VWBES.2021.207
Familiennachzug
22. Februar 2022Deutsch20 min
Marokkanerin). Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, nämlich [...], geb. [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, (geb. [...] 1974, Schweizer)
verheiratete sich am 30. Dezember 2005 in Marokko mit B.___, (geb. [...] 1983,
Marokkanerin). Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, nämlich [...], geb. [...]
Oktober 2007, [...], geb. [...] Januar 2010, und [...], geb. [...] April 2014;
sie sind schweizerische Staatsangehörige. Die Ehefrau lebte mit den Kindern bis
anhin in Marokko. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) betreibt in der Schweiz
ein Transportunternehmen und besuchte seine Familie regelmässig. Ebenso
besuchte die Ehefrau den Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren mehrmals in
der Schweiz.
2. Ende Juli 2020 stellte der
Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau, welches das
Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) mit Verfügung vom
4. Juni 2021 abwies. Das MISA erwog, das Gesuch sei verspätet und es lägen
keine wichtigen familiären Gründe im Sinne des Gesetzes vor. Die Gesuchsteller
hätten sich freiwillig entschieden, während Jahren und auch nach der Geburt der
Kinder getrennt zu leben, statt ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz
aufzunehmen. Das private Interesse der Ehefrau an einer Übersiedlung in die
Schweiz erscheine relativ gering. Die Kinder seien in Marokko zur Welt gekommen
und hätten wie die Ehefrau bisher nie in der Schweiz gelebt. In Marokko
hingegen seien sie integriert und besuchten dort die Schule. Sie würden ohne
Not aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen.
3. Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2021
erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt A. Kunz, mit Eingabe vom 14. Juni 2021
frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 4. Juni 2021 sei
aufzuheben.
2. Das Familiennachzugsgesuch des
Beschwerdeführers zugunsten von Frau B.___ sei zu bewilligen.
3. Eventualiter sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Voraussetzungen für einen
nachträglichen Familiennachzug lägen vor: Der Beschwerdeführer verfüge über
genügend Mittel und er sei Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, sodass genügend
Platz für die Familie zur Verfügung stehe. Die Ehefrau sei in Marokko
geblieben, um ihren in jungen Jahren schwer erkrankten Vater zu pflegen.
Nachdem dieser nun gestorben sei und die Betreuung der Mutter durch den Bruder
der Ehefrau übernommen werde, könne endlich eine Familienzusammenführung in der
Schweiz erfolgen. Die Ehefrau spreche fliessend Französisch und habe einen
Deutschkurs besucht.
4. Mit Eingabe vom 20. September 2021
beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren seien nicht
glaubwürdig. Es ergäben sich zahlreiche Widersprüche, sodass der
Beschwerdeführer die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
nicht rechtsgenüglich habe darlegen können.
5. Mit Eingabe vom 26. November 2021
nahm der Beschwerdeführer Stellung und beantragte, es sei eine Hauptverhandlung
anzusetzen, an welcher er zu befragen und anzuhören sei. Der Grund für die notwendige
nachträgliche Bewilligung sei offensichtlich: das Kindeswohl und die Einheit
der Familie. Diesen beiden gewichtigen privaten Interessen stünde lediglich das
öffentliche Interesse der Einwanderungsbegrenzung gegenüber.
6. Am 17. Dezember 2021 reichte der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Damit erweist sich das
vorliegende Verfahren als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gemäss § 71
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) findet bei
Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen
Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie
können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Im
vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten
und der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt
darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche
Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig; die entsprechenden
Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch keine zivilrechtliche Streitigkeit
i.S.v. Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht
werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von
Schweizerinnen und Schweizern nach Art. 42 Abs. 1 mit deren Einreise oder der
Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3 lit. a). Ein nachträglicher
Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden (Abs. 4).
Für Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung gilt, dass Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und
Kindern innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden müssen. Das Gesuch für den
Nachzug von Kindern über 12 Jahren muss innerhalb von 12 Monaten eingereicht
werden (Art. 73 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Auch hier gilt, dass ein nachträglicher
Familiennachzug nur bewilligt werden kann, wenn wichtige familiäre Gründe
geltend gemacht werden (Art. 73 Abs. 3 VZAE).
2.2
Der Beschwerdeführer heiratete am
30.
Dezember 2005 und hätte seine marokkanische Ehefrau bis spätestens am 30.
Dezember 2010 nachziehen müssen. Die Fünfjahresfrist ist unbestrittenermassen
verstrichen. Es fragt sich deshalb, ob wichtige familiäre Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug der ausländischen Ehefrau und Mutter einer im
Übrigen schweizerischen Familie vorliegen.
3.1.1
Art. 8 EMRK schützt das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens. Jede Person hat das Recht auf Achtung
ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Abs.
1). Die Familie, die in Art. 8 Abs. 1 geschützt ist, umfasst in erster Linie
Ehepartner und Kinder (Jochen Frowein / Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3.
Aufl. N 17 zu Art. 8). Das Bundesgericht verwendet dafür den Begriff der
Kernfamilie (vgl. z.B. BGE 147 I 268, S. 271). Eine Behörde darf in die
Ausübung des Rechts nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist
für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer (Abs. 2). Wann ein Eingriff in das Familienleben vorliegt, kann
zweifelhaft sein. Sicher gehört aber die Trennung der Kinder von den Eltern
dazu, resp. wird sogar als schärfster Eingriff bezeichnet (Frowein / Peukert,
a.a.O., N 28 f. zu Art. 8). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf
Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von
Art. 8 EMRK und gewährt darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine
anderen Ansprüche (BGE 137 I 284 E. 2.1).
3.1.2
Nach Art. 3 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtekonvention, KRK, SR 0.107) ist bei
allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden
oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Auf Verfassungsstufe sieht
Art. 11 BV vor, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz
ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben, wobei Kinder
und Jugendliche auf drei normativen Ebenen geschützt werden sollen. Art. 11 BV
gewährleistet ihnen ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates in ihre
Persönlichkeit, verpflichtet den Staat, sie aktiv gegen Verletzungen zu
schützen und sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern (Jörg Paul
Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., S. 807). Es ist
umstritten, ob der Förderauftrag von Art. 11 BV direkt durchsetzbare
Individualansprüche vermittelt. Nach Auffassung von Müller / Schäfer darf dem
Förderauftrag eine individualrechtliche Geltung nicht von vornherein
abgesprochen werden. Es sei die Möglichkeit offen zu halten, in engem Rahmen
auch direkt gestützt auf Art. 11 BV durchsetzbare Individualansprüche
anzuerkennen. Entscheidend dafür sei, dass solche Rechte auf die Förderung
elementarer Aspekte der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen
beschränkt blieben und in ihrem Umfang so bemessen seien, dass sie keine
grundlegenden Fragen der Verteilung materieller Mittel im Gemeinwesen aufwerfen
würden (Müller / Schefer, a.a.O., Seite 812 f.). Diese Frage kann offenbleiben,
denn Art. 41 Abs. 1 BV umschreibt im Rahmen der Sozialziele für den Bund und
die Kantone, welche Ziele mit Förderungsmassnahmen erreicht werden sollen:
Kinder und Jugendliche sollen nach Möglichkeit in Familien aufwachsen können
(Bst. c), angemessenen Raum zur Verfügung haben (Bst. e), sich nach ihren
Fähigkeiten bilden und weiterbilden sowie beruflich ausbilden können (Bst. f)
und in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen
Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen
Integration unterstützt werden (Bst. g). Art. 41 BV erscheint deshalb als
Konkretisierung dessen, was mit dem Anspruch auf Förderung der Entwicklung
bezweckt wird (Ruth Reusser / Kurt Lüscher in: Ehrenzeller / Schindler /
Schweizer / Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. Aufl., N 21 zu Art. 11).
3.2.1
Die Vorschrift zum nachträglichen
Familiennachzug trägt dem Umstand Rechnung, dass ein tatsächlich gelebtes
Familienleben bzw. die beabsichtigte Familienzusammenführung trotz der
integrationspolitisch motivierten Nachzugsfristen schützenswert bleiben soll.
Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) auch dann, wenn die Familienangehörigen längere Zeit
voneinander getrennt lebten. Entscheidend ist in diesem Fall, ob den in der
Schweiz ansässigen Familienangehörigen zugemutet werden kann, das Familienleben
im Ausland zu leben. Im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung ist dabei bei mitbetroffenen
Kindern das Kindeswohl zu berücksichtigen (Spescha / Zünd / Bolzli / Hruschka /
de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., N 11 zu Art. 47 AIG).
3.2.2
Wie schon aus dem Text der Ausländergesetzgebung,
der Literatur und der Praxis hervorgeht, betrifft die Bestimmung von Art. 47
AIG in erster Linie ausländische Kinder und Ehegatten, die von Personen mit
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in die Schweiz geholt werden
möchten, nachdem die Familienzusammenführung aus irgendwelchen Gründen nicht
von Beginn an möglich war. Eher selten dürften – wie vorliegend – Fälle sein,
in denen ein Schweizer Ehegatte mit Schweizer Kindern das Familienleben primär und
über eine längere Zeit im Ausland pflegt und dann ein Familiennachzugsgesuch
stellt. Umso wichtiger sind deshalb die Umstände des Einzelfalles, worauf in
der Folge unter Beachtung von Art. 8 EMRK näher einzugehen ist.
3.3.1
Zunächst einmal ist festzuhalten,
dass von der fünfköpfigen Familie die drei Kinder und der Vater Schweizer
Staatsbürger sind und damit gemäss Art. 24 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
über eine vollständige Niederlassungsfreiheit verfügen. Insbesondere können die
Kinder jederzeit in die Schweiz einreisen und sich hier niederlassen. Dies war,
wie sich aus den Bestätigungen der Einwohnergemeinde [...] zur Schulanmeldung
ergibt, bereits für den August 2021 geplant und daran wird seitens des
Beschwerdeführers festgehalten (vgl. Eingabe vom 17. Dezember 2021).
3.3.2
Der Beschwerdeführer ist
selbstständig erwerbender Transportunternehmer und führt, zusammen mit seinem
Bruder [...], der auch Schweizer Bürger ist und mit seiner Familie in [...]
wohnt, seit über 10 Jahren eine Import-Export-Firma, die Waren von Marokko in
die Schweiz importiert, resp. nach Marokko exportiert (Aktenseite [AS] 9 und
12). In diesem Zusammenhang fuhr oder reiste er regelmässig (vgl. Passkopien AS
64.
bis 87) nach Marokko, wo er offenbar seinen Geschäften nachging, um die
Familie unterhalten zu können und dabei jeweils über mehrere Tage bei dieser
blieb und das Familienleben pflegte. Nach eigenen Angaben wollten die Eltern,
dass ihre Kinder Arabisch lernen und mit dem Heimatland ihrer Eltern vertraut
werden. Dies ist nicht zu beanstanden, zeigt sich doch erfahrungsgemäss, dass
Schweizer Kinder mit einem fremden kulturellen Hintergrund im Leben
schlussendlich besser zurechtkommen, wenn sie mit beiden Kulturen vertraut
sind. Zudem kümmerte sich die Ehefrau auch um ihren kranken Vater, welcher
mittlerweile verstorben ist. Sie ihrerseits hielt sich regelmässig für nahezu
drei Monate bei ihrem Ehemann in der Schweiz im Rahmen eines (für jeweils ein
Jahr gültigen) Schengen-Visums auf (vgl. AS 48 bis 63), so dass auch hier das
Familienleben gepflegt werden und sich die Ehefrau von den hiesigen
Verhältnissen ein Bild machen konnte. Am 28. Juli 2020 stellte die Ehefrau dann
ein persönliches Einreisegesuch.
3.3.3
Zu diesem Zeitpunkt waren die
Kinder 12 Jahre und 10 Monate ([...]), 10 Jahre und 6 Monate ([...]) und 6
Jahre und 3 Monate ([...]) alt und hätten damit, falls es sich um Ausländer
gehandelt hätte, die Alterslimite gemäss Art. 73 VZAE – mit Ausnahme von [...] –
unterschritten, was bedeutet, dass grundsätzlich von einer möglichen und
problemlosen Eingliederung (von Integration zu sprechen, wäre angesichts der
Schweizer Staatsbürgerschaft falsch) in der hiesigen Gesellschaft auszugehen
ist. Gleichzeitig ist es auch im Interesse einer guten Entwicklung der Kinder
und an der Zeit, die Wohnsitznahme in der Schweiz nun zu vollziehen und zeugt
vom Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.
Natürlich wird es für die heute vierzehneinhalbjährige Tochter nicht einfach
sein, doch fällt eine Eingliederung in die hiesige Gesellschaft im
Familienverband mit zwei jüngeren Geschwistern und einem Bruder des
Beschwerdeführers, der in derselben Gemeinde wohnt und fünf Kinder hat, wesentlich
einfacher. Bis heute wurden die drei Kinder hauptsächlich durch die Ehefrau des
Beschwerdeführers betreut und erzogen; sie hat Pflege und Erziehung im Sinn von
Art. 276 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) übernommen. Der Beschwerdeführer seinerseits
hat für den Unterhalt gesorgt. Die Mutter ist ihre Hauptbezugsperson und ohne deren
Hilfe und Unterstützung wäre ihre weitere Entwicklung schwer gefährdet und dieser
Landes- und Kulturwechsel praktisch nicht möglich, auch wenn ein Grossteil der
Familie des Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhält und ihn unterstützen
könnte. Das Aufwachsen der drei (Schweizer) Kinder ohne ihre Mutter würde die
Familie trennen, den Zielen von Art. 41 BV widersprechen und das Kindswohl
gefährden.
3.3.4
Der Beschwerdeführer ist seit
September 2020 Alleineigentümer einer Liegenschaft in Derendingen (vgl.
Amtsblatt Kanton Solothurn Nr. 39 vom 25. September 2020, S. 2205) und verfügt
dort über genügend Platz für die Unterbringung seiner gesamten Familie. Damit
ist auch die weitere Voraussetzung nach Art. 42 Abs. 1 AIG erfüllt. Weitere
Voraussetzungen müssen nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer Schweizer
Staatsbürger ist und Art. 43 resp. Art. 44 AIG nicht zur Anwendung gelangen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Ehefrau Französisch spricht
und in Marokko – wie die drei Kinder auch – einen Deutschkurs absolviert hat.
Damit hat sie gute Voraussetzungen, sich auch sprachlich schnell zu integrieren;
immerhin ist Französisch eine Landessprache.
3.3.5
Auch liegen keine Gründe für einen
Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK
(nationale oder öffentliche Sicherheit, wirtschaftliche Wohl des Landes,
Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit
oder der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) vor, noch werden
sie von der Vorinstanz geltend gemacht.
3.3.6
Die Vorinstanz stützt sich in der
angefochtenen Verfügung in erster Linie auf das öffentliche Interesse an der Einwanderungsbegrenzung.
Dieses tritt aber im Vergleich zum privaten Interesse der
Familienzusammenführung (respektive Umsiedlung in die Schweiz) und der
Entwicklung der Kinder klar in den Hintergrund. Die Familie hat zwar jahrelang
freiwillig getrennt gelebt, aber – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ein
(zugegebenermassen eingeschränktes) Familienleben sowohl in Marokko als auch in
der Schweiz geführt. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und Kinder bis
jetzt nicht nachgezogen hat, ist angesichts der konkreten Umstände (v.a. länderübergreifende
Erwerbstätigkeit, kultureller Hintergrund und Familie der Ehefrau in Marokko)
verständlich und nachvollziehbar. Das private Interesse der Ehefrau an einer
Übersiedlung in die Schweiz ist nicht relativ gering, sondern im Gegenteil
gross, würde sie doch sonst von ihren Kindern getrennt und könnte diese nicht
weiter betreuen und erziehen. Es ist zwar richtig, dass die Kinder in Marokko
integriert sind und ihre gewohnte Umgebung verlassen müssen. Ob die Kinder sich
aber in Marokko aufhalten oder in der Schweiz, kann aufgrund der Schweizer
Nationalität nicht die Vorinstanz bestimmen. Insgesamt liegen wichtige Gründe
für den nachträglichen Familiennachzug vor.
3.3.7
Es ist zwar richtig, dass im
Grundsatz der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AIG die wichtigen familiären Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG nachweisen muss,
und dass nach der Praxis des Bundesgerichts in Situationen, in denen die
familiären Beziehungen freiwillig während Jahren über die Grenze hinweg
besuchsweise und über die verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt wurden, das
legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung das private auf einen
Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen regelmässig überwiegt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3.; 2C_481/2018
vom 11. Juli 2019 E. 6.2; 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1 und 2C_323/2018
vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Allerdings muss jeder Einzelfall gesondert
betrachtet werden.
In diesem Sinne ist das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 13. August 2021 (VWBES. 2020.497; bestätigt vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_644/2021 vom 3. November 2021) nicht einschlägig.
In jenem Fall hatte die Rechtsprechung zur Wiedererwägung im Vordergrund
gestanden, wonach rechtskräftige Entscheide nicht beliebig in Wiedererwägung
gezogen werden und dieses Mittel nicht dazu missbraucht werden darf, im
ursprünglichen Verfahren Versäumtes nachzuholen. Auch inhaltlich unterschied
sich jener Fall vom vorliegenden in wesentlichen Punkten. In jenem Fall hatte
ein Schweizer mit marokkanischen Wurzeln eine marokkanische Staatsangehörige
geheiratet und diese kurz nach der Heirat in die Schweiz nachgezogen. In der
Folge kamen zwei Kinder zur Welt, mit welchen sie sechs Jahre nach der Einreise
das Land wieder verliess. Der Ehemann verblieb vorerst in der Schweiz und
reiste später ebenfalls nach Marokko aus, wo das dritte Kind geboren wurde. Ab
2011.
lebte der Vater dann zusammen mit dem jüngsten Kind wieder in der Schweiz
und die Mutter verblieb mit den beiden älteren Kindern in Marokko. Anfangs 2019
reiste die Ehegattin mit den beiden älteren Kindern wieder in die Schweiz ein
und ersuchte um nachträglichen Familiennachzug, welcher vom MISA abgelehnt
wurde. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall wurde in jenem Fall ab 2011 bewusst
auf das gemeinsame Familienleben verzichtet und die Familie lebte getrennt in
verschiedenen Ländern. Vorliegend war der Beschwerdeführer hingegen aufgrund
seines Transportunternehmens, welches Waren zwischen der Schweiz und Marokko
transportiert, regelmässig im Heimatland. Aufgrund der eingereichten
Passstempel ist ersichtlich, dass er meist für mehrere Wochen im Heimatland
verblieb, sodass davon ausgegangen werden darf, dass er dadurch regelmässigen
und engen Kontakt zu seiner Familie pflegen konnte. Vorliegend sind denn die
Kinder auch noch viel jünger als in jenem Fall. Dort war bei Einreichung des
Gesuchs für die Ehefrau die eine Tochter bereits volljährig und die andere 16
Jahre alt. Das jüngste Kind hatte bereits während acht Jahren mit seinem Vater
zusammen – der nicht arbeitstätig war – in der Schweiz gelebt. Vorliegend sind
die Kinder des Beschwerdeführers aufgrund ihres jungen Alters in einem weit
höheren Mass auf ihre Mutter angewiesen, auch weil der Beschwerdeführer diese
aufgrund seiner Transporttätigkeit über weite Strecken nicht selbst betreuen
könnte. In jenem Fall war es somit den Schweizer Kindern ohne Weiteres möglich,
auch ohne die Mutter beim Vater in der Schweiz zu leben. Vorliegend wäre es den
Schweizer Kindern hingegen kaum möglich, ohne die Betreuung ihrer Mutter – mit
der sie bis anhin zusammengelebt haben und zu der sie damit eine enge Beziehung
haben – in der Schweiz zu leben. Dadurch würde ihre Niederlassungsfreiheit nach
Art. 24 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt. Es erscheint
angezeigt und richtig, dass die gesamte Familie nun gemeinsam in die Schweiz
einreisen kann, solange die Kinder noch in einem jungen und anpassungsfähigen
Alter sind.
Bezüglich der mangelnden Mitwirkung und
dem Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Behauptungen nicht
belegt und immer erst auf Aufforderung hin (unvollständige) Unterlagen
eingereicht, ist vorerst anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Schweizer
nicht verpflichtet war, Unterlagen zu einer bedarfsgerechten Wohnung, zur
wirtschaftlichen Situation oder zu vorhandenen Sprachkenntnissen (vgl. Art.
43/44 AIG) einzureichen. In diesem Sinne relativiert sich der Vorwurf der
mangelnden Mitwirkung. Zudem gilt im Ausländerrecht die Offizialmaxime und
gerade die Grundrechte im Bereich des Schutzes der Familie und des Kindswohls
sind durch die Behörden im Besonderen und von Amtes wegen zu berücksichtigen. Dass
der Beschwerdeführer als Laie und Schweizer Bürger keine weiteren Belege zum
Nachzugsgesuch der Ehefrau eingereicht hat, ist nachvollziehbar.
3.3.8
Der angefochtene Entscheid
verletzt das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers und insbesondere
der drei Kinder. Er ist aufzuheben und die Vorinstanz hat den Familiennachzug
von B.___ umgehend zu bewilligen. Es wäre angesichts der relativ langen
Verfahrensdauer (die Vorinstanz hat fast ein Jahr nach Eingang des Gesuchs
entschieden) und des Alters der Kinder wünschenswert, dass B.___ möglichst
rasch und zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz einreisen könnte.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem
Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]) den Beschwerdeführer zu entschädigen. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der
berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige
und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Rechtsanwalt A. Kunz macht mit
Kostennote vom 17. Dezember 2021 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF
7'046.90 geltend, bestehend aus einem Honorar von CHF 6'437.30, Auslagen von
CHF 105.80 und MwSt. von CHF 503.80. Die Kostennote ist übersetzt. Wie sich aus
der Abrechnung ergibt, hat eine Rechtspraktikantin / ein Rechtspraktikant (mit
RePra bezeichnet) zu einem Stundenansatz von CHF 90.00, der nicht zu
beanstanden ist, während 34.96 Stunden am Fall gearbeitet und damit den
grössten Teil des Aufwands generiert. Rechtsanwalt Kunz hat zu einem Stundenansatz
von CHF 250.00 total 10 Stunden Aufwand generiert und verrechnet. Auffällig ist
zudem, dass der Vertreter sehr viele Telefonate geführt und während insgesamt
2.75
Stunden telefoniert hat, davon insgesamt 9-mal mit der Gerichtskasse. Zudem
enthält die Kostennote Aufwandpositionen, die reinen Kanzleiaufwand enthalten
(z.B. Fristerstreckungen) oder nicht entschädigt werden können resp. unklar
sind (Besprechung mit Bruder, «Honorar» am 19. Juli 2021). Dass von den
Rechtsvertretern Rechtspraktikanten eingesetzt werden, ist nicht zu beanstanden
und entspricht den Ausbildungsvorgaben im Kanton Solothurn. Hingegen bezieht
sich die Kontroll- und Aufsichtspflicht des Anwalts (und des Richters) auch auf
deren Tätigkeit und vorliegend wurde mit rund 35 Stunden eindeutig zu viel
Aufwand generiert. Der pflichtgemässe Aufwand nach § 160 GT ist deshalb
ermessensweise anhand von Erfahrungswerten mit ähnlichen Fällen festzulegen.
Ein Gesamtaufwand des Rechtsvertreters von 18 Stunden scheint angemessen; dazu
kommen die Auslagen und die MwSt., sodass sich eine Gesamtentschädigung von
CHF 4’960.45 (18 Stunden à CHF 250.00 plus CHF 105.80 Auslagen plus MwSt.)
ergibt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Departements des Innern vom 4. Juni 2021 aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz
zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten von B.___ im
Sinne der Erwägungen.
3. Der Staat Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Staat Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 4'960.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann