VWBES.2021.199
Akteneinsicht
21. Juni 2021Deutsch4 min
(KESB) Region Solothurn ein Einsichtsgesuch von A.___ in die Akten von B.___ ab.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
21. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Werner
Gerichtsschreiberin
Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ vertreten durch C.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Akteneinsicht
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 30. April 2021 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Region Solothurn ein Einsichtsgesuch von A.___ in die Akten von B.___ ab.
2. Diese
Verfügung wurde A.___ am 3. Mai 2021 zugestellt.
3. Dagegen
erhob A.___ mit Schreiben, welches auf den 2. Juni 2021 datiert ist,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Briefumschlag trägt den Poststempel
vom 4. Juni 2021.
4. Mit
Verfügung vom 7. Juni 2021 wurde A.___ aufgefordert, die Rechtzeitigkeit
seiner Beschwerde nachzuweisen.
5. Mit
Stellungnahme vom 15. Juni 2021 bringt A.___ vor, er habe die Beschwerde
am 2. Juni 2021 um 18:10 Uhr in den Briefkasten geworfen. Am 3. Juni
2021 sei ein Feiertag gewesen. Er habe nicht wissen können, dass die Post die
Leerungszeiten dieses Briefkastens per 30. Mai 2021 von 19:00 Uhr auf
18:00 Uhr vorverschoben habe. Die Verschiebung der Leerungszeiten belegt er mit
einem entsprechenden Schreiben der Post.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss
Art. 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) beträgt
die Beschwerdefrist gegen Entscheide der KESB dreissig Tage seit Mitteilung des
Entscheids.
1.2
Nach § 9
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beginnen Fristen, die
nach Tagen oder Zeiteinheiten bestimmt sind, an dem Tag zu laufen, der auf ihre
Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten
Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der
schweizerischen Post übergeben wird (vgl. § 9 Abs. 2 VRG).
1.3
Der
Entscheid wurde A.___ unbestritten am 3. Mai 2021 zugestellt, womit die
Beschwerdefrist am Folgetag zu laufen begonnen hat und am 2. Juni 2021
endete.
1.4
Der
Beschwerdeführer führt zwar aus, die Sendung noch am 2. Juni 2021 und
damit rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen zu haben, kann dies jedoch
nicht belegen. Massgebend ist somit der Poststempel vom 4. Juni 2021,
womit die Beschwerde verspätet erfolgt ist.
2.1
Gemäss §
10bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann
eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der
Gesuchsteller (oder sein Vertreter) unverschuldet abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich
und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
werden.
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen
Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss
leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit
zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst
oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die
Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die
betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten
hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete
Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere
stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes
Hindernis dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2018 vom 10. Januar
2019.
E. 1.2, 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2).
2.3
Es mag
zwar ärgerlich sein, dass die Post die Leerungszeit des fraglichen Briefkastens
nur drei Tage zuvor um eine Stunde vorverlegt hat. Nachdem aber der
Beschwerdeführer ganze 30 Tage Zeit hatte, um zu handeln, und er auch nicht
nachweisen kann, seine Sendung tatsächlich am 2. Juni 2021 zwischen 18:00
Uhr und 19:00 Uhr eingeworfen zu haben, lässt sich die Verspätung nicht
entschuldigen und die verpasste Frist nicht wiederherstellen.
3.
Auf die
Beschwerde ist deshalb wegen Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kaufmann