Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.196

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

10. Februar 2022Deutsch23 min

Staatsangehöriger von Sri Lanka, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste mit

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Februar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 16. Juni 1983,

Staatsangehöriger von Sri Lanka, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste mit

seiner Familie am 6. Mai 1991 in die Schweiz ein. Am 8. Mai 1991 ersuchte die Familie

um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 12. Dezember 2000 abgelehnt, jedoch die

Familie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Am 24. Juli 2002 wurde dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seine

Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 16. Juli 2014 bis am 17. Juli 2015

verlängert.

2. Einer Strafanzeige der Polizei Stadt

Grenchen vom 17. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

31. Januar 2009 die Schweizer Bürgerin B.___ (geb. 26. Juni 1984), nach

tamilischem Recht heiratete, die Ehe in der Schweiz aber nicht anerkannt wurde.

Aus dieser Beziehung sind zwei gemeinsame Kinder entsprungen, C.___ (geb. 10.

August 2009) und D.___ (geb. 8. März 2014). Am 30. August 2016 heiratete

der Beschwerdeführer die Schweizerin Bürgerin E.___ (geb. 30. Dezember 1985). Einer

Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde Grenchen vom 20. März 2017 kann

entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer am 1. März 2017 bereits

wieder freiwillig von seiner Ehefrau trennte. Sie haben drei gemeinsame Kinder,

die ebenfalls Schweizer Bürger sind: F.___ (geb. 7. Dezember 2008), G.___(geb. 13.

Februar 2013) und H.___ (geb. 9. November 2017).

3. Während seines Aufenthaltes in der

Schweiz trat der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

-

Gefängnisstrafe von 10

Tagen, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und Busse von CHF 1'400.00

wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Urteil des Untersuchungsrichteramts

Berner Jura-Seeland vom 8. März 2004);

-

Busse von CHF 200.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten

durch den Fahrzeugführer und Unterlassen der Richtungsanzeige sowie

missbräuchlicher Verwendung von Nebellichtern (Urteil des

Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 15. November 2004);

-

Busse von CHF 400.00 wegen Überschreitens der allgemeinen,

fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen

(Urteil des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 3. Januar 2006);

-

Busse von CHF 250.00 wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals

als Fahrzeuglenker (Urteil des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom

13. Januar 2006).

4. Bereits am 14. April 2004 und am

3. März 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Ausländerbehörde des

Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt [MISA]) auf die Folgen von strafbaren

Handlungen aufmerksam gemacht. Er wurde weiter straffällig:

-

Busse von CHF 60.00 wegen Übertretung der Verordnung über

die Strassenverkehrsregeln (Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 18. Juli 2006);

-

Busse von CHF 140.00 wegen Nichtbeachtens des

Vorschriftsignals «Verbot für Motorwagen» und Parkieren innerhalb des

signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Urteil des Bezirksamts Aarau vom 7.

September 2006);

-

Busse von CHF 260.00 wegen Überschreitens der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit (Urteil des Bezirksstatthalteramts Waldenburg vom 8. Juni

2007);

-

Geldstrafe von 55

Tagessätzen zu je CHF 80.00,

30 Tage bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Busse von

CHF 300.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Verletzung der

Verkehrsregeln und Übertretung des Waffengesetzes (Urteil des Gerichtskreises

Erwägungen

II Biel-Nidau vom 27. Juli 2007);

-

Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu je CHF 30.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und Busse von CHF

200.00

wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug (Motorfahrzeug)

und Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juli 2008, als Zusatzstrafe

zum Urteil vom 27. Juli 2007);

-

Busse von CHF 100.00 wegen unanständigem Benehmen (Urteil

des Untersuchungsrichteramts Berner Jura-Seeland vom 19. August 2008);

-

Freiheitsstrafe von 9

Monaten, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren, und Busse von CHF

2'500.00 wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem

Führerausweis, mehrfach qualifizierten Führens eines Personenwagens in

angetrunkenem Zustand und Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch (Urteil

des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009).

5.

Mit Schreiben vom 5. März 2010

wurde der Beschwerdeführer vom MISA erneut darauf aufmerksam gemacht, dass

Ausländer, welche strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen

werden können. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass ausländische Staatsangehörige

auch wegen Schuldenanhäufung und Sozialhilfebezugs weggewiesen werden können.

Er wurde gleichzeitig für sein Verhalten verwarnt.

6.

Am 3. Juli 2012 ersuchte der

Beschwerdeführer um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben des

MISA vom 16. Juli 2012 wurde ihm mitgeteilt, dass ihm aufgrund der bestehenden

Schulden in der Höhe von CHF 78'965.70 keine Niederlassungsbewilligung erteilt,

aber seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde.

7.

Trotz der Ermahnung vom 5. März

2010.

wurde der Beschwerdeführer weiter straffällig und wie folgt verurteilt:

-

Busse von CHF 100.00 wegen Nichtbefolgens des

Bahnhofreglements resp. Verletzung der Gebrauchsvorschriften sowie Ungehorsams

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner

Jura-Seeland, vom 22. Oktober 2014);

-

Geldstrafe

von 150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Führens eines

Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen qualifizierten Fahrens in

fahrunfähigem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln und Verletzung der

Verkehrsregeln (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau,

vom 12. März 2015);

-

Geldstrafe von 75 Tagessätzen

zu je CHF 30.00 wegen

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der regionalen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. November 2015);

-

Busse von CHF 200.00 wegen unanständigen Benehmens und

Nachtruhestörung (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

vom 5. Mai 2017);

-

Geldstrafe von 36

Tagessätzen zu je CHF 70.00

wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau

vom 8. März 2018, Verzicht auf Widerruf der Freiheitsstrafe des Urteils

vom 19. Mai 2009, aber Verwarnung);

-

30.

Monate

Freiheitsstrafe, davon

15.

Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, und Busse

von CHF 500.00 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher

Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand,

Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, fahrlässigen rechtswidrigen

Aufenthalts und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. September 2018);

-

Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu je CHF 50.00

wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung (Strafbefehl der regionalen

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Januar 2021, Verzicht auf

Widerruf der Freiheitsstrafe des Urteils vom 14. September 2018, aber

Verwarnung und Verlängerung Probezeit um ein Jahr).

8.

Ab dem 11. März 2019 befand sich

der Beschwerdeführer wegen des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 14. September 2018 in Haft und wurde am 10. Juni 2020 aus dieser

entlassen.

9.

Mit Schreiben des MISA vom 9. März

2020.

wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

gewährt. Die von ihm mandatierte Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom

20.

April 2020 Stellung.

10.

Am 2. September 2020 teilten die

Migrationsdienste des Kantons Bern dem MISA mit, dass der Beschwerdeführer sich

in Herzogenbuchsee am Wohnsitz seiner Lebenspartnerin angemeldet habe und mit

dieser zusammenlebe. Ein Verfahren um Kantonswechsel sei eröffnet worden.

11.

Im Register des Betreibungsamts

Grenchen-Bettlach ist der Beschwerdeführer mit drei eingeleiteten Betreibungen

von total CHF 5’038.15 sowie 120 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag

von CHF 249'055.00 verzeichnet. Zudem wurde über ihn am 19. März 2019

der Konkurs eröffnet (Stand 15. Februar 2021). Im Betreibungsregister Emmental-Oberaargau

ist er mit einer Pfändung über CHF 346.00 und zwei offenen Verlustscheinen

über insgesamt CHF 17'933.55 verzeichnet (Stand 15. Februar 2021). Er

hat im Kanton Solothurn nie Sozialhilfe bezogen. Seit dem 1. Februar 2021

wird der Lohn des Beschwerdeführers gepfändet.

12.

Die Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee

teilte auf entsprechende Nachfrage des MISA vom 3. März 2021 mit, dass der Beschwerdeführer

gemäss einem Telefonat vom 9. Februar 2021 vorübergehend zu seiner Ehefrau nach

Bern gezogen sei. Er habe aber die Absicht, wieder nach Herzogenbuchsee zur Partnerin

zurückzukehren.

13.

Mit Schreiben des MISA vom 4. März

2021.

wurde dem Beschwerdeführer das abschliessende rechtliche Gehör betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

gewährt, woraufhin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom

14.

April 2021 Stellung nahm.

14.

Das MISA erliess am 21. Mai

2021.

namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende

Verfügung:

1.

Die Aufenthaltsbewilligung von A.___

wird nicht verlängert.

2.

A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August 2021 zu

verlassen.

3.

A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde Bern ordnungsgemäss

abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der

Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

4.

[…]

5.

[…]

15.

Mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 wandte

sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, an

das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1.

Die Verfügung vom 21. Mai 2021 des

Migrationsamtes Solothurn (Ref.-Nr. SO 245997) sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer sei die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und er sei nicht aus der Schweiz

wegzuweisen.

3.

Eventuell sei die Sache zur neuen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Es sei dem Beschwerdeführer insbesondere während der Dauer

des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu gestatten, in der Schweiz zu

verbleiben.

5.

Dem Beschwerdeführer seien die

vollumfänglichen Akten des Migrationsamtes zur Einsicht zuzustellen.

6.

Dem Beschwerdeführer sei eine

angemessene Frist für die einlässliche Begründung der Beschwerde zu gewähren.

7.

Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als Rechtsbeistand zu gewähren.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

16.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 erfolgte

fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung.

17.

Mit Vernehmlassung vom

4.

August 2021 schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

18.

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 5. August 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

19.

Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG; SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische

Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine

strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Als längerfristig gilt nach der

gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, und

zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, E. 3

mit Hinweisen). Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers

vom 14. September 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer

Busse von CHF 500.00 ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ohne

Weiteres gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.1

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist

landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96

AIG; Art. 8 Abs. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), was eine Interessenabwägung unter

Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und

des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten

während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der

Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu beachten.

Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich schon seit

langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies

jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein

ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten,

Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht zudem regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des

Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt haben (Urteil

des Bundesgerichts 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich

betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit

seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die

Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und

den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB

[«Besuchsrecht»]). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich

dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein

Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs

auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach

den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten,

Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her

wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten

hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (Urteil des Bundesgerichts

2C_904/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3

Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Rechtsgut betroffen ist und welche Interessen

in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils

im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen

Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer

einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen

dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge

Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich

der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos

verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und

dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten

werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_904/2018 vom 24. April 2019, E. 2.3

mit Hinweisen).

4.1

Ausschlaggebend für die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung war das Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 14. September 2018, mit welchem der

Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 15 Monate

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von

CHF 500.00 verurteilt wurde. Die Vorinstanz setzte sich diesbezüglich insbesondere

mit dem schwersten Delikt der versuchten schweren Körperverletzung ausführlich auseinander.

Beim Vorfall vom 21. Mai 2010 trat der Beschwerdeführer mit voller Wucht mehrfach

gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Opfers. Der Geschädigte erlitt

aufgrund des Vorfalls eine mehrfragmentäre Unterkieferfraktur ohne

Gelenksbeteiligung und eine 1-Fragment-Bogen-Fraktur des ersten Halswirbels

(pag. 424). Gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ging

die Vorinstanz von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden aus.

4.2

In Anbetracht der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer mit der körperlichen Unversehrtheit ein elementares Rechtsgut

verletzt und eine Straftat begangen hat, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV

seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung

bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. b Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]), ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die soeben

genannte Regelung findet zwar nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer

Anwendung. Es darf bei der Interessenabwägung jedoch berücksichtigt werden,

dass der Verfassungs- und Gesetzgeber das vom Beschwerdeführer begangene Delikt

als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2021

vom 24. Juli 2020, E. 3.2).

4.3

Der Beschwerdeführer hat sodann über

einen längeren Zeitraum viele verschiedene Delikte begangen, so unter anderem

zahlreiche Widerhandlungen gegen die Strassen­verkehrsgesetzgebung und Delikte,

welche auf eine nicht zu unterschätzende Aggres­sions- und Gewaltbereitschaft schliessen

lassen. Aktenkundig übte der Beschwerde­führer wiederholt häusliche Gewalt gegen

seine damalige Lebenspartnerin und seine damalige Verlobte aus. Er ist auch

während laufenden Strafverfahren bzw. Probezeiten weiter straffällig geworden. Die

letzte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zum

Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin liegt kaum mehr als ein Jahr zurück. Offensichtlich

lässt sich der Beschwerdeführer weder von strafrecht­lichen Massnahmen noch von

ausländerrechtlich angedrohten Konsequenzen zu einer Veränderung seines

Verhaltens bewegen. Im Übrigen weist der bei den Akten liegende Auszug aus dem

Betreibungsregister des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 15. Februar

2021.

drei eingeleitete Betreibungen in der Höhe von total CHF 5'038.15

sowie 120 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 249'055.00 aus. Sein über

Jahre an den Tag gelegtes Verhalten zeugt damit insgesamt von einer

Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung.

4.4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

das Obergericht des Kantons Solothurn und das Amt für Justizvollzug seien bezüglich

weiterer Gewaltdelikte von einer positiven Prognose ausgegangen. Die Vorinstanz

habe sich bei der Beurteilung des Verschuldens an dieser Einschätzung zu orientieren.

4.4.2

Strafrecht und Ausländerrecht

verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unab­hängig voneinander anzuwenden.

Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine

resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die

Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den

Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. So

kann aus dem Um­stand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im

fremdenpolizeilichen Sinne) mehr von ihm aus. Auch eine aus der Sicht des

Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im

Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine frem­denpolizeiliche

Dispositiv

Ausweisung nicht aus (vgl. BGE 137 II 233, E. 5.5.2 mit Hinweisen). Demnach ist

der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören. Das Obergericht des Kantons

Solothurn hat entgegen seiner Behauptung hinsichtlich der Delikte, welche er

aufgrund seiner Aggressions- und Gewaltbereitschaft verübt hat, im Übrigen lediglich

festgehalten, dass begründete Hoffnung bestehe, dass der Beschwerdeführer nicht

erneut in diesem Bereich delinquieren werde. Betreffend die Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz ging das Obergericht von einer schlechten

Legalprognose aus (pag. 418). Auf eine nachhaltige Einsicht des

Beschwerdeführers kann ohnehin nicht geschlossen werden – seine letzte aktenkundige

Verurteilung stand im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und datiert vom Januar

2021. Nach dem Gesagten durfte die Vor­instanz von einem wesentlichen

öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgehen.

4.5 Nach Auffassung des

Beschwerdeführers hat die Vorinstanz betreffend seine privaten Interessen nicht

berücksichtigt, dass er die meiste Zeit seines Lebens in den Arbeitsmarkt

integriert gewesen sei und dies auch nach seiner Haftentlassung wieder

geschafft habe. Zudem sei er bereits im Alter von acht Jahren in die Schweiz

gekommen und lebe nun über 20 Jahre in der Schweiz. Er habe auch keinerlei

familiäre Bindungen mehr in Sri Lanka. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei

aufgrund seiner Kinder und der dort fehlenden Verwurzelung unzumutbar.

4.5.1 Auch mit der persönlichen

Situation des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz ausführlich

auseinandergesetzt. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen

Ausländer der zweiten Generation handelt, so ist im Rahmen der Interessen­abwägung

zu berücksichtigen, dass er sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz aufhält und

die Jugendjahre hier verbracht hat. Die Vorinstanz hat die lange

Aufenthaltsdauer als gewichtiges privates Interesse denn auch nicht ausser Acht

gelassen. Die gesamte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz kann

jedoch mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer nicht als gelungen bezeichnet

werden: Das Ausmass der aktuellen Schulden wird vom Beschwerde­führer nicht

bestritten. Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen über

Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen, dies selbst nach

erfolgter Verwarnung und der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung im

Jahr 2012 aufgrund der Schulden­wirtschaft. Neben der hohen Verschuldung von

insgesamt CHF 272'372.70 spricht auch die wiederholte und schwere

Straffälligkeit gegen eine erfolgreiche Integration. Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers fällt seine berufliche Integration und der Umstand, dass

er im Kanton Solothurn nie Sozialhilfe bezogen hat, demzufolge nicht

entscheidend ins Gewicht.

4.5.2 Ob vorliegend von einer

hinreichend engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen

fünf Kindern auszugehen ist, scheint aufgrund der Akten höchst fraglich. Dem

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau vom 4.

Dezember 2020 ist betreffend die Kinder D.___ und C.___ zu entnehmen, dass sie den

Kontakt mit ihrem Vater aktuell ablehnten und gar grosse Angst davor hätten,

ihm beispielsweise auf dem Schulweg zu begegnen (pag. 693 ff.). Selbst wenn

eine enge affektive Beziehung zu den anderen drei Kindern vorliegend zu bejahen

wäre, so fehlt es an der engen wirtschaftlichen Verbundenheit, da der

Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen über Jahre hinweg nur

ungenügend bis gar nicht nachgekommen ist. Auch wenn bei einer

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (und der Wegweisung) gewichtige

familiäre Nachteile drohen, fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer

diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben hat, zumal ihn seine

Verantwortung als Vater nicht von jahrelanger Delinquenz abgehalten hat.

4.5.3 Eine Rückkehr des

Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint auch zumut­bar: Die von der

Vorinstanz gewürdigten Umstände sprechen dafür, dass der Beschwer­deführer mit

den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Sri Lanka nach wie vor

vertraut ist. So verliess er Sri Lanka zusammen mit seiner Familie und blieb in

der Schweiz offenbar in tamilischen Kreisen verwurzelt. Sowohl bei seiner

früheren Lebens­partnerin, die er nach tamilischem Recht heiratete, als auch

bei seiner Noch-Ehefrau handelt es sich um Schweizerinnen mit tamilischen

Wurzeln. Nach eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer nicht über genügend

sprachliche Kenntnisse für eine erfolgreiche Reintegration in Sri Lanka.

Allerdings ist gestützt auf die Akten davon auszu­gehen, dass ihm die

tamilische Sprache durch sein Elternhaus vermittelt worden ist und ihm sein

Heimatland aus der Kindheit und Ferienaufenthalten bekannt ist. Die berufliche

und soziale Wiedereingliederung in Sri Lanka dürfte zwar mit Schwierigkeiten

verbunden sein, angesichts seines Alters ist aber davon auszugehen, dass ihm

die Reintegration gelingen wird. Der Beschwerdeführer kann sein Recht auf

Umgang mit seinen Kindern von seiner Heimat aus besuchsweise oder über die

modernen Kommunikationsmittel pflegen.

4.6 Der Beschwerdeführer macht sodann

geltend, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt worden, da die letzte

Verwarnung des Migrationsamtes über 11 Jahre zurückliege. Das Migrationsamt

hätte eine weitere Verwarnung aussprechen müssen.

4.6.1 Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann die

betroffene Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese

begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen ist. Eine Verwarnung muss

einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren

Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine

Verwarnung ausgesprochen wird. Eine ausländerrechtliche Ver­warnung drängt sich

auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und

keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht. Dies gilt insbesondere für

Angehörige der zweiten Ausländergeneration. Indessen kann auch in diesen Fällen

– je nach Höhe des öffentlichen Interesses – auf eine Verwarnung

verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2018 vom 11. März

2019, E. 3.4.1 mit Hinweisen).

4.6.2 In Anbetracht des Strafmasses von

30 Monaten Freiheitsstrafe und mit Blick auf die vom Verfassungs- und

Gesetzgeber in Art. 121 Abs. 3 BV bzw. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB

vorgenommene Wertung von schwerer Körperverletzung muss die Delinquenz des

Beschwerdeführers als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat das

migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers daher zutreffend als

schwer eingestuft, womit ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung

gegeben ist. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist es folglich mit dem

Verhältnismässigkeits­grundsatz vereinbar, dass die Vorinstanz auf eine weitere

Verwarnung verzichtet hat. Schliesslich wäre eine erneute Verwarnung

offensichtlich nicht zielführend gewesen, nachdem er sämtliche gewährten Chancen

unbenutzt verstreichen liess, beziehungs­weise die bisherigen Verwarnungen

keine Verhaltensänderung bewirken konnten.

4.7 Gegen die weiteren Aspekte, welche

die Vorinstanz im Hinblick auf seine Ausreise erwägt, bringt der

Beschwerdeführer nichts vor. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz

das öffentliche Interesse und die privaten Interessen nachvollziehbar gewürdigt

und zutreffend gegeneinander abgewogen hat. Das öffentliche Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiegt gegenüber den privaten

Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Auf die

umfassenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann im Übrigen verwiesen

werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der

Schweiz erweist sich somit als gerechtfertigt und verhältnismässig.

5. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam,

war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz

aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach

Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete

Ausreise zu ermöglichen.

6. Zufolge Unterliegens des

Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat diese Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7. Rechtsanwältin Clivia Wullimann macht

mit Eingabe vom 24. August 2021 eine Entschädigung von total CHF 3’264.05

(13.96 Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen und MWST) geltend. Insbesondere

der für das Aktenstudium (2.5 Stunden) und die knapp 2.5 Seiten umfassende Beschwerdeergänzung

(3 Stunden) geltend gemachte Zeitbedarf erscheint überhöht. Zu bedenken ist betreffend

das Aktenstudium, dass die Rechtsvertreterin bereits im vorgängigen

Verwaltungsverfahren involviert war. Insgesamt erweist sich ein Zeitaufwand von

10 Stunden für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Weiter

war es nicht notwendig, von den Vorakten ein vollständiges Doppel anzufertigen.

Die Rechtsvertreterin erhielt das Aktendossier in elektronischer Form

zugestellt. Die in Rechnung gestellten 780 Fotokopien der gesamten Vorakten erweisen

sich demnach als übermässige Auslagen. Entsprechend ist die Entschädigung dafür

ermessensweise auf die Hälfte, d.h. auf CHF 195.00 zu kürzen. Für die

eingeschriebenen Sendungen kann jeweils nur ein Betrag von CHF 5.30

geltend gemacht werden. Die Auslagen sind entsprechend um zusätzliche CHF 4.80

zu kürzen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Clivia Wullimann ist nach dem

Gesagten auf total CHF 2'281.20 (Honorar: CHF 1'800.00 nebst

CHF 318.10 Auslagen und CHF 163.10 MWST) festzusetzen und infolge

unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert zwei

Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 2'281.20 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_230/2022 vom 26. August 2022

bestätigt.