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Entscheid

VWBES.2021.22

Baubewilligung / Uferschutz- und Freizeitanlage

20. September 2021Deutsch19 min

Gesuch für eine Uferschutz- und Freizeitanlage zur Prüfung überwiesen. Das Bauvorhaben liegt im

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___,

Vorderer Steinacker,

4600

Olten, vertreten

durch Rechtsanwalt

Robert

Hadorn,

Schanzeneggstrasse 1,

Postfach,

8027

Zürich

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau- und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

2. Volkswirtschaftsdepartement,

Rathaus,

Departementssekretariat,

4509

Solothurn,

vertreten durch Amt für Wald, Jagd und

Fischerei,

Rathaus,

Barfüssergasse 14,

4509

Solothurn

3. Einwohnergemeinde der Stadt Olten,

Dornacherstrasse 1,

Direktion Bau/Tiefbau,

Postfach,

4601

Olten 1 Fächer,

4. Baukommission der Stadt Olten,

Dornacherstrasse 1,

Postfach,

4603

Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Uferschutz- und Freizeitanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Baubehörde der Stadt Olten hat dem Bau- und Justizdepartement das

Gesuch für eine Uferschutz- und Freizeitanlage zur Prüfung überwiesen. Das Bauvorhaben liegt im

Gewässer (Aare, GB Nr. 90357) und in der Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen (GB Olten Nr. 3332). Das Bauvorhaben liegt somit teilweise ausserhalb

der Bauzone. Neben der ordentlichen kommunalen Baubewilligung ist nach § 38

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) eine Bewilligung des

kantonalen Departements erforderlich. Die örtliche

Baubehörde hat das Bauvorhaben publiziert. A.___, Vorderer Steinacker , 4600

Olten, erhob Einsprache. Die Einsprecherin machte im Wesentlichen

geltend, das Vorhaben sei (zumindest teilweise) nicht standortgebunden. Es sei

als Parkanlage richt- und nutzungsplanerisch festzulegen. Ein Gutachten der

eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) fehle. Der

Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Dem Vorhaben stünden überwiegende

Interessen entgegen, so etwa der anfallende Abfall und das aufgrund der

Corona-Pandemie notwendige «social distancing». Weiter würden die

Treppenanlagen und Sitzplatzstufen Gefahrenlagen schaffen, die vermieden werden

müssten. Die Fluchtmöglichkeiten seien ungenügend.

2. Die

Departemente (Bau- und Justizdepartement sowie Volkswirtschaftsdepartement) erwogen

namentlich Folgendes:

Der im

Gewässer liegende Teil des Bauvorhabens sei nicht zonenkonform. Eine

Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) könne

deshalb nicht erteilt werden. Der ausserhalb

der Bauzone liegende Teil des Bauvorhabens «Uferschutz Aare Olten» sei aber

entgegen der Ansicht der Einsprecherin standortgebunden. Der Zugang zum

Gewässer könne lediglich am Gewässer ermöglicht werden. Das Vorhaben stelle

keine Parkanlage im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) dar,

welche richt- und nutzungsplanerisch festzulegen wäre. Ein Baugesuchsverfahren

reiche für das Projekt aus. Das nicht näher begründete Argument, es seien umfangreichere

Fluchtmöglichkeiten nötig, überzeuge nicht. Was das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler

Bedeutung (ISOS) anbelange, sei anzumerken, dass der Eingriff nicht zu einer

Verschlechterung der Situation, sondern vielmehr zu einer Aufwertung führe. Das

ISOS-Gebiet 4.1 werde durch das Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt. Für das

Gebiet 4, in welchem die Struktur erhalten werden solle, erscheine der Eingriff

als zweckmässig. Es ergäben sich keine Veränderungen, welche dem NHG

entgegenstünden. Ein Gutachten sei nicht notwendig. Die erforderliche

Ausnahmebewilligung könne mit Auflagen erteilt werden. Ebenso die wasserbaurechtliche

Bewilligung.

Die geplanten

baulichen Massnahmen kämen in den Gewässerraum der Aare zu liegen. Nach Art. 41

c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) dürften innerhalb des

Gewässerraums nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende

Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken gebaut werden.

Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstünden, könne die Behörde

ausserdem die Erstellung von Kleinanlagen bewilligen, welche der

Gewässernutzung dienen. Für die Erteilung der dazu erforderlichen

gewässerschutzrechtlichen Bewilligung sei ausserhalb der Bauzone das Bau-und

Justizdepartement (BJD) zuständig. Innerhalb der Bauzone sei die örtliche

Baubehörde für die Erteilung der nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen

für Nutzungen im Gewässerraum zuständig (§ 29 des Gesetzes über Wasser, Boden

und Abfall, GWBA, BGS 712.15).

Die

Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen auf kantonseigenem Areal von

Oberflächengewässern bedürfe ferner einer wasserrechtlichen Bewilligung

(Nutzungsbewilligung) des BJD nach § 53 Abs. 1 lit. c GWBA. Diese könne erteilt

werden, wenn das Vorhaben keinen überwiegenden Interessen widerspreche und

keine bestehenden Rechte beeinträchtige (§ 57 GWBA).

Der Bau

einer neuen Ufermauer sei aufgrund des schadhaften Zustandes der bestehenden

Ufermauer notwendig, im öffentlichen Interesse und beeinträchtige keine

bestehenden Rechte. Ebenfalls stehe den beabsichtigten Massnahmen - wie

Treppenabgängen und Sitzstufen - aus wasserbaulicher Sicht nichts entgegen.

Diese würden der Erholungsnutzung am Wasser für die Bevölkerung dienen und seien

daher standortgebunden und im öffentlichen Interesse. Insbesondere an

städtischen Flussufern seien in dieser Form gestaltete Anlagen für den Zugang

ans Wasser und die Nutzung eines Uferabschnitts als Erholungsraum zulässig.

Die

Freilegung des Grundwasserspiegels erfordere eine gewässerschutzrechtliche

Bewilligung (…). Die Förderung von Grundwasser zwecks temporärer Absenkung des

Grundwasserspiegels und die Errichtung von Bauten und Anlagen von geringfügiger

Bedeutung unter den mittleren Grundwasserspiegel (MGW) erfordere eine

wasserrechtliche Nutzungsbewilligung (…).

Das Vorhaben betreffe Ufervegetation. (…) Anstelle

der für das Projekt zu entfernenden Ufervegetation werde adäquater Ersatz mit

einheimischen, standortgerechten Gehölzen geschaffen. Die für die Rodung der Ufervegetation

erforderliche Ausnahmebewilligung könne mit einer Auflage erteilt werden.

Die Departemente wiesen die Einsprache von A.___

ab und erteilten die Bewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone, die

fischereirechtliche Bewilligung, die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen

und die Rodungsbewilligung für die Ufervegetation. Die kommunale Baubewilligung

blieb vorbehalten (Entscheid vom 3. Dezember 2020).

3. Am 6. Januar 2021 wies die städtische

Baukommission die Einsprache von A.___ ab und erteilte die Baubewilligung unter

Bedingungen und Auflagen.

Die kommunale Uferschutzzone diene gemäss §

24 des Zonenreglements der Erhaltung und Aufwertung des Aare- und Dünnernufers,

deren möglichst natürlichen Gestaltung und Bepflanzung sowie dem freien Zugang

für Erholungssuchende. Gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der

Schweiz (ISOS) liege das Areal in der Umgebungszone I und II mit der

Aufnahmekategorie a mit dem Ziel des Erhalts der wesentlichen Eigenschaften. Da

es sich beim vorliegenden Vorhaben um keine Bundesaufgabe gemäss NHG handle,

sei keine obligatorische Beurteilung durch die Eidg. Kommission für

Denkmalpflege (EKD) erforderlich. Es bestehe eine hohe Dringlichkeit zur

Sanierung der bestehenden Anlage, da der Uferhang in Bewegung sei. Dies zeige

sich an den vorhandenen Rissen in der bestehenden Anlage. Wenn keine baulichen

Massnahmen getroffen würden, wäre die Nutzung des bestehenden Zuganges zur Aare

und des öffentlichen Fussweges entlang der Aare in absehbarer Zeit gefährdet.

Auch die Liegenschaften oberhalb der Stützmauer, auch die der Einsprecherin,

würden von einer Stabilisierung des Uferbereiches profitieren.

Beim Bauvorhaben handle es sich um

Uferschutzmassnahmen, welche auf die Anforderungen der besonderen Lage und der

bisherigen Nutzung reagieren würden. Gestalterisch erfahre die Situation eine

Aufwertung.

Es erfolge keine Änderung der Nutzung. Das

Gebiet setze Akzente bei der ökologischen Aufwertung (naturnahe Bepflanzung,

Nischen/Lebensraum für Tiere), bei der Nutzung als Anlegestelle und bei der

Freizeitnutzung für die Aareschwimmer/innen. Die Treppenanlage sei als

Stabilisierungsgewicht zwingend. Der Zugang zum Ufer sei standortgebunden und

betrieblich erforderlich. Die Anlage diene dem Pontonierclub als Anlegestelle.

Dies erfordere eine entsprechende In­frastruktur. Zudem sei eine

Einwasserungsstelle für Boote unabdingbar.

3. Dagegen liess A.___ frist- und

formgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgendem Hauptantrag:

Der Beschluss der Baukommission Olten

vom 6. Januar 2021 sowie die Verfügung der Departemente vom 3. Dezember 2020

seien aufzuheben, und die Akten seien an die Vorinstanzen zum Neuentscheid

zurückzuweisen, soweit die angefochtenen Entscheide nicht ohnehin aufzuheben seien,

soweit es die südlichen, neu vorgesehenen drei Treppenabgänge vom Uferweg zur

erweiterten Ufermauer sowie die über der Ufermaueranlage vorgesehenen

Sitzplatzstufen (in allen Abschnitten des Projektes) betreffe. Dem weiteren Begehren,

der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde entsprochen.

Die Beschwerde wurde namentlich wie

folgt begründet: Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Parzelle GB Olten

Nr. […], Vorderer Steinacker, die an das Baugrundstück Kat.-Nr. 3332 bzw. das

Bauareal entlang dem Aare-Ufer anstosse. Sie sei damit legitimiert.

Die vorgesehenen baulichen Massnahmen

beträfen schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung. Der Flussraum der

Aare und die Schützenmatte seien im ISOS dem Erhaltungsziel a, die Baugruppe

Vorderer Steinacker dem Erhaltungsziel A zugeordnet. Diese Erhaltungsziele würden

einen integralen Erhalt der Substanz beziehungsweise der Freiflächen fordern;

die für das Ortsbild wesentliche Vegetation sei zu bewahren. Ufervegetation

(Schilf-und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften

im Uferbereich) dürfe weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum

Absterben gebracht werden (Art. 21 Abs. 1 NHG). Eine Lebendverbauung des Ufers

wäre möglich. Die Ufervegetation werde einer kommunalen Begegnungszone

geopfert.

Die ortsbildprägenden Ufermauern würden

durch die Vorlagerung neuer Ufermauern gestalterisch erheblich verändert. Die begrünten

bzw. bewaldeten Böschungen, d.h. die Ufervegetation, würden durch die neue

Parkanlage mit Sitzplatzstufen teilweise ersatzlos beseitigt. Die Stützmauer

unterhalb der geschützten Baugruppe Vorderer Steinacker werde bereits heute

immer wieder durch Sprayereien verunstaltet.

Der Gewässer- samt Uferschutz stelle eine

Bundesaufgabe dar. Somit sei ein Gutachten der eidgenössischen Kommission für

den Natur- und Heimatschutz einzuholen. Nebst der kommunalen Uferschutzzone

seien Schutzobjekte nationaler Bedeutung betroffen. Die Treppenabgänge sowie

die Sitzplatzstufen seien für den Hochwasserschutz nicht erforderlich und

hierfür auch nicht geeignet. Die vorgesehene kommunale Parkanlage habe weder in

der kantonalen noch in der kommunalen Richtplanung und auch in der kommunalen

Nutzungsplanung eine rechtliche Grundlage. Der Gewässerraum sei hier noch nicht

festgelegt worden. Bis zur Festsetzung gelte zumindest ein Uferstreifen mit

einer Breite von 20 m als Gewässerraum. Im Gewässerraum dürften nur

standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und

Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken, erstellt werden (Art. 41c Abs. 1

GSchV).

Eine Parkanlage sei nicht

standortgebunden. Zulässig seien nur der Ersatzneubau der bestehenden Einwasserungsanlage

samt südlichem Treppenabgang neben dem bestehenbleibenden Pontoniergebäude. Die

Parkanlage mit einer Sitzplatzkapazität für insgesamt 200 - 300 Personen werde

eine erhebliche Abfallmenge hervorrufen. Das Ufer sei sehr steil.

Absturzsicherungen seien lediglich in Form der Treppengeländer bei den Abgängen

vorhanden. Der Uferweg sei am betroffenen Abschnitt schmal. Im Brand- und

Gefahrenfall könne auf dem Uferweg nur gerade auf der untersten, sehr schmalen

Stufe in Richtung Einwasserungsstelle geflüchtet werden. Die

Fluchtmöglichkeiten seien ungenügend.

Eine ausreichende Uferverbauung könne

auch ohne Sitzplätze realisiert werden. Die steilen Treppenanlagen und die

Sitzplatzstufen der Parkanlage seien völlig unnötig. Die Sanierung der

Ufermauer sei nicht infrage gestellt. Der Erosionsschutz könne auch ohne

Treppen bewerkstelligt werden. Die Sitzplatzstufen seien nicht nötig. Die

Parkanlage widerspreche dem Gebot zur Erhaltung der Uferbepflanzung.

4. Die Stadt Olten beantragte in ihrer

Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

könne. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Baugesuch entspreche dem

Bedürfnis einer breiten Bevölkerung. Es handle sich um keine Bundesaufgabe. Es

bestehe eine hohe Dringlichkeit zur Sanierung der bestehenden Anlage. Es gehe

um Uferschutzmassnahmen. Die Anforderungen der Ortsbildpflege und des

Uferschutzes habe man in das Projekt eingebracht. Die Situation werde

aufgewertet und es erfolge keine Nutzungsänderung. Der Zugang zum Ufer sei standortgebunden

und betrieblich erforderlich. Die Treppe sei als Stabilisierungsgewicht

zwingend. Die öffentliche Ordnung werde mit einem Betriebskonzept

aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin könne nicht bestimmen, was Inhalt des

Baugesuchs sein solle. Einzelinteressen hätten zurückzustehen.

5. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Schützenmatte und

die Umgebungszone II würden durch das Vorhaben nicht tangiert. Die Fachstelle

Heimatschutz könne das Vorhaben abschliessend beurteilen. Es bedürfe keines

Gutachtens.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 1.12). Die Beschwerdeführerin ist als

direkte Anwohnerin des betroffenen Perimeters durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin verlangte

einen Augenschein. Daraus sind indessen keine relevanten neuen Erkenntnisse zu

erwarten. Das Vorhaben ist durch die bewilligten Pläne hinreichend

dokumentiert. Zusätzliche Informationen sind dem geografischen

Informationssystem zu entnehmen.

2.1

Es sollen Anlagen im Gewässerraum

errichtet werden. Die bestehende Ufermauer ist baufällig. Im Baugesuch wird das

Vorhaben als «Uferschutz Aare Olten» beschrieben. Nach den vom Amt für Raumplanung

am 20. Dezember 2020 gestempelten Plänen umfasst das Projekt namentlich ein

neues Geländer am Uferweg, eine unterkieste Böschung mit Blockwurf und Gehölz

mit der Neigung 2:3, schmale Treppen zum Fluss und eine begrünte Schüttung mit

Steckhölzern ausschlagsfähiger Holzarten. Das Ufer wird mit Quadersteinen

verbaut, die zum Sitzen und Verweilen einladen. Nach dem Gestaltungsplan wird

die bestehende Uferbestockung weitestgehend erhalten und durch zahlreiche neue

einheimische Gehölze ergänzt. Ein Uferweg ist vorbestehend (vgl. den Situations-

und Ansichtsplan 4.1, 1:200).

2.2

Nach Art. 41 c Abs. 1 der

Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) dürfen neue Anlagen im

Gewässerraum grundsätzlich nur erstellt werden, wenn sie standortgebunden sind

und im öffentlichen Interesse liegen. Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und

andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen (vgl. Art. 7 Abs. 7 des

Umweltschutzgesetzes, USG, SR 814.01). Als standortgebunden gelten Anlagen, die

aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse

nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Anlagen, die aufgrund

ihres Bestimmungszwecks im Gewässerraum standortgebunden sind, sind z.B. Fuss-

und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken. Ein öffentliches Interesse

besteht auch an Wegen zur Erholungsnutzung. Nach 41c Abs. 1 lit. d der Gewässerschutzverordnung

in der Fassung 2016 können der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen im

Gewässerraum bewilligt werden. Man dachte bei dieser Revision in erster Linie

an die Zugänge zum Gewässer (zum Ganzen: BAFU [Hrsg.]: Erläuternder Bericht vom

20.

April 2011 zur Änderung der Gewässerschutzverordnung, S. 14; Tiefbauamt des

Kantons Bern: Bauten und Anlagen im Gewässerraum. Standortgebundenheit und

öffentliches Interesse, hrsg. v. Amt für Gemeinden und Raumordnung, AGR, Bern

2014; BPUK et al. [Hrsg.]: Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des

Gewässerraums in der Schweiz, Modul 3, S. 4; BAFU [Hrsg.]:

Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 23.

Mai 2016, S. 4). Die kantonalen Gewässerabstandsvorschriften, enthalten

namentlich in § 25 GWBA, wurden am 1. Januar 2018 abgeschafft.

2.3

Die geplanten, relativ schmalen

Treppen dienen dem Zugang zum Wasser; dass sie standortgebunden sind, liegt auf

der Hand. Eine Ufersicherung aus frostbeständigen Steinen (Granit, Alpenkalk,

Hartsandstein etc.) mit Ausführung als Blockwurf, Blockvorlage oder Blocksatz,

gehört zu den gängigen Verbauungsmethoden und ist an der Aare weit verbreitet (vgl.

Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und

Gewässer: Renaturierungs- und Unterhaltsarbeiten an Gewässern, Praxishilfe; Tiefbau

– Grundwissen für Baukader, Ziffer 7.1 Gewässerkorrektionen). Dass die hier zur

Ufersicherung verwendeten groben Klötze auch zum Sitzen einladen können, ist

nicht zu beanstanden. Treppen und Quadersteine dienen dem Zugang zum Wasser und

damit der Freizeitnutzung. Dies ist nach Bundesrecht zulässig und nach

kommunalem Recht erwünscht, wie noch zu zeigen ist.

2.4

Zum Vergleich: Die Stadt Solothurn

kennt bisher zwei Zugänge zum Wasser, die der Bevölkerung dienen, einen bei der

Regioenergie und einen beim Landhaus. Ein dritter, beim Postplatz ist in

Planung. In Grenchen erfüllt das Staader Sandloch wohl eine ähnliche Funktion.

Biel schliesslich, verfügt über eine weitläufige, teils abgestufte

Uferpromenade.

3.1

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung,

es sei ein Gutachten einzuholen. Die eidg. Natur- und Heimatschutzkommission

(ENHK) hat zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten zu erstellen, wenn bei

der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt beeinträchtigt wird, das in einem

Inventar des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung aufgeführt ist, wie

z.B. dem ISOS (Jörg Leimbacher in: Keller / Zufferey / Fahrländer [Hrsg.]

Kommentar NHG, Zürich 2019, N 2 ff. zu Art. 7 NHG).

3.2

Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über

den Wasserbau (WBG, SR 721.11) haben die Kantone die Gewässer zu unterhalten,

um den Hochwasserschutz zu gewährleisten. Das Spektrum möglicher Massnahmen ist

weit (vgl. Jettich / Jansen / Norer [Hrsg.]: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz

und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, S. 1396; Art. 76 Abs. 4 BV). Nach §

38.

f. GWBA sind Gewässerbau und -unterhalt Sache des Regierungsrates. Er kann

den Unterhalt öffentlicher Gewässer an die Gemeinden delegieren.

3.3

Der Gewässerunterhalt ist folglich keine

Bundesaufgabe. Es wäre für den Bund auch unmöglich, die Ufer aller Seen, Flüsse

und Bäche zu kontrollieren und Instand zu halten. Der Bund gewährt den Kantonen

einzig Förderbeiträge, beispielsweise zur Verhinderung von Abschwemmungen und

für Revitalisierungsmassnahmen (vgl. Art. 61 bis 66 des Gewässerschutzgesetzes,

Dispositiv

GSchG, SR 814.20). Die Pflicht, ein Gutachten einzuholen, entfällt demnach schon

deshalb, weil es um keine Bundesaufgabe geht. Selbst wenn indes eine

Bundesaufgabe zur Diskussion stünde, ist kein Gutachten einzuholen, weil keine

Gefahr besteht, dass die Schutzziele der ISOS i.S.v. Art. 7 Abs. 2 NHG

beeinträchtigt werden (E 4.1 ff. hiernach). Zu prüfen bleiben die Bedeutung und

die allfällige Beeinträchtigung des Quartiers, des Ortsbilds.

4.1 Der Vordere Steinacker ist ein

Quartier mit lockerer Bebauung, realisiert bis 1906. Das Haus Nr. […], das von

der Beschwerdeführerin bewohnt wird, wurde 1906 erbaut und 1913 zur Villa […]

erweitert; dies für Nationalrat […]. Das Haus fällt durch ein ausladendes

Heimatstil-Walmdach auf (Andreas Hauser: INSA, Olten, Architektur und Städtebau

1850 – 1920, Solothurn 2000, S. 109).

4.2 Der Vordere Steinacker ist im ISOS

mit dem Erhaltungsziel A verzeichnet. Dies bedeutet integrale Substanzerhaltung

für alle Bauten, Anlageteile und Freiräume. Das Quartier ist von gewisser

räumlicher Qualität und hat eine hohe architektur-historische Bedeutung.

4.3 Der Flussraum der Aare hat im ISOS das

Erhaltungsziel a. Er ist als Freifläche zu erhalten, und die für das Ortsbild

wesentliche Vegetation ist zu bewahren. Der ca. 100 m breite Aareraum,

stadtgliedernd und ortsbildprägend, ist seit der Gewässerkorrektion (1913 bis

1917), also seit hundert Jahren, von hohen Ufermauern, Felsbrocken und

begrünten bzw. bewaldeten Böschungen gesäumt.

4.4 Das ISOS ist nur mittelbar, über die

kommunale Nutzungsplanung, nicht aber unmittelbar im Baubewilligungsverfahren von

Bedeutung. Das heisst, dass die Schutzanliegen des ISOS nicht direkt

anwendbares Recht sind, sondern zuerst in den entsprechenden kantonalen oder

kommunalen Erlassen umgesetzt werden müssen. Erst wenn

grundeigentümerverbindliche Festlegungen erfolgt sind, finden diese im

Baubewilligungsverfahren Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2015).

4.5 Das Haus der Beschwerdeführerin

liegt in der Wohnzone; es ist nicht geschützt. Es liegt insbesondere auch nicht

im Gebiet der westlich angrenzenden erhaltenswerten Siedlungseinheit. Östlich

der Liegenschaft befinden sich der vorbestehende Aareuferweg und das Flussufer,

das in der kommunalen Uferschutzzone liegt. § 24 des städtischen Zonenreglements

bestimmt dazu, die Zone bezwecke die Erhaltung und Aufwertung der Aare- und

Dünnernufer, der offenen Bachläufe und deren möglichst natürliche Gestaltung

und Bepflanzung sowie den freien Zugang für Erholungssuchende. Die Nutzung habe

sich dem Zonenzweck unterzuordnen. Zulässig seien notwendige Unterhalts- und

Pflegemassnahmen. Die Bewirtschaftung habe naturnah zu erfolgen, das Ausbringen

von Düngemitteln und Gülle oder Mist sei nicht gestattet.

Das kommunale Reglement wird

eingehalten: Die natürliche Bepflanzung wird grösstmöglich erhalten und sogar durch

heimische Pflanzen ergänzt, der freie Zugang zum Wasser wird erleichtert. Damit

findet letztlich eine Aufwertung des Raumes statt, wie dies § 24 des

Zonenreglements auch postuliert.

5.1 Es geht darum, das Ufer instand zu

stellen. Es werden keine Schilf- oder Binsenbestände beseitigt. Es wird auch

keine Ufervegetation «geopfert», wie die Beschwerdeführerin meint. Die heutige lichte

Bestockung oberhalb der brüchigen alten Ufermauer ist keine Ufervegetation im

Rechtssinn. Natürliche und naturnahe Uferbereiche sind gekennzeichnet durch

eine ausserordentlich grosse Artenvielfalt (BUWAL; Ufervegetation und

Uferbereich nach NHG, Begriffserklärung 1997. S. 31). Die obere Grenze einer

geschützten Ufervegetation liegt bei denjenigen Pflanzen, die bei Hochwasser,

die etwa alle fünf Jahre stattfinden, gerade noch überflutet werden. An

Fliessgewässern besteht die natürliche Vegetation aus Auen. Hier ist keine Aue

vorhanden; es geht um Gehölze am Rand eines Quartiers einer Kleinstadt. Die

Gehölze stehen oberhalb einer alten Ufermauer. Deren Überflutung kann nur

erfolgen, wenn die bernischen Behörden nach langen sintflutartigen Regenfällen

alle Schleusen öffnen, um zu verhindern, dass der Bielersee über die Ufer tritt.

Das Gebiet liegt, wie fast die ganze Stadt, gewässerschutzrechtlich im Bereich

Au, der die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem

Schutz notwendigen Randgebiete umfasst. Auch der Grundwasserstrom erlaubt folglich

keine Abgrenzung einer geschützten Vegetation, die noch zum Flussufer gehören

könnte (vgl. BUWAL: Ufervegetation und Uferbereich nach NHG, Begriffsklärung

1997; Hanspeter Jenni, Kommentar NHG, N 12 ff., zu Art. 21 NHG). Durch das

Pflanzen zahlreicher einheimischer Gehölze wird das Ufer im konkreten Fall aufgewertet.

Es entsteht eine Steigerung der Aufenthaltsqualität, wie sich aus dem Situationsplan

4.1, 1:200 ergibt. Die Treppen ermöglichen den Zugang zum Fluss, die Stein-Quader

einen Aufenthalt am Ufer. Aus der Ferne wirkt die künftige Gesamtsicht

harmonisch (Technischer Bericht vom 2. März 2020, S. 31).

5.2 Durch die Treppen und das ergänzte

Gehölz am Ufer entsteht noch kein Park. Die gesetzlichen Kriterien sind klar

nicht erfüllt: Es geht nicht um ein grösseres Gebiet, das sich durch seine

natur- und kulturlandschaftlichen Eigenarten besonders auszeichnet (vgl. Art.

23g NHG). Nach § 58 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) gehört eine

solche (kleine) Anlage auch nicht in den Richtplan. Auch umgangssprachlich

würde das eng begrenzte Gebiet kaum als «Park» bezeichnet.

6. Zusammengefasst ergibt sich

Folgendes: Das Quartier, der (Vordere) Steinacker, oder die Schützenmatte

werden durch das Vorhaben gar nicht tangiert. Im Quartier selber sind keine

Massnahmen vorgesehen. Es geht konkret bloss um einen Abschnitt des nördlichen

Flussufers von ca. 150 m Länge. Der Flusslauf selber bleibt unangetastet. Die

Vorgaben des ISOS, des NHG und des kommunalen Reglements sind eingehalten. Eine

solche ist denn auch nicht ersichtlich.

6.1 Beim Projekt geht es um

Gewässerunterhalt, weil die bestehende Ufermauer brüchig ist und nicht um die

Erstellung eines Parks oder eines Raums für Events. Für Events fehlt der Platz.

Es ist weder eine Tanz- noch eine Projektionsfläche vorhanden.

6.2 Die Aare hat in Olten eine recht

starke Strömung. Der Fluss birgt Gefahren, namentlich für Nichtschwimmer. Auch

ein Hochwasser kann periodisch Probleme mit sich bringen. Es ginge jedoch zu

weit, deshalb gar nicht erst Möglichkeiten zu schaffen, sich am Wasser

aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin fürchtet Gefahren, nennt jedoch keine Norm

(des SIA oder der VSS), die durch das Vorhaben verletzt sein soll. Eine solche

ist denn auch nicht ersichtlich.

6.3 Die Beschwerdeführerin befürchtet

polizeiwidrige Zustände wie Littering und Sprayereien. Am Flussufer für Ordnung

(und Ruhe) zu sorgen, ist Sache der Gemeinde und der Polizei. Blosse

Befürchtungen stehen einer Baubewilligung ebenso wenig entgegen wie die

Auffassung, eine kommunale Anlage sei im Grunde gar nicht nötig.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00

festzusetzen sind. Nach § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.11) werden den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten

Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_654/2021 vom 28. November 2022 aufgehoben.