VWBES.2021.220
Kantonaler Erschliessungsplan [...]strasse / Gretzenbach
7. Februar 2022Deutsch27 min
besteht im Zusammenhang mit dem Agglomerationsprogramm Aareland ein Projekt, nordseitig
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vo 7. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Ries,
3. C.___
vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch das Bau- und
Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonaler
Erschliessungsplan Oltnerstrasse / Gretzenbach
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschluss des Regierungsrates
(RRB) Nr. 2013/2155 vom 26. November 2013 wurde ein Erschliessungsplan zur
Umgestaltung der Oltnerstrasse zwischen dem Parkweg und der Bodenackerstrasse
in Gretzenbach beschlossen. Aus verschiedenen Gründen wurde diese Planung nicht
realisiert, sondern diente als Grundlage für den nun zur Diskussion stehenden
Erschliessungsplan, mit dem (erneut) in erster Linie der Langsamverkehr
gefördert werden soll, indem der hinter einer Tankstelle und vor einer
Liegenschaft mit regem Publikumsverkehr durchführende Rad- und Gehweg wieder an
die Strasse verlegt wird, verbunden mit weiteren Massnahmen zugunsten der
Sicherheit und des Langsamverkehrs.
2. Zusammen mit der überarbeiteten
Planung lag der Technische Bericht (TB) der KFB Pfister AG vom 6. November 2019
zur Orientierung auf. Dieser beschreibt die Ausgangslage und Ziele, resp.
Massnahmen der Planung wie folgt:
«Bei der Oltnerstrasse in Gretzenbach
besteht im Zusammenhang mit dem Agglomerationsprogramm Aareland ein Projekt, nordseitig
den best. Rad-/Gehweg, welcher hier hinter einer Tankstelle verläuft, wieder an
die Strasse zu verlegen, verbunden mit weiteren Massnahmen zugunsten des
Langsamverkehrs. Ein entsprechender Erschliessungsplan wurde im Jahr 2013
genehmigt. Aufgrund von wesentlichen Vorbehalten betreffend den
Tankstellenbetrieb, welche im Rahmen der Landerwerbsverhandlungen von der
Eigentümerschaft eingebracht wurden, soll dieser Teilabschnitt im Rahmen des
vorliegenden Projekts nochmals neu beurteilt bzw. erarbeitet werden.
Gleichzeitig soll der ostseitig angrenzende Strassenabschnitt bis zur
Köllikerstrasse (Gemeindegrenze Schönenwerd) komplett saniert werden. Das
vorliegende Bauprojekt umfasst den Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse der
Oltnerstrasse und weist eine Länge von 400 m auf und basiert auf dem Vorprojekt
vom Februar 2018.
Im Wesentlichen sind folgende Massnahmen
und Ziele vorgesehen: Die bestehende Situation des Langsamverkehrs im Bereich
der Liegenschaft Oltnerstrasse 6 soll massgeblich verbessert werden; auf der
Höhe des Parkweges ist ein gesicherter Fussgängerübergang mit Mittelinsel zu
erstellen; sämtliche bestehenden Bewilligungen im Bereich der Liegenschaften
Oltnerstrasse 6 und 11 müssen umgesetzt werden; sämtliche Ein- und Ausfahrten
sind zu überprüfen; Sanierung des gesamten Strassenabschnittes mit der
Anpassung der Strassenführung; Anpassung der Strassenentwässerung und
–beleuchtung; Neubau Rohrblock für LWL AVT; Einbau eines lärmdämmenden
Deckbelags; Erneuerung von Signalisation und Markierung; Rückbau des
bestehenden Fahrzeug-Rückhaltesystems und Erstellen einer Absturzsicherung auf
der best. Stützmauer; Sanierung Mauerkrone bei der Stützmauer Objekt Nr.
52/87/1» (Ziff. 1).
3. Mit RRB Nr. 2021/798 vom 8. Juni 2021
genehmigte der Regierungsrat den Erschliessungsplan Oltnerstrasse,
Parkweg bis Köllikerstrasse,
Gretzenbach (Ziff. 3.3), wies die Einsprachen der C.___ AG, der B.___
AG und der A.___ AG ab (Ziff. 3.1),
hielt fest, dass dem Erschliessungsplan gleichzeitig die Wirkung als Baubewilligung
zukomme (Ziff. 3.4) und hob bestehende Erschliessungspläne auf, soweit sie dem
genehmigten Plan widersprechen (Ziff. 3.5).
4. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob
die A.___ AG (in der Folge
Beschwerdeführerin 1), vertreten durch Rechtsanwalt D. Hochstrasser, frist- und
formgerecht Beschwerde und stellte im Verfahren VWBES.2021.220 folgende
Rechtsbegehren:
1. Der
Regierungsratsbeschluss Nr. 2021/798 vom 8. Juni 2021 sei aufzuheben und der
Erschliessungsplan über die Oltnerstrasse,
Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse, Umgestaltung und
Strassensanierung, sei nicht zu genehmigen.
2. Eventualiter sei der
Regierungsratsbeschluss Nr. 2021/798 vom 8. Juni 2021 aufzuheben und der
Erschliessungsplan über die Oltnerstrasse,
Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse, Umgestaltung und
Strassensanierung, sei an die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Staates.
Zur Begründung wurde innert erstreckter
Frist ausgeführt, der Erschliessungsplan aus dem Jahre 2013 sehe vor, dass ab
der Oltnerstrasse in die Privatstrasse der
Beschwerdeführerin beidseitig eingebogen und ausgefahren werden könne. Ebenso
sei die Zufahrt zur Tankstelle und Bäckerei von beiden Fahrtrichtungen her
möglich. Ob und weshalb dieser Erschliessungsplan nicht habe umgesetzt werden
können, sei von Amtes wegen abzuklären. Ihr seien zudem nicht alle Akten zur
Verfügung gestellt worden, sodass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
sei. Entgegen der Vorschrift der Signalisationsverordnung seien die Behörde
sowie die kantonale Verkehrspolizei nicht angehört worden, weshalb der RRB
aufzuheben und zurückzuweisen sei. Die Verhältnisse hätten sich seit Erlass des
Erschliessungsplans 2013 nicht geändert, weshalb eine Anpassung sich nicht mit
der Planbeständigkeit vertrage. Es sei richtig, dass die private, direkte Ein-
und Ausfahrt ursprünglich befristet bewilligt worden sei, die Behörde habe aber
nach Ablauf der Befristung die direkte Ein- und Ausfahrt während über 30 Jahren
widerspruchslos geduldet. Im Jahre 2013 sei dies sogar mit der Planung
bewilligt worden. Deshalb könne sich die Beschwerdeführerin 1 auf den
Vertrauensschutz berufen. Die Einschränkung der privaten Ein- und Ausfahrt
stehe nicht im öffentlichen Interesse, sei ungeeignet, nicht erforderlich und
unverhältnismässig. Die Planungsgrundsätze seien im Übrigen nicht eingehalten,
da der Planungsperimeter nicht ausgeschöpft worden sei, keine milderen
Alternativen geprüft worden seien und der Erschliessungsplan nicht mit der umliegenden
Planung koordiniert worden sei.
5. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021
beantragte das Bau- und Justizdepartement (BJD) namens des Regierungsrats die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf den
angefochtenen Beschluss auf weitere Ausführungen.
6. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 hatte
auch die B.___ AG (in der Folge
Beschwerdeführerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. Ries, Beschwerde ans
Verwaltungsgericht (Verfahren VWBES.2021.213) erhoben und folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1. Der Beschluss des
Regierungsrats vom 8. Juni 2021 (RRB Nr. 2021/798) sei aufzuheben und der
kantonale Erschliessungsplan Oltnerstrasse,
Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse, sei nicht zu genehmigen.
2. Eventualiter sei der
kantonale Erschliessungsplan wie folgt abzuändern:
- Die Zufahrt zur Parzelle Nr. 246 mittels
Linksabbiegen von der Oltnerstrasse wird
gewährleistet. Subeventualiter sei die Zufahrt zu Parzelle Nr. 246 mittels Linksabbiegen von der Oltnerstrasse
für Personenwagen zu gewährleisten.
- Die Einmündung des Parkwegs in die Oltnerstrasse wird nicht auf Parzelle Nr. 247 platziert. Subeventualiter seien die
Baulinien auf Parzelle Nr. 247 mit einem
Abstand von 5 m (zur Oltnerstrasse) und 3 m
(zum Parkweg) festzulegen.
- Auf die Erstellung der Grünflächen ost- und westseitig der Tankstelle auf
Parzelle Nr. 246 wird verzichtet.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen gemäss VRG.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Verhältnisse hätten sich seit 2013 nicht erheblich geändert und die Vorinstanz
habe es unterlassen, zu prüfen und zu begründen, ob eine erhebliche Veränderung
eingetreten sei. Der Grundsatz der Planbeständigkeit sei deshalb verletzt.
Zudem hätte wegen der Komplexität der Planung ein Raumplanungsbericht im Sinne
des RPG eingeholt werden müssen. Der vorliegende technische Bericht genüge den
Anforderungen an einen solchen Planungsbericht nicht. Eine solche Planung
tangiere vielerlei öffentliche und private Interessen, zumal solche
Strassenbauprojekte grosse räumliche Auswirkungen hätten. Der kantonalen
Genehmigung fehlten die Grundlagen gemäss Art. 47 RPV, weshalb der Beschluss
des Regierungsrats widerrechtlich und aufzuheben sei. Eine für die
Beschwerdeführerin wichtige Links-Abbiegemöglichkeit in Fahrtrichtung
Olten-Aarau – wie sie seit Jahrzehnten der Usanz entspreche – sei nicht geprüft
und evaluiert worden, weshalb sich der angefochtene Erschliessungsplan als
ungenügend erweise und auch aus diesem Grunde aufzuheben sei. Durch die
geplante Einschränkung der Erschliessung ihres Grundstücks (Zufahrtsmöglichkeit
nur noch in Fahrtrichtung Olten) werde unzulässigerweise ihr Eigentum
beschränkt und in die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen. Die geltend gemachte
Verkehrsgefährdung durch das Linksabbiegen vermöge einen solchen Eingriff nicht
zu rechtfertigen. Darüber hinaus greife die Verschiebung der Einmündung des
Parkwegs nach Westen und die Abtretung von 37 m² Land ab der Parzelle Nr. 247
stark in ihr Eigentum ein. Dies sei weder zumutbar noch im öffentlichen
Interesse.
7. Das BJD beantragte mit Schreiben vom
1. Oktober 2021 namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf den angefochtenen Beschluss.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass die eingereichte Skizze, welche vom Projektleiter
des Amts für Verkehr und Tiefbau (AVT) von Hand erstellt worden sei, entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin eben gerade zeige, dass für die
Erstellung einer separaten Linksabbiegespur nicht genügend Platz vorhanden sei,
da die minimale Strassenbreite von 14.5 m nicht vorliege. Des Weiteren sei die
Behauptung, das AVT habe die Erschliessung, resp. die Ein- und Ausfahrt auch
aus Olten Richtung Aarau und das Linksabbiegen erlaubt, falsch. Im Zusammenhang
mit der Umnutzung des Garagenbetriebs in eine Bäckerei-Konditorei, Restaurant
und Parkplatzanlage sei die Ein- und Ausfahrt aus Olten in Richtung Aarau in
die private Erschliessungsstrasse zwischen den Liegenschaften GB Gretzenbach
Nrn. 1942 und 245
bewilligt worden, nicht aber direkt auf das Gelände der Beschwerdeführerin und
der Betreiberin des Kaffees. Dasselbe gelte für die Ausfahrt, welche nur aus
der privaten Erschliessungsstrasse gestattet sei.
8. Die Beschwerdeführerin replizierte
mit Schreiben vom 25. Oktober 2021. Es sei keine Breite von 14.5 m
erforderlich, es genügten 13.5 m und eine Verschiebung der Strasse nach Süden
sei ohne weiteres möglich.
9. Mit Schreiben vom 9. November 2021
duplizierte das BJD. Eine 13.5 m breite Strasse mit Linksabbiegespur und
reduzierten Fahrspur- resp. Rad-/Gehweg-Breiten sei nicht VSS-konform. Aus
Rücksicht auf den Betrieb der Beschwerdeführerin sei die Strasse nicht nach
Norden erweitert worden. Würde sie – wie von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagen – nach Süden verlegt, müsste dort eine erhebliche Landfläche
beansprucht werden und die Gebäude würden nur noch ca. 1 - 1,5 m von der
Strasse entfernt stehen, was nicht zumutbar sei. Es könne nicht darum gehen,
dass gewissen Partikulärinteressen mit anderen Varianten entsprochen werden
könnte, erst recht nicht, wenn diese Variante letztlich bezüglich ihrer
VSS-Konformität bestritten sei.
10. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob
die C.___ AG (in der Folge
Beschwerdeführerin 3), vertreten durch Rechtsanwalt D. Hochstrasser, Beschwerde
im Verfahren VWBES.2021.219 und stellte am 12. Juli 2021 folgende
Rechtsbegehren:
1. Der
Regierungsratsbeschluss Nr. 2021/798 vom 8. Juni 2021 sei aufzuheben und der
Erschliessungsplan über die Oltnerstrasse,
Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse, Umgestaltung und Strassensanierung,
sei nicht zu genehmigen.
2. Eventualiter sei der
Regierungsratsbeschluss Nr. 2021/798 vom 8. Juni 2021 aufzuheben und der
Erschliessungsplan über die Oltnerstrasse,
Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse, Umgestaltung und
Strassensanierung, sei an die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Staates.
Zur Begründung wird ausgeführt, die
Vorinstanz hätte vollumfänglich auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 3
eintreten müssen, da mit dem angefochtenen Erschliessungsplan das bestehende
Verkehrsregime massiv verändert werde, zumal in Fahrtrichtung Aarau nicht mehr
links abgebogen werden könne. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt,
weil der Entscheid auf Akten basiere, die ihr nicht bekannt gewesen seien. Mit
dem Erschliessungsplan 2013 sei ermöglicht worden, dass zum Betrieb der
Beschwerdeführerin aus beiden Fahrtrichtungen zu- und weggefahren werden könne.
Dieses Verkehrsregime solle nun wieder aufgehoben werden. Es sei aber von der
Vorinstanz nicht aufgezeigt worden, dass sich die Verhältnisse seit 2013
verändert hätten oder weshalb der Erschliessungsplan 2013 nicht umsetzbar sein
sollte. Die beidseitige Erreichbarkeit ihres Betriebs stelle auch ein
erhebliches Bedürfnis der Bevölkerung dar. Eine Änderung des Verkehrsregimes
vertrage sich nicht mit der Planbeständigkeit und erweise sich daher als
widerrechtlich. Weshalb eine Abbiegespur nicht realisiert werden könne, sei
nicht ersichtlich. Im Erschliessungsplan 2013 sei diese realisierbar gewesen.
Das Linksabbiegen zum Betrieb der Beschwerdeführerin stelle ein grosses
Bedürfnis der Bevölkerung dar. Bei der Knotenstromzählung seien 147 Fahrzeuge
links abgebogen. Der neue Erschliessungsplan erweise sich nicht als zweckmässig
und sei deshalb zur Einplanung einer Linksabbiegespur zurückzuweisen.
11. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021
beantragte das BJD namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss auf
weitere Ausführungen.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Da es in den drei Verfahren
VWBES.2021.213, VWBES.2021.219 und VWBES 2021.220 um dieselbe Sache (RRB Nr.
2021/798) geht und alle drei Einsprachen vom Regierungsrat im selben Entscheid
abgewiesen wurden, werden die Verfahren in sinngemässer Anwendung der
Zivilprozessordnung (vgl. § 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]
und Art. 125 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) zusammengelegt
und unter der Verfahrensnummer VWBES. 2021.220 geführt.
1.2
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen 1 - 3
sind als Anstösserinnen und Parteien im Vorverfahren durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin 1 verlangt die
Durchführung eines Augenscheins sowie die Einholung einer Expertise, welche
prüft, ob ein Kreisel oder eine Lichtsignalanlage oder andere Massnahmen bei
der Kreuzung Oltnerstrasse / Köllikerstrasse / Bodenackerstrasse
verkehrstechnische Vorteile beinhalte, und einen Expertenbericht zum
Linkseinbiegen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen, welcher sich
insbesondere damit auseinandersetze, weshalb das Einbiegen gemäss
Erschliessungsplan 2013 möglich sei. Diese Beweisanträge sind abzuweisen.
Anhand der Akten und der heute zur Verfügung stehenden Satellitensysteme und
Flugaufnahmen sind die örtlichen Verhältnisse bekannt. Die Durchführung eines Augenscheins
ist unnötig, zumal es sich um eine Planung handelt, die in der Zukunft
umgesetzt werden soll. Auch besteht keine Veranlassung, die Erstellung eines
Kreisels in Betracht zu ziehen. Einmal liegt die genannte Kreuzung ausserhalb
des Planungsperimeters und schliesslich geht es bei der vorliegenden Planung um
die Verlegung des Fuss- und Radwegs im Bereich der Tankstelle, mit welcher die
Verkehrssicherheit des Langsamverkehrs verbessert werden soll. Zudem hatte der
Regierungsrat die Planung einzig auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit zu prüfen
und nicht weitere Erschliessungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Wie unter Bezugnahme
auf die planerische Geschichte zu zeigen ist (E. 6 hiernach), ist das
Linksabbiegen im fraglichen Bereich seit Jahrzehnten nicht rechtmässig. Darüber
einen Expertenbericht zu erstellen, ist obsolet. Im Übrigen liegt ein
technischer Bericht vor (dazu E. 5.2 hiernach), der von den
Beschwerdeführerinnen nicht infrage gestellt wird.
3.1
Nach § 68 des Planungs- und
Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) kann der Regierungsrat in kantonalen
Nutzungsplänen u.a. Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler
und regionaler Bedeutung sowie Wanderwege festlegen (lit. c). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden mit den
Besonderheiten, dass das Bau- und Justizdepartement die Pläne nach Anhören der
Einwohnergemeinden in den Gemeinden und beim Departement auflegt und der
Regierungsrat über Einsprachen und die Genehmigung des Planes entscheidet (§ 69 PBG). Nach § 18 PBG überprüft der Regierungsrat im Genehmigungsverfahren die
Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit
übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich
unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Plänen widersprechen, weist er
zurück. Allfällige Änderungen kann der Regierungsrat selber beschliessen, wenn
deren Inhalt eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung
offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler dienen.
3.2
Nach Art. 33 Abs. 2
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) sieht das kantonale Recht wenigstens ein
Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und
seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Es
gewährleistet die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde
(Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird
indessen nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse
Zurückhaltung auferlegt, wenn es um lokale Angelegenheiten geht, sowie wenn der
unteren Instanz im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder
Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416 mit Hinweisen). Vielmehr
wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von übergeordneten gegenüber nachgeordneten
Behörden ausdrücklich verlangt. Die Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere
bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des
Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et
al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,
Zürich 2020, Art. 33 N 84).
3.3
Für das vorliegende Verfahren
bedeutet dies, dass der Regierungsrat zu prüfen hatte, ob die ihm zur
Genehmigung vorgelegte Planung recht- und nicht offensichtlich unzweckmässig
sei. Das Verwaltungsgericht hat dies zu überprüfen, wobei es sich bei seiner
Prüfungsbefugnis Zurückhaltung aufzuerlegen hat, soweit es um ausgesprochenes
Planungsermessen geht. Nichts Anderes kann sich aus § 67bis des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11), welcher die Beschwerdegründe
nach kantonalem Recht nennt, ergeben.
4.1
Die Beschwerdeführerin 1 macht eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da ihr die volle
Akteneinsicht verweigert worden sei. Insbesondere habe die Vorinstanz die
kompletten Akten aus der Erschliessungsplanung 2013 nicht beigezogen, zudem
seien ihr nicht alle Akten (z.B. Vorprojekt des Planungsbüros) ausgehändigt worden.
Die Beschwerdeführerin 1 hat am 5.
Dezember 2019 ein diesbezügliches Akteneinsichtsgesuch gestellt, welches das
AVT am 9. Dezember 2019 beantwortet und teilweise erfüllt hat. Nicht
zugestellt wurden die Akten aus der Erschliessungsplanung 2013, weil diese –
richtigerweise – gar nicht (mehr) Bestandteil der neuen Erschliessungsplanung
waren (und sind). Das Vorgehen des AVT ist nicht zu beanstanden. Ebenso ist
nicht zu beanstanden, dass das Vorprojekt 2018 der Beschwerdeführerin 1 nicht
zur Verfügung gestellt wurde. Dieses war und ist nicht Bestandteil der
massgeblichen Akten, wurde es doch durch das definitive Projekt ersetzt. Der
Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) ist nicht verletzt. Und selbst
wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte, hätte sie im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne weiteres geheilt werden können. Im
Übrigen geht aus dem angefochtenen Entscheid klar hervor, dass die
Beschwerdeführerin 1 in der Erschliessungsplanung vom AVT jederzeit informiert
und einbezogen wurde (vgl. E. 2.4, S. 10 ff. des angefochtenen RRBs).
4.2.1
Auch die Beschwerdeführerin 3 rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Einerseits wirft sie dem Regierungsrat
vor, mit seinem Nichteintreten auf ihre Einsprache ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt zu haben; gleichzeitig anerkennt sie, dass er sich
in einer Alternativbegründung mit der Recht- und Zweckmässigkeit des neuen
Verkehrsregimes befasst habe, weshalb auf einen Rückweisungsantrag verzichtet
werde. Damit zeigt die Beschwerdeführerin 3 selber auf, dass der Regierungsrat
die von ihr verlangte Prüfung sehr wohl vorgenommen hat. Zudem hat der
Regierungsrat die Einsprache entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 3
formell abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Diese Rüge ist
offensichtlich unbegründet.
4.2.2
Weiter macht die
Beschwerdeführerin 3 geltend, der Regierungsrat stütze sich auf eine
Vereinbarung zwischen dem Staat und dem vormaligen Eigentümer von GB
Gretzenbach Nr. 246. Diese Vereinbarung sei nicht Teil der Auflageakten gewesen
und sei der Beschwerdeführerin 3 weder vorgängig zugestellt worden noch ihr bis
heute bekannt. Gleiches gelte für die vom Regierungsrat zitierte
Ausnahmebewilligung aus dem Jahr 2010. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid auf
Akten stütze, welche ihr nicht vorgängig eröffnet worden seien, verletze sie
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 3.
Die Hauptargumentation des
Regierungsrats stützt sich auf die Verkehrssicherheit, die mit dem seit langem
illegal praktizierten Linksabbiegeregime offensichtlich nicht gewährleistet ist
(E. 2.2 S. 4). Wie der Regierungsrat in E. 2.2 S. 3 zu Recht ausgeführt hat,
ändert sich mit dem strittigen Erschliessungsplan nichts am
Erschliessungsregime der betroffenen Liegenschaften. Das weiss auch die
Beschwerdeführerin 3. Lediglich der Verdeutlichung der planerischen Geschichte
wegen hat der Regierungsrat die Situation seit 1962 skizziert. Es war der
Beschwerdeführerin 3 denn auch möglich, den Beschluss sachgerecht anzufechten.
Spätestens im Verfahren vor Verwaltungsgericht wäre eine etwaige
Gehörsverletzung geheilt worden, hätte es der Beschwerdeführerin 3 doch offen
gestanden, in die vom BJD eingereichten Akten Einsicht zu nehmen. Darüber
hinaus ist die Beschwerdeführerin 3 Mieterin der Liegenschaft
Oltnerstrasse 6. Eigentümerin ist die Beschwerdeführerin 1, die jederzeit
und ab initio über den massgebenden Sachverhalt informiert war. Ihre Rüge ist
falsch adressiert.
5.
Die Beschwerdeführerinnen berufen
sich in erster Linie auf den (früheren) Erschliessungsplan vom 26. November
2013.
(RRB Nr. 2013/2155) und leiten daraus verschiedene Ansprüche ab.
5.1
Nach § 14 PBG fallen Zonenpläne,
Erschliessungspläne und Gestaltungspläne in die Kategorie Nutzungspläne. Die
Einwohnergemeinden ordnen nebst anderem die Erschliessung der Baugebiete
gestützt auf die Erschliessungskonzepte und in Übereinstimmung mit dem
Zonenplan durch Pläne und Reglemente über die Verkehrsanlagen und Fusswege, die
Wasser- und Energieversorgung, allfällige Anlagen für Fernheizung und
Gemeinschaftsantennen sowie die Abwasserentsorgung und Abfallbewirtschaftung (§ 39 Abs. 2 PBG). Nutzungspläne giessen die räumlichen Entwicklungsvorstellungen
parzellenscharf in eine allgemeinverbindliche Form und schaffen damit Rechts-
und Planungssicherheit. Andererseits verändern sich die rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse laufend. Um einen Weg aus diesem Spannungsfeld von
raumplanerischer Dynamik und Rechts- und Planungssicherheit zu finden, sieht
das RPG ein zweistufiges Vorgehen vor. Zuerst ist zu prüfen, ob sich die
Verhältnisse «erheblich» geändert haben. Ist dies der Fall, ist im Rahmen einer
Interessenabwägung zu entscheiden, ob das Interesse an einer Plananpassung an
die veränderten Gegebenheiten höher zu gewichten ist als jenes der Rechts- und
Planungssicherheit (Art. 21 Abs. 2 RPG). Dabei soll der Plan nur nötigenfalls
angepasst werden. Der Planungs- und Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Es
soll eine Interessenabwägung stattfinden. Dabei gilt folgende Faustregel: Je
neuer ein Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden,
und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso schwerer
müssen die Gründe wiegen, die für die Planänderung sprechen (BGE 102 Ia 338).
Mit anderen Worten: je älter ein Nutzungsplan ist und je näher der Zeitpunkt
der alle 10 - 15 Jahre vorgesehenen Anpassung rückt, umso einfacher ist es, ihn
zu modifizieren (EspaceSuisse, Einführung in die Raumplanung, Ausgabe 2021,
Seite 59).
5.2
Zwar handelt es sich bei einem Erschliessungsplan
grundsätzlich um einen Nutzungsplan. Vorliegend geht es aber nicht um einen
(klassischen) Erschliessungsplan, bei dem aufgezeigt wird, wie die einzelnen
Parzellen verkehrsmässig, mit Wasser-, Abwasser- und Energieleitungen erstmalig
erschlossen werden. Die Oltnerstrasse ist eine seit Jahrzehnten bestehende
Kantonsstrasse; es geht um eine Sanierung derselben und eine kleinräumige
Umgestaltung in Bezug auf die Verkehrsführung des Langsamverkehrs im Interesse
der Verkehrssicherheit. Die damit einhergehenden räumlichen Auswirkungen sind
gering, weshalb der vorhandene technische Bericht vom 24. Oktober 2019 den
planerischen Vorgaben im vorliegenden Fall bei weitem genügt, was von den
Beschwerdeführerinnen auch gar nicht bestritten wird. Weder sind
Planungsgrundsätze verletzt, noch braucht bspw. ein Planungsbericht gemäss Art.
47.
Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) eingeholt zu werden. Es kann auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden
(E. 2.3 S. 5).
Auch können sich die
Beschwerdeführerinnen nicht auf die Planbeständigkeit des Erschliessungsplans
2013.
berufen. Einmal ist der Planungshorizont zeitmässig nahezu erreicht, zum
andern konnte der Plan – aus welchen Gründen auch immer – nicht realisiert
werden. Die geplante direkte Ein- und Ausfahrt ab GB Gretzenbach Nr. 245 auf
die Oltnerstrasse erwies sich offenbar als unmöglich (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.4 S. 14f). Schon dies zeigt, dass sich die Verhältnisse im Sinne
von Art. 21 RPG erheblich verändert haben. Die Beschwerdeführerinnen können
sich nicht auf die Planbeständigkeit eines Plans berufen, der (offenbar) nicht
umgesetzt werden konnte. Um den Fuss- und Radweg zu verlegen und insbesondere
den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (siehe dazu nachfolgende
Erwägungen) musste eine neue Planung erfolgen, welche die erste ersetzt und in
den widersprechenden Punkten ausser Kraft setzt (vgl. Ziff. 3.5 des
angefochtenen Beschlusses). Auch das zweite Kriterium von Art. 21 Abs. 2 RPG
(«nötigenfalls») ist erfüllt.
6.
Zur Vorgeschichte ist Folgendes
festzuhalten:
6.1
Am 8. Mai 1962 beschloss der
Regierungsrat des Kantons Solothurn (Beschluss Nr. 2874), der
Beschwerdeführerin 1 eine Ausnahmebewilligung für eine direkte Ein- und
Ausfahrt bei den beiden Grundstücken GB Gretzenbach Nr. 245/246 auf Zusehen
unter Bedingungen und Auflagen provisorisch zu erteilen. Grundlage dieses
Beschlusses war der Neubau eines Fabrikgebäudes und dessen Erschliessung. Mit
dem Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks GB Nr. 246 wurde ein
gegenseitiges Wegrecht mit Anschluss an die Kantonsstrasse vereinbart. Die
Bewilligung sollte zwangsläufig im Moment der (späteren) rückwärtigen
Erschliessung der beiden Grundstücke entschädigungslos dahinfallen, wobei ab
diesem Zeitpunkt Fahrzeuge sowohl ab dem Grundstück GB Nr. 245 als auch ab
demjenigen von GB Nr. 246 nicht mehr über diesen Verbindungsweg direkt auf die
Kantonsstrasse gelangen dürften (Ziffer. 1.b des erwähnten Beschlusses).
6.2
Am 31. Juli/3. August 1962 schlossen
der damalige Grundeigentümer von GB Gretzenbach Nr. 246 und der Staat Solothurn
einen Tauschvertrag, indem sie einerseits dem Grundeigentümer die Erstellung
und den Betrieb einer Tankstelle und Garage ermöglichten, andererseits den Geh-
und Radweg hinter die Tankstelle verlegten, so wie sich die Situation heute
noch präsentiert. Bei GB Nr. 246 wurde ein öffentliches Geh- und Fahrrecht im
Grundbuch eingetragen. In Ziff. II. 1. a) wurde zudem vereinbart, dass die
Zufahrt zur Tankstelle und Garage auf den östlichen Teil der Liegenschaft
beschränkt bleibe. Am westlichen Teil sei deshalb ein Einbahn-Signal und für
die Ausfahrt ein Stoppsignal mit entsprechender Markierung am Boden
aufzustellen. Der Staat verpflichtete sich, auf der Kantonsstrasse bis zur
Einfahrt an der Ostseite des Grundstücks eine Sicherheitslinie aufzutragen.
Ausserdem wurde vereinbart, die bestehende Verbindungsstrasse von der Garage
zur tiefer gelegenen Einstellhalle so auszubauen, dass sie nicht über den Geh-
und Fahrweg führe. An die dadurch entstehenden Anpassungsarbeiten verpflichtete
sich der Staat, einen einmaligen Kostenbeitrag zu bezahlen.
6.3
Nach Erstellung der rückwärtigen
Erschliessung (Bodenackerstrasse) stellte die Beschwerdeführerin 1 das Gesuch,
ihr auf