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Entscheid

VWBES.2021.194

Planungszone für Mobilfunkanlagen

19. Januar 2022Deutsch14 min

Streitsache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Gleichzeitig

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Einwohnergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von

Arx,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2. B.___

(Schweiz) AG,

3. C.___

GmbH,

4. D.___

Mobile SA,

Mobilfunkbetreiberinnen

Beschwerdegegner

betreffend Planungszone

für Mobilfunkanlagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. Februar 2021 erliess der

Gemeinderat A.___ erstmals eine «Planungszone Mobilfunkanlagen» mit einem

Perimeter, der sämtliche Bauzonen innerhalb der kommunalen Bauzonengrenze

umfasste. Auslöser dafür war ein Baugesuch der B.___ (Schweiz) AG vom 22.

November 2018 für eine Mobilfunkanlage auf GB A.___ Nr. 1002 gewesen. Gegen

diese planerische Massnahme erhoben die Bauherrin, die C.___ und die D.___

Mobile SA Einsprache, worauf der Gemeinderat die umfassende Planungszone aufhob

und eine neue «Planungszone Mobilfunkanlagen» mit verkleinertem Perimeter

beschloss.

2. Die drei Mobilfunkbetreiberinnen

erhoben erneut Einsprache und beantragten die Aufhebung der neuen Planungszone

mit der Begründung, es fehle an einem öffentlichen Interesse bzw. es sei keine

verfestigte Planungsabsicht erkennbar und die neue Planungszone sei

unverhältnismässig. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 23. September 2020

ab.

3. Dagegen gelangten die drei

unterlegenen Einsprecherinnen am 5. Oktober 2020 an den Regierungsrat und

beantragten die Aufhebung sowohl des angefochtenen Gemeinderatsentscheids wie

auch der Planungszone. Mit Beschluss RRB Nr. 2021/725 vom 25. Mai 2021 hiess

der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut und hob die Planungszone im

Bereich der Gewerbezone (GB A.___ Nrn. 1002 süd­licher Teil und 1009) auf.

4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erhob

die Einwohnergemeinde A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und liess die

Aufhebung des erwähnten Regierungsratsbeschlusses beantragen. Eventuell sei die

Streitsache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Gleichzeitig

wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Erstreckung der

Begründungsfrist ersucht. Innert dieser Frist machte die Beschwerdeführerin

sinngemäss und im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Planungsabsicht mit dem

Dossier zur Gesamtortsplanrevision, die sich im Stadium der zweiten Vorprüfung

befinde, mit hohem Detailgrad nachgewiesen. Die geplante, rund 20 m hohe

Mobilfunkantenne würde die Realisierung der Nutzungsplanung für die Zukunft in

der Schlüsselzone «Zentrum» verunmöglichen. Dort werde nämlich eine gemischte,

dichte, ortsbaulich und architektonisch hochstehende Bauweise mit hoher

Aufenthaltsqualität an zentraler Lage angestrebt. Vor diesem Hintergrund sei die

Gemeinde zum Erlass einer Planungszone berechtigt, um die im öffentlichen

Interesse liegende Ortsplanungsrevision realisieren zu können.

5. Das instruierende Bau- und

Justizdepartement verwies am 8. Juli 2021 auf die Akten und die Ausführungen im

angefochtenen Beschluss. Die Argumentation im RRB stütze sich auf die damals

dem BJD vorliegenden Unterlagen.

6. Die B.___ (Schweiz) AG, die C.___

GmbH und die D.___ Mobile SA schlossen am 3. August 2021 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

7. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer

Eingabe vom 21. August 2021 sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung

fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes [PBG; BGS 711.1] und § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO,

BGS 125.12]). Die Einwohnergemeinde ist als Inhaberin der Planungshoheit und in

Wahrnehmung öffentlicher Interessen (vgl. § 136 Abs. 2 PBG und § 12 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11) zur Beschwerdeerhebung

legitimiert.

2.

Strittig ist der Perimeter der vom

Gemeinderat am 23. September 2020 beschlossenen «Planungszone Mobilfunkanlagen»

(nachfolgend Planungszone). Sie umfasst heute auch den südlichen Teil der

Parzelle GB A.___ Nr. 1002 und das Grundstück Nr. 1009, die in der Gewerbezone

liegen. Auf GB Nr. 1002 war früher eine Gärtnerei angesiedelt. Im Verlaufe der

letzten Jahre (2013 und 2018) wurde der nördliche Parzellenteil der Kernzone

zugeteilt, da dort nun ein Bed and Breakfast (B&B) betrieben wird. Der

Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid dafür, er habe den Teilzonenplan

Gärtnerei am 21. August 2018 genehmigt. Damals sei das restliche

Grundstück in der Gewerbezone belassen worden. Das Leitbild und der

Leitbildplan seien zu dem Zeitpunkt bereits vorgelegen und die planerische

Absicht sei gewesen, einzig eine (Teil-)Einzonung vorzunehmen. Eine Umzonung in

die Kernzone wäre aufgrund des Grundsatzes der Planbeständigkeit nicht

Dispositiv

rechtmässig. Es liege demnach keine verfestigte Planungsabsicht vor.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss

vor, bereits im Räumlichen Leitbild vom 25. November 2016 sei der Bereich um

die alte Gärtnerei als eigentliches Dorf­zentrum vorgesehen. Im

Raumplanungsbericht vom 19. April 2018 zur Teilzonenplanung 2018 (Umzonung von

der Gewerbezone in die Kernzone für den Ausbau des B&B) sei sogar

ausdrücklich festgehalten, dass der Perimeter der Umzonung auf die laufende

Ortsplanungsrevision abgestimmt worden sei und dass die Umzonung den Zielen des

Räumlichen Leitbildes insbesondere bezüglich der Schlüsselstelle Dorfzentrum

ent­spreche. Die Gemeinde habe ihre Planungsabsicht mit dem Dossier zur

Gesamtorts­planrevision, die sich im Stadium der zweiten Vorprüfung befinde,

mit hohem Detailgrad nachgewiesen. Die geplante, rund 20 m hohe

Mobilfunkantenne würde die Realisierung der Nutzungsplanung für die Zukunft in

einem zentralen Punkt, nämlich in der Schlüssel­zone Zentrum, verunmöglichen.

Die Gemeinde müsste ihre Gesamtortsplanung von Grund auf neu ausrichten.

2.1 Müssen Nutzungspläne angepasst

werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde gemäss Art.

27 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) für genau bezeichnete

Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts

unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Abs. 1).

Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale

Recht kann eine Verlängerung vorsehen (Abs. 2). Auf kantonaler Ebene legt § 23 Abs. 1 PBG fest, dass der Gemeinderat bis zum Erlass oder während der Änderung

von Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen kann,

in denen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen

werden dürfen, die der laufenden Planung widersprechen (§ 23 Abs. 1 PBG).

Gemäss Abs. 4 der zitierten Bestimmung dürfen Planungszonen für drei Jahre,

ausnahmsweise für höchstens fünf Jahre verfügt werden.

2.2 Art. 27 RPG und § 23 PBG bezwecken

die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen

Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine

sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch

erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird.

Die Planungszone hat also zur Folge, dass im betroffenen Umfang die Anwendung

des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts

ausgesetzt wird. Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 BV nur

vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage

beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Urteil 1C_141/2014

des Bundesgerichts vom 4. August 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

Im Zusammenhang mit dem Bau von

Mobilfunkanlagen musste sich das Bundesgericht bereits verschiedentlich mit

kommunalen Planungszonen auseinandersetzen. So hat es im Entscheid BGE 133 II 353 in E. 4.2 S. 359 festgestellt, dass ein weitgehendes Verbot von

Mobilfunkantennen mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes unvereinbar wäre.

Eine Planungszone darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des

Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich

ist. In räumlicher Hinsicht dürfen sich Planungszonen nur soweit ausdehnen, als

dies zur Sicherung der künftigen Planung notwendig erscheint. Als

unverhältnismässig erweist sich etwa eine Planungszone, die zur Sicherung einer

beabsichtigten Ausscheidung einer Schutzzone Parzellen einbezieht, die keinen

hinreichenden räumlichen Zusammenhang mit dem schützenswerten Objekt aufweisen

(Urteil 1C_472/2009, 1C_486/2009 des Bundesgerichts vom 21. Mai 2010 E. 3.6).

2.3 In Beachtung dieser Grundsätze hat

denn der Gemeinderat in einer ersten Runde die umfassende Planungszone über das

gesamte Bauzonengebiet wieder aufgehoben und eine Redimensionierung

beschlossen. Eine zentrale Voraussetzung der Anordnung von Planungszonen ist

eine verfestigte Planungsabsicht. Dass die Absicht der Behörde, eine bestehende

planerische Ordnung abzuändern, sich in einer gewissen Bestimmtheit

manifestieren muss, ist ein Erfordernis des öffentlichen Interesses. Da die Planung

nicht im Verfahren der Festsetzung von Planungszonen verwirklicht werden kann,

darf an die Konkretheit der Absicht indessen kein strenger Massstab gelegt

werden; «eine einigermassen konkrete Absicht genügt» (Alexander Ruch in:

Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,

Zürich 2016, Art. 27 N 33 mit Hinweisen).

Strittig ist nun, ob eine solche verfestigte

Planungsabsicht für die Zukunft des verkleinerten Planungszonenperimeters

besteht.

3.1 Bei der ersten Teilzonenplanänderung

für die Parzelle Nr. 1002 nahm der Raumplanungsbericht vom 14. Mai 2013 noch

keinen Bezug auf die übergeordnete Planung. Es ging damals um 588 m2,

die von der Gewerbezone in die Kernzone umgezont wurden. Dazu wurde ausgeführt,

das nördlich gelegene Gebäude auf GB Nr. 1002 liege bereits in der

Kernzone. Diese bezwecke die Erhaltung und Ergänzung des Dorfkerns für Wohnen,

Einkaufen und Arbeiten. Neben Wohnungen, Verkaufslokalen und nichtstörenden

Dienstleistungs- sowie Landwirtschaftsbetrieben seien auch

Gastwirtschaftsbetriebe in der Kernzone erlaubt. Eine Umzonung des betroffenen

Teilabschnittes in die Kernzone sei daher zweckmässig. Der Regierungsrat

genehmigte diese Umzonung ohne weitere Erläuterungen zu planerischen Belangen

mit RRB Nr. 2013/1637 vom 10. September 2013.

3.2 Im Räumlichen Leitbild vom 25.

November 2016, das im Hinblick auf die nun hängige Ortsplanrevision erarbeitet

wurde, wurde der Wille der Gemeinde ausgedrückt, sich künftig so weit möglich

innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets zu entwickeln; die äusseren

Siedlungsgrenzen sollen längerfristig erhalten bleiben. Eine Nachverdichtung

der bestehenden Bauzonen sei mit Sorgfalt zu prüfen und habe in moderater Art

und Weise und quartierspezifisch zu erfolgen. Bei Massnahmen der

Innenentwicklung und Verdichtung sei dem Aspekt der Siedlungsqualität sowie dem

Dorfcharakter ein hoher Stellenwert beizumessen (S. 13). Als weiterer Leitsatz

mit dem Titel «Schlüsselstelle 'Dorfzentrum'» wurde S. 15 festgehalten:

«Wir wollen ein attraktives Dorfzentrum

an zentraler Lage, wo man sich trifft und austauscht. Wir sind bestrebt,

Massnahmen zu ergreifen, welche zur Schaffung und Belebung eines Dorfzentrums

beitragen. Im Dorfzentrum soll ein breiter Nutzungsmix mit z.B. Einkaufsmöglichkeiten,

Gastronomie und altersgerechte Wohnformen in einer attraktiveren Umgebung mit

Dorfplatz und Grünelementen ihren Platz finden, angebunden an den

Grünkorridor.»

Das Gebiet, in dem die heute

interessierende Fläche liegt, wurde im Leitbildplan als Dorfzentrum

ausgeschieden, und die heute noch in der Gewerbezone liegende Teil­fläche von

GB Nr. 1002 und GB Nr. 1009 wurden dem Entwicklungsgebiet «Wohnen dicht» zugeteilt.

3.3 Der Raumplanungsbericht vom 19.

April 2018 zur zweiten Umzonung der Parzelle Nr. 1002 zeigt S. 11 auf, die

ehemalige Gärtnerei sei Teil des im Leitbild als Schlüsselstelle definierten

Dorfzentrums. Entlang der Haupt- und Fulenbacherstrasse solle die Kernzone

anhand der Ortsbildschutzzone erhalten werden. Gemäss dem Räumlichen Leitbild

strebe die Gemeinde ein attraktives und belebtes Dorfzentrum an, wo man sich

treffe und austausche. Dazu solle ein breiter Nutzungsmix […] beitragen. Das Hotel

B&B Alte Gärtnerei trage nicht nur zum angestrebten Nutzungsmix, sondern

durch seine zahlreichen Gäste auch zur Belebung des Zentrums bei. Der erhaltene

Gärtnereicharakter schaffe eine attraktive Umgebung und einen sinnvollen

Übergang zum zentral in der Gemeinde liegenden Grünkorridor. Als «Fazit

Siedlung und Ortsbild» hielt der Raumplanungsbericht S. 12 fest, die geplante

Umzonung und Umnutzung führe zu keinen Interessenskonflikten im Bereich

Siedlung und Ortsbild. Der Perimeter der Umzonung sei mit der Gemeinde

abgesprochen und mit der laufenden Ortsplanungsrevision abgestimmt. Die Absicht

entspreche grundsätzlich den Zeilen des Räumlichen Leitbildes A.___ 2016 und

betreffe insbesondere die Schlüsselstelle Dorfzentrum. Das Ortsbild werde durch

die Umnutzung nicht beeinträchtigt, da die äusserliche Erscheinung der

Gewächshäuser erhalten bleibe.

3.4 Bereits im Räumlichen Leitbild wurde

also die Entwicklung für das Dorfzentrum skizziert. Und schon damals wurden die

Grundstücke Nrn. 1002 und 1009 diesem Gebiet zugeordnet. Damit vermag die

Gemeinde zu belegen, dass seit geraumer Zeit durchaus konkrete planerische

Absichten für die streitbetroffene Fläche bestehen.

Diese Absichten wurden nun mit

fortschreitender Ortsplanrevision bestätigt und weiterverfolgt. So hat die

Gemeinde eine «Studie Entwicklung Dorfzentrum A.___» (vom 12. Februar

2020) erarbeiten lassen. Darin wird ausgeführt, mittels einer neuzuschaffenden

Zentrumszone sollten günstige Voraussetzungen geschaffen werden, um das Zielbild

zu erreichen. Der Perimeter dieser künftigen Zentrumszone solle sich über einen

Grossteil der ehemaligen Gewerbezone Gärtnerei sowie östlich auf der Parzelle

GB Nr. 108 anschliessenden Reservezone für Wohnnutzungen erstrecken (S. 10).

Dasselbe lässt sich dem Raumplanungsbericht für die Ortsplanungsrevision, Stand

zweite Vorprüfung, entnehmen: Für die Entwicklung des Dorfzentrums soll eine

neue Zentrumszone geschaffen werden. Diese umfasst die Fläche der heutigen

Gewerbezone Gärtnerei sowie die neu eingezonte Reservezone östlich davon. Damit

entsteht eine zusammenhängende Fläche von 9'394 m2, die neu für eine

bauliche Entwicklung zur Verfügung steht (Gesamtrevision der Ortsplanung A.___,

Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV, Exemplar 2. Vorprüfung vom 10. Mai 2021

S. 89). Nach dem neuen § 21 des künftigen Zonenreglements (Stand 7. Mai 2021)

dient die Zentrumszone einer gemischten, dichten, ortsbaulich und

architektonisch hochstehenden Bauweise mit hoher Aufenthaltsqualität an

zentraler Lage. Sie bezweckt die Schaffung eines Dorfzentrums und die

langfristige Belebung des Gebiets zwischen Hauptgasse und Fulenbacherstrasse.

Für Mobilfunkanlagen sieht der geplante § 11 des Zonenreglements vor, dass

solche grundsätzlich in der Industriezone und der Gewerbezone Russmatten zu

erstellen sind. Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund

funktechnischer Bedingungen ein Standort ausserhalb dieser Zonen erforderlich

ist, kann ein Standort in einer anderen Zone in Erwägung gezogen bzw. geprüft

werden […]. Zu diesen Bestimmungen hatte das Amt für Raumplanung im

Vorprüfungsbericht keine Bemerkungen angebracht.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich daraus,

dass die Beschwerdeführerin bereits seit Längerem plant, die heutige

Gewerbezone auf dem südlichen Parzellenteil von GB Nr. 1002 und auf GB Nr.

1009 der Zentrumszone zuzuteilen. Dabei handelt es sich nicht bloss um ein

vorgeschobenes Scheinargument. Die planerischen Tätigkeiten der letzten Jahre

zeigen, dass dieses Ziel konsequent verfolgt wird. Entsprechend ist nachvoll­ziehbar,

dass eine Mobilfunkanlage der vorgesehenen Nutzung widerspricht. Der Grund­satz

der Planbeständigkeit vermag daran nichts zu ändern, stammt doch der geltende Gesamtzonenplan

aus dem Jahr 2010. Auch wenn die letzte Teilzonenplanänderung in dem Gebiet erst

etwas mehr als drei Jahre her ist, hat die Gemeinde ihre Pläne für diesen

Perimeter schon im Räumlichen Leitbild von 2016 klar manifestiert. 2018 bestand

kein Anlass, bereits die gesamte Gewerbezone auf GB Nrn. 1002 und 1009 der

Kernzone zuzuteilen, ging es doch damals kurzfristig nur um die Erweiterung des

B&B. Und nachdem das ARP im Vorprüfungsbericht die künftige bauliche

Entwicklung im Wesent­lichen auf diese Zone eingeschränkt hat, ist der

Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, dass sie sich mit Erlass der Planungszone

diese Freiheit sichern wollte. Insofern ist das öffentliche Interesse am Erlass

der Planungszone zweifelsfrei zu bejahen.

4. Gleiches gilt für die

Verhältnismässigkeit des Zonenperimeters. Mit der in der zweiten Runde

vorgenommenen Redimensionierung hat die Beschwerdeführerin das faktische

Bauverbot auf das Gebiet reduziert, in welchem das Vorhaben den planerischen

Absichten der Gemeinde zuwiderläuft. Den Beschwerdegegnerinnen ist damit nicht

verunmöglicht, ihrem Versorgungsauftrag auf Gemeindegebiet nachzukommen. Insgesamt

erweist sich die Planungszone in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht

als verhältnismässig und damit insgesamt rechtmässig.

5. Lediglich der Vollständigkeit halber

sei angefügt, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen nicht überzeugt,

wonach die Sistierung des Baugesuchs dahingefallen sei. Das Baugesuch der B.___

(Schweiz) AG vom 22. November 2018 wurde von der Baukommission mit Verfügung

vom 19. Dezember 2019 formell sistiert. Gemäss § 137 Abs. 3 PBG fällt die

Sistierung dahin, wenn die für die Planauflage zuständige Behörde nicht innert

drei Monaten einen Nutzungsplan oder eine Planungszone öffentlich auflegt. Der

Gemeinderat beschloss am 19. Februar 2019 den Erlass der Planungszone und veröffentlichte

deren Auflage am 14. März 2019, mithin innert der zitierten Frist. Die

ursprünglich unbestritten zu grosse Planungszone wurde mit Beschluss vom 27.

August 2019 reduziert. In der Publikation dieses Beschlusses vom 15. September

2019 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, die Planungszone gelte für die

Dauer von drei Jahren, spätestens [recte: längstens] jedoch bis 12. März 2022. Daraus

wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Frist ab der Publikation der

ursprünglich aufgelegten Planungszone berechnet hat. Diese Frist läuft mithin

noch. Der Beschwerdeführerin ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein

Vorwurf zu machen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen und der angefochtene

Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2021/725 vom 25. Mai 2021 aufzuheben. Bei

diesem Ausgang haben die privaten

Beschwerdegegnerinnen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (unter

solidarischer Haftbarkeit) zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Zudem haben die privaten

Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren zu entschädigen (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13.g). Der Vertreter der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel von Arx, macht einen Aufwand von 17.5h

à CHF 260.00 sowie Auslagen von CHF 143.80 geltend. Das scheint angemessen.

Die Parteientschädigung ist demnach auf CHF 5'055.20 (inkl. Auslagen und

MWST) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der angefochtene

Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2021/725 wird aufgehoben.

2. Die B.___ (Schweiz) AG, die C.___ GmbH

und die D.___ Mobile SA haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3. Die B.___ (Schweiz) AG, die C.___ GmbH

und die D.___ Mobile SA haben die Einwohnergemeinde A.___ für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht mit CHF 5'055.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu

entschädigen, dies unter solidarischer Haftbarkeit.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad