VWBES.2021.205
Familiennachzug
17. Januar 2022Deutsch23 min
Schweiz über keinen familiären Anschluss und sehne sich nach einer Familie. Trotz
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Schweizer Staatsangehörige A.___
(geb. 1962, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) heiratete am 12. Juli
2019 in der Türkei die Türkin B.___ (geb. 1981). Mit Eingabe vom
2. Oktober 2019 ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons Solothurn um
Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz. Das Gesuch wurde damit begründet, dass
der Beschwerdeführer schwerhörig sei und im Alltag Unterstützung benötige. In
der Schweiz könne er auf die nötigen Unterstützungsangebote zurückgreifen, was
in der Türkei nicht möglich wäre. Der Nachzug seiner Ehefrau sei daher die
einzige Möglichkeit, um ein gemeinsames Leben führen zu können. Die Ehefrau sei
ausgebildete Coiffeuse und Kosmetikerin und habe bereits ein Stellenangebot in
der Schweiz. Sie sei Mutter eines neunjährigen Kindes, das unter der Obhut des
Vaters stehe. Ein Nachzug des Kindes in die Schweiz sei vorerst nicht geplant.
Der Beschwerdeführer beziehe eine volle Invalidenrente und erhalte zusätzlich
noch Rentenleistungen von seiner Pensionskasse (insgesamt CHF 4'117.00 pro
Monat). Er könne deshalb für die Lebenshaltungskosten seiner Ehefrau aufkommen.
Weiter verfüge er über eine adäquate 3-Zimmer-Wohnung. Er sei bereits zweimal
verheiratet gewesen, einmal während zehn Jahren und einmal nur kurz. Der Zuzug
seiner Ehefrau wäre für ihn eine enorme Erleichterung. Er verfüge in der
Schweiz über keinen familiären Anschluss und sehne sich nach einer Familie. Trotz
des Altersunterschieds von 19 Jahren verstehe sich das Paar gut und sei
ineinander verliebt.
2. Nachdem der Beschwerdeführer nach
mehrfacher Aufforderung keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte, teilte
seine Rechtsvertreterin am 1. Mai 2020 mit, der Beschwerdeführer sei am
Zuzug seiner Ehefrau in die Schweiz nach wie vor interessiert. Das Paar habe
sich vor drei Jahren im Internet kennengelernt und dann in der Türkei zum
ersten Mal getroffen. Es unterhalte sich in Deutsch und Türkisch und sei fleissig
daran, die jeweils andere Sprache zu erlernen. Die Ehefrau besuche einen
Deutschkurs. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau bisher zweimal vom 3. bis
8. März 2019 und vom 10. bis 17. Juli 2019 besucht. Ansonsten
hätten sie via Skype Kontakt. Die Ehefrau sei noch nie in der Schweiz gewesen.
Sie habe hier zwei Tanten und eine Cousine, zu denen sie jedoch keinen Kontakt
pflege. Auch die Ehefrau sei schon einmal verheiratet gewesen. Sie habe in der
Schweiz eine Stelle in Aussicht bei einer befreundeten Coiffeuse.
3. Das Amt für Zivilstand und
Bürgerrecht in Bern, welches die Eintragung der Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und B.___ in das Schweizer Zivilstandsregister prüfte, teilte
am 10. Juni 2020 mit, der Beschwerdeführer habe bereits im Mai 2019 eine
Eheschliessung mit B.___ geplant gehabt. Das Vorhaben habe er dann aber
aufgrund des Verdachts einer Scheinehe zurückgezogen. Seine Zweifel habe er der
Schweizer Vertretung in Istanbul schriftlich mitgeteilt. Trotzdem sei er die
Ehe mit B.___ dann am 12. Juli 2019 eingegangen. Die E-Mail-Korrespondenz
zwischen dem Beschwerdeführer und der Schweizer Vertretung in Istanbul vom 3.
bis 6. Mai 2019 wurde dem Migrationsamt zugestellt.
4. Am 16. Juli 2020 ging der
Visumsantrag von B.___ beim Migrationsamt ein. Dem beigelegten türkischen
Scheidungsurteil konnte entnommen werden, dass ihr Ex-Ehemann C.___ heisst
(gleicher Nachname wie die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) und dass die Ehe
am 5. November 2018 rechtskräftig geschieden wurde. Das Sorgerecht des
gemeinsamen Sohnes wurde der Kindsmutter übertragen.
5. Am 11. November 2020 wurde dem
Migrationsamt mitgeteilt, die Eheschliessung sei für den schweizerischen
Rechtsbereich anerkannt worden. Indizien einer Scheinehe seien noch vorhanden,
jedoch bestehe keine Offensichtlichkeit mehr. Ausserdem wurde mitgeteilt, dass
sich das Paar nur schriftlich via Übersetzer-App verständige und Verwandte von B.___
im Kanton Solothurn wohnten.
6. Am 16. Februar 2021 teilte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Anfrage mit, das Kind von B.___
wohne im Moment noch bei ihr und werde nach ihrer Ausreise in die Schweiz durch
die Grosseltern mütterlicherseits betreut. Auch der Kindsvater werde die
Betreuung übernehmen. Der Nachzug des Kindes sei zurzeit nicht geplant, könnte
aber zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden. B.___ habe nach wie vor
Aussicht auf eine Stelle in der Schweiz. Mit dem Schreiben wurde das
Scheidungsurteil der zweiten Ehe des Beschwerdeführers mit einer Marokkanerin
eingereicht. Die Ehe hatte vom 10. November 2006 bis 26. Februar 2018
gedauert.
7. Nach Einreichung des erforderlichen
Gesuchsformulars bei der Einwohnergemeinde teilte die Rechtsvertreterin am
5. März 2021 mit, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2019 nicht mehr
ausser Landes gewesen sei und seine Ehefrau seither nicht mehr gesehen habe. Es
wurde das Scheidungsurteil zur ersten Ehe des Beschwerdeführers mit [...] eingereicht,
die vom 21. Mai 2002 bis am 26. Juli 2005 gedauert hatte.
8. Aus den Akten des Migrationsamts geht
hervor, dass der Beschwerdeführer im November 2016, Juli 2018 und Oktober 2019
versucht hatte, jeweils dieselbe Frau aus Vietnam zu Besuch in die Schweiz
einzuladen. Beim Einladungsschreiben vom 4. Oktober 2019 an das
Migrationsamt erwähnte er, dass es sich um seine Freundin handle und er sich
darauf freue, sie nach Monaten wiederzusehen.
9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, das
Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ab.
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, am 14. Juni 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er ersuchte um Aufhebung des Entscheids
und Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs für B.___. Eventualiter sei die
Angelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Das Migrationsamt verzichtete am
24. Juni 2021 auf eine Stellungnahme und beantragte die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
12. Das Migrationsamt informierte am
7. Dezember 2021 darüber, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom
3. Dezember 2021 um ein Besuchervisum für seine Ehefrau für ein bis drei
Monate ersucht hatte, da er gerne mit ihr Weihnachten verbringen möchte und ihr
seine Familie und Heimat vorstellen möchte. Das Migrationsamt teilte ihm mit,
dass ein entsprechendes Gesuch aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens
abgewiesen würde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach
Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende,
sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für
die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die
Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten,
sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen
wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Ob dies der Fall ist bzw. ob die
Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen,
ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die
Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,
darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt
von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt
insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten;
dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich
aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden
Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen
Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil des
Bundesgerichts a.a.O. E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Solche Indizien können äussere
Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der
Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein
erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende
Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die
Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des
Bundesgerichts a.a.O. E. 4.3.3 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Der Altersunterschied zwischen dem Paar
betrage 19 Jahre und B.___ hätte ohne die Heirat mit dem Beschwerdeführer keine
Möglichkeit gehabt, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Es
seien nur zwei Bilder des Paares eingereicht worden, die beide am selben Tag
aufgenommen worden seien. Von der Trauung lägen keine Bilder vor. Weiter
bestünden Zweifel an der Verständigung zwischen dem Paar. Eine gemeinsame
Sprache fehle und es sei mitgeteilt worden, dass sich das Paar nur via
Übersetzungsprogramm verständigen könne. Weiter begründete die Vorinstanz ihren
Entscheid mit der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der
Schweizer Vertretung in Istanbul von Anfang Mai 2019. Dass der Beschwerdeführer
dann zwei Monate später dennoch die Ehe mit B.___ eingegangen sei, ändere
nichts am Verdacht einer Scheinehe. Es sei nicht nachvollziehbar, welches
Interesse der Ex-Ehemann von B.___ haben sollte, den Beschwerdeführer nach
Istanbul zur Vorbereitung der Vermählung zu begleiten und die Kosten für die
Beglaubigung zu übernehmen. Die Formulierung des Beschwerdeführers «hat mich
gefeuert», weise auf eine geschäftliche und nicht auf eine Liebesbeziehung hin.
Aus den E-Mails gehe klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer und B.___
nicht kennen würden, sich nicht verständigen könnten und die Ehevorbereitungen
durch den Ex-Ehemann von B.___ organisiert worden seien. Der Beschwerdeführer
sei nur zweimal in der Türkei gewesen und beide Male zwecks Schliessung der
Ehe. Da er keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, hätte er auch länger bei
seiner Partnerin in der Türkei bleiben können, um sie besser kennenzulernen. Er
sei aber nur für die zivilstandsamtliche Trauung dort gewesen, damit B.___ dann
im Familiennachzug in die Schweiz einreisen und bei ihren Verwandten in der
Schweiz arbeiten könne. Es sei nicht bekannt, ob B.___ mit der Geschäftsleiterin
des Coiffeurgeschäfts, in welchem sie arbeiten wolle, verwandt sei. Deren Name
([...]) und der Umstand, dass sie angegeben habe, bei ihrer Schwägerin im
Geschäft arbeiten zu wollen, spreche jedoch dafür. Auffallend sei, dass der
Beschwerdeführer nie von «B.___» spreche, sondern immer von der «Ex-Ehefrau».
Dagegen nenne er aber den Ex-Ehemann einige Male namentlich («Herr C.___»). Der
Umstand, dass sich B.___ und ihr Ex-Ehemann bei der Scheidung in allen Punkten
einig gewesen seien und sie keine Unterhaltsforderung geltend gemacht habe,
deute auf eine «Schein-Scheidung» hin. Knapp ein halbes Jahr nach der Scheidung
habe B.___ dann die Ehe mit dem Beschwerdeführer eingehen wollen, der dafür das
erste Mal in die Türkei gereist sei. Schon davor habe sie gewusst, dass sie in
der Schweiz die Möglichkeit haben werde, im Geschäft ihrer Schwägerin oder –
wie vorgebracht – einer Bekannten zu arbeiten. Ein weiteres Indiz dafür, dass
es sich um eine Scheinehe handle, sei, dass das Ex-Ehepaar in der Türkei finanzielle
Schwierigkeiten habe und sich eine Verbesserung der finanziellen Situation
erhoffe, wenn B.___ in der Schweiz arbeiten könne. Damals hätten B.___ und ihr
Ex-Ehemann auch noch in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt. Es gebe keinen Grund
anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber der Schweizer Vertretung
gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Weiter könne auch die
Beziehung zur vietnamesischen Freundin nicht als Freundschaft abgetan werden.
Es gebe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer diese «langjährige Freundin»
gegenüber der Schweizer Vertretung in Istanbul erwähnen sollte. Auch sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er diese im Oktober 2019 in die Schweiz eingeladen
habe, nicht aber seine türkische Ehefrau. Dass er während der Corona-Pandemie
nicht habe in die Türkei reisen wollen, sei verständlich. Es sei aber nicht
nachvollziehbar, weshalb er dies in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 nie
gemacht habe. Üblich wäre, dass ein frisch vermähltes Ehepaar die Feiertage
gemeinsam verbringen möchte. B.___ habe zudem das Visumsgesuch zwecks
Wohnsitznahme in der Schweiz erst am 6. Juli 2020 und damit ein Jahr nach
der Trauung eingereicht. Zusammenfassend lägen unzählige gewichtige Indizien
vor, die einzig den Schluss zuliessen, dass es beim eingereichten Gesuch nur
darum gehe, für B.___ eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, damit sie hier
einer Arbeit nachgehen könne. Das Familiennachzugsgesuch erweise sich deshalb
als rechtsmissbräuchlich und sei abzuweisen.
4.
Dagegen lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, es seien sämtliche objektiven Voraussetzung zur Gewährung des
beantragten Familiennachzugs erfüllt. Ein direkter Beweis für die vorgeworfene
Scheinehe liege nicht vor. Die Vorinstanz ziehe sämtliche Indizien, die nicht
aus dem Altersunterschied und der Häufigkeit der Besuche des Beschwerdeführers
in der Türkei gezogen würden, einzig und allein aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen
dem Beschwerdeführer und der Schweizer Vertretung in Istanbul. Die Vorinstanz
erkläre nicht, weshalb der Beschwerdeführer B.___ danach dann doch geheiratet
habe. Weiter müsste ihm ein negativer Entscheid der Migrationsbehörde
regelrecht in die Hände gespielt haben, doch kämpfe er weiterhin, seine Ehefrau
zu sich in die Schweiz nachziehen zu können. Es sei unklar, weshalb an der
Urteilskraft des Beschwerdeführers zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht der
geringste Zweifel aufkomme, später jedoch alle seine Aussagen und
Stellungnahmen unberücksichtigt blieben. Eine Scheinehe sei durch die
Vorinstanz nicht nachgewiesen worden. Hingegen würden gewichtige Indizien dafür
sprechen, dass beide Parteien zwar keine eigentliche Liebesheirat eingegangen
seien, die Eheschliessung dennoch für beide Seiten mit Vorteilen verbunden
gewesen sei. So wäre der Beschwerdeführer zweifelsohne seiner Einsamkeit
entkommen und hätte im Alltag Unterstützung und Beistand erhalten – was den
eigentlichen Kern der ehelichen Beistandspflicht gemäss ZGB ausmache. B.___
hätte einen neuen Lebensabschnitt mit einem neuen Mann an ihrer Seite beginnen
können nach der Scheidung von ihrem türkischen Ehemann. In der Türkei herrsche
nach wie vor eine patriarchalische Grundeinstellung, die es einer geschiedenen
Frau mit Kind extrem erschwere, wieder eine Ehe einzugehen. Die Ehe mit einem
Schweizer sehe sie als ihre einzige Möglichkeit. Die Eheschliessung sei daher
mit beidseitiger Steigerung der Lebensqualität begründet gewesen und unter
dieser Bedingung auch geschlossen worden. Beabsichtigt worden sei eine
umfassende eheliche Gemeinschaft – mit gemeinsamer Wohnung, gemeinsamen
Auslandaufenthalten in der Türkei, finanzieller Gemeinschaft durch beidseitige
Einnahmequellen sowie allgemeinem Beistand im Alltag. Es handle sich vorliegend
bei beiden Partnern nicht um die erste Ehe. Beide seien in der zweiten
Lebensphase angekommen und wollten diese zusammen geniessen.
Zu den einzelnen Vorhalten lässt der
Beschwerdeführer ausführen, auch wenn die Altersdifferenz 19 Jahre betrage, so seien
doch die beiden Partner mit 40 und 59 in ähnlichen Lebensetappen und hätten
ähnliche Interessen. Es sei für beide nicht die erste Ehe. Der Umstand, dass es
nur wenige Fotos des Paares gebe, sei der Corona-Pandemie geschuldet. Dem
Beschwerdeführer sei es seither nicht mehr möglich gewesen, seine Ehefrau zu
besuchen. Es treffe zu, dass B.___ keine andere Möglichkeit für einen
Aufenthalt in der Schweiz hätte. Dies treffe aber auch auf eine Vielzahl von
Ehen zu, die tatsächlich gelebt würden. Zudem hätte es B.___ auch nicht nötig
gehabt, in die Schweiz zu übersiedeln, wenn sie nicht den Beschwerdeführer
kennengelernt hätte. Sie lebe im Kreis ihrer Familie mit ihrem 9-jährigen Sohn,
habe eine gute Ausbildung und ein Einkommen in der Türkei. Sie besitze dort
auch Immobilien. Alles deute darauf hin, dass sie nicht von Not gedrängt sein
dürfte, ihr Heimatland zu verlassen. Durch den Zuzug in die Schweiz verbessere
sich ihre wirtschaftliche Situation unter keinen Umständen. Bezüglich der
sprachlichen Verständigung spiele eine gemeinsame Sprache für die Ehegatten nur
eine untergeordnete Bedeutung, da es bei der Eheschliessung vor allem darum
gehe, im Alter füreinander da zu sein, folglich der Einsamkeit zu entfliehen
und um eine gegenseitige Stütze im Alltag (insbesondere auf Seiten des
schwerhörigen Beschwerdeführers) zu haben.
Bezüglich der E-Mail-Korrespondenz des
Beschwerdeführers mit der Schweizer Vertretung in Istanbul liess der
Beschwerdeführer vorbringen, er habe anlässlich seines Besuchs in der Türkei
plötzlich das Gefühl bekommen, dass er von der Familie seiner jetzigen Ehefrau
hinters Licht geführt werde und sie ihn tatsächlich nur heiraten wolle, um in
der Schweiz leben zu können. Die Zweifel seien im Beschwerdeführer aufgestiegen,
als die Heiratsprozedur enormen administrativen Aufwand angenommen habe und er
von den Behörden letztlich sogar zu einer Blutentnahme gezwungen worden sei
(wohl um Ehen zwischen Familienmitgliedern zu verhindern). Er sei müde gewesen
und habe wegen der Sprachbarriere Mühe gehabt, den Sinn der Behördengänge
nachzuvollziehen. In dieser Situation habe er die E-Mail-Nachrichten verfasst
und damit erwirken wollen, schneller wieder in die Schweiz gelangen zu können.
Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau letztlich trotz
Zweifeln dennoch geheiratet habe und seither alles unternehme, damit ihm der
Familiennachzug gewährt werde. Bei der erwähnten Vietnamesin handle es sich um
nicht mehr als eine Freundschaft platonischer Natur, die bereits vor der Heirat
bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei ansonsten sehr einsam und in kein
Familiennetz eingebunden. Frauenfreundschaften, auch wenn diese eventuell nur
finanziell motiviert seien seitens der Freundinnen, seien das einzige Mittel
gegen seine Einsamkeit. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau von Anfang
an eine internetbasierte Beziehung unterhalten. Er sei schwerhörig und die
verbale Kommunikation bereite ihm Mühe, weshalb die medienbasierte
Kommunikation mit seiner Ehefrau für ihn immer sehr angenehm und entspannend
gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach der Heirat nicht mehr
in der Türkei besucht habe, stelle angesichts der Pandemie kein ernsthaftes
Indiz für eine Scheinehe dar. Seit März 2020 werde davon abgeraten, nicht
dringliche Reisen ins Ausland zu unternehmen. Der Beschwerdeführer gehöre auch
zur Risikogruppe und wolle sich keinem erhöhten Risiko einer Ansteckung
aussetzen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag für die Ehefrau gehe hervor,
dass der Geschäftsführer bei jener Firma, wo sie werde arbeiten können, [...]
sei, ein italienischer Staatsbürger, mit welchem die Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht verwandt sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
seien sich immer einig gewesen, dass sie hier arbeitstätig sein könnte. Darin
sei kein Scheinehe-Indiz zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit
vermutet, dass die geschiedenen Eheleute nach wie vor eine Beziehung führten,
dies aufgrund des auch nach der Scheidung gewahrten engen Kontakts. Dieser
Kontakt sei jedoch bloss auf das gemeinsame Kind beschränkt. Für den gehörlosen
Beschwerdeführer sei es schwer gewesen, die Kommunikation unter den Eltern
einzuordnen und entsprechend habe die Eifersucht aus ihm gesprochen, als er die
E-Mail-Korrespondenz getätigt habe. C.___ spiele somit keine Rolle bei der
Eheschliessung seiner Ex-Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass
seine Ehefrau in der Türkei ebenfalls ein Gesuch hätte einreichen müssen. Das
lange Zuwarten würde jedoch als Indiz für eine Scheinehe keinen Sinn machen.
5.
Daran, dass der Beschwerdeführer mit B.___
ein eheliches Zusammenleben aufnehmen möchte, um der Einsamkeit zu entfliehen
und damit sie ihn – insbesondere auch aufgrund seiner Behinderung – im Alltag
unterstützen könnte, besteht kein Zweifel. Er liefert denn auch den Grund
dafür, dass er die Ehe schlussendlich trotz seines Verdachts auf eine Scheinehe
eingegangen ist, gleich selbst, indem er angibt, Frauenfreundschaften – auch
wenn diese seitens der Frauen eventuell nur finanziell motiviert seien – seien
das einzige Mittel gegen seine Einsamkeit. Ob seine Ehefrau aber ebenfalls den
Willen hat, eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche, körperliche und
spirituelle Verbindung mit dem Beschwerdeführer einzugehen, oder ob bei ihr
eher migrationsrechtliche Aspekte im Vordergrund stehen, ist zu prüfen.
5.1
Der Beschwerdeführer reiste bereits
im Mai 2019 in die Türkei, in der Absicht, B.___ zu heiraten. Dabei erfolgte
folgende E-Mail-Korrespondenz mit der Schweizer Vertretung in Istanbul:
Am 3. Mai 2019 um 4:52 Uhr schrieb
der Beschwerdeführer:
«Sehr geehrten Damen und
Herren,
Ich war 2 Mai 2019 gestern
erstenmal mit Herrn C.___ am morgen beim schweierische Konsulat in Istanbul.
Herrn C.___ hat alles organisiert über den Weg. Ich bin zum erstenmal in Türkei
und kenne mich gar nichts. Er hat mein Personalstandesausweis und
Geburtsurkunde dort gebracht und ca 450 türkische lira einbezahlt. Ich kenne
seine Ex Frau von C.___ gar nichts. Wegen heirat. Beides sind frisch geschieden
und 1 Sohn. Darum ich will kein Scheinehe. Strafbar. Ich habe eine langjährige
Freundin. C.___ hat eine türkische Familie aus der Schweiz und alles
geschäftlich und organisiert gemacht wegen heirat. Weil seine Ex Frau von C.___
will in der Schweiz arbeitet usw . Darum ich will nicht Scheinehe. Darum ich
will klare Aussage und kein Betrug usw.
Ich danke Ihnen zum
bestens voraus. Ich bin schwerhörig und kennt gar nichts die Sprache türkisch.
Mit freundlichen Grüßen
A.___»
Am selben Tag um 12:21 Uhr antwortete
eine Kanzleimitarbeiterin des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul
Folgendes:
«Sehr geehrter Herr A.___
Vielen Dank für Ihre
Mitteilung.
Wie Sie in ihrem E-Mail
mitteilen, haben Sie gestern bei diesem Generalkonsulat zusammen mit einem
Herrn vorgesprochen zwecks Beglaubigung diverser Übersetzungen im Zusammenhang
mit Ihrer geplanten Heirat in Antalya. Bereits am Schalter äusserten Sie ihre
Bedenken, dass es sich um eine Scheinehe zwecks späterer Niederlassung in der
Schweiz handelt. Dies haben Sie mir nun auch schriftlich mitgeteilt.
Falls Sie Bedenken haben,
dass es sich bei der geplanten Heirat nicht um eine Liebesheirat, sondern um
eine Scheinehe handelt, empfehlen wir Ihnen, sich die Vermählung mit dieser
Dame gut zu überlegen und zu bedenken, dass Sie sich bei Eingehen einer
Scheinehe strafbar machen.
Sie können sich in dieser
Angelegenheit jederzeit mit uns in Verbindung setzen.
Freundliche Grüsse
[...]
Kanzleimitarbeiterin»
Der Beschwerdeführer antwortete dann am
4.
Mai 2019 um 18:10 Uhr:
« Sehr geehrte Frau [...],
Danke schön für
ihr Email und mich gefreut und geholfen.
Heute 4 Mai um
17:00 wir heiraten. Aber ich habe die Heirat abgelehnt. Weil die beiden ex
Ehepaar war entäuscht auf mich. Ich habe euch gesagt ihr seid frisch geschieden
und hat ein 10 jährige Sohn und wohnen gemeinsame in der Wohnung. Das geht
nicht wegen heiratet. Das ist betrug. Weil ihr ex Frau hat keine Arbeit in
Antalya und wollte gehen und wohnen mit Sohn und arbeiten in der Schweiz beim
Schwägerin im Geschäft. Ihr ex Ehemann wollte das Geld verdienen von der
Schwägerin und zwar beiden haben geschäftlich gemacht. weil er ist Pleite.
Gott sei Dank dass
ich habe die Heirat abgesagt.
Mir gefällt in
Türkei sehr gut und schöne Kulturen usw. Kemer hat mich sehr gut gefallen. Auch
Antalya.
Die beiden Ex
Ehepaar hat mich gefeuert und ich muss in andere hotel suchen und ich fliege am
Montag in frühen Morgen in der Schweiz.
Ich bin mit Ihnen
sehr dankbar und hilfsbereit.
Mit freundlichen
Grüßen
A.___»
5.2
Der Beschwerdeführer hat damit den
Beweis, dass es sich um eine Scheinehe handelt, gleich selbst geliefert. Es
läge nun an ihm aufzuzeigen, dass sich die Situation inzwischen geändert hat
oder weshalb er damals hätte falsche Angaben machen sollen. Dies vermag er
jedoch nicht zu begründen. Auch wenn er sich nun darauf beruft, die Situation
aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten verkannt zu haben, erklärt dies
nicht, weshalb er angegeben hat, die Ex-Ehefrau von C.___ gar nicht zu kennen.
Der Umstand, dass er diese nie namentlich erwähnte und nur von der Ex-Ehefrau
von C.___ sprach, weist darauf hin, dass er dies auch nicht nur in einem
übertragenen Sinn so meinte. Der Beschwerdeführer und B.___ kannten sich
offensichtlich vor der geplanten Eheschliessung nicht. Der Beschwerdeführer
vermag auch nicht aufzuzeigen, weshalb der Ex-Ehemann von B.___ die
Behördengänge für die Ehevorbereitung hätte organisieren, den Beschwerdeführer
dafür nach Istanbul begleiten und gar dafür bezahlen sollen. Gemäss seinen
Ausführungen in der Beschwerde bezieht sich ja der Kontakt zwischen den
Ex-Ehegatten einzig auf das gemeinsame Kind. Die Umstände weisen klar darauf
hin, dass die Ehe durch C.___ organisiert wurde, damit seine Ex-Ehefrau in der
Schweiz arbeiten und Geld verdienen kann. Der Umstand, dass die beiden
Ex-Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind laut Angaben des Beschwerdeführers gar
noch in einer gemeinsamen Wohnung wohnten, lässt stark vermuten, dass auch die
Scheidung nur erfolgt ist, damit die Ehefrau den Beschwerdeführer heiraten und
in die Schweiz zum Geldverdienen übersiedeln kann. Die Ausdrucksweise, wonach
das Ex-Ehepaar den Beschwerdeführer nach dessen Ablehnung der Hochzeit
«gefeuert» habe, weist klar auf eine geschäftliche und nicht auf eine
Liebesbeziehung hin. Der Beschwerdeführer liess am 16. Februar 2021
gegenüber der Vorinstanz vorbringen, B.___ habe nach wie vor die Möglichkeit,
bei einer befreundeten Coiffeuse am [...] in [...] zu arbeiten. Auffallend ist,
dass der Name der Geschäftsleiterin dieses Geschäfts gemäss Angaben im
Telefonbuch [...] heisst, was stark auf ein Verwandtschaftsverhältnis hindeutet
und auch zur Angabe in der E-Mail an die Schweizer Vertretung in Istanbul
passt, wonach B.___ bei der Schwägerin in der Schweiz arbeiten und Geld
verdienen solle.
Weiter bestehen auch diverse weitere
Indizien, wonach bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ nicht bei
beiden Ehepartnern der Wille für eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf
Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung vorliegen
kann, wie sie der Gesetzgeber voraussetzt. Wenn die beiden Ehegatten keine
gemeinsame Sprache sprechen, sich nur online mit Übersetzungsprogrammen
austauschen können und sich auch nie persönlich treffen, stellt sich die Frage,
was sie denn überhaupt verbindet. Gemäss der Argumentation des
Beschwerdeführers – wonach es sich um keine klassische Liebesheirat handle,
aber beide Ehepartner Vorteile aus der Verbindung ziehen würden, indem der
Beschwerdeführer jemanden habe, damit er nicht mehr einsam sei und der ihn im
Alter unterstütze und seine Ehefrau nach der Scheidung in der Türkei wieder eine
Ehe eingehen könne – geht es den beiden Ehepartnern offenbar nicht um die
Person des jeweils anderen, sondern sie könnten eine beliebige andere Person
geradeso gut heiraten. Darauf weist denn auch der Umstand hin, dass der
Beschwerdeführer auch immer wieder eine Vietnamesin in die Schweiz einlädt und
angibt, Frauenfreundschaften, auch wenn sie von Seiten der Freundinnen eventuell
nur finanziell motiviert seien, seien das einzige Mittel gegen seine Einsamkeit.
Auch umgekehrt sind keine Umstände zu erkennen, dass B.___ wirklich an der
Person des Beschwerdeführers und nicht nur am Aufenthaltstitel in der Schweiz
interessiert wäre. Ansonsten wäre vom Paar – auch in Zeiten einer Pandemie – zu
erwarten gewesen, dass es sich zumindest ab und zu besucht und zusammen Zeit
verbringt. Eine arrangierte Ehe, die eher wie eine Geschäftsbeziehung wirkt,
aus der beide Seiten ihre Vorteile zu ziehen gedenken, aber bei der keine
spirituelle Verbindung erkennbar ist und aufgrund der grossen
Verständigungsschwierigkeiten (Schwerhörigkeit und fehlende Sprachkenntnisse) und
des nicht unerheblichen Altersunterschieds auch schwierig zu erreichen sein
wird, begründet keinen Anspruch auf Familiennachzug. Ein auf eine solche Ehe
gestütztes Familiennachzugsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann