Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.212

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

24. August 2021Deutsch24 min

Solothurn bevorschusst. Der Ausstand betrug zum damaligen Zeitpunkt Fr. 28’835.15.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Bundesgericht hat im Urteil

2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 folgenden Sachverhalt festgestellt:

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.___

(geb. 1980) reiste am 14. September 1998 erstmals in die Schweiz ein und

ersuchte gleichentags um Asyl. Auf dieses Gesuch trat das damalige Bundesamt

für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration) mit Entscheid vom 14.

Januar 2000 infolge unkontrollierter Ausreise nicht ein und wies ihn aus der

Schweiz weg. Am 14. Juni 2005 reiste A.___ im Rahmen des Familiennachzugs

erneut in die Schweiz ein, worauf ihm im Kanton Zürich eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Die

Ehe blieb kinderlos und wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Prizren (Kosovo)

vom 16. Mai 2008 geschieden. Per 1. Juni 2008 zog A.___ zu seiner damaligen in

der Schweiz niedergelassenen Verlobten, welche er am 20. September 2008

heiratete. Am 16. Dezember 2009 bewilligte das Migrationsamt des Kantons

Solothurn den Familiennachzug und erteilte A.___ am 28. Januar 2010 eine neue

Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jeweils verlängert wurde. Der

zweiten Ehe entstammten im Oktober 2010 niederlassungsberechtigte Zwillinge.

B.

Am 2. Mai 2013 trennten sich A.___ und

seine zweite Ehefrau nach nahezu viereinhalb Jahren. Mit Urteil des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder wurde beiden Elternteilen

belassen und die elterliche Obhut der Mutter zugeteilt. A.___ wurde

verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder monatliche Beiträge in der

Höhe von je Fr. 500.-- zu bezahlen.

B. a Am 29. Juli 2014 verlängerte das

Migrationsamt auf Gesuch hin die Aufenthaltsbewilligung von A.___. Das

Migrationsamt ermahnte ihn, er müsse künftig eigenständig für seinen

Lebensunterhalt aufkommen, die bestehenden Schulden abbauen, die

Unterhaltsbeiträge für seine Kinder regelmässig bezahlen und das Besuchsrecht

weiterhin wahrnehmen. Er dürfe nicht mehr straffällig werden und keine Schulden

anhäufen. Gegen die Verfügung vom 29. Juli 2014 erhob A.___ Beschwerde, die das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. März 2015 abwies.

Das Verwaltungsgericht erwog, indem das Migrationsamt A.___ die

Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert habe und für diese Frist im Sinne

einer Verwarnung klare Anforderungen — insbesondere zur wirtschaftlichen

Integration — gestellt habe, habe es ihm eine Chance eröffnet, statt die

Integration abschliessend zu verneinen.

B. b Am 28. Juli 2015 ersuchte A.___

erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zu diesem Zeitpunkt war

er mit 13 Betreibungen in der Höhe von Fr. 10’280.45 und mit 36 Verlustscheinen

im Umfang von Fr. 49’831.15 im Register des Betreibungsamts Solothurn

verzeichnet. Die von A.___ geschuldeten Unterhaltsbeiträge wurden vom Oberamt

Solothurn bevorschusst. Der Ausstand betrug zum damaligen Zeitpunkt Fr. 28’835.15.

Obwohl sich die Situation nicht wesentlich verändert hatte, wurde A.___ mit

Verfügung vom 14. Dezember 2015 die Aufenthaltsbewilligung unter denselben Bedingungen

wie im Jahr zuvor um ein weiteres Jahr verlängert.

B. c A.___ trat während seines

Aufenthalts in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde

neben diversen geringfügigen Bussen (Strafbefehl der regionalen

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Januar 2015; Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. April 2015; Strafbefehl der

regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Mai 2015; Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2015; Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21. März 2016; Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. April 2017; Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. September 2017; Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2019; Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 24. Juni 2019) wie folgt

verurteilt:

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr.

120.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 7. November 2016);

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr.

70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren und Busse von

Fr. 1’000.-- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder

Aberkennung des Ausweises sowie Übertretung der Verordnung über die Zulassung

von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Mai 2018);

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr.

70.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Juni 2019; Gesamtstrafe zum Strafbefehl

vom 14. Mai 2018);

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr.

150.-- und Busse von Fr. 60.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 13. März 2020).

B. d Am 1. Dezember 2016 ersuchte A.___

letztmals um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er hatte zwischen

dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 36’353.05 an Sozialhilfe

bezogen. Seit dem 5. März 2020 steht er wieder im aktiven Sozialhilfebezug. Bis

am 9. April 2020 wurden ihm Sozialhilfeleistungen von Fr. 4’944.75 ausbezahlt.

Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Region Solothurn ist er mit 98 nicht

getilgten Verlustscheinen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre mit einem

Gesamtbetrag von Fr. 189’664.25 verzeichnet. Die Unterhaltsbeiträge für seine

beiden Kinder von je Fr. 500.-- bezahlte er nie. Der Staat bevorschusste die

Beiträge seit Januar 2014 durchgehend. Der Ausstand belief sich per Februar

2020 auf Fr. 85’482.65.

B. e Am 17. Februar 2020 gewährte das

Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit Verfügung vom 8. Mai

2020 verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern des

Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr und wies ihn

per 31. Juli 2020 aus der Schweiz weg. Das Migrationsamt erwog, die

Ehegemeinschaft habe länger als die gesetzlich geforderten drei Jahre gedauert

und A.___ halte sich seit 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine

Integration entspreche jedoch nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer. Die

von A.___ gegen die Verfügung vom 8. Mai 2020 erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2021 ab und setzte ihm eine neue

Ausreisefrist auf den 31. März 2021 fest.

Erwägungen

2.

A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

verheiratete sich am 20. Juli 2020 – die Beschwerde gegen die

Wegweisungsverfügung war beim Verwaltungsgericht am 25. Mai 2020 eingegangen – in

Solothurn mit der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau [...] (geb. am [...]

1988) und wohnt mittlerweile bei seiner Ehefrau in Solothurn, wo die Ehegatten

über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Der Beschwerdeführer kann sich auch

auf Deutsch verständigen und eine Sozialhilfeabhängigkeit besteht (zurzeit)

nicht. Den Angaben der Ehefrau vom 11. Februar 2021 zufolge bezieht diese auch

keine Ergänzungsleistungen.

3.

Die Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2021 hiess das Bundesgericht im erwähnten

Entscheid vom 2. Juni 2021 gut, hob das Urteil auf und wies die Angelegenheit

zur ergänzenden Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht

zurück. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung mangle es an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) in Verbindung

mit Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer komme daher kein eigenständiger, nachehelicher

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu (E. 4.4). Zwar

liege eine enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen

Zwillingen vor, doch fehle es an sämtlichen anderen Kriterien, die einen

nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchten. Insbesondere mangle es an

einer engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht und habe sich der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht einwandfrei verhalten. Ausserdem

könne der Kontakt zur Familie in Zukunft auch aus dem Kosovo mittels moderner

Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen zu einem gewissen

Grad weiterhin gepflegt werden. Auch könne der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten aus der Kinderrechtskonvention ableiten. Zwar werde der künftige

Kontakt zu seinen Kindern nicht mehr die Intensität der heute gelebten

Beziehung erreichen, im Hinblick auf das Kindeswohl sei indessen zu beachten,

dass die Zwillinge in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben und

unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen könnten. Insofern überdies die

Integration des Beschwerdeführers auch im Rahmen des nachehelichen Härtefalls

zu beachten sei, lasse sich auch daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers

ableiten. Es bestünden daher keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG. Dem Beschwerdeführer komme daher auch kein eigenständiger

Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall zu (E. 5.3.1 –

E. 5.4). Hingegen hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und dessen Entwicklung

bis zum Entscheidzeitpunkt berücksichtigen und nicht nur erwähnen müssen, dass

der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 erneut geheiratet habe. Nachdem das

Gericht einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch zu Recht verneint habe, hätte

es als erste und einzige gerichtliche kantonale Instanz die erneute

Eheschliessung in seine materielle Würdigung miteinbeziehen müssen. Es hätte

Dispositiv

demnach von Amtes wegen prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der

neuerlichen Eheschliessung ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 43 AIG

zukomme (E. 6.3). Das Bundesgericht hiess deshalb die Beschwerde gut und hob

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2021 auf. Es wies die

Angelegenheit zur ergänzenden Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das

Verwaltungsgericht zurück.

4. Das Migrationsamt (MISA) nahm nach

entsprechender Aufforderung namens des Departments des Innern (DdI) am 12. Juli

2021 Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer habe verschiedene

Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG erfüllt, indem er

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen

habe oder diese gefährde und indem er mit Verfügungen verbundene Bedingungen

nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wiederholt mit

dem Gesetz in Konflikt geraten und anlässlich der Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung am 4., resp. 29. Juli 2014 darauf hingewiesen worden,

dass diese nur unter der Bedingung verlängert werde, dass er nicht mehr

straffällig werde. Dennoch sei er danach wieder mehrmals strafrechtlich in

Erscheinung getreten und im Jahr 2015 wegen Strassenverkehrs- und anderen

Delikten gebüsst worden. Im Dezember 2015 sei die Aufenthaltsbewilligung sodann

unter gleichlautenden Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert und ihm damit

die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu bewähren. In der Folge sei der

Beschwerdeführer wiederum wiederholt straffällig geworden und habe in den

Jahren 2016 bis 2021 weitere Bussen und Geldstrafen erwirkt. Gesamthaft sei der

Beschwerdeführer in mindestens 19 aktenkundigen Strafverfahren zu Geldstrafen

von insgesamt 510 Tagessätzen zwischen CHF 30.00 und CHF 150.00 sowie Bussen

von total CHF 3’950.00 verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich

offenkundig weder durch strafrechtliche Sanktionen, laufende Probezeiten,

Administrativmassnahmen der Motorfahrzeugkontrolle oder ausländerrechtliche

Massnahmen beeindrucken und vor weiterer Delinquenz abhalten lassen. Auch der

Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell wiederum eine

Strafuntersuchung geführt werde, lasse klarerweise darauf schliessen, dass

dieser weder gewillt noch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende

Rechtsordnung zu halten. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in

der Schweiz massive Schulden angehäuft habe. Obwohl er vom Migrationsamt

bereits im März 2012 erstmals auf allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen

im Zusammenhang mit Schuldenwirtschaft hingewiesen und seine

Aufenthaltsbewilligung im Juli 2014 unter Auflagen verlängert worden sei und

auch das Verwaltungsgericht im anschliessenden Beschwerdeverfahren klare

Anforderungen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration gestellt habe,

hätten die Schulden ständig zugenommen, sodass sie im Januar 2020 bereits ca.

CHF 190’000.00 betragen hätten. Überdies habe der Ausstand der

bevorschussten Unterhaltsbeiträge im Februar 2020 CHF 85’482.65 betragen.

Sodann hätten die Schulden des Beschwerdeführers auch nach Verfügungserlass im

Mai 2020 kontinuierlich zugenommen und beliefen sich gemäss neuesten

Abklärungen vom 29. Juni 2021 auf einen Gesamtumfang von CHF 234’190.20,

womit trotz des hängigen Wegweisungsverfahrens eine erneute Schuldenzunahme von

über CHF 40’000.00 erfolgt sei. Ebenfalls sei auch der Ausstand an geschuldeten

Unterhaltsbeiträgen um ca. CHF 10’000.00 auf total CHF 94’445.05

angewachsen. Neben umfangreichen Steuer-und Unterhaltsforderungen sei der

Beschwerdeführer insbesondere auch mit Forderungen von Krankenkassen,

Justizbehörden, Gerichtskassen, Liegenschaftsverwaltungen,

Motorfahrzeugkontrollen und Versicherungsgesellschaften verzeichnet. Daraus

erhelle, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe habe, seinen

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Ob

er die im Februar 2021 angetretene Stelle überhaupt noch innehabe, sei mit

Blick auf die am 15. Februar 2021 erfolgte Festnahme und anschliessende

mehrmonatige Inhaftierung im Bezirksgefängnis Zofingen zwecks Bussenumwandlung

unklar. In den Akten fänden sich überdies weder Belege über Schuldenrückzahlungen,

die Inanspruchnahme einer Schuldenberatungsstelle oder Abzahlungsvereinbarungen.

Das nachlässige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen finanziellen

Verpflichtungen sowie die erhebliche und anhaltende Schuldenzunahme bei

gleichzeitig fehlenden Sanierungsbemühungen liessen klarerweise auf eine

mutwillige Schuldenanhäufung schliessen. Durch das wiederholt straffällige

Verhalten sowie die Verschuldung habe der Beschwerdeführer in erheblicher Weise

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Die

objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

seien damit offensichtlich erfüllt. Ferner habe der Beschwerdeführer die ihm

mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen in

mehrfacher Hinsicht offenkundig nicht eingehalten und damit im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG einen weiteren Widerrufsgrund gesetzt. Folglich sei der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 43 Abs. 1 AIG in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erloschen. Die

Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung erweise

sich denn auch (weiterhin) als verhältnismässig, wobei anzumerken bleibe, dass

der Beschwerdeführer die Ehe erst geschlossen habe, nachdem gegen ihn die

Wegweisung angeordnet worden sei. Weder er noch seine Ehefrau hätten zum

Zeitpunkt der Eheschliessung ernsthaft damit rechnen können, ihr Eheleben in

der Schweiz zu führen. Der Ehefrau als kosovarischer Staatsangehörigen wäre es

grundsätzlich auch möglich, mit dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland

auszureisen und das Eheleben dort fortzuführen, was angesichts des Verhaltens

des Beschwerdeführers auch in Beachtung des Rechts auf Achtung des

Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 der EMRK ohne weiteres als

gerechtfertigt erscheine. Den Kontakt zu seiner Ehefrau könne der

Beschwerdeführer auch im Rahmen von Besuchsaufenthalten und über moderne

Kommunikationsmittel pflegen.

5. Der Vertreter des Beschwerdeführers

liess sich mit Schreiben vom 12. Juli 2021 vernehmen und teilte mit, der

Beschwerdeführer habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 43 AIG. Die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen seien

alle erfüllt. Das Vorliegen des Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers sei

auch nicht erloschen. Es liege weder ein Fall von Rechtsmissbrauch vor, noch

seien die Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 oder 63 Abs. 2 AIG erfüllt.

Wären die Integrationskriterien nach Art. 58 a AIG nicht erfüllt, was ebenfalls

bestritten werde, sähe Art. 63 Abs. 2 AIG höchstens den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung vor.

6. Mit Schreiben vom 3. August teilte

der Vertreter des Beschwerdeführers sodann mit, im vorliegenden Fall sei Art.

62 Abs. 1 AIG nicht anwendbar da dieser ausdrücklich nicht die

Niederlassungsbewilligungen wie im vorliegenden Fall betreffe. Es sei zwar richtig,

dass sich der Beschwerdeführer nicht immer korrekt verhalten habe, er bemühe

sich jedoch, nicht mehr straffällig zu werden, seinen finanziellen

Verpflichtungen nachzukommen und auch keine Schulden mehr anzuhäufen. Es sei

für ihn jedoch nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu erhalten, zumal er auch

keinen Führerausweis habe. Von einer Mutwilligkeit könne sicher nicht

gesprochen werden. Ebenso könne ihm nicht vorgeworfen werden, die

Nichterfüllung seiner Zahlungspflichten habe er selbst verschuldet und dies sei

qualifiziert vorwerfbar. Bezüglich dem im Jahre 2016 erhobenen und immer noch

hängigen Vorwurf des Kokainhandels habe die Staatsanwaltschaft nun eingesehen,

dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen, sodass nun keine Rede mehr davon

sei. Dass der Beschwerdeführer hohe Schulden habe, könne nicht bestritten

werden. Er bemühe sich jedoch sehr um Arbeit und sei aktuell sehr

zuversichtlich, demnächst eine Arbeitsstelle zu erhalten. Die Ehe habe er erst

geschlossen, nachdem er und seine Ehefrau schon seit einigen Jahren ein Paar

seien. Seine Ehefrau habe in der Schweiz eine gute Anstellung, sodass es ihr

absolut nicht zumutbar wäre, mit dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland

auszureisen und das Eheleben dort fortzuführen. Die Wegweisung würde das geschützte

Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK

verletzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers

fest verankert in der Schweiz lebe und auch, dass seine zwei Kinder aus der

geschiedenen Ehe hier lebten.

7. Das MISA verzichtete mit Schreiben

vom 3. August 2021 auf weitere Bemerkungen und verwies auf die Stellungnahme

vom 12. Juli 2021 sowie die Akten.

II.

1. Wie bereits erwähnt, geht es

vorliegend noch um die Frage, ob gestützt auf die Heirat vom 20. Juli 2020 ein

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AIG besteht

und ob dieser allenfalls erloschen ist, resp. ob ein Widerrufsgrund nach Art.

62 AIG vorliegt.

2.1 Es ist seitens des MISA

unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG im

Grundsatz einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat und

die entsprechenden Voraussetzungen (Zusammenwohnen mit dem Ehepartner,

bedarfsgerechte Wohnung, keine Sozialhilfe und Verständigen in einer

Landessprache) vorhanden sind.

2.2 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG

erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder

63 Abs. 2 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Bewilligung

widerrufen werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Dieser Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AIG - keinen

«schwerwiegenden» Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften

und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt

vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der

betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der

Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann

demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein;

strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile

2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E.

2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt

sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen

Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass

die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten

(BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil 2C_368/2015

vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer

Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 77a Abs. 2 VZAE; vgl.

Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012

E. 3.2; zit aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017,

E. 2.1).

Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom 15.

November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c (des damals gültigen)

Ausländergesetzes (AuG) etwa bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen

in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt CHF

97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer

Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend

wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober

2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren

sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen,

wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil

2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen

Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von

CHF 1'200.00 verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen

Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe

von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt

beurteilt (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat

das Bundesgericht in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen

oder Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit

zurücklagen, und einer Schuldenlast von CHF 83'000.00 bei zwei Verwarnungen

den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteil 2C_159/2016 vom

26. September 2016 E. 3.3; zit. aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom

22. November 2017, E. 2.2).

2.3 Eine Aufenthaltsbewilligung kann –

anders als die Niederlassungsbewilligung – auch dann widerrufen werden, wenn eine

mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht

eingehalten wird (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingungen definiert sind

auch die Zwecke, zu welchen ausländische Personen der Aufenthalt in der Schweiz

bewilligt werden kann (Art. 33 Abs. 2 AIG). Wird der Zweck aus verschuldeten

oder unverschuldeten Gründen nicht mehr verfolgt, kann infolgedessen die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden (Silvia Hunziker

in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 42 ff.). Die Migrationsbehörde erteilte dem

Beschwerdeführer im Jahre 2005 die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau. Im Jahr 2012 wurde

der Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen Verhaltens erstmals

ausländerrechtlich ermahnt. Im Juli 2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers

auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht abgewiesen und die

Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr nur unter den Bedingungen, dass er wieder

eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkomme, keine Schulden anhäufe bzw.

die bestehenden Schulden abbaue, nicht mehr straffällig werde und die

Unterhaltsbeiträge für seine Kinder regelmässig bezahle sowie das Besuchsrecht

weiterhin wahrnehme, verlängert. Das Verwaltungsgericht bestätigte mit

Entscheid vom 3. März 2015 (VWBES. 2014.329) die bedingte Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Unter denselben Bedingungen erfolgte eine nochmalige,

einjährige (und letztmalige) Verlängerung im Dezember 2015.

3.1 Wie aus dem Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2021 (VWBES. 2020.192), dem oben (I.1.) zitierten

Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2021 (2C_163/2021) und der Stellungnahme

der Vorinstanz vom 12. Juli 2021 eindeutig hervorgeht, ist der Widerrufsgrund

nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zweifellos erfüllt. Der Beschwerdeführer hat

während der ganzen Zeit seiner bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, die

mittlerweile 16 Jahre beträgt, durch zahlreiche Strafverfahren und sein übriges

Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Gesamthaft

sind nun – unbestrittenermassen – 19 Strafverfahren aktenkundig in denen der

Beschwerdeführer zu Geldstrafen von insgesamt 510 Tagessätzen zwischen CHF

30.00 und CHF 150.00 sowie Bussen von total CHF 3'950.00 verurteilt wurde,

wobei es sich nicht nur um Bagatelldelikte gehandelt hat. Wie die Vorinstanz

richtig bemerkt, liess sich der Beschwerdeführer weder durch strafrechtliche

Sanktionen, laufende Probezeiten, Administrativmassnahmen oder

ausländerrechtliche Massnahmen beeindrucken und vor weiterer Delinquenz

abhalten. Nach wie vor ist ein (grösseres) Strafverfahren hängig und der

Beschwerdeführer wurde im Februar 2021 zwecks Bussenumwandlung für mehrere

Monate (vom 15. Februar 2021 bis zum 9. Juli 2021, Aktenseite [AS] 660)

inhaftiert. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht gewillt noch fähig,

sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten.

Ebenso offensichtlich ist, dass der

Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

nicht erfüllt. Dabei muss gemäss Bundesgericht das Nichterfüllen der

Zahlungspflichten selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein;

erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der auch in einer

qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. Hunziker, a.a.O., N. 37 zu

Art. 62 AuG). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des

pflichtvergessenen Schuldners ist von wesentlicher Bedeutung, ob und inwiefern

dieser sich darum bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den

Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil 2C_81/2018 vom 14. November

2018, E. 3.2.2). Zum Nichteinhalten der Verbindlichkeiten kann auf die

Erwägungen 4.3.2 und 4.3.3 des Bundesgerichtsurteils vom 2. Juni 2021 verwiesen

werden. Zu den dort erwähnten Schulden von ca. CHF 190’000.00 kamen

mittlerweile rund CHF 40’000.00 dazu, so dass der Ausstand per 29. Juni 2021

nun CHF 234’190.20 beträgt, wobei insgesamt 108 Verlustscheine zu verzeichnen

sind (AS 771). Auch die ausstehenden Unterhaltsbeiträge, die zufolge Alimentenbevorschussung

dem Staat geschuldet sind, sind um rund CHF 10’000.00 auf total CHF 94’445.05

angewachsen (AS 786). Wie sich den Betreibungsregisterauszügen entnehmen lässt,

sind dabei verschiedenste Gläubiger durch die andauernde Schuldenwirtschaft des

Beschwerdeführers tangiert. Darüber hinaus fällt auf, dass sich den Akten keine

Bemühungen des Beschwerdeführers um Schuldentilgung oder (auch nur teilweise)

Sanierungsbestrebungen zur Gläubigerbefriedigung entnehmen lässt. Damit sind

insgesamt die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG eindeutig erfüllt.

3.2 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich,

dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Der

Beschwerdeführer wurde 2014 und 2015 verwarnt und die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung an verschiedene Bedingungen (eigenständig für

Lebensunterhalt aufkommen, keine weitere Schuldenanhäufung bzw. Schuldenabbau, keine

weitere Straffälligkeit, Erfüllung der Unterhaltspflicht, Wahrnehmung des

Besuchsrechts) geknüpft. Wie aus den Akten und den oben zitierten Urteilen

hervorgeht, gelang es ihm offensichtlich nicht, diese Bedingungen einzuhalten,

so dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

3.3 Ein neuer Aufenthaltsanspruch aus

Art. 43 AIG besteht demzufolge aus denselben Gründen nicht wie der alte

erloschen ist. Jede ausländerrechtliche Massnahme muss nach Art. 96 Abs. 1 AIG

verhältnismässig sein und die Behörden sind verpflichtet bei der

Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Eine

Massnahme ist nach pflichtgemässem Ermessen anzuordnen, also nur gerechtfertigt,

wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der

ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich, wenn der

Schutzbereich der Familie tangiert ist, für die rechtmässige Einschränkung der

konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs.

1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen

Abs. 2 ergibt (BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).

Die Wegweisung des Beschwerdeführers

erweist sich (weiterhin) auch unter Berücksichtigung seiner im Juli 2020

erfolgten erneuten Heirat als verhältnismässig und verletzt sein Recht auf

Familienleben nicht. Die Eheschliessung erfolgte erst nach der Wegweisung vom

8. Mai 2020, sodass dem Beschwerdeführer und auch seiner Ehefrau bewusst sein

musste, dass sie ihr Eheleben kaum in der Schweiz führen können. Nach Angaben

der Ehefrau im Familiennachzugsgesuch sind die Ehegatten schon seit mehr als

vier Jahren zusammen (AS 693) und es ist kein Grund ersichtlich, wieso die

Eheschliessung nicht früher hätte erfolgen können. Hingegen wäre es der Ehefrau

als kosovarischer Staatsangehöriger möglich, mit dem Beschwerdeführer ins

gemeinsame Heimatland auszureisen und das Eheleben dort fortzuführen. Verbleibt

die niederlassungsberechtigte Ehefrau in der Schweiz, kann der Beschwerdeführer

den Kontakt auch im Rahmen von Besuchsaufenthalten und über moderne

Kommunikationsmittel pflegen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit – nach

wie vor – als unbegründet, sie ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine

neue angemessene Ausreisefrist zu setzen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___,

Rechtsanwalt P. Steiner, macht mit Kostennote vom 7. Juli 2020 einen Aufwand

von 7.5 Stunden zu CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 50.00 zzgl. 7.7 %

MwSt. (VWBES. 2020.192) und mit Kostennote vom 3. August 2021 einen Aufwand von

6 Stunden à CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 45.00 zuzüglich MwSt.

(VWBES.2021.212) geltend. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 13.5

Stunden ist angemessen, jedoch zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände

von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS

615.11) zu entschädigen, ausmachend total CHF 2’719.45 (CHF 1’507.80 und CHF 1’211.65).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren,

sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF

1’017.75 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die

Wegweisungsverfügung vom 8. Mai 2020 wird abgewiesen.

2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der

Verfügung vom 8. Mai 2020 wird neu auf den 31. Oktober 2021 festgesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während 10 Jahren sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___ Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, wird auf CHF 2'719.45

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'017.75 (Differenz

zu vollem Honorar von CHF 250/h), sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_755/2021 vom 21. September 2022 bestätigt.