VWBES.2021.200
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs / Zuweisung einer verkehrspsychologischen Untersuchung
3. Dezember 2021Deutsch18 min
qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aufrechterhaltung
des vorsorglichen Führerausweisentzugs / Zuweisung zu einer
verkehrspsychologischen Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1992, nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wird vorgeworfen, am 26. April 2020, um 01.44 Uhr, in Solothurn,
Bielstrasse, mit einem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h (innerorts) um mindestens 64 km/h überschritten zu haben. In diesem
Zusammenhang nahm ihm die Kantonspolizei Solothurn am 30. Juli 2020 den
Führerausweis ab.
2.1 Mit Eingabe vom 26. August 2020
stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick
Hasler, klar, dass er die besagte Geschwindigkeitsüberschreitung bestreite. Er
ersuchte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK
genannt) um Wiederaushändigung des Führerausweises.
2.2 Weil der Polizeirapport bis zu
diesem Zeitpunkt noch nicht bei der MFK eingetroffen war, sistierte diese am
27. August 2020 das Administrativverfahren und retournierte dem
Beschwerdeführer den von der Polizei am 30. Juli 2020 abgenommenen
Führerausweis, womit der Beschwerdeführer wieder berechtigt war, Motorfahrzeuge
zu führen.
3. Am 14. April 2021 verfügte die MFK,
nachdem der Polizeirapport eingegangen war, den vorsorglichen
Führerausweisentzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
nach umfangreichen Ermittlungen durch die Polizei angezeigt worden wegen einer
qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 64 km/h, begangen am 26. April
2020 in Solothurn. Diese hohe Geschwindigkeitsüberschreitung deute auf eine
charakterliche Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen hin. Aus Gründen der
Verkehrssicherheit werde der Führerausweis des Beschwerdeführers bis zur
Abklärung seiner Fahreignung vorsorglich entzogen. Zudem teilte die MFK dem
Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, ihn in Anwendung von Art. 15d Abs. 1
SVG einer Fahreignungsuntersuchung durch die Verkehrspsychologische
Praxisgemeinschaft Bächli-Biétry & Menn zuzuweisen.
4. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs, welches der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Hasler, mit Eingabe vom 6. Mai 2021 wahrnahm, bestätigte die MFK am 20. Mai
2021 namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD genannt) den
vorsorglichen Führerausweisentzug bzw. verfügte dessen Aufrechterhaltung (für
alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien). Die MFK ordnete mit besagter
Verfügung zudem eine Untersuchung durch die Verkehrspsychologische
Praxisgemeinschaft Bächli-Biétry & Menn zur Abklärung der Fahreignung in
charakterlicher Hinsicht an.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung um
mindestens 64 km/h deute auf eine charakterliche Nichteignung zum Führen von
Motorfahrzeugen hin. Der vorsorgliche Führerausweisentzug erfolge allein aus
Gründen der Verkehrssicherheit, unabhängig vom Verschulden. Er könne daher
angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Aus dem
gleichen Grunde komme die Unschuldsvermutung nicht zum Tragen. Es werde auf die
sich in den Akten befindlichen umfangreichen Ermittlungen der
Untersuchungsbehörde mit Befragungen sowie Handyauswertungen verwiesen. Diese
enthielten ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer
das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt und dabei die massive
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Die bisherigen
Ermittlungsergebnisse liessen keine offensichtlich falsche
Sachverhaltsfeststellung erkennen, auch wenn der Beschwerdeführer behaupte,
nicht selbst gefahren zu sein. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug
rechtfertigende fehlende Fahreignung sei im Verfahren des vorsorglichen
Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich.
5.1 Hiergegen liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 7. Juni 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 20. Mai 2021 aufzuheben und auf einen vorsorglichen
Entzug des Führerausweises sowie auf eine Fahreignungsuntersuchung zu
verzichten.
2. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5.2 Am 16. August 2021 reichte der
Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine ergänzende Begründung zur
Beschwerde vom 7. Juni 2021 ein. Er führte im Wesentlichen aus, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz könne den Akten des Strafverfahrens nicht entnommen
werden, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. So werde in der
Strafanzeige denn auch ausgeführt, dass – bezugnehmend auf das in den Akten
befindliche Video – nicht auszumachen sei, wer auf dem Beifahrersitz gesessen
sei und wer das Fahrzeug gelenkt habe. Im Weiteren hält der Beschwerdeführer fest,
dass es sich bei der fraglichen Strafanzeige um eine reine Parteibehauptung der
Polizei bzw. Staatsanwaltschaft handle und die Strafanzeige voller Mutmassungen
und Spekulationen sei. Es gehe nicht an, dem Beschwerdeführer den Führerausweis
pauschal respektive quasi auf Vorrat zu entziehen. Auf den Bildern bzw. im
Video sei niemand zu erkennen, die Täterschaft sei nicht bestimmt. Und da der
Lenker unbekannt sei, könne auch keine Aussage zu einer charakterlichen
Schwäche respektive zu den konkreten, ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung
gemacht werden. Insofern könnten auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es
sich beim Beschwerdeführer um ein besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer handeln soll und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung
bestehen sollen. Der Beschwerdeführer sei bislang nie durch rücksichtsloses
Fahren oder sonstige Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern aufgefallen.
Damit fehle es an den Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug nach Art.
30 VZV. Mangels Zweifel an der Fahreignung sei auch die Durchführung einer
Fahreignungsuntersuchung nicht gerechtfertigt.
5.3 Mit Verfügung vom 17. August 2021
wurde der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als der
Beschwerdeführer sich vorläufig zur verkehrspsychologischen
Eignungsuntersuchung nicht anzumelden brauche. Im Übrigen wurde das Gesuch um
aufschiebende Wirkung abgewiesen.
5.4 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 2. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, angesichts
des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges
eigen sei, erlaubten schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko
für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an
seiner Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte
Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich;
wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt
werden. Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend
getroffen werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch
entzogen werden können.
Die umfassende und ausführliche
Strafanzeige stütze sich auf verschiedene Ermittlungsergebnisse bzw. Indizien,
die den Beschwerdeführer als Lenker bei der fraglichen Fahrt erscheinen lassen
würden. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse stehe fest, dass der
Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht mit drei anderen Personen losgefahren
sei, wobei die beiden Personen auf dem Rücksitz aufgrund des erwähnten Videos
namentlich bekannt seien. Die Polizei komme zum Ergebnis, dass es sich bei der
vierten Person um den Beifahrer und beim Beschwerdeführer um den Lenker handle.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer in einer Einvernahme auf Vorlage eines
Fotos, das während der fraglichen Fahrt aufgenommen worden sei, klar in Abrede
gestellt, der Beifahrer des gelenkten Fahrzeuges gewesen zu sein.
Für die MFK hätten ausreichend
Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer während der besagten
Fahrt den Audi gelenkt habe. Weil ein Raserdelikt in Frage stehe, seien die
Anordnung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises und dessen
Aufrechterhaltung zu Recht erfolgt.
5.5 Mit Replik vom 19. November 2021
hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.
6. Für die weiteren Parteistandpunkte
und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anders als von dessen Vertreter dargestellt,
ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nicht erst am 26., sondern
bereits am 22. Mai 2021 zugegangen. Weil aber die Zustellung an den Vertreter selbst
erst am 26. Mai 2021 erfolgte und eine vorgehende Zustellung an den Beschwerdeführer
keine andere Fristauslösung bewirkt, ist die Beschwerde frist- und auch formgerecht
erhoben worden.
1.2
Die Verweigerung der
Wiederaushändigung des Führerausweises sowie die Zuweisung zu einer
verkehrspsychologischen Untersuchung schliessen das Verfahren vor dem BJD nicht
ab, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 einen
Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind
Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein
solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Da die Vorinstanz als erste und
einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht sowie falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch
Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.1
Der Beschwerdeführer rügt in seiner
Beschwerde vom 7. Juni 2021 unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (s. II./B./1.), unterlässt es in der Folge aber, substantiiert darzutun,
inwieweit sein Anspruch verletzt sein sollte. Er stellt sich im Rahmen der
ergänzenden Begründung zur Beschwerde indes auf den Standpunkt (s. II./B./10.),
die Vorinstanz habe die erforderliche Prüfung der Fahreignung nicht vorgenommen
und damit die Begründungspflicht verletzt. Dies gehe aus der Aktennotiz der MFK
vom 10. bzw. 11. Mai 2021 hervor. Dort werde lediglich pauschal ausgeführt,
dass bei Eröffnung eines Verfahrens wegen Art. 90 Abs. 3 SVG das Gesuch des
Beschwerdeführers per se abzuweisen sei.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die
Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren
Hinweisen).
2.3
Die Vorinstanz ging in der
angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2021 ausdrücklich auf die Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021 ein und würdigte – in der gebotenen Kürze –
die entsprechenden Vorbringen. Die Begründung der Vorinstanz nannte die
wesentlichen Überlegungen, auf die sich ihr Entscheid stützte, sodass es dem
Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht
anzufechten. Gegenteiliges ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen, die
(unsubstantiierte) Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
3.
Zu prüfen ist vorliegend, ob im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung die Voraussetzungen für einen vorsorglichen
Sicherungsentzug gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR
741.51) und für die Zuweisung zu einer Fahreignungsuntersuchung im Sinne von
Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erfüllt waren.
3.1
Motorfahrzeugführer müssen über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Ausweise und
Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird einer Person der Führerausweis auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht
Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
Voraussetzung für einen Führerausweisentzug aus diesem Grund ist eine schlechte
Prognose. Eine Prognose kann anhand der bisherigen Vorkommnisse (unter anderem
Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände
(Charaktermerkmale) erstellt werden; in Zweifelsfällen ist ein
verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a, bestätigt beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts
1C_134/2011). Gemäss Bundesgericht müssen hinreichend begründete Anhaltspunkte
bestehen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird (vgl. BGE 125 II 492
E. 2a).
3.2
Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,
namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit
schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Darunter werden Widerhandlungen
verstanden, die grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen worden sind, wie
beispielsweise krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gemäss Botschaft liegt
in solchen Fällen ein Charakterdefizit nahe, sodass sich die betroffene Person
auf ihre charakterliche Eignung untersuchen lassen muss (Bernhard Rütsche/Nadja
D’Amico in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.]: Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar [BSK-SVG], 1. Auflage
2014, Art. 16d N 49, mit Verweis auf die Botschaft 2010, 8500).
3.3
Der Führerausweis kann vorsorglich
entzogen werden, d.h. bereits vor dem Abschluss eines
Administrativmassnahmeverfahrens betreffend Sicherungsentzug, wenn ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Der Sicherungsentzug hat die
Verkehrssicherheit im Mittelpunkt. Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung
zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche
Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt (Urteil
des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Das heisst, der
Führerausweis bleibt grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Administrativmassnahmeverfahrens vorsorglich entzogen, bzw. der Lenker erhält
ihn nicht wieder. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende
Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der
Sicherungsentzug selber verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E.
2, mit Hinweisen).
3.4
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung können sich ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise
fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch-gesundheitlichen
Gründen, die einen vorsorglichen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer
verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen, insbesondere aus extremen
Geschwindigkeitsüberschreitungen (sog. «Raserdelikte») ergeben oder aus anderem
qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr
(vgl. Art. 90 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG; Urteil des
Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Auch eine erstmalige massive
Geschwindigkeitsüberschreitung kann – unter Würdigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person erwecken, welche die Anordnung eines
vorsorglichen Sicherungsentzuges und einer verkehrspsychologischen Abklärung
rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen).
3.5
Die strafprozessuale Unschuldsvermutung steht dem
administrativmassnahmenrechtlichen (vorsorglichen) Sicherungsentzug nicht
entgegen. Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug hat polizeilichen und keinen
strafenden Charakter. Die besonderen Minimalgarantien für strafrechtliche
Anklagen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
und Art. 32 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und insbesondere die
Unschuldsvermutung finden keine Anwendung. Weder die polizeiliche Abnahme noch
der (vorsorgliche) Sicherungsentzug führen zu einer unzulässigen
Vorverurteilung des Betroffenen (Bernhard Waldmann, Simon Henseler: Die Abnahme
des Führerausweises durch die Polizei [Art. 54 SVG], in: recht 2016, S. 61, mit
Hinweisen; BGE 140 II 334 E. 6). Der Abschluss des hängigen separaten
Strafverfahrens muss nicht abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche
Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im
Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c; Urteil des
Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2).
3.6.1
Gemäss den Polizei- /
Administrativakten wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 26. April 2020, um
01.44
Uhr, in Solothurn, Bielstrasse, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h (innerorts) um mindestens 64 km/h überschritten zu haben, mithin um
mehr als das Doppelte. Strafrechtlich gesehen handelt es sich damit um den
Vorhalt des «Raserdeliktes» (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG). Eine strafrechtliche Verurteilung liegt noch
nicht vor, die Kantonspolizei Solothurn erstattete indes mit Rapport vom 17.
März 2021 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige, unter anderem wegen
qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, und die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn bestätigte am 12. April 2021 gegenüber der MFK,
gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen qualifiziert grober
Verkehrsregelverletzung eröffnet zu haben.
3.6.2
In ihrer Strafanzeige stützt sich die
Kantonspolizei unter anderem auf ein Video (Snapchat), welches sich auf dem
Mobiltelefon eines Mitfahrers befunden habe. Darauf seien vier männliche
Personen in einem Audi zu sehen, welcher in Solothurn auf der Bielstrasse in
Richtung Bellach fahre. Auf der im Video ersichtlichen Strecke sei eine
signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben. Auf dem Tacho des
Audis seien jedoch Geschwindigkeiten bis zu mindestens 114 km/h zu erkennen. Zu
sehen sei auch, dass sich zwei namentlich bekannte Mitfahrer – darunter der
Fahrzeugbesitzer, welcher hinter dem Fahrer sitze – auf dem Rücksitz befänden.
Wer auf dem Beifahrersitz sitze und wer das Fahrzeug lenke, sei nur schwer zu
erkennen. Der Beschwerdeführer, der seine Anwesenheit im fraglichen Fahrzeug
anlässlich einer Einvernahme bestätigt habe, könne zur fraglichen Zeit nur auf
dem Fahrer- oder Beifahrersitz gesessen haben.
In einer weiteren Einvernahme sei dem
Beschwerdeführer ein Standbild des Beifahrers aus besagtem Video vorgelegt
worden, worauf der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage klar verneint habe,
die auf dem Standbild abgebildete Person (auf dem Beifahrersitz) zu sein. Im
Weiteren seien aus dem fraglichen Video Screenshots vom Fahrer, Beifahrer und
den Mitfahrern erstellt worden, wobei diejenigen vom Beifahrer in der Folge mit
einem zweiten Video verglichen worden seien. Dabei falle bei näherer
Betrachtung der Screenshots auf, dass der Beifahrer eher kürzeres Haar trage
und die Haare auf der Seite in der Region der Schläfe und der Ohren eher kahl
rasiert haben könnte. Zudem sei beim Beifahrer eher kein Bart ersichtlich. Der
Beschwerdeführer habe zum fraglichen Zeitpunkt eher längeres Haar und einen
Bart getragen.
Diese Feststellungen, Ermittlungen und
Aussagen würden den Verdacht bestärken, dass es sich beim Beifahrer des
fraglichen Fahrzeuges um den namentlich bekannten Mitbeschuldigten und beim
Fahrzeuglenker um den Beschwerdeführer handle.
3.7
Dem Beschwerdeführer ist
zugutezuhalten, dass auf den Screenshots weder der Lenker noch der Beifahrer deutlich
zu erkennen sind. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die Anwesenheit
des Beschwerdeführers im besagten Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt – wie von
der Kantonspolizei in deren Rapport vom 17. März 2021 ausgeführt – unbestritten
blieb, wobei etwa auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme
vom 18. Juni 2020 verwiesen werden kann. Ebenfalls unbestritten blieb, dass aufgrund
des fraglichen Videos erstellt sei, dass die beiden Mitfahrer, B.___ und C.___,
während der fraglichen Fahrt auf dem Rücksitz gesessen seien und daher als
Lenker ausgeschlossen werden könnten, womit der Beschwerdeführer nur auf dem
Fahrer- oder Beifahrersitz gesessen habe könne. Den Akten kann entnommen
werden, dass diese Feststellungen der Kantonspolizei durch die Aussagen von B.___
erhärtet werden. Letzterer sagte in seiner Einvernahme vom 9. Juni 2020 aus
(Rz. 223 f.), es sehe so aus, als wäre A.___ oder der andere am Fahren. Es sei
einer von den zweien. Tags darauf gab B.___ zu Protokoll (Einvernahme vom 10.
Juni 2020, Antwort auf Frage 7), er vermute, dass A.___ gefahren sei. Der
Beschwerdeführer seinerseits verneinte in der Einvernahme vom 18. Juni 2020 auf
Vorlage eines Standbildes des Beifahrers aus besagtem Video während der
fraglichen Fahrt, die darauf abgebildete Person zu sein (Antwort auf Frage 84).
Auf die Frage, weshalb er sich so sicher sei, dass nicht er die Person auf dem
Foto sei, gab der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt einen Bart
trug, zu Protokoll (Antwort auf Frage 86): «Weil erstens kein Bart auf dem Foto
ist und zweitens… keine Ahnung… es bin einfach nicht ich.»
Dass der Beschwerdeführer, der im
Fahrzeug, nicht aber auf dem Rücksitz sass und klar in Abrede stellte, auf dem den
Beifahrer zeigenden Foto abgebildet zu sein, wobei der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang von sich aus auf den fehlenden Bart verwies, in seiner
Beschwerde ausführt, es handle sich bei der betreffenden Strafanzeige um eine
reine Parteibehauptung der Polizei, was per se nicht zutrifft, und es sei anhand
der Akten völlig unklar, wer den Personenwagen gelenkt haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestanden nach dem Gesagten
ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während der
fraglichen Fahrt das Fahrzeug gelenkt und dabei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung
begangen hat.
3.8
Wie bereits ausgeführt, geht es
vorliegend um eine massive Überschreitung der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 64 km/h bzw. um mehr als das
Doppelte, mithin um ein sog. «Raserdelikt» (qualifiziert grobe Verletzung der
Verkehrsregeln). Gerade aus solch extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen
können sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichende
Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen
oder psychisch-gesundheitlichen Gründen ergeben, die einen vorsorglichen
Entzug, zumindest bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung, rechtfertigen.
Zum fraglichen Zeitpunkt (26. April
2020, 01.44 Uhr) herrschte Dunkelheit, womit die Sicht eingeschränkt war. Die
Bielstrasse ist weitestgehend beidseitig bebaut, weist Trottoirs,
Bushaltestellen auf der Fahrbahn sowie Velostreifen auf und ist geprägt von
Fussgängerstreifen und Einmündungen. In Anbetracht dieser Umstände handelt es
sich vorliegend um ein besonders rücksichtsloses und hochgefährliches Fahrverhalten,
welches die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in höchstem Mass gefährdete
und demzufolge – auch wenn es sich lediglich um einen singulären Vorfall und
zur Nachtzeit handeln sollte – geeignet ist, begründete Zweifel an der
Fahreignung zu erwecken und eine entsprechende Abklärung zu indizieren. Der
strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist (noch) nicht
erforderlich.
3.9
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass ausreichend Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich beim
fraglichen Lenker um den Beschwerdeführer handelte und die krasse
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts der Entzugsbehörde berechtigten Anlass
zu ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers gab. Die
Vorinstanz erwog darum zu Recht, dass die massive
Geschwindigkeitsüberschreitung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers hervorrufe. Die Anordnung des vorsorglichen Entzugs des
Führerausweises und dessen Aufrechterhaltung erweisen sich – zumindest bis zum
Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung – vor diesem Hintergrund
als rechtens. Dasselbe gilt aufgrund der bestehenden Zweifel an der Eignung für
die Fahreignungsuntersuchung.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad