdemöglichkeit schon auf kantonaler Stufe bestehen.
2.2
Nach Art. 89 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer
-
vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog.
formelle Beschwer),
-
durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt ist und
-
ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sog. materielle Beschwer).
Bei der materiellen Beschwer (besonderes
Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur
Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein
sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen
werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht
oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit
zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass ein Beschwerdeführer
über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht (Grundsätzlich: BGE 131 II 587).
2.3
Die Nähe zum Streitgegenstand muss
bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Legitimation
von Nachbarn wird bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern ohne nähere
Prüfung bejaht. Eine besondere Beziehungsnähe liegt in den übrigen Fällen vor,
wenn ein Projekt beim Dritten (z.B. Nachbar, der nicht Verfügungsadressat ist)
mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu materiellen Immissionen wie
Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht führt - und der Dritte durch diese
betroffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008). Sind solche
Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse
Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das
Bundesgericht erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter
Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die
Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der
Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 303
f.), oder Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm
deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181;
SOG 2013 Nr. 21; BVR 2013, S. 348). In dicht besiedelten Gebieten kann sehr
vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen (vgl. BGE 136 II 285). Indessen
ist es nicht so, dass bei Projekten an abgelegenen Orten der Kreis
legitimierter Personen räumlich erweitert werden müsste. Es kann (in seltenen
Fällen) sein, dass kein Privater beschwerdebefugt ist, weil niemand in der Nähe
wohnt und durch das Projekt gestört wird. Auch in diesen Fällen haben die
Behörden indessen das Recht ja von Amtes wegen anzuwenden. Ungefähr 30
Organisationen kommt zudem das Verbandsbeschwerderecht zu (vgl. VBO, Verordnung
über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und
Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen, SR 814.076). Es braucht
keine privaten Dritten als Hüter des Rechts im abgelegenen, unbesiedelten
Gebiet.
2.4
Die Lehre unterscheidet zudem Elemente
der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst
der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse,
eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente
dienen ebenfalls der Abgrenzung zur Popularbeschwerde.
Es wird vorausgesetzt, dass ein
Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen und praktischen Nutzen an der
Rechtsmittelerhebung hat. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst
werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff.
2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel als passionierter Naturschützer,
reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher Interessen genügt nicht.
Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch eine Privatperson - ohne
die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht geltend gemacht
werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]:
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N
13.
und 21 zu § 21 ZH-VRG;
Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael
Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss:
Praxis der öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff. Urteile des
Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020.)
3.
Die Brücke ist im Bezirk Lebern auf
der Jurahöhe geplant. Der Beschwerdeführer wohnt in einem anderen Bezirk (Gäu).
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers, ein Reiheneinfamilienhaus im Tal am westlichen
Dorfrand von C.___, liegt Luftlinie ca. 11 km von
der geplanten Brücke entfernt. Die Höhendifferenz dürfte ca. 600 m betragen. Sichtverbindung besteht
keine. Von der Brücke an sich gehen keine Immissionen aus. Der Beschwerdeführer
hat keinen eigenen praktischen Vorteil, wenn der Wanderweg auf der Jurahöhe
unbegehbar bleibt, weil die Brücke nicht gebaut wird. Interessen des Natur-,
Landschafts- und Heimatschutzes kann er als Privatperson (Dritter) nicht
geltend machen. Zu beurteilen, ob die Brücke nötig, schön und finanzierbar sei, ist Sache des Bauherrn und allenfalls
der Bewilligungsbehörden.
4.
Somit sind die Vorinstanzen auf die
Einsprachen zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_562/2021 vom 4. März 2022 bestätigt.