Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.206

Anordnung von Auflagen

27. Oktober 2021Deutsch18 min

sechs Monaten mittels monatlichen Urinproben, welche auf THC zu testen seien. Spätestens

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt), geb. [...] Juli 1987, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am

9. März 2020 in Neuenhof AG, Autobahn A1, von der Polizei angehalten und

kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen (starker Marihuana-Geruch im

Fahrzeug) führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf THC

ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus (0.00 ‰). Der Führerausweis

wurde dem Beschwerdeführer noch vor Ort abgenommen und der Beschwerdeführer zur

Blut- und Urinentnahme ins Spital Baden gebracht. Am 11. März 2020 wurde ihm

der Führerausweis von der zuständigen Behörde wieder ausgehändigt.

2. Sowohl die Auswertung der Urinprobe

als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Kantonsspitals Aarau, Institut für

Rechtsmedizin, vom 17. März 2020 ergaben ein positives Testergebnis auf

Cannabinoide/THC (minimal 13 µg/l).

3. Am 20. März 2020 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte

diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 14. April

2020. Zudem ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung inklusive

Haaranalyse am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Die

Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 9. Juni 2020. Das entsprechende Gutachten

datiert vom 4. August 2020. Die Gutachterin gelangte darin zum Schluss, zum

aktuellen Zeitpunkt könne aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung des

Beschwerdeführers noch nicht befürwortet werden.

4. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten

und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte die MFK namens des BJD am

21. September 2020 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte

Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten, gerechnet ab 9. bis 11. März 2020

und ab 24. März 2020 bis 20. Juni 2020, wegen mangelnder Fahreignung in

verkehrsmedizinischer Hinsicht. Eine Wiedererteilung des Führerausweises wurde

von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:

1. Nachweis einer mindestens 6-monatigen

Alkoholabstinenz und Fortsetzung der bestehenden Drogenabstinenz

2. Nachweis der Cannabisabstinenz mittels

monatlichen Urinproben beim Hausarzt (gemäss Merkblatt «Vorgehen zum Nachweis

der Cannabisabstinenz der SGRM»)

3. Verzicht auf den Konsum von CBD-haltigen

Produkten

4. Regelmässige Besprechungen bei einer

Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder

Psychologe)

5. Regelmässige Behandlung der psychischen

Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes/der behandelnden

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

6. Befolgen der ärztlichen Weisungen

inklusive Einnahme der Medikamente wie verordnet

7. Stabile Situation (je nach

Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 6 Monaten ausserhalb eines

stationären Rahmens

8. Gute Therapiecompliance und –adhärenz

9. Gute Krankheitseinsicht (z.B.

Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)

10. Keine Abhängigkeit oder

Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende

Medikamente wie z.B. Benzodiazepine oder Benzodiazepin-ähnliche Medikamente)

11. Keine relevanten unerwünschten

Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka

12. Positives Ergebnis einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse (kosmetisch

unbehandelte Kopfhaare mit einer Mindestlänge von 5 cm)

13. Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche

sind bis zur Neubegutachtung fortzusetzen

14. Zur verkehrsmedizinischen Untersuchung

ist ein Bericht über die Begleitgespräche sowie ein ärztliches Zeugnis mit den

Urinprobenergebnissen und bezüglich der psychischen Erkrankung mitzunehmen

5. Die am 5. Oktober 2020 dagegen

erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 30. März 2021 in dem Sinne

teilweise gut, als die Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises,

welche die Alkoholabstinenz sowie die Behandlung der psychischen Erkrankung

betrafen, aufgehoben wurden und die Sache zur allfälligen Anordnung notwendiger

Auflagen zur Cannabisabstinenz sowie zur Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde

die Beschwerde abgewiesen.

6. Der Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung der MFK namens des DdI vom 3. Mai 2021 wieder zum motorisierten

Strassenverkehr zugelassen. Das Gesuch um Auslagenersatz wurde abgewiesen. Dem

Beschwerdeführer wurde zudem das rechtliche Gehör zur beabsichtigten

Weiterführung der Cannabisabstinenz für die Dauer von sechs Monaten,

nachzuweisen mittels monatlichen Urinproben, sowie Einreichung der

Analysenresultate nach sechs Monaten gewährt.

7. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021

verfügte die MFK namens des DdI die Weiterführung der Cannabisabstinenz während

sechs Monaten mittels monatlichen Urinproben, welche auf THC zu testen seien. Spätestens

bis 30. November 2021 habe der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht

einzureichen, welcher Aufschluss über die Ereignisse der Urinproben gebe und

ihm Fahreignung attestiere.

8. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, mit Schreiben vom 14. Juni

2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die

vollumfängliche Aufhebung der angeordneten Auflagen. Dem Beschwerdeführer sei

zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Rechtsbeistand zu

gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zusammenfassend wurde geltend gemacht, die

Auflagen einer zusätzlichen Cannabisabstinenz von weiteren sechs Monaten (total

18 Monate) inklusiv eines erneuten Fahreignungstests seien unverhältnismässig,

willkürlich und entbehrten jeglicher Rechtsgrundlage.

9. Die MFK schloss namens des DdI am 24.

Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 liess

der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK und am 23. August

2021 die Bestätigung des Labors Rothen vom 2. August 2021 betreffend negative

Urinprobe auf Cannabis einreichen.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht hielt in

seinem Urteil vom 30. März 2021 (VWBES.2020.390) unter anderem Folgendes fest:

«6.6.4 Wie bereits von der Gutachterin

ausgeführt, kann der mittels Haaranalytik bestimmte EtG-Wert nicht mit den

anamnestischen Angaben in Übereinstimmung gebracht werden. Beim

Beschwerdeführer spricht aber einzig und allein das Analyseresultat für die

Verkehrsrelevanz seines Alkoholkonsums. Gegen einen Kontrollverlust spricht

hingegen, dass sich beim Beschwerdeführer anlässlich der körperlichen

Untersuchung keine relevanten Auffälligkeiten ergeben haben, die auf einen

regelmässigen Alkoholkonsum hindeuten würden. Des Weiteren hat der

Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine Trunkenheitsfahrt zu verzeichnen,

sein automobilistischer Leumund ist diesbezüglich ungetrübt. Auch wenn es bedenklich ist,

dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Alkohol in einem Mass

konsumiert, welches über das übliche gelegentliche Trinken hinausgeht, so ist

unter dem hier einzig massgebenden Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit

festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich

der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzen würde. Jedenfalls

ist die Gefahr nicht grösser als bei jedem Dritten. Der Vorfall vom 9. März 2020 ist nicht geeignet, die

Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es den Alkoholkonsum anbelangt –

ernsthaft in Frage zu stellen.

6.7

Was die psychische Erkrankung des

Beschwerdeführers anbelangt, ist festzustellen, dass diese – gleich wie beim

Alkoholkonsum – ebenfalls nicht geeignet ist, die Fahreignung des

Beschwerdeführers per se in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer befand sich

bereits vor dem Vorfall vom 9. März 2020 wegen seiner depressiven Störung in

Behandlung bei Dr. med. B.___ und ist es nach wie vor. Der Verlauf seiner

Krankheit ist stabil und die Krankheitseinsicht sowie die Compliance gut. Der

Beschwerdeführer unterzieht sich bei Dr. med. B.___ einer kombinierten

psychiatrischen Therapie (kognitive Verhaltenstherapie und Medikation mit

Seralin 100 mg/Tag). Er leidet an keinen Nebenwirkungen oder

Unverträglichkeiten (vgl. Zeugnisse von Dr. med. B.___ vom 6. Juli 2020 und

Dispositiv

6. Oktober 2020). Es ist demnach keine verkehrsrelevante psychische

Problematik erkennbar, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers

beeinträchtigen würde. Auch ist er diesbezüglich noch nie negativ in

Erscheinung getreten; sein automobilistischer Leumund ist betreffend

psychischer Gesundheit ungetrübt.

7. Als Zwischenergebnis ist demnach

festzuhalten, dass gesetzlich geboten war, eine Fahreignungsabklärung mittels

verkehrsmedizinischer Untersuchung durchzuführen und dass nach dem Ergebnis der

Untersuchungen aufgrund der festgestellten Drogenproblematik die Fahreignung im

Untersuchungszeitpunkt zu verneinen war. Die Beschwerde erweist sich somit im

Hauptpunkt als unbegründet, der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wurde zu

Recht verfügt.

8.1 Nach diesem Zwischenergebnis steht

auch fest, dass die Auflagen, welche für eine Wiedererteilung des Führerausweises

zum Nachweis der überwundenen Drogenproblematik verfügt wurden, rechtmässig

sind. Ist aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen, dass der Beschwerdeführer

seinen Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines Motorfahrzeuges

trennt, ist für die Wiederzulassung im Verkehr – selbst bei nicht

feststellbarer Abhängigkeit – eine Drogenabstinenz zu verlangen. Die Änderung

des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die

Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens

sechs Monate strikte vollzogen wurde (Bruno Liniger in: Handbuch der

verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 33). Das Gutachten ging von

einem günstigen Fall aus und bestätigte dem Beschwerdeführer bereits eine rund

viermonatige Cannabisabstinenz (April bis Juli 2020). Der Beschwerdeführer hat

zwischenzeitlich weitere negative Urinproben für die Monate August 2020 bis

Februar 2021 eingereicht, was für eine stabile Änderung seines

Cannabiskonsumverhaltens spricht.

8.2 Ebenso steht aber auch fest, dass

weder der vermutete regelmässige Alkoholkonsum noch die behandelte psychische

Erkrankung des Beschwerdeführers geeignet waren, seine Fahreignung in Frage zu

stellen. Dementsprechend sind auch die darauf ausgerichteten Auflagen als Voraussetzungen

für die Wiedererteilung des Führerausweises zu Unrecht angeordnet worden.

8.3 Da nicht ganz klar ist, welche

Auflagen zum Nachweis der Drogenproblematik bzw. der Cannabisabstinenz dienen

sollen – was insbesondere für die Haaranalyse zutrifft, die vom Gutachten zur

Prüfung einer Alkoholproblematik («exklusive Cannabis») vorgeschlagen, von der

Vorinstanz aber unspezifisch angeordnet wurde – und auch nicht klar ist, ob

überhaupt und wenn ja für welche Zeitdauer noch welche Nachweise notwendig sind,

ist die Sache zu neuem Entscheid hinsichtlich der Voraussetzungen für die

Wiedererteilung des Führerausweises an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.1 Die Beschwerde ist somit teilweise

gutzuheissen. Die

Auflagen betreffend Alkoholabstinenz sowie Behandlung der psychischen

Erkrankung sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Definition der noch

notwendigen Auflagen betreffend Cannabisabstinenz im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

»

3.1 Die MFK begründete ihre Verfügung

vom 27. Mai 2021 dahingehend, gemäss toxikologischem Gutachten des Instituts

für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 17. März 2020 sei bei der

Blutanalyse ein Karbonsäurewert von 127 µg/L festgestellt worden. Ein derart

hoher Wert spreche für einen regelmässigen und intensiven Cannabiskonsum, der

nach einer Wiederzulassung zum Strassenverkehr die Anordnung einer länger

dauernden Cannabisauflage erfordere. In der Praxis werde deshalb bei einer

Wiederzulassung zum Strassenverkehr regelmässig die Einhaltung einer Cannabisabstinenz

während mindestens eineinhalb Jahren verlangt. Der Beschwerdeführer habe

bereits negative Urinprobenresultate eingereicht, die den Zeitraum von einem

Jahr abdecken würden. Demnach seien noch sechs weitere negative Resultate

erforderlich. Die bisher nachgewiesene Cannabisabstinenz rechtfertige es, den

Beschwerdeführer wieder zum motorisierten Strassenverkehr zuzulassen, was mit

Verfügung vom 3. Mai 2021 bereits stattgefunden habe. Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers gehe fälschlicherweise davon aus, dass die geforderte

Cannabisabstinenz von mindestens sechs Monaten eine Auflage für die Belassung

des Führerausweises gewesen sei. Richtig sei, dass diese Abstinenz eine von

mehreren Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises gebildet

habe. Im rechtlichen Gehör vom 3. Mai 2021 sei die Weiterführung der

Cannabisabstinenz nach der Wiedererteilung des Führerausweises in Aussicht

gestellt worden. In Art. 17 Abs. 3 SVG sei ausdrücklich vorgesehen, dass die

Wiedererteilung des Führerausweises an Auflagen geknüpft werden könne, nämlich

an Auflagen, welche die betroffene Person einzuhalten habe, wenn sie wieder am

motorisierten Strassenverkehr teilnehmen dürfe. Solche Auflagen würden der

Verkehrssicherheit dienen. Es sei nicht ersichtlich, warum die in Aussicht

gestellten Auflagen im vorliegenden Fall unverhältnismässig oder willkürlich

erscheinen sollten.

3.2 In der Vernehmlassung vom 24. Juni

2021 hielt die MFK des Weitern fest, der Vertreter des Beschwerdeführers

scheine zu verkennen, dass mit der vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen

Verfügung vom 21. September 2020 nicht Auflagen im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG

angeordnet worden seien, sondern die Voraussetzungen formuliert worden seien,

bei deren Erfüllung eine Wiedererteilung des Führerausweises in Frage komme. Erst

bei der vorliegend umstrittenen Cannabisabstinenz handle es sich um eine

Auflage gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG, die angeordnet worden sei, nachdem dem

Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wieder erteilt

worden sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers vermenge auf weiten Strecken

die Begriffe «Voraussetzungen für die Wiederzulassung zum Strassenverkehr» und «Auflagen

nach der Wiederzulassung». Das Verwaltungsgericht habe im Urteil vom 30. März

2021 zwei zu erfüllende Voraussetzungen für die Wiedererteilung des

Führerausweises gemäss Verfügung vom 21. September 2021 aufgehoben, nämlich

diejenigen betreffend Alkoholabstinenz und psychische Erkrankung. Betreffend

Cannabisabstinenz habe es die MFK angewiesen, allfällige notwendige Auflagen

(Voraussetzungen für die Wiedererteilung) anzuordnen. Das Verwaltungsgericht habe

indessen insbesondere den angeordneten Entzug auf unbestimmte Zeit nicht

aufgehoben. Die MFK ihrerseits habe nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts mit

Verfügung vom 3. Mai 2021 dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder erteilt

und Auflagen bezüglich Cannabisabstinenz in Aussicht gestellt. Sie habe

namentlich festgehalten, dass die bisher nachgewiesene Cannabisabstinenz es

rechtfertige, den Beschwerdeführer wieder zum motorisierten Strassenverkehr

zuzulassen, demnach die Voraussetzung der Einhaltung einer Cannabisabstinenz

für die Wiedererteilung des Führerausweises erfüllt gewesen sei.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gehe

offenbar davon aus, Ausgangspunkt bilde das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

30. März 2021, indem das Verwaltungsgericht in allgemeiner Weise Ausführungen

zur Fahreignung mache. Darum gehe es vorliegend nicht mehr. Mit der

Wiederzulassung zum Strassenverkehr sei die MFK eben gerade davon ausgegangen,

dass der Beschwerdeführer wieder über Fahreignung verfüge. Insofern würden die

Ausführungen über die nicht mehr angenommene Alkohol- oder Drogensucht an der

Sache vorbeigehen. Dasselbe gelte für das Vorbringen, die fehlende Fahreignung

sei nicht mit dem Cannabiskonsum begründet worden. Das IRMZ führe in seinem

Gutachten vom 4. August 2020 aus, beim Beschwerdeführer müsse von einem

mehrjährigen, zum Teil regelmässigen Cannabiskonsum ausgegangen werden, der mit

der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss verkehrsrelevante Bedeutung erlangt

habe. Somit müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht die Diagnose eines

verkehrsrelevanten Betäubungsmittelkonsums gestellt werden. Der Beschwerdeführer

habe mittlerweile eine Verhaltensänderung eingeleitet und den Betäubungsmittelkonsum

eingestellt. Nachweislich könnten die Angaben über die aktuell bestehende

Cannabisabstinenz – gestützt auf die Urinanalysen – bestätigt werden. Hätte das

IRMZ die Cannabisproblematik zum Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen

Begutachtung als nicht mehr relevant beurteilt, hätte es als Wiederzulassungsvoraussetzung

kaum den Nachweis der Cannabisabstinenz formuliert und dies, anders als bei der

Alkoholabstinenz, ohne eine zeitliche Befristung zu nennen. Insofern sei es

zumindest ungenau, wenn der Vertreter des Beschwerdeführers ausführe, der Beschwerdeführer

habe 13 von 14 Auflagen erfüllt.

Aus besonderen Gründen könnten

Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies

sei nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren

Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren.

Solche Auflagen zur Fahrberechtigung seien somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit

stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienten und mit dem Wesen der

Fahrerlaubnis im Einklang stünden. Erforderlich sei, dass sich die Fahreignung

nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lasse. Zudem müssten die Auflagen

erfüll- und kontrollierbar sein. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringe

vor, das IRMZ attestiere dem Beschwerdeführer bezüglich seines

Cannabiskonsumverhaltens einen günstigen Fall. Davon sei im

verkehrsmedizinischen Gutachten nichts zu lesen. Das IRMZ führe vielmehr aus,

dass aus verkehrsmedizinischer Sicht die Diagnose eines verkehrsrelevanten

Betäubungsmittelmissbrauchs gestellt werden müsse und es dem Beschwerdeführer

nicht gelungen sei, ein adäquates Problembewusstsein hinsichtlich

suchterzeugender Substanzen zu entwickeln. Hinzu komme, dass die nach dem

Vorfall vom 9. März 2020 angeordnete Blutanalyse für THC einen Minimalwert von

13 µg/L und für das Abbauprodukt THC-Karbonsäure (THC-COOH) einen Wert von 127

µg/L ergeben habe. Nach dem von der Mitgliederversammlung der Vereinigung der

Strassenverkehrsämter am 27. November 2020 genehmigten Leitfaden

Fahreignung bestünden bei einem THC-COOH-Wert von 40 µg/L oder mehr im Vollblut

klare Hinweise für einen mehr als gelegentlichen respektive häufigen Cannabiskonsum,

der eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung zur Folge haben solle.

Vorliegend gehe es nicht (mehr) um eine Fahreignungsuntersuchung oder eine

Sucht, wie der Vertreter des Beschwerdeführers anzunehmen scheine, sondern um

eine Auflage, um gemäss der Rechtsprechung Schwächen hinsichtlich der

Fahreignung zu kompensieren. Angesichts des ausserordentlich hohen Wertes von

127 µg/L, was dem dreifachen Wert des Leitfadens Fahreignung entspreche, und

der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal ein Motorfahrzeug unter

Betäubungsmitteleinfluss gelenkt habe sowie der Feststellung des IRMZ zu seinem

Problembewusstsein hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums, sei die

Forderung, nach der Wiederzulassung zum Strassenverkehr eine zusätzliche

Cannabisabstinenz von sechs Monaten einzuhalten, nicht unverhältnismässig oder

willkürlich. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die MFK mit der

Anordnung der sechsmonatigen Cannabisabstinenzauflage über die Feststellungen

des Verwaltungsgerichts oder des IRMZ hinweggesetzt haben solle, zumal die

angefochtene Verfügung nicht die zu erfüllenden Voraussetzungen für die

Wiedererteilung des Führerausweises zum Gegenstand habe, sondern die Belassung

des Führerausweises unter Auflagen. Der Beschwerdeführer müsse sich auch nicht,

anders als sein Vertreter anzunehmen scheine, einer erneuten

Fahreignungsuntersuchung unterziehen. Es reiche aus, wenn er nach Ablauf der

Abstinenzdauer einen ärztlichen Bericht, zum Beispiel seines Hausarztes, einreiche,

der ihm Fahreignung attestiere.

3.3 Den treffenden Erwägungen der

Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Der gestützt auf eine

Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene

Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist

abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des

Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die

dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der

jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der

betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen

angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art.

17 N 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2

mit weiteren Hinweisen). Die MFK hat dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 unbestrittenermassen

den Führerausweis ausgehändigt und ihn wieder zum motorisierten Strassenverkehr

zugelassen, weshalb vorliegend einzig die Auflagen nach der Wiederzulassung

Gegenstand des Verfahrens bilden. Aufgrund der Werte (THC minimal 13 µg/L und THC-COOH

127 µg/L) sowie des im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 4. August

2020 festgestellten mehrjährigen, zum Teil regelmässigen Cannabiskonsums, der

mit der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss am 9. März 2020 verkehrsrelevante

Bedeutung erlangte, sind die Auflagen geeignet, Unsicherheiten beim Nachweis

Rechnung zu tragen, dass der Fahreignungsmangel des Beschwerdeführers betreffend

Cannabiskonsum tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit desselben stabil ist. Die

Auflagen sind demnach auf den konkreten Umstand angepasst, zwecks Überwachung

der Fahreignung notwendig und für den Beschwerdeführer auch zumutbar und

erfüllbar (der Beschwerdeführer reichte seit der Auferlegung dieser Auflagen

jeden Monat das Ergebnis seiner Urinprobe ein). Es ist nicht nachvollziehbar,

wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführen kann, dass der

Beschwerdeführer stets in der Lage sei und gewesen sei, seinen Cannabiskonsum

vom Strassenverkehr zu trennen, und dass keine Anzeichen vorlägen dafür, dass

er je eine naheliegende Gefahr geschaffen hätte, im akuten Rauschzustand am

Strassenverkehr teilzunehmen. Der Beschwerdeführer fuhr nachweislich am 9. März

2020 unter Cannabiseinfluss (THC minimal13 µg/L). Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass der Beschwerdeführer das Cannabis viele Stunden vor der Autofahrt

konsumiert und mehrere Stunden vor der Fahrt geschlafen haben soll. Die dem

Beschwerdeführer von der MFK auferlegten Auflagen ergingen zu Recht und sind unter

Berücksichtigung der Diagnose eines verkehrsrelevanten

Betäubungsmittelmissbrauchs (vgl. Gutachten vom 4. August 2020 S. 5 unten) auch

verhältnismässig.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,

dass der Sicherungsentzug nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Zudem verkennt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass das

Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2021 den Sicherungsentzug

nicht aufgehoben hat (vgl. Erwägung 7 sowie Ziffer 1 des Dispositivs), sondern

lediglich die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises auf

die Frage der Cannabisabstinenz begrenzte. Auch ist zu präzisieren, dass das

Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht festgehalten hat, dass ganz allgemein

«die Auflagen von der Vorinstanz unspezifisch angeordnet wurden», sondern sich

diese unspezifische Anordnung einzig auf die Haaranalyse bezog, welche vom

Gutachten zur Prüfung einer Alkoholproblematik («exklusive Cannabis»)

vorgeschlagen worden war (vgl. Erwägung 8.3 von VWBES.2020.390).

4. Der Beschwerdeführer beantragt des

Weitern, die vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2021 nicht

zugesprochenen Aufwendungen der Vorinstanz aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht

hat in seinem Urteil unter anderem die Sache zur Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen. Den Akten ist

diesbezüglich zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2021 das

Gesuch um Auslagenersatz respektive die Erstattung der vom Verwaltungsgericht

nicht zugesprochenen Aufwendungen abgewiesen hat. Diese Verfügung ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diesen Antrag nicht

eingetreten werden kann.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind.

5.1 Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand

beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die

nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen.

5.2 Über das Gesuch ist bis anhin nicht

befunden worden. In Anbetracht der Sachlage waren jedoch dem Rechtsmittel keine

realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich damit

als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist demnach abzuweisen. Die

Verfahrenskosten sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00

zu verrechnen. Als unterlegene Partei ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird

abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser