VWBES.2021.194
Planungszone für Mobilfunkanlagen
19. Januar 2022Deutsch14 min
Streitsache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Gleichzeitig
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von
Arx,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
2. B.___
(Schweiz) AG,
3. C.___
GmbH,
4. D.___
Mobile SA,
Mobilfunkbetreiberinnen
Beschwerdegegner
betreffend Planungszone
für Mobilfunkanlagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. Februar 2021 erliess der
Gemeinderat A.___ erstmals eine «Planungszone Mobilfunkanlagen» mit einem
Perimeter, der sämtliche Bauzonen innerhalb der kommunalen Bauzonengrenze
umfasste. Auslöser dafür war ein Baugesuch der B.___ (Schweiz) AG vom 22.
November 2018 für eine Mobilfunkanlage auf GB A.___ Nr. 1002 gewesen. Gegen
diese planerische Massnahme erhoben die Bauherrin, die C.___ und die D.___
Mobile SA Einsprache, worauf der Gemeinderat die umfassende Planungszone aufhob
und eine neue «Planungszone Mobilfunkanlagen» mit verkleinertem Perimeter
beschloss.
2. Die drei Mobilfunkbetreiberinnen
erhoben erneut Einsprache und beantragten die Aufhebung der neuen Planungszone
mit der Begründung, es fehle an einem öffentlichen Interesse bzw. es sei keine
verfestigte Planungsabsicht erkennbar und die neue Planungszone sei
unverhältnismässig. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 23. September 2020
ab.
3. Dagegen gelangten die drei
unterlegenen Einsprecherinnen am 5. Oktober 2020 an den Regierungsrat und
beantragten die Aufhebung sowohl des angefochtenen Gemeinderatsentscheids wie
auch der Planungszone. Mit Beschluss RRB Nr. 2021/725 vom 25. Mai 2021 hiess
der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut und hob die Planungszone im
Bereich der Gewerbezone (GB A.___ Nrn. 1002 südlicher Teil und 1009) auf.
4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erhob
die Einwohnergemeinde A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und liess die
Aufhebung des erwähnten Regierungsratsbeschlusses beantragen. Eventuell sei die
Streitsache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Gleichzeitig
wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Erstreckung der
Begründungsfrist ersucht. Innert dieser Frist machte die Beschwerdeführerin
sinngemäss und im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Planungsabsicht mit dem
Dossier zur Gesamtortsplanrevision, die sich im Stadium der zweiten Vorprüfung
befinde, mit hohem Detailgrad nachgewiesen. Die geplante, rund 20 m hohe
Mobilfunkantenne würde die Realisierung der Nutzungsplanung für die Zukunft in
der Schlüsselzone «Zentrum» verunmöglichen. Dort werde nämlich eine gemischte,
dichte, ortsbaulich und architektonisch hochstehende Bauweise mit hoher
Aufenthaltsqualität an zentraler Lage angestrebt. Vor diesem Hintergrund sei die
Gemeinde zum Erlass einer Planungszone berechtigt, um die im öffentlichen
Interesse liegende Ortsplanungsrevision realisieren zu können.
5. Das instruierende Bau- und
Justizdepartement verwies am 8. Juli 2021 auf die Akten und die Ausführungen im
angefochtenen Beschluss. Die Argumentation im RRB stütze sich auf die damals
dem BJD vorliegenden Unterlagen.
6. Die B.___ (Schweiz) AG, die C.___
GmbH und die D.___ Mobile SA schlossen am 3. August 2021 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
7. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer
Eingabe vom 21. August 2021 sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung
fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes [PBG; BGS 711.1] und § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO,
BGS 125.12]). Die Einwohnergemeinde ist als Inhaberin der Planungshoheit und in
Wahrnehmung öffentlicher Interessen (vgl. § 136 Abs. 2 PBG und § 12 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11) zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
2.
Strittig ist der Perimeter der vom
Gemeinderat am 23. September 2020 beschlossenen «Planungszone Mobilfunkanlagen»
(nachfolgend Planungszone). Sie umfasst heute auch den südlichen Teil der
Parzelle GB A.___ Nr. 1002 und das Grundstück Nr. 1009, die in der Gewerbezone
liegen. Auf GB Nr. 1002 war früher eine Gärtnerei angesiedelt. Im Verlaufe der
letzten Jahre (2013 und 2018) wurde der nördliche Parzellenteil der Kernzone
zugeteilt, da dort nun ein Bed and Breakfast (B&B) betrieben wird. Der
Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid dafür, er habe den Teilzonenplan
Gärtnerei am 21. August 2018 genehmigt. Damals sei das restliche
Grundstück in der Gewerbezone belassen worden. Das Leitbild und der
Leitbildplan seien zu dem Zeitpunkt bereits vorgelegen und die planerische
Absicht sei gewesen, einzig eine (Teil-)Einzonung vorzunehmen. Eine Umzonung in
die Kernzone wäre aufgrund des Grundsatzes der Planbeständigkeit nicht
Dispositiv
rechtmässig. Es liege demnach keine verfestigte Planungsabsicht vor.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss
vor, bereits im Räumlichen Leitbild vom 25. November 2016 sei der Bereich um
die alte Gärtnerei als eigentliches Dorfzentrum vorgesehen. Im
Raumplanungsbericht vom 19. April 2018 zur Teilzonenplanung 2018 (Umzonung von
der Gewerbezone in die Kernzone für den Ausbau des B&B) sei sogar
ausdrücklich festgehalten, dass der Perimeter der Umzonung auf die laufende
Ortsplanungsrevision abgestimmt worden sei und dass die Umzonung den Zielen des
Räumlichen Leitbildes insbesondere bezüglich der Schlüsselstelle Dorfzentrum
entspreche. Die Gemeinde habe ihre Planungsabsicht mit dem Dossier zur
Gesamtortsplanrevision, die sich im Stadium der zweiten Vorprüfung befinde,
mit hohem Detailgrad nachgewiesen. Die geplante, rund 20 m hohe
Mobilfunkantenne würde die Realisierung der Nutzungsplanung für die Zukunft in
einem zentralen Punkt, nämlich in der Schlüsselzone Zentrum, verunmöglichen.
Die Gemeinde müsste ihre Gesamtortsplanung von Grund auf neu ausrichten.
2.1 Müssen Nutzungspläne angepasst
werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde gemäss Art.
27 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) für genau bezeichnete
Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts
unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Abs. 1).
Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale
Recht kann eine Verlängerung vorsehen (Abs. 2). Auf kantonaler Ebene legt § 23 Abs. 1 PBG fest, dass der Gemeinderat bis zum Erlass oder während der Änderung
von Nutzungsplänen für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen festlegen kann,
in denen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen
werden dürfen, die der laufenden Planung widersprechen (§ 23 Abs. 1 PBG).
Gemäss Abs. 4 der zitierten Bestimmung dürfen Planungszonen für drei Jahre,
ausnahmsweise für höchstens fünf Jahre verfügt werden.
2.2 Art. 27 RPG und § 23 PBG bezwecken
die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen
Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine
sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch
erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird.
Die Planungszone hat also zur Folge, dass im betroffenen Umfang die Anwendung
des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts
ausgesetzt wird. Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 BV nur
vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage
beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Urteil 1C_141/2014
des Bundesgerichts vom 4. August 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit dem Bau von
Mobilfunkanlagen musste sich das Bundesgericht bereits verschiedentlich mit
kommunalen Planungszonen auseinandersetzen. So hat es im Entscheid BGE 133 II 353 in E. 4.2 S. 359 festgestellt, dass ein weitgehendes Verbot von
Mobilfunkantennen mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes unvereinbar wäre.
Eine Planungszone darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des
Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich
ist. In räumlicher Hinsicht dürfen sich Planungszonen nur soweit ausdehnen, als
dies zur Sicherung der künftigen Planung notwendig erscheint. Als
unverhältnismässig erweist sich etwa eine Planungszone, die zur Sicherung einer
beabsichtigten Ausscheidung einer Schutzzone Parzellen einbezieht, die keinen
hinreichenden räumlichen Zusammenhang mit dem schützenswerten Objekt aufweisen
(Urteil 1C_472/2009, 1C_486/2009 des Bundesgerichts vom 21. Mai 2010 E. 3.6).
2.3 In Beachtung dieser Grundsätze hat
denn der Gemeinderat in einer ersten Runde die umfassende Planungszone über das
gesamte Bauzonengebiet wieder aufgehoben und eine Redimensionierung
beschlossen. Eine zentrale Voraussetzung der Anordnung von Planungszonen ist
eine verfestigte Planungsabsicht. Dass die Absicht der Behörde, eine bestehende
planerische Ordnung abzuändern, sich in einer gewissen Bestimmtheit
manifestieren muss, ist ein Erfordernis des öffentlichen Interesses. Da die Planung
nicht im Verfahren der Festsetzung von Planungszonen verwirklicht werden kann,
darf an die Konkretheit der Absicht indessen kein strenger Massstab gelegt
werden; «eine einigermassen konkrete Absicht genügt» (Alexander Ruch in:
Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,
Zürich 2016, Art. 27 N 33 mit Hinweisen).
Strittig ist nun, ob eine solche verfestigte
Planungsabsicht für die Zukunft des verkleinerten Planungszonenperimeters
besteht.
3.1 Bei der ersten Teilzonenplanänderung
für die Parzelle Nr. 1002 nahm der Raumplanungsbericht vom 14. Mai 2013 noch
keinen Bezug auf die übergeordnete Planung. Es ging damals um 588 m2,
die von der Gewerbezone in die Kernzone umgezont wurden. Dazu wurde ausgeführt,
das nördlich gelegene Gebäude auf GB Nr. 1002 liege bereits in der
Kernzone. Diese bezwecke die Erhaltung und Ergänzung des Dorfkerns für Wohnen,
Einkaufen und Arbeiten. Neben Wohnungen, Verkaufslokalen und nichtstörenden
Dienstleistungs- sowie Landwirtschaftsbetrieben seien auch
Gastwirtschaftsbetriebe in der Kernzone erlaubt. Eine Umzonung des betroffenen
Teilabschnittes in die Kernzone sei daher zweckmässig. Der Regierungsrat
genehmigte diese Umzonung ohne weitere Erläuterungen zu planerischen Belangen
mit RRB Nr. 2013/1637 vom 10. September 2013.
3.2 Im Räumlichen Leitbild vom 25.
November 2016, das im Hinblick auf die nun hängige Ortsplanrevision erarbeitet
wurde, wurde der Wille der Gemeinde ausgedrückt, sich künftig so weit möglich
innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets zu entwickeln; die äusseren
Siedlungsgrenzen sollen längerfristig erhalten bleiben. Eine Nachverdichtung
der bestehenden Bauzonen sei mit Sorgfalt zu prüfen und habe in moderater Art
und Weise und quartierspezifisch zu erfolgen. Bei Massnahmen der
Innenentwicklung und Verdichtung sei dem Aspekt der Siedlungsqualität sowie dem
Dorfcharakter ein hoher Stellenwert beizumessen (S. 13). Als weiterer Leitsatz
mit dem Titel «Schlüsselstelle 'Dorfzentrum'» wurde S. 15 festgehalten:
«Wir wollen ein attraktives Dorfzentrum
an zentraler Lage, wo man sich trifft und austauscht. Wir sind bestrebt,
Massnahmen zu ergreifen, welche zur Schaffung und Belebung eines Dorfzentrums
beitragen. Im Dorfzentrum soll ein breiter Nutzungsmix mit z.B. Einkaufsmöglichkeiten,
Gastronomie und altersgerechte Wohnformen in einer attraktiveren Umgebung mit
Dorfplatz und Grünelementen ihren Platz finden, angebunden an den
Grünkorridor.»
Das Gebiet, in dem die heute
interessierende Fläche liegt, wurde im Leitbildplan als Dorfzentrum
ausgeschieden, und die heute noch in der Gewerbezone liegende Teilfläche von
GB Nr. 1002 und GB Nr. 1009 wurden dem Entwicklungsgebiet «Wohnen dicht» zugeteilt.
3.3 Der Raumplanungsbericht vom 19.
April 2018 zur zweiten Umzonung der Parzelle Nr. 1002 zeigt S. 11 auf, die
ehemalige Gärtnerei sei Teil des im Leitbild als Schlüsselstelle definierten
Dorfzentrums. Entlang der Haupt- und Fulenbacherstrasse solle die Kernzone
anhand der Ortsbildschutzzone erhalten werden. Gemäss dem Räumlichen Leitbild
strebe die Gemeinde ein attraktives und belebtes Dorfzentrum an, wo man sich
treffe und austausche. Dazu solle ein breiter Nutzungsmix […] beitragen. Das Hotel
B&B Alte Gärtnerei trage nicht nur zum angestrebten Nutzungsmix, sondern
durch seine zahlreichen Gäste auch zur Belebung des Zentrums bei. Der erhaltene
Gärtnereicharakter schaffe eine attraktive Umgebung und einen sinnvollen
Übergang zum zentral in der Gemeinde liegenden Grünkorridor. Als «Fazit
Siedlung und Ortsbild» hielt der Raumplanungsbericht S. 12 fest, die geplante
Umzonung und Umnutzung führe zu keinen Interessenskonflikten im Bereich
Siedlung und Ortsbild. Der Perimeter der Umzonung sei mit der Gemeinde
abgesprochen und mit der laufenden Ortsplanungsrevision abgestimmt. Die Absicht
entspreche grundsätzlich den Zeilen des Räumlichen Leitbildes A.___ 2016 und
betreffe insbesondere die Schlüsselstelle Dorfzentrum. Das Ortsbild werde durch
die Umnutzung nicht beeinträchtigt, da die äusserliche Erscheinung der
Gewächshäuser erhalten bleibe.
3.4 Bereits im Räumlichen Leitbild wurde
also die Entwicklung für das Dorfzentrum skizziert. Und schon damals wurden die
Grundstücke Nrn. 1002 und 1009 diesem Gebiet zugeordnet. Damit vermag die
Gemeinde zu belegen, dass seit geraumer Zeit durchaus konkrete planerische
Absichten für die streitbetroffene Fläche bestehen.
Diese Absichten wurden nun mit
fortschreitender Ortsplanrevision bestätigt und weiterverfolgt. So hat die
Gemeinde eine «Studie Entwicklung Dorfzentrum A.___» (vom 12. Februar
2020) erarbeiten lassen. Darin wird ausgeführt, mittels einer neuzuschaffenden
Zentrumszone sollten günstige Voraussetzungen geschaffen werden, um das Zielbild
zu erreichen. Der Perimeter dieser künftigen Zentrumszone solle sich über einen
Grossteil der ehemaligen Gewerbezone Gärtnerei sowie östlich auf der Parzelle
GB Nr. 108 anschliessenden Reservezone für Wohnnutzungen erstrecken (S. 10).
Dasselbe lässt sich dem Raumplanungsbericht für die Ortsplanungsrevision, Stand
zweite Vorprüfung, entnehmen: Für die Entwicklung des Dorfzentrums soll eine
neue Zentrumszone geschaffen werden. Diese umfasst die Fläche der heutigen
Gewerbezone Gärtnerei sowie die neu eingezonte Reservezone östlich davon. Damit
entsteht eine zusammenhängende Fläche von 9'394 m2, die neu für eine
bauliche Entwicklung zur Verfügung steht (Gesamtrevision der Ortsplanung A.___,
Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV, Exemplar 2. Vorprüfung vom 10. Mai 2021
S. 89). Nach dem neuen § 21 des künftigen Zonenreglements (Stand 7. Mai 2021)
dient die Zentrumszone einer gemischten, dichten, ortsbaulich und
architektonisch hochstehenden Bauweise mit hoher Aufenthaltsqualität an
zentraler Lage. Sie bezweckt die Schaffung eines Dorfzentrums und die
langfristige Belebung des Gebiets zwischen Hauptgasse und Fulenbacherstrasse.
Für Mobilfunkanlagen sieht der geplante § 11 des Zonenreglements vor, dass
solche grundsätzlich in der Industriezone und der Gewerbezone Russmatten zu
erstellen sind. Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund
funktechnischer Bedingungen ein Standort ausserhalb dieser Zonen erforderlich
ist, kann ein Standort in einer anderen Zone in Erwägung gezogen bzw. geprüft
werden […]. Zu diesen Bestimmungen hatte das Amt für Raumplanung im
Vorprüfungsbericht keine Bemerkungen angebracht.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich daraus,
dass die Beschwerdeführerin bereits seit Längerem plant, die heutige
Gewerbezone auf dem südlichen Parzellenteil von GB Nr. 1002 und auf GB Nr.
1009 der Zentrumszone zuzuteilen. Dabei handelt es sich nicht bloss um ein
vorgeschobenes Scheinargument. Die planerischen Tätigkeiten der letzten Jahre
zeigen, dass dieses Ziel konsequent verfolgt wird. Entsprechend ist nachvollziehbar,
dass eine Mobilfunkanlage der vorgesehenen Nutzung widerspricht. Der Grundsatz
der Planbeständigkeit vermag daran nichts zu ändern, stammt doch der geltende Gesamtzonenplan
aus dem Jahr 2010. Auch wenn die letzte Teilzonenplanänderung in dem Gebiet erst
etwas mehr als drei Jahre her ist, hat die Gemeinde ihre Pläne für diesen
Perimeter schon im Räumlichen Leitbild von 2016 klar manifestiert. 2018 bestand
kein Anlass, bereits die gesamte Gewerbezone auf GB Nrn. 1002 und 1009 der
Kernzone zuzuteilen, ging es doch damals kurzfristig nur um die Erweiterung des
B&B. Und nachdem das ARP im Vorprüfungsbericht die künftige bauliche
Entwicklung im Wesentlichen auf diese Zone eingeschränkt hat, ist der
Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, dass sie sich mit Erlass der Planungszone
diese Freiheit sichern wollte. Insofern ist das öffentliche Interesse am Erlass
der Planungszone zweifelsfrei zu bejahen.
4. Gleiches gilt für die
Verhältnismässigkeit des Zonenperimeters. Mit der in der zweiten Runde
vorgenommenen Redimensionierung hat die Beschwerdeführerin das faktische
Bauverbot auf das Gebiet reduziert, in welchem das Vorhaben den planerischen
Absichten der Gemeinde zuwiderläuft. Den Beschwerdegegnerinnen ist damit nicht
verunmöglicht, ihrem Versorgungsauftrag auf Gemeindegebiet nachzukommen. Insgesamt
erweist sich die Planungszone in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht
als verhältnismässig und damit insgesamt rechtmässig.
5. Lediglich der Vollständigkeit halber
sei angefügt, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen nicht überzeugt,
wonach die Sistierung des Baugesuchs dahingefallen sei. Das Baugesuch der B.___
(Schweiz) AG vom 22. November 2018 wurde von der Baukommission mit Verfügung
vom 19. Dezember 2019 formell sistiert. Gemäss § 137 Abs. 3 PBG fällt die
Sistierung dahin, wenn die für die Planauflage zuständige Behörde nicht innert
drei Monaten einen Nutzungsplan oder eine Planungszone öffentlich auflegt. Der
Gemeinderat beschloss am 19. Februar 2019 den Erlass der Planungszone und veröffentlichte
deren Auflage am 14. März 2019, mithin innert der zitierten Frist. Die
ursprünglich unbestritten zu grosse Planungszone wurde mit Beschluss vom 27.
August 2019 reduziert. In der Publikation dieses Beschlusses vom 15. September
2019 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, die Planungszone gelte für die
Dauer von drei Jahren, spätestens [recte: längstens] jedoch bis 12. März 2022. Daraus
wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Frist ab der Publikation der
ursprünglich aufgelegten Planungszone berechnet hat. Diese Frist läuft mithin
noch. Der Beschwerdeführerin ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein
Vorwurf zu machen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen und der angefochtene
Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2021/725 vom 25. Mai 2021 aufzuheben. Bei
diesem Ausgang haben die privaten
Beschwerdegegnerinnen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (unter
solidarischer Haftbarkeit) zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Zudem haben die privaten
Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13.g). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel von Arx, macht einen Aufwand von 17.5h
à CHF 260.00 sowie Auslagen von CHF 143.80 geltend. Das scheint angemessen.
Die Parteientschädigung ist demnach auf CHF 5'055.20 (inkl. Auslagen und
MWST) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der angefochtene
Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2021/725 wird aufgehoben.
2. Die B.___ (Schweiz) AG, die C.___ GmbH
und die D.___ Mobile SA haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3. Die B.___ (Schweiz) AG, die C.___ GmbH
und die D.___ Mobile SA haben die Einwohnergemeinde A.___ für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht mit CHF 5'055.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen, dies unter solidarischer Haftbarkeit.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad