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Entscheid

VWBES.2021.216

Rückerstattung gemäss Sozialgesetz

30. August 2021Deutsch11 min

[…]. Seither ist dem Amt für Soziale Sicherheit (ASO) kein Sozialhilfebezug mehr

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit, hier vertreten

durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste […],

Beschwerdegegner

betreffend Rückerstattung

gemäss Sozialgesetz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ bezog im Zeitraum von Februar

2003 bis September 2011 Sozialhilfe in Höhe von CHF 101'413.05 von der Gemeinde

[…]. Seither ist dem Amt für Soziale Sicherheit (ASO) kein Sozialhilfebezug mehr

bekannt.

2. Am 30. April 2019 verstarb der Vater

von A.___. Gemäss dem amtlichen Inventar beinhaltete der Vermögensnachlass u.a.

eine Liegenschaft in Erbengemeinschaft, Wertschriften und Bankguthaben,

abzüglich Vorempfang.

3. A.___ und ihre Miterben verkauften

die Liegenschaft in [...] GB Nr. 49 mit Vertrag vom 29. Mai 2020. Insgesamt resultierten

aus der Erbschaft für A.___ Einnahmen in der Höhe von CHF 159'429.20, die ihr

im Herbst 2020 gutgeschrieben wurden.

4. Daraufhin versuchte das ASO, mit A.___

eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschliessen. Zunächst wurden die gesamten

bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 101'413.05 zurückgefordert.

Unter Berücksichtigung, dass A.___ zum Zeitpunkt des Erbes während über acht

Jahren keine Sozialhilfe mehr bezogen hatte und mit Blick auf die baldige

Verwirkung der Rückerstattungspflicht, erklärte sich das ASO mit einer

Reduktion der Rückerstattungssumme auf CHF 70'000.00 einverstanden. A.___

lehnte eine Rückerstattung mit Schreiben vom 6. April 2021 gänzlich ab. Im

Wesentlichen machte sie geltend, sie sei unverschuldet wegen eines Burn-outs

sozialhilfeabhängig geworden, habe im Rahmen des ihr Möglichen einen grossen

Einsatz gezeigt, um sich aus der misslichen Lage zu befreien und fände es

ungerecht, die bezogenen Sozialhilfegelder zurückerstatten zu müssen.

5. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (recte

2021) verpflichtete das ASO A.___ namens des Departements des Innern (DdI) zur

Rückerstattung von CHF 70'000.00 an rechtmässig bezogener Sozialhilfe. Dazu

wurde ihr eine Frist bis 30. Juli 2021 gesetzt.

6. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021

gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte, dass ihr ein Teil der

geschuldeten Summe der bezogenen Sozialhilfegelder erlassen werde. Das

Verwaltungsgericht solle innerhalb seines Ermessensspielraums zu Gunsten der

Beschwerdeführerin entscheiden. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Anliegen

mit den gleichen Argumenten wie vor der Vorinstanz.

7. Das DdI schloss am 20. Juli 2021 auf

Abweisung der Beschwerde. Der Situation der Beschwerdeführerin sei in der

angefochtenen Verfügung angemessen Rechnung getragen und bereits auf einen Teil

des zurückzuerstattenden Betrags verzichtet worden.

8. Die ursprünglich gewährte

aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 24. August 2021 wieder

aufgehoben.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz

[SG, BGS 831.1] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert, als sie überhaupt zur

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen verpflichtet wurde. Indes ist ihr das

Departement bereits mit einer Reduktion des Gesamtbetrags entgegengekommen. Aus

der Beschwerde geht nicht hervor, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin eine

weitere Kürzung verlangt, da die Ausführungen wörtlich übereinstimmen mit den

Rügen vor der Vorinstanz. Indes hat die Beschwerdeführerin sicher ein

schutzwürdiges Interesse daran, möglichst wenig Geld zurückzahlen zu müssen,

weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Ergreifung des

Rechtsmittels legitimiert ist.

1.2

Da das DdI als erste und einzige

Instanz über die Streitigkeit entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht dessen

Verfügung grundsätzlich auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (§ 67bis

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

2.1

Die Einwohnergemeinden richten die

Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie

sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet (§ 147 Abs. 1 SG). Personen,

die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung

verpflichtet, sofern infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder

anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen finanziell

günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) vorliegen (§ 14 Abs. 1 lit. c SG). Gemäss § 14 Abs. 3 SG klärt der Kanton periodisch die

Voraussetzungen der Rückerstattung ab. Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die

Inventare über den Vermögensnachlass an. Sind die Voraussetzungen der

Rückerstattung erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten: Abschluss einer

Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten (lit.a); Erlass

einer Rückerstattungsverfügung (lit. b). In Härtefällen kann auf die

Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 14 Abs. 5 SG). Die

Pflicht zur Rückzahlung verwirkt nach zehn Jahren seit der letzten Leistungszahlung

(§ 15 Abs. 1 SG).

2.2

In der Botschaft zum revidierten

Sozialgesetz (RRB Nr. 2019/848 vom 28. Mai 2019) findet sich zur hier

interessierenden Bestimmung Folgendes (S. 15):

«Beim neuen § 14 Abs. 5 SG handelt es

sich nicht um einen Schulderlass (wie z.B. Steuererlass), sondern um einen

allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines

Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der

betroffenen Person entsteht. Um dies zu verdeutlichen wird neu nicht mehr von

«erlassen», sondern von «verzichten» gesprochen. Verfahrensrechtlich bedeutet

dies, dass die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund,

Befreiungsgründe, Rückerstattungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und

demselben Verfahren zu prüfen sind. Letzteres mündet sodann in einer

Rückerstattungsvereinbarung oder einer Verfügung. Die Handhabung im Sinne eines

Befreiungstatbestands entspricht der bisherigen Praxis.

Ein Härtefall liegt insbesondere dann

vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der auf individuellen Zielvereinbarungen

gemäss § 148 Abs. 1 SG beruhenden Zielsetzungen verhindert, die Integration

gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder unter

Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation als

unverhältnismässig zu erachten ist. Mit anderen Worten ist von einem Härtefall

auszugehen, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen

Situation des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der

Rückforderung festzuhalten. Dies hängt unter anderem auch davon ab, ob

Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher

und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter

Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Sozialhilfeempfängerinnen und

-empfänger zu würdigen. Damit ist unter anderem das Kriterium des guten

Glaubens angesprochen. Der betreffenden Person darf weder grobe Nachlässigkeit

noch arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden können.

Die Härtefallprüfung erfordert eine Gesamtwürdigung des konkreten Falls».

2.3

Die Beschwerdeführerin hat in der

Zeitspanne von Februar 2003 (gemäss Akten, im angefochtenen Entscheid wird

allerdings der Februar 2002 genannt) bis September 2011 insgesamt Sozialhilfe

in der Höhe von CHF 101'413.05 bezogen. Dies wird von ihr nicht bestritten. Ebenfalls

unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aus der Erbschaft ihres Vaters

insgesamt CHF 159'429.20 erhalten hat (vgl. Kaufvertrag über das Grundstück GB [...]

Nr. 49 vom 29. Mai 2020 und Gutschriftsanzeige vom 3. November 2020). Es fragt

sich, ob die von der Vorinstanz im Sinn von § 14 Abs. 5 SG zugestandene

Reduktion des eigentlichen Rückerstattungsbetrags um CHF 31'413.05 den in E.

2.2

zitierten Grundsätzen entspricht.

2.4

Vor der Vorinstanz hatte die

Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemacht, seit 2002 habe sie mit

gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt. Diese hätten ungefähr bis ins

Jahr 2008 gedauert. Sie sei teilweise 50 bis 100% krankgeschrieben gewesen. Die

gesundheitlichen Probleme hätten einerseits mit ihrer Situation in der Jugend

zu tun gehabt. Sie sei als Jugendliche familiär sehr belastet gewesen und habe

ihre Eltern in ihren Krisen unterstützt, obwohl sie als 13-Jährige selber

Stütze gebraucht hätte. Das Erbe ihres Vaters habe eine Art Versöhnung mit den

Jugendjahren bedeutet, während derer sie ihren Eltern viel gegeben habe. Ihr

Burn-out in den Jahren 2002-2004 sei dadurch verstärkt worden, dass sie in

einer Partnerschaft mit einem krebskranken Menschen gelebt habe. Teilweise sei

es ihr möglich gewesen, trotz ihrer Erkrankung künstlerisch zu arbeiten. Obwohl

sie als Kunstschaffende in den Jahren des Sozialhilfebezugs Erfolge gehabt

habe, sei es ihr nur selten möglich gewesen, von den teils spärlichen Einnahmen

zu leben. Als es ihr gesundheitlich besser gegangen sei, habe sie den Master

zum höheren Lehramt gemacht. Sie sei sehr froh und dankbar, dass sich ihre

Lebenssituation zum Guten gewendet habe.

In den letzten Jahren habe sie es

geschafft, finanziell auf eigenen Füssen zu stehen. Mit ihrer zusätzlichen

Ausbildung als Lehrerin könne sie neben ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende

ihren Lebensunterhalt bestreiten. Seit Sommer 2020 sei sie an der Sekundarschule

[...] mit einem 45%-Pensum und einem Lohn von rund CHF 3'600.00 monatlich fest

angestellt als Werklehrerin. Ihr zweites Standbein sei nach wie vor ihre

künstlerische Arbeit. Dort variierten die Einnahmen von Jahr zu Jahr sehr, die

Auslagen seien meist höher als die Einnahmen. Wegen der Coronakrise habe sie

2020.

keine Werke ausstellen können. Die Fixkosten des Ateliers seien jedoch

trotzdem angefallen. Aufgrund der Erbschaft habe die Beschwerdeführerin bewusst

darauf verzichtet, vom Kanton eine Erwerbsausfallentschädigung zu beantragen.

Das Erbe habe für sie eine sehr grosse

Erleichterung bedeutet. Sie sei befreit gewesen von der Sorge und vom Stress,

die das unregelmässige und oft tiefe Einkommen als Kunstschaffende mit sich

brächten. Sie habe geplant, das geerbte Geld als Altersvorsorge zu hinterlegen.

Dies würde ihre sehr tiefe AHV etwas aufbessern.

Als Erbin könne sie die Verwirkungsfrist

von zehn Jahren nicht beeinflussen. Ihr persönlicher Einsatz, den sie geleistet

habe, um ihre finanzielle Situation zu verbessern, werde hier nicht in Betracht

gezogen. Seit dem letzten Bezug von Sozialhilfe bis zum Tod des Vaters seien

acht Jahre und acht Monate vergangen. Dieser Umstand erscheine ihr sehr hart

und ungerecht.

2.4

Vor Verwaltungsgericht macht die

Beschwerdeführerin wörtlich gleich lautende Ausführungen wie vor dem

Departement, ohne zu beziffern, um wieviel die Rückerstattungssumme ihrer

Meinung nach zu reduzieren wäre. Insofern ist fraglich, ob die Beschwerde den

Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. E. 1.1 hiervor), da eine

eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Offenkundig

wäre der Beschwerdeführerin am meisten gedient, wenn sie ihr Erbe ungeschmälert

behalten könnte. Die gesetzliche Lage ist indes klar und wurde vom ASO korrekt

wiedergegeben. Letzteres hat die persönliche Situation der Beschwerdeführerin

im Sinn von § 14 Abs. 5 SG gewürdigt und dabei insbesondere die lange

Zeitspanne zwischen dem letzten Sozialhilfebezug und dem Erbanfall

berücksichtigt. Ebenfalls gewichtet wurde, dass es der Beschwerdeführerin

gelungen ist, sich nachhaltig von der Sozialhilfe abzulösen. Allerdings wurde

zu Recht in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerin eine Lebensform in

bescheidenen finanziellen Verhältnissen gewählt hat, indem sie nach wie vor

auch massgeblich auf ihre Arbeit als Kunstschaffende setzt. Das ist durchaus

legitim. Die Beschwerdeführerin hat aber auch die Konsequenzen aus dieser

Kombination von festem Beruf und Künstlerdasein zu tragen. Die SKOS-Richtlinien

sehen in Fällen wie einem Erbbezug vor, dass für Einzelpersonen ein Freibetrag

von CHF 30'000.00 zu gewähren ist (SKOS-Richtlinie E.2.1 Abs. 2 lit. a, siehe https://rl.skos.ch/lexoverview-home/lex-RL_E_2_1?effective-from=20210101, zuletzt abgerufen am 26. August 2021).

Auch diesen Vorgaben wurde Rechnung getragen.

Nach Abzug der geforderten CHF 70'000.00

verbleiben der Beschwerdeführerin von ihrem Erbe noch knappe CHF 90'000.00

(brutto). Wie das ASO im angefochtenen Entscheid zu bedenken gibt, fallen

sicher noch Aufwendungen an, die davon in Abzug zu bringen sind. Trotzdem kann

eine günstige Anlage der Restsumme als spürbare Unterstützung der

Altersvorsorge dienen.

2.5

Was die von der Beschwerdeführerin

als ungerecht empfundene Verwirkungsfrist von zehn Jahren anbelangt, wohnt

jeder Frist oder jedem Grenzwert eine gewisse Zufälligkeit, eine gewisse

Willkür inne. Die 10 Jahre finden sich in der Gesetzgebung immer wieder, sei es

einerseits als Verjährungs-, aber auch als Verwirkungsfrist. Es ist eine

Zeitspanne, die den Betroffenen als noch verhältnismässig zugemutet wird. Der

Beschwerdeführerin erscheint zwar aus nachvollziehbaren Gründen stossend, dass

sie keine Rückzahlungspflicht getroffen hätte, wenn ihr Vater später gestorben

wäre. Aber diesem Umstand hat die Vorinstanz mit der doch spürbaren Reduktion

des Rückerstattungsbetrags von über 30% Rechnung getragen.

3.

Insgesamt hält die angefochtene

Verfügung sowohl einer Überprüfung auf ihre Rechtmässigkeit als auch auf ihre

Angemessenheit stand.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss

werden in Sozialhilfefällen keine Verfahrenskosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad