VWBES.2021.193
Bedingte Entlassung
12. August 2021Deutsch12 min
qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit und bandenmässig) und des mehrfachen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Albanien stammende A.___
(geb. 10. Dezember 1969, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hat sich
gemäss Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 18. März 2021 des mehrfachen
qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit und bandenmässig) und des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Er hat im März 2018 mit
einem Mittäter Bankfilialen (unter Androhung von Waffengewalt) überfallen und
wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten
verurteilt (abzüglich 1’112 Tage Untersuchungshaft sowie vorzeitiger
Strafvollzug) und für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
2. Seit dem 1. Oktober 2020
befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel.
Das ordentliche Strafende fällt auf den 1. Januar 2022. Zwei Drittel der
Strafe und damit frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am
21. September 2020 erreicht.
3. Den Vollzugsakten kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. Aus dem
Strafregisterauszug von Albanien vom 13. April 2018 geht hervor, dass A.___,
geb. am 1. Januar 1969 (Anm.: hier geht es um A.___, geb.
10. Dezember 1969), des [...] und der [...], in den Jahren 2005 und 2006
wegen Entführung oder Geiselnahme, unerlaubten Besitzes von Kriegswaffen und Diebstahls
verurteilt wurde.
4. Mit Schreiben vom 13. März 2021
ersuchte der Beschwerdeführer um bedingte Entlassung nach Art. 86
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 27. Mai
2021 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB.
6. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2021
wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss, die Verfügung des DdI vom 27. Mai 2021 betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung sei aufzuheben und ihm sei die bedingte Entlassung zu
gewähren.
7. Am 14. Juni 2021 ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
8. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni
2021 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
9. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3.
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16).
4.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden
Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 19. Mai 2021 das rechtliche
Gehör gewährt und sowohl ein Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA)
Lenzburg als auch die Vollzugsberichte der JVA Bostadel vom 2. März 2021, 28. April
2021.
und 1. Juni 2021 liegen vor, ebenso die Einschätzung der
Bewährungshilfe.
5.1
Fraglich ist das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.
Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit
dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches
Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob
das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.
1.
StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges
dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2
Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende
Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei
einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige
Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung
verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern
auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.
Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des
möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei
Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges
Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr
neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen
vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf
aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt
werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3
Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6.
Die Vorinstanz würdigte neben der
Anhörung des Beschwerdeführers im Wesent-lichen das Vorleben des
Beschwerdeführers, das Tatgeschehen gemäss Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 9. September 2020, den Vollzugsverlauf
und den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom 10. Mai 2021. Die Vor-instanz
führte aus, das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers müsse als ungenügend bezeichnet
werden, insbesondere was die Zeit seiner Inhaftierung in der JVA Lenzburg
anbelange. Das nach seiner Verlegung in die Sicherheitsabteilung der JVA
Bostadel gezeigte Verhalten müsse er erst noch im Normalvollzug unter Beweis
stellen. Es liege des Weiteren eine belastete Legalprognose vor. Der
Beschwerdeführer zeige kein offensichtliches Interesse, über das Delikt zu
sprechen und sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Entsprechend könne
nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer legalprognostische
Fortschritte erzielt habe. Es liege demzufolge eine unveränderte
Täterpersönlichkeit vor. Obwohl sich die künftigen Lebensverhältnisse des
Beschwerdeführers positiv gestalteten, rechtfertigten diese alleine, wie von
der Vollzugsbehörde korrekt erkannt worden sei, keine bedingte Entlassung. Das
Rückfallrisiko müsse nach wie vor als hoch und im Rahmen der Prüfung der
bedingten Entlassung als nicht hinnehmbar beurteilt werden. Die
Rückfallprävention sei somit unverändert wesentlich von aussen durch seine
weitere Inhaftierung zu leisten. Im Fall des Beschwerdeführers seien hohe
Rechtsgüter betroffen und es liessen sich keine relevanten legalprognostischen
Fortschritte erkennen, welche das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte ausreichend
zu verändern oder zu kompensieren vermöchten. Die benötigte Handlungssicherheit
bei der Gewährung einer bedingten Entlassung fehle, weshalb es sich
rechtfertige, von der Regel abzuweichen und ihm die bedingte Entlassung zu
verweigern. Daran vermöge auch die Entschuldigung anlässlich des rechtlichen
Gehörs nichts zu ändern.
7.
Gemäss Führungsbericht der JVA
Lenzburg vom 1. Februar 2021 bekundete der Beschwerdeführer zunehmend
grosse Mühe, sich an die geltenden Regeln der Hausordnung zu halten. Namentlich
hat sich der Beschwerdeführer gegenüber Miteingewiesenen teilweise aggressiv
und gewalttätig gezeigt und musste deshalb zweimal wegen Tätlichkeiten
diszipliniert werden. Das Vollzugsverhalten wurde von der JVA Lenzburg am 21.
Dezember 2020 als ungenügend beurteilt. Daraufhin wurde er per 1. Oktober
2020.
in die JVA Bostadel, Sicherheitsabteilung, versetzt. Die Vollzugsberichte
vom 2. März 2021, 28. April 2021 und 1. Juni 2021 attestieren
dem Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten. Dass sich der
Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit im Strafvollzug wohl verhalten hat, ist
zwar positiv zu werten, allein daraus kann jedoch keine Veränderung der
Rückfallgefährdung abgeleitet werden. Im Rahmen der Bewährungsprognose ist
sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter bei den
Anlassdelikten eine Schusswaffe mitführten und durch die Art wie die Raubdelikte
begangen wurden, ihre besondere Gefährlichkeit offenbarten, zudem waren hohe
Rechtsgüter betroffen. Der Beschwerdeführer hat mit einem Mittäter an zwei
aufeinanderfolgenden Tagen zwei Bankfilialen überfallen. Dabei hatte der
Beschwerdeführer jeweils die Schusswaffe gehalten und der Mittäter das Sprechen
übernommen. Das Gericht gelangte zum Schluss, die Waffe sei durchgeladen, aber
gesichert gewesen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Anklageschrift vom
9.
September 2020 sowie das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom
18.
März 2021 zu verweisen. Eine Auseinandersetzung mit den begangenen
Taten hat bisher nicht stattgefunden. Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugute
zu halten, dass von Seiten der JVA Lenzburg, wo er bis Ende September 2020
inhaftiert war, aufgrund von sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten kein
Angebot zur Tataufarbeitung bestanden hat. Eine ernsthafte Reue ist sodann nicht
auszumachen. Betreffend die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug steht im vorliegenden Fall fest, dass der
Beschwerdeführer für acht Jahre des Landes verwiesen wurde. Es ist der
Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden
Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher
zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung
von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Selbst wenn
der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im albanischen Strafregister nicht
verzeichnet sei und es sich beim aktenkundigen Auszug um eine Verwechslung
handle, zutreffen sollte, würde dies nicht zur Gewährung der bedingten
Entlassung führen. Nach einer Gesamtwürdigung des Vorlebens, der
Täterpersönlichkeit, dem deliktischen und sonstigen Verhalten im Strafvollzug,
der neueren Einstellung zu den Taten, einer allfälligen Besserung und der nach
der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse ist dem Beschwerdeführer im
Hinblick auf das künftige Wohlverhalten immer noch eine schlechte Prognose zu
stellen.
8.
Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass sich die Vorinstanz mit den für die Legalprognose zu berücksichtigenden
Gesichtspunkten genügend auseinandergesetzt hat und nicht zu beanstanden ist,
dass sie dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigert hat. Im Übrigen
kann auch auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde
bisher nicht entschieden. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden und die Verweigerung der bedingten Entlassung greift
stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. Die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers wird zwar nicht belegt, darf aber im vorliegenden Fall
angenommen werden.
10.
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn
zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman