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Entscheid

VWBES.2021.2

Baubewilligung / Velounterstand

19. August 2021Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Iris Monteil,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der

Stadt Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Velounterstand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 9. September 2019 reichten A.___

und B.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt) bei der Baukommission der

Stadt Solothurn (nachfolgend Baukommission genannt) ein Baugesuch mit

Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstandes für die Erstellung

eines Velounterstandes ein.

2. Die Baukommission bewilligte das

Bauvorhaben mit Entscheid vom 12. November 2019 nicht und begründete dies

im Wesentlichen damit, dass sich der bereits erstellte Velounterstand

vollständig im Strassenabstand befinde. Ausserordentliche Verhältnisse zur

Erteilung einer Ausnahmebewilligung lägen keine vor. Der Velounterstand könne

aufgrund der Grundstückgrösse ohne Weiteres ausserhalb des Baulinienbereichs

erstellt werden. Der Velounterstand sei zudem mit Einzelfundamenten in Beton

erstellt worden, womit es sich nicht um eine leicht entfernbare Baute handle.

Die Verschiebung des Baukörpers bedeute auch keine unverhältnismässige Härte,

da höchstens eine grössere Distanz zum Hauseingang entstehe.

3. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, am

28. November 2019 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement

(nachfolgend BJD genannt) und beantragten die Aufhebung des abschlägigen

Bauentscheids und die Erteilung der Baubewilligung für den Velounterstand unter

Gewährung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des

Strassenabstandes.

4. Nachdem die Beschwerdeführer am

13. Mai 2020 geltend gemacht hatten, am [...]weg stünden weitere Bauten im

Baulinienabstand, ersuchte das BJD die Baukommission um Stellungnahme.

5. Die Baukommission äusserte sich mit

Schreiben vom 16. Juni 2020 zu ihrer Praxis.

6. Mit Verfügung vom 16. Dezember

2020 wies das BJD die Beschwerde ab und setzte den Beschwerdeführern Frist zur

vollständigen Entfernung des Velounterstandes bis 31. März 2021.

7. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Beschwerdeführer am 28. Dezember 2020, vertreten durch Rechtsanwältin Iris

Monteil, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung der

Entscheide des BJD und der Baukommission sowie um Erteilung der Baubewilligung

mit Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde die Gewährung der aufschiebenden

Wirkung beantragt.

8. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Am 6. Januar 2021 beantragte der

Rechtsdienst des Stadt Solothurn die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

und verzichtete auf eine Stellungnahme.

10. Das BJD beantragte am

12. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführer und nahm kurz zur Beschwerde Stellung.

11. Die Beschwerdeführer liessen sich

dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der

Kantonalen Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da das Verwaltungsgericht im

vorliegenden Verfahren als zweite Instanz urteilt, ist die Rüge der

Unangemessenheit nicht zulässig (vgl. § 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRG, BGS 124.11]).

2.1

Gemäss § 3 Abs. 1 KBV ist für Bauten

und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Baulinien bezeichnen gemäss §

40.

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) den Mindestabstand der

Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen

Leitungen, Wäldern, Hecken sowie Bauzonengrenzen. Sie können auch genügende

Gebäudeabstände sichern. Mit der hier interessierenden Strassenbaulinie wird

optisch verdeutlicht, was in § 46 Abs. 1 KBV als Grundsatz festgehalten wird:

Sofern durch Nutzungspläne (Baulinien) nichts anderes bestimmt ist, müssen

Bauten bei Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m und bei den übrigen

öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m einhalten. Diese Vorschriften gelten auch

für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, Umbauten und den Wiederaufbau

Dispositiv

abgebrochener oder zerstörter Gebäude. Im Baulinienbereich besteht demnach

grundsätzlich ein Bauverbot (vgl. Urteil 1E.2/2007 des Bundesgerichts vom 11.

Januar 2008 E. 2.2). § 41 PBG hält dies ausdrücklich fest: Demnach darf Land,

das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Bauten bestimmt ist oder

innerhalb der Baulinie liegt, nicht mehr überbaut werden. Die Bauverordnung

kann Ausnahmen vorsehen.

