VWBES.2021.201
Strafvollzug / Versetzung
6. September 2021Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
/ Versetzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1985, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) verbüsst eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen
mehrfachen Mordes und weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 24. März 2021
ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) an, dass der Beschwerdeführer
rückwirkend per 25. Februar 2021 in das Untersuchungsgefängnis (UG)
Solothurn versetzt werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei durch die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel mit
Schreiben vom 12. Januar 2021 spätestens per 25. Februar 2021 zur
Verfügung gestellt worden. In der Folge sei eine direkte Platzierung in einer
anderen konkordatlichen Strafanstalt auf diesen Zeitpunkt nicht möglich
gewesen, weshalb er im Rahmen einer Zwischenplatzierung in das UG Solothurn
versetzt worden sei.
2. Gegen diese Verfügung wandte sich der
Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 31. März 2021 an das Departement des
Innern (nachfolgend DdI genannt) und beantragte die sofortige Versetzung in
eine offene Anstalt, vorzugsweise in die JVA [...]. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, es lägen keine Gründe vor, weshalb man einen Gefangenen nach
12 Jahren in Haft unverschuldet und ohne eine Disziplinierung während des
gesamten Aufenthaltes in der JVA Bostadel zurück in Untersuchungshaft versetze.
3. Das DdI wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 2. Juni 2021 ab und erhob keine Verfahrenskosten.
4. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2021
wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und die sofortige Versetzung in eine
offene Anstalt, vorzugsweise in die JVA [...].
5. Das DdI und das AJUV schlossen mit
Eingaben vom 15. Juni bzw. 29. Juni 2021 auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer replizierte am
12. Juli 2021.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug
[JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind sodann keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.
In formeller Hinsicht rügt der
Beschwerdeführer, ihm sei erst nach der Versetzung das rechtliche Gehör gewährt
worden, was nicht zulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde am 24. Februar
2021, d.h. einen Tag vor seiner Versetzung sowie vor Erlass der
erstinstanzlichen Verfügung vom 24. März 2021, das rechtliche Gehör in der
vorliegenden Sache gewährt. Sein damaliger Rechtsvertreter äusserte sich am
24.
Februar 2021 zur vorgesehenen Versetzung, während der Beschwerdeführer
selbst mit Schreiben vom 1. März 2021 Stellung nahm. Die Vorgehensweise
der Vollzugsbehörde ist nicht zu beanstanden und eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Ungeachtet der vorstehenden
Ausführungen wäre eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin geheilt, zumal das
DdI den Sachverhalt mit freier Kognition überprüft.
4.
In der Sache selbst verlangt der
Beschwerdeführer, der sich seit dem 25. Februar 2021 im Untersuchungsgefängnis
Solothurn befindet, die Versetzung in eine offene Strafanstalt, vorzugsweise in
die JVA [...].
4.1
Für den Straf- und Massnahmenvollzug
sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]).
Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die
Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs
richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils
massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/ 2014
vom 17. Juli 2015, E. 3.1.).
4.2
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden,
Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und
Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum
Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz zusammengeschlossen (BGS
333.111; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von
ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1
Konkordat). Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine
Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus
Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die
Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation
oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13
Abs. 2 lit. e Konkordat). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete
Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und
Unterlagen zur Verfügung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Konkordat sowie § 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [JUVV, BGS
331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das Amt für Justizvollzug Vollzugsbehörde
im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).
4.3
Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74
StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit
beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es
erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen
namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen
ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im
Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die
Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach
der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem
Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom
17.
Juli 2015, E. 3.2.).
4.4
Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei
Vollzugsöffnungen besondere Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art.
62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters,
wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs.
1.
lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht
eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Vollzugsöffnungen
sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt,
die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum
Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB).
Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der
Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,
psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt
(Art. 75a Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom
17.
Juli 2015, E. 3.3.).
4.5
Die Einweisungsbehörde hat mithin
bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person
grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen
Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit
nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine
Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse
des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung
des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der
aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt zu
den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff.
5.1
und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten des
Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr
definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der
bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil 6B_557/2011 des
Bundesgerichts vom 12. Januar 2012 E. 2.1. für die Gewährung von Urlaub; siehe
auch Urteil 6B_349/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweis).
4.6
Die Nichtbewilligung von
Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen
(Urteile des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und
1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von
Urlaub und Ausgängen).
5.1
Vorab ist festzuhalten, dass das
Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht erstinstanzlich über die vom
Beschwerdeführer gewünschte Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt befinden
kann. Über eine solche Vollzugsöffnung hat allenfalls das Amt für Justizvollzug
aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue
Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der
geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden.
Auf das entsprechende Begehren kann nicht eingetreten werden. Nicht weiter
einzugehen ist sodann auf die Kritik des Beschwerdeführers an der
Vollzugsbehörde und andere Aspekte, welche nicht Prozessthema sind. Vorliegend
ist einzig die Frage zu prüfen, ob die Versetzung des Beschwerdeführers in das
UG Solothurn zulässig war.
5.2
Die vorgenannten Bestimmungen des
StGB und kantonalrechtlichen Grundlagen regeln lediglich allgemeine Grundsätze
und Zuständigkeiten. Dem Amt für Justizvollzug kommt bei der Wahl der
geeigneten Vollzugseinrichtung grosses Ermessen zu. Neben Aspekten der
Sicherheit und der Anstaltsordnung hat die Vollzugsbehörde zu beachten, dass
auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse und
Arbeitsangebote eine wichtige Rolle spielen. Die zuständigen Behörden haben das
ihnen eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere haben sie
dabei, wie bei jedem staatlichen Handeln, auch den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten. Ob das Verhältnismässigkeitsprinzip
eingehalten wird, ist eine Rechtsfrage, die der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht
unterliegt (Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2012,
VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische Mitteilungen, 2014, S. 278 f. sowie
Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.4. ff.).
5.3
Aus der Verfügung der
Vollzugsbehörde vom 24. März 2021 geht hervor, dass die Versetzung des
Beschwerdeführers nötig geworden ist, weil dieser der Vollzugsbehörde durch die
JVA Bostadel per 25. Februar 2021 zur Verfügung gestellt worden ist. Eine
direkte Platzierung des Beschwerdeführers in eine andere konkordatliche
Strafanstalt sei auf diesen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, so dass es aktuell
zu einer Zwischenplatzierung im UG Solothurn komme. Der Beschwerdeführer sei
jedoch in der JVA B.___ wie auch der JVA C.___ auf der Warteliste, ein
Direkteintritt sei aufgrund eines fehlenden freien Platzes in beiden
Strafanstalten nicht möglich gewesen. Im Rahmen der UG-Platzierung unterliege
der Beschwerdeführer der Haftform des Normalvollzugs und nicht dem Regime der
Untersuchungshaft, was bedeute, dass er gegenüber Untersuchungshäftlingen mehr
Freiheiten und Privilegien geniesse. Von einer Haftverschärfung im eigentlichen
Sinne könne hierbei nicht gesprochen werden. Im Strafvollzug bestünden für
Plätze sehr lange Wartefristen. Mangels Platzierungsalternativen stelle eine
Zwischenplatzierung in einem UG bis zur Weiterversetzung in eine konkordatliche
Strafanstalt eine gängige Vorgehensweise dar.
5.4
Die Vorinstanz wies sodann im
angefochtenen Entscheid darauf hin, dass sogar eine übergangsweise
Unterbringung eines einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB unterworfenen
Gefangenen in einer Straf- oder Haftanstalt (eine zur Durchführung der Therapie
ungeeignete Einrichtung) zulässig sei, bis eine geeignete Einrichtung gefunden
werde. Vor dem Hintergrund, dass ein vorübergehender Aufenthalt in einer
eigentlich nicht geeigneten Vollzugseinrichtung sogar einem
Massnahmeunterworfenen für die Dauer von 10 Monaten zugemutet werden könne,
habe dies in Anbetracht von § 12 Abs. 1 lit. i JUVV im Sinne eines
Analogieschlusses umso mehr auch für den Beschwerdeführer zu gelten. Schliesslich
sei darauf hinzuweisen, dass mittlerweile die definitive Aufnahme in die JVA C.___
zugesichert worden sei.
5.5
Aus dem Versetzungsantrag des
Gefängnisdirektors der JVA Bostadel vom 12. Januar 2021 geht hervor, dass
kein tragfähiges Arbeitsbündnis habe aufgebaut werden können. Der Beschwerdeführer
zeige ein tiefes Misstrauen gegenüber der JVA Bostadel. Anstelle sich auf eine
notwendige konstruktive Arbeitsbeziehung einzulassen, äussere er sich
undifferenziert und herablassend gegenüber der Einrichtung, schreibe Beschwerden,
erwirke Verfügungen, gegen die er in der Folge, bisher erfolglos, rekurriere.
Ähnlich wie bereits in der JVA Lenzburg, erschöpfe das Ausmass seiner
Forderungen die zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen und verhindere
somit, dass weder die von der Fachkommission und vom letzten Gutachten für
möglich gehaltenen Vollzugslockerungen (begleitete und gesicherte Ausgänge),
noch der Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts betreffend das
Qualifikationsverfahren zum Gebäudereiniger EFZ weiter geplant oder gar
umgesetzt werden könnten. Diese Darstellung ist durchaus geeignet, die Versetzung
des Beschwerdeführers zu begründen.
5.6
Dem hält der Beschwerdeführer nichts
Wesentliches entgegen. Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers wird
durch die Vorakten bestätigt. Die Verlegungsbemühungen der Vollzugsbehörde sind
aktenkundig und eine Verlegung in die JVA C.___ absehbar. Es ist nachvollziehbar,
dass aus Platzgründen nicht sofort eine neue Vollzugseinrichtung bestimmt werden
konnte. Aufgrund der Anlassdelikte und der beim Beschwerdeführer bestehenden
Diagnose ist die Platzierung in einem (relativ) geschlossenen Setting momentan
unumgänglich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp sieben Monaten im
UG Solothurn. Dies erscheint übergangsweise zumutbar, weist doch die Vorinstanz
zu Recht darauf hin, dass das hiesige Verwaltungsgericht eine 10-monatige
Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer zur Durchführung der
Therapie ungeeigneten Einrichtung als zulässig erachtete (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts VWBES.2020.296, E. 6.2). Im Übrigen ist zu bedenken, dass
nicht zuletzt auch organisatorische Rahmenbedingungen wie Platzverhältnisse bei
der Wahl der geeigneten Institution eine wichtige Rolle spielen. Der
Beschwerdeführer befindet sich in einem Sonderstatusverhältnis, woraus sich für
ihn besondere Pflichten und Einschränkungen im Verhältnis zum Staat ergeben.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Wahl einer bestimmten Anstalt und
es ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich, auf die Wünsche und
Vorstellungen jedes Einzelnen einzugehen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
Basel-Stadt vom 20. Dezember 2012, VD.2012.55, in: BJM, Basler Juristische
Mitteilungen, 2014, S. 277). Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.
Die Versetzung des Beschwerdeführers in das UG Solothurn ist nicht zu
beanstanden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ausnahmsweise
ist von der Erhebung von Kosten abzusehen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit.
f Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1163/2021 vom
6. Dezember 2021 nicht ein.