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Entscheid

VWBES.2021.200

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs / Zuweisung einer verkehrspsychologischen Untersuchung

3. Dezember 2021Deutsch18 min

qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Aufrechterhaltung

des vorsorglichen Führerausweisentzugs / Zuweisung zu einer

verkehrspsychologischen Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1992, nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wird vorgeworfen, am 26. April 2020, um 01.44 Uhr, in Solothurn,

Bielstrasse, mit einem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h (innerorts) um mindestens 64 km/h überschritten zu haben. In diesem

Zusammenhang nahm ihm die Kantonspolizei Solothurn am 30. Juli 2020 den

Führerausweis ab.

2.1 Mit Eingabe vom 26. August 2020

stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Patrick

Hasler, klar, dass er die besagte Geschwindigkeitsüberschreitung bestreite. Er

ersuchte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK

genannt) um Wiederaushändigung des Führerausweises.

2.2 Weil der Polizeirapport bis zu

diesem Zeitpunkt noch nicht bei der MFK eingetroffen war, sistierte diese am

27. August 2020 das Administrativverfahren und retournierte dem

Beschwerdeführer den von der Polizei am 30. Juli 2020 abgenommenen

Führerausweis, womit der Beschwerdeführer wieder berechtigt war, Motorfahrzeuge

zu führen.

3. Am 14. April 2021 verfügte die MFK,

nachdem der Polizeirapport eingegangen war, den vorsorglichen

Führerausweisentzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei

nach umfangreichen Ermittlungen durch die Polizei angezeigt worden wegen einer

qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 64 km/h, begangen am 26. April

2020 in Solothurn. Diese hohe Geschwindigkeitsüberschreitung deute auf eine

charakterliche Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen hin. Aus Gründen der

Verkehrssicherheit werde der Führerausweis des Beschwerdeführers bis zur

Abklärung seiner Fahreignung vorsorglich entzogen. Zudem teilte die MFK dem

Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, ihn in Anwendung von Art. 15d Abs. 1

SVG einer Fahreignungsuntersuchung durch die Verkehrspsychologische

Praxisgemeinschaft Bächli-Biétry & Menn zuzuweisen.

4. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs, welches der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick

Hasler, mit Eingabe vom 6. Mai 2021 wahrnahm, bestätigte die MFK am 20. Mai

2021 namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD genannt) den

vorsorglichen Führerausweisentzug bzw. verfügte dessen Aufrechterhaltung (für

alle Kategorien, Unter- und Spezialkategorien). Die MFK ordnete mit besagter

Verfügung zudem eine Untersuchung durch die Verkehrspsychologische

Praxisgemeinschaft Bächli-Biétry & Menn zur Abklärung der Fahreignung in

charakterlicher Hinsicht an.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung um

mindestens 64 km/h deute auf eine charakterliche Nichteignung zum Führen von

Motorfahrzeugen hin. Der vorsorgliche Führerausweisentzug erfolge allein aus

Gründen der Verkehrssicherheit, unabhängig vom Verschulden. Er könne daher

angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Aus dem

gleichen Grunde komme die Unschuldsvermutung nicht zum Tragen. Es werde auf die

sich in den Akten befindlichen umfangreichen Ermittlungen der

Untersuchungsbehörde mit Befragungen sowie Handyauswertungen verwiesen. Diese

enthielten ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer

das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt und dabei die massive

Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Die bisherigen

Ermittlungsergebnisse liessen keine offensichtlich falsche

Sachverhaltsfeststellung erkennen, auch wenn der Beschwerdeführer behaupte,

nicht selbst gefahren zu sein. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug

rechtfertigende fehlende Fahreignung sei im Verfahren des vorsorglichen

Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich.

5.1 Hiergegen liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 7. Juni 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle vom 20. Mai 2021 aufzuheben und auf einen vorsorglichen

Entzug des Führerausweises sowie auf eine Fahreignungsuntersuchung zu

verzichten.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.2 Am 16. August 2021 reichte der

Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine ergänzende Begründung zur

Beschwerde vom 7. Juni 2021 ein. Er führte im Wesentlichen aus, entgegen der

Auffassung der Vorinstanz könne den Akten des Strafverfahrens nicht entnommen

werden, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. So werde in der

Strafanzeige denn auch ausgeführt, dass – bezugnehmend auf das in den Akten

befindliche Video – nicht auszumachen sei, wer auf dem Beifahrersitz gesessen

sei und wer das Fahrzeug gelenkt habe. Im Weiteren hält der Beschwerdeführer fest,

dass es sich bei der fraglichen Strafanzeige um eine reine Parteibehauptung der

Polizei bzw. Staatsanwaltschaft handle und die Strafanzeige voller Mutmassungen

und Spekulationen sei. Es gehe nicht an, dem Beschwerdeführer den Führerausweis

pauschal respektive quasi auf Vorrat zu entziehen. Auf den Bildern bzw. im

Video sei niemand zu erkennen, die Täterschaft sei nicht bestimmt. Und da der

Lenker unbekannt sei, könne auch keine Aussage zu einer charakterlichen

Schwäche respektive zu den konkreten, ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung

gemacht werden. Insofern könnten auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es

sich beim Beschwerdeführer um ein besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer handeln soll und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung

bestehen sollen. Der Beschwerdeführer sei bislang nie durch rücksichtsloses

Fahren oder sonstige Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern aufgefallen.

Damit fehle es an den Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug nach Art.

30 VZV. Mangels Zweifel an der Fahreignung sei auch die Durchführung einer

Fahreignungsuntersuchung nicht gerechtfertigt.

5.3 Mit Verfügung vom 17. August 2021

wurde der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als der

Beschwerdeführer sich vorläufig zur verkehrspsychologischen

Eignungsuntersuchung nicht anzumelden brauche. Im Übrigen wurde das Gesuch um

aufschiebende Wirkung abgewiesen.

5.4 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 2. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, angesichts

des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges

eigen sei, erlaubten schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko

für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an

seiner Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte

Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich;

wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt

werden. Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend

getroffen werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch

entzogen werden können.

Die umfassende und ausführliche

Strafanzeige stütze sich auf verschiedene Ermittlungsergebnisse bzw. Indizien,

die den Beschwerdeführer als Lenker bei der fraglichen Fahrt erscheinen lassen

würden. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse stehe fest, dass der

Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht mit drei anderen Personen losgefahren

sei, wobei die beiden Personen auf dem Rücksitz aufgrund des erwähnten Videos

namentlich bekannt seien. Die Polizei komme zum Ergebnis, dass es sich bei der

vierten Person um den Beifahrer und beim Beschwerdeführer um den Lenker handle.

Schliesslich habe der Beschwerdeführer in einer Einvernahme auf Vorlage eines

Fotos, das während der fraglichen Fahrt aufgenommen worden sei, klar in Abrede

gestellt, der Beifahrer des gelenkten Fahrzeuges gewesen zu sein.

Für die MFK hätten ausreichend

Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer während der besagten

Fahrt den Audi gelenkt habe. Weil ein Raserdelikt in Frage stehe, seien die

Anordnung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises und dessen

Aufrechterhaltung zu Recht erfolgt.

5.5 Mit Replik vom 19. November 2021

hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.

6. Für die weiteren Parteistandpunkte

und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anders als von dessen Vertreter dargestellt,

ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nicht erst am 26., sondern

bereits am 22. Mai 2021 zugegangen. Weil aber die Zustellung an den Vertreter selbst

erst am 26. Mai 2021 erfolgte und eine vorgehende Zustellung an den Beschwerdeführer

keine andere Fristauslösung bewirkt, ist die Beschwerde frist- und auch formgerecht

erhoben worden.

1.2

Die Verweigerung der

Wiederaushändigung des Führerausweises sowie die Zuwei­sung zu einer

verkehrspsychologischen Untersuchung schliessen das Verfahren vor dem BJD nicht

ab, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein

solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3

Da die Vorinstanz als erste und

einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht sowie falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch

Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.1

Der Beschwerdeführer rügt in seiner

Beschwerde vom 7. Juni 2021 unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör (s. II./B./1.), unterlässt es in der Folge aber, substantiiert darzutun,

inwieweit sein Anspruch verletzt sein sollte. Er stellt sich im Rahmen der

ergänzenden Begründung zur Beschwerde indes auf den Standpunkt (s. II./B./10.),

die Vorinstanz habe die erforderliche Prüfung der Fahreignung nicht vorgenommen

und damit die Begründungspflicht verletzt. Dies gehe aus der Aktennotiz der MFK

vom 10. bzw. 11. Mai 2021 hervor. Dort werde lediglich pauschal ausgeführt,

dass bei Eröffnung eines Verfahrens wegen Art. 90 Abs. 3 SVG das Gesuch des

Beschwerdeführers per se abzuweisen sei.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person

auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die

Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren

Hinweisen).

2.3

Die Vorinstanz ging in der

angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2021 ausdrücklich auf die Stellungnahme des

Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021 ein und würdigte – in der gebotenen Kürze –

die entsprechenden Vorbringen. Die Begründung der Vorinstanz nannte die

wesentlichen Überlegungen, auf die sich ihr Entscheid stützte, sodass es dem

Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht

anzufechten. Gegenteiliges ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen, die

(unsubstantiierte) Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

3.

Zu prüfen ist vorliegend, ob im Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung die Voraussetzungen für einen vorsorglichen

Sicherungsentzug gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR

741.51) und für die Zuweisung zu einer Fahreignungsuntersuchung im Sinne von

Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) erfüllt waren.

3.1

Motorfahrzeugführer müssen über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Ausweise und

Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1

SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird einer Person der Führerausweis auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht

Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die

Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.

Voraussetzung für einen Führerausweisentzug aus diesem Grund ist eine schlechte

Prognose. Eine Prognose kann anhand der bisherigen Vorkommnisse (unter anderem

Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände

(Charaktermerkmale) erstellt werden; in Zweifelsfällen ist ein

verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a, bestätigt beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts

1C_134/2011). Gemäss Bundesgericht müssen hinreichend begründete Anhaltspunkte

bestehen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird (vgl. BGE 125 II 492

E. 2a).

3.2

Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,

namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit

schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Darunter werden Widerhandlungen

verstanden, die grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen worden sind, wie

beispielsweise krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gemäss Botschaft liegt

in solchen Fällen ein Charakterdefizit nahe, sodass sich die betroffene Person

auf ihre charakterliche Eignung untersuchen lassen muss (Bernhard Rütsche/Nadja

D’Amico in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.]: Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar [BSK-SVG], 1. Auflage

2014, Art. 16d N 49, mit Verweis auf die Botschaft 2010, 8500).

3.3

Der Führerausweis kann vorsorglich

entzogen werden, d.h. bereits vor dem Abschluss eines

Administrativmassnahmeverfahrens betreffend Sicherungsentzug, wenn ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Der Sicherungsentzug hat die

Verkehrssicherheit im Mittelpunkt. Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung

zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche

Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt (Urteil

des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Das heisst, der

Führerausweis bleibt grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Administrativmassnahmeverfahrens vorsorglich entzogen, bzw. der Lenker erhält

ihn nicht wieder. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende

Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der

Sicherungsentzug selber verfügt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E.

2, mit Hinweisen).

3.4

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung können sich ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise

fehlende Fahreignung aus charakterlichen oder psychisch-gesundheitlichen

Gründen, die einen vorsorglichen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer

verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen, insbesondere aus extremen

Geschwindigkeitsüberschreitungen (sog. «Raserdelikte») ergeben oder aus anderem

qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr

(vgl. Art. 90 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG; Urteil des

Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen). Auch eine erstmalige massive

Geschwindigkeitsüberschreitung kann – unter Würdigung sämtlicher Umstände des

Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person erwecken, welche die Anordnung eines

vorsorglichen Sicherungsentzuges und einer verkehrspsychologischen Abklärung

rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2, mit Hinweisen).

3.5

Die strafprozessuale Unschuldsvermutung steht dem

administrativmassnahmenrechtlichen (vorsorglichen) Sicherungsentzug nicht

entgegen. Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug hat polizeilichen und keinen

strafenden Charakter. Die besonderen Minimalgarantien für strafrechtliche

Anklagen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

und Art. 32 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und insbesondere die

Unschuldsvermutung finden keine Anwendung. Weder die polizeiliche Abnahme noch

der (vorsorgliche) Sicherungsentzug führen zu einer unzulässigen

Vorverurteilung des Betroffenen (Bernhard Waldmann, Simon Henseler: Die Abnahme

des Führerausweises durch die Polizei [Art. 54 SVG], in: recht 2016, S. 61, mit

Hinweisen; BGE 140 II 334 E. 6). Der Abschluss des hängigen separaten

Strafverfahrens muss nicht abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche

Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im

Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c; Urteil des

Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2).

3.6.1

Gemäss den Polizei- /

Administrativakten wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 26. April 2020, um

01.44

Uhr, in Solothurn, Bielstrasse, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h (innerorts) um mindestens 64 km/h überschritten zu haben, mithin um

mehr als das Doppelte. Strafrechtlich gesehen handelt es sich damit um den

Vorhalt des «Raserdeliktes» (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG). Eine strafrechtliche Verurteilung liegt noch

nicht vor, die Kantonspolizei Solothurn erstattete indes mit Rapport vom 17.

März 2021 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige, unter anderem wegen

qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, und die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn bestätigte am 12. April 2021 gegenüber der MFK,

gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen qualifiziert grober

Verkehrsregelverletzung eröffnet zu haben.

3.6.2

In ihrer Strafanzeige stützt sich die

Kantonspolizei unter anderem auf ein Video (Snapchat), welches sich auf dem

Mobiltelefon eines Mitfahrers befunden habe. Darauf seien vier männliche

Personen in einem Audi zu sehen, welcher in Solothurn auf der Bielstrasse in

Richtung Bellach fahre. Auf der im Video ersichtlichen Strecke sei eine

signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben. Auf dem Tacho des

Audis seien jedoch Geschwindigkeiten bis zu mindestens 114 km/h zu erkennen. Zu

sehen sei auch, dass sich zwei namentlich bekannte Mitfahrer – darunter der

Fahrzeugbesitzer, welcher hinter dem Fahrer sitze – auf dem Rücksitz befänden.

Wer auf dem Beifahrersitz sitze und wer das Fahrzeug lenke, sei nur schwer zu

erkennen. Der Beschwerdeführer, der seine Anwesenheit im fraglichen Fahrzeug

anlässlich einer Einvernahme bestätigt habe, könne zur fraglichen Zeit nur auf

dem Fahrer- oder Beifahrersitz gesessen haben.

In einer weiteren Einvernahme sei dem

Beschwerdeführer ein Standbild des Beifahrers aus besagtem Video vorgelegt

worden, worauf der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage klar verneint habe,

die auf dem Standbild abgebildete Person (auf dem Beifahrersitz) zu sein. Im

Weiteren seien aus dem fraglichen Video Screenshots vom Fahrer, Beifahrer und

den Mitfahrern erstellt worden, wobei diejenigen vom Beifahrer in der Folge mit

einem zweiten Video verglichen worden seien. Dabei falle bei näherer

Betrachtung der Screenshots auf, dass der Beifahrer eher kürzeres Haar trage

und die Haare auf der Seite in der Region der Schläfe und der Ohren eher kahl

rasiert haben könnte. Zudem sei beim Beifahrer eher kein Bart ersichtlich. Der

Beschwerdeführer habe zum fraglichen Zeitpunkt eher längeres Haar und einen

Bart getragen.

Diese Feststellungen, Ermittlungen und

Aussagen würden den Verdacht bestärken, dass es sich beim Beifahrer des

fraglichen Fahrzeuges um den namentlich bekannten Mitbeschuldigten und beim

Fahrzeuglenker um den Beschwerdeführer handle.

3.7

Dem Beschwerdeführer ist

zugutezuhalten, dass auf den Screenshots weder der Lenker noch der Beifahrer deutlich

zu erkennen sind. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass die Anwesenheit

des Beschwerdeführers im besagten Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt – wie von

der Kantonspolizei in deren Rapport vom 17. März 2021 ausgeführt – unbestritten

blieb, wobei etwa auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme

vom 18. Juni 2020 verwiesen werden kann. Ebenfalls unbestritten blieb, dass aufgrund

des fraglichen Videos erstellt sei, dass die beiden Mitfahrer, B.___ und C.___,

während der fraglichen Fahrt auf dem Rücksitz gesessen seien und daher als

Lenker ausgeschlossen werden könnten, womit der Beschwerdeführer nur auf dem

Fahrer- oder Beifahrersitz gesessen habe könne. Den Akten kann entnommen

werden, dass diese Feststellungen der Kantonspolizei durch die Aussagen von B.___

erhärtet werden. Letzterer sagte in seiner Einvernahme vom 9. Juni 2020 aus

(Rz. 223 f.), es sehe so aus, als wäre A.___ oder der andere am Fahren. Es sei

einer von den zweien. Tags darauf gab B.___ zu Protokoll (Einvernahme vom 10.

Juni 2020, Antwort auf Frage 7), er vermute, dass A.___ gefahren sei. Der

Beschwerdeführer seinerseits verneinte in der Einvernahme vom 18. Juni 2020 auf

Vorlage eines Standbildes des Beifahrers aus besagtem Video während der

fraglichen Fahrt, die darauf abgebildete Person zu sein (Antwort auf Frage 84).

Auf die Frage, weshalb er sich so sicher sei, dass nicht er die Person auf dem

Foto sei, gab der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt einen Bart

trug, zu Protokoll (Antwort auf Frage 86): «Weil erstens kein Bart auf dem Foto

ist und zweitens… keine Ahnung… es bin einfach nicht ich.»

Dass der Beschwerdeführer, der im

Fahrzeug, nicht aber auf dem Rücksitz sass und klar in Abrede stellte, auf dem den

Beifahrer zeigenden Foto abgebildet zu sein, wobei der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang von sich aus auf den fehlenden Bart verwies, in seiner

Beschwerde ausführt, es handle sich bei der betreffenden Strafanzeige um eine

reine Parteibehauptung der Polizei, was per se nicht zutrifft, und es sei anhand

der Akten völlig unklar, wer den Personenwagen gelenkt haben soll, ist nicht nachvollziehbar.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestanden nach dem Gesagten

ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer während der

fraglichen Fahrt das Fahrzeug gelenkt und dabei die massive Geschwindigkeits­überschreitung

begangen hat.

3.8

Wie bereits ausgeführt, geht es

vorliegend um eine massive Überschreitung der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 64 km/h bzw. um mehr als das

Doppelte, mithin um ein sog. «Raserdelikt» (qualifiziert grobe Verletzung der

Verkehrsregeln). Gerade aus solch extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen

können sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichende

Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen

oder psychisch-gesundheitlichen Gründen ergeben, die einen vorsorglichen

Entzug, zumindest bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung, rechtfertigen.

Zum fraglichen Zeitpunkt (26. April

2020, 01.44 Uhr) herrschte Dunkelheit, womit die Sicht eingeschränkt war. Die

Bielstrasse ist weitestgehend beidseitig bebaut, weist Trottoirs,

Bushaltestellen auf der Fahrbahn sowie Velostreifen auf und ist geprägt von

Fussgängerstreifen und Einmündungen. In Anbetracht dieser Umstände handelt es

sich vorliegend um ein besonders rücksichtsloses und hochgefährliches Fahrverhalten,

welches die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in höchstem Mass gefährdete

und demzufolge – auch wenn es sich lediglich um einen singulären Vorfall und

zur Nachtzeit handeln sollte – geeignet ist, begründete Zweifel an der

Fahreignung zu erwecken und eine entsprechende Abklärung zu indizieren. Der

strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist (noch) nicht

erforderlich.

3.9

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass ausreichend Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich beim

fraglichen Lenker um den Beschwerdeführer handelte und die krasse

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts der Entzugsbehörde berechtigten Anlass

zu ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers gab. Die

Vorinstanz erwog darum zu Recht, dass die massive

Geschwindigkeitsüberschreitung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers hervorrufe. Die Anordnung des vorsorglichen Entzugs des

Führerausweises und dessen Aufrechterhaltung erweisen sich – zumindest bis zum

Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung – vor diesem Hintergrund

als rechtens. Dasselbe gilt aufgrund der bestehenden Zweifel an der Eignung für

die Fahreignungsuntersuchung.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad