VWBES.2021.196
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
10. Februar 2022Deutsch23 min
Staatsangehöriger von Sri Lanka, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste mit
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Februar 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 16. Juni 1983,
Staatsangehöriger von Sri Lanka, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste mit
seiner Familie am 6. Mai 1991 in die Schweiz ein. Am 8. Mai 1991 ersuchte die Familie
um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 12. Dezember 2000 abgelehnt, jedoch die
Familie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Am 24. Juli 2002 wurde dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seine
Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 16. Juli 2014 bis am 17. Juli 2015
verlängert.
2. Einer Strafanzeige der Polizei Stadt
Grenchen vom 17. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am
31. Januar 2009 die Schweizer Bürgerin B.___ (geb. 26. Juni 1984), nach
tamilischem Recht heiratete, die Ehe in der Schweiz aber nicht anerkannt wurde.
Aus dieser Beziehung sind zwei gemeinsame Kinder entsprungen, C.___ (geb. 10.
August 2009) und D.___ (geb. 8. März 2014). Am 30. August 2016 heiratete
der Beschwerdeführer die Schweizerin Bürgerin E.___ (geb. 30. Dezember 1985). Einer
Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde Grenchen vom 20. März 2017 kann
entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 1. März 2017 bereits
wieder freiwillig von seiner Ehefrau trennte. Sie haben drei gemeinsame Kinder,
die ebenfalls Schweizer Bürger sind: F.___ (geb. 7. Dezember 2008), G.___(geb. 13.
Februar 2013) und H.___ (geb. 9. November 2017).
3. Während seines Aufenthaltes in der
Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:
-
Gefängnisstrafe von 10
Tagen, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und Busse von CHF 1'400.00
wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Urteil des Untersuchungsrichteramts
Berner Jura-Seeland vom 8. März 2004);
-
Busse von CHF 200.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten
durch den Fahrzeugführer und Unterlassen der Richtungsanzeige sowie
missbräuchlicher Verwendung von Nebellichtern (Urteil des
Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 15. November 2004);
-
Busse von CHF 400.00 wegen Überschreitens der allgemeinen,
fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
(Urteil des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 3. Januar 2006);
-
Busse von CHF 250.00 wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals
als Fahrzeuglenker (Urteil des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom
13. Januar 2006).
4. Bereits am 14. April 2004 und am
3. März 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Ausländerbehörde des
Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt [MISA]) auf die Folgen von strafbaren
Handlungen aufmerksam gemacht. Er wurde weiter straffällig:
-
Busse von CHF 60.00 wegen Übertretung der Verordnung über
die Strassenverkehrsregeln (Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 18. Juli 2006);
-
Busse von CHF 140.00 wegen Nichtbeachtens des
Vorschriftsignals «Verbot für Motorwagen» und Parkieren innerhalb des
signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Urteil des Bezirksamts Aarau vom 7.
September 2006);
-
Busse von CHF 260.00 wegen Überschreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit (Urteil des Bezirksstatthalteramts Waldenburg vom 8. Juni
2007);
-
Geldstrafe von 55
Tagessätzen zu je CHF 80.00,
30 Tage bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Busse von
CHF 300.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der
Verkehrsregeln und Übertretung des Waffengesetzes (Urteil des Gerichtskreises
Erwägungen
II Biel-Nidau vom 27. Juli 2007);
-
Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je CHF 30.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Busse von CHF
200.00
wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug (Motorfahrzeug)
und Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juli 2008, als Zusatzstrafe
zum Urteil vom 27. Juli 2007);
-
Busse von CHF 100.00 wegen unanständigem Benehmen (Urteil
des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 19. August 2008);
-
Freiheitsstrafe von 9
Monaten, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren, und Busse von CHF
2'500.00 wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem
Führerausweis, mehrfach qualifizierten Führens eines Personenwagens in
angetrunkenem Zustand und Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch (Urteil
des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009).
5.
Mit Schreiben vom 5. März 2010
wurde der Beschwerdeführer vom MISA erneut darauf aufmerksam gemacht, dass
Ausländer, welche strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen
werden können. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass ausländische Staatsangehörige
auch wegen Schuldenanhäufung und Sozialhilfebezugs weggewiesen werden können.
Er wurde gleichzeitig für sein Verhalten verwarnt.
6.
Am 3. Juli 2012 ersuchte der
Beschwerdeführer um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben des
MISA vom 16. Juli 2012 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm aufgrund der bestehenden
Schulden in der Höhe von CHF 78'965.70 keine Niederlassungsbewilligung erteilt,
aber seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde.
7.
Trotz der Ermahnung vom 5. März
2010.
wurde der Beschwerdeführer weiter straffällig und wie folgt verurteilt:
-
Busse von CHF 100.00 wegen Nichtbefolgens des
Bahnhofreglements resp. Verletzung der Gebrauchsvorschriften sowie Ungehorsams
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner
Jura-Seeland, vom 22. Oktober 2014);
-
Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen qualifizierten Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Verletzung der
Verkehrsregeln (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau,
vom 12. März 2015);
-
Geldstrafe von 75 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. November 2015);
-
Busse von CHF 200.00 wegen unanständigen Benehmens und
Nachtruhestörung (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 5. Mai 2017);
-
Geldstrafe von 36
Tagessätzen zu je CHF 70.00
wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau
vom 8. März 2018, Verzicht auf Widerruf der Freiheitsstrafe des Urteils
vom 19. Mai 2009, aber Verwarnung);
-
30.
Monate
Freiheitsstrafe, davon
15.
Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, und Busse
von CHF 500.00 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, fahrlässigen rechtswidrigen
Aufenthalts und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. September 2018);
-
Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je CHF 50.00
wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung (Strafbefehl der regionalen
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Januar 2021, Verzicht auf
Widerruf der Freiheitsstrafe des Urteils vom 14. September 2018, aber
Verwarnung und Verlängerung Probezeit um ein Jahr).
8.
Ab dem 11. März 2019 befand sich
der Beschwerdeführer wegen des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 14. September 2018 in Haft und wurde am 10. Juni 2020 aus dieser
entlassen.
9.
Mit Schreiben des MISA vom 9. März
2020.
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
gewährt. Die von ihm mandatierte Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom
20.
April 2020 Stellung.
10.
Am 2. September 2020 teilten die
Migrationsdienste des Kantons Bern dem MISA mit, dass der Beschwerdeführer sich
in Herzogenbuchsee am Wohnsitz seiner Lebenspartnerin angemeldet habe und mit
dieser zusammenlebe. Ein Verfahren um Kantonswechsel sei eröffnet worden.
11.
Im Register des Betreibungsamts
Grenchen-Bettlach ist der Beschwerdeführer mit drei eingeleiteten Betreibungen
von total CHF 5’038.15 sowie 120 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag
von CHF 249'055.00 verzeichnet. Zudem wurde über ihn am 19. März 2019
der Konkurs eröffnet (Stand 15. Februar 2021). Im Betreibungsregister Emmental-Oberaargau
ist er mit einer Pfändung über CHF 346.00 und zwei offenen Verlustscheinen
über insgesamt CHF 17'933.55 verzeichnet (Stand 15. Februar 2021). Er
hat im Kanton Solothurn nie Sozialhilfe bezogen. Seit dem 1. Februar 2021
wird der Lohn des Beschwerdeführers gepfändet.
12.
Die Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee
teilte auf entsprechende Nachfrage des MISA vom 3. März 2021 mit, dass der Beschwerdeführer
gemäss einem Telefonat vom 9. Februar 2021 vorübergehend zu seiner Ehefrau nach
Bern gezogen sei. Er habe aber die Absicht, wieder nach Herzogenbuchsee zur Partnerin
zurückzukehren.
13.
Mit Schreiben des MISA vom 4. März
2021.
wurde dem Beschwerdeführer das abschliessende rechtliche Gehör betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
gewährt, woraufhin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
14.
April 2021 Stellung nahm.
14.
Das MISA erliess am 21. Mai
2021.
namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende
Verfügung:
1.
Die Aufenthaltsbewilligung von A.___
wird nicht verlängert.
2.
A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August 2021 zu
verlassen.
3.
A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde Bern ordnungsgemäss
abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der
Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
4.
[…]
5.
[…]
15.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 wandte
sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, an
das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1.
Die Verfügung vom 21. Mai 2021 des
Migrationsamtes Solothurn (Ref.-Nr. SO 245997) sei aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer sei die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und er sei nicht aus der Schweiz
wegzuweisen.
3.
Eventuell sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Es sei dem Beschwerdeführer insbesondere während der Dauer
des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu gestatten, in der Schweiz zu
verbleiben.
5.
Dem Beschwerdeführer seien die
vollumfänglichen Akten des Migrationsamtes zur Einsicht zuzustellen.
6.
Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Frist für die einlässliche Begründung der Beschwerde zu gewähren.
7.
Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als Rechtsbeistand zu gewähren.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
16.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 erfolgte
fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung.
17.
Mit Vernehmlassung vom
4.
August 2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
18.
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 5. August 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
19.
Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG; SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Als längerfristig gilt nach der
gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, und
zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, E. 3
mit Hinweisen). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers
vom 14. September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer
Busse von CHF 500.00 ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ohne
Weiteres gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3.1
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist
landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96
AIG; Art. 8 Abs. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), was eine Interessenabwägung unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und
des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten
während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der
Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu beachten.
Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich schon seit
langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies
jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein
ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten,
Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht zudem regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des
Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt haben (Urteil
des Bundesgerichts 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit
seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die
Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und
den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB
[«Besuchsrecht»]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich
dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs
auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach
den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten,
Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her
wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten
hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (Urteil des Bundesgerichts
2C_904/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3
Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Rechtsgut betroffen ist und welche Interessen
in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils
im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen
Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer
einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen
dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge
Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich
der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos
verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und
dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten
werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 vom 24. April 2019, E. 2.3
mit Hinweisen).
4.1
Ausschlaggebend für die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung war das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 14. September 2018, mit welchem der
Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von
CHF 500.00 verurteilt wurde. Die Vorinstanz setzte sich diesbezüglich insbesondere
mit dem schwersten Delikt der versuchten schweren Körperverletzung ausführlich auseinander.
Beim Vorfall vom 21. Mai 2010 trat der Beschwerdeführer mit voller Wucht mehrfach
gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers. Der Geschädigte erlitt
aufgrund des Vorfalls eine mehrfragmentäre Unterkieferfraktur ohne
Gelenksbeteiligung und eine 1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels
(pag. 424). Gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ging
die Vorinstanz von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden aus.
4.2
In Anbetracht der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer mit der körperlichen Unversehrtheit ein elementares Rechtsgut
verletzt und eine Straftat begangen hat, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV
seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung
bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. b Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]), ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die soeben
genannte Regelung findet zwar nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer
Anwendung. Es darf bei der Interessenabwägung jedoch berücksichtigt werden,
dass der Verfassungs- und Gesetzgeber das vom Beschwerdeführer begangene Delikt
als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2021
vom 24. Juli 2020, E. 3.2).
4.3
Der Beschwerdeführer hat sodann über
einen längeren Zeitraum viele verschiedene Delikte begangen, so unter anderem
zahlreiche Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und Delikte,
welche auf eine nicht zu unterschätzende Aggressions- und Gewaltbereitschaft schliessen
lassen. Aktenkundig übte der Beschwerdeführer wiederholt häusliche Gewalt gegen
seine damalige Lebenspartnerin und seine damalige Verlobte aus. Er ist auch
während laufenden Strafverfahren bzw. Probezeiten weiter straffällig geworden. Die
letzte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zum
Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin liegt kaum mehr als ein Jahr zurück. Offensichtlich
lässt sich der Beschwerdeführer weder von strafrechtlichen Massnahmen noch von
ausländerrechtlich angedrohten Konsequenzen zu einer Veränderung seines
Verhaltens bewegen. Im Übrigen weist der bei den Akten liegende Auszug aus dem
Betreibungsregister des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 15. Februar
2021.
drei eingeleitete Betreibungen in der Höhe von total CHF 5'038.15
sowie 120 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 249'055.00 aus. Sein über
Jahre an den Tag gelegtes Verhalten zeugt damit insgesamt von einer
Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung.
4.4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
das Obergericht des Kantons Solothurn und das Amt für Justizvollzug seien bezüglich
weiterer Gewaltdelikte von einer positiven Prognose ausgegangen. Die Vorinstanz
habe sich bei der Beurteilung des Verschuldens an dieser Einschätzung zu orientieren.
4.4.2
Strafrecht und Ausländerrecht
verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden.
Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine
resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die
Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den
Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. So
kann aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im
fremdenpolizeilichen Sinne) mehr von ihm aus. Auch eine aus der Sicht des
Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im
Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche
Dispositiv
Ausweisung nicht aus (vgl. BGE 137 II 233, E. 5.5.2 mit Hinweisen). Demnach ist
der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören. Das Obergericht des Kantons
Solothurn hat entgegen seiner Behauptung hinsichtlich der Delikte, welche er
aufgrund seiner Aggressions- und Gewaltbereitschaft verübt hat, im Übrigen lediglich
festgehalten, dass begründete Hoffnung bestehe, dass der Beschwerdeführer nicht
erneut in diesem Bereich delinquieren werde. Betreffend die Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz ging das Obergericht von einer schlechten
Legalprognose aus (pag. 418). Auf eine nachhaltige Einsicht des
Beschwerdeführers kann ohnehin nicht geschlossen werden – seine letzte aktenkundige
Verurteilung stand im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und datiert vom Januar
2021. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz von einem wesentlichen
öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgehen.
4.5 Nach Auffassung des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz betreffend seine privaten Interessen nicht
berücksichtigt, dass er die meiste Zeit seines Lebens in den Arbeitsmarkt
integriert gewesen sei und dies auch nach seiner Haftentlassung wieder
geschafft habe. Zudem sei er bereits im Alter von acht Jahren in die Schweiz
gekommen und lebe nun über 20 Jahre in der Schweiz. Er habe auch keinerlei
familiäre Bindungen mehr in Sri Lanka. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei
aufgrund seiner Kinder und der dort fehlenden Verwurzelung unzumutbar.
4.5.1 Auch mit der persönlichen
Situation des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz ausführlich
auseinandergesetzt. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen
Ausländer der zweiten Generation handelt, so ist im Rahmen der Interessenabwägung
zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz aufhält und
die Jugendjahre hier verbracht hat. Die Vorinstanz hat die lange
Aufenthaltsdauer als gewichtiges privates Interesse denn auch nicht ausser Acht
gelassen. Die gesamte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann
jedoch mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer nicht als gelungen bezeichnet
werden: Das Ausmass der aktuellen Schulden wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen über
Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen, dies selbst nach
erfolgter Verwarnung und der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung im
Jahr 2012 aufgrund der Schuldenwirtschaft. Neben der hohen Verschuldung von
insgesamt CHF 272'372.70 spricht auch die wiederholte und schwere
Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche Integration. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers fällt seine berufliche Integration und der Umstand, dass
er im Kanton Solothurn nie Sozialhilfe bezogen hat, demzufolge nicht
entscheidend ins Gewicht.
4.5.2 Ob vorliegend von einer
hinreichend engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
fünf Kindern auszugehen ist, scheint aufgrund der Akten höchst fraglich. Dem
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau vom 4.
Dezember 2020 ist betreffend die Kinder D.___ und C.___ zu entnehmen, dass sie den
Kontakt mit ihrem Vater aktuell ablehnten und gar grosse Angst davor hätten,
ihm beispielsweise auf dem Schulweg zu begegnen (pag. 693 ff.). Selbst wenn
eine enge affektive Beziehung zu den anderen drei Kindern vorliegend zu bejahen
wäre, so fehlt es an der engen wirtschaftlichen Verbundenheit, da der
Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen über Jahre hinweg nur
ungenügend bis gar nicht nachgekommen ist. Auch wenn bei einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (und der Wegweisung) gewichtige
familiäre Nachteile drohen, fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer
diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben hat, zumal ihn seine
Verantwortung als Vater nicht von jahrelanger Delinquenz abgehalten hat.
4.5.3 Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint auch zumutbar: Die von der
Vorinstanz gewürdigten Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer mit
den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Sri Lanka nach wie vor
vertraut ist. So verliess er Sri Lanka zusammen mit seiner Familie und blieb in
der Schweiz offenbar in tamilischen Kreisen verwurzelt. Sowohl bei seiner
früheren Lebenspartnerin, die er nach tamilischem Recht heiratete, als auch
bei seiner Noch-Ehefrau handelt es sich um Schweizerinnen mit tamilischen
Wurzeln. Nach eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer nicht über genügend
sprachliche Kenntnisse für eine erfolgreiche Reintegration in Sri Lanka.
Allerdings ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass ihm die
tamilische Sprache durch sein Elternhaus vermittelt worden ist und ihm sein
Heimatland aus der Kindheit und Ferienaufenthalten bekannt ist. Die berufliche
und soziale Wiedereingliederung in Sri Lanka dürfte zwar mit Schwierigkeiten
verbunden sein, angesichts seines Alters ist aber davon auszugehen, dass ihm
die Reintegration gelingen wird. Der Beschwerdeführer kann sein Recht auf
Umgang mit seinen Kindern von seiner Heimat aus besuchsweise oder über die
modernen Kommunikationsmittel pflegen.
4.6 Der Beschwerdeführer macht sodann
geltend, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt worden, da die letzte
Verwarnung des Migrationsamtes über 11 Jahre zurückliege. Das Migrationsamt
hätte eine weitere Verwarnung aussprechen müssen.
4.6.1 Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann die
betroffene Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese
begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen ist. Eine Verwarnung muss
einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren
Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine
Verwarnung ausgesprochen wird. Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich
auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und
keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht. Dies gilt insbesondere für
Angehörige der zweiten Ausländergeneration. Indessen kann auch in diesen Fällen
– je nach Höhe des öffentlichen Interesses – auf eine Verwarnung
verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2018 vom 11. März
2019, E. 3.4.1 mit Hinweisen).
4.6.2 In Anbetracht des Strafmasses von
30 Monaten Freiheitsstrafe und mit Blick auf die vom Verfassungs- und
Gesetzgeber in Art. 121 Abs. 3 BV bzw. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB
vorgenommene Wertung von schwerer Körperverletzung muss die Delinquenz des
Beschwerdeführers als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat das
migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers daher zutreffend als
schwer eingestuft, womit ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung
gegeben ist. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist es folglich mit dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar, dass die Vorinstanz auf eine weitere
Verwarnung verzichtet hat. Schliesslich wäre eine erneute Verwarnung
offensichtlich nicht zielführend gewesen, nachdem er sämtliche gewährten Chancen
unbenutzt verstreichen liess, beziehungsweise die bisherigen Verwarnungen
keine Verhaltensänderung bewirken konnten.
4.7 Gegen die weiteren Aspekte, welche
die Vorinstanz im Hinblick auf seine Ausreise erwägt, bringt der
Beschwerdeführer nichts vor. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse und die privaten Interessen nachvollziehbar gewürdigt
und zutreffend gegeneinander abgewogen hat. Das öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiegt gegenüber den privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Auf die
umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann im Übrigen verwiesen
werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der
Schweiz erweist sich somit als gerechtfertigt und verhältnismässig.
5. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam,
war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz
aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach
Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete
Ausreise zu ermöglichen.
6. Zufolge Unterliegens des
Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat diese Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7. Rechtsanwältin Clivia Wullimann macht
mit Eingabe vom 24. August 2021 eine Entschädigung von total CHF 3’264.05
(13.96 Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen und MWST) geltend. Insbesondere
der für das Aktenstudium (2.5 Stunden) und die knapp 2.5 Seiten umfassende Beschwerdeergänzung
(3 Stunden) geltend gemachte Zeitbedarf erscheint überhöht. Zu bedenken ist betreffend
das Aktenstudium, dass die Rechtsvertreterin bereits im vorgängigen
Verwaltungsverfahren involviert war. Insgesamt erweist sich ein Zeitaufwand von
10 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Weiter
war es nicht notwendig, von den Vorakten ein vollständiges Doppel anzufertigen.
Die Rechtsvertreterin erhielt das Aktendossier in elektronischer Form
zugestellt. Die in Rechnung gestellten 780 Fotokopien der gesamten Vorakten erweisen
sich demnach als übermässige Auslagen. Entsprechend ist die Entschädigung dafür
ermessensweise auf die Hälfte, d.h. auf CHF 195.00 zu kürzen. Für die
eingeschriebenen Sendungen kann jeweils nur ein Betrag von CHF 5.30
geltend gemacht werden. Die Auslagen sind entsprechend um zusätzliche CHF 4.80
zu kürzen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Clivia Wullimann ist nach dem
Gesagten auf total CHF 2'281.20 (Honorar: CHF 1'800.00 nebst
CHF 318.10 Auslagen und CHF 163.10 MWST) festzusetzen und infolge
unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei
Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 2'281.20 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_230/2022 vom 26. August 2022
bestätigt.