VWBES.2021.216
Rückerstattung gemäss Sozialgesetz
30. August 2021Deutsch11 min
[…]. Seither ist dem Amt für Soziale Sicherheit (ASO) kein Sozialhilfebezug mehr
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit, hier vertreten
durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste […],
Beschwerdegegner
betreffend Rückerstattung
gemäss Sozialgesetz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ bezog im Zeitraum von Februar
2003 bis September 2011 Sozialhilfe in Höhe von CHF 101'413.05 von der Gemeinde
[…]. Seither ist dem Amt für Soziale Sicherheit (ASO) kein Sozialhilfebezug mehr
bekannt.
2. Am 30. April 2019 verstarb der Vater
von A.___. Gemäss dem amtlichen Inventar beinhaltete der Vermögensnachlass u.a.
eine Liegenschaft in Erbengemeinschaft, Wertschriften und Bankguthaben,
abzüglich Vorempfang.
3. A.___ und ihre Miterben verkauften
die Liegenschaft in [...] GB Nr. 49 mit Vertrag vom 29. Mai 2020. Insgesamt resultierten
aus der Erbschaft für A.___ Einnahmen in der Höhe von CHF 159'429.20, die ihr
im Herbst 2020 gutgeschrieben wurden.
4. Daraufhin versuchte das ASO, mit A.___
eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschliessen. Zunächst wurden die gesamten
bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 101'413.05 zurückgefordert.
Unter Berücksichtigung, dass A.___ zum Zeitpunkt des Erbes während über acht
Jahren keine Sozialhilfe mehr bezogen hatte und mit Blick auf die baldige
Verwirkung der Rückerstattungspflicht, erklärte sich das ASO mit einer
Reduktion der Rückerstattungssumme auf CHF 70'000.00 einverstanden. A.___
lehnte eine Rückerstattung mit Schreiben vom 6. April 2021 gänzlich ab. Im
Wesentlichen machte sie geltend, sie sei unverschuldet wegen eines Burn-outs
sozialhilfeabhängig geworden, habe im Rahmen des ihr Möglichen einen grossen
Einsatz gezeigt, um sich aus der misslichen Lage zu befreien und fände es
ungerecht, die bezogenen Sozialhilfegelder zurückerstatten zu müssen.
5. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (recte
2021) verpflichtete das ASO A.___ namens des Departements des Innern (DdI) zur
Rückerstattung von CHF 70'000.00 an rechtmässig bezogener Sozialhilfe. Dazu
wurde ihr eine Frist bis 30. Juli 2021 gesetzt.
6. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte, dass ihr ein Teil der
geschuldeten Summe der bezogenen Sozialhilfegelder erlassen werde. Das
Verwaltungsgericht solle innerhalb seines Ermessensspielraums zu Gunsten der
Beschwerdeführerin entscheiden. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Anliegen
mit den gleichen Argumenten wie vor der Vorinstanz.
7. Das DdI schloss am 20. Juli 2021 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Situation der Beschwerdeführerin sei in der
angefochtenen Verfügung angemessen Rechnung getragen und bereits auf einen Teil
des zurückzuerstattenden Betrags verzichtet worden.
8. Die ursprünglich gewährte
aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 24. August 2021 wieder
aufgehoben.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz
[SG, BGS 831.1] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert, als sie überhaupt zur
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet wurde. Indes ist ihr das
Departement bereits mit einer Reduktion des Gesamtbetrags entgegengekommen. Aus
der Beschwerde geht nicht hervor, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin eine
weitere Kürzung verlangt, da die Ausführungen wörtlich übereinstimmen mit den
Rügen vor der Vorinstanz. Indes hat die Beschwerdeführerin sicher ein
schutzwürdiges Interesse daran, möglichst wenig Geld zurückzahlen zu müssen,
weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert ist.
1.2
Da das DdI als erste und einzige
Instanz über die Streitigkeit entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht dessen
Verfügung grundsätzlich auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (§ 67bis
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
2.1
Die Einwohnergemeinden richten die
Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie
sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet (§ 147 Abs. 1 SG). Personen,
die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung
verpflichtet, sofern infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder
anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen finanziell
günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) vorliegen (§ 14 Abs. 1 lit. c SG). Gemäss § 14 Abs. 3 SG klärt der Kanton periodisch die
Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die
Inventare über den Vermögensnachlass an. Sind die Voraussetzungen der
Rückerstattung erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten: Abschluss einer
Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten (lit.a); Erlass
einer Rückerstattungsverfügung (lit. b). In Härtefällen kann auf die
Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 14 Abs. 5 SG). Die
Pflicht zur Rückzahlung verwirkt nach zehn Jahren seit der letzten Leistungszahlung
(§ 15 Abs. 1 SG).
2.2
In der Botschaft zum revidierten
Sozialgesetz (RRB Nr. 2019/848 vom 28. Mai 2019) findet sich zur hier
interessierenden Bestimmung Folgendes (S. 15):
«Beim neuen § 14 Abs. 5 SG handelt es
sich nicht um einen Schulderlass (wie z.B. Steuererlass), sondern um einen
allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines
Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der
betroffenen Person entsteht. Um dies zu verdeutlichen wird neu nicht mehr von
«erlassen», sondern von «verzichten» gesprochen. Verfahrensrechtlich bedeutet
dies, dass die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund,
Befreiungsgründe, Rückerstattungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und
demselben Verfahren zu prüfen sind. Letzteres mündet sodann in einer
Rückerstattungsvereinbarung oder einer Verfügung. Die Handhabung im Sinne eines
Befreiungstatbestands entspricht der bisherigen Praxis.
Ein Härtefall liegt insbesondere dann
vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der auf individuellen Zielvereinbarungen
gemäss § 148 Abs. 1 SG beruhenden Zielsetzungen verhindert, die Integration
gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder unter
Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation als
unverhältnismässig zu erachten ist. Mit anderen Worten ist von einem Härtefall
auszugehen, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen
Situation des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der
Rückforderung festzuhalten. Dies hängt unter anderem auch davon ab, ob
Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher
und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter
Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Sozialhilfeempfängerinnen und
-empfänger zu würdigen. Damit ist unter anderem das Kriterium des guten
Glaubens angesprochen. Der betreffenden Person darf weder grobe Nachlässigkeit
noch arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden können.
Die Härtefallprüfung erfordert eine Gesamtwürdigung des konkreten Falls».
2.3
Die Beschwerdeführerin hat in der
Zeitspanne von Februar 2003 (gemäss Akten, im angefochtenen Entscheid wird
allerdings der Februar 2002 genannt) bis September 2011 insgesamt Sozialhilfe
in der Höhe von CHF 101'413.05 bezogen. Dies wird von ihr nicht bestritten. Ebenfalls
unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aus der Erbschaft ihres Vaters
insgesamt CHF 159'429.20 erhalten hat (vgl. Kaufvertrag über das Grundstück GB [...]
Nr. 49 vom 29. Mai 2020 und Gutschriftsanzeige vom 3. November 2020). Es fragt
sich, ob die von der Vorinstanz im Sinn von § 14 Abs. 5 SG zugestandene
Reduktion des eigentlichen Rückerstattungsbetrags um CHF 31'413.05 den in E.
2.2
zitierten Grundsätzen entspricht.
2.4
Vor der Vorinstanz hatte die
Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemacht, seit 2002 habe sie mit
gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt. Diese hätten ungefähr bis ins
Jahr 2008 gedauert. Sie sei teilweise 50 bis 100% krankgeschrieben gewesen. Die
gesundheitlichen Probleme hätten einerseits mit ihrer Situation in der Jugend
zu tun gehabt. Sie sei als Jugendliche familiär sehr belastet gewesen und habe
ihre Eltern in ihren Krisen unterstützt, obwohl sie als 13-Jährige selber
Stütze gebraucht hätte. Das Erbe ihres Vaters habe eine Art Versöhnung mit den
Jugendjahren bedeutet, während derer sie ihren Eltern viel gegeben habe. Ihr
Burn-out in den Jahren 2002-2004 sei dadurch verstärkt worden, dass sie in
einer Partnerschaft mit einem krebskranken Menschen gelebt habe. Teilweise sei
es ihr möglich gewesen, trotz ihrer Erkrankung künstlerisch zu arbeiten. Obwohl
sie als Kunstschaffende in den Jahren des Sozialhilfebezugs Erfolge gehabt
habe, sei es ihr nur selten möglich gewesen, von den teils spärlichen Einnahmen
zu leben. Als es ihr gesundheitlich besser gegangen sei, habe sie den Master
zum höheren Lehramt gemacht. Sie sei sehr froh und dankbar, dass sich ihre
Lebenssituation zum Guten gewendet habe.
In den letzten Jahren habe sie es
geschafft, finanziell auf eigenen Füssen zu stehen. Mit ihrer zusätzlichen
Ausbildung als Lehrerin könne sie neben ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende
ihren Lebensunterhalt bestreiten. Seit Sommer 2020 sei sie an der Sekundarschule
[...] mit einem 45%-Pensum und einem Lohn von rund CHF 3'600.00 monatlich fest
angestellt als Werklehrerin. Ihr zweites Standbein sei nach wie vor ihre
künstlerische Arbeit. Dort variierten die Einnahmen von Jahr zu Jahr sehr, die
Auslagen seien meist höher als die Einnahmen. Wegen der Coronakrise habe sie
2020.
keine Werke ausstellen können. Die Fixkosten des Ateliers seien jedoch
trotzdem angefallen. Aufgrund der Erbschaft habe die Beschwerdeführerin bewusst
darauf verzichtet, vom Kanton eine Erwerbsausfallentschädigung zu beantragen.
Das Erbe habe für sie eine sehr grosse
Erleichterung bedeutet. Sie sei befreit gewesen von der Sorge und vom Stress,
die das unregelmässige und oft tiefe Einkommen als Kunstschaffende mit sich
brächten. Sie habe geplant, das geerbte Geld als Altersvorsorge zu hinterlegen.
Dies würde ihre sehr tiefe AHV etwas aufbessern.
Als Erbin könne sie die Verwirkungsfrist
von zehn Jahren nicht beeinflussen. Ihr persönlicher Einsatz, den sie geleistet
habe, um ihre finanzielle Situation zu verbessern, werde hier nicht in Betracht
gezogen. Seit dem letzten Bezug von Sozialhilfe bis zum Tod des Vaters seien
acht Jahre und acht Monate vergangen. Dieser Umstand erscheine ihr sehr hart
und ungerecht.
2.4
Vor Verwaltungsgericht macht die
Beschwerdeführerin wörtlich gleich lautende Ausführungen wie vor dem
Departement, ohne zu beziffern, um wieviel die Rückerstattungssumme ihrer
Meinung nach zu reduzieren wäre. Insofern ist fraglich, ob die Beschwerde den
Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. E. 1.1 hiervor), da eine
eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Offenkundig
wäre der Beschwerdeführerin am meisten gedient, wenn sie ihr Erbe ungeschmälert
behalten könnte. Die gesetzliche Lage ist indes klar und wurde vom ASO korrekt
wiedergegeben. Letzteres hat die persönliche Situation der Beschwerdeführerin
im Sinn von § 14 Abs. 5 SG gewürdigt und dabei insbesondere die lange
Zeitspanne zwischen dem letzten Sozialhilfebezug und dem Erbanfall
berücksichtigt. Ebenfalls gewichtet wurde, dass es der Beschwerdeführerin
gelungen ist, sich nachhaltig von der Sozialhilfe abzulösen. Allerdings wurde
zu Recht in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerin eine Lebensform in
bescheidenen finanziellen Verhältnissen gewählt hat, indem sie nach wie vor
auch massgeblich auf ihre Arbeit als Kunstschaffende setzt. Das ist durchaus
legitim. Die Beschwerdeführerin hat aber auch die Konsequenzen aus dieser
Kombination von festem Beruf und Künstlerdasein zu tragen. Die SKOS-Richtlinien
sehen in Fällen wie einem Erbbezug vor, dass für Einzelpersonen ein Freibetrag
von CHF 30'000.00 zu gewähren ist (SKOS-Richtlinie E.2.1 Abs. 2 lit. a, siehe https://rl.skos.ch/lexoverview-home/lex-RL_E_2_1?effective-from=20210101, zuletzt abgerufen am 26. August 2021).
Auch diesen Vorgaben wurde Rechnung getragen.
Nach Abzug der geforderten CHF 70'000.00
verbleiben der Beschwerdeführerin von ihrem Erbe noch knappe CHF 90'000.00
(brutto). Wie das ASO im angefochtenen Entscheid zu bedenken gibt, fallen
sicher noch Aufwendungen an, die davon in Abzug zu bringen sind. Trotzdem kann
eine günstige Anlage der Restsumme als spürbare Unterstützung der
Altersvorsorge dienen.
2.5
Was die von der Beschwerdeführerin
als ungerecht empfundene Verwirkungsfrist von zehn Jahren anbelangt, wohnt
jeder Frist oder jedem Grenzwert eine gewisse Zufälligkeit, eine gewisse
Willkür inne. Die 10 Jahre finden sich in der Gesetzgebung immer wieder, sei es
einerseits als Verjährungs-, aber auch als Verwirkungsfrist. Es ist eine
Zeitspanne, die den Betroffenen als noch verhältnismässig zugemutet wird. Der
Beschwerdeführerin erscheint zwar aus nachvollziehbaren Gründen stossend, dass
sie keine Rückzahlungspflicht getroffen hätte, wenn ihr Vater später gestorben
wäre. Aber diesem Umstand hat die Vorinstanz mit der doch spürbaren Reduktion
des Rückerstattungsbetrags von über 30% Rechnung getragen.
3.
Insgesamt hält die angefochtene
Verfügung sowohl einer Überprüfung auf ihre Rechtmässigkeit als auch auf ihre
Angemessenheit stand.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss
werden in Sozialhilfefällen keine Verfahrenskosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad