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Entscheid

VWBES.2021.215

Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

1. Februar 2022Deutsch28 min

Ehe entstammen die beiden in Solothurn geborenen Nachkommen [...] (geb. am [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde am [...] 1973 in der Türkei geboren und reiste am 10. April

1986 in die Schweiz ein. Seit mindestens dem Jahr 1993 ist der Beschwerdeführer

im Kanton Solothurn im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren

Kontrollfrist letztmals am 29. November 2013 bis am 31. Dezember 2018

verlängert worden ist.

2. Am 25. Juli 1994 heiratete der

Beschwerdeführer in der Heimat die Landsfrau [...] (geb. am [...] 1978). Dieser

Ehe entstammen die beiden in Solothurn geborenen Nachkommen [...] (geb. am [...]

1996) und [...] (geb. am [...] 1998), welche ebenfalls im Besitz von

Niederlassungsbewilligungen sind.

3. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2000 wurde

der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, aufgeschoben

zugunsten einer ambulanten Massnahme, und Busse von CHF 100.00 wegen

einfacher Körperverletzung, mehrfachen Raufhandels sowie Widerhandlung gegen

das Waffengesetz verurteilt. Infolgedessen wurde er mit Schreiben der

Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2000 darauf aufmerksam

gemacht, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz

weggewiesen werden kann.

4. Mit Urteil vom 19. Januar 2006

war den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt worden und mit Urteil vom

7. Mai 2009 wurde die Ehe geschieden.

5. Mit Schreiben vom 24. November

2008 ermahnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen

strafbarer Handlungen und wies ihn auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen

hin. Seit der ersten Ermahnung trat der Beschwerdeführer wie folgt

strafrechtlich in Erscheinung:

· Busse von CHF 40.00 wegen nicht

fristgerechter Vornahme der Abgaswartung (Urteil des Gerichtsstatthalters von

Bucheggberg-Wasseramt vom 21. August 2001);

· Busse von CHF 1'600.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des

Untersuchungsrichteramtes Emmental-Oberaargau vom 19. Mai 2005);

· Freiheitsstrafe von 12 Monaten und

Landesverweisung von drei Jahren, aufgeschoben zugunsten einer ambulanten

Massnahme, wegen mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher

Körperverletzung, Angriffs, Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

5. April 2006);

· Busse von CHF 60.00 wegen

Ruhestörung durch Nachtlärm (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 11. Januar 2007);

· Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und

Busse von CHF 1'200.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

11. Februar 2008);

· Busse von CHF 1'000.00 wegen

Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Strafbefehl des

Bezirksamtes Zofingen vom 17. April 2008).

6. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011

entschied das Departement des Innern des Kantons Solothurn, dass die mit Urteil

des Obergerichts vom 5. April 2006 für den Beschwerdeführer angeordnete

ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit rückwirkend per 5. April 2011

aufgehoben werde. Mit Urteil des Obergerichts vom 30. Oktober 2013 wurde

sodann entschieden, dass gegen den Beschwerdeführer keine stationäre Massnahme

angeordnet werde und die Freiheitsstrafen gemäss Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2000 sowie

Urteil des Obergerichts vom 5. April 2006 vollziehbar seien. Nach

Anrechnung der ambulanten Therapie im Umfang von zwei Wochen blieben noch 12

Monate und vier Wochen Freiheitstrafe vollziehbar, wobei dem Beschwerdeführer

hierfür der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von fünf

Jahren gewährt wurde.

7. Am 5. Juni 2013 wurde der

Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, davon 10 Tagessätze bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen Hinderung einer

Amtshandlung verurteilt. Zudem war er im November 2013 mit drei Betreibungen in

der Höhe von CHF 1'711.95 und 61 Verlustscheinen im Umfang von

CHF 104'356.70 im Register des Betreibungsamts Olten-Gösgen verzeichnet.

Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben der Migrationsbehörde vom

29. November 2013 abermals ermahnt. Von ihm wurde erwartet, dass er sich

künftig absolut klaglos verhalte, d.h. nicht mehr straffällig werde und keine

neuen Schulden mehr anhäufte bzw. die bestehenden Schulden abbezahle. Dennoch

trat er in der Folge wiederum strafrechtlich in Erscheinung und wurde wie folgt

verurteilt:

· Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 40.00, davon 15 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von drei Jahren, und Busse von CHF 250.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 22. Oktober 2014);

· Busse von CHF 120.00 wegen

Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2014);

· Busse von CHF 250.00 wegen

Übertretung der Strassenverkehrsregelnordnung (Strafbefehl des

Stadtrichteramtes Winterthur vom 17. November 2014):

· Busse von CHF 100.00 wegen

Nichtbeachtens eines Vorschriftssignals (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Brugg-Zurzach vom 20. Februar 2015);

· Busse von CHF 300.00 wegen

mangelnder Aufmerksamkeit, Missachtung des Vortritts beim Rückwärtsfahren und

Rückwärtsfahrens auf Einbahnstrasse (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm vom 23. März 2016);

· Busse von CHF 20.00 wegen

Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Oktober

2016);

· Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je

CHF 80.00 und Busse von CHF 400.00 wegen mehrfachen Überlassens eines

Motorfahrzeuges an einen Führer ohne Fahrberechtigung, Duldens des Gebrauchs

eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges und Überschreitens der zulässigen

Parkzeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai

2017);

· Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 und Busse von CHF 250.00 wegen Tätlichkeiten und versuchter

Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

23. August 2017);

· Busse von CHF 250.00 wegen

Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. November 2017);

· Busse von CHF 250.00 wegen

mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. März 2021).

8. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 21. Januar 2015 wurde der

dem Beschwerdeführer bedingt gewährte Vollzug der Freiheitsstrafe von 12

Monaten und 4 Wochen widerrufen. Per 2. September 2015 wurde der

Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

9. Am 30. Oktober 2018 ersuchte der

Beschwerdeführer um Verlängerung der Kontrollfrist seiner

Niederlassungsbewilligung, wobei er angab, IV-Rentner zu sein.

10. Im Register des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen ist der Beschwerdeführer mit vier Betreibungen in der Höhe von

CHF 4'571.70 sowie 135 Verlustscheinen im Umfang von CHF 210'963.40

verzeichnet (Stand: 4. März 2021). Gemäss Auskunft des Amts für soziale

Sicherheit vom 8. März 2021 wurde die IV-Rente des Beschwerdeführers im

März 2020 eingestellt, wogegen eine Beschwerde hängig sei. Seither sei er mit

CHF 18'833.00 an Sozialhilfeleistungen unterstützt worden.

11. Am 23. März 2021 erkundigte

sich der Beschwerdeführer telefonisch nach der Möglichkeit der Ausstellung

eines Rückreisevisums, da er in der Türkei seine Mutter, seinen Vater und

seinen Bruder besuchen wolle. Dieses wurde ihm sodann am 1. April 2021 bis

10. Mai 2021 ausgestellt.

12. Am 6. April 2021 gewährte das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, wozu sein Vertreter

am 24. Mai 2021 eine Stellungnahme einreichte.

13. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021

widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen per

31. August 2021 aus der Schweiz weg.

14. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 18. Juni

2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am 13. Juli 2021

ergänzend begründet wurde. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Verfügung vom 10. Juni 2021 sei

aufzuheben.

2. Vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei abzusehen und er sei

letztmals zu verwarnen.

3. Eventualiter sei die

Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung B

zu ersetzen.

4. Subeventualiter seien die Akten zur

erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Weiter wurde die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung beantragt.

15. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021

wurde dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

abzuwarten.

16. Mit Vernehmlassung vom

4. August 2021 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

17. Mit Verfügung vom 5. August

2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt Camill Droll als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

18. Mit Eingabe vom 26. August 2021

verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen.

19. Mit Verfügung vom 15. Dezember

2021 wurde das Versicherungsgericht ersucht, über den Stand des

Beschwerdeverfahrens betreffend die Aufhebung der Invalidenrente zu informieren

und – sofern bereits ergangen – das entsprechende Urteil zuzustellen.

20. Am 16. Dezember 2021 reichte

das Versicherungsgericht sein Urteil vom 30. Juni 2021 zu den Akten und

fügte an, dass dieses an das Bundesgericht weitergezogen worden sei. Das Urteil

stehe noch aus.

21. Am 10. Januar 2022 reichte der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu ein.

22. Am 17. Januar 2022 liess sich

die Vorinstanz ebenfalls dazu vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann

gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften

und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der

Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2).

2.1.1

Ein schwerwiegender Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die

ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie

namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen

verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung zu Art.

63.

Abs. 1 lit. b AIG können auch vergleichsweise weniger gravierende

Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine

ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen

Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig

weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann

auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf

nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht

die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte

entscheidend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2019 vom 31. Januar

2020.

E. 3.2; BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

2.1.2

Auch das mutwillige Nichterfüllen

von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann einen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

darstellen. Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der

Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und

qualifiziert vorwerfbar sein (BGE

137.

II 297 E. 3.3 S.

304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der

Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E.

2.1). Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96

Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die

ausländische Person danach weiterhin Schulden angehäuft hat und welche

Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa,

wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Umgekehrt ist zu

berücksichtigen, dass zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wer einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in

solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen

hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen

Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom

21.

Januar 2019 E. 3.4; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses

gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt

sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). In seiner bisherigen Praxis hat

das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei mutwillig

unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF 460'859.20

(Verlustscheine) zuzüglich CHF 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2),

CHF 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017

vom 4. Juli 2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und CHF 172'543.00

(Verlustscheine) zuzüglich CHF 4'239.00 (offene Betreibungen; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014), hingegen verneint in

einem Fall, in welchem die betroffene Person mit Rechtsvorschlag bestrittene

Betreibungen über CHF 56'341.55 sowie einen Verlustschein über CHF 47'366.30

ausstehen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar

2019.

E. 3.6; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_71/2019 vom

14.

Februar 2020 E. 4.1).

2.2

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist

die Niederlassungsbewilligung auch dann zu entziehen, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft

und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster

Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu

ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen

Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der

Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe

genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung

miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird

aufkommen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom

19.

Oktober 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.3

Die Niederlassungsbewilligung kann

zudem widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 58a

Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der

Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen

(lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

(lit. d). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von

Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder

anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten

Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Abs. 2). Die Rückstufung soll dazu führen, dass die betroffene

Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht

jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den

persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2).

3.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei bisher 18 Mal

strafrechtlich verurteilt worden und weitere Strafuntersuchungen seien gegen

ihn hängig. Der Beschwerdeführer habe sich weder von strafrechtlichen

Verurteilungen, hängigen Strafuntersuchungen, laufenden Probezeiten noch von

den drei ausländerrechtlichen Ermahnungen von weiterer Delinquenz abhalten

lassen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer – trotz

fremdfinanzierter Lebensweise mit Ausrichtung einer IV-Rente sowie

Ergänzungsleistungen – mit Schulden von CHF 215'535.10 im Betreibungsregister

eingetragen sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer erhebliche

Mühe habe, seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen

nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe durch sein wiederholt straffälliges

Verhalten sowie die mutwillige Schuldenanhäufung in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Weiter bestehe die konkrete

Gefahr einer längerfristigen und damit erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Es

sei damit auch erwiesen, dass er – auch wenn seinem Gesundheitszustand Rechnung

getragen werde – über erhebliche Integrationsdefizite verfüge. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien

verhältnismässig. Es seien keine Bemühungen erkennbar, dass der Beschwerdeführer

gewillt wäre, seine Situation zu verbessern. Von einer künftigen

Verhaltensänderung könne deshalb nicht ausgegangen werden, weshalb eine

Rückstufung bereits deshalb ausser Betracht falle.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

im Wesentlichen vor, die letzte Straftat, welche nicht nur eine Busse zur Folge

gehabt habe, liege bereits fünf Jahre zurück. Dabei habe er bloss sein Fahrzeug

einer Person überlassen, die über keinen Führer­ausweis verfügt habe. Es sei

unverständlich, dass die Strafe dafür so hoch ausgefallen sei. Der

Beschwerdeführer sei nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

worden, weshalb der entsprechende Widerrufsgrund nicht vorliege. Der Tatbestand

des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

komme in der Regel nur zur Anwendung, wenn besonders hohe Rechtsgüter wie die

körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines anderen Menschen verletzt

worden seien. Vergleichsweise weniger gravierende Verstösse könnten

gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit schwerwiegend erscheinen. Bei

grundsätzlicher Bejahung des Widerrufsgrundes sei sodann der Zeitpunkt der

Deliktsbegehung mitzuberücksichtigen. Je länger vorwerfbare Handlungen

zurückliegen würden, desto weniger könnten sie ausländerrechtliche Sanktionen

rechtfertigen. Die Vorstrafen im vorliegenden Fall genügten nicht für einen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit im Sinn der

Rechtsprechung. Der grösste Teil der Vorstrafen habe nur Übertretungen zum

Gegenstand. Der Beschwerdeführer habe sich nun seit Jahren bewährt. Wenn die

Vorinstanz auch hängige Strafverfahren berücksichtige, so verletze sie die

Unschuldsvermutung. Ein grosser Teil des Strafverfahrens sei bereits

eingestellt worden. Bezüglich des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen

das Spielbankengesetz sei ein obergerichtlicher Freispruch erfolgt.

Die Straffälligkeit des

Beschwerdeführers sei weiter im Lichte seiner diagnostizierten Krankheit zu

betrachten. Der Beschwerdeführer habe deswegen im Jahr 2015 eine vollständige

IV-Rente erhalten. Die Ärzte hätten eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung sowie eine wohl durch den Alkoholkonsum bedingte

psychische Verhaltensstörung diagnostiziert. Er sei weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig. Ihm werde weiter eine voll ausgeprägte Beeinträchtigung der

Entscheids- und Urteilsfähigkeit, eine erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung

der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie eine voll ausgeprägte

Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit diagnostiziert. Er könne deshalb in

Konfliktsituationen nicht adäquat auf die Probleme reagieren. Die Krankheit

erkläre zumindest teilweise seine Straffälligkeit und müsse bei den Erwägungen

zur Integration und zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie

auch bezüglich der Schuldensituation berücksichtigt werden. Die Vorinstanz

unterlasse es, das Krankheitsbild in ihre Erwägungen miteinzubeziehen, womit

sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletze.

Die Verschuldung sei dem

Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar. Seine finanzielle Situation

habe sich verbessert, als ihm im Jahr 2015 eine IV-Rente zugesprochen worden

sei. Der Beschwerdeführer habe regelmässige Zahlungen – bis zur Einstellung der

Rente CHF 1'132.00 pro Monat und insgesamt CHF 46'000.00 – an das

Betreibungsamt geleistet, um seine Schulden abzubauen. Die IV-Stelle habe die

Rente mit Entscheid vom 5. Mai 2020 rückwirkend per 31. März 2017

aufgehoben und sich dabei auf einen Strafbescheid gestützt, aus dem ergehe,

dass der Beschwerdeführer erwerbstätig gewesen sei. Der Strafbescheid sei

jedoch durch das Obergericht aufgehoben worden. Gegen die Aufhebung der

IV-Rente sei eine Beschwerde hängig. Würde die IV-Rente weiter ausbezahlt,

könnte der Beschwerdeführer weitere Schulden abbauen. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer seine Zahlungspflichten vernachlässige, hänge mit seinem mentalen

Zustand zusammen. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, indem sie keine Abklärungen zu den regelmässigen Zahlungen des Beschwerdeführers

an das Betreibungsamt vorgenommen habe. Die Verschuldung des Beschwerdeführers

könne angesichts seiner Krankheit, der Problematik mit der zu Unrecht

aufgehobenen IV-Rente sowie aufgrund seiner dauerhaften und kontinuierlich

steigenden Abzahlungen bis Januar 2020 nicht als mutwillig und damit als

qualifiziert vorwerfbar gelten. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner

Herkunft bzw. seines Aufenthaltsstatus diskriminiert, da ihm bei Erwerbsarmut

wegen einer langandauernden Krankheit oder anderen Einschränkungen sowohl der

Sozialhilfebezug als auch die Schuldenanhäufung vorgeworfen werde.

Es sei nicht zu erwarten, dass die

Einstellung der IV-Rente vor der Beschwerdeinstanz Bestand haben werde, womit

auch der Sozialhilfebezug nur vorübergehend sei. Die Höhe der bisher bezogenen

Leistungen der Sozialhilfe reiche nicht als Widerrufsgrund.

Die Vorinstanz habe die Einschränkungen

des Beschwerdeführers nicht beachtet, die es ihm nicht erlaubten, sich im

gleichen Mass zu integrieren wie andere. Der Beschwerdeführer werde deshalb

diskriminiert in seiner Stellung als kranker, bildungsschwacher und von

Erwerbsarmut betroffener Ausländer.

Der Beschwerdeführer habe unbestritten

Kontakte in der Türkei. Seine Familie, Freunde und Verwandten lebten aber alle

in der Schweiz. Auch unter Zuhilfenahme der schweizerischen Angebote habe der

Beschwerdeführer Probleme, seine Krankheit im Griff zu behalten. Eine

Wegweisung in die Türkei sei nicht verhältnismässig.

Sollte der Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachtet werden, so wäre als mildere Massnahme

die Rückstufung zu einer Aufenthaltsbewilligung als Eventualbegehren zu prüfen,

damit sich der Beschwerdeführer bewähren könnte. Inwiefern dies mit der

Krankheit des Beschwerdeführers vereinbar wäre, könne offen bleiben, da die

Vorinstanz diese Möglichkeit gar nicht in Erwägung gezogen habe.

Der Entscheid der Vorinstanz sei

verfrüht erfolgt. Selbst wenn die Beschwerde gegen die IV-Renten-Einstellung

abgewiesen werden sollte, müsste dem Beschwerdeführer Zeit gegeben werden, um

sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.

4.

Somit ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz das Vorliegen von Widerrufsgründen zu Recht bejaht hat und wenn ja,

ob die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch verhältnismässig

ist.

4.1

Gemäss Urteil des

Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2021 bezog der Beschwerdeführer bereits

seit 1. Juni 2001 – und nicht wie behauptet erst seit 2015 – eine volle

Invalidenrente, womit seine Existenz grundsätzlich gesichert war. Dennoch

häufte er über die Jahre immer höhere Schulden an. Am 29. November 2013 war

der Beschwerdeführer wegen des Vorliegens von 52 Verlustscheinen im Umfang von

CHF 98'606.60 ausdrücklich verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass

von ihm erwartet werde, dass er künftig keine Schulden generiere und die

bestehenden abbezahle. Dennoch generierte der Beschwerdeführer weitere

Schulden, sodass mit Betreibungsregisterauszug vom 4. März 2021 135 Verlustscheine

im Umfang von CHF 210'963.40 und Betreibungen von CHF 4'571.70

ausgewiesen wurden. Noch nicht enthalten in diesem Betrag ist die Rückforderung

von Rentenleistungen im Betrag von insgesamt CHF 84'473.00. Diesbezüglich

ist noch ein Verfahren am Bundesgericht hängig. Aufgrund der starken Zunahme

der Verschuldung spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer auch einen

Teil seiner Schulden zurückbezahlt hat und es liegt auch keine Gehörsverletzung

vor, indem die Vorinstanz dazu keine weiteren Abklärungen getätigt hat. Die

Schulden haben sich massiv erhöht, obwohl die Existenz des Beschwerdeführers

bis März 2020 durch die Auszahlung einer vollen Invalidenrente gesichert war.

Die Verschuldung ist somit klar selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar,

somit mutwillig erfolgt. Dadurch erfüllt der Beschwerdeführer klar den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, indem er schwerwiegend gegen die

öffentliche Ordnung verstossen hat.

4.2

Während seines Aufenthalts in der

Schweiz wurde der Beschwerdeführer zudem bisher insgesamt 18 Mal strafrechtlich

verurteilt. Seit seiner letzten und insgesamt bereits dritten Verwarnung des

Migrationsamts im Jahr 2013 musste der Beschwerdeführer sieben Mal mit Busse

und drei Mal mit Geldstrafe bestraft werden. Die Straftaten erfolgten mit einer

gewissen Regelmässigkeit und liegen auch nicht bereits länger zurück. Weitere

Strafverfahren sind hängig. Auch wenn es sich eher um kleinere Delikte

gehandelt hat, so hat der Beschwerdeführer damit doch unzweifelhaft zum

Ausdruck gebracht, dass ihm an der hiesigen Rechtsordnung nicht viel liegt und

er nicht willens und/oder in der Lage ist, sich in die schweizerische

Rechtsordnung einzufügen. Insoweit ist ebenfalls der Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG gegeben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom

16.

Januar 2019 E. 3.3).

4.3

Seit dem Wegfall seiner

Invalidenrente im März 2020 wird der Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe

unterstützt. Zwar ist gegen die Aufhebung der Invalidenrente noch eine

Beschwerde beim Bundesgericht hängig, doch erscheint es nach der abschlägigen

Beurteilung durch die IV-Stelle und das Kantonale Versicherungsgericht nicht sehr

wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Existenz weiterhin durch die

Invalidenrente wird sichern können. Nachdem er angibt, weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig zu sein, besteht somit trotz des bisher noch nicht sehr hohen

Bezugs eine konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer künftig nicht für seinen

Lebensunterhalt wird aufkommen können, sondern dauerhaft und in hohem Mass auf

Sozialhilfe angewiesen sein wird. Er erfüllt damit auch den Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG.

4.4

Aufgrund der schwerwiegenden

Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der weitgehend

fehlenden Teilnahme am Wirtschaftsleben sind auch die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG nicht erfüllt. An dieser Beurteilung ändert auch die

psychische Verfassung des Beschwerdeführers nichts, worauf nachfolgend noch

einzugehen sein wird.

5.

Die ausländerrechtliche Massnahme

muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen

nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser

Massnahme verwarnt werden (Abs. 2).

5.1

Der Beschwerdeführer, der vor über

35.

Jahren im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist ist, beruft sich im

Wesentlichen darauf, dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht im

Stande sei, pflichtgemäss zu handeln. Er dürfe als kranker, bildungsschwacher,

von Erwerbsarmut betroffener Ausländer nicht diskriminiert werden. Der Entzug

der Niederlassungsbewilligung sei deshalb unverhältnismässig.

5.2

Tatsächlich besteht oder bestand

beim Beschwerdeführer eine massive psychische Störung, weswegen ihm auch ab dem

Jahr 2001 eine volle Invalidenrente zugesprochen worden war. Einem im Urteil

des Obergerichts vom 5. April 2006 zitierten psychiatrischen Gutachten vom

3.

Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine

paranoid-halluzinatorische Schizophrenie vorliege. Die meisten der bei

Schizophrenie bekannten Symptome seien beim Beschwerdeführer entweder aktuell

nachweisbar (Reizbarkeit, Unruhe, inadäquates Verhalten, Ambivalenz, sozial

anstössiges bis untragbares Verhalten, Wahnhaftigkeit) oder seien in der

Vergangenheit vorhanden gewesen (Halluzinationen, Verfolgungswahn und

Depersonalisationserlebnisse). Allerdings seien die Symptome nicht so

ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer jede freie Handlungs- und Entscheidmöglichkeit

verloren hätte und nicht mehr in der Lage wäre, die Konsequenzen seines eigenen

Handelns abzuschätzen. Das Obergericht kam in der Folge zum Schluss, wohl seien

die impulshaft-aggressiven Durchbrüche des Beschwerdeführers und seine emotional

instabile Persönlichkeit zum Teil krankhafter Natur, doch ergebe sich daraus

kein Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. Deren Sicherheitsinteresse

gehe vor. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Auch wenn die Straftaten, die

finanziellen Schwierigkeiten und die mangelhafte Integration des

Beschwerdeführers teilweise mit seiner Krankheit in Verbindung stehen mögen, so

lassen sich die Verfehlungen dadurch nicht entschuldigen.

Inzwischen hat sich die Erkrankung des

Beschwerdeführers offenbar merklich gebessert. Bereits mit Bericht der

Bewährungshilfe vom 12. August 2015 war ausgeführt worden, dass sich die

Gespräche mit dem Beschwerdeführer seit Februar 2015 bedeutend angenehmer

gestalten würden. Er verhalte sich freundlich, ruhig und kooperativ. Die

Bewährungshilfe gehe davon aus, dass die verabreichten Medikamente ihre

erwünschte Wirkung zeigten. Dennoch kam es zu zwei weiteren Strafbefehlen wegen

Taten, die im Jahr 2016 begangen wurden. Mit Gutachten vom 26. November 2019 (zitiert in

Erwägung 6.3.12 des Urteils des Versicherungsgerichts) wurde beim

Beschwerdeführer nun zwar noch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert, doch führte der Gutachter aus, dass sich der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit wesentlich und relevant

verbessert habe. Dieser leide an keiner Impulskontrollstörung und werde aus

Sachverständigensicht als vollschichtig arbeitsfähig in jedweder Tätigkeit

beurteilt. Gemäss Erwägung 6.3.13 des Urteils des Versicherungsgerichts bestätigte

ein weiterer Arzt mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020, dass auf dieses

psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne. Dennoch finanziert der

Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht selber, sondern ist weiterhin von

der Sozialhilfe abhängig. Auch wenn er nun einen aktuellen Arztbericht vom

8.

Juni 2021 einreicht, mit welchem er aufgrund einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom als 100 %

arbeitsunfähig beurteilt wird, muss doch beachtet werden, dass der IV-Gutachter

festhielt, der Beschwerdeführer neige dazu, eine gesundheitliche

Verschlechterung mit einem Potpourri verschiedener unplausibler Symptome

anzugeben bzw. dysphorisch und bizarres Verhalten zu zeigen. Der Gutachter

erachtete es deswegen als überwiegend wahrscheinlich, dass hier eine

übertriebene Darstellung der Schwere der Erkrankung bzw. der Symptome vorliege.

Anders ist es denn auch nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer trotz

angeblicher Arbeitsunfähigkeit gemäss mehreren Strafanzeigen aus den Jahren

2017.

und 2018 sowie einer anonymen Meldung an die IV-Stelle im Stande war,

(illegal) eine Bar zu betreiben.

Weiter finden sich in den Akten eine

Vielzahl von jüngeren Strafanzeigen sowie ein Strafbefehl vom 10. März 2021, dieser wegen Besitz

und Konsum von Kokain. Auch wenn viele Verfahren eingestellt wurden und für den

Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung gilt, so ist nicht zu erkennen, dass

sich sein Verhalten inzwischen nach all den Verwarnungen, Bestrafungen,

Bewährungszeiten etc. nachhaltig gebessert hätte. Er scheint nicht gewillt zu

sein, sich an die hiesige Ordnung zu halten, was sich durch seine psychischen

Probleme nicht rechtfertigen lässt. Die Integration des Beschwerdeführers ist

nach wie vor mangelhaft, indem er wirtschaftlich nicht integriert und von der

Sozialhilfe abhängig ist, grosse Schulden angehäuft hat und immer wieder gegen

die Rechtsordnung verstösst. Unter diesen Umständen besteht ein grosses

öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

5.3

Dieses vermögen die privaten

Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib hier nicht aufzuwiegen. Zwar hielt

er sich während dem überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich während mehr als

35.

Jahren in der Schweiz auf, sodass ihm die Ausreise nicht leichtfallen wird.

Seine Integration hier ist jedoch auch nach dieser langen Zeit mangelhaft.

Seine Kinder sind inzwischen längst erwachsen und er wird den Kontakt zu diesen

auch aus der Türkei pflegen können. Nachdem der Beschwerdeführer im April 2021 für

mehrere Wochen in die Heimat gereist war, um seine Mutter, seinen Vater und

seinen Bruder zu besuchen, kann davon ausgegangen werden, dass er dort an

familiäre Bande anknüpfen kann. Dem 48-jährigen Beschwerdeführer, der seine

Kindheit in seinem Heimatland verbracht hat, ist damit die Wegweisung zumutbar.

5.4

Da beim Beschwerdeführer nach den

vielen Verwarnungen und Bewährungschancen nicht mit einer Besserung gerechnet

werden kann, besteht auch kein Raum für eine Rückstufung oder eine weitere

Verwarnung. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der

Schweiz sind notwendig und verhältnismässig.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Unter diesen Umständen ist dem

Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Er hat die Schweiz

spätestens bis 31. März 2022 zu verlassen.

7.

Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsanwalt Camill Droll macht mit

Kostennote vom 10. Januar 2022 einen Aufwand von 20 Stunden zu

CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 160.30 und 7,7 %

Mehrwertsteuer geltend. Dabei erscheint ein Aufwand von 15,5 Stunden für das

reine Abfassen der 12-seitigen Beschwerde (inkl. vorgängiger unbegründeter

Beschwerdeeinreichung) für ein unentgeltlich geführtes Mandat als zu hoch. Auch

wenn das Mandat aufwändig war, sind dafür höchstens 12 Stunden und damit

insgesamt 16,5 Stunden zu entschädigen. Somit ergibt sich eine Entschädigung

von CHF 3'371.35 (Honorar: CHF 2'970.00, Auslagen: CHF 160.30,

MwSt.: CHF 241.05), welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill

Droll von CHF 1'485.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.),

zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist

(vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens per

31. März 2022 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 3'371.35

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll, im Umfang von

CHF 1’485.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.),

zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_214/2022 vom 25. August 2022 bestätigt.