2.2 Die

vorliegende Baute befindet sich vollständig innerhalb des Bauabstandes. Daran

ändert auch der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand nichts, dass

zwischen der Strasse und der Baute noch ein breites Trottoir liegt. Gemäss § 46 Abs. 2 KBV gilt als

Strassengrenze die äusserste Linie des öffentlichen Grundes gemäss

Nutzungsplan, soweit der öffentliche Grund zum Bau von Strassen, Trottoirs,

Radfahrerstreifen und anderen Verkehrsanlagen benötigt wird.

3. Gemäss § 52 i.V.m. § 67 KBV kann

die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhält­nissen Ausnahmen von einzelnen

Vorschriften dieser Verordnung gewähren, wenn ihre Einhaltung eine

unverhältnismässige Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte

private Interessen verletzt werden.

4. Die Vorinstanz hielt fest, es würde

für die Beschwerdeführer selbst dann keine unverhältnismässige Härte

darstellen, wenn sie keinen Velounterstand erstellen dürften, umso weniger,

wenn dieser an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden könne. Es

bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da weder identische

Sachverhalte noch eine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz vorliege. Die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei verhältnismässig.

5.1 Die Beschwerdeführer bringen als

erstes vor, sie hätten keine Gelegenheit erhalten, sich zur Stellungnahme der

Baukommission vom 16. Juni 2020 zu äussern, und rügen damit indirekt eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche liegt jedoch

nicht vor. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern bzw. ihrem

Rechtsvertreter mit Verfügung vom 26. Juni 2020 zugestellt. Bis zum

Entscheid vom 16. Dezember 2020 hatten sie somit fast ein halbes Jahr

Zeit, um sich zu äussern, womit keine Gehörsverletzung vorliegt.

5.2 Die Beschwerdeführer verweisen

weiter darauf, dass sich auf den benachbarten Grundstücken im Strassenabstand

Gartenmauern und Hecken befänden, die höher seien als ihr Velounterstand. Auch

daraus können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, enthält doch die KBV in §

49 eine eigene Regelung für Einfriedungen und Stützmauern, und erlaubt diese –

unter bestimmten Voraussetzungen – damit im Strassenabstand explizit.

5.3 Weiter bringen die Beschwerdeführer

vor, bei ihrem Velounterstand handle es sich um eine Kleinbaute, welche keine

verkehrsgefährdende Sichtbehinderung darstelle. Auch werde dadurch keine

bauliche Gestaltung oder geplante Anlage beeinträchtigt. Es bestehe somit kein

öffentliches Interesse an einem anderen Standort.

Auch dieses Argument geht fehl. Nach dem

Gesetz darf Land, das innerhalb der Baulinie liegt, nicht überbaut werden (§ 41 Abs. 1 PBG). Gesetze sind anzuwenden und gelten auch für die Beschwerdeführer,

ob dies für sie Sinn ergibt oder nicht. Baulinien sind nicht nur für die

Freihaltung des Strassenraums im Interesse des öffentlichen Verkehrs, sondern

auch für die Sicherung des Zutritts von Licht und Luft sowie die Gewährleistung

wohnhygienischer Verhältnisse von wesentlicher Bedeutung (Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 246).

Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse

vorliegen und wenn die Einhaltung der Vorschriften für die Beschwerdeführer eine

unverhältnismässige Härte darstellen würden und weder öffentliche noch

schützenswerte private Interessen verletzt werden (§ 52 i.V.m. § 67 KBV). Diese

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

5.4 Die Beschwerdeführer machen geltend,

in ihrem Fall würden ausserordentliche Verhältnisse vorliegen. Es stelle eine

Rechtsverletzung dar und sei willkürlich, wenn keine Interessensabwägung

vorgenommen werde. In anderen durchaus vergleichbaren Fällen sei offenbar eine

solche Interessenabwägung vorgenommen worden. Es stelle nicht nur einen

Komfortverlust, sondern eine unverhältnismässige Härte dar, wenn der

Velounterstand an einer anderen Stelle als nahe beim Eingang platziert werden

müsse. In der Liegenschaft wohnten mehrere Personen, die das Fahrrad als

Hauptverkehrsmittel benützten. Ausserdem sei eine Bewohnerin für längere

Distanzen auf einen Rollator angewiesen. Die Fussweg- und Veloerschliessung

erfolge über den vor der Hauseingangstür liegenden Vorplatz. Die Aufstellung

des Unterstandes direkt bei der Haustür dränge sich auch im Hinblick auf

widrige Wetterverhältnisse auf. Eine zweckmässige und sinnvolle Positionierung

sei an anderer Stelle auf dem Grundstück kaum oder nicht möglich. Auf der

Westseite des Gebäudes müsste der Velounterstand in den Garten gestellt werden,

was die Zugänglichkeit stark erschweren und zudem erhebliche bauliche

Änderungen und Vorkehren notwendig machen würde (Abbruch einer Mauer,

Fundierung, Beseitigung eines Teils der Grünfläche, Befestigung der

Zutrittsfläche, etc.). Auf der Ostseite liege der Autoparkplatz. Auf diesem

könne der Velounterstand nicht aufgestellt werden, da sonst die vorgeschriebene

Anzahl und Grösse an Autoparkplätzen nicht mehr zur Verfügung stehe. Der

Kiesbelag des Parkplatzes sei zudem mit dem Rollator nicht gut begehbar. Der

danebenliegende Garten sei mit einem Zaun abgegrenzt, da sich dort die

Spielgeräte der Kinder der Hausbewohner befänden. Die privaten Interessen am

heutigen Standort seien damit sehr gross und die aufgezeigten Gründe stellten

aufgrund des mangelnden öffentlichen Interesses eine unverhältnismässige Härte

dar.

Wie bereits unter Erwägung 5.3

aufgezeigt, ist keine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn keine

ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen. Dies ist in § 67 KBV explizit so

festgehalten und stellt weder eine Rechtsverletzung noch Willkür dar.

Das Grundstück der Beschwerdeführer hat

eine stattliche Grösse von 3'016 m2 und ist nur zu einem kleinen

Teil bebaut. Es ist den Beschwerdeführern deshalb ohne Weiteres möglich, den

Velounterstand an einem anderen Ort auf ihrem Grundstück zu platzieren. Auch

wenn der jetzige Standort für die Beschwerdeführer praktisch sein mag, so

stellt eine Verschiebung doch keine unverhältnismässige Härte dar. Wer auf

einen Rollator angewiesen ist, wird diesen ohnehin meist in die Wohnung nehmen

und nicht draussen abstellen. Da der Platz vor dem Haus genügend gross ist,

wäre es gar möglich, den Velounterstand hinter die Baulinie näher ans Haus

heranzurücken. Andernfalls ist auch eine Verschiebung in den östlichen Garten

ohne grosse bauliche Massnahmen möglich.

5.5 Die Beschwerdeführer bringen weiter

vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch

verletzt, dass sie keinen Augenschein durchgeführt und damit den Sachverhalt

unrichtig festgestellt habe. Durch einen Augenschein hätten die beschränkten

Aufstellungsmöglichkeiten und Sachzwänge festgestellt werden können. Auch hätte

aufgezeigt werden können, dass es sich um eine Kleinbaute handle, welche auf

eine Art und Weise mit dem Boden verbunden sei, dass sie sehr einfach entfernt

werden könne. Dies durch Lösung der Schrauben, mit denen die Stützen des

Velounterstandes auf kleinen Einzelfundamenten im Boden aufgeschraubt seien.

Bezüglich der Verankerung des

Unterstandes ist es in der Tat so, dass die Stadt mit Schreiben vom

16. Juni 2020 zu ihrer Praxis geäussert hat, bei Kleinbauten – worunter

auch der Velounterstand mit 7,9 m2 und einer Höhe von 2,15 m zu

zählen ist – gelte eine weniger restriktive Praxis. Entscheidendes Kriterium

bilde hier die Art und Weise, wie diese Kleinbaute mit dem Erdboden verbunden

sei. Kleinbauten werde die erforderliche Ausnahme in vereinfachter Form

erteilt, wenn diese ohne Verankerung bzw. einzig mittels weniger Schrauben auf

einem Plattenboden befestigt würden. Der Grund der vereinfachten

Bewilligungserteilung liege mit anderen Worten im Umstand, dass sich solch

simpel befestigte Kleinbauten bei einem allfälligen Ausbau der Strasse ohne

grossen Aufwand entfernen liessen. Auf diese Art bewilligt würden

beispielsweise gedeckte Veloständer, überdachte Containerplätze, Geräteschuppen

etc.; Kleinbauten, welche mit Betonfundamenten im Boden verankert würden, werde

die Ausnahme­bewilligung mit Revers hingegen nur dann erteilt, wenn die Baute

nicht ohne weiteres hinter der Baulinie hätte erstellt werden können. Bei

diesen Einzelfallentscheiden werde stets der Erschliessungsplan konsultiert und

die örtliche Situation mit in die Beurteilung einbezogen. Massgeblich ist somit

die Verankerung des Velounterstandes im Boden. Die Beschwerdeführer bringen

zwar vor, der Unterstand könne durch Lösung der Schrauben, mit denen er auf

Einzelfundamenten im Boden verschraubt sei, einfach entfernt werden, was auch

der Architekt zum Baugesuch am 3. September 2019 ausführte. Massgeblich

sind jedoch die Betonelemente im Boden, welche auch dem entsprechenden Plan

(siehe Plan 1:50 vom 27. August 2019) entnommen werden können. Im Fall einer

Beanspruchung des Baulinienabstandes durch die Behörden müssten genau diese

Betonelemente entfernt werden. Aufgrund der in den Boden eingelassenen

Betonelemente gilt der Velounterstand nicht als leicht wieder zu ent­fernende

Baute (so im Ergebnis auch die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage

nach der Verhältnismässigkeit). Wie erwähnt könnte diese auch an einem anderen

Ort auf dem Grundstück, ausserhalb des Strassenabstandes erstellt werden, womit

kein Grund für eine Ausnahme vorliegt.

Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach

die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt habe, indem sie keinen

Augenschein vor Ort vorgenommen und damit den Sachverhalt unvollständig

festgestellt habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Situation lässt sich den

Plänen und Fotos in den Akten mühelos entnehmen.

5.6 Die Beschwerdeführer führen weiter

aus, sie würden sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen,

sondern auf eine Gleichbehandlung im Recht, indem die Behörden vergleichbare

Sachverhalte gleich zu bewerten hätten. Vorliegend seien vergleichbare sehr

hohe private Interessen willkürlich sehr unterschiedlich bewertet worden. Dies

gelte insbesondere für den Autounterstand auf GB Nr. [...]. Diese Baute sei

nicht einfach wieder entfernbar. In jenem Fall seien die privaten Interessen

höher gewichtet worden und den Grundeigentümern eine unverhältnismässige Härte

zugestanden worden. Bei ihrem Velounterstand heisse es, es wäre selbst dann

keine unverhältnismässige Härte, wenn sie gar keinen solchen erstellen könnten,

und bei den anderen, die ihr Grundstück in vier kleinere aufgeteilt hätten, sei

es nun eine Härte, wenn der Autounterstand sonst nirgends mehr Platz habe. Es

sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es eine unverhältnismässige Härte sein

soll, wenn Autos nicht vollständig überdeckt auf einem Parkplatz stünden,

während ihnen nicht zugestanden werde, hindernisfreien Zugang zu den Velos,

Kinderanhängern und zum Rollator zu haben.

Die Beschwerdeführer verkennen, dass es

sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Der Umstand, dass das

Grundstück GB Nr. [...] vor Jahren von einem grösseren Grundstück abparzelliert

worden sein soll, tut vorliegend nichts zur Sache. Massgebend ist der heutige

Zustand, wobei das Grundstück Nr. [...] lediglich einen Bruchteil der Grösse

desjenigen der Beschwerdeführer aufweist. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020

führte der Rechtsdienst der Stadt aus, die Ausnahmebewilligung sei in jenem

Fall mit der fehlenden Möglichkeit, den Autounterstand auf dem Grundstück

ausserhalb der Baulinie aufzustellen, begründet worden. Zudem liege in jenem

Fall ein übergrosser Abstand von 10 m von der Baulinie zum [...]weg vor. Selbst

nach Errichtung des Carports werde weiterhin ein Abstand von 4 m zum [...]weg

eingehalten. Jener Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich von

demjenigen der Beschwerdeführer und ist durch die fehlende Möglichkeit eines

alternativen Standortes begründet. Wie erwähnt, wäre es den Beschwerdeführern

ohne grossen Komfortverlust möglich, den Velounterstand hinter die Baulinie zu

verschieben.

5.7 Zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes bringen die Beschwerdeführer letztlich vor, es sei

unverhältnismässig von ihnen zu verlangen, den Velounterstand inkl. den

Einzelfundamenten zu entfernen. Es bestehe keinerlei öffentliches Interesse und

sie seien auch nicht bösgläubig gewesen bei der vorzeitigen Erstellung. Sie

hätten die Umstände seriös abgeklärt und seien zur Auffassung gelangt, dass die

Ausnahmebewilligung aufgrund der ausserordentlich hohen privaten Interessen

erteilt würde.

Eine so nicht bewilligte und auch

nachträglich nicht bewilligungsfähige Baute muss grundsätzlich beseitigt

werden. Eine Beseitigung hat allerdings verhältnismässig zu sein. Ist die

Bauherrschaft bösgläubig, so spielen deren finanzielle Interessen nur eine

untergeordnete Rolle. Die mit der Wiederherstellung verbundenen Nachteile sind

nicht oder nur in verringertem Masse zu berücksichtigen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1. September 2016; BGE 132 II 21 E. 6.4). Nach

dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss der Abbruch einer Baute geeignet und

erforderlich sein, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, und das

öffentliche Interesse am Rückbau muss die entgegenstehenden privaten Interessen

des Bauherrn überwiegen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Die Gewichtung des

öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

hängt von der Wichtigkeit der verletzten Bauvorschriften und dem Ausmass der

Gesetzesverletzung ab. Ein Rückbau erweist sich als unverhältnismässig, wenn

die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen

den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu

rechtfertigen vermögen. Auf privater Seite sind in erster Linie wirtschaftliche

Interessen zu berücksichtigen, insbesondere die Investitionskosten sowie die

Rückbaukosten. War die Bauherrschaft nicht gutgläubig, muss sie in Kauf nehmen,

dass die Behörden schon aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz von

Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und

die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse

berücksichtigen (Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 594 f., mit Hinweisen).

Das Stadtbauamt hatte den

Beschwerdeführern bereits vor Erstellung der Baute mit Schreiben vom

28. Juni 2019 mitgeteilt, dass der vorgesehene Velounterstand innerhalb

des Strassenabstandes einer Ausnahmebewilligung bedürfe, welche nur beim

Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen, wenn die Einhaltung der

Vorschriften eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde und weder

öffentliche noch private Interessen verletzt würden, erteilt werden könne. Auch

wenn die Beschwerdeführer Abklärungen vorgenommen haben, konnten sie nicht

gutgläubig davon ausgehen, dass ihnen eine Ausnahmebewilligung dann auch erteilt

würde.

Eine Ausnahmebewilligung dient dazu, die

gesetzliche Regel im konkreten Einzelfall zu verfeinern, um rechtlich nicht

gewollte Härten und offensichtlich nicht gewollte Wir­kungen einer Norm zu

vermeiden. Würde der Ausnahmetatbestand weit ausgelegt, würden die

baurechtlichen Normen ihres Sinns beraubt. Aus Gründen der Klarheit und

Rechtssicherheit sind daher Ausnahmen nur mit Zurückhaltung zu gewähren.

Da es den Beschwerdeführern wie

aufgezeigt ohne Weiteres möglich ist, die Baute ausserhalb der Baulinie zu

verschieben, überwiegen die öffentlichen Interessen zum Schutz der baulichen

Ordnung die privaten Interessen der Beschwerdeführer bei weitem.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für die vollständige Entfernung des

Velounterstandes inklusive Fundamente ist neu Frist zu setzen bis 31. Oktober

2021.

7. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung

ist keine geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für die vollständige Entfernung des

Velounterstandes inklusive Fundamente wird neu Frist gesetzt bis

31. Oktober 2021.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann