VWBES.2021.206
Anordnung von Auflagen
27. Oktober 2021Deutsch18 min
sechs Monaten mittels monatlichen Urinproben, welche auf THC zu testen seien. Spätestens
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt), geb. [...] Juli 1987, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am
9. März 2020 in Neuenhof AG, Autobahn A1, von der Polizei angehalten und
kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen (starker Marihuana-Geruch im
Fahrzeug) führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf THC
ausfiel. Die Atem-Alkoholprobe fiel negativ aus (0.00 ‰). Der Führerausweis
wurde dem Beschwerdeführer noch vor Ort abgenommen und der Beschwerdeführer zur
Blut- und Urinentnahme ins Spital Baden gebracht. Am 11. März 2020 wurde ihm
der Führerausweis von der zuständigen Behörde wieder ausgehändigt.
2. Sowohl die Auswertung der Urinprobe
als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Kantonsspitals Aarau, Institut für
Rechtsmedizin, vom 17. März 2020 ergaben ein positives Testergebnis auf
Cannabinoide/THC (minimal 13 µg/l).
3. Am 20. März 2020 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) einen vorsorglichen Führerausweisentzug und bestätigte
diesen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 14. April
2020. Zudem ordnete sie eine verkehrsmedizinische Untersuchung inklusive
Haaranalyse am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) an. Die
Fahreignungsuntersuchung erfolgte am 9. Juni 2020. Das entsprechende Gutachten
datiert vom 4. August 2020. Die Gutachterin gelangte darin zum Schluss, zum
aktuellen Zeitpunkt könne aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung des
Beschwerdeführers noch nicht befürwortet werden.
4. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten
und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte die MFK namens des BJD am
21. September 2020 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte
Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten, gerechnet ab 9. bis 11. März 2020
und ab 24. März 2020 bis 20. Juni 2020, wegen mangelnder Fahreignung in
verkehrsmedizinischer Hinsicht. Eine Wiedererteilung des Führerausweises wurde
von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
1. Nachweis einer mindestens 6-monatigen
Alkoholabstinenz und Fortsetzung der bestehenden Drogenabstinenz
2. Nachweis der Cannabisabstinenz mittels
monatlichen Urinproben beim Hausarzt (gemäss Merkblatt «Vorgehen zum Nachweis
der Cannabisabstinenz der SGRM»)
3. Verzicht auf den Konsum von CBD-haltigen
Produkten
4. Regelmässige Besprechungen bei einer
Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder
Psychologe)
5. Regelmässige Behandlung der psychischen
Erkrankung nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes/der behandelnden
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
6. Befolgen der ärztlichen Weisungen
inklusive Einnahme der Medikamente wie verordnet
7. Stabile Situation (je nach
Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 6 Monaten ausserhalb eines
stationären Rahmens
8. Gute Therapiecompliance und –adhärenz
9. Gute Krankheitseinsicht (z.B.
Frühwarnzeichen erkennen, Psychoedukation)
10. Keine Abhängigkeit oder
Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende
Medikamente wie z.B. Benzodiazepine oder Benzodiazepin-ähnliche Medikamente)
11. Keine relevanten unerwünschten
Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka
12. Positives Ergebnis einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse (kosmetisch
unbehandelte Kopfhaare mit einer Mindestlänge von 5 cm)
13. Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche
sind bis zur Neubegutachtung fortzusetzen
14. Zur verkehrsmedizinischen Untersuchung
ist ein Bericht über die Begleitgespräche sowie ein ärztliches Zeugnis mit den
Urinprobenergebnissen und bezüglich der psychischen Erkrankung mitzunehmen
5. Die am 5. Oktober 2020 dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 30. März 2021 in dem Sinne
teilweise gut, als die Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises,
welche die Alkoholabstinenz sowie die Behandlung der psychischen Erkrankung
betrafen, aufgehoben wurden und die Sache zur allfälligen Anordnung notwendiger
Auflagen zur Cannabisabstinenz sowie zur Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde
die Beschwerde abgewiesen.
6. Der Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung der MFK namens des DdI vom 3. Mai 2021 wieder zum motorisierten
Strassenverkehr zugelassen. Das Gesuch um Auslagenersatz wurde abgewiesen. Dem
Beschwerdeführer wurde zudem das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Weiterführung der Cannabisabstinenz für die Dauer von sechs Monaten,
nachzuweisen mittels monatlichen Urinproben, sowie Einreichung der
Analysenresultate nach sechs Monaten gewährt.
7. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021
verfügte die MFK namens des DdI die Weiterführung der Cannabisabstinenz während
sechs Monaten mittels monatlichen Urinproben, welche auf THC zu testen seien. Spätestens
bis 30. November 2021 habe der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
einzureichen, welcher Aufschluss über die Ereignisse der Urinproben gebe und
ihm Fahreignung attestiere.
8. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger, mit Schreiben vom 14. Juni
2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die
vollumfängliche Aufhebung der angeordneten Auflagen. Dem Beschwerdeführer sei
zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Rechtsbeistand zu
gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zusammenfassend wurde geltend gemacht, die
Auflagen einer zusätzlichen Cannabisabstinenz von weiteren sechs Monaten (total
18 Monate) inklusiv eines erneuten Fahreignungstests seien unverhältnismässig,
willkürlich und entbehrten jeglicher Rechtsgrundlage.
9. Die MFK schloss namens des DdI am 24.
Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
10. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 liess
der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK und am 23. August
2021 die Bestätigung des Labors Rothen vom 2. August 2021 betreffend negative
Urinprobe auf Cannabis einreichen.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht hielt in
seinem Urteil vom 30. März 2021 (VWBES.2020.390) unter anderem Folgendes fest:
«6.6.4 Wie bereits von der Gutachterin
ausgeführt, kann der mittels Haaranalytik bestimmte EtG-Wert nicht mit den
anamnestischen Angaben in Übereinstimmung gebracht werden. Beim
Beschwerdeführer spricht aber einzig und allein das Analyseresultat für die
Verkehrsrelevanz seines Alkoholkonsums. Gegen einen Kontrollverlust spricht
hingegen, dass sich beim Beschwerdeführer anlässlich der körperlichen
Untersuchung keine relevanten Auffälligkeiten ergeben haben, die auf einen
regelmässigen Alkoholkonsum hindeuten würden. Des Weiteren hat der
Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine Trunkenheitsfahrt zu verzeichnen,
sein automobilistischer Leumund ist diesbezüglich ungetrübt. Auch wenn es bedenklich ist,
dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Alkohol in einem Mass
konsumiert, welches über das übliche gelegentliche Trinken hinausgeht, so ist
unter dem hier einzig massgebenden Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit
festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich
der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzen würde. Jedenfalls
ist die Gefahr nicht grösser als bei jedem Dritten. Der Vorfall vom 9. März 2020 ist nicht geeignet, die
Fahreignung des Beschwerdeführers – soweit es den Alkoholkonsum anbelangt –
ernsthaft in Frage zu stellen.
6.7
Was die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers anbelangt, ist festzustellen, dass diese – gleich wie beim
Alkoholkonsum – ebenfalls nicht geeignet ist, die Fahreignung des
Beschwerdeführers per se in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer befand sich
bereits vor dem Vorfall vom 9. März 2020 wegen seiner depressiven Störung in
Behandlung bei Dr. med. B.___ und ist es nach wie vor. Der Verlauf seiner
Krankheit ist stabil und die Krankheitseinsicht sowie die Compliance gut. Der
Beschwerdeführer unterzieht sich bei Dr. med. B.___ einer kombinierten
psychiatrischen Therapie (kognitive Verhaltenstherapie und Medikation mit
Seralin 100 mg/Tag). Er leidet an keinen Nebenwirkungen oder
Unverträglichkeiten (vgl. Zeugnisse von Dr. med. B.___ vom 6. Juli 2020 und
Dispositiv
6. Oktober 2020). Es ist demnach keine verkehrsrelevante psychische
Problematik erkennbar, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers
beeinträchtigen würde. Auch ist er diesbezüglich noch nie negativ in
Erscheinung getreten; sein automobilistischer Leumund ist betreffend
psychischer Gesundheit ungetrübt.
7. Als Zwischenergebnis ist demnach
festzuhalten, dass gesetzlich geboten war, eine Fahreignungsabklärung mittels
verkehrsmedizinischer Untersuchung durchzuführen und dass nach dem Ergebnis der
Untersuchungen aufgrund der festgestellten Drogenproblematik die Fahreignung im
Untersuchungszeitpunkt zu verneinen war. Die Beschwerde erweist sich somit im
Hauptpunkt als unbegründet, der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wurde zu
Recht verfügt.
8.1 Nach diesem Zwischenergebnis steht
auch fest, dass die Auflagen, welche für eine Wiedererteilung des Führerausweises
zum Nachweis der überwundenen Drogenproblematik verfügt wurden, rechtmässig
sind. Ist aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
seinen Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines Motorfahrzeuges
trennt, ist für die Wiederzulassung im Verkehr – selbst bei nicht
feststellbarer Abhängigkeit – eine Drogenabstinenz zu verlangen. Die Änderung
des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die
Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens
sechs Monate strikte vollzogen wurde (Bruno Liniger in: Handbuch der
verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 33). Das Gutachten ging von
einem günstigen Fall aus und bestätigte dem Beschwerdeführer bereits eine rund
viermonatige Cannabisabstinenz (April bis Juli 2020). Der Beschwerdeführer hat
zwischenzeitlich weitere negative Urinproben für die Monate August 2020 bis
Februar 2021 eingereicht, was für eine stabile Änderung seines
Cannabiskonsumverhaltens spricht.
8.2 Ebenso steht aber auch fest, dass
weder der vermutete regelmässige Alkoholkonsum noch die behandelte psychische
Erkrankung des Beschwerdeführers geeignet waren, seine Fahreignung in Frage zu
stellen. Dementsprechend sind auch die darauf ausgerichteten Auflagen als Voraussetzungen
für die Wiedererteilung des Führerausweises zu Unrecht angeordnet worden.
8.3 Da nicht ganz klar ist, welche
Auflagen zum Nachweis der Drogenproblematik bzw. der Cannabisabstinenz dienen
sollen – was insbesondere für die Haaranalyse zutrifft, die vom Gutachten zur
Prüfung einer Alkoholproblematik («exklusive Cannabis») vorgeschlagen, von der
Vorinstanz aber unspezifisch angeordnet wurde – und auch nicht klar ist, ob
überhaupt und wenn ja für welche Zeitdauer noch welche Nachweise notwendig sind,
ist die Sache zu neuem Entscheid hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Wiedererteilung des Führerausweises an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.1 Die Beschwerde ist somit teilweise
gutzuheissen. Die
Auflagen betreffend Alkoholabstinenz sowie Behandlung der psychischen
Erkrankung sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Definition der noch
notwendigen Auflagen betreffend Cannabisabstinenz im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
»
3.1 Die MFK begründete ihre Verfügung
vom 27. Mai 2021 dahingehend, gemäss toxikologischem Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 17. März 2020 sei bei der
Blutanalyse ein Karbonsäurewert von 127 µg/L festgestellt worden. Ein derart
hoher Wert spreche für einen regelmässigen und intensiven Cannabiskonsum, der
nach einer Wiederzulassung zum Strassenverkehr die Anordnung einer länger
dauernden Cannabisauflage erfordere. In der Praxis werde deshalb bei einer
Wiederzulassung zum Strassenverkehr regelmässig die Einhaltung einer Cannabisabstinenz
während mindestens eineinhalb Jahren verlangt. Der Beschwerdeführer habe
bereits negative Urinprobenresultate eingereicht, die den Zeitraum von einem
Jahr abdecken würden. Demnach seien noch sechs weitere negative Resultate
erforderlich. Die bisher nachgewiesene Cannabisabstinenz rechtfertige es, den
Beschwerdeführer wieder zum motorisierten Strassenverkehr zuzulassen, was mit
Verfügung vom 3. Mai 2021 bereits stattgefunden habe. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers gehe fälschlicherweise davon aus, dass die geforderte
Cannabisabstinenz von mindestens sechs Monaten eine Auflage für die Belassung
des Führerausweises gewesen sei. Richtig sei, dass diese Abstinenz eine von
mehreren Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises gebildet
habe. Im rechtlichen Gehör vom 3. Mai 2021 sei die Weiterführung der
Cannabisabstinenz nach der Wiedererteilung des Führerausweises in Aussicht
gestellt worden. In Art. 17 Abs. 3 SVG sei ausdrücklich vorgesehen, dass die
Wiedererteilung des Führerausweises an Auflagen geknüpft werden könne, nämlich
an Auflagen, welche die betroffene Person einzuhalten habe, wenn sie wieder am
motorisierten Strassenverkehr teilnehmen dürfe. Solche Auflagen würden der
Verkehrssicherheit dienen. Es sei nicht ersichtlich, warum die in Aussicht
gestellten Auflagen im vorliegenden Fall unverhältnismässig oder willkürlich
erscheinen sollten.
3.2 In der Vernehmlassung vom 24. Juni
2021 hielt die MFK des Weitern fest, der Vertreter des Beschwerdeführers
scheine zu verkennen, dass mit der vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen
Verfügung vom 21. September 2020 nicht Auflagen im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SVG
angeordnet worden seien, sondern die Voraussetzungen formuliert worden seien,
bei deren Erfüllung eine Wiedererteilung des Führerausweises in Frage komme. Erst
bei der vorliegend umstrittenen Cannabisabstinenz handle es sich um eine
Auflage gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG, die angeordnet worden sei, nachdem dem
Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wieder erteilt
worden sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers vermenge auf weiten Strecken
die Begriffe «Voraussetzungen für die Wiederzulassung zum Strassenverkehr» und «Auflagen
nach der Wiederzulassung». Das Verwaltungsgericht habe im Urteil vom 30. März
2021 zwei zu erfüllende Voraussetzungen für die Wiedererteilung des
Führerausweises gemäss Verfügung vom 21. September 2021 aufgehoben, nämlich
diejenigen betreffend Alkoholabstinenz und psychische Erkrankung. Betreffend
Cannabisabstinenz habe es die MFK angewiesen, allfällige notwendige Auflagen
(Voraussetzungen für die Wiedererteilung) anzuordnen. Das Verwaltungsgericht habe
indessen insbesondere den angeordneten Entzug auf unbestimmte Zeit nicht
aufgehoben. Die MFK ihrerseits habe nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 3. Mai 2021 dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder erteilt
und Auflagen bezüglich Cannabisabstinenz in Aussicht gestellt. Sie habe
namentlich festgehalten, dass die bisher nachgewiesene Cannabisabstinenz es
rechtfertige, den Beschwerdeführer wieder zum motorisierten Strassenverkehr
zuzulassen, demnach die Voraussetzung der Einhaltung einer Cannabisabstinenz
für die Wiedererteilung des Führerausweises erfüllt gewesen sei.
Der Vertreter des Beschwerdeführers gehe
offenbar davon aus, Ausgangspunkt bilde das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
30. März 2021, indem das Verwaltungsgericht in allgemeiner Weise Ausführungen
zur Fahreignung mache. Darum gehe es vorliegend nicht mehr. Mit der
Wiederzulassung zum Strassenverkehr sei die MFK eben gerade davon ausgegangen,
dass der Beschwerdeführer wieder über Fahreignung verfüge. Insofern würden die
Ausführungen über die nicht mehr angenommene Alkohol- oder Drogensucht an der
Sache vorbeigehen. Dasselbe gelte für das Vorbringen, die fehlende Fahreignung
sei nicht mit dem Cannabiskonsum begründet worden. Das IRMZ führe in seinem
Gutachten vom 4. August 2020 aus, beim Beschwerdeführer müsse von einem
mehrjährigen, zum Teil regelmässigen Cannabiskonsum ausgegangen werden, der mit
der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss verkehrsrelevante Bedeutung erlangt
habe. Somit müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht die Diagnose eines
verkehrsrelevanten Betäubungsmittelkonsums gestellt werden. Der Beschwerdeführer
habe mittlerweile eine Verhaltensänderung eingeleitet und den Betäubungsmittelkonsum
eingestellt. Nachweislich könnten die Angaben über die aktuell bestehende
Cannabisabstinenz – gestützt auf die Urinanalysen – bestätigt werden. Hätte das
IRMZ die Cannabisproblematik zum Zeitpunkt der verkehrsmedizinischen
Begutachtung als nicht mehr relevant beurteilt, hätte es als Wiederzulassungsvoraussetzung
kaum den Nachweis der Cannabisabstinenz formuliert und dies, anders als bei der
Alkoholabstinenz, ohne eine zeitliche Befristung zu nennen. Insofern sei es
zumindest ungenau, wenn der Vertreter des Beschwerdeführers ausführe, der Beschwerdeführer
habe 13 von 14 Auflagen erfüllt.
Aus besonderen Gründen könnten
Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies
sei nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren
Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren.
Solche Auflagen zur Fahrberechtigung seien somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit
stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienten und mit dem Wesen der
Fahrerlaubnis im Einklang stünden. Erforderlich sei, dass sich die Fahreignung
nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lasse. Zudem müssten die Auflagen
erfüll- und kontrollierbar sein. Der Vertreter des Beschwerdeführers bringe
vor, das IRMZ attestiere dem Beschwerdeführer bezüglich seines
Cannabiskonsumverhaltens einen günstigen Fall. Davon sei im
verkehrsmedizinischen Gutachten nichts zu lesen. Das IRMZ führe vielmehr aus,
dass aus verkehrsmedizinischer Sicht die Diagnose eines verkehrsrelevanten
Betäubungsmittelmissbrauchs gestellt werden müsse und es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, ein adäquates Problembewusstsein hinsichtlich
suchterzeugender Substanzen zu entwickeln. Hinzu komme, dass die nach dem
Vorfall vom 9. März 2020 angeordnete Blutanalyse für THC einen Minimalwert von
13 µg/L und für das Abbauprodukt THC-Karbonsäure (THC-COOH) einen Wert von 127
µg/L ergeben habe. Nach dem von der Mitgliederversammlung der Vereinigung der
Strassenverkehrsämter am 27. November 2020 genehmigten Leitfaden
Fahreignung bestünden bei einem THC-COOH-Wert von 40 µg/L oder mehr im Vollblut
klare Hinweise für einen mehr als gelegentlichen respektive häufigen Cannabiskonsum,
der eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung zur Folge haben solle.
Vorliegend gehe es nicht (mehr) um eine Fahreignungsuntersuchung oder eine
Sucht, wie der Vertreter des Beschwerdeführers anzunehmen scheine, sondern um
eine Auflage, um gemäss der Rechtsprechung Schwächen hinsichtlich der
Fahreignung zu kompensieren. Angesichts des ausserordentlich hohen Wertes von
127 µg/L, was dem dreifachen Wert des Leitfadens Fahreignung entspreche, und
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einmal ein Motorfahrzeug unter
Betäubungsmitteleinfluss gelenkt habe sowie der Feststellung des IRMZ zu seinem
Problembewusstsein hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums, sei die
Forderung, nach der Wiederzulassung zum Strassenverkehr eine zusätzliche
Cannabisabstinenz von sechs Monaten einzuhalten, nicht unverhältnismässig oder
willkürlich. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die MFK mit der
Anordnung der sechsmonatigen Cannabisabstinenzauflage über die Feststellungen
des Verwaltungsgerichts oder des IRMZ hinweggesetzt haben solle, zumal die
angefochtene Verfügung nicht die zu erfüllenden Voraussetzungen für die
Wiedererteilung des Führerausweises zum Gegenstand habe, sondern die Belassung
des Führerausweises unter Auflagen. Der Beschwerdeführer müsse sich auch nicht,
anders als sein Vertreter anzunehmen scheine, einer erneuten
Fahreignungsuntersuchung unterziehen. Es reiche aus, wenn er nach Ablauf der
Abstinenzdauer einen ärztlichen Bericht, zum Beispiel seines Hausarztes, einreiche,
der ihm Fahreignung attestiere.
3.3 Den treffenden Erwägungen der
Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Der gestützt auf eine
Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene
Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen
wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist
abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,
der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des
Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die
dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der
jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der
betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen
angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art.
17 N 13 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2
mit weiteren Hinweisen). Die MFK hat dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 unbestrittenermassen
den Führerausweis ausgehändigt und ihn wieder zum motorisierten Strassenverkehr
zugelassen, weshalb vorliegend einzig die Auflagen nach der Wiederzulassung
Gegenstand des Verfahrens bilden. Aufgrund der Werte (THC minimal 13 µg/L und THC-COOH
127 µg/L) sowie des im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 4. August
2020 festgestellten mehrjährigen, zum Teil regelmässigen Cannabiskonsums, der
mit der Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss am 9. März 2020 verkehrsrelevante
Bedeutung erlangte, sind die Auflagen geeignet, Unsicherheiten beim Nachweis
Rechnung zu tragen, dass der Fahreignungsmangel des Beschwerdeführers betreffend
Cannabiskonsum tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit desselben stabil ist. Die
Auflagen sind demnach auf den konkreten Umstand angepasst, zwecks Überwachung
der Fahreignung notwendig und für den Beschwerdeführer auch zumutbar und
erfüllbar (der Beschwerdeführer reichte seit der Auferlegung dieser Auflagen
jeden Monat das Ergebnis seiner Urinprobe ein). Es ist nicht nachvollziehbar,
wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführen kann, dass der
Beschwerdeführer stets in der Lage sei und gewesen sei, seinen Cannabiskonsum
vom Strassenverkehr zu trennen, und dass keine Anzeichen vorlägen dafür, dass
er je eine naheliegende Gefahr geschaffen hätte, im akuten Rauschzustand am
Strassenverkehr teilzunehmen. Der Beschwerdeführer fuhr nachweislich am 9. März
2020 unter Cannabiseinfluss (THC minimal13 µg/L). Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Beschwerdeführer das Cannabis viele Stunden vor der Autofahrt
konsumiert und mehrere Stunden vor der Fahrt geschlafen haben soll. Die dem
Beschwerdeführer von der MFK auferlegten Auflagen ergingen zu Recht und sind unter
Berücksichtigung der Diagnose eines verkehrsrelevanten
Betäubungsmittelmissbrauchs (vgl. Gutachten vom 4. August 2020 S. 5 unten) auch
verhältnismässig.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass der Sicherungsentzug nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Zudem verkennt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2021 den Sicherungsentzug
nicht aufgehoben hat (vgl. Erwägung 7 sowie Ziffer 1 des Dispositivs), sondern
lediglich die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises auf
die Frage der Cannabisabstinenz begrenzte. Auch ist zu präzisieren, dass das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht festgehalten hat, dass ganz allgemein
«die Auflagen von der Vorinstanz unspezifisch angeordnet wurden», sondern sich
diese unspezifische Anordnung einzig auf die Haaranalyse bezog, welche vom
Gutachten zur Prüfung einer Alkoholproblematik («exklusive Cannabis»)
vorgeschlagen worden war (vgl. Erwägung 8.3 von VWBES.2020.390).
4. Der Beschwerdeführer beantragt des
Weitern, die vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2021 nicht
zugesprochenen Aufwendungen der Vorinstanz aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht
hat in seinem Urteil unter anderem die Sache zur Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen. Den Akten ist
diesbezüglich zu entnehmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2021 das
Gesuch um Auslagenersatz respektive die Erstattung der vom Verwaltungsgericht
nicht zugesprochenen Aufwendungen abgewiesen hat. Diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf diesen Antrag nicht
eingetreten werden kann.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind.
5.1 Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand
beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen.
5.2 Über das Gesuch ist bis anhin nicht
befunden worden. In Anbetracht der Sachlage waren jedoch dem Rechtsmittel keine
realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich damit
als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist demnach abzuweisen. Die
Verfahrenskosten sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00
zu verrechnen. Als unterlegene Partei ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser