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Entscheid

VWBES.2021.201

Strafvollzug / Versetzung

6. September 2021Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafvollzug

/ Versetzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1985, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) verbüsst eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen

mehrfachen Mordes und weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 24. März 2021

ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) an, dass der Beschwerdeführer

rückwirkend per 25. Februar 2021 in das Untersuchungsgefängnis (UG)

Solothurn versetzt werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei durch die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel mit

Schreiben vom 12. Januar 2021 spätestens per 25. Februar 2021 zur

Verfügung gestellt worden. In der Folge sei eine direkte Platzierung in einer

anderen konkordatlichen Strafanstalt auf diesen Zeitpunkt nicht möglich

gewesen, weshalb er im Rahmen einer Zwischenplatzierung in das UG Solothurn

versetzt worden sei.

2. Gegen diese Verfügung wandte sich der

Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 31. März 2021 an das Departement des

Innern (nachfolgend DdI genannt) und beantragte die sofortige Versetzung in

eine offene Anstalt, vorzugsweise in die JVA [...]. Zur Begründung führte er im

Wesentlichen aus, es lägen keine Gründe vor, weshalb man einen Gefangenen nach

12 Jahren in Haft unverschuldet und ohne eine Disziplinierung während des

gesamten Aufenthaltes in der JVA Bostadel zurück in Untersuchungshaft versetze.

3. Das DdI wies die Beschwerde mit

Entscheid vom 2. Juni 2021 ab und erhob keine Verfahrenskosten.

4. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021

wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und die sofortige Versetzung in eine

offene Anstalt, vorzugsweise in die JVA [...].

5. Das DdI und das AJUV schlossen mit

Eingaben vom 15. Juni bzw. 29. Juni 2021 auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer replizierte am

12. Juli 2021.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug

[JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind sodann keine

allzu hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz

entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf

Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.

In formeller Hinsicht rügt der

Beschwerdeführer, ihm sei erst nach der Versetzung das rechtliche Gehör gewährt

worden, was nicht zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde am 24. Februar

2021, d.h. einen Tag vor seiner Versetzung sowie vor Erlass der

erstinstanzlichen Verfügung vom 24. März 2021, das rechtliche Gehör in der

vorliegenden Sache gewährt. Sein damaliger Rechtsvertreter äusserte sich am

24.

Februar 2021 zur vorgesehenen Versetzung, während der Beschwerdeführer

selbst mit Schreiben vom 1. März 2021 Stellung nahm. Die Vorgehensweise

der Vollzugsbehörde ist nicht zu beanstanden und eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Ungeachtet der vorstehenden

Ausführungen wäre eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin geheilt, zumal das

DdI den Sachverhalt mit freier Kognition überprüft.

4.

In der Sache selbst verlangt der

Beschwerdeführer, der sich seit dem 25. Februar 2021 im Untersuchungsgefängnis

Solothurn befindet, die Versetzung in eine offene Strafanstalt, vorzugsweise in

die JVA [...].

4.1

Für den Straf- und Massnahmenvollzug

sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]).

Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die

Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs

richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils

massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/ 2014

vom 17. Juli 2015, E. 3.1.).

4.2

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden,

Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und

Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz zusammengeschlossen (BGS

333.111; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von

ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheits­entziehenden Massnahmen

in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1

Konkordat). Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine

Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus

Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassen­zusammensetzung oder wenn die

Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation

oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13

Abs. 2 lit. e Konkordat). Die Vollzugs­behörde bestimmt die geeignete

Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und

Unterlagen zur Verfügung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Konkordat sowie § 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS

331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das Amt für Justizvollzug Vollzugsbehörde

im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).

4.3

Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74

StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit

beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es

erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen

namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen

ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im

Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die

Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach

der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem

Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die

Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder

Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen

Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom

17.

Juli 2015, E. 3.2.).

4.4

Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei

Vollzugsöffnungen besondere Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art.

62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters,

wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs.

1.

lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht

eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Vollzugsöffnungen

sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt,

die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum

Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB).

Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der

Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,

psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt

(Art. 75a Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom

17.

Juli 2015, E. 3.3.).

4.5

Die Einweisungsbehörde hat mithin

bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die

physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person

grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen

Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit

nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine

Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse

des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung

des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der

aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt zu

den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff.

5.1

und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten des

Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr

definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der

bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil 6B_557/2011 des

Bundesgerichts vom 12. Januar 2012 E. 2.1. für die Gewährung von Urlaub; siehe

auch Urteil 6B_349/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweis).

4.6

Die Nichtbewilligung von

Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen

(Urteile des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und

1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von

Urlaub und Ausgängen).

5.1

Vorab ist festzuhalten, dass das

Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht erstinstanzlich über die vom

Beschwerdeführer gewünschte Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt befinden

kann. Über eine solche Vollzugsöffnung hat allenfalls das Amt für Justizvollzug

aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue

Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der

geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden.

Auf das entsprechende Begehren kann nicht eingetreten werden. Nicht weiter

einzugehen ist sodann auf die Kritik des Beschwerdeführers an der

Vollzugsbehörde und andere Aspekte, welche nicht Prozessthema sind. Vorliegend

ist einzig die Frage zu prüfen, ob die Versetzung des Beschwerdeführers in das

UG Solothurn zulässig war.

5.2

Die vorgenannten Bestimmungen des

StGB und kantonalrechtlichen Grundlagen regeln lediglich allgemeine Grundsätze

und Zuständigkeiten. Dem Amt für Justizvollzug kommt bei der Wahl der

geeigneten Vollzugseinrichtung grosses Ermessen zu. Neben Aspekten der

Sicherheit und der Anstaltsordnung hat die Vollzugsbehörde zu beachten, dass

auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse und

Arbeitsangebote eine wichtige Rolle spielen. Die zuständigen Behörden haben das

ihnen eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere haben sie

dabei, wie bei jedem staatlichen Handeln, auch den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten. Ob das Verhältnismässigkeitsprinzip

eingehalten wird, ist eine Rechtsfrage, die der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht

unterliegt (Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2012,

VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische Mitteilungen, 2014, S. 278 f. sowie

Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.4. ff.).

5.3

Aus der Verfügung der

Vollzugsbehörde vom 24. März 2021 geht hervor, dass die Versetzung des

Beschwerdeführers nötig geworden ist, weil dieser der Vollzugsbehörde durch die

JVA Bostadel per 25. Februar 2021 zur Verfügung gestellt worden ist. Eine

direkte Platzierung des Beschwerdeführers in eine andere konkordatliche

Strafanstalt sei auf diesen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, so dass es aktuell

zu einer Zwischenplatzierung im UG Solothurn komme. Der Beschwerdeführer sei

jedoch in der JVA B.___ wie auch der JVA C.___ auf der Warteliste, ein

Direkteintritt sei aufgrund eines fehlenden freien Platzes in beiden

Strafanstalten nicht möglich gewesen. Im Rahmen der UG-Platzierung unterliege

der Beschwerdeführer der Haftform des Normalvollzugs und nicht dem Regime der

Untersuchungshaft, was bedeute, dass er gegenüber Untersuchungshäftlingen mehr

Freiheiten und Privilegien geniesse. Von einer Haftverschärfung im eigentlichen

Sinne könne hierbei nicht gesprochen werden. Im Strafvollzug bestünden für

Plätze sehr lange Wartefristen. Mangels Platzierungsalternativen stelle eine

Zwischenplatzierung in einem UG bis zur Weiterversetzung in eine konkordatliche

Strafanstalt eine gängige Vorgehensweise dar.

5.4

Die Vorinstanz wies sodann im

angefochtenen Entscheid darauf hin, dass sogar eine übergangsweise

Unterbringung eines einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB unterworfenen

Gefangenen in einer Straf- oder Haftanstalt (eine zur Durchführung der Therapie

ungeeignete Einrichtung) zulässig sei, bis eine geeignete Einrichtung gefunden

werde. Vor dem Hintergrund, dass ein vorübergehender Aufenthalt in einer

eigentlich nicht geeigneten Vollzugseinrichtung sogar einem

Massnahmeunterworfenen für die Dauer von 10 Monaten zugemutet werden könne,

habe dies in Anbetracht von § 12 Abs. 1 lit. i JUVV im Sinne eines

Analogieschlusses umso mehr auch für den Beschwerdeführer zu gelten. Schliesslich

sei darauf hinzuweisen, dass mittlerweile die definitive Aufnahme in die JVA C.___

zugesichert worden sei.

5.5

Aus dem Versetzungsantrag des

Gefängnisdirektors der JVA Bostadel vom 12. Ja­nuar 2021 geht hervor, dass

kein tragfähiges Arbeitsbündnis habe aufgebaut werden können. Der Beschwerdeführer

zeige ein tiefes Misstrauen gegenüber der JVA Bostadel. Anstelle sich auf eine

notwendige konstruktive Arbeitsbeziehung einzulassen, äussere er sich

undifferenziert und herablassend gegenüber der Einrichtung, schreibe Beschwer­den,

erwirke Verfügungen, gegen die er in der Folge, bisher erfolglos, rekurriere.

Ähnlich wie bereits in der JVA Lenzburg, erschöpfe das Ausmass seiner

Forderungen die zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen und verhindere

somit, dass weder die von der Fachkommission und vom letzten Gutachten für

möglich gehaltenen Vollzugslockerungen (begleitete und gesicherte Ausgänge),

noch der Beschwerde­entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend das

Qualifikationsverfahren zum Gebäudereiniger EFZ weiter geplant oder gar

umgesetzt werden könnten. Diese Dar­stellung ist durchaus geeignet, die Versetzung

des Beschwerdeführers zu begründen.

5.6

Dem hält der Beschwerdeführer nichts

Wesentliches entgegen. Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers wird

durch die Vorakten bestätigt. Die Verlegungsbemühungen der Vollzugsbehörde sind

aktenkundig und eine Verlegung in die JVA C.___ absehbar. Es ist nachvollziehbar,

dass aus Platzgründen nicht sofort eine neue Vollzugseinrichtung bestimmt werden

konnte. Aufgrund der Anlassdelikte und der beim Beschwerdeführer bestehenden

Diagnose ist die Platzierung in einem (relativ) geschlossenen Setting momentan

unumgänglich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp sieben Monaten im

UG Solothurn. Dies erscheint übergangsweise zumutbar, weist doch die Vorinstanz

zu Recht darauf hin, dass das hiesige Verwaltungsgericht eine 10-monatige

Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer zur Durchführung der

Therapie ungeeigneten Einrichtung als zulässig erachtete (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts VWBES.2020.296, E. 6.2). Im Übrigen ist zu bedenken, dass

nicht zuletzt auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse bei

der Wahl der geeigneten Institution eine wichtige Rolle spielen. Der

Beschwerdeführer befindet sich in einem Sonderstatusverhältnis, woraus sich für

ihn besondere Pflichten und Einschränkungen im Verhältnis zum Staat ergeben.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Wahl einer bestimmten Anstalt und

es ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich, auf die Wünsche und

Vorstellungen jedes Einzelnen einzugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts

Basel-Stadt vom 20. Dezember 2012, VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische

Mitteilungen, 2014, S. 277). Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.

Die Versetzung des Beschwerdeführers in das UG Solothurn ist nicht zu

beanstanden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ausnahmsweise

ist von der Erhebung von Kosten abzusehen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit.

f Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1163/2021 vom

6. Dezember 2021 nicht ein.