VWBES.2021.212
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
24. August 2021Deutsch24 min
Solothurn bevorschusst. Der Ausstand betrug zum damaligen Zeitpunkt Fr. 28’835.15.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Bundesgericht hat im Urteil
2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 folgenden Sachverhalt festgestellt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.___
(geb. 1980) reiste am 14. September 1998 erstmals in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags um Asyl. Auf dieses Gesuch trat das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration) mit Entscheid vom 14.
Januar 2000 infolge unkontrollierter Ausreise nicht ein und wies ihn aus der
Schweiz weg. Am 14. Juni 2005 reiste A.___ im Rahmen des Familiennachzugs
erneut in die Schweiz ein, worauf ihm im Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Die
Ehe blieb kinderlos und wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Prizren (Kosovo)
vom 16. Mai 2008 geschieden. Per 1. Juni 2008 zog A.___ zu seiner damaligen in
der Schweiz niedergelassenen Verlobten, welche er am 20. September 2008
heiratete. Am 16. Dezember 2009 bewilligte das Migrationsamt des Kantons
Solothurn den Familiennachzug und erteilte A.___ am 28. Januar 2010 eine neue
Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jeweils verlängert wurde. Der
zweiten Ehe entstammten im Oktober 2010 niederlassungsberechtigte Zwillinge.
B.
Am 2. Mai 2013 trennten sich A.___ und
seine zweite Ehefrau nach nahezu viereinhalb Jahren. Mit Urteil des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder wurde beiden Elternteilen
belassen und die elterliche Obhut der Mutter zugeteilt. A.___ wurde
verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder monatliche Beiträge in der
Höhe von je Fr. 500.-- zu bezahlen.
B. a Am 29. Juli 2014 verlängerte das
Migrationsamt auf Gesuch hin die Aufenthaltsbewilligung von A.___. Das
Migrationsamt ermahnte ihn, er müsse künftig eigenständig für seinen
Lebensunterhalt aufkommen, die bestehenden Schulden abbauen, die
Unterhaltsbeiträge für seine Kinder regelmässig bezahlen und das Besuchsrecht
weiterhin wahrnehmen. Er dürfe nicht mehr straffällig werden und keine Schulden
anhäufen. Gegen die Verfügung vom 29. Juli 2014 erhob A.___ Beschwerde, die das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. März 2015 abwies.
Das Verwaltungsgericht erwog, indem das Migrationsamt A.___ die
Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert habe und für diese Frist im Sinne
einer Verwarnung klare Anforderungen — insbesondere zur wirtschaftlichen
Integration — gestellt habe, habe es ihm eine Chance eröffnet, statt die
Integration abschliessend zu verneinen.
B. b Am 28. Juli 2015 ersuchte A.___
erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zu diesem Zeitpunkt war
er mit 13 Betreibungen in der Höhe von Fr. 10’280.45 und mit 36 Verlustscheinen
im Umfang von Fr. 49’831.15 im Register des Betreibungsamts Solothurn
verzeichnet. Die von A.___ geschuldeten Unterhaltsbeiträge wurden vom Oberamt
Solothurn bevorschusst. Der Ausstand betrug zum damaligen Zeitpunkt Fr. 28’835.15.
Obwohl sich die Situation nicht wesentlich verändert hatte, wurde A.___ mit
Verfügung vom 14. Dezember 2015 die Aufenthaltsbewilligung unter denselben Bedingungen
wie im Jahr zuvor um ein weiteres Jahr verlängert.
B. c A.___ trat während seines
Aufenthalts in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und wurde
neben diversen geringfügigen Bussen (Strafbefehl der regionalen
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Januar 2015; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. April 2015; Strafbefehl der
regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Mai 2015; Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2015; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 21. März 2016; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. April 2017; Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. September 2017; Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2019; Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 24. Juni 2019) wie folgt
verurteilt:
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr.
120.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 7. November 2016);
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr.
70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren und Busse von
Fr. 1’000.-- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder
Aberkennung des Ausweises sowie Übertretung der Verordnung über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Mai 2018);
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr.
70.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Juni 2019; Gesamtstrafe zum Strafbefehl
vom 14. Mai 2018);
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr.
150.-- und Busse von Fr. 60.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zofingen-KuIm vom 13. März 2020).
B. d Am 1. Dezember 2016 ersuchte A.___
letztmals um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er hatte zwischen
dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2019 insgesamt Fr. 36’353.05 an Sozialhilfe
bezogen. Seit dem 5. März 2020 steht er wieder im aktiven Sozialhilfebezug. Bis
am 9. April 2020 wurden ihm Sozialhilfeleistungen von Fr. 4’944.75 ausbezahlt.
Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Region Solothurn ist er mit 98 nicht
getilgten Verlustscheinen aus Pfändungen der letzten 20 Jahre mit einem
Gesamtbetrag von Fr. 189’664.25 verzeichnet. Die Unterhaltsbeiträge für seine
beiden Kinder von je Fr. 500.-- bezahlte er nie. Der Staat bevorschusste die
Beiträge seit Januar 2014 durchgehend. Der Ausstand belief sich per Februar
2020 auf Fr. 85’482.65.
B. e Am 17. Februar 2020 gewährte das
Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit Verfügung vom 8. Mai
2020 verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern des
Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr und wies ihn
per 31. Juli 2020 aus der Schweiz weg. Das Migrationsamt erwog, die
Ehegemeinschaft habe länger als die gesetzlich geforderten drei Jahre gedauert
und A.___ halte sich seit 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seine
Integration entspreche jedoch nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer. Die
von A.___ gegen die Verfügung vom 8. Mai 2020 erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2021 ab und setzte ihm eine neue
Ausreisefrist auf den 31. März 2021 fest.
Erwägungen
2.
A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
verheiratete sich am 20. Juli 2020 – die Beschwerde gegen die
Wegweisungsverfügung war beim Verwaltungsgericht am 25. Mai 2020 eingegangen – in
Solothurn mit der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau [...] (geb. am [...]
1988) und wohnt mittlerweile bei seiner Ehefrau in Solothurn, wo die Ehegatten
über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Der Beschwerdeführer kann sich auch
auf Deutsch verständigen und eine Sozialhilfeabhängigkeit besteht (zurzeit)
nicht. Den Angaben der Ehefrau vom 11. Februar 2021 zufolge bezieht diese auch
keine Ergänzungsleistungen.
3.
Die Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2021 hiess das Bundesgericht im erwähnten
Entscheid vom 2. Juni 2021 gut, hob das Urteil auf und wies die Angelegenheit
zur ergänzenden Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
zurück. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung mangle es an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) in Verbindung
mit Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer komme daher kein eigenständiger, nachehelicher
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu (E. 4.4). Zwar
liege eine enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Zwillingen vor, doch fehle es an sämtlichen anderen Kriterien, die einen
nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchten. Insbesondere mangle es an
einer engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht und habe sich der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht einwandfrei verhalten. Ausserdem
könne der Kontakt zur Familie in Zukunft auch aus dem Kosovo mittels moderner
Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen zu einem gewissen
Grad weiterhin gepflegt werden. Auch könne der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten aus der Kinderrechtskonvention ableiten. Zwar werde der künftige
Kontakt zu seinen Kindern nicht mehr die Intensität der heute gelebten
Beziehung erreichen, im Hinblick auf das Kindeswohl sei indessen zu beachten,
dass die Zwillinge in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben und
unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen könnten. Insofern überdies die
Integration des Beschwerdeführers auch im Rahmen des nachehelichen Härtefalls
zu beachten sei, lasse sich auch daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers
ableiten. Es bestünden daher keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG. Dem Beschwerdeführer komme daher auch kein eigenständiger
Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall zu (E. 5.3.1 –
E. 5.4). Hingegen hätte das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und dessen Entwicklung
bis zum Entscheidzeitpunkt berücksichtigen und nicht nur erwähnen müssen, dass
der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 erneut geheiratet habe. Nachdem das
Gericht einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch zu Recht verneint habe, hätte
es als erste und einzige gerichtliche kantonale Instanz die erneute
Eheschliessung in seine materielle Würdigung miteinbeziehen müssen. Es hätte
Dispositiv
demnach von Amtes wegen prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der
neuerlichen Eheschliessung ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 43 AIG
zukomme (E. 6.3). Das Bundesgericht hiess deshalb die Beschwerde gut und hob
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2021 auf. Es wies die
Angelegenheit zur ergänzenden Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurück.
4. Das Migrationsamt (MISA) nahm nach
entsprechender Aufforderung namens des Departments des Innern (DdI) am 12. Juli
2021 Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer habe verschiedene
Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG erfüllt, indem er
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
habe oder diese gefährde und indem er mit Verfügungen verbundene Bedingungen
nicht eingehalten habe. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wiederholt mit
dem Gesetz in Konflikt geraten und anlässlich der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung am 4., resp. 29. Juli 2014 darauf hingewiesen worden,
dass diese nur unter der Bedingung verlängert werde, dass er nicht mehr
straffällig werde. Dennoch sei er danach wieder mehrmals strafrechtlich in
Erscheinung getreten und im Jahr 2015 wegen Strassenverkehrs- und anderen
Delikten gebüsst worden. Im Dezember 2015 sei die Aufenthaltsbewilligung sodann
unter gleichlautenden Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert und ihm damit
die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu bewähren. In der Folge sei der
Beschwerdeführer wiederum wiederholt straffällig geworden und habe in den
Jahren 2016 bis 2021 weitere Bussen und Geldstrafen erwirkt. Gesamthaft sei der
Beschwerdeführer in mindestens 19 aktenkundigen Strafverfahren zu Geldstrafen
von insgesamt 510 Tagessätzen zwischen CHF 30.00 und CHF 150.00 sowie Bussen
von total CHF 3’950.00 verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich
offenkundig weder durch strafrechtliche Sanktionen, laufende Probezeiten,
Administrativmassnahmen der Motorfahrzeugkontrolle oder ausländerrechtliche
Massnahmen beeindrucken und vor weiterer Delinquenz abhalten lassen. Auch der
Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell wiederum eine
Strafuntersuchung geführt werde, lasse klarerweise darauf schliessen, dass
dieser weder gewillt noch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende
Rechtsordnung zu halten. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz massive Schulden angehäuft habe. Obwohl er vom Migrationsamt
bereits im März 2012 erstmals auf allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen
im Zusammenhang mit Schuldenwirtschaft hingewiesen und seine
Aufenthaltsbewilligung im Juli 2014 unter Auflagen verlängert worden sei und
auch das Verwaltungsgericht im anschliessenden Beschwerdeverfahren klare
Anforderungen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration gestellt habe,
hätten die Schulden ständig zugenommen, sodass sie im Januar 2020 bereits ca.
CHF 190’000.00 betragen hätten. Überdies habe der Ausstand der
bevorschussten Unterhaltsbeiträge im Februar 2020 CHF 85’482.65 betragen.
Sodann hätten die Schulden des Beschwerdeführers auch nach Verfügungserlass im
Mai 2020 kontinuierlich zugenommen und beliefen sich gemäss neuesten
Abklärungen vom 29. Juni 2021 auf einen Gesamtumfang von CHF 234’190.20,
womit trotz des hängigen Wegweisungsverfahrens eine erneute Schuldenzunahme von
über CHF 40’000.00 erfolgt sei. Ebenfalls sei auch der Ausstand an geschuldeten
Unterhaltsbeiträgen um ca. CHF 10’000.00 auf total CHF 94’445.05
angewachsen. Neben umfangreichen Steuer-und Unterhaltsforderungen sei der
Beschwerdeführer insbesondere auch mit Forderungen von Krankenkassen,
Justizbehörden, Gerichtskassen, Liegenschaftsverwaltungen,
Motorfahrzeugkontrollen und Versicherungsgesellschaften verzeichnet. Daraus
erhelle, dass der Beschwerdeführer erhebliche Mühe habe, seinen
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Ob
er die im Februar 2021 angetretene Stelle überhaupt noch innehabe, sei mit
Blick auf die am 15. Februar 2021 erfolgte Festnahme und anschliessende
mehrmonatige Inhaftierung im Bezirksgefängnis Zofingen zwecks Bussenumwandlung
unklar. In den Akten fänden sich überdies weder Belege über Schuldenrückzahlungen,
die Inanspruchnahme einer Schuldenberatungsstelle oder Abzahlungsvereinbarungen.
Das nachlässige Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen finanziellen
Verpflichtungen sowie die erhebliche und anhaltende Schuldenzunahme bei
gleichzeitig fehlenden Sanierungsbemühungen liessen klarerweise auf eine
mutwillige Schuldenanhäufung schliessen. Durch das wiederholt straffällige
Verhalten sowie die Verschuldung habe der Beschwerdeführer in erheblicher Weise
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Die
objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
seien damit offensichtlich erfüllt. Ferner habe der Beschwerdeführer die ihm
mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen in
mehrfacher Hinsicht offenkundig nicht eingehalten und damit im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG einen weiteren Widerrufsgrund gesetzt. Folglich sei der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 43 Abs. 1 AIG in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erloschen. Die
Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung erweise
sich denn auch (weiterhin) als verhältnismässig, wobei anzumerken bleibe, dass
der Beschwerdeführer die Ehe erst geschlossen habe, nachdem gegen ihn die
Wegweisung angeordnet worden sei. Weder er noch seine Ehefrau hätten zum
Zeitpunkt der Eheschliessung ernsthaft damit rechnen können, ihr Eheleben in
der Schweiz zu führen. Der Ehefrau als kosovarischer Staatsangehörigen wäre es
grundsätzlich auch möglich, mit dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland
auszureisen und das Eheleben dort fortzuführen, was angesichts des Verhaltens
des Beschwerdeführers auch in Beachtung des Rechts auf Achtung des
Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 der EMRK ohne weiteres als
gerechtfertigt erscheine. Den Kontakt zu seiner Ehefrau könne der
Beschwerdeführer auch im Rahmen von Besuchsaufenthalten und über moderne
Kommunikationsmittel pflegen.
5. Der Vertreter des Beschwerdeführers
liess sich mit Schreiben vom 12. Juli 2021 vernehmen und teilte mit, der
Beschwerdeführer habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 43 AIG. Die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen seien
alle erfüllt. Das Vorliegen des Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers sei
auch nicht erloschen. Es liege weder ein Fall von Rechtsmissbrauch vor, noch
seien die Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 oder 63 Abs. 2 AIG erfüllt.
Wären die Integrationskriterien nach Art. 58 a AIG nicht erfüllt, was ebenfalls
bestritten werde, sähe Art. 63 Abs. 2 AIG höchstens den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung vor.
6. Mit Schreiben vom 3. August teilte
der Vertreter des Beschwerdeführers sodann mit, im vorliegenden Fall sei Art.
62 Abs. 1 AIG nicht anwendbar da dieser ausdrücklich nicht die
Niederlassungsbewilligungen wie im vorliegenden Fall betreffe. Es sei zwar richtig,
dass sich der Beschwerdeführer nicht immer korrekt verhalten habe, er bemühe
sich jedoch, nicht mehr straffällig zu werden, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen und auch keine Schulden mehr anzuhäufen. Es sei
für ihn jedoch nicht einfach, eine Arbeitsstelle zu erhalten, zumal er auch
keinen Führerausweis habe. Von einer Mutwilligkeit könne sicher nicht
gesprochen werden. Ebenso könne ihm nicht vorgeworfen werden, die
Nichterfüllung seiner Zahlungspflichten habe er selbst verschuldet und dies sei
qualifiziert vorwerfbar. Bezüglich dem im Jahre 2016 erhobenen und immer noch
hängigen Vorwurf des Kokainhandels habe die Staatsanwaltschaft nun eingesehen,
dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen, sodass nun keine Rede mehr davon
sei. Dass der Beschwerdeführer hohe Schulden habe, könne nicht bestritten
werden. Er bemühe sich jedoch sehr um Arbeit und sei aktuell sehr
zuversichtlich, demnächst eine Arbeitsstelle zu erhalten. Die Ehe habe er erst
geschlossen, nachdem er und seine Ehefrau schon seit einigen Jahren ein Paar
seien. Seine Ehefrau habe in der Schweiz eine gute Anstellung, sodass es ihr
absolut nicht zumutbar wäre, mit dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland
auszureisen und das Eheleben dort fortzuführen. Die Wegweisung würde das geschützte
Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK
verletzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
fest verankert in der Schweiz lebe und auch, dass seine zwei Kinder aus der
geschiedenen Ehe hier lebten.
7. Das MISA verzichtete mit Schreiben
vom 3. August 2021 auf weitere Bemerkungen und verwies auf die Stellungnahme
vom 12. Juli 2021 sowie die Akten.
II.
1. Wie bereits erwähnt, geht es
vorliegend noch um die Frage, ob gestützt auf die Heirat vom 20. Juli 2020 ein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AIG besteht
und ob dieser allenfalls erloschen ist, resp. ob ein Widerrufsgrund nach Art.
62 AIG vorliegt.
2.1 Es ist seitens des MISA
unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG im
Grundsatz einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat und
die entsprechenden Voraussetzungen (Zusammenwohnen mit dem Ehepartner,
bedarfsgerechte Wohnung, keine Sozialhilfe und Verständigen in einer
Landessprache) vorhanden sind.
2.2 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG
erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder
63 Abs. 2 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Bewilligung
widerrufen werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
Dieser Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AIG - keinen
«schwerwiegenden» Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften
und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt
vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der
Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann
demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein;
strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile
2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E.
2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt
sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen
Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass
die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten
(BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteil 2C_368/2015
vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer
Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 77a Abs. 2 VZAE; vgl.
Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012
E. 3.2; zit aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017,
E. 2.1).
Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom 15.
November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c (des damals gültigen)
Ausländergesetzes (AuG) etwa bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen
in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt CHF
97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer
Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend
wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober
2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren
sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen,
wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil
2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen
Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von
CHF 1'200.00 verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe
von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt
beurteilt (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat
das Bundesgericht in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen
oder Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit
zurücklagen, und einer Schuldenlast von CHF 83'000.00 bei zwei Verwarnungen
den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteil 2C_159/2016 vom
26. September 2016 E. 3.3; zit. aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom
22. November 2017, E. 2.2).
2.3 Eine Aufenthaltsbewilligung kann –
anders als die Niederlassungsbewilligung – auch dann widerrufen werden, wenn eine
mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht
eingehalten wird (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingungen definiert sind
auch die Zwecke, zu welchen ausländische Personen der Aufenthalt in der Schweiz
bewilligt werden kann (Art. 33 Abs. 2 AIG). Wird der Zweck aus verschuldeten
oder unverschuldeten Gründen nicht mehr verfolgt, kann infolgedessen die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden (Silvia Hunziker
in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 42 ff.). Die Migrationsbehörde erteilte dem
Beschwerdeführer im Jahre 2005 die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau. Im Jahr 2012 wurde
der Beschwerdeführer aufgrund seines straffälligen Verhaltens erstmals
ausländerrechtlich ermahnt. Im Juli 2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht abgewiesen und die
Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr nur unter den Bedingungen, dass er wieder
eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkomme, keine Schulden anhäufe bzw.
die bestehenden Schulden abbaue, nicht mehr straffällig werde und die
Unterhaltsbeiträge für seine Kinder regelmässig bezahle sowie das Besuchsrecht
weiterhin wahrnehme, verlängert. Das Verwaltungsgericht bestätigte mit
Entscheid vom 3. März 2015 (VWBES. 2014.329) die bedingte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Unter denselben Bedingungen erfolgte eine nochmalige,
einjährige (und letztmalige) Verlängerung im Dezember 2015.
3.1 Wie aus dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2021 (VWBES. 2020.192), dem oben (I.1.) zitierten
Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2021 (2C_163/2021) und der Stellungnahme
der Vorinstanz vom 12. Juli 2021 eindeutig hervorgeht, ist der Widerrufsgrund
nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zweifellos erfüllt. Der Beschwerdeführer hat
während der ganzen Zeit seiner bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, die
mittlerweile 16 Jahre beträgt, durch zahlreiche Strafverfahren und sein übriges
Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Gesamthaft
sind nun – unbestrittenermassen – 19 Strafverfahren aktenkundig in denen der
Beschwerdeführer zu Geldstrafen von insgesamt 510 Tagessätzen zwischen CHF
30.00 und CHF 150.00 sowie Bussen von total CHF 3'950.00 verurteilt wurde,
wobei es sich nicht nur um Bagatelldelikte gehandelt hat. Wie die Vorinstanz
richtig bemerkt, liess sich der Beschwerdeführer weder durch strafrechtliche
Sanktionen, laufende Probezeiten, Administrativmassnahmen oder
ausländerrechtliche Massnahmen beeindrucken und vor weiterer Delinquenz
abhalten. Nach wie vor ist ein (grösseres) Strafverfahren hängig und der
Beschwerdeführer wurde im Februar 2021 zwecks Bussenumwandlung für mehrere
Monate (vom 15. Februar 2021 bis zum 9. Juli 2021, Aktenseite [AS] 660)
inhaftiert. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht gewillt noch fähig,
sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten.
Ebenso offensichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
nicht erfüllt. Dabei muss gemäss Bundesgericht das Nichterfüllen der
Zahlungspflichten selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein;
erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der auch in einer
qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. Hunziker, a.a.O., N. 37 zu
Art. 62 AuG). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des
pflichtvergessenen Schuldners ist von wesentlicher Bedeutung, ob und inwiefern
dieser sich darum bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den
Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil 2C_81/2018 vom 14. November
2018, E. 3.2.2). Zum Nichteinhalten der Verbindlichkeiten kann auf die
Erwägungen 4.3.2 und 4.3.3 des Bundesgerichtsurteils vom 2. Juni 2021 verwiesen
werden. Zu den dort erwähnten Schulden von ca. CHF 190’000.00 kamen
mittlerweile rund CHF 40’000.00 dazu, so dass der Ausstand per 29. Juni 2021
nun CHF 234’190.20 beträgt, wobei insgesamt 108 Verlustscheine zu verzeichnen
sind (AS 771). Auch die ausstehenden Unterhaltsbeiträge, die zufolge Alimentenbevorschussung
dem Staat geschuldet sind, sind um rund CHF 10’000.00 auf total CHF 94’445.05
angewachsen (AS 786). Wie sich den Betreibungsregisterauszügen entnehmen lässt,
sind dabei verschiedenste Gläubiger durch die andauernde Schuldenwirtschaft des
Beschwerdeführers tangiert. Darüber hinaus fällt auf, dass sich den Akten keine
Bemühungen des Beschwerdeführers um Schuldentilgung oder (auch nur teilweise)
Sanierungsbestrebungen zur Gläubigerbefriedigung entnehmen lässt. Damit sind
insgesamt die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG eindeutig erfüllt.
3.2 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich,
dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Der
Beschwerdeführer wurde 2014 und 2015 verwarnt und die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung an verschiedene Bedingungen (eigenständig für
Lebensunterhalt aufkommen, keine weitere Schuldenanhäufung bzw. Schuldenabbau, keine
weitere Straffälligkeit, Erfüllung der Unterhaltspflicht, Wahrnehmung des
Besuchsrechts) geknüpft. Wie aus den Akten und den oben zitierten Urteilen
hervorgeht, gelang es ihm offensichtlich nicht, diese Bedingungen einzuhalten,
so dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
3.3 Ein neuer Aufenthaltsanspruch aus
Art. 43 AIG besteht demzufolge aus denselben Gründen nicht wie der alte
erloschen ist. Jede ausländerrechtliche Massnahme muss nach Art. 96 Abs. 1 AIG
verhältnismässig sein und die Behörden sind verpflichtet bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Eine
Massnahme ist nach pflichtgemässem Ermessen anzuordnen, also nur gerechtfertigt,
wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der
ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich, wenn der
Schutzbereich der Familie tangiert ist, für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs.
1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen
Abs. 2 ergibt (BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).
Die Wegweisung des Beschwerdeführers
erweist sich (weiterhin) auch unter Berücksichtigung seiner im Juli 2020
erfolgten erneuten Heirat als verhältnismässig und verletzt sein Recht auf
Familienleben nicht. Die Eheschliessung erfolgte erst nach der Wegweisung vom
8. Mai 2020, sodass dem Beschwerdeführer und auch seiner Ehefrau bewusst sein
musste, dass sie ihr Eheleben kaum in der Schweiz führen können. Nach Angaben
der Ehefrau im Familiennachzugsgesuch sind die Ehegatten schon seit mehr als
vier Jahren zusammen (AS 693) und es ist kein Grund ersichtlich, wieso die
Eheschliessung nicht früher hätte erfolgen können. Hingegen wäre es der Ehefrau
als kosovarischer Staatsangehöriger möglich, mit dem Beschwerdeführer ins
gemeinsame Heimatland auszureisen und das Eheleben dort fortzuführen. Verbleibt
die niederlassungsberechtigte Ehefrau in der Schweiz, kann der Beschwerdeführer
den Kontakt auch im Rahmen von Besuchsaufenthalten und über moderne
Kommunikationsmittel pflegen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit – nach
wie vor – als unbegründet, sie ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine
neue angemessene Ausreisefrist zu setzen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___,
Rechtsanwalt P. Steiner, macht mit Kostennote vom 7. Juli 2020 einen Aufwand
von 7.5 Stunden zu CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 50.00 zzgl. 7.7 %
MwSt. (VWBES. 2020.192) und mit Kostennote vom 3. August 2021 einen Aufwand von
6 Stunden à CHF 250.00/h sowie Auslagen von CHF 45.00 zuzüglich MwSt.
(VWBES.2021.212) geltend. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 13.5
Stunden ist angemessen, jedoch zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände
von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS
615.11) zu entschädigen, ausmachend total CHF 2’719.45 (CHF 1’507.80 und CHF 1’211.65).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren,
sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF
1’017.75 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die
Wegweisungsverfügung vom 8. Mai 2020 wird abgewiesen.
2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der
Verfügung vom 8. Mai 2020 wird neu auf den 31. Oktober 2021 festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während 10 Jahren sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___ Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, wird auf CHF 2'719.45
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'017.75 (Differenz
zu vollem Honorar von CHF 250/h), sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_755/2021 vom 21. September 2022 bestätigt.