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Entscheid

VWBES.2021.199

Akteneinsicht

21. Juni 2021Deutsch4 min

(KESB) Region Solothurn ein Einsichtsgesuch von A.___ in die Akten von B.___ ab.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

21. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Müller

Oberrichter

Werner

Gerichtsschreiberin

Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Region Solothurn,

2. B.___ vertreten durch C.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Akteneinsicht

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 30. April 2021 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Region Solothurn ein Einsichtsgesuch von A.___ in die Akten von B.___ ab.

2. Diese

Verfügung wurde A.___ am 3. Mai 2021 zugestellt.

3. Dagegen

erhob A.___ mit Schreiben, welches auf den 2. Juni 2021 datiert ist,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Briefumschlag trägt den Poststempel

vom 4. Juni 2021.

4. Mit

Verfügung vom 7. Juni 2021 wurde A.___ aufgefordert, die Rechtzeitigkeit

seiner Beschwerde nachzuweisen.

5. Mit

Stellungnahme vom 15. Juni 2021 bringt A.___ vor, er habe die Beschwerde

am 2. Juni 2021 um 18:10 Uhr in den Briefkasten geworfen. Am 3. Juni

2021 sei ein Feiertag gewesen. Er habe nicht wissen können, dass die Post die

Leerungszeiten dieses Briefkastens per 30. Mai 2021 von 19:00 Uhr auf

18:00 Uhr vorverschoben habe. Die Verschiebung der Leerungszeiten belegt er mit

einem entsprechenden Schreiben der Post.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss

Art. 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) beträgt

die Beschwerdefrist gegen Entscheide der KESB dreissig Tage seit Mitteilung des

Entscheids.

1.2

Nach § 9

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beginnen Fristen, die

nach Tagen oder Zeiteinheiten bestimmt sind, an dem Tag zu laufen, der auf ihre

Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten

Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom

Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden

Werktag. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der

schweizerischen Post übergeben wird (vgl. § 9 Abs. 2 VRG).

1.3

Der

Entscheid wurde A.___ unbestritten am 3. Mai 2021 zugestellt, womit die

Beschwerdefrist am Folgetag zu laufen begonnen hat und am 2. Juni 2021

endete.

1.4

Der

Beschwerdeführer führt zwar aus, die Sendung noch am 2. Juni 2021 und

damit rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen zu haben, kann dies jedoch

nicht belegen. Massgebend ist somit der Poststempel vom 4. Juni 2021,

womit die Beschwerde verspätet erfolgt ist.

2.1

Gemäss §

10bis des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann

eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der

Gesuchsteller (oder sein Vertreter) unverschuldet abgehalten worden ist, innert

der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich

und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt

werden.

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die

Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen

Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss

leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit

zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst

oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die

Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die

betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten

hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete

Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere

stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes

Hindernis dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2018 vom 10. Januar

2019.

E. 1.2, 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2).

2.3

Es mag

zwar ärgerlich sein, dass die Post die Leerungszeit des fraglichen Briefkastens

nur drei Tage zuvor um eine Stunde vorverlegt hat. Nachdem aber der

Beschwerdeführer ganze 30 Tage Zeit hatte, um zu handeln, und er auch nicht

nachweisen kann, seine Sendung tatsächlich am 2. Juni 2021 zwischen 18:00

Uhr und 19:00 Uhr eingeworfen zu haben, lässt sich die Verspätung nicht

entschuldigen und die verpasste Frist nicht wiederherstellen.

3.

Auf die

Beschwerde ist deshalb wegen Verspätung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang

hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kaufmann