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Entscheid

VWBES.2021.220

Kantonaler Erschliessungsplan [...]strasse / Gretzenbach

7. Februar 2022Deutsch27 min

besteht im Zusammenhang mit dem Agglomerationsprogramm Aareland ein Projekt, nordseitig

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vo 7. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Ries,

3. C.___

vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch das Bau- und

Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonaler

Erschliessungsplan Oltnerstrasse / Gretzenbach

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschluss des Regierungsrates

(RRB) Nr. 2013/2155 vom 26. November 2013 wurde ein Erschliessungsplan zur

Umgestaltung der Oltnerstrasse zwischen dem Parkweg und der Bodenackerstrasse

in Gretzenbach beschlossen. Aus verschiedenen Gründen wurde diese Planung nicht

realisiert, sondern diente als Grundlage für den nun zur Diskussion stehenden

Erschliessungsplan, mit dem (erneut) in erster Linie der Langsamverkehr

gefördert werden soll, indem der hinter einer Tankstelle und vor einer

Liegenschaft mit regem Publikumsverkehr durchführende Rad- und Gehweg wieder an

die Strasse verlegt wird, verbunden mit weiteren Massnahmen zugunsten der

Sicherheit und des Langsamverkehrs.

2. Zusammen mit der überarbeiteten

Planung lag der Technische Bericht (TB) der KFB Pfister AG vom 6. November 2019

zur Orientierung auf. Dieser beschreibt die Ausgangslage und Ziele, resp.

Massnahmen der Planung wie folgt:

«Bei der Oltnerstrasse in Gretzenbach

besteht im Zusammenhang mit dem Agglomerationsprogramm Aareland ein Projekt, nordseitig

den best. Rad-/Gehweg, welcher hier hinter einer Tankstelle verläuft, wieder an

die Strasse zu verlegen, verbunden mit weiteren Massnahmen zugunsten des

Langsamverkehrs. Ein entsprechender Erschliessungsplan wurde im Jahr 2013

genehmigt. Aufgrund von wesentlichen Vorbehalten betreffend den

Tankstellenbetrieb, welche im Rahmen der Landerwerbsverhandlungen von der

Eigentümerschaft eingebracht wurden, soll dieser Teilabschnitt im Rahmen des

vorliegenden Projekts nochmals neu beurteilt bzw. erarbeitet werden.

Gleichzeitig soll der ostseitig angrenzende Strassenabschnitt bis zur

Köllikerstrasse (Gemeindegrenze Schönenwerd) komplett saniert werden. Das

vorliegende Bauprojekt umfasst den Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse der

Oltnerstrasse und weist eine Länge von 400 m auf und basiert auf dem Vorprojekt

vom Februar 2018.

Im Wesentlichen sind folgende Massnahmen

und Ziele vorgesehen: Die bestehende Situation des Langsamverkehrs im Bereich

der Liegenschaft Oltnerstrasse 6 soll massgeblich verbessert werden; auf der

Höhe des Parkweges ist ein gesicherter Fussgängerübergang mit Mittelinsel zu

erstellen; sämtliche bestehenden Bewilli­gungen im Bereich der Liegenschaften

Oltnerstrasse 6 und 11 müssen umgesetzt werden; sämtliche Ein- und Ausfahrten

sind zu überprüfen; Sanierung des gesamten Strassenabschnittes mit der

Anpassung der Strassenführung; Anpassung der Stras­senentwässerung und

–beleuchtung; Neubau Rohrblock für LWL AVT; Einbau eines lärmdämmenden

Deckbelags; Erneuerung von Signalisation und Markierung; Rück­bau des

bestehenden Fahrzeug-Rückhaltesystems und Erstellen einer Absturz­sicherung auf

der best. Stützmauer; Sanierung Mauerkrone bei der Stützmauer Objekt Nr.

52/87/1» (Ziff. 1).

3. Mit RRB Nr. 2021/798 vom 8. Juni 2021

genehmigte der Regierungsrat den Erschliessungsplan Oltnerstrasse,

Parkweg bis Köllikerstrasse,

Gretzenbach (Ziff. 3.3), wies die Einsprachen der C.___ AG, der B.___

AG und der A.___ AG ab (Ziff. 3.1),

hielt fest, dass dem Erschliessungsplan gleichzeitig die Wirkung als Baubewilligung

zukomme (Ziff. 3.4) und hob bestehende Erschliessungspläne auf, soweit sie dem

genehmigten Plan widersprechen (Ziff. 3.5).

4. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob

die A.___ AG (in der Folge

Beschwerdeführerin 1), vertreten durch Rechtsanwalt D. Hochstrasser, frist- und

formgerecht Beschwerde und stellte im Verfahren VWBES.2021.220 folgende

Rechtsbegehren:

1. Der

Regierungsratsbeschluss Nr. 2021/798 vom 8. Juni 2021 sei aufzuheben und der

Erschliessungsplan über die Oltnerstrasse,

Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse, Umgestaltung und

Strassensanierung, sei nicht zu genehmigen.

2. Eventualiter sei der

Regierungsratsbeschluss Nr. 2021/798 vom 8. Juni 2021 aufzuheben und der

Erschliessungsplan über die Oltnerstrasse,

Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse, Umgestaltung und

Strassensanierung, sei an die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Staates.

Zur Begründung wurde innert erstreckter

Frist ausgeführt, der Erschliessungsplan aus dem Jahre 2013 sehe vor, dass ab

der Oltnerstrasse in die Privatstrasse der

Beschwerdeführerin beidseitig eingebogen und ausgefahren werden könne. Ebenso

sei die Zufahrt zur Tankstelle und Bäckerei von beiden Fahrtrichtungen her

möglich. Ob und weshalb dieser Erschliessungsplan nicht habe umgesetzt werden

können, sei von Amtes wegen abzuklären. Ihr seien zudem nicht alle Akten zur

Verfügung gestellt worden, sodass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

sei. Entgegen der Vorschrift der Signalisationsverordnung seien die Behörde

sowie die kantonale Verkehrspolizei nicht angehört worden, weshalb der RRB

aufzuheben und zurückzuweisen sei. Die Verhältnisse hätten sich seit Erlass des

Erschliessungsplans 2013 nicht geändert, weshalb eine Anpassung sich nicht mit

der Planbeständigkeit vertrage. Es sei richtig, dass die private, direkte Ein-

und Ausfahrt ursprünglich befristet bewilligt worden sei, die Behörde habe aber

nach Ablauf der Befristung die direkte Ein- und Ausfahrt während über 30 Jahren

widerspruchslos geduldet. Im Jahre 2013 sei dies sogar mit der Planung

bewilligt worden. Deshalb könne sich die Beschwerdeführerin 1 auf den

Vertrauensschutz berufen. Die Einschränkung der privaten Ein- und Ausfahrt

stehe nicht im öffentlichen Interesse, sei ungeeignet, nicht erforderlich und

unverhältnismässig. Die Planungsgrundsätze seien im Übrigen nicht eingehalten,

da der Planungsperimeter nicht ausgeschöpft worden sei, keine milderen

Alternativen geprüft worden seien und der Erschliessungsplan nicht mit der umliegenden

Planung koordiniert worden sei.

5. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021

beantragte das Bau- und Justizdepartement (BJD) namens des Regierungsrats die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf den

angefochtenen Beschluss auf weitere Ausführungen.

6. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 hatte

auch die B.___ AG (in der Folge

Beschwerdeführerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. Ries, Beschwerde ans

Verwaltungsgericht (Verfahren VWBES.2021.213) erhoben und folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1. Der Beschluss des

Regierungsrats vom 8. Juni 2021 (RRB Nr. 2021/798) sei aufzuheben und der

kantonale Erschliessungsplan Oltnerstrasse,

Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse, sei nicht zu genehmigen.

2. Eventualiter sei der

kantonale Erschliessungsplan wie folgt abzuändern:

- Die Zufahrt zur Parzelle Nr. 246 mittels

Linksabbiegen von der Oltnerstrasse wird

gewährleistet. Subeventualiter sei die Zufahrt zu Parzelle Nr. 246 mittels Linksabbiegen von der Oltnerstrasse

für Personenwagen zu gewährleisten.

- Die Einmündung des Parkwegs in die Oltnerstrasse wird nicht auf Parzelle Nr. 247 platziert. Subeventualiter seien die

Baulinien auf Parzelle Nr. 247 mit einem

Abstand von 5 m (zur Oltnerstrasse) und 3 m

(zum Parkweg) festzulegen.

- Auf die Erstellung der Grünflächen ost- und westseitig der Tankstelle auf

Parzelle Nr. 246 wird verzichtet.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen gemäss VRG.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Verhältnisse hätten sich seit 2013 nicht erheblich geändert und die Vorinstanz

habe es unterlassen, zu prüfen und zu begründen, ob eine erhebliche Veränderung

eingetreten sei. Der Grundsatz der Planbeständigkeit sei deshalb verletzt.

Zudem hätte wegen der Komplexität der Planung ein Raumplanungsbericht im Sinne

des RPG eingeholt werden müssen. Der vorliegende technische Bericht genüge den

Anforderungen an einen solchen Planungsbericht nicht. Eine solche Planung

tangiere vielerlei öffentliche und private Interessen, zumal solche

Strassenbauprojekte grosse räumliche Auswirkungen hätten. Der kantonalen

Genehmigung fehlten die Grundlagen gemäss Art. 47 RPV, weshalb der Beschluss

des Regierungsrats widerrechtlich und aufzuheben sei. Eine für die

Beschwerdeführerin wichtige Links-Abbiegemöglichkeit in Fahrtrichtung

Olten-Aarau – wie sie seit Jahrzehnten der Usanz entspreche – sei nicht geprüft

und evaluiert worden, weshalb sich der angefochtene Erschliessungsplan als

ungenügend erweise und auch aus diesem Grunde aufzuheben sei. Durch die

geplante Einschränkung der Erschliessung ihres Grundstücks (Zufahrtsmöglichkeit

nur noch in Fahrtrichtung Olten) werde unzulässigerweise ihr Eigentum

beschränkt und in die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen. Die geltend gemachte

Verkehrsgefährdung durch das Linksabbiegen vermöge einen solchen Eingriff nicht

zu rechtfertigen. Darüber hinaus greife die Verschiebung der Einmündung des

Parkwegs nach Westen und die Abtretung von 37 m² Land ab der Parzelle Nr. 247

stark in ihr Eigentum ein. Dies sei weder zumutbar noch im öffentlichen

Interesse.

7. Das BJD beantragte mit Schreiben vom

1. Oktober 2021 namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf den angefochtenen Beschluss.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die eingereichte Skizze, welche vom Projektleiter

des Amts für Verkehr und Tiefbau (AVT) von Hand erstellt worden sei, entgegen

der Behauptung der Beschwerdeführerin eben gerade zeige, dass für die

Erstellung einer separaten Linksabbiegespur nicht genügend Platz vorhanden sei,

da die minimale Strassenbreite von 14.5 m nicht vorliege. Des Weiteren sei die

Behauptung, das AVT habe die Erschliessung, resp. die Ein- und Ausfahrt auch

aus Olten Richtung Aarau und das Linksabbiegen erlaubt, falsch. Im Zusammenhang

mit der Umnutzung des Garagenbetriebs in eine Bäckerei-Konditorei, Restaurant

und Parkplatzanlage sei die Ein- und Ausfahrt aus Olten in Richtung Aarau in

die private Erschliessungsstrasse zwischen den Liegenschaften GB Gretzenbach

Nrn. 1942 und 245

bewilligt worden, nicht aber direkt auf das Gelände der Beschwerdeführerin und

der Betreiberin des Kaffees. Dasselbe gelte für die Ausfahrt, welche nur aus

der privaten Erschliessungsstrasse gestattet sei.

8. Die Beschwerdeführerin replizierte

mit Schreiben vom 25. Oktober 2021. Es sei keine Breite von 14.5 m

erforderlich, es genügten 13.5 m und eine Verschiebung der Strasse nach Süden

sei ohne weiteres möglich.

9. Mit Schreiben vom 9. November 2021

duplizierte das BJD. Eine 13.5 m breite Strasse mit Linksabbiegespur und

reduzierten Fahrspur- resp. Rad-/Gehweg-Breiten sei nicht VSS-konform. Aus

Rücksicht auf den Betrieb der Beschwerdeführerin sei die Strasse nicht nach

Norden erweitert worden. Würde sie – wie von der Beschwerdeführerin

vorgeschlagen – nach Süden verlegt, müsste dort eine erhebliche Landfläche

beansprucht werden und die Gebäude würden nur noch ca. 1 - 1,5 m von der

Strasse entfernt stehen, was nicht zumutbar sei. Es könne nicht darum gehen,

dass gewissen Partikulärinteressen mit anderen Varianten entsprochen werden

könnte, erst recht nicht, wenn diese Variante letztlich bezüglich ihrer

VSS-Konformität bestritten sei.

10. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob

die C.___ AG (in der Folge

Beschwerdeführerin 3), vertreten durch Rechtsanwalt D. Hochstrasser, Beschwerde

im Verfahren VWBES.2021.219 und stellte am 12. Juli 2021 folgende

Rechtsbegehren:

1. Der

Regierungsratsbeschluss Nr. 2021/798 vom 8. Juni 2021 sei aufzuheben und der

Erschliessungsplan über die Oltnerstrasse,

Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse, Umgestaltung und Strassensanierung,

sei nicht zu genehmigen.

2. Eventualiter sei der

Regierungsratsbeschluss Nr. 2021/798 vom 8. Juni 2021 aufzuheben und der

Erschliessungsplan über die Oltnerstrasse,

Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse, Umgestaltung und

Strassensanierung, sei an die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Staates.

Zur Begründung wird ausgeführt, die

Vorinstanz hätte vollumfänglich auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 3

eintreten müssen, da mit dem angefochtenen Erschliessungsplan das bestehende

Verkehrsregime massiv verändert werde, zumal in Fahrtrichtung Aarau nicht mehr

links abgebogen werden könne. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt,

weil der Entscheid auf Akten basiere, die ihr nicht bekannt gewesen seien. Mit

dem Erschliessungsplan 2013 sei ermöglicht worden, dass zum Betrieb der

Beschwerdeführerin aus beiden Fahrtrichtungen zu- und weggefahren werden könne.

Dieses Verkehrsregime solle nun wieder aufgehoben werden. Es sei aber von der

Vorinstanz nicht aufgezeigt worden, dass sich die Verhältnisse seit 2013

verändert hätten oder weshalb der Erschliessungsplan 2013 nicht umsetzbar sein

sollte. Die beidseitige Erreichbarkeit ihres Betriebs stelle auch ein

erhebliches Bedürfnis der Bevölkerung dar. Eine Änderung des Verkehrsregimes

vertrage sich nicht mit der Planbeständigkeit und erweise sich daher als

widerrechtlich. Weshalb eine Abbiegespur nicht realisiert werden könne, sei

nicht ersichtlich. Im Erschliessungsplan 2013 sei diese realisierbar gewesen.

Das Linksabbiegen zum Betrieb der Beschwerdeführerin stelle ein grosses

Bedürfnis der Bevölkerung dar. Bei der Knotenstromzählung seien 147 Fahrzeuge

links abgebogen. Der neue Erschliessungsplan erweise sich nicht als zweckmässig

und sei deshalb zur Einplanung einer Linksabbiegespur zurückzuweisen.

11. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021

beantragte das BJD namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss auf

weitere Ausführungen.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Da es in den drei Verfahren

VWBES.2021.213, VWBES.2021.219 und VWBES 2021.220 um dieselbe Sache (RRB Nr.

2021/798) geht und alle drei Einsprachen vom Regierungsrat im selben Entscheid

abgewiesen wurden, werden die Verfahren in sinngemässer Anwendung der

Zivilprozessordnung (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]

und Art. 125 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) zusammengelegt

und unter der Verfahrensnummer VWBES. 2021.220 geführt.

1.2

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen 1 - 3

sind als Anstösserinnen und Parteien im Vorverfahren durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin 1 verlangt die

Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung einer Expertise, welche

prüft, ob ein Kreisel oder eine Lichtsignalanlage oder andere Massnahmen bei

der Kreuzung Oltnerstrasse / Köllikerstrasse / Bodenackerstrasse

verkehrstechnische Vorteile beinhalte, und einen Expertenbericht zum

Linkseinbiegen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen, welcher sich

insbesondere damit auseinandersetze, weshalb das Einbiegen gemäss

Erschliessungsplan 2013 möglich sei. Diese Beweisanträge sind abzuweisen.

Anhand der Akten und der heute zur Verfügung stehenden Satellitensysteme und

Flugaufnahmen sind die örtlichen Verhältnisse bekannt. Die Durchführung eines Augenscheins

ist unnötig, zumal es sich um eine Planung handelt, die in der Zukunft

umgesetzt werden soll. Auch besteht keine Veranlassung, die Erstellung eines

Kreisels in Betracht zu ziehen. Einmal liegt die genannte Kreuzung ausserhalb

des Planungsperimeters und schliesslich geht es bei der vorliegenden Planung um

die Verlegung des Fuss- und Radwegs im Bereich der Tankstelle, mit welcher die

Verkehrssicherheit des Langsamverkehrs verbessert werden soll. Zudem hatte der

Regierungsrat die Planung einzig auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit zu prüfen

und nicht weitere Erschliessungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Wie unter Bezugnahme

auf die planerische Geschichte zu zeigen ist (E. 6 hiernach), ist das

Linksabbiegen im fraglichen Bereich seit Jahrzehnten nicht rechtmässig. Darüber

einen Expertenbericht zu erstellen, ist obsolet. Im Übrigen liegt ein

technischer Bericht vor (dazu E. 5.2 hiernach), der von den

Beschwerdeführerinnen nicht infrage gestellt wird.

3.1

Nach § 68 des Planungs- und

Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) kann der Regierungsrat in kantonalen

Nutzungsplänen u.a. Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler

und regionaler Bedeutung sowie Wanderwege festlegen (lit. c). Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden mit den

Besonderheiten, dass das Bau- und Justizdepartement die Pläne nach Anhören der

Einwohnergemeinden in den Gemeinden und beim Departement auflegt und der

Regierungsrat über Einsprachen und die Genehmigung des Planes entscheidet (§ 69 PBG). Nach § 18 PBG überprüft der Regierungsrat im Genehmigungsverfahren die

Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit

übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich

unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Plänen widersprechen, weist er

zurück. Allfällige Änderungen kann der Regierungsrat selber beschliessen, wenn

deren Inhalt eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung

offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler dienen.

3.2

Nach Art. 33 Abs. 2

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) sieht das kantonale Recht wenigstens ein

Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und

seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Es

gewährleistet die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde

(Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird

indessen nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse

Zurückhaltung auferlegt, wenn es um lokale Angelegenheiten geht, sowie wenn der

unteren Instanz im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe

oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder

Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416 mit Hinweisen). Vielmehr

wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von übergeordneten gegenüber nachgeordneten

Behörden ausdrücklich verlangt. Die Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere

bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des

Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et

al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,

Zürich 2020, Art. 33 N 84).

3.3

Für das vorliegende Verfahren

bedeutet dies, dass der Regierungsrat zu prüfen hatte, ob die ihm zur

Genehmigung vorgelegte Planung recht- und nicht offensichtlich unzweckmässig

sei. Das Verwaltungsgericht hat dies zu überprüfen, wobei es sich bei seiner

Prüfungsbefugnis Zurückhaltung aufzuerlegen hat, soweit es um ausgesprochenes

Planungsermessen geht. Nichts Anderes kann sich aus § 67bis des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11), welcher die Beschwerdegründe

nach kantonalem Recht nennt, ergeben.

4.1

Die Beschwerdeführerin 1 macht eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihr die volle

Akteneinsicht verweigert worden sei. Insbesondere habe die Vorinstanz die

kompletten Akten aus der Erschliessungsplanung 2013 nicht beigezogen, zudem

seien ihr nicht alle Akten (z.B. Vorprojekt des Planungsbüros) ausgehändigt worden.

Die Beschwerdeführerin 1 hat am 5.

Dezember 2019 ein diesbezügliches Aktenein­sichtsgesuch gestellt, welches das

AVT am 9. Dezember 2019 beantwortet und teil­weise erfüllt hat. Nicht

zugestellt wurden die Akten aus der Erschliessungsplanung 2013, weil diese –

richtigerweise – gar nicht (mehr) Bestandteil der neuen Erschliessungsplanung

waren (und sind). Das Vorgehen des AVT ist nicht zu beanstanden. Ebenso ist

nicht zu beanstanden, dass das Vorprojekt 2018 der Beschwerdeführerin 1 nicht

zur Verfügung gestellt wurde. Dieses war und ist nicht Bestandteil der

massgeblichen Akten, wurde es doch durch das definitive Projekt ersetzt. Der

Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) ist nicht verletzt. Und selbst

wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte, hätte sie im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne weiteres geheilt werden können. Im

Übrigen geht aus dem angefochtenen Entscheid klar hervor, dass die

Beschwerdeführerin 1 in der Erschliessungsplanung vom AVT jederzeit informiert

und einbezogen wurde (vgl. E. 2.4, S. 10 ff. des angefochtenen RRBs).

4.2.1

Auch die Beschwerdeführerin 3 rügt

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Einerseits wirft sie dem Regierungsrat

vor, mit seinem Nichteintreten auf ihre Einsprache ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt zu haben; gleichzeitig anerkennt sie, dass er sich

in einer Alternativbegründung mit der Recht- und Zweckmässigkeit des neuen

Verkehrsregimes befasst habe, weshalb auf einen Rückweisungsantrag verzichtet

werde. Damit zeigt die Beschwerdeführerin 3 selber auf, dass der Regierungsrat

die von ihr verlangte Prüfung sehr wohl vorgenommen hat. Zudem hat der

Regierungsrat die Einsprache entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 3

formell abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Diese Rüge ist

offensichtlich unbegründet.

4.2.2

Weiter macht die

Beschwerdeführerin 3 geltend, der Regierungsrat stütze sich auf eine

Vereinbarung zwischen dem Staat und dem vormaligen Eigentümer von GB

Gretzenbach Nr. 246. Diese Vereinbarung sei nicht Teil der Auflageakten gewesen

und sei der Beschwerdeführerin 3 weder vorgängig zugestellt worden noch ihr bis

heute bekannt. Gleiches gelte für die vom Regierungsrat zitierte

Ausnahmebewilligung aus dem Jahr 2010. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid auf

Akten stütze, welche ihr nicht vorgängig eröffnet worden seien, verletze sie

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 3.

Die Hauptargumentation des

Regierungsrats stützt sich auf die Verkehrssicherheit, die mit dem seit langem

illegal praktizierten Linksabbiegeregime offensichtlich nicht gewährleistet ist

(E. 2.2 S. 4). Wie der Regierungsrat in E. 2.2 S. 3 zu Recht ausgeführt hat,

ändert sich mit dem strittigen Erschliessungsplan nichts am

Erschliessungsregime der betroffenen Liegenschaften. Das weiss auch die

Beschwerdeführerin 3. Lediglich der Verdeutlichung der planerischen Geschichte

wegen hat der Regierungsrat die Situation seit 1962 skizziert. Es war der

Beschwerdeführerin 3 denn auch möglich, den Beschluss sachgerecht anzufechten.

Spätestens im Verfahren vor Verwaltungsgericht wäre eine etwaige

Gehörsverletzung geheilt worden, hätte es der Beschwerdeführerin 3 doch offen

gestanden, in die vom BJD eingereichten Akten Einsicht zu nehmen. Darüber

hinaus ist die Beschwerdeführerin 3 Mieterin der Liegenschaft

Oltnerstrasse 6. Eigentümerin ist die Beschwerdeführerin 1, die jederzeit

und ab initio über den massgebenden Sachverhalt informiert war. Ihre Rüge ist

falsch adressiert.

5.

Die Beschwerdeführerinnen berufen

sich in erster Linie auf den (früheren) Erschliessungsplan vom 26. November

2013.

(RRB Nr. 2013/2155) und leiten daraus verschiedene Ansprüche ab.

5.1

Nach § 14 PBG fallen Zonenpläne,

Erschliessungspläne und Gestaltungspläne in die Kategorie Nutzungspläne. Die

Einwohnergemeinden ordnen nebst anderem die Erschliessung der Baugebiete

gestützt auf die Erschliessungskonzepte und in Übereinstimmung mit dem

Zonenplan durch Pläne und Reglemente über die Verkehrsanlagen und Fusswege, die

Wasser- und Energieversorgung, allfällige Anlagen für Fernheizung und

Gemeinschaftsantennen sowie die Abwasserentsorgung und Abfallbewirtschaftung (§ 39 Abs. 2 PBG). Nutzungspläne giessen die räumlichen Entwicklungsvorstellungen

parzellenscharf in eine allgemeinverbindliche Form und schaffen damit Rechts-

und Planungssicherheit. Andererseits verändern sich die rechtlichen und

tatsächlichen Verhältnisse laufend. Um einen Weg aus diesem Spannungsfeld von

raumplanerischer Dynamik und Rechts- und Planungssicherheit zu finden, sieht

das RPG ein zweistufiges Vorgehen vor. Zuerst ist zu prüfen, ob sich die

Verhältnisse «erheblich» geändert haben. Ist dies der Fall, ist im Rahmen einer

Interessenabwägung zu entscheiden, ob das Interesse an einer Plananpassung an

die veränderten Gegebenheiten höher zu gewichten ist als jenes der Rechts- und

Planungssicherheit (Art. 21 Abs. 2 RPG). Dabei soll der Plan nur nötigenfalls

angepasst werden. Der Planungs- und Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Es

soll eine Interessenabwägung stattfinden. Dabei gilt folgende Faustregel: Je

neuer ein Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden,

und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso schwerer

müssen die Gründe wiegen, die für die Planänderung sprechen (BGE 102 Ia 338).

Mit anderen Worten: je älter ein Nutzungsplan ist und je näher der Zeitpunkt

der alle 10 - 15 Jahre vorgesehenen Anpassung rückt, umso einfacher ist es, ihn

zu modifizieren (EspaceSuisse, Einführung in die Raumplanung, Ausgabe 2021,

Seite 59).

5.2

Zwar handelt es sich bei einem Erschliessungsplan

grundsätzlich um einen Nutzungsplan. Vorliegend geht es aber nicht um einen

(klassischen) Erschliessungsplan, bei dem aufgezeigt wird, wie die einzelnen

Parzellen verkehrsmässig, mit Wasser-, Abwasser- und Energieleitungen erstmalig

erschlossen werden. Die Oltnerstrasse ist eine seit Jahrzehnten bestehende

Kantonsstrasse; es geht um eine Sanierung derselben und eine kleinräumige

Umgestaltung in Bezug auf die Verkehrsführung des Langsamverkehrs im Interesse

der Verkehrssicherheit. Die damit einhergehenden räumlichen Auswirkungen sind

gering, weshalb der vorhandene technische Bericht vom 24. Oktober 2019 den

planerischen Vorgaben im vorliegenden Fall bei weitem genügt, was von den

Beschwerdeführerinnen auch gar nicht bestritten wird. Weder sind

Planungsgrundsätze verletzt, noch braucht bspw. ein Planungsbericht gemäss Art.

47.

Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) eingeholt zu werden. Es kann auf die

zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden

(E. 2.3 S. 5).

Auch können sich die

Beschwerdeführerinnen nicht auf die Planbeständigkeit des Erschliessungsplans

2013.

berufen. Einmal ist der Planungshorizont zeitmässig nahezu erreicht, zum

andern konnte der Plan – aus welchen Gründen auch immer – nicht realisiert

werden. Die geplante direkte Ein- und Ausfahrt ab GB Gretzenbach Nr. 245 auf

die Oltnerstrasse erwies sich offenbar als unmöglich (vgl. angefochtener

Entscheid E. 2.4 S. 14f). Schon dies zeigt, dass sich die Verhältnisse im Sinne

von Art. 21 RPG erheblich verändert haben. Die Beschwerdeführerinnen können

sich nicht auf die Planbeständigkeit eines Plans berufen, der (offenbar) nicht

umgesetzt werden konnte. Um den Fuss- und Radweg zu verlegen und insbesondere

den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (siehe dazu nachfolgende

Erwägungen) musste eine neue Planung erfolgen, welche die erste ersetzt und in

den widersprechenden Punkten ausser Kraft setzt (vgl. Ziff. 3.5 des

angefochtenen Beschlusses). Auch das zweite Kriterium von Art. 21 Abs. 2 RPG

(«nötigenfalls») ist erfüllt.

6.

Zur Vorgeschichte ist Folgendes

festzuhalten:

6.1

Am 8. Mai 1962 beschloss der

Regierungsrat des Kantons Solothurn (Beschluss Nr. 2874), der

Beschwerdeführerin 1 eine Ausnahmebewilligung für eine direkte Ein- und

Ausfahrt bei den beiden Grundstücken GB Gretzenbach Nr. 245/246 auf Zusehen

unter Bedingungen und Auflagen provisorisch zu erteilen. Grundlage dieses

Beschlusses war der Neubau eines Fabrikgebäudes und dessen Erschliessung. Mit

dem Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks GB Nr. 246 wurde ein

gegenseitiges Wegrecht mit Anschluss an die Kantonsstrasse vereinbart. Die

Bewilligung sollte zwangsläufig im Moment der (späteren) rückwärtigen

Erschliessung der beiden Grundstücke entschädigungslos dahinfallen, wobei ab

diesem Zeitpunkt Fahrzeuge sowohl ab dem Grundstück GB Nr. 245 als auch ab

demjenigen von GB Nr. 246 nicht mehr über diesen Verbindungsweg direkt auf die

Kantonsstrasse gelangen dürften (Ziffer. 1.b des erwähnten Beschlusses).

6.2

Am 31. Juli/3. August 1962 schlossen

der damalige Grundeigentümer von GB Gretzenbach Nr. 246 und der Staat Solothurn

einen Tauschvertrag, indem sie einerseits dem Grundeigentümer die Erstellung

und den Betrieb einer Tankstelle und Garage ermöglichten, andererseits den Geh-

und Radweg hinter die Tankstelle verlegten, so wie sich die Situation heute

noch präsentiert. Bei GB Nr. 246 wurde ein öffentliches Geh- und Fahrrecht im

Grundbuch eingetragen. In Ziff. II. 1. a) wurde zudem vereinbart, dass die

Zufahrt zur Tankstelle und Garage auf den östlichen Teil der Liegenschaft

beschränkt bleibe. Am westlichen Teil sei deshalb ein Einbahn-Signal und für

die Ausfahrt ein Stoppsignal mit entsprechender Markierung am Boden

aufzustellen. Der Staat verpflichtete sich, auf der Kantonsstrasse bis zur

Einfahrt an der Ostseite des Grundstücks eine Sicherheitslinie aufzutragen.

Ausserdem wurde vereinbart, die bestehende Verbindungsstrasse von der Garage

zur tiefer gelegenen Einstellhalle so auszubauen, dass sie nicht über den Geh-

und Fahrweg führe. An die dadurch entstehenden Anpassungsarbeiten verpflichtete

sich der Staat, einen einmaligen Kostenbeitrag zu bezahlen.

6.3

Nach Erstellung der rückwärtigen

Erschliessung (Bodenackerstrasse) stellte die Beschwerdeführerin 1 das Gesuch,

ihr auf die Dauer von zehn Jahren die direkte Ein-und Ausfahrt auf die

Kantonsstrasse im Rechtsverkehr weiterhin zu gestatten. Sie machte geltend,

durch ihre interne Planung und etappenweise Betriebserweiterungen könne der

gesamte Betriebsablauf nur innert der Frist von zehn Jahren umorganisiert

werden. Der Regierungsrat beschloss daraufhin am 12. Juli 1974 (RRB Nr. 4017),

die mit RRB Nr. 2874 vom 8. Mai 1962 erteilte Ausnahmebewilligung für eine

direkte Ein- und Ausfahrt an der Durchgangsstrasse T5 provisorisch und auf

Zusehen hin auf die Dauer von zehn Jahren, längstens bis 31. Dezember 1983, zu

verlängern. Dabei wurde die Auflage gemacht, dass auf der Durchgangsstrasse

jeglicher Linksabbiegeverkehr vom und zum Fabrikareal verboten sei. Gestattet

würden nur die Zu- und Wegfahrten im Rechtsverkehr, das heisse, Zufahrt von

Schönenwerd her und Wegfahrten vom Fabrikareal in Fahrtrichtung Olten.

Sämtlicher Linksabbiegeverkehr habe über die rückwärtige Erschliessungsstrasse

zu erfolgen. Die gleichen Auflagen gälten auch für die Touring-Garage. Einzig

die direkten Zu- und Wegfahrten für den Tankstellenbetrieb könnten an der

Durchgangsstrasse im bisherigen, bewilligten Rahmen (kein Linksabbiegen aus

Fahrtrichtung Olten – Anmerkung Verfasser) beibehalten werden (Ziff. 2 des

erwähnten RRB). Ein Anspruch auf Verlängerung der in Ziffer 1 genannten Frist

bestehe nicht (Ziffer 3).

6.4

Am 2. Februar 2010 erhielt die

Beschwerdeführerin 3 die Baubewilligung für die Umnutzung der Liegenschaft auf

Grundstück GB Nr. 1942. Dabei bildete die Ausnahmebewilligung des Kreisbauamtes

(KBA) vom 2. November 2009 einen integrierenden Bestandteil. Das KBA machte

dabei die Auflage, dass die Erschliessung, resp. die Ein- und Ausfahrt zwingend

nach dem Fahrkonzept vom 31. August 2009 zu erfolgen habe:

Zudem wurde festgelegt, dass

zwischen Vorplatz und Fuss/Radweg unbedingt eine Abschrankung z.B. Sockel mit

Verbindungskette zu erstellen sei, damit nicht rückwärts auf den Fuss/Radweg

ausgefahren werden könne. Bei der Ein- und Ausfahrt sei aus

Verkehrssicherheitsgründen der Fuss- und Radweg mit einer roten

Strukturmarkierung zu kennzeichnen.

Die Baukommission Gretzenbach stellte

mit Schreiben vom 15. April 2010 fest, diese Auflagen seien nicht umgesetzt und

setzte Frist bis spätestens 15. Mai 2010, das Versäumte nachzuholen.

7.1

Dass der jetzige Erschliessungsplan

rechtmässig ist, ergibt sich einerseits aus der soeben aufgezeigten Geschichte.

Sowohl mit der Beschwerdeführerin 1 als auch mit dem Rechtsvorgänger der

Beschwerdeführerin 2 wurden Vereinbarungen getroffen, nach denen die

beabsichtigte (und geltende) Verkehrsführung klar ist: Das Linksabbiegen aus

Fahrtrichtung Olten auf die drei Grundstücke resp. die Bodenackerstrasse sollte

unterbunden werden. Massgeblich für die Beurteilung der Recht- und

Zweckmässigkeit aber ist, dass das Linksabbiegen und damit Überfahren der

Sicherheitslinie dennoch praktiziert wird (vgl. technischer Bericht und

Unfallanalyse). Die Unfallstatistik zeigt, wie gefährlich das illegal begangene

Linksabbiegen ist. Seit 2009 besteht an der Oltnerstrasse 6 ein

Unfallschwerpunkt. Und es kann keine Rede davon sein, dass der Staat dies über

Jahre akzeptiert hätte und damit ein Fall von Usanz und Vertrauensschutz

vorliegen würde. Wie aus der Skizze in E. 6.4 hervorgeht, hat das zuständige

Kreisbauamt der Beschwerdeführerin 3 am 31. August 2009 im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens die rechtmässige Verkehrsführung eindeutig

aufgezeigt. Daran hat sich nichts geändert, auch nicht durch den

Erschliessungsplan 2013, der das Linksabbiegen mit einem Mittelstreifen von 2 m

Breite vorsah.

7.2

Die Verlegung des Rad- und Fusswegs

nach Süden und damit an den Fahrbahnrand ist nicht eigentlich bestritten. Es

ist auch offensichtlich, dass diese Verlegung im Interesse der

Verkehrssicherheit liegt, können doch gefährliche Situationen für Fussgänger

und Radfahrer, die sich mit der heutigen Verkehrsführung zwangsläufig ergeben,

zweifellos vermieden resp. vermindert werden, zumal die seit 2009 verlangte

Abschrankung – wie sich aus Akten und Satellitenaufnahmen ergibt – offenbar bis

heute nicht realisiert wurde. Die Verkehrssicherheit für Fussgänger und

Radfahrer wird damit erheblich verbessert und der Zweck der Planung erreicht.

7.3

Das von den Beschwerdeführerinnen

verlangte Linksabbiegen in Fahrtrichtung Schönenwerd ist gefährlich und

verlangsamt den Verkehrsfluss auf der stark befahrenen Kantonsstrasse. Dies

wird von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert bestritten, handelt es

sich doch beim fraglichen Bereich um einen langjährigen Unfallschwerpunkt (vgl.

Verkehrstechnische Unfallanalyse des AVT vom 26. Februar 2019, S. 5). Der

angefochtene Erschliessungsplan lässt das Linksabbiegen nicht zu und erweist

sich damit auch diesbezüglich als zweckmässig.

7.4

Schliesslich beruft sich die

Beschwerdeführerin 2 auf eine Skizze, wonach die Erstellung einer

Linksabbiegespur auch unter Einhaltung der massgeblichen Norm der VSS

(Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) möglich wäre. Das BJD

widerspricht und hält dafür, die Skizze sei nur erstellt worden, um

aufzuzeigen, dass dem südseitigen Anstösser die Erstellung einer separaten Spur

keinesfalls zugemutet werden könne, da die Strasse dann viel zu nah an seiner

Liegenschaft vorbeiführen würde. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da sich

das Linksabbiegen ohnehin als unzulässig erweist und nicht einzusehen ist,

wieso die ganze Strasse nach Süden verlegt werden sollte.

7.5

Die Beschwerdeführerin 2 macht zudem

geltend, die Abtretung von 37 m² Land ab ihrer Parzelle GB Nr. 247 und das entsprechende «Hineinrücken» der

Baulinie sei unverhältnismässig und nicht im öffentlichen Interesse. Zudem

seien die vorgesehenen Grünflächen verbindlich im Erschliessungsplan aufgeführt

und würden deshalb ihren Geschäftsbetrieb und damit ihre Eigentums- und

Wirtschaftsfreiheit einschränken.

Das fragliche Grundstück GB Nr. 247 ist 858 m² gross und unüberbaut. Es besteht

ein Bauprojekt. Die Abtretung des Landes ist nötig, um den Parkweg etwas nach

Westen verlegen und eine Sichtberme schaffen zu können. Damit kann die

Verkehrssicherheit nicht nur für den Fuss- und Radverkehr deutlich erhöht

werden. Das öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse der

Beschwerdeführerin 2 eindeutig, muss doch diese mit 37 m² nur 4.3 % ihrer

Landfläche abtreten, und die Verlegung der Baulinie liegt im Kurvenbereich zur

Kantonsstrasse. Dies ist der Übergangsbereich (von 4 m Abstand

[Gemeindestrasse] zu 6 m [Kantonsstrasse]), sodass die Einschränkung auf das

geplante Bauprojekt marginal ist. Bezüglich Grünflächen ist der Vorinstanz

zuzustimmen: Diese sind im Erschliessungsplan zusammen mit der «Anpassung

Zufahrt Private» als Orientierungsinhalt aufgeführt und bilden nicht Inhalt der

Genehmigung. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf diesen Punkt

eingetreten.

7.6

Die Beschwerdeführerin 1 macht

ausserdem geltend, für die Verkehrsmassnahmen (Markierungen und Signalisation)

hätte ein Verfahren nach Art. 107 Abs. 6 Signalisationsverordnung (SSV, SR

725.11) durchgeführt und die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei

angehört werden müssen. Sie verkennt dabei, dass an der Verkehrsführung und der

Signalisation gar keine massgeblichen Änderungen erfolgen. Auch dieser Einwand

erweist sich als unbegründet.

8.

Insgesamt vermögen die

Beschwerdeführerinnen nicht darzutun, dass der Erschliessungsplan nicht recht-

oder offensichtlich unzweckmässig ist. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen.

Dabei werden die Beschwerdeführerinnen in Anwendung von § 37 VRG i.V. mit Art.

106.

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kostenpflichtig. Die Urteilsgebühr ist in

Anwendung von § 147 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11) auf CHF

4'500.00 festzusetzen und von den Beschwerdeführerinnen – in Verrechnung mit

den geleisteten Kostenvorschüssen – zu je einem Drittel zu bezahlen. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in

Betracht; die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerinnen A.___, E.___

und D.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 4'500.00 zu je einem Drittel, ausmachend je CHF 1'500.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_173/2022 vom 23. Januar 2024 bestätigt.