VWBES.2021.2
Baubewilligung / Velounterstand
19. August 2021Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Iris Monteil,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der
Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Velounterstand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. September 2019 reichten A.___
und B.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt) bei der Baukommission der
Stadt Solothurn (nachfolgend Baukommission genannt) ein Baugesuch mit
Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstandes für die Erstellung
eines Velounterstandes ein.
2. Die Baukommission bewilligte das
Bauvorhaben mit Entscheid vom 12. November 2019 nicht und begründete dies
im Wesentlichen damit, dass sich der bereits erstellte Velounterstand
vollständig im Strassenabstand befinde. Ausserordentliche Verhältnisse zur
Erteilung einer Ausnahmebewilligung lägen keine vor. Der Velounterstand könne
aufgrund der Grundstückgrösse ohne Weiteres ausserhalb des Baulinienbereichs
erstellt werden. Der Velounterstand sei zudem mit Einzelfundamenten in Beton
erstellt worden, womit es sich nicht um eine leicht entfernbare Baute handle.
Die Verschiebung des Baukörpers bedeute auch keine unverhältnismässige Härte,
da höchstens eine grössere Distanz zum Hauseingang entstehe.
3. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, am
28. November 2019 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement
(nachfolgend BJD genannt) und beantragten die Aufhebung des abschlägigen
Bauentscheids und die Erteilung der Baubewilligung für den Velounterstand unter
Gewährung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des
Strassenabstandes.
4. Nachdem die Beschwerdeführer am
13. Mai 2020 geltend gemacht hatten, am [...]weg stünden weitere Bauten im
Baulinienabstand, ersuchte das BJD die Baukommission um Stellungnahme.
5. Die Baukommission äusserte sich mit
Schreiben vom 16. Juni 2020 zu ihrer Praxis.
6. Mit Verfügung vom 16. Dezember
2020 wies das BJD die Beschwerde ab und setzte den Beschwerdeführern Frist zur
vollständigen Entfernung des Velounterstandes bis 31. März 2021.
7. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Beschwerdeführer am 28. Dezember 2020, vertreten durch Rechtsanwältin Iris
Monteil, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung der
Entscheide des BJD und der Baukommission sowie um Erteilung der Baubewilligung
mit Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung beantragt.
8. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Am 6. Januar 2021 beantragte der
Rechtsdienst des Stadt Solothurn die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
und verzichtete auf eine Stellungnahme.
10. Das BJD beantragte am
12. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführer und nahm kurz zur Beschwerde Stellung.
11. Die Beschwerdeführer liessen sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der
Kantonalen Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da das Verwaltungsgericht im
vorliegenden Verfahren als zweite Instanz urteilt, ist die Rüge der
Unangemessenheit nicht zulässig (vgl. § 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRG, BGS 124.11]).
2.1
Gemäss § 3 Abs. 1 KBV ist für Bauten
und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Baulinien bezeichnen gemäss §
40.
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) den Mindestabstand der
Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, ober- und unterirdischen
Leitungen, Wäldern, Hecken sowie Bauzonengrenzen. Sie können auch genügende
Gebäudeabstände sichern. Mit der hier interessierenden Strassenbaulinie wird
optisch verdeutlicht, was in § 46 Abs. 1 KBV als Grundsatz festgehalten wird:
Sofern durch Nutzungspläne (Baulinien) nichts anderes bestimmt ist, müssen
Bauten bei Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m und bei den übrigen
öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m einhalten. Diese Vorschriften gelten auch
für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, Umbauten und den Wiederaufbau
Dispositiv
abgebrochener oder zerstörter Gebäude. Im Baulinienbereich besteht demnach
grundsätzlich ein Bauverbot (vgl. Urteil 1E.2/2007 des Bundesgerichts vom 11.
Januar 2008 E. 2.2). § 41 PBG hält dies ausdrücklich fest: Demnach darf Land,
das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Bauten bestimmt ist oder
innerhalb der Baulinie liegt, nicht mehr überbaut werden. Die Bauverordnung
kann Ausnahmen vorsehen.
2.2 Die
vorliegende Baute befindet sich vollständig innerhalb des Bauabstandes. Daran
ändert auch der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand nichts, dass
zwischen der Strasse und der Baute noch ein breites Trottoir liegt. Gemäss § 46 Abs. 2 KBV gilt als
Strassengrenze die äusserste Linie des öffentlichen Grundes gemäss
Nutzungsplan, soweit der öffentliche Grund zum Bau von Strassen, Trottoirs,
Radfahrerstreifen und anderen Verkehrsanlagen benötigt wird.
3. Gemäss § 52 i.V.m. § 67 KBV kann
die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von einzelnen
Vorschriften dieser Verordnung gewähren, wenn ihre Einhaltung eine
unverhältnismässige Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte
private Interessen verletzt werden.
4. Die Vorinstanz hielt fest, es würde
für die Beschwerdeführer selbst dann keine unverhältnismässige Härte
darstellen, wenn sie keinen Velounterstand erstellen dürften, umso weniger,
wenn dieser an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden könne. Es
bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da weder identische
Sachverhalte noch eine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz vorliege. Die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei verhältnismässig.
5.1 Die Beschwerdeführer bringen als
erstes vor, sie hätten keine Gelegenheit erhalten, sich zur Stellungnahme der
Baukommission vom 16. Juni 2020 zu äussern, und rügen damit indirekt eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine solche liegt jedoch
nicht vor. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern bzw. ihrem
Rechtsvertreter mit Verfügung vom 26. Juni 2020 zugestellt. Bis zum
Entscheid vom 16. Dezember 2020 hatten sie somit fast ein halbes Jahr
Zeit, um sich zu äussern, womit keine Gehörsverletzung vorliegt.
5.2 Die Beschwerdeführer verweisen
weiter darauf, dass sich auf den benachbarten Grundstücken im Strassenabstand
Gartenmauern und Hecken befänden, die höher seien als ihr Velounterstand. Auch
daraus können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, enthält doch die KBV in §
49 eine eigene Regelung für Einfriedungen und Stützmauern, und erlaubt diese –
unter bestimmten Voraussetzungen – damit im Strassenabstand explizit.
5.3 Weiter bringen die Beschwerdeführer
vor, bei ihrem Velounterstand handle es sich um eine Kleinbaute, welche keine
verkehrsgefährdende Sichtbehinderung darstelle. Auch werde dadurch keine
bauliche Gestaltung oder geplante Anlage beeinträchtigt. Es bestehe somit kein
öffentliches Interesse an einem anderen Standort.
Auch dieses Argument geht fehl. Nach dem
Gesetz darf Land, das innerhalb der Baulinie liegt, nicht überbaut werden (§ 41 Abs. 1 PBG). Gesetze sind anzuwenden und gelten auch für die Beschwerdeführer,
ob dies für sie Sinn ergibt oder nicht. Baulinien sind nicht nur für die
Freihaltung des Strassenraums im Interesse des öffentlichen Verkehrs, sondern
auch für die Sicherung des Zutritts von Licht und Luft sowie die Gewährleistung
wohnhygienischer Verhältnisse von wesentlicher Bedeutung (Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 246).
Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse
vorliegen und wenn die Einhaltung der Vorschriften für die Beschwerdeführer eine
unverhältnismässige Härte darstellen würden und weder öffentliche noch
schützenswerte private Interessen verletzt werden (§ 52 i.V.m. § 67 KBV). Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
5.4 Die Beschwerdeführer machen geltend,
in ihrem Fall würden ausserordentliche Verhältnisse vorliegen. Es stelle eine
Rechtsverletzung dar und sei willkürlich, wenn keine Interessensabwägung
vorgenommen werde. In anderen durchaus vergleichbaren Fällen sei offenbar eine
solche Interessenabwägung vorgenommen worden. Es stelle nicht nur einen
Komfortverlust, sondern eine unverhältnismässige Härte dar, wenn der
Velounterstand an einer anderen Stelle als nahe beim Eingang platziert werden
müsse. In der Liegenschaft wohnten mehrere Personen, die das Fahrrad als
Hauptverkehrsmittel benützten. Ausserdem sei eine Bewohnerin für längere
Distanzen auf einen Rollator angewiesen. Die Fussweg- und Veloerschliessung
erfolge über den vor der Hauseingangstür liegenden Vorplatz. Die Aufstellung
des Unterstandes direkt bei der Haustür dränge sich auch im Hinblick auf
widrige Wetterverhältnisse auf. Eine zweckmässige und sinnvolle Positionierung
sei an anderer Stelle auf dem Grundstück kaum oder nicht möglich. Auf der
Westseite des Gebäudes müsste der Velounterstand in den Garten gestellt werden,
was die Zugänglichkeit stark erschweren und zudem erhebliche bauliche
Änderungen und Vorkehren notwendig machen würde (Abbruch einer Mauer,
Fundierung, Beseitigung eines Teils der Grünfläche, Befestigung der
Zutrittsfläche, etc.). Auf der Ostseite liege der Autoparkplatz. Auf diesem
könne der Velounterstand nicht aufgestellt werden, da sonst die vorgeschriebene
Anzahl und Grösse an Autoparkplätzen nicht mehr zur Verfügung stehe. Der
Kiesbelag des Parkplatzes sei zudem mit dem Rollator nicht gut begehbar. Der
danebenliegende Garten sei mit einem Zaun abgegrenzt, da sich dort die
Spielgeräte der Kinder der Hausbewohner befänden. Die privaten Interessen am
heutigen Standort seien damit sehr gross und die aufgezeigten Gründe stellten
aufgrund des mangelnden öffentlichen Interesses eine unverhältnismässige Härte
dar.
Wie bereits unter Erwägung 5.3
aufgezeigt, ist keine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn keine
ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen. Dies ist in § 67 KBV explizit so
festgehalten und stellt weder eine Rechtsverletzung noch Willkür dar.
Das Grundstück der Beschwerdeführer hat
eine stattliche Grösse von 3'016 m2 und ist nur zu einem kleinen
Teil bebaut. Es ist den Beschwerdeführern deshalb ohne Weiteres möglich, den
Velounterstand an einem anderen Ort auf ihrem Grundstück zu platzieren. Auch
wenn der jetzige Standort für die Beschwerdeführer praktisch sein mag, so
stellt eine Verschiebung doch keine unverhältnismässige Härte dar. Wer auf
einen Rollator angewiesen ist, wird diesen ohnehin meist in die Wohnung nehmen
und nicht draussen abstellen. Da der Platz vor dem Haus genügend gross ist,
wäre es gar möglich, den Velounterstand hinter die Baulinie näher ans Haus
heranzurücken. Andernfalls ist auch eine Verschiebung in den östlichen Garten
ohne grosse bauliche Massnahmen möglich.
5.5 Die Beschwerdeführer bringen weiter
vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch
verletzt, dass sie keinen Augenschein durchgeführt und damit den Sachverhalt
unrichtig festgestellt habe. Durch einen Augenschein hätten die beschränkten
Aufstellungsmöglichkeiten und Sachzwänge festgestellt werden können. Auch hätte
aufgezeigt werden können, dass es sich um eine Kleinbaute handle, welche auf
eine Art und Weise mit dem Boden verbunden sei, dass sie sehr einfach entfernt
werden könne. Dies durch Lösung der Schrauben, mit denen die Stützen des
Velounterstandes auf kleinen Einzelfundamenten im Boden aufgeschraubt seien.
Bezüglich der Verankerung des
Unterstandes ist es in der Tat so, dass die Stadt mit Schreiben vom
16. Juni 2020 zu ihrer Praxis geäussert hat, bei Kleinbauten – worunter
auch der Velounterstand mit 7,9 m2 und einer Höhe von 2,15 m zu
zählen ist – gelte eine weniger restriktive Praxis. Entscheidendes Kriterium
bilde hier die Art und Weise, wie diese Kleinbaute mit dem Erdboden verbunden
sei. Kleinbauten werde die erforderliche Ausnahme in vereinfachter Form
erteilt, wenn diese ohne Verankerung bzw. einzig mittels weniger Schrauben auf
einem Plattenboden befestigt würden. Der Grund der vereinfachten
Bewilligungserteilung liege mit anderen Worten im Umstand, dass sich solch
simpel befestigte Kleinbauten bei einem allfälligen Ausbau der Strasse ohne
grossen Aufwand entfernen liessen. Auf diese Art bewilligt würden
beispielsweise gedeckte Veloständer, überdachte Containerplätze, Geräteschuppen
etc.; Kleinbauten, welche mit Betonfundamenten im Boden verankert würden, werde
die Ausnahmebewilligung mit Revers hingegen nur dann erteilt, wenn die Baute
nicht ohne weiteres hinter der Baulinie hätte erstellt werden können. Bei
diesen Einzelfallentscheiden werde stets der Erschliessungsplan konsultiert und
die örtliche Situation mit in die Beurteilung einbezogen. Massgeblich ist somit
die Verankerung des Velounterstandes im Boden. Die Beschwerdeführer bringen
zwar vor, der Unterstand könne durch Lösung der Schrauben, mit denen er auf
Einzelfundamenten im Boden verschraubt sei, einfach entfernt werden, was auch
der Architekt zum Baugesuch am 3. September 2019 ausführte. Massgeblich
sind jedoch die Betonelemente im Boden, welche auch dem entsprechenden Plan
(siehe Plan 1:50 vom 27. August 2019) entnommen werden können. Im Fall einer
Beanspruchung des Baulinienabstandes durch die Behörden müssten genau diese
Betonelemente entfernt werden. Aufgrund der in den Boden eingelassenen
Betonelemente gilt der Velounterstand nicht als leicht wieder zu entfernende
Baute (so im Ergebnis auch die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage
nach der Verhältnismässigkeit). Wie erwähnt könnte diese auch an einem anderen
Ort auf dem Grundstück, ausserhalb des Strassenabstandes erstellt werden, womit
kein Grund für eine Ausnahme vorliegt.
Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach
die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt habe, indem sie keinen
Augenschein vor Ort vorgenommen und damit den Sachverhalt unvollständig
festgestellt habe, ist ebenfalls unbegründet. Die Situation lässt sich den
Plänen und Fotos in den Akten mühelos entnehmen.
5.6 Die Beschwerdeführer führen weiter
aus, sie würden sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen,
sondern auf eine Gleichbehandlung im Recht, indem die Behörden vergleichbare
Sachverhalte gleich zu bewerten hätten. Vorliegend seien vergleichbare sehr
hohe private Interessen willkürlich sehr unterschiedlich bewertet worden. Dies
gelte insbesondere für den Autounterstand auf GB Nr. [...]. Diese Baute sei
nicht einfach wieder entfernbar. In jenem Fall seien die privaten Interessen
höher gewichtet worden und den Grundeigentümern eine unverhältnismässige Härte
zugestanden worden. Bei ihrem Velounterstand heisse es, es wäre selbst dann
keine unverhältnismässige Härte, wenn sie gar keinen solchen erstellen könnten,
und bei den anderen, die ihr Grundstück in vier kleinere aufgeteilt hätten, sei
es nun eine Härte, wenn der Autounterstand sonst nirgends mehr Platz habe. Es
sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es eine unverhältnismässige Härte sein
soll, wenn Autos nicht vollständig überdeckt auf einem Parkplatz stünden,
während ihnen nicht zugestanden werde, hindernisfreien Zugang zu den Velos,
Kinderanhängern und zum Rollator zu haben.
Die Beschwerdeführer verkennen, dass es
sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Der Umstand, dass das
Grundstück GB Nr. [...] vor Jahren von einem grösseren Grundstück abparzelliert
worden sein soll, tut vorliegend nichts zur Sache. Massgebend ist der heutige
Zustand, wobei das Grundstück Nr. [...] lediglich einen Bruchteil der Grösse
desjenigen der Beschwerdeführer aufweist. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020
führte der Rechtsdienst der Stadt aus, die Ausnahmebewilligung sei in jenem
Fall mit der fehlenden Möglichkeit, den Autounterstand auf dem Grundstück
ausserhalb der Baulinie aufzustellen, begründet worden. Zudem liege in jenem
Fall ein übergrosser Abstand von 10 m von der Baulinie zum [...]weg vor. Selbst
nach Errichtung des Carports werde weiterhin ein Abstand von 4 m zum [...]weg
eingehalten. Jener Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich von
demjenigen der Beschwerdeführer und ist durch die fehlende Möglichkeit eines
alternativen Standortes begründet. Wie erwähnt, wäre es den Beschwerdeführern
ohne grossen Komfortverlust möglich, den Velounterstand hinter die Baulinie zu
verschieben.
5.7 Zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes bringen die Beschwerdeführer letztlich vor, es sei
unverhältnismässig von ihnen zu verlangen, den Velounterstand inkl. den
Einzelfundamenten zu entfernen. Es bestehe keinerlei öffentliches Interesse und
sie seien auch nicht bösgläubig gewesen bei der vorzeitigen Erstellung. Sie
hätten die Umstände seriös abgeklärt und seien zur Auffassung gelangt, dass die
Ausnahmebewilligung aufgrund der ausserordentlich hohen privaten Interessen
erteilt würde.
Eine so nicht bewilligte und auch
nachträglich nicht bewilligungsfähige Baute muss grundsätzlich beseitigt
werden. Eine Beseitigung hat allerdings verhältnismässig zu sein. Ist die
Bauherrschaft bösgläubig, so spielen deren finanzielle Interessen nur eine
untergeordnete Rolle. Die mit der Wiederherstellung verbundenen Nachteile sind
nicht oder nur in verringertem Masse zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_135/2016 vom 1. September 2016; BGE 132 II 21 E. 6.4). Nach
dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss der Abbruch einer Baute geeignet und
erforderlich sein, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, und das
öffentliche Interesse am Rückbau muss die entgegenstehenden privaten Interessen
des Bauherrn überwiegen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Die Gewichtung des
öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
hängt von der Wichtigkeit der verletzten Bauvorschriften und dem Ausmass der
Gesetzesverletzung ab. Ein Rückbau erweist sich als unverhältnismässig, wenn
die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen
den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu
rechtfertigen vermögen. Auf privater Seite sind in erster Linie wirtschaftliche
Interessen zu berücksichtigen, insbesondere die Investitionskosten sowie die
Rückbaukosten. War die Bauherrschaft nicht gutgläubig, muss sie in Kauf nehmen,
dass die Behörden schon aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz von
Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 594 f., mit Hinweisen).
Das Stadtbauamt hatte den
Beschwerdeführern bereits vor Erstellung der Baute mit Schreiben vom
28. Juni 2019 mitgeteilt, dass der vorgesehene Velounterstand innerhalb
des Strassenabstandes einer Ausnahmebewilligung bedürfe, welche nur beim
Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen, wenn die Einhaltung der
Vorschriften eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde und weder
öffentliche noch private Interessen verletzt würden, erteilt werden könne. Auch
wenn die Beschwerdeführer Abklärungen vorgenommen haben, konnten sie nicht
gutgläubig davon ausgehen, dass ihnen eine Ausnahmebewilligung dann auch erteilt
würde.
Eine Ausnahmebewilligung dient dazu, die
gesetzliche Regel im konkreten Einzelfall zu verfeinern, um rechtlich nicht
gewollte Härten und offensichtlich nicht gewollte Wirkungen einer Norm zu
vermeiden. Würde der Ausnahmetatbestand weit ausgelegt, würden die
baurechtlichen Normen ihres Sinns beraubt. Aus Gründen der Klarheit und
Rechtssicherheit sind daher Ausnahmen nur mit Zurückhaltung zu gewähren.
Da es den Beschwerdeführern wie
aufgezeigt ohne Weiteres möglich ist, die Baute ausserhalb der Baulinie zu
verschieben, überwiegen die öffentlichen Interessen zum Schutz der baulichen
Ordnung die privaten Interessen der Beschwerdeführer bei weitem.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für die vollständige Entfernung des
Velounterstandes inklusive Fundamente ist neu Frist zu setzen bis 31. Oktober
2021.
7. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung
ist keine geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für die vollständige Entfernung des
Velounterstandes inklusive Fundamente wird neu Frist gesetzt bis
31. Oktober 2021.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer
Haftbarkeit zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann