Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.193

Bedingte Entlassung

12. August 2021Deutsch12 min

qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit und bandenmässig) und des mehrfachen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Albanien stammende A.___

(geb. 10. Dezember 1969, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hat sich

gemäss Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 18. März 2021 des mehrfachen

qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit und bandenmässig) und des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er hat im März 2018 mit

einem Mittäter Bankfilialen (unter Androhung von Waffengewalt) überfallen und

wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten

verurteilt (abzüglich 1’112 Tage Untersuchungshaft sowie vorzeitiger

Strafvollzug) und für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

2. Seit dem 1. Oktober 2020

befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel.

Das ordentliche Strafende fällt auf den 1. Januar 2022. Zwei Drittel der

Strafe und damit frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am

21. September 2020 erreicht.

3. Den Vollzugsakten kann entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. Aus dem

Strafregisterauszug von Albanien vom 13. April 2018 geht hervor, dass A.___,

geb. am 1. Januar 1969 (Anm.: hier geht es um A.___, geb.

10. Dezember 1969), des [...] und der [...], in den Jahren 2005 und 2006

wegen Entführung oder Geiselnahme, unerlaubten Besitzes von Kriegswaffen und Diebstahls

verurteilt wurde.

4. Mit Schreiben vom 13. März 2021

ersuchte der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung nach Art. 86

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 27. Mai

2021 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB.

6. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2021

wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss, die Verfügung des DdI vom 27. Mai 2021 betreffend Verweigerung

der bedingten Entlassung sei aufzuheben und ihm sei die bedingte Entlassung zu

gewähren.

7. Am 14. Juni 2021 ersuchte der

Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

8. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni

2021 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.

9. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

3.

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16).

4.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden

Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel

seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 19. Mai 2021 das rechtliche

Gehör gewährt und sowohl ein Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA)

Lenzburg als auch die Vollzugsberichte der JVA Bostadel vom 2. März 2021, 28. April

2021.

und 1. Juni 2021 liegen vor, ebenso die Einschätzung der

Bewährungshilfe.

5.1

Fraglich ist das Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.

Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit

dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches

Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob

das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.

1.

StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges

dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5.2

Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende

Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei

einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige

Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung

verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern

auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.

Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des

möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei

Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges

Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr

neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen

vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf

aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt

werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche

sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

5.3

Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

6.

Die Vorinstanz würdigte neben der

Anhörung des Beschwerdeführers im Wesent-lichen das Vorleben des

Beschwerdeführers, das Tatgeschehen gemäss Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 9. September 2020, den Vollzugsverlauf

und den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom 10. Mai 2021. Die Vor-instanz

führte aus, das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers müsse als ungenügend bezeichnet

werden, insbesondere was die Zeit seiner Inhaftierung in der JVA Lenzburg

anbelange. Das nach seiner Verlegung in die Sicherheitsabteilung der JVA

Bostadel gezeigte Verhalten müsse er erst noch im Normalvollzug unter Beweis

stellen. Es liege des Weiteren eine belastete Legalprognose vor. Der

Beschwerdeführer zeige kein offensichtliches Interesse, über das Delikt zu

sprechen und sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Entsprechend könne

nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer legalprognostische

Fortschritte erzielt habe. Es liege demzufolge eine unveränderte

Täterpersönlichkeit vor. Obwohl sich die künftigen Lebensverhältnisse des

Beschwerdeführers positiv gestalteten, rechtfertigten diese alleine, wie von

der Vollzugsbehörde korrekt erkannt worden sei, keine bedingte Entlassung. Das

Rückfallrisiko müsse nach wie vor als hoch und im Rahmen der Prüfung der

bedingten Entlassung als nicht hinnehmbar beurteilt werden. Die

Rückfallprävention sei somit unverändert wesentlich von aussen durch seine

weitere Inhaftierung zu leisten. Im Fall des Beschwerdeführers seien hohe

Rechtsgüter betroffen und es liessen sich keine relevanten legalprognostischen

Fortschritte erkennen, welche das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte ausreichend

zu verändern oder zu kompensieren vermöchten. Die benötigte Handlungssicherheit

bei der Gewährung einer bedingten Entlassung fehle, weshalb es sich

rechtfertige, von der Regel abzuweichen und ihm die bedingte Entlassung zu

verweigern. Daran vermöge auch die Entschuldigung anlässlich des rechtlichen

Gehörs nichts zu ändern.

7.

Gemäss Führungsbericht der JVA

Lenzburg vom 1. Februar 2021 bekundete der Beschwerdeführer zunehmend

grosse Mühe, sich an die geltenden Regeln der Hausordnung zu halten. Namentlich

hat sich der Beschwerdeführer gegenüber Miteingewiesenen teilweise aggressiv

und gewalttätig gezeigt und musste deshalb zweimal wegen Tätlichkeiten

diszipliniert werden. Das Vollzugsverhalten wurde von der JVA Lenzburg am 21.

Dezember 2020 als ungenügend beurteilt. Daraufhin wurde er per 1. Oktober

2020.

in die JVA Bostadel, Sicherheitsabteilung, versetzt. Die Vollzugsberichte

vom 2. März 2021, 28. April 2021 und 1. Juni 2021 attestieren

dem Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten. Dass sich der

Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit im Strafvollzug wohl verhalten hat, ist

zwar positiv zu werten, allein daraus kann jedoch keine Veränderung der

Rückfallgefährdung abgeleitet werden. Im Rahmen der Bewährungsprognose ist

sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter bei den

Anlassdelikten eine Schusswaffe mitführten und durch die Art wie die Raubdelikte

begangen wurden, ihre besondere Gefährlichkeit offenbarten, zudem waren hohe

Rechtsgüter betroffen. Der Beschwerdeführer hat mit einem Mittäter an zwei

aufeinanderfolgenden Tagen zwei Bankfilialen überfallen. Dabei hatte der

Beschwerdeführer jeweils die Schusswaffe gehalten und der Mittäter das Sprechen

übernommen. Das Gericht gelangte zum Schluss, die Waffe sei durchgeladen, aber

gesichert gewesen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Anklageschrift vom

9.

September 2020 sowie das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom

18.

März 2021 zu verweisen. Eine Auseinandersetzung mit den begangenen

Taten hat bisher nicht stattgefunden. Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugute

zu halten, dass von Seiten der JVA Lenzburg, wo er bis Ende September 2020

inhaftiert war, aufgrund von sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten kein

Angebot zur Tataufarbeitung bestanden hat. Eine ernsthafte Reue ist sodann nicht

auszumachen. Betreffend die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der

Entlassung aus dem Strafvollzug steht im vorliegenden Fall fest, dass der

Beschwerdeführer für acht Jahre des Landes verwiesen wurde. Es ist der

Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden

Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher

zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung

von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Selbst wenn

der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im albanischen Strafregister nicht

verzeichnet sei und es sich beim aktenkundigen Auszug um eine Verwechslung

handle, zutreffen sollte, würde dies nicht zur Gewährung der bedingten

Entlassung führen. Nach einer Gesamtwürdigung des Vorlebens, der

Täterpersönlichkeit, dem deliktischen und sonstigen Verhalten im Strafvollzug,

der neueren Einstellung zu den Taten, einer allfälligen Besserung und der nach

der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse ist dem Beschwerdeführer im

Hinblick auf das künftige Wohlverhalten immer noch eine schlechte Prognose zu

stellen.

8.

Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass sich die Vorinstanz mit den für die Legalprognose zu berücksichtigenden

Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt hat und nicht zu beanstanden ist,

dass sie dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigert hat. Im Übrigen

kann auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen

werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

9.

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde

bisher nicht entschieden. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden und die Verweigerung der bedingten Entlassung greift

stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. Die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers wird zwar nicht belegt, darf aber im vorliegenden Fall

angenommen werden.

10.

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn

zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman