VWBES.2021.202
Fahreignungsuntersuchung
17. August 2021Deutsch12 min
(BJD) A.___ (geboren am [...] 1949, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) aufgrund
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Fahreignungsuntersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 15. April 2019
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements
(BJD) A.___ (geboren am [...] 1949, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) aufgrund
mangelnder Fahreignung in medizinischer Hinsicht den Führerausweis auf
unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem
positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Arzt mit
mindestens der Anerkennung der Stufe 3 abhängig gemacht.
2. Da die Beschwerdeführerin trotz
Entzugs des Führerausweises und in nicht fahrfähigem Zustand am 27. Juni 2019
einen Personenwagen fuhr, verfügte die MFK namens des BJD am 13. August 2019
eine Sperrfrist von drei Monaten (27. Juni 2019 bis 26. September 2019). Mit
Verfügung vom 28. Oktober 2019 setzte die MFK namens des BJD den Beginn der
Sperrfrist neu vom 5. August 2019 bis 4. November 2019 fest, da in der
Zwischenzeit bekannt geworden war, dass die Beschwerdeführerin bereits am 5.
August 2019, also vor Erlass der Verfügung vom 13. August 2019, ein
Motorfahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises geführt hatte.
3. Am 30. Januar 2020 verfügte die MFK
namens des BJD eine Sperrfrist von 12 Monaten (10. September 2019 bis 9.
September 2020). Grund dafür war das Führen eines Personenwagens trotz
Sicherungsentzugs des Führerausweises, Führen eines Personenwagens unter
Medikamenteneinfluss (Mischkonsum von Oxycodon und Pregabalin) sowie nicht
fahrfähigem (übermüdeten) Zustand mit Unfallfolge, begangen am 10. September
2019.
4. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2020
ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererteilung des Führerausweises, weshalb
sie mit Verfügung der MFK namens des BJD vom 10. November 2020 einer
verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung bei Dr. med. B.___ zugewiesen
wurde. Aufgrund von kognitiven Defiziten verneinte Dr. med. B.___ die
Fahreignung der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2021.
5. Die MFK wies namens des BJD das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererteilung des Führerausweises gestützt auf
das Resultat der erwähnten verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung am
23. März 2021 ab. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem
positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Arzt mit
der Anerkennung der Stufe 3 oder 4 abhängig gemacht.
6. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit
Schreiben vom 1. April 2021 erneut um Wiedererteilung des Führerausweises. Auf Wunsch
um eine Zweitmeinung wurde sie zur Abklärung der Fahreignung Dr. med. C.___ zugewiesen.
7. Da Dr. med. C.___ mit Bericht vom 5.
Mai 2021 die Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht definitiv beurteilen
konnte, wies die MFK namens des BJD die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1.
Juni 2021 einer Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich, Institut
für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend IRM-UZH genannt), zu.
8. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juni 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die
Rückgabe des Führerausweises aufgrund der positiven Testergebnissen von Dr.
med. C.___, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zusammenfassend machte sie
geltend, dass die Heilung ihrer Fersenfraktur äusserst kompliziert gewesen sei.
Zwischenzeitlich sei aber alles verheilt und sie fühle sich physisch wie
psychisch wie vor dem Unfall, welcher zur besagten Fersenfraktur geführt habe. Nach
dem negativen Ergebnis der Fahreignungsuntersuchung hätten ihr Dr. med. B.___
und lic. phil. D.___ zu sechs Fahrstunden bei einem Fahrlehrer mit
anschliessender Kontrollfahrt geraten. Nach Absolvierung dieser Fahrstunden und
Anmeldung zur Kontrollfahrt habe es jedoch einen Sinneswandel seitens der
beiden Ärzte gegeben. Plötzlich seien keine Fahrstunden mehr anbegehrt worden, weil
sie ohne Führerausweis gar nicht habe fahren dürfen. Die bereits geleisteten CHF
130.00 für die Kontrollfahrt seien ihr dann umgehend wieder zurückerstattet
worden. Nach einem erneuten Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises habe
sie die Tests bei Dr. med. C.___ absolviert und diese bestanden. Nachdem dieser
jedoch mit seinen Kollegen Dr. med. B.___ und lic. phil. D.___ Kontakt
aufgenommen habe, habe er ihre Fahreignung nicht mehr definitiv beurteilen
können. Es könne aber nicht angehen, dass eine Gegenexpertise von einer vorangehenden
abhängig gemacht werde.
9. Die MFK schloss namens des BJD am 2.
Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Nach der Einschätzung von Dr. med. B.___,
der sich auch auf die von lic. phil. D.___ durchgeführte neuropsychologische
Untersuchung abstütze, sei die Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht
gegeben, wohingegen Dr. med. C.___ sich nicht abschliessend dazu äussere. Daher
dränge sich eine Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt mit der Anerkennung
der Stufe 4 auf. Das Institut für Rechtsmedizin werde sich abschliessend zu den
Fragen zu äussern haben, ob einerseits die Fahreignung in verkehrsmedizinischer
Hinsicht gegeben sei und wenn ja, ob allenfalls eine verkehrspsychologische
Untersuchung im Zusammenhang mit den festgestellten kognitiven Defiziten
angezeigt sei.
10. Die Beschwerdeführerin hielt mit
Schreiben vom 26. Juli 2021 fest, der Führerausweis sei ihr damals aufgrund der
Fersenfraktur entzogen worden. Eine neuropsychologische Untersuchung sei somit
gar nicht angezeigt gewesen. Im Übrigen sei Dr. med. B.___ mit der
Fahreignungsuntersuchung beauftragt worden und nicht lic. phil. D.___. Die
Absprache zwischen Dr. med. C.___ und Dr. med. B.___ sei unrechtmässig
erfolgt und rechtlich nicht korrekt, ansonsten keine Möglichkeit bestehen
würde, gegen ärztliche Fehlbeurteilungen vorzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 14 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt unter anderem,
wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum
sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1
SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in
lit. a-e dieser Bestimmung in nicht abschliessender Aufzählung genannten
Fällen.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen
Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen:
Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage
stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das
Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der
Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt
werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen
Ermessen der Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten
Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall
noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen
mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Fahreignung, welche zur
Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Das Bundesgericht hat mit
Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass bei einer Meldung eines
Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei (vgl. zum Ganzen Urteil
des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.1
Anlässlich seiner Untersuchung
fielen Dr. med. B.___ bei der Beschwerdeführerin kognitive Defizite auf,
weshalb er eine neuropsychologische Untersuchung bei lic. phil. D.___
veranlasste. Gestützt auf diese neurologische Untersuchung verneinte Dr. med. B.___
mit Schreiben vom 20. Januar 2021 die Fahreignung der Beschwerdeführerin. Dem
Untersuchungsbericht Neuropsychologie von lic. phil. D.___ vom 18. Januar 2021
ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem
Screening-Verfahren kognitiver Basisfunktionen (MoCA) 21 von 30 möglichen Punkten
erreicht habe, was einem mittelstark unterdurchschnittlichen Ergebnis
entspreche. Dabei verliere sie die Punkte vor allem im visuospatialen/exekutiven
Bereich (3/5) sowie im Bereich Sprache (0/3). Im Gedächtnisbereich würden
Konfabulationen beim Lernen sowie beim Abruf auffallen. Eine Zahlenreihe mit
drei Zahlen in umgekehrter Reihenfolge zu wiederholen, gelinge nicht. Die
Beschwerdeführerin habe vier statt drei Zahlen aufgezählt, wovon drei Zahlen
nicht in der vorgesprochenen Zahlenreihe vorgekommen seien. In den
verkehrspsychologischen Tests hätten sich mittelstarke Defizite in der
reaktiven Belastbarkeit sowie in den Reaktionszeiten in einer Aufgabe mit
Wahlreaktionsaufgaben ergeben. Nach Wiederholung der Reaktionsaufgabe am Ende
der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ihre Reaktionszeiten verbessern
können, diese kämen jedoch weiterhin trotz häufigen Hinweisen, so schnell wie
möglich zu arbeiten, im grenzwertigen Bereich zu liegen. Leichte Defizite
würden sich in der visuellen Wahrnehmungsleistung zeigen. Die
Konzentrationsfähigkeit und visuelle Orientierungen seien durchschnittlich
ausgefallen. In einer Aufgabe zur Aufmerksamkeitsaktivierung habe die
Beschwerdeführerin alters- und normgerechte Reaktionszeiten gezeigt, jedoch
auch bei viel Zuspruch und Ermahnung, so schnell wie möglich zu arbeiten.
Klinisch habe sich eine
Beschwerdeführerin gezeigt, welche nicht offen über ihre Vorgeschichte Auskunft
gegeben habe. Es sei lediglich eine psychiatrisch/psychotherapeutische
Behandlung aufgrund psychosozialer Belastungen vor 10-15 Jahren angegeben
worden. Aktenanamnestisch gehe jedoch hervor, dass 2014 bis 2015 mehrere
stationäre Aufenthalte inklusive Elektrokrampf-Therapie stattgefunden hätten. Die
Fahreignung sei gemäss neurologischen Privatsprechstundenberichten von Dr. med.
E.___ (Kantonspital Olten) vom 16. Oktober 2015 sowie 8. Juni 2016 als nicht
gegeben beurteilt und zur Wiedererteilung eine ophthalmologische Stellungnahme
sowie eine verkehrspsychologische Abklärung empfohlen worden. Eine
verkehrspsychologische Untersuchung sei nie angemeldet worden. Eine
Wiedererteilung der Fahrtauglichkeit sei aktenanamnestisch nicht ersichtlich.
Weiter werde in zwei Berichten (Reha Heiligenschwendi von März 2019 sowie
Austrittsbericht Chirurgie Bürgerspital Solothurn von Mai 2019) die
Fahrtauglichkeit als nicht gegeben dokumentiert, was der Beschwerdeführerin
gemäss Berichten mitgeteilt worden sei.
Die Fahreignung sei aufgrund der
vorliegenden Testbefunde nicht gegeben, die medizinischen Mindestanforderungen
seien aus neuro- und verkehrspsychologischer Sicht nicht erfüllt. Eine
differenzierte neuropsychologische Abklärung wäre nötig, um das
Leistungspotenzial und einen allfälligen Therapiebedarf besser einschätzen zu
können.
3.2
Im Bericht vom 5. Mai 2021 kommt Dr.
med. C.___ zum Schluss, dass die aktuelle Situation nicht eindeutig sei.
Einerseits könne er aufgrund der klinisch-internistischen und neurologischen
Untersuchung sowie auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden
neuropsychologischen Screening-Tests keine klaren Defizite objektivieren,
welche nicht mit dem sicheren Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 1 vereinbar
wären. Andererseits bestehe bereits eine sehr differenzierte Voruntersuchung
durch lic. phil. D.___, welcher die Fahreignung verneine und eine
weiterführende differenzierte neurologische und neuropsychologische Abklärung
vorschlage. Die offenbar im Vorfeld festgestellte Visuseinschränkung bestehe
nach der Katarakt-Operation nicht mehr. Rein aus ophthalmologischer Sicht wäre
die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 gegeben.
Weiter beantwortete Dr. med. C.___ die
Fragen der MFK wie folgt:
«1. Erfüllt die Beschwerdeführerin
zurzeit die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung
vollumfänglich? Aktuell unklar.
2.
Erfüllt die Beschwerdeführerin
zurzeit die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der
Verkehrszulassungsverordnung nur unter gewissen Auflagen? Falls ja: unter
welchen Auflagen? Nein.
3.
Falls die Fragen 1 und 2 mit NEIN
beantwortet wurden: Wann ist Ihres Erachtens eine erneute Überprüfung der
Fahreignung der Beschwerdeführerin sinnvoll? Siehe Punkt 5.
4.
Sollte die Fahreignung der
Beschwerdeführerin Ihres Erachtens zusätzlich durch eine verkehrsmedizinische
Fahreignungsabklärung bei einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 abgeklärt
werden? Nein.
5.
Haben Sie sonst etwas Sachdienliches
zu berichten? Ja. Ich schlage vor, dass die Beschwerdeführerin über den
Hausarzt, wie von lic. phil. D.___ vorgeschlagen, die neurologischen und
neuropsychologischen Abklärungen durchführen lassen sollte. Sollten diese zum
Schluss führen, dass die Fahreignung aus neurologischer und
neuropsychologischer Sicht gegeben ist, so empfehle ich aus verkehrsmedizinischer
Sicht die Durchführung einer Kontrollfahrt durch die MFK, da die
Beschwerdeführerin jetzt seit gut zwei Jahren nicht mehr Auto gefahren ist.
Diese Kontrollfahrt ist aus verkehrsmedizinischer Sicht zu verantworten, da zum
jetzigen Zeitpunkt aus meiner Sicht keine klaren Befunde vorliegen, welche die
Fahreignung verneinen. Sollte die Kontrollfahrt bestanden werden, so wäre
meiner Beurteilung nach die Fahreignung ohne Auflage wieder gegeben.»
3.3
Im vorliegenden Fall liegt nicht
eine «Meldung» eines Arztes im eigentlichen Sinne gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e
SVG vor. Die Umstände sind jedoch insofern vergleichbar, als die Vorinstanz
davon ausgeht, dass der mit der Fahreignungsabklärung betraute Arzt, Dr. med. C.___,
einen Bericht verfasst habe, aus dem sich die Notwendigkeit weiterer
Abklärungen ergebe, zumal dieser die Fahreignung der Beschwerdeführerin nicht
definitiv habe beurteilen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020, E.
3.4
mit Hinweisen). Dr. med. C.___ verneinte in seinem Bericht vom 5. Mai 2021
zwar die Frage 4, ob die Fahreignung zusätzlich durch einen Arzt mit der
Anerkennungsstufe 4 abgeklärt werden sollte, jedoch ist dies nicht ganz
nachvollziehbar, weil er selbst bei der Frage 1 zu einem unklaren Ergebnis
bezüglich der Fahreignung der Beschwerdeführerin kommt. Zudem ist die unter
Frage 5 vorgeschlagene Kontrollfahrt ungeeignet, um über die Fahreignung der
Beschwerdeführerin Klarheit zu erlangen, wobei anzumerken ist, dass eine nur
zweijährige Fahrabstinenz noch keinen Anlass für die Anordnung einer
Kontrollfahrt bildet. Wie die MFK richtig festgestellt hat, wird an einer
Kontrollfahrt, abgesehen von den Ausnahmefällen von Art. 5j Abs. 2 Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51), nicht die Fahreignung einer
betroffenen Person überprüft, sondern ihre Fahrkompetenz (vgl. Art. 15d
Abs. 5 SVG). Der der Stellungnahme beigelegten Bescheinigung des Hausarztes
über die Mindestanforderung der Verkehrsverordnungszulassung betreffend die
Gruppe 1 vom 20. Juli 2021 ist nicht zu entnehmen, woraus der Hausarzt diese
Erkenntnis erlangt respektive ob, und wenn ja, welche Tests bei der
Beschwerdeführerin durchgeführt wurden und wie die Ergebnisse ausgefallen sind,
weshalb die Beschwerdeführerin aus dieser Bescheinigung nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann. Zudem lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin innert
kürzester Zeit trotz entzogenem Führerausweis und in fahrunfähigem Zustand drei
Mal einen Personenwagen fuhr, eine gewisse Unbelehrbarkeit erkennen.
Dispositiv
Die MFK durfte demnach davon ausgehen,
dass hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, vorliegen.
Der Entscheid, eine weitergehende Abklärung der Fahreignung der
Beschwerdeführerin durch einen Arzt der nächsthöheren Anerkennungsstufe, d.h.
der Stufe 4, am IRM-UZH anzuordnen, ist aus den dargelegten Gründen nicht zu
beanstanden und die Massnahme auch verhältnismässig, zumal die
Beschwerdeführerin bereits zwei Mal von Ärzten mit der Anerkennungsstufe 3
untersucht worden ist.
4. Obwohl vorliegend einzig die
Anordnung der Fahreignungsuntersuchung am IRM-UZH der Beurteilung unterliegt,
ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Dr. med. B.___, entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin, lic. phil. D.___ als Facharzt zur
Fahreignungsuntersuchung beiziehen durfte (vgl. Art. 5abis Abs. 2
VZV).
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser