VWBES.2021.22
Baubewilligung / Uferschutz- und Freizeitanlage
20. September 2021Deutsch19 min
Gesuch für eine Uferschutz- und Freizeitanlage zur Prüfung überwiesen. Das Bauvorhaben liegt im
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___,
Vorderer Steinacker,
4600
Olten, vertreten
durch Rechtsanwalt
Robert
Hadorn,
Schanzeneggstrasse 1,
Postfach,
8027
Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. Volkswirtschaftsdepartement,
Rathaus,
Departementssekretariat,
4509
Solothurn,
vertreten durch Amt für Wald, Jagd und
Fischerei,
Rathaus,
Barfüssergasse 14,
4509
Solothurn
3. Einwohnergemeinde der Stadt Olten,
Dornacherstrasse 1,
Direktion Bau/Tiefbau,
Postfach,
4601
Olten 1 Fächer,
4. Baukommission der Stadt Olten,
Dornacherstrasse 1,
Postfach,
4603
Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Uferschutz- und Freizeitanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Baubehörde der Stadt Olten hat dem Bau- und Justizdepartement das
Gesuch für eine Uferschutz- und Freizeitanlage zur Prüfung überwiesen. Das Bauvorhaben liegt im
Gewässer (Aare, GB Nr. 90357) und in der Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen (GB Olten Nr. 3332). Das Bauvorhaben liegt somit teilweise ausserhalb
der Bauzone. Neben der ordentlichen kommunalen Baubewilligung ist nach § 38
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) eine Bewilligung des
kantonalen Departements erforderlich. Die örtliche
Baubehörde hat das Bauvorhaben publiziert. A.___, Vorderer Steinacker , 4600
Olten, erhob Einsprache. Die Einsprecherin machte im Wesentlichen
geltend, das Vorhaben sei (zumindest teilweise) nicht standortgebunden. Es sei
als Parkanlage richt- und nutzungsplanerisch festzulegen. Ein Gutachten der
eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) fehle. Der
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Dem Vorhaben stünden überwiegende
Interessen entgegen, so etwa der anfallende Abfall und das aufgrund der
Corona-Pandemie notwendige «social distancing». Weiter würden die
Treppenanlagen und Sitzplatzstufen Gefahrenlagen schaffen, die vermieden werden
müssten. Die Fluchtmöglichkeiten seien ungenügend.
2. Die
Departemente (Bau- und Justizdepartement sowie Volkswirtschaftsdepartement) erwogen
namentlich Folgendes:
Der im
Gewässer liegende Teil des Bauvorhabens sei nicht zonenkonform. Eine
Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) könne
deshalb nicht erteilt werden. Der ausserhalb
der Bauzone liegende Teil des Bauvorhabens «Uferschutz Aare Olten» sei aber
entgegen der Ansicht der Einsprecherin standortgebunden. Der Zugang zum
Gewässer könne lediglich am Gewässer ermöglicht werden. Das Vorhaben stelle
keine Parkanlage im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) dar,
welche richt- und nutzungsplanerisch festzulegen wäre. Ein Baugesuchsverfahren
reiche für das Projekt aus. Das nicht näher begründete Argument, es seien umfangreichere
Fluchtmöglichkeiten nötig, überzeuge nicht. Was das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler
Bedeutung (ISOS) anbelange, sei anzumerken, dass der Eingriff nicht zu einer
Verschlechterung der Situation, sondern vielmehr zu einer Aufwertung führe. Das
ISOS-Gebiet 4.1 werde durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt. Für das
Gebiet 4, in welchem die Struktur erhalten werden solle, erscheine der Eingriff
als zweckmässig. Es ergäben sich keine Veränderungen, welche dem NHG
entgegenstünden. Ein Gutachten sei nicht notwendig. Die erforderliche
Ausnahmebewilligung könne mit Auflagen erteilt werden. Ebenso die wasserbaurechtliche
Bewilligung.
Die geplanten
baulichen Massnahmen kämen in den Gewässerraum der Aare zu liegen. Nach Art. 41
c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) dürften innerhalb des
Gewässerraums nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende
Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken gebaut werden.
Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstünden, könne die Behörde
ausserdem die Erstellung von Kleinanlagen bewilligen, welche der
Gewässernutzung dienen. Für die Erteilung der dazu erforderlichen
gewässerschutzrechtlichen Bewilligung sei ausserhalb der Bauzone das Bau-und
Justizdepartement (BJD) zuständig. Innerhalb der Bauzone sei die örtliche
Baubehörde für die Erteilung der nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen
für Nutzungen im Gewässerraum zuständig (§ 29 des Gesetzes über Wasser, Boden
und Abfall, GWBA, BGS 712.15).
Die
Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen auf kantonseigenem Areal von
Oberflächengewässern bedürfe ferner einer wasserrechtlichen Bewilligung
(Nutzungsbewilligung) des BJD nach § 53 Abs. 1 lit. c GWBA. Diese könne erteilt
werden, wenn das Vorhaben keinen überwiegenden Interessen widerspreche und
keine bestehenden Rechte beeinträchtige (§ 57 GWBA).
Der Bau
einer neuen Ufermauer sei aufgrund des schadhaften Zustandes der bestehenden
Ufermauer notwendig, im öffentlichen Interesse und beeinträchtige keine
bestehenden Rechte. Ebenfalls stehe den beabsichtigten Massnahmen - wie
Treppenabgängen und Sitzstufen - aus wasserbaulicher Sicht nichts entgegen.
Diese würden der Erholungsnutzung am Wasser für die Bevölkerung dienen und seien
daher standortgebunden und im öffentlichen Interesse. Insbesondere an
städtischen Flussufern seien in dieser Form gestaltete Anlagen für den Zugang
ans Wasser und die Nutzung eines Uferabschnitts als Erholungsraum zulässig.
Die
Freilegung des Grundwasserspiegels erfordere eine gewässerschutzrechtliche
Bewilligung (…). Die Förderung von Grundwasser zwecks temporärer Absenkung des
Grundwasserspiegels und die Errichtung von Bauten und Anlagen von geringfügiger
Bedeutung unter den mittleren Grundwasserspiegel (MGW) erfordere eine
wasserrechtliche Nutzungsbewilligung (…).
Das Vorhaben betreffe Ufervegetation. (…) Anstelle
der für das Projekt zu entfernenden Ufervegetation werde adäquater Ersatz mit
einheimischen, standortgerechten Gehölzen geschaffen. Die für die Rodung der Ufervegetation
erforderliche Ausnahmebewilligung könne mit einer Auflage erteilt werden.
Die Departemente wiesen die Einsprache von A.___
ab und erteilten die Bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, die
fischereirechtliche Bewilligung, die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen
und die Rodungsbewilligung für die Ufervegetation. Die kommunale Baubewilligung
blieb vorbehalten (Entscheid vom 3. Dezember 2020).
3. Am 6. Januar 2021 wies die städtische
Baukommission die Einsprache von A.___ ab und erteilte die Baubewilligung unter
Bedingungen und Auflagen.
Die kommunale Uferschutzzone diene gemäss §
24 des Zonenreglements der Erhaltung und Aufwertung des Aare- und Dünnernufers,
deren möglichst natürlichen Gestaltung und Bepflanzung sowie dem freien Zugang
für Erholungssuchende. Gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz (ISOS) liege das Areal in der Umgebungszone I und II mit der
Aufnahmekategorie a mit dem Ziel des Erhalts der wesentlichen Eigenschaften. Da
es sich beim vorliegenden Vorhaben um keine Bundesaufgabe gemäss NHG handle,
sei keine obligatorische Beurteilung durch die Eidg. Kommission für
Denkmalpflege (EKD) erforderlich. Es bestehe eine hohe Dringlichkeit zur
Sanierung der bestehenden Anlage, da der Uferhang in Bewegung sei. Dies zeige
sich an den vorhandenen Rissen in der bestehenden Anlage. Wenn keine baulichen
Massnahmen getroffen würden, wäre die Nutzung des bestehenden Zuganges zur Aare
und des öffentlichen Fussweges entlang der Aare in absehbarer Zeit gefährdet.
Auch die Liegenschaften oberhalb der Stützmauer, auch die der Einsprecherin,
würden von einer Stabilisierung des Uferbereiches profitieren.
Beim Bauvorhaben handle es sich um
Uferschutzmassnahmen, welche auf die Anforderungen der besonderen Lage und der
bisherigen Nutzung reagieren würden. Gestalterisch erfahre die Situation eine
Aufwertung.
Es erfolge keine Änderung der Nutzung. Das
Gebiet setze Akzente bei der ökologischen Aufwertung (naturnahe Bepflanzung,
Nischen/Lebensraum für Tiere), bei der Nutzung als Anlegestelle und bei der
Freizeitnutzung für die Aareschwimmer/innen. Die Treppenanlage sei als
Stabilisierungsgewicht zwingend. Der Zugang zum Ufer sei standortgebunden und
betrieblich erforderlich. Die Anlage diene dem Pontonierclub als Anlegestelle.
Dies erfordere eine entsprechende Infrastruktur. Zudem sei eine
Einwasserungsstelle für Boote unabdingbar.
3. Dagegen liess A.___ frist- und
formgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgendem Hauptantrag:
Der Beschluss der Baukommission Olten
vom 6. Januar 2021 sowie die Verfügung der Departemente vom 3. Dezember 2020
seien aufzuheben, und die Akten seien an die Vorinstanzen zum Neuentscheid
zurückzuweisen, soweit die angefochtenen Entscheide nicht ohnehin aufzuheben seien,
soweit es die südlichen, neu vorgesehenen drei Treppenabgänge vom Uferweg zur
erweiterten Ufermauer sowie die über der Ufermaueranlage vorgesehenen
Sitzplatzstufen (in allen Abschnitten des Projektes) betreffe. Dem weiteren Begehren,
der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde entsprochen.
Die Beschwerde wurde namentlich wie
folgt begründet: Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Parzelle GB Olten
Nr. […], Vorderer Steinacker, die an das Baugrundstück Kat.-Nr. 3332 bzw. das
Bauareal entlang dem Aare-Ufer anstosse. Sie sei damit legitimiert.
Die vorgesehenen baulichen Massnahmen
beträfen schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung. Der Flussraum der
Aare und die Schützenmatte seien im ISOS dem Erhaltungsziel a, die Baugruppe
Vorderer Steinacker dem Erhaltungsziel A zugeordnet. Diese Erhaltungsziele würden
einen integralen Erhalt der Substanz beziehungsweise der Freiflächen fordern;
die für das Ortsbild wesentliche Vegetation sei zu bewahren. Ufervegetation
(Schilf-und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften
im Uferbereich) dürfe weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum
Absterben gebracht werden (Art. 21 Abs. 1 NHG). Eine Lebendverbauung des Ufers
wäre möglich. Die Ufervegetation werde einer kommunalen Begegnungszone
geopfert.
Die ortsbildprägenden Ufermauern würden
durch die Vorlagerung neuer Ufermauern gestalterisch erheblich verändert. Die begrünten
bzw. bewaldeten Böschungen, d.h. die Ufervegetation, würden durch die neue
Parkanlage mit Sitzplatzstufen teilweise ersatzlos beseitigt. Die Stützmauer
unterhalb der geschützten Baugruppe Vorderer Steinacker werde bereits heute
immer wieder durch Sprayereien verunstaltet.
Der Gewässer- samt Uferschutz stelle eine
Bundesaufgabe dar. Somit sei ein Gutachten der eidgenössischen Kommission für
den Natur- und Heimatschutz einzuholen. Nebst der kommunalen Uferschutzzone
seien Schutzobjekte nationaler Bedeutung betroffen. Die Treppenabgänge sowie
die Sitzplatzstufen seien für den Hochwasserschutz nicht erforderlich und
hierfür auch nicht geeignet. Die vorgesehene kommunale Parkanlage habe weder in
der kantonalen noch in der kommunalen Richtplanung und auch in der kommunalen
Nutzungsplanung eine rechtliche Grundlage. Der Gewässerraum sei hier noch nicht
festgelegt worden. Bis zur Festsetzung gelte zumindest ein Uferstreifen mit
einer Breite von 20 m als Gewässerraum. Im Gewässerraum dürften nur
standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und
Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken, erstellt werden (Art. 41c Abs. 1
GSchV).
Eine Parkanlage sei nicht
standortgebunden. Zulässig seien nur der Ersatzneubau der bestehenden Einwasserungsanlage
samt südlichem Treppenabgang neben dem bestehenbleibenden Pontoniergebäude. Die
Parkanlage mit einer Sitzplatzkapazität für insgesamt 200 - 300 Personen werde
eine erhebliche Abfallmenge hervorrufen. Das Ufer sei sehr steil.
Absturzsicherungen seien lediglich in Form der Treppengeländer bei den Abgängen
vorhanden. Der Uferweg sei am betroffenen Abschnitt schmal. Im Brand- und
Gefahrenfall könne auf dem Uferweg nur gerade auf der untersten, sehr schmalen
Stufe in Richtung Einwasserungsstelle geflüchtet werden. Die
Fluchtmöglichkeiten seien ungenügend.
Eine ausreichende Uferverbauung könne
auch ohne Sitzplätze realisiert werden. Die steilen Treppenanlagen und die
Sitzplatzstufen der Parkanlage seien völlig unnötig. Die Sanierung der
Ufermauer sei nicht infrage gestellt. Der Erosionsschutz könne auch ohne
Treppen bewerkstelligt werden. Die Sitzplatzstufen seien nicht nötig. Die
Parkanlage widerspreche dem Gebot zur Erhaltung der Uferbepflanzung.
4. Die Stadt Olten beantragte in ihrer
Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Baugesuch entspreche dem
Bedürfnis einer breiten Bevölkerung. Es handle sich um keine Bundesaufgabe. Es
bestehe eine hohe Dringlichkeit zur Sanierung der bestehenden Anlage. Es gehe
um Uferschutzmassnahmen. Die Anforderungen der Ortsbildpflege und des
Uferschutzes habe man in das Projekt eingebracht. Die Situation werde
aufgewertet und es erfolge keine Nutzungsänderung. Der Zugang zum Ufer sei standortgebunden
und betrieblich erforderlich. Die Treppe sei als Stabilisierungsgewicht
zwingend. Die öffentliche Ordnung werde mit einem Betriebskonzept
aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin könne nicht bestimmen, was Inhalt des
Baugesuchs sein solle. Einzelinteressen hätten zurückzustehen.
5. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Schützenmatte und
die Umgebungszone II würden durch das Vorhaben nicht tangiert. Die Fachstelle
Heimatschutz könne das Vorhaben abschliessend beurteilen. Es bedürfe keines
Gutachtens.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 1.12). Die Beschwerdeführerin ist als
direkte Anwohnerin des betroffenen Perimeters durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin verlangte
einen Augenschein. Daraus sind indessen keine relevanten neuen Erkenntnisse zu
erwarten. Das Vorhaben ist durch die bewilligten Pläne hinreichend
dokumentiert. Zusätzliche Informationen sind dem geografischen
Informationssystem zu entnehmen.
2.1
Es sollen Anlagen im Gewässerraum
errichtet werden. Die bestehende Ufermauer ist baufällig. Im Baugesuch wird das
Vorhaben als «Uferschutz Aare Olten» beschrieben. Nach den vom Amt für Raumplanung
am 20. Dezember 2020 gestempelten Plänen umfasst das Projekt namentlich ein
neues Geländer am Uferweg, eine unterkieste Böschung mit Blockwurf und Gehölz
mit der Neigung 2:3, schmale Treppen zum Fluss und eine begrünte Schüttung mit
Steckhölzern ausschlagsfähiger Holzarten. Das Ufer wird mit Quadersteinen
verbaut, die zum Sitzen und Verweilen einladen. Nach dem Gestaltungsplan wird
die bestehende Uferbestockung weitestgehend erhalten und durch zahlreiche neue
einheimische Gehölze ergänzt. Ein Uferweg ist vorbestehend (vgl. den Situations-
und Ansichtsplan 4.1, 1:200).
2.2
Nach Art. 41 c Abs. 1 der
Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) dürfen neue Anlagen im
Gewässerraum grundsätzlich nur erstellt werden, wenn sie standortgebunden sind
und im öffentlichen Interesse liegen. Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und
andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen (vgl. Art. 7 Abs. 7 des
Umweltschutzgesetzes, USG, SR 814.01). Als standortgebunden gelten Anlagen, die
aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse
nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Anlagen, die aufgrund
ihres Bestimmungszwecks im Gewässerraum standortgebunden sind, sind z.B. Fuss-
und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken. Ein öffentliches Interesse
besteht auch an Wegen zur Erholungsnutzung. Nach 41c Abs. 1 lit. d der Gewässerschutzverordnung
in der Fassung 2016 können der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen im
Gewässerraum bewilligt werden. Man dachte bei dieser Revision in erster Linie
an die Zugänge zum Gewässer (zum Ganzen: BAFU [Hrsg.]: Erläuternder Bericht vom
20.
April 2011 zur Änderung der Gewässerschutzverordnung, S. 14; Tiefbauamt des
Kantons Bern: Bauten und Anlagen im Gewässerraum. Standortgebundenheit und
öffentliches Interesse, hrsg. v. Amt für Gemeinden und Raumordnung, AGR, Bern
2014; BPUK et al. [Hrsg.]: Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des
Gewässerraums in der Schweiz, Modul 3, S. 4; BAFU [Hrsg.]:
Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 23.
Mai 2016, S. 4). Die kantonalen Gewässerabstandsvorschriften, enthalten
namentlich in § 25 GWBA, wurden am 1. Januar 2018 abgeschafft.
2.3
Die geplanten, relativ schmalen
Treppen dienen dem Zugang zum Wasser; dass sie standortgebunden sind, liegt auf
der Hand. Eine Ufersicherung aus frostbeständigen Steinen (Granit, Alpenkalk,
Hartsandstein etc.) mit Ausführung als Blockwurf, Blockvorlage oder Blocksatz,
gehört zu den gängigen Verbauungsmethoden und ist an der Aare weit verbreitet (vgl.
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und
Gewässer: Renaturierungs- und Unterhaltsarbeiten an Gewässern, Praxishilfe; Tiefbau
– Grundwissen für Baukader, Ziffer 7.1 Gewässerkorrektionen). Dass die hier zur
Ufersicherung verwendeten groben Klötze auch zum Sitzen einladen können, ist
nicht zu beanstanden. Treppen und Quadersteine dienen dem Zugang zum Wasser und
damit der Freizeitnutzung. Dies ist nach Bundesrecht zulässig und nach
kommunalem Recht erwünscht, wie noch zu zeigen ist.
2.4
Zum Vergleich: Die Stadt Solothurn
kennt bisher zwei Zugänge zum Wasser, die der Bevölkerung dienen, einen bei der
Regioenergie und einen beim Landhaus. Ein dritter, beim Postplatz ist in
Planung. In Grenchen erfüllt das Staader Sandloch wohl eine ähnliche Funktion.
Biel schliesslich, verfügt über eine weitläufige, teils abgestufte
Uferpromenade.
3.1
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung,
es sei ein Gutachten einzuholen. Die eidg. Natur- und Heimatschutzkommission
(ENHK) hat zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten zu erstellen, wenn bei
der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt beeinträchtigt wird, das in einem
Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung aufgeführt ist, wie
z.B. dem ISOS (Jörg Leimbacher in: Keller / Zufferey / Fahrländer [Hrsg.]
Kommentar NHG, Zürich 2019, N 2 ff. zu Art. 7 NHG).
3.2
Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über
den Wasserbau (WBG, SR 721.11) haben die Kantone die Gewässer zu unterhalten,
um den Hochwasserschutz zu gewährleisten. Das Spektrum möglicher Massnahmen ist
weit (vgl. Jettich / Jansen / Norer [Hrsg.]: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz
und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, S. 1396; Art. 76 Abs. 4 BV). Nach §
38.
f. GWBA sind Gewässerbau und -unterhalt Sache des Regierungsrates. Er kann
den Unterhalt öffentlicher Gewässer an die Gemeinden delegieren.
3.3
Der Gewässerunterhalt ist folglich keine
Bundesaufgabe. Es wäre für den Bund auch unmöglich, die Ufer aller Seen, Flüsse
und Bäche zu kontrollieren und Instand zu halten. Der Bund gewährt den Kantonen
einzig Förderbeiträge, beispielsweise zur Verhinderung von Abschwemmungen und
für Revitalisierungsmassnahmen (vgl. Art. 61 bis 66 des Gewässerschutzgesetzes,
Dispositiv
GSchG, SR 814.20). Die Pflicht, ein Gutachten einzuholen, entfällt demnach schon
deshalb, weil es um keine Bundesaufgabe geht. Selbst wenn indes eine
Bundesaufgabe zur Diskussion stünde, ist kein Gutachten einzuholen, weil keine
Gefahr besteht, dass die Schutzziele der ISOS i.S.v. Art. 7 Abs. 2 NHG
beeinträchtigt werden (E 4.1 ff. hiernach). Zu prüfen bleiben die Bedeutung und
die allfällige Beeinträchtigung des Quartiers, des Ortsbilds.
4.1 Der Vordere Steinacker ist ein
Quartier mit lockerer Bebauung, realisiert bis 1906. Das Haus Nr. […], das von
der Beschwerdeführerin bewohnt wird, wurde 1906 erbaut und 1913 zur Villa […]
erweitert; dies für Nationalrat […]. Das Haus fällt durch ein ausladendes
Heimatstil-Walmdach auf (Andreas Hauser: INSA, Olten, Architektur und Städtebau
1850 – 1920, Solothurn 2000, S. 109).
4.2 Der Vordere Steinacker ist im ISOS
mit dem Erhaltungsziel A verzeichnet. Dies bedeutet integrale Substanzerhaltung
für alle Bauten, Anlageteile und Freiräume. Das Quartier ist von gewisser
räumlicher Qualität und hat eine hohe architektur-historische Bedeutung.
4.3 Der Flussraum der Aare hat im ISOS das
Erhaltungsziel a. Er ist als Freifläche zu erhalten, und die für das Ortsbild
wesentliche Vegetation ist zu bewahren. Der ca. 100 m breite Aareraum,
stadtgliedernd und ortsbildprägend, ist seit der Gewässerkorrektion (1913 bis
1917), also seit hundert Jahren, von hohen Ufermauern, Felsbrocken und
begrünten bzw. bewaldeten Böschungen gesäumt.
4.4 Das ISOS ist nur mittelbar, über die
kommunale Nutzungsplanung, nicht aber unmittelbar im Baubewilligungsverfahren von
Bedeutung. Das heisst, dass die Schutzanliegen des ISOS nicht direkt
anwendbares Recht sind, sondern zuerst in den entsprechenden kantonalen oder
kommunalen Erlassen umgesetzt werden müssen. Erst wenn
grundeigentümerverbindliche Festlegungen erfolgt sind, finden diese im
Baubewilligungsverfahren Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2015).
4.5 Das Haus der Beschwerdeführerin
liegt in der Wohnzone; es ist nicht geschützt. Es liegt insbesondere auch nicht
im Gebiet der westlich angrenzenden erhaltenswerten Siedlungseinheit. Östlich
der Liegenschaft befinden sich der vorbestehende Aareuferweg und das Flussufer,
das in der kommunalen Uferschutzzone liegt. § 24 des städtischen Zonenreglements
bestimmt dazu, die Zone bezwecke die Erhaltung und Aufwertung der Aare- und
Dünnernufer, der offenen Bachläufe und deren möglichst natürliche Gestaltung
und Bepflanzung sowie den freien Zugang für Erholungssuchende. Die Nutzung habe
sich dem Zonenzweck unterzuordnen. Zulässig seien notwendige Unterhalts- und
Pflegemassnahmen. Die Bewirtschaftung habe naturnah zu erfolgen, das Ausbringen
von Düngemitteln und Gülle oder Mist sei nicht gestattet.
Das kommunale Reglement wird
eingehalten: Die natürliche Bepflanzung wird grösstmöglich erhalten und sogar durch
heimische Pflanzen ergänzt, der freie Zugang zum Wasser wird erleichtert. Damit
findet letztlich eine Aufwertung des Raumes statt, wie dies § 24 des
Zonenreglements auch postuliert.
5.1 Es geht darum, das Ufer instand zu
stellen. Es werden keine Schilf- oder Binsenbestände beseitigt. Es wird auch
keine Ufervegetation «geopfert», wie die Beschwerdeführerin meint. Die heutige lichte
Bestockung oberhalb der brüchigen alten Ufermauer ist keine Ufervegetation im
Rechtssinn. Natürliche und naturnahe Uferbereiche sind gekennzeichnet durch
eine ausserordentlich grosse Artenvielfalt (BUWAL; Ufervegetation und
Uferbereich nach NHG, Begriffserklärung 1997. S. 31). Die obere Grenze einer
geschützten Ufervegetation liegt bei denjenigen Pflanzen, die bei Hochwasser,
die etwa alle fünf Jahre stattfinden, gerade noch überflutet werden. An
Fliessgewässern besteht die natürliche Vegetation aus Auen. Hier ist keine Aue
vorhanden; es geht um Gehölze am Rand eines Quartiers einer Kleinstadt. Die
Gehölze stehen oberhalb einer alten Ufermauer. Deren Überflutung kann nur
erfolgen, wenn die bernischen Behörden nach langen sintflutartigen Regenfällen
alle Schleusen öffnen, um zu verhindern, dass der Bielersee über die Ufer tritt.
Das Gebiet liegt, wie fast die ganze Stadt, gewässerschutzrechtlich im Bereich
Au, der die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem
Schutz notwendigen Randgebiete umfasst. Auch der Grundwasserstrom erlaubt folglich
keine Abgrenzung einer geschützten Vegetation, die noch zum Flussufer gehören
könnte (vgl. BUWAL: Ufervegetation und Uferbereich nach NHG, Begriffsklärung
1997; Hanspeter Jenni, Kommentar NHG, N 12 ff., zu Art. 21 NHG). Durch das
Pflanzen zahlreicher einheimischer Gehölze wird das Ufer im konkreten Fall aufgewertet.
Es entsteht eine Steigerung der Aufenthaltsqualität, wie sich aus dem Situationsplan
4.1, 1:200 ergibt. Die Treppen ermöglichen den Zugang zum Fluss, die Stein-Quader
einen Aufenthalt am Ufer. Aus der Ferne wirkt die künftige Gesamtsicht
harmonisch (Technischer Bericht vom 2. März 2020, S. 31).
5.2 Durch die Treppen und das ergänzte
Gehölz am Ufer entsteht noch kein Park. Die gesetzlichen Kriterien sind klar
nicht erfüllt: Es geht nicht um ein grösseres Gebiet, das sich durch seine
natur- und kulturlandschaftlichen Eigenarten besonders auszeichnet (vgl. Art.
23g NHG). Nach § 58 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) gehört eine
solche (kleine) Anlage auch nicht in den Richtplan. Auch umgangssprachlich
würde das eng begrenzte Gebiet kaum als «Park» bezeichnet.
6. Zusammengefasst ergibt sich
Folgendes: Das Quartier, der (Vordere) Steinacker, oder die Schützenmatte
werden durch das Vorhaben gar nicht tangiert. Im Quartier selber sind keine
Massnahmen vorgesehen. Es geht konkret bloss um einen Abschnitt des nördlichen
Flussufers von ca. 150 m Länge. Der Flusslauf selber bleibt unangetastet. Die
Vorgaben des ISOS, des NHG und des kommunalen Reglements sind eingehalten. Eine
solche ist denn auch nicht ersichtlich.
6.1 Beim Projekt geht es um
Gewässerunterhalt, weil die bestehende Ufermauer brüchig ist und nicht um die
Erstellung eines Parks oder eines Raums für Events. Für Events fehlt der Platz.
Es ist weder eine Tanz- noch eine Projektionsfläche vorhanden.
6.2 Die Aare hat in Olten eine recht
starke Strömung. Der Fluss birgt Gefahren, namentlich für Nichtschwimmer. Auch
ein Hochwasser kann periodisch Probleme mit sich bringen. Es ginge jedoch zu
weit, deshalb gar nicht erst Möglichkeiten zu schaffen, sich am Wasser
aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin fürchtet Gefahren, nennt jedoch keine Norm
(des SIA oder der VSS), die durch das Vorhaben verletzt sein soll. Eine solche
ist denn auch nicht ersichtlich.
6.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet
polizeiwidrige Zustände wie Littering und Sprayereien. Am Flussufer für Ordnung
(und Ruhe) zu sorgen, ist Sache der Gemeinde und der Polizei. Blosse
Befürchtungen stehen einer Baubewilligung ebenso wenig entgegen wie die
Auffassung, eine kommunale Anlage sei im Grunde gar nicht nötig.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00
festzusetzen sind. Nach § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.11) werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten
Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_654/2021 vom 28. November 2022 aufgehoben.