VWBES.2021.215
Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
1. Februar 2022Deutsch28 min
Ehe entstammen die beiden in Solothurn geborenen Nachkommen [...] (geb. am [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde am [...] 1973 in der Türkei geboren und reiste am 10. April
1986 in die Schweiz ein. Seit mindestens dem Jahr 1993 ist der Beschwerdeführer
im Kanton Solothurn im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren
Kontrollfrist letztmals am 29. November 2013 bis am 31. Dezember 2018
verlängert worden ist.
2. Am 25. Juli 1994 heiratete der
Beschwerdeführer in der Heimat die Landsfrau [...] (geb. am [...] 1978). Dieser
Ehe entstammen die beiden in Solothurn geborenen Nachkommen [...] (geb. am [...]
1996) und [...] (geb. am [...] 1998), welche ebenfalls im Besitz von
Niederlassungsbewilligungen sind.
3. Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2000 wurde
der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, aufgeschoben
zugunsten einer ambulanten Massnahme, und Busse von CHF 100.00 wegen
einfacher Körperverletzung, mehrfachen Raufhandels sowie Widerhandlung gegen
das Waffengesetz verurteilt. Infolgedessen wurde er mit Schreiben der
Migrationsbehörde des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2000 darauf aufmerksam
gemacht, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz
weggewiesen werden kann.
4. Mit Urteil vom 19. Januar 2006
war den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt worden und mit Urteil vom
7. Mai 2009 wurde die Ehe geschieden.
5. Mit Schreiben vom 24. November
2008 ermahnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen
strafbarer Handlungen und wies ihn auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen
hin. Seit der ersten Ermahnung trat der Beschwerdeführer wie folgt
strafrechtlich in Erscheinung:
· Busse von CHF 40.00 wegen nicht
fristgerechter Vornahme der Abgaswartung (Urteil des Gerichtsstatthalters von
Bucheggberg-Wasseramt vom 21. August 2001);
· Busse von CHF 1'600.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des
Untersuchungsrichteramtes Emmental-Oberaargau vom 19. Mai 2005);
· Freiheitsstrafe von 12 Monaten und
Landesverweisung von drei Jahren, aufgeschoben zugunsten einer ambulanten
Massnahme, wegen mehrfacher Nötigung, versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher
Körperverletzung, Angriffs, Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
5. April 2006);
· Busse von CHF 60.00 wegen
Ruhestörung durch Nachtlärm (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 11. Januar 2007);
· Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und
Busse von CHF 1'200.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
11. Februar 2008);
· Busse von CHF 1'000.00 wegen
Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Strafbefehl des
Bezirksamtes Zofingen vom 17. April 2008).
6. Mit Verfügung vom 31. Mai 2011
entschied das Departement des Innern des Kantons Solothurn, dass die mit Urteil
des Obergerichts vom 5. April 2006 für den Beschwerdeführer angeordnete
ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit rückwirkend per 5. April 2011
aufgehoben werde. Mit Urteil des Obergerichts vom 30. Oktober 2013 wurde
sodann entschieden, dass gegen den Beschwerdeführer keine stationäre Massnahme
angeordnet werde und die Freiheitsstrafen gemäss Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2000 sowie
Urteil des Obergerichts vom 5. April 2006 vollziehbar seien. Nach
Anrechnung der ambulanten Therapie im Umfang von zwei Wochen blieben noch 12
Monate und vier Wochen Freiheitstrafe vollziehbar, wobei dem Beschwerdeführer
hierfür der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von fünf
Jahren gewährt wurde.
7. Am 5. Juni 2013 wurde der
Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, davon 10 Tagessätze bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen Hinderung einer
Amtshandlung verurteilt. Zudem war er im November 2013 mit drei Betreibungen in
der Höhe von CHF 1'711.95 und 61 Verlustscheinen im Umfang von
CHF 104'356.70 im Register des Betreibungsamts Olten-Gösgen verzeichnet.
Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben der Migrationsbehörde vom
29. November 2013 abermals ermahnt. Von ihm wurde erwartet, dass er sich
künftig absolut klaglos verhalte, d.h. nicht mehr straffällig werde und keine
neuen Schulden mehr anhäufte bzw. die bestehenden Schulden abbezahle. Dennoch
trat er in der Folge wiederum strafrechtlich in Erscheinung und wurde wie folgt
verurteilt:
· Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 40.00, davon 15 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von drei Jahren, und Busse von CHF 250.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 22. Oktober 2014);
· Busse von CHF 120.00 wegen
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2014);
· Busse von CHF 250.00 wegen
Übertretung der Strassenverkehrsregelnordnung (Strafbefehl des
Stadtrichteramtes Winterthur vom 17. November 2014):
· Busse von CHF 100.00 wegen
Nichtbeachtens eines Vorschriftssignals (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach vom 20. Februar 2015);
· Busse von CHF 300.00 wegen
mangelnder Aufmerksamkeit, Missachtung des Vortritts beim Rückwärtsfahren und
Rückwärtsfahrens auf Einbahnstrasse (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm vom 23. März 2016);
· Busse von CHF 20.00 wegen
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Oktober
2016);
· Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je
CHF 80.00 und Busse von CHF 400.00 wegen mehrfachen Überlassens eines
Motorfahrzeuges an einen Führer ohne Fahrberechtigung, Duldens des Gebrauchs
eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges und Überschreitens der zulässigen
Parkzeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai
2017);
· Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 und Busse von CHF 250.00 wegen Tätlichkeiten und versuchter
Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
23. August 2017);
· Busse von CHF 250.00 wegen
Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. November 2017);
· Busse von CHF 250.00 wegen
mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. März 2021).
8. Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 21. Januar 2015 wurde der
dem Beschwerdeführer bedingt gewährte Vollzug der Freiheitsstrafe von 12
Monaten und 4 Wochen widerrufen. Per 2. September 2015 wurde der
Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
9. Am 30. Oktober 2018 ersuchte der
Beschwerdeführer um Verlängerung der Kontrollfrist seiner
Niederlassungsbewilligung, wobei er angab, IV-Rentner zu sein.
10. Im Register des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen ist der Beschwerdeführer mit vier Betreibungen in der Höhe von
CHF 4'571.70 sowie 135 Verlustscheinen im Umfang von CHF 210'963.40
verzeichnet (Stand: 4. März 2021). Gemäss Auskunft des Amts für soziale
Sicherheit vom 8. März 2021 wurde die IV-Rente des Beschwerdeführers im
März 2020 eingestellt, wogegen eine Beschwerde hängig sei. Seither sei er mit
CHF 18'833.00 an Sozialhilfeleistungen unterstützt worden.
11. Am 23. März 2021 erkundigte
sich der Beschwerdeführer telefonisch nach der Möglichkeit der Ausstellung
eines Rückreisevisums, da er in der Türkei seine Mutter, seinen Vater und
seinen Bruder besuchen wolle. Dieses wurde ihm sodann am 1. April 2021 bis
10. Mai 2021 ausgestellt.
12. Am 6. April 2021 gewährte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, wozu sein Vertreter
am 24. Mai 2021 eine Stellungnahme einreichte.
13. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021
widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen per
31. August 2021 aus der Schweiz weg.
14. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 18. Juni
2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, welche am 13. Juli 2021
ergänzend begründet wurde. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Verfügung vom 10. Juni 2021 sei
aufzuheben.
2. Vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei abzusehen und er sei
letztmals zu verwarnen.
3. Eventualiter sei die
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung B
zu ersetzen.
4. Subeventualiter seien die Akten zur
erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Weiter wurde die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung beantragt.
15. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021
wurde dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten.
16. Mit Vernehmlassung vom
4. August 2021 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
17. Mit Verfügung vom 5. August
2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt Camill Droll als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
18. Mit Eingabe vom 26. August 2021
verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen.
19. Mit Verfügung vom 15. Dezember
2021 wurde das Versicherungsgericht ersucht, über den Stand des
Beschwerdeverfahrens betreffend die Aufhebung der Invalidenrente zu informieren
und – sofern bereits ergangen – das entsprechende Urteil zuzustellen.
20. Am 16. Dezember 2021 reichte
das Versicherungsgericht sein Urteil vom 30. Juni 2021 zu den Akten und
fügte an, dass dieses an das Bundesgericht weitergezogen worden sei. Das Urteil
stehe noch aus.
21. Am 10. Januar 2022 reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu ein.
22. Am 17. Januar 2022 liess sich
die Vorinstanz ebenfalls dazu vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften
und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2).
2.1.1
Ein schwerwiegender Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die
ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie
namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen
verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung zu Art.
63.
Abs. 1 lit. b AIG können auch vergleichsweise weniger gravierende
Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine
ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen
Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig
weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann
auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf
nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht
die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte
entscheidend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2019 vom 31. Januar
2020.
E. 3.2; BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
2.1.2
Auch das mutwillige Nichterfüllen
von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen. Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der
Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und
qualifiziert vorwerfbar sein (BGE
137.
II 297 E. 3.3 S.
304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der
Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E.
2.1). Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96
Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin Schulden angehäuft hat und welche
Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv zu würdigen ist etwa,
wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Umgekehrt ist zu
berücksichtigen, dass zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, wer einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt. Das kann in
solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen
hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom
21.
Januar 2019 E. 3.4; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses
gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt
sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). In seiner bisherigen Praxis hat
das Bundesgericht einen schwerwiegenden Verstoss etwa angenommen bei mutwillig
unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF 460'859.20
(Verlustscheine) zuzüglich CHF 263'742.15 (offene Betreibungen; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2),
CHF 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017
vom 4. Juli 2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und CHF 172'543.00
(Verlustscheine) zuzüglich CHF 4'239.00 (offene Betreibungen; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014), hingegen verneint in
einem Fall, in welchem die betroffene Person mit Rechtsvorschlag bestrittene
Betreibungen über CHF 56'341.55 sowie einen Verlustschein über CHF 47'366.30
ausstehen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar
2019.
E. 3.6; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_71/2019 vom
14.
Februar 2020 E. 4.1).
2.2
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist
die Niederlassungsbewilligung auch dann zu entziehen, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft
und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster
Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu
ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen
Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der
Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe
genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung
miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird
aufkommen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom
19.
Oktober 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.3
Die Niederlassungsbewilligung kann
zudem widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 58a
Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der
Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen
(lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
(lit. d). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von
Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder
anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Abs. 2). Die Rückstufung soll dazu führen, dass die betroffene
Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht
jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den
persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2).
3.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei bisher 18 Mal
strafrechtlich verurteilt worden und weitere Strafuntersuchungen seien gegen
ihn hängig. Der Beschwerdeführer habe sich weder von strafrechtlichen
Verurteilungen, hängigen Strafuntersuchungen, laufenden Probezeiten noch von
den drei ausländerrechtlichen Ermahnungen von weiterer Delinquenz abhalten
lassen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer – trotz
fremdfinanzierter Lebensweise mit Ausrichtung einer IV-Rente sowie
Ergänzungsleistungen – mit Schulden von CHF 215'535.10 im Betreibungsregister
eingetragen sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer erhebliche
Mühe habe, seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen
nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe durch sein wiederholt straffälliges
Verhalten sowie die mutwillige Schuldenanhäufung in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Weiter bestehe die konkrete
Gefahr einer längerfristigen und damit erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Es
sei damit auch erwiesen, dass er – auch wenn seinem Gesundheitszustand Rechnung
getragen werde – über erhebliche Integrationsdefizite verfüge. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien
verhältnismässig. Es seien keine Bemühungen erkennbar, dass der Beschwerdeführer
gewillt wäre, seine Situation zu verbessern. Von einer künftigen
Verhaltensänderung könne deshalb nicht ausgegangen werden, weshalb eine
Rückstufung bereits deshalb ausser Betracht falle.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
im Wesentlichen vor, die letzte Straftat, welche nicht nur eine Busse zur Folge
gehabt habe, liege bereits fünf Jahre zurück. Dabei habe er bloss sein Fahrzeug
einer Person überlassen, die über keinen Führerausweis verfügt habe. Es sei
unverständlich, dass die Strafe dafür so hoch ausgefallen sei. Der
Beschwerdeführer sei nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden, weshalb der entsprechende Widerrufsgrund nicht vorliege. Der Tatbestand
des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
komme in der Regel nur zur Anwendung, wenn besonders hohe Rechtsgüter wie die
körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines anderen Menschen verletzt
worden seien. Vergleichsweise weniger gravierende Verstösse könnten
gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit schwerwiegend erscheinen. Bei
grundsätzlicher Bejahung des Widerrufsgrundes sei sodann der Zeitpunkt der
Deliktsbegehung mitzuberücksichtigen. Je länger vorwerfbare Handlungen
zurückliegen würden, desto weniger könnten sie ausländerrechtliche Sanktionen
rechtfertigen. Die Vorstrafen im vorliegenden Fall genügten nicht für einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit im Sinn der
Rechtsprechung. Der grösste Teil der Vorstrafen habe nur Übertretungen zum
Gegenstand. Der Beschwerdeführer habe sich nun seit Jahren bewährt. Wenn die
Vorinstanz auch hängige Strafverfahren berücksichtige, so verletze sie die
Unschuldsvermutung. Ein grosser Teil des Strafverfahrens sei bereits
eingestellt worden. Bezüglich des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen
das Spielbankengesetz sei ein obergerichtlicher Freispruch erfolgt.
Die Straffälligkeit des
Beschwerdeführers sei weiter im Lichte seiner diagnostizierten Krankheit zu
betrachten. Der Beschwerdeführer habe deswegen im Jahr 2015 eine vollständige
IV-Rente erhalten. Die Ärzte hätten eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung sowie eine wohl durch den Alkoholkonsum bedingte
psychische Verhaltensstörung diagnostiziert. Er sei weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig. Ihm werde weiter eine voll ausgeprägte Beeinträchtigung der
Entscheids- und Urteilsfähigkeit, eine erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung
der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie eine voll ausgeprägte
Beeinträchtigung der Gruppenfähigkeit diagnostiziert. Er könne deshalb in
Konfliktsituationen nicht adäquat auf die Probleme reagieren. Die Krankheit
erkläre zumindest teilweise seine Straffälligkeit und müsse bei den Erwägungen
zur Integration und zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie
auch bezüglich der Schuldensituation berücksichtigt werden. Die Vorinstanz
unterlasse es, das Krankheitsbild in ihre Erwägungen miteinzubeziehen, womit
sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletze.
Die Verschuldung sei dem
Beschwerdeführer nicht qualifiziert vorwerfbar. Seine finanzielle Situation
habe sich verbessert, als ihm im Jahr 2015 eine IV-Rente zugesprochen worden
sei. Der Beschwerdeführer habe regelmässige Zahlungen – bis zur Einstellung der
Rente CHF 1'132.00 pro Monat und insgesamt CHF 46'000.00 – an das
Betreibungsamt geleistet, um seine Schulden abzubauen. Die IV-Stelle habe die
Rente mit Entscheid vom 5. Mai 2020 rückwirkend per 31. März 2017
aufgehoben und sich dabei auf einen Strafbescheid gestützt, aus dem ergehe,
dass der Beschwerdeführer erwerbstätig gewesen sei. Der Strafbescheid sei
jedoch durch das Obergericht aufgehoben worden. Gegen die Aufhebung der
IV-Rente sei eine Beschwerde hängig. Würde die IV-Rente weiter ausbezahlt,
könnte der Beschwerdeführer weitere Schulden abbauen. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seine Zahlungspflichten vernachlässige, hänge mit seinem mentalen
Zustand zusammen. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie keine Abklärungen zu den regelmässigen Zahlungen des Beschwerdeführers
an das Betreibungsamt vorgenommen habe. Die Verschuldung des Beschwerdeführers
könne angesichts seiner Krankheit, der Problematik mit der zu Unrecht
aufgehobenen IV-Rente sowie aufgrund seiner dauerhaften und kontinuierlich
steigenden Abzahlungen bis Januar 2020 nicht als mutwillig und damit als
qualifiziert vorwerfbar gelten. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner
Herkunft bzw. seines Aufenthaltsstatus diskriminiert, da ihm bei Erwerbsarmut
wegen einer langandauernden Krankheit oder anderen Einschränkungen sowohl der
Sozialhilfebezug als auch die Schuldenanhäufung vorgeworfen werde.
Es sei nicht zu erwarten, dass die
Einstellung der IV-Rente vor der Beschwerdeinstanz Bestand haben werde, womit
auch der Sozialhilfebezug nur vorübergehend sei. Die Höhe der bisher bezogenen
Leistungen der Sozialhilfe reiche nicht als Widerrufsgrund.
Die Vorinstanz habe die Einschränkungen
des Beschwerdeführers nicht beachtet, die es ihm nicht erlaubten, sich im
gleichen Mass zu integrieren wie andere. Der Beschwerdeführer werde deshalb
diskriminiert in seiner Stellung als kranker, bildungsschwacher und von
Erwerbsarmut betroffener Ausländer.
Der Beschwerdeführer habe unbestritten
Kontakte in der Türkei. Seine Familie, Freunde und Verwandten lebten aber alle
in der Schweiz. Auch unter Zuhilfenahme der schweizerischen Angebote habe der
Beschwerdeführer Probleme, seine Krankheit im Griff zu behalten. Eine
Wegweisung in die Türkei sei nicht verhältnismässig.
Sollte der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachtet werden, so wäre als mildere Massnahme
die Rückstufung zu einer Aufenthaltsbewilligung als Eventualbegehren zu prüfen,
damit sich der Beschwerdeführer bewähren könnte. Inwiefern dies mit der
Krankheit des Beschwerdeführers vereinbar wäre, könne offen bleiben, da die
Vorinstanz diese Möglichkeit gar nicht in Erwägung gezogen habe.
Der Entscheid der Vorinstanz sei
verfrüht erfolgt. Selbst wenn die Beschwerde gegen die IV-Renten-Einstellung
abgewiesen werden sollte, müsste dem Beschwerdeführer Zeit gegeben werden, um
sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.
4.
Somit ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz das Vorliegen von Widerrufsgründen zu Recht bejaht hat und wenn ja,
ob die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch verhältnismässig
ist.
4.1
Gemäss Urteil des
Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2021 bezog der Beschwerdeführer bereits
seit 1. Juni 2001 – und nicht wie behauptet erst seit 2015 – eine volle
Invalidenrente, womit seine Existenz grundsätzlich gesichert war. Dennoch
häufte er über die Jahre immer höhere Schulden an. Am 29. November 2013 war
der Beschwerdeführer wegen des Vorliegens von 52 Verlustscheinen im Umfang von
CHF 98'606.60 ausdrücklich verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass
von ihm erwartet werde, dass er künftig keine Schulden generiere und die
bestehenden abbezahle. Dennoch generierte der Beschwerdeführer weitere
Schulden, sodass mit Betreibungsregisterauszug vom 4. März 2021 135 Verlustscheine
im Umfang von CHF 210'963.40 und Betreibungen von CHF 4'571.70
ausgewiesen wurden. Noch nicht enthalten in diesem Betrag ist die Rückforderung
von Rentenleistungen im Betrag von insgesamt CHF 84'473.00. Diesbezüglich
ist noch ein Verfahren am Bundesgericht hängig. Aufgrund der starken Zunahme
der Verschuldung spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer auch einen
Teil seiner Schulden zurückbezahlt hat und es liegt auch keine Gehörsverletzung
vor, indem die Vorinstanz dazu keine weiteren Abklärungen getätigt hat. Die
Schulden haben sich massiv erhöht, obwohl die Existenz des Beschwerdeführers
bis März 2020 durch die Auszahlung einer vollen Invalidenrente gesichert war.
Die Verschuldung ist somit klar selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar,
somit mutwillig erfolgt. Dadurch erfüllt der Beschwerdeführer klar den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, indem er schwerwiegend gegen die
öffentliche Ordnung verstossen hat.
4.2
Während seines Aufenthalts in der
Schweiz wurde der Beschwerdeführer zudem bisher insgesamt 18 Mal strafrechtlich
verurteilt. Seit seiner letzten und insgesamt bereits dritten Verwarnung des
Migrationsamts im Jahr 2013 musste der Beschwerdeführer sieben Mal mit Busse
und drei Mal mit Geldstrafe bestraft werden. Die Straftaten erfolgten mit einer
gewissen Regelmässigkeit und liegen auch nicht bereits länger zurück. Weitere
Strafverfahren sind hängig. Auch wenn es sich eher um kleinere Delikte
gehandelt hat, so hat der Beschwerdeführer damit doch unzweifelhaft zum
Ausdruck gebracht, dass ihm an der hiesigen Rechtsordnung nicht viel liegt und
er nicht willens und/oder in der Lage ist, sich in die schweizerische
Rechtsordnung einzufügen. Insoweit ist ebenfalls der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG gegeben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom
16.
Januar 2019 E. 3.3).
4.3
Seit dem Wegfall seiner
Invalidenrente im März 2020 wird der Beschwerdeführer durch die Sozialhilfe
unterstützt. Zwar ist gegen die Aufhebung der Invalidenrente noch eine
Beschwerde beim Bundesgericht hängig, doch erscheint es nach der abschlägigen
Beurteilung durch die IV-Stelle und das Kantonale Versicherungsgericht nicht sehr
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Existenz weiterhin durch die
Invalidenrente wird sichern können. Nachdem er angibt, weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig zu sein, besteht somit trotz des bisher noch nicht sehr hohen
Bezugs eine konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer künftig nicht für seinen
Lebensunterhalt wird aufkommen können, sondern dauerhaft und in hohem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen sein wird. Er erfüllt damit auch den Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG.
4.4
Aufgrund der schwerwiegenden
Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der weitgehend
fehlenden Teilnahme am Wirtschaftsleben sind auch die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG nicht erfüllt. An dieser Beurteilung ändert auch die
psychische Verfassung des Beschwerdeführers nichts, worauf nachfolgend noch
einzugehen sein wird.
5.
Die ausländerrechtliche Massnahme
muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen
nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser
Massnahme verwarnt werden (Abs. 2).
5.1
Der Beschwerdeführer, der vor über
35.
Jahren im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist ist, beruft sich im
Wesentlichen darauf, dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht im
Stande sei, pflichtgemäss zu handeln. Er dürfe als kranker, bildungsschwacher,
von Erwerbsarmut betroffener Ausländer nicht diskriminiert werden. Der Entzug
der Niederlassungsbewilligung sei deshalb unverhältnismässig.
5.2
Tatsächlich besteht oder bestand
beim Beschwerdeführer eine massive psychische Störung, weswegen ihm auch ab dem
Jahr 2001 eine volle Invalidenrente zugesprochen worden war. Einem im Urteil
des Obergerichts vom 5. April 2006 zitierten psychiatrischen Gutachten vom
3.
Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine
paranoid-halluzinatorische Schizophrenie vorliege. Die meisten der bei
Schizophrenie bekannten Symptome seien beim Beschwerdeführer entweder aktuell
nachweisbar (Reizbarkeit, Unruhe, inadäquates Verhalten, Ambivalenz, sozial
anstössiges bis untragbares Verhalten, Wahnhaftigkeit) oder seien in der
Vergangenheit vorhanden gewesen (Halluzinationen, Verfolgungswahn und
Depersonalisationserlebnisse). Allerdings seien die Symptome nicht so
ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer jede freie Handlungs- und Entscheidmöglichkeit
verloren hätte und nicht mehr in der Lage wäre, die Konsequenzen seines eigenen
Handelns abzuschätzen. Das Obergericht kam in der Folge zum Schluss, wohl seien
die impulshaft-aggressiven Durchbrüche des Beschwerdeführers und seine emotional
instabile Persönlichkeit zum Teil krankhafter Natur, doch ergebe sich daraus
kein Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. Deren Sicherheitsinteresse
gehe vor. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Auch wenn die Straftaten, die
finanziellen Schwierigkeiten und die mangelhafte Integration des
Beschwerdeführers teilweise mit seiner Krankheit in Verbindung stehen mögen, so
lassen sich die Verfehlungen dadurch nicht entschuldigen.
Inzwischen hat sich die Erkrankung des
Beschwerdeführers offenbar merklich gebessert. Bereits mit Bericht der
Bewährungshilfe vom 12. August 2015 war ausgeführt worden, dass sich die
Gespräche mit dem Beschwerdeführer seit Februar 2015 bedeutend angenehmer
gestalten würden. Er verhalte sich freundlich, ruhig und kooperativ. Die
Bewährungshilfe gehe davon aus, dass die verabreichten Medikamente ihre
erwünschte Wirkung zeigten. Dennoch kam es zu zwei weiteren Strafbefehlen wegen
Taten, die im Jahr 2016 begangen wurden. Mit Gutachten vom 26. November 2019 (zitiert in
Erwägung 6.3.12 des Urteils des Versicherungsgerichts) wurde beim
Beschwerdeführer nun zwar noch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert, doch führte der Gutachter aus, dass sich der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit wesentlich und relevant
verbessert habe. Dieser leide an keiner Impulskontrollstörung und werde aus
Sachverständigensicht als vollschichtig arbeitsfähig in jedweder Tätigkeit
beurteilt. Gemäss Erwägung 6.3.13 des Urteils des Versicherungsgerichts bestätigte
ein weiterer Arzt mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020, dass auf dieses
psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne. Dennoch finanziert der
Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht selber, sondern ist weiterhin von
der Sozialhilfe abhängig. Auch wenn er nun einen aktuellen Arztbericht vom
8.
Juni 2021 einreicht, mit welchem er aufgrund einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom als 100 %
arbeitsunfähig beurteilt wird, muss doch beachtet werden, dass der IV-Gutachter
festhielt, der Beschwerdeführer neige dazu, eine gesundheitliche
Verschlechterung mit einem Potpourri verschiedener unplausibler Symptome
anzugeben bzw. dysphorisch und bizarres Verhalten zu zeigen. Der Gutachter
erachtete es deswegen als überwiegend wahrscheinlich, dass hier eine
übertriebene Darstellung der Schwere der Erkrankung bzw. der Symptome vorliege.
Anders ist es denn auch nicht zu erklären, dass der Beschwerdeführer trotz
angeblicher Arbeitsunfähigkeit gemäss mehreren Strafanzeigen aus den Jahren
2017.
und 2018 sowie einer anonymen Meldung an die IV-Stelle im Stande war,
(illegal) eine Bar zu betreiben.
Weiter finden sich in den Akten eine
Vielzahl von jüngeren Strafanzeigen sowie ein Strafbefehl vom 10. März 2021, dieser wegen Besitz
und Konsum von Kokain. Auch wenn viele Verfahren eingestellt wurden und für den
Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung gilt, so ist nicht zu erkennen, dass
sich sein Verhalten inzwischen nach all den Verwarnungen, Bestrafungen,
Bewährungszeiten etc. nachhaltig gebessert hätte. Er scheint nicht gewillt zu
sein, sich an die hiesige Ordnung zu halten, was sich durch seine psychischen
Probleme nicht rechtfertigen lässt. Die Integration des Beschwerdeführers ist
nach wie vor mangelhaft, indem er wirtschaftlich nicht integriert und von der
Sozialhilfe abhängig ist, grosse Schulden angehäuft hat und immer wieder gegen
die Rechtsordnung verstösst. Unter diesen Umständen besteht ein grosses
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
5.3
Dieses vermögen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib hier nicht aufzuwiegen. Zwar hielt
er sich während dem überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich während mehr als
35.
Jahren in der Schweiz auf, sodass ihm die Ausreise nicht leichtfallen wird.
Seine Integration hier ist jedoch auch nach dieser langen Zeit mangelhaft.
Seine Kinder sind inzwischen längst erwachsen und er wird den Kontakt zu diesen
auch aus der Türkei pflegen können. Nachdem der Beschwerdeführer im April 2021 für
mehrere Wochen in die Heimat gereist war, um seine Mutter, seinen Vater und
seinen Bruder zu besuchen, kann davon ausgegangen werden, dass er dort an
familiäre Bande anknüpfen kann. Dem 48-jährigen Beschwerdeführer, der seine
Kindheit in seinem Heimatland verbracht hat, ist damit die Wegweisung zumutbar.
5.4
Da beim Beschwerdeführer nach den
vielen Verwarnungen und Bewährungschancen nicht mit einer Besserung gerechnet
werden kann, besteht auch kein Raum für eine Rückstufung oder eine weitere
Verwarnung. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der
Schweiz sind notwendig und verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Unter diesen Umständen ist dem
Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Er hat die Schweiz
spätestens bis 31. März 2022 zu verlassen.
7.
Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Rechtsanwalt Camill Droll macht mit
Kostennote vom 10. Januar 2022 einen Aufwand von 20 Stunden zu
CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 160.30 und 7,7 %
Mehrwertsteuer geltend. Dabei erscheint ein Aufwand von 15,5 Stunden für das
reine Abfassen der 12-seitigen Beschwerde (inkl. vorgängiger unbegründeter
Beschwerdeeinreichung) für ein unentgeltlich geführtes Mandat als zu hoch. Auch
wenn das Mandat aufwändig war, sind dafür höchstens 12 Stunden und damit
insgesamt 16,5 Stunden zu entschädigen. Somit ergibt sich eine Entschädigung
von CHF 3'371.35 (Honorar: CHF 2'970.00, Auslagen: CHF 160.30,
MwSt.: CHF 241.05), welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill
Droll von CHF 1'485.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.),
zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens per
31. März 2022 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 3'371.35
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll, im Umfang von
CHF 1’485.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/Std.),
zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_214/2022 vom 25. August 2022 bestätigt.