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Entscheid

VWBES.2021.205

Familiennachzug

17. Januar 2022Deutsch23 min

Schweiz über keinen familiären Anschluss und sehne sich nach einer Familie. Trotz

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Schweizer Staatsangehörige A.___

(geb. 1962, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) heiratete am 12. Juli

2019 in der Türkei die Türkin B.___ (geb. 1981). Mit Eingabe vom

2. Oktober 2019 ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons Solothurn um

Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz. Das Gesuch wurde damit begründet, dass

der Beschwerdeführer schwerhörig sei und im Alltag Unterstützung benötige. In

der Schweiz könne er auf die nötigen Unterstützungsangebote zurückgreifen, was

in der Türkei nicht möglich wäre. Der Nachzug seiner Ehefrau sei daher die

einzige Möglichkeit, um ein gemeinsames Leben führen zu können. Die Ehefrau sei

ausgebildete Coiffeuse und Kosmetikerin und habe bereits ein Stellenangebot in

der Schweiz. Sie sei Mutter eines neunjährigen Kindes, das unter der Obhut des

Vaters stehe. Ein Nachzug des Kindes in die Schweiz sei vorerst nicht geplant.

Der Beschwerdeführer beziehe eine volle Invalidenrente und erhalte zusätzlich

noch Rentenleistungen von seiner Pensionskasse (insgesamt CHF 4'117.00 pro

Monat). Er könne deshalb für die Lebenshaltungskosten seiner Ehefrau aufkommen.

Weiter verfüge er über eine adäquate 3-Zimmer-Wohnung. Er sei bereits zweimal

verheiratet gewesen, einmal während zehn Jahren und einmal nur kurz. Der Zuzug

seiner Ehefrau wäre für ihn eine enorme Erleichterung. Er verfüge in der

Schweiz über keinen familiären Anschluss und sehne sich nach einer Familie. Trotz

des Altersunterschieds von 19 Jahren verstehe sich das Paar gut und sei

ineinander verliebt.

2. Nachdem der Beschwerdeführer nach

mehrfacher Aufforderung keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte, teilte

seine Rechtsvertreterin am 1. Mai 2020 mit, der Beschwerdeführer sei am

Zuzug seiner Ehefrau in die Schweiz nach wie vor interessiert. Das Paar habe

sich vor drei Jahren im Internet kennengelernt und dann in der Türkei zum

ersten Mal getroffen. Es unterhalte sich in Deutsch und Türkisch und sei fleissig

daran, die jeweils andere Sprache zu erlernen. Die Ehefrau besuche einen

Deutschkurs. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau bisher zweimal vom 3. bis

8. März 2019 und vom 10. bis 17. Juli 2019 besucht. Ansonsten

hätten sie via Skype Kontakt. Die Ehefrau sei noch nie in der Schweiz gewesen.

Sie habe hier zwei Tanten und eine Cousine, zu denen sie jedoch keinen Kontakt

pflege. Auch die Ehefrau sei schon einmal verheiratet gewesen. Sie habe in der

Schweiz eine Stelle in Aussicht bei einer befreundeten Coiffeuse.

3. Das Amt für Zivilstand und

Bürgerrecht in Bern, welches die Eintragung der Ehe zwischen dem

Beschwerdeführer und B.___ in das Schweizer Zivilstandsregister prüfte, teilte

am 10. Juni 2020 mit, der Beschwerdeführer habe bereits im Mai 2019 eine

Eheschliessung mit B.___ geplant gehabt. Das Vorhaben habe er dann aber

aufgrund des Verdachts einer Scheinehe zurückgezogen. Seine Zweifel habe er der

Schweizer Vertretung in Istanbul schriftlich mitgeteilt. Trotzdem sei er die

Ehe mit B.___ dann am 12. Juli 2019 eingegangen. Die E-Mail-Korrespondenz

zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizer Vertretung in Istanbul vom 3.

bis 6. Mai 2019 wurde dem Migrationsamt zugestellt.

4. Am 16. Juli 2020 ging der

Visumsantrag von B.___ beim Migrationsamt ein. Dem beigelegten türkischen

Scheidungsurteil konnte entnommen werden, dass ihr Ex-Ehemann C.___ heisst

(gleicher Nachname wie die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) und dass die Ehe

am 5. November 2018 rechtskräftig geschieden wurde. Das Sorgerecht des

gemeinsamen Sohnes wurde der Kindsmutter übertragen.

5. Am 11. November 2020 wurde dem

Migrationsamt mitgeteilt, die Eheschliessung sei für den schweizerischen

Rechtsbereich anerkannt worden. Indizien einer Scheinehe seien noch vorhanden,

jedoch bestehe keine Offensichtlichkeit mehr. Ausserdem wurde mitgeteilt, dass

sich das Paar nur schriftlich via Übersetzer-App verständige und Verwandte von B.___

im Kanton Solothurn wohnten.

6. Am 16. Februar 2021 teilte die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Anfrage mit, das Kind von B.___

wohne im Moment noch bei ihr und werde nach ihrer Ausreise in die Schweiz durch

die Grosseltern mütterlicherseits betreut. Auch der Kindsvater werde die

Betreuung übernehmen. Der Nachzug des Kindes sei zurzeit nicht geplant, könnte

aber zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden. B.___ habe nach wie vor

Aussicht auf eine Stelle in der Schweiz. Mit dem Schreiben wurde das

Scheidungsurteil der zweiten Ehe des Beschwerdeführers mit einer Marokkanerin

eingereicht. Die Ehe hatte vom 10. November 2006 bis 26. Februar 2018

gedauert.

7. Nach Einreichung des erforderlichen

Gesuchsformulars bei der Einwohnergemeinde teilte die Rechtsvertreterin am

5. März 2021 mit, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2019 nicht mehr

ausser Landes gewesen sei und seine Ehefrau seither nicht mehr gesehen habe. Es

wurde das Scheidungsurteil zur ersten Ehe des Beschwerdeführers mit [...] eingereicht,

die vom 21. Mai 2002 bis am 26. Juli 2005 gedauert hatte.

8. Aus den Akten des Migrationsamts geht

hervor, dass der Beschwerdeführer im November 2016, Juli 2018 und Oktober 2019

versucht hatte, jeweils dieselbe Frau aus Vietnam zu Besuch in die Schweiz

einzuladen. Beim Einladungsschreiben vom 4. Oktober 2019 an das

Migrationsamt erwähnte er, dass es sich um seine Freundin handle und er sich

darauf freue, sie nach Monaten wiederzusehen.

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, das

Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ab.

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, am 14. Juni 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er ersuchte um Aufhebung des Entscheids

und Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs für B.___. Eventualiter sei die

Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen

zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

11. Das Migrationsamt verzichtete am

24. Juni 2021 auf eine Stellungnahme und beantragte die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

12. Das Migrationsamt informierte am

7. Dezember 2021 darüber, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

3. Dezember 2021 um ein Besuchervisum für seine Ehefrau für ein bis drei

Monate ersucht hatte, da er gerne mit ihr Weihnachten verbringen möchte und ihr

seine Familie und Heimat vorstellen möchte. Das Migrationsamt teilte ihm mit,

dass ein entsprechendes Gesuch aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens

abgewiesen würde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach

Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende,

sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für

die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die

Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten,

sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen

wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteil des

Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Ob dies der Fall ist bzw. ob die

Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen,

ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die

Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,

darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt

von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der

Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert

(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine

Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht

oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt

insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten;

dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich

aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden

Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen

Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil des

Bundesgerichts a.a.O. E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Solche Indizien können äussere

Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der

Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein

erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende

Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die

Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des

Bundesgerichts a.a.O. E. 4.3.3 mit Hinweisen).

3.

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Der Altersunterschied zwischen dem Paar

betrage 19 Jahre und B.___ hätte ohne die Heirat mit dem Beschwerdeführer keine

Möglichkeit gehabt, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Es

seien nur zwei Bilder des Paares eingereicht worden, die beide am selben Tag

aufgenommen worden seien. Von der Trauung lägen keine Bilder vor. Weiter

bestünden Zweifel an der Verständigung zwischen dem Paar. Eine gemeinsame

Sprache fehle und es sei mitgeteilt worden, dass sich das Paar nur via

Übersetzungsprogramm verständigen könne. Weiter begründete die Vorinstanz ihren

Entscheid mit der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der

Schweizer Vertretung in Istanbul von Anfang Mai 2019. Dass der Beschwerdeführer

dann zwei Monate später dennoch die Ehe mit B.___ eingegangen sei, ändere

nichts am Verdacht einer Scheinehe. Es sei nicht nachvollziehbar, welches

Interesse der Ex-Ehemann von B.___ haben sollte, den Beschwerdeführer nach

Istanbul zur Vorbereitung der Vermählung zu begleiten und die Kosten für die

Beglaubigung zu übernehmen. Die Formulierung des Beschwerdeführers «hat mich

gefeuert», weise auf eine geschäftliche und nicht auf eine Liebesbeziehung hin.

Aus den E-Mails gehe klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer und B.___

nicht kennen würden, sich nicht verständigen könnten und die Ehevorbereitungen

durch den Ex-Ehemann von B.___ organisiert worden seien. Der Beschwerdeführer

sei nur zweimal in der Türkei gewesen und beide Male zwecks Schliessung der

Ehe. Da er keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, hätte er auch länger bei

seiner Partnerin in der Türkei bleiben können, um sie besser kennenzulernen. Er

sei aber nur für die zivilstandsamtliche Trauung dort gewesen, damit B.___ dann

im Familiennachzug in die Schweiz einreisen und bei ihren Verwandten in der

Schweiz arbeiten könne. Es sei nicht bekannt, ob B.___ mit der Geschäftsleiterin

des Coiffeurgeschäfts, in welchem sie arbeiten wolle, verwandt sei. Deren Name

([...]) und der Umstand, dass sie angegeben habe, bei ihrer Schwägerin im

Geschäft arbeiten zu wollen, spreche jedoch dafür. Auffallend sei, dass der

Beschwerdeführer nie von «B.___» spreche, sondern immer von der «Ex-Ehefrau».

Dagegen nenne er aber den Ex-Ehemann einige Male namentlich («Herr C.___»). Der

Umstand, dass sich B.___ und ihr Ex-Ehemann bei der Scheidung in allen Punkten

einig gewesen seien und sie keine Unterhaltsforderung geltend gemacht habe,

deute auf eine «Schein-Scheidung» hin. Knapp ein halbes Jahr nach der Scheidung

habe B.___ dann die Ehe mit dem Beschwerdeführer eingehen wollen, der dafür das

erste Mal in die Türkei gereist sei. Schon davor habe sie gewusst, dass sie in

der Schweiz die Möglichkeit haben werde, im Geschäft ihrer Schwägerin oder –

wie vorgebracht – einer Bekannten zu arbeiten. Ein weiteres Indiz dafür, dass

es sich um eine Scheinehe handle, sei, dass das Ex-Ehepaar in der Türkei finanzielle

Schwierigkeiten habe und sich eine Verbesserung der finanziellen Situation

erhoffe, wenn B.___ in der Schweiz arbeiten könne. Damals hätten B.___ und ihr

Ex-Ehemann auch noch in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt. Es gebe keinen Grund

anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber der Schweizer Vertretung

gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Weiter könne auch die

Beziehung zur vietnamesischen Freundin nicht als Freundschaft abgetan werden.

Es gebe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer diese «langjährige Freundin»

gegenüber der Schweizer Vertretung in Istanbul erwähnen sollte. Auch sei nicht

nachvollziehbar, weshalb er diese im Oktober 2019 in die Schweiz eingeladen

habe, nicht aber seine türkische Ehefrau. Dass er während der Corona-Pandemie

nicht habe in die Türkei reisen wollen, sei verständlich. Es sei aber nicht

nachvollziehbar, weshalb er dies in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 nie

gemacht habe. Üblich wäre, dass ein frisch vermähltes Ehepaar die Feiertage

gemeinsam verbringen möchte. B.___ habe zudem das Visumsgesuch zwecks

Wohnsitznahme in der Schweiz erst am 6. Juli 2020 und damit ein Jahr nach

der Trauung eingereicht. Zusammenfassend lägen unzählige gewichtige Indizien

vor, die einzig den Schluss zuliessen, dass es beim eingereichten Gesuch nur

darum gehe, für B.___ eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, damit sie hier

einer Arbeit nachgehen könne. Das Familiennachzugsgesuch erweise sich deshalb

als rechtsmissbräuchlich und sei abzuweisen.

4.

Dagegen lässt der Beschwerdeführer

vorbringen, es seien sämtliche objektiven Vor­aussetzung zur Gewährung des

beantragten Familiennachzugs erfüllt. Ein direkter Beweis für die vorgeworfene

Scheinehe liege nicht vor. Die Vorinstanz ziehe sämtliche Indizien, die nicht

aus dem Altersunterschied und der Häufigkeit der Besuche des Beschwerdeführers

in der Türkei gezogen würden, einzig und allein aus der E-Mail-Kor­respondenz zwischen

dem Beschwerdeführer und der Schweizer Vertretung in Istanbul. Die Vorinstanz

erkläre nicht, weshalb der Beschwerdeführer B.___ danach dann doch geheiratet

habe. Weiter müsste ihm ein negativer Entscheid der Migrationsbehörde

regelrecht in die Hände gespielt haben, doch kämpfe er weiterhin, seine Ehefrau

zu sich in die Schweiz nachziehen zu können. Es sei unklar, weshalb an der

Urteilskraft des Beschwerdeführers zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht der

geringste Zweifel auf­komme, später jedoch alle seine Aussagen und

Stellungnahmen unberücksichtigt blie­ben. Eine Scheinehe sei durch die

Vorinstanz nicht nachgewiesen worden. Hingegen würden gewichtige Indizien dafür

sprechen, dass beide Parteien zwar keine eigentliche Liebesheirat eingegangen

seien, die Eheschliessung dennoch für beide Seiten mit Vorteilen verbunden

gewesen sei. So wäre der Beschwerdeführer zweifelsohne seiner Einsamkeit

entkommen und hätte im Alltag Unterstützung und Beistand erhalten – was den

eigentlichen Kern der ehelichen Beistandspflicht gemäss ZGB ausmache. B.___

hätte einen neuen Lebensabschnitt mit einem neuen Mann an ihrer Seite beginnen

können nach der Scheidung von ihrem türkischen Ehemann. In der Türkei herrsche

nach wie vor eine patriarchalische Grundeinstellung, die es einer geschiedenen

Frau mit Kind extrem erschwere, wieder eine Ehe einzugehen. Die Ehe mit einem

Schweizer sehe sie als ihre einzige Möglichkeit. Die Eheschliessung sei daher

mit beidseitiger Steigerung der Lebensqualität begründet gewesen und unter

dieser Bedingung auch geschlossen worden. Beabsichtigt worden sei eine

umfassende eheliche Gemeinschaft – mit gemein­samer Wohnung, gemeinsamen

Auslandaufenthalten in der Türkei, finanzieller Gemeinschaft durch beidseitige

Einnahmequellen sowie allgemeinem Beistand im Alltag. Es handle sich vorliegend

bei beiden Partnern nicht um die erste Ehe. Beide seien in der zweiten

Lebensphase angekommen und wollten diese zusammen geniessen.

Zu den einzelnen Vorhalten lässt der

Beschwerdeführer ausführen, auch wenn die Altersdifferenz 19 Jahre betrage, so seien

doch die beiden Partner mit 40 und 59 in ähnlichen Lebensetappen und hätten

ähnliche Interessen. Es sei für beide nicht die erste Ehe. Der Umstand, dass es

nur wenige Fotos des Paares gebe, sei der Corona-Pandemie geschuldet. Dem

Beschwerdeführer sei es seither nicht mehr möglich gewesen, seine Ehefrau zu

besuchen. Es treffe zu, dass B.___ keine andere Möglichkeit für einen

Aufenthalt in der Schweiz hätte. Dies treffe aber auch auf eine Vielzahl von

Ehen zu, die tatsächlich gelebt würden. Zudem hätte es B.___ auch nicht nötig

gehabt, in die Schweiz zu übersiedeln, wenn sie nicht den Beschwerdeführer

kennengelernt hätte. Sie lebe im Kreis ihrer Familie mit ihrem 9-jährigen Sohn,

habe eine gute Ausbildung und ein Einkommen in der Türkei. Sie besitze dort

auch Immobilien. Alles deute darauf hin, dass sie nicht von Not gedrängt sein

dürfte, ihr Heimatland zu verlassen. Durch den Zuzug in die Schweiz verbessere

sich ihre wirtschaftliche Situation unter keinen Umständen. Bezüglich der

sprachlichen Verständigung spiele eine gemeinsame Sprache für die Ehegatten nur

eine untergeordnete Bedeutung, da es bei der Eheschliessung vor allem darum

gehe, im Alter füreinander da zu sein, folglich der Einsamkeit zu entfliehen

und um eine gegenseitige Stütze im Alltag (insbesondere auf Seiten des

schwerhörigen Beschwerdeführers) zu haben.

Bezüglich der E-Mail-Korrespondenz des

Beschwerdeführers mit der Schweizer Vertretung in Istanbul liess der

Beschwerdeführer vorbringen, er habe anlässlich seines Besuchs in der Türkei

plötzlich das Gefühl bekommen, dass er von der Familie seiner jetzigen Ehefrau

hinters Licht geführt werde und sie ihn tatsächlich nur heiraten wolle, um in

der Schweiz leben zu können. Die Zweifel seien im Beschwerdeführer aufge­stiegen,

als die Heiratsprozedur enormen administrativen Aufwand angenommen habe und er

von den Behörden letztlich sogar zu einer Blutentnahme gezwungen worden sei

(wohl um Ehen zwischen Familienmitgliedern zu verhindern). Er sei müde gewesen

und habe wegen der Sprachbarriere Mühe gehabt, den Sinn der Behördengänge

nachzuvollziehen. In dieser Situation habe er die E-Mail-Nachrichten verfasst

und damit erwirken wollen, schneller wieder in die Schweiz gelangen zu können.

Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau letztlich trotz

Zweifeln dennoch geheiratet habe und seither alles unternehme, damit ihm der

Familiennachzug gewährt werde. Bei der erwähnten Vietnamesin handle es sich um

nicht mehr als eine Freundschaft platonischer Natur, die bereits vor der Heirat

bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei ansonsten sehr einsam und in kein

Familiennetz eingebunden. Frauenfreundschaften, auch wenn diese eventuell nur

finanziell motiviert seien seitens der Freundinnen, seien das einzige Mittel

gegen seine Einsamkeit. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau von Anfang

an eine internetbasierte Beziehung unterhalten. Er sei schwerhörig und die

verbale Kommunikation bereite ihm Mühe, weshalb die medienbasierte

Kommunikation mit seiner Ehefrau für ihn immer sehr angenehm und entspannend

gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach der Heirat nicht mehr

in der Türkei besucht habe, stelle angesichts der Pandemie kein ernsthaftes

Indiz für eine Scheinehe dar. Seit März 2020 werde davon abgeraten, nicht

dringliche Reisen ins Ausland zu unternehmen. Der Beschwerdeführer gehöre auch

zur Risikogruppe und wolle sich keinem erhöhten Risiko einer Ansteckung

aussetzen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag für die Ehefrau gehe hervor,

dass der Geschäftsführer bei jener Firma, wo sie werde arbeiten können, [...]

sei, ein italienischer Staatsbürger, mit welchem die Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht verwandt sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

seien sich immer einig gewesen, dass sie hier arbeitstätig sein könnte. Darin

sei kein Scheinehe-Indiz zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit

vermutet, dass die geschiedenen Eheleute nach wie vor eine Beziehung führten,

dies aufgrund des auch nach der Scheidung gewahrten engen Kontakts. Dieser

Kontakt sei jedoch bloss auf das gemeinsame Kind beschränkt. Für den gehörlosen

Beschwerdeführer sei es schwer gewesen, die Kommunikation unter den Eltern

einzuordnen und entsprechend habe die Eifersucht aus ihm gesprochen, als er die

E-Mail-Korrespondenz getätigt habe. C.___ spiele somit keine Rolle bei der

Eheschliessung seiner Ex-Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass

seine Ehefrau in der Türkei ebenfalls ein Gesuch hätte einreichen müssen. Das

lange Zuwarten würde jedoch als Indiz für eine Scheinehe keinen Sinn machen.

5.

Daran, dass der Beschwerdeführer mit B.___

ein eheliches Zusammenleben aufnehmen möchte, um der Einsamkeit zu entfliehen

und damit sie ihn – insbesondere auch aufgrund seiner Behinderung – im Alltag

unterstützen könnte, besteht kein Zweifel. Er liefert denn auch den Grund

dafür, dass er die Ehe schlussendlich trotz seines Verdachts auf eine Scheinehe

eingegangen ist, gleich selbst, indem er angibt, Frauenfreundschaften – auch

wenn diese seitens der Frauen eventuell nur finanziell motiviert seien – seien

das einzige Mittel gegen seine Einsamkeit. Ob seine Ehefrau aber ebenfalls den

Willen hat, eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche, körperliche und

spirituelle Verbindung mit dem Beschwerdeführer einzugehen, oder ob bei ihr

eher migrationsrechtliche Aspekte im Vordergrund stehen, ist zu prüfen.

5.1

Der Beschwerdeführer reiste bereits

im Mai 2019 in die Türkei, in der Absicht, B.___ zu heiraten. Dabei erfolgte

folgende E-Mail-Korrespondenz mit der Schweizer Vertretung in Istanbul:

Am 3. Mai 2019 um 4:52 Uhr schrieb

der Beschwerdeführer:

«Sehr geehrten Damen und

Herren,

Ich war 2 Mai 2019 gestern

erstenmal mit Herrn C.___ am morgen beim schweierische Konsulat in Istanbul.

Herrn C.___ hat alles organisiert über den Weg. Ich bin zum erstenmal in Türkei

und kenne mich gar nichts. Er hat mein Personalstandesausweis und

Geburtsurkunde dort gebracht und ca 450 türkische lira einbezahlt. Ich kenne

seine Ex Frau von C.___ gar nichts. Wegen heirat. Beides sind frisch geschieden

und 1 Sohn. Darum ich will kein Scheinehe. Strafbar. Ich habe eine langjährige

Freundin. C.___ hat eine türkische Familie aus der Schweiz und alles

geschäftlich und organisiert gemacht wegen heirat. Weil seine Ex Frau von C.___

will in der Schweiz arbeitet usw . Darum ich will nicht Scheinehe. Darum ich

will klare Aussage und kein Betrug usw.

Ich danke Ihnen zum

bestens voraus. Ich bin schwerhörig und kennt gar nichts die Sprache türkisch.

Mit freundlichen Grüßen

A.___»

Am selben Tag um 12:21 Uhr antwortete

eine Kanzleimitarbeiterin des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul

Folgendes:

«Sehr geehrter Herr A.___

Vielen Dank für Ihre

Mitteilung.

Wie Sie in ihrem E-Mail

mitteilen, haben Sie gestern bei diesem Generalkonsulat zusammen mit einem

Herrn vorgesprochen zwecks Beglaubigung diverser Übersetzungen im Zusammenhang

mit Ihrer geplanten Heirat in Antalya. Bereits am Schalter äusserten Sie ihre

Bedenken, dass es sich um eine Scheinehe zwecks späterer Niederlassung in der

Schweiz handelt. Dies haben Sie mir nun auch schriftlich mitgeteilt.

Falls Sie Bedenken haben,

dass es sich bei der geplanten Heirat nicht um eine Liebesheirat, sondern um

eine Scheinehe handelt, empfehlen wir Ihnen, sich die Vermählung mit dieser

Dame gut zu überlegen und zu bedenken, dass Sie sich bei Eingehen einer

Scheinehe strafbar machen.

Sie können sich in dieser

Angelegenheit jederzeit mit uns in Verbindung setzen.

Freundliche Grüsse

[...]

Kanzleimitarbeiterin»

Der Beschwerdeführer antwortete dann am

4.

Mai 2019 um 18:10 Uhr:

« Sehr geehrte Frau [...],

Danke schön für

ihr Email und mich gefreut und geholfen.

Heute 4 Mai um

17:00 wir heiraten. Aber ich habe die Heirat abgelehnt. Weil die beiden ex

Ehepaar war entäuscht auf mich. Ich habe euch gesagt ihr seid frisch geschieden

und hat ein 10 jährige Sohn und wohnen gemeinsame in der Wohnung. Das geht

nicht wegen heiratet. Das ist betrug. Weil ihr ex Frau hat keine Arbeit in

Antalya und wollte gehen und wohnen mit Sohn und arbeiten in der Schweiz beim

Schwägerin im Geschäft. Ihr ex Ehemann wollte das Geld verdienen von der

Schwägerin und zwar beiden haben geschäftlich gemacht. weil er ist Pleite.

Gott sei Dank dass

ich habe die Heirat abgesagt.

Mir gefällt in

Türkei sehr gut und schöne Kulturen usw. Kemer hat mich sehr gut gefallen. Auch

Antalya.

Die beiden Ex

Ehepaar hat mich gefeuert und ich muss in andere hotel suchen und ich fliege am

Montag in frühen Morgen in der Schweiz.

Ich bin mit Ihnen

sehr dankbar und hilfsbereit.

Mit freundlichen

Grüßen

A.___»

5.2

Der Beschwerdeführer hat damit den

Beweis, dass es sich um eine Scheinehe handelt, gleich selbst geliefert. Es

läge nun an ihm aufzuzeigen, dass sich die Situation inzwischen geändert hat

oder weshalb er damals hätte falsche Angaben machen sollen. Dies vermag er

jedoch nicht zu begründen. Auch wenn er sich nun darauf beruft, die Situation

aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten verkannt zu haben, erklärt dies

nicht, weshalb er angegeben hat, die Ex-Ehefrau von C.___ gar nicht zu kennen.

Der Umstand, dass er diese nie namentlich erwähnte und nur von der Ex-Ehefrau

von C.___ sprach, weist darauf hin, dass er dies auch nicht nur in einem

übertragenen Sinn so meinte. Der Beschwerdeführer und B.___ kannten sich

offensichtlich vor der geplanten Eheschliessung nicht. Der Beschwerdeführer

vermag auch nicht aufzuzeigen, weshalb der Ex-Ehemann von B.___ die

Behördengänge für die Ehevorbereitung hätte organisieren, den Beschwerdeführer

dafür nach Istanbul begleiten und gar dafür bezahlen sollen. Gemäss seinen

Ausführungen in der Beschwerde bezieht sich ja der Kontakt zwischen den

Ex-Ehegatten einzig auf das gemeinsame Kind. Die Umstände weisen klar darauf

hin, dass die Ehe durch C.___ organisiert wurde, damit seine Ex-Ehefrau in der

Schweiz arbeiten und Geld verdienen kann. Der Umstand, dass die beiden

Ex-Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind laut Angaben des Beschwerdeführers gar

noch in einer gemeinsamen Wohnung wohnten, lässt stark vermuten, dass auch die

Scheidung nur erfolgt ist, damit die Ehefrau den Beschwerdeführer heiraten und

in die Schweiz zum Geldverdienen übersiedeln kann. Die Ausdrucksweise, wonach

das Ex-Ehepaar den Beschwerdeführer nach dessen Ablehnung der Hochzeit

«gefeuert» habe, weist klar auf eine geschäftliche und nicht auf eine

Liebesbeziehung hin. Der Beschwerdeführer liess am 16. Februar 2021

gegenüber der Vorinstanz vorbringen, B.___ habe nach wie vor die Möglichkeit,

bei einer befreundeten Coiffeuse am [...] in [...] zu arbeiten. Auffallend ist,

dass der Name der Geschäftsleiterin dieses Geschäfts gemäss Angaben im

Telefonbuch [...] heisst, was stark auf ein Verwandtschaftsverhältnis hindeutet

und auch zur Angabe in der E-Mail an die Schweizer Vertretung in Istanbul

passt, wonach B.___ bei der Schwägerin in der Schweiz arbeiten und Geld

verdienen solle.

Weiter bestehen auch diverse weitere

Indizien, wonach bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ nicht bei

beiden Ehepartnern der Wille für eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf

Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung vorliegen

kann, wie sie der Gesetzgeber voraussetzt. Wenn die beiden Ehegatten keine

gemeinsame Sprache sprechen, sich nur online mit Übersetzungsprogrammen

austauschen können und sich auch nie persönlich treffen, stellt sich die Frage,

was sie denn überhaupt verbindet. Gemäss der Argumentation des

Beschwerdeführers – wonach es sich um keine klassische Liebesheirat handle,

aber beide Ehepartner Vorteile aus der Verbindung ziehen würden, indem der

Beschwerdeführer jemanden habe, damit er nicht mehr einsam sei und der ihn im

Alter unterstütze und seine Ehefrau nach der Scheidung in der Türkei wieder eine

Ehe eingehen könne – geht es den beiden Ehepartnern offenbar nicht um die

Person des jeweils anderen, sondern sie könnten eine beliebige andere Person

geradeso gut heiraten. Darauf weist denn auch der Umstand hin, dass der

Beschwerdeführer auch immer wieder eine Vietnamesin in die Schweiz einlädt und

angibt, Frauenfreundschaften, auch wenn sie von Seiten der Freundinnen eventuell

nur finanziell motiviert seien, seien das einzige Mittel gegen seine Einsamkeit.

Auch umgekehrt sind keine Umstände zu erkennen, dass B.___ wirklich an der

Person des Beschwerdeführers und nicht nur am Aufenthaltstitel in der Schweiz

interessiert wäre. Ansonsten wäre vom Paar – auch in Zeiten einer Pandemie – zu

erwarten gewesen, dass es sich zumindest ab und zu besucht und zusammen Zeit

verbringt. Eine arrangierte Ehe, die eher wie eine Geschäftsbeziehung wirkt,

aus der beide Seiten ihre Vorteile zu ziehen gedenken, aber bei der keine

spirituelle Verbindung erkennbar ist und aufgrund der grossen

Verständigungsschwierigkeiten (Schwerhörigkeit und fehlende Sprachkenntnisse) und

des nicht unerheblichen Altersunterschieds auch schwierig zu erreichen sein

wird, begründet keinen Anspruch auf Familiennachzug. Ein auf eine solche Ehe

gestütztes Familiennachzugsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann