Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.192

Neubau Seilbrücke Balmberg

11. August 2021Deutsch9 min

führt der Höhenweg im Wald in einem felsigen Gebiet über eine abschüssige Geröllhalde.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Finanzdepartement,

Rathaus/Barfüssergasse 24,

4509

Solothurn,

2. Volkswirtschaftsdepartement,

Rathaus,

Departementssekretariat,

4509

Solothurn,

3. Bau- und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

4. Baukommission der Gemeinde Balm bei

Günsberg,

4525

Balm

b. Günsberg,

5. Alpgenossenschaft Niederwiler Stierenberg,

[…],

2540

Grenchen,

Beschwerdegegner

betreffend Neubau

Seilbrücke Balmberg

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Vom Niederwiler Stierenberg führen

zwei Wege nach Osten zum hinteren Hofbergli: einmal der Wanderweg, aber auch

der Höhenweg Nr. 5, eine nationale Wanderroute. Etwa auf halber Wegstrecke

führt der Höhenweg im Wald in einem felsigen Gebiet über eine abschüssige Geröllhalde.

Der Weg musste wegen Steinschlaggefahr gesperrt werden. Der Kanton Solothurn

beabsichtigt nun, als Bauherr eine Seilbrücke zu errichten. Die Brücke soll 50

m lang und 2.2 m breit werden. Sie beginnt (im Westen) auf GB Balm bei Günsberg

Nr. 4, einem Grundstück, das der Alpgenossenschaft Niederwiler Stierenberg

gehört, und endet (im Osten) auf GB Günsberg Nr. 2, das im Eigentum von B.___

steht. Das Bauvorhaben liegt im Wald und zusätzlich in der Juraschutzzone, im

Gewässerschutzbereich Au sowie im BLN Objekt Nr. 1010

«Weissenstein».

2. Das Volkswirtschaftsdepartement hat

am 8. Februar 2021 eine Rodungsbewilligung für 33 a 12 m2 Wald

erteilt. 57 m2 der Rodung sind definitiv. Es wurde eine

Ersatzaufforstung und eine Ausgleichsabgabe verlangt. Dieser Entscheid ist

mittlerweile rechtskräftig. (Das Departement ist auf eine durch A.___ erhobene

Einsprache am 17. März 2021 nicht eingetreten.)

3.1 Das Finanzdepartement, das hier

instruierendes Departement an Stelle des Bau- und Justizdepartements ist,

verfügte am 30. April 2021 zusammen mit dem Volkswirtschaftsdepartement, das

für den Wald zuständig ist, auf die durch A.___ erhobene Einsprache werde nicht

eingetreten. Dem Vorhaben werde die für das Bauen ausserhalb der Bauzone

notwendige Zustimmung erteilt. Die Ausnahmebewilligung zur nachteiligen

Waldnutzung werde ebenfalls erteilt. Die ordentliche (kommunale) Baubewilligung

bleibe vorbehalten.

Der Einsprecher hatte namentlich geltend

gemacht, die Brücke wirke störend; sie könne Wanderer anziehen, was zu einer

Mehrbelastung des Jura führe. Die Departemente befanden, der Einsprecher wohne

nicht bloss nicht in der Nähe, sondern in einem anderen Kantonsteil, er sei

nicht persönlich berührt.

3.2 Am 19. Mai 2021 erteilte die

Baukommission der Gemeinde Balm bei Günsberg die Baubewilligung unter Auflagen

und Bedingungen. Auf die Einsprache von A.___ trat die kommunale Baubehörde

nicht ein. Er hatte geltend gemacht, die Brücke sei nicht schön und ziehe

Menschen an.

3.3 Der Departementalentscheid und der

kommunale Entscheid wurden in Beachtung des Koordinationsgebots zusammen

eröffnet.

4.1 Die nun gegen den kommunalen Bauentscheid

erhobene Beschwerde, datierend vom 31. Mai 2021, hat das Bau- und

Justizdepartement an das Verwaltungsgericht überwiesen, da der Kanton die Bauherrschaft

innehat (Sprungbeschwerde nach § 2 Abs. 4 der Kantonalen Bauverordnung, KBV,

BGS 711.61). Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, das Vorhaben

befinde sich in der Juraschutzzone. Die Zufahrtswege würden überlastet. Fauna

und Flora würden gestört.

4.2 In der gegen die Verfügung der

beiden Departemente ebenfalls erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleichen

Datums lauteten die Hauptanträge, dem Bauvorhaben sei die Zustimmung nicht zu

erteilen. Die nachteilige Nutzung von Waldareal sei nicht zu bewilligen. Auf

die Einsprache hätte eingetreten werden müssen.

Der Beschwerdeführer befürchtete

Mehrverkehr in der Juraschutzzone durch Wochenendausflügler. Fauna und Flora

würden gestört. Wenn man bei der Legitimation auf die Distanz abstelle, sei

hier niemand legitimiert. Die Erstellungskosten seien hoch; das Budget werde

nicht ausreichen. Es sei bereits eine Umleitung für Wanderer signalisiert. Die

Brücke sei nicht nötig. Die Brücke wäre eine Touristenattraktion. Littering sei

zu erwarten. Die Konstruktion sei nicht umweltverträglich. Es handle sich um

ein Prestigeprojekt. Der Kanton wolle eben auch eine Hängebrücke haben. Vorarbeiten

seien ohne Bewilligung bereits ausgeführt worden.

5. Die Departemente beantragten, die

Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die kommunale Baukommission verzichtete

auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 4 KBV). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ist einzig die Frage, ob die Vorinstanzen, die Departemente und die kommunale Baukommission,

zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten seien.

2.1

Zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat

(§ 12 Abs. 1 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS

124.11). Diese Norm entspricht dem Bundesrecht: Zumindest im selben Umfang muss

die Beschwerdemöglichkeit schon auf kantonaler Stufe bestehen.

2.2

Nach Art. 89 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer

-

vor der Vorinstanz am

Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog.

formelle Beschwer),

-

durch den angefochtenen

Entscheid besonders berührt ist und

-

ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sog. materielle Beschwer).

Bei der materiellen Beschwer (besonderes

Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) geht es um die Abgrenzung zur

Popularbeschwerde: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten wird auf ein

sinnvolles Mass beschränkt. Zur Anfechtung eines Entscheids soll nur zugelassen

werden, wer berührt ist, wen die Sache «etwas angeht». Wer vom Projekt nicht

oder nicht genügend betroffen ist, dem soll keine Anfechtungsmöglichkeit

zukommen. Für die Beschwerdebefugnis wird verlangt, dass ein Beschwerdeführer

über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen

praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids

zieht (Grundsätzlich: BGE 131 II 587).

2.3

Die Nähe zum Streitgegenstand muss

bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Die Legitimation

von Nachbarn wird bis zu einer Entfernung von rund 100 Metern ohne nähere

Prüfung bejaht. Eine besondere Beziehungsnähe liegt in den übrigen Fällen vor,

wenn ein Projekt beim Dritten (z.B. Nachbar, der nicht Verfügungsadressat ist)

mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu materiellen Immissionen wie

Lärm, Staub, Erschütterungen oder Licht führt - und der Dritte durch diese

betroffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008). Sind solche

Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse

Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das

Bundesgericht erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter

Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die

Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der

Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 303

f.), oder Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm

deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181;

SOG 2013 Nr. 21; BVR 2013, S. 348). In dicht besiedelten Gebieten kann sehr

vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen (vgl. BGE 136 II 285). Indessen

ist es nicht so, dass bei Projekten an abgelegenen Orten der Kreis

legitimierter Personen räumlich erweitert werden müsste. Es kann (in seltenen

Fällen) sein, dass kein Privater beschwerdebefugt ist, weil niemand in der Nähe

wohnt und durch das Projekt gestört wird. Auch in diesen Fällen haben die

Behörden indessen das Recht ja von Amtes wegen anzuwenden. Ungefähr 30

Organisationen kommt zudem das Verbandsbeschwerderecht zu (vgl. VBO, Verordnung

über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und

Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen, SR 814.076). Es braucht

keine privaten Dritten als Hüter des Rechts im abgelegenen, unbesiedelten

Gebiet.

2.4

Die Lehre unterscheidet zudem Elemente

der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen. Nebst

der besonderen Beziehung zur Streitsache sind dies: praktisches Interesse,

eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente

dienen ebenfalls der Abgrenzung zur Popularbeschwerde.

Es wird vorausgesetzt, dass ein

Beschwerdeführer einen eigenen, persönlichen und praktischen Nutzen an der

Rechtsmittelerhebung hat. Ein

schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche

Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens auch beeinflusst

werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff.

2.3.1.2). Eine bloss mittelbare Betroffenheit, zum Beispiel als passionierter Naturschützer,

reicht nicht aus. Das Vorbringen öffentlicher Interessen genügt nicht.

Ausschliesslich öffentliche Interessen können durch eine Privatperson - ohne

die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht geltend gemacht

werden (BGE 123 II 376 E. 2; 125 I 7; zum Ganzen: Alain Griffel [Hrsg.]:

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N

13.

und 21 zu § 21 ZH-VRG;

Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler: Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, N 21 zu Art. 89 BGG; Ruth Herzog / Michael

Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons

Bern, Bern 2020, N 12 f. zu Art 65 BE-VRPG; René Wiederkehr / Kaspar Plüss:

Praxis der öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, S. 413 ff. Urteile des

Bundesgerichts 1C_566/2017 und 1C_593/2020.)

3.

Die Brücke ist im Bezirk Lebern auf

der Jurahöhe geplant. Der Beschwerdeführer wohnt in einem anderen Bezirk (Gäu).

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers, ein Reiheneinfamilienhaus im Tal am westlichen

Dorfrand von C.___, liegt Luftlinie ca. 11 km von

der geplanten Brücke entfernt. Die Höhendifferenz dürfte ca. 600 m betragen. Sichtverbindung besteht

keine. Von der Brücke an sich gehen keine Immissionen aus. Der Beschwerdeführer

hat keinen eigenen praktischen Vorteil, wenn der Wanderweg auf der Jurahöhe

unbegehbar bleibt, weil die Brücke nicht gebaut wird. Interessen des Natur-,

Landschafts- und Heimatschutzes kann er als Privatperson (Dritter) nicht

geltend machen. Zu beurteilen, ob die Brücke nötig, schön und finanzierbar sei, ist Sache des Bauherrn und allenfalls

der Bewilligungsbehörden.

4.

Somit sind die Vorinstanzen auf die

Einsprachen zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_562/2021 vom 4. März 2022 bestätigt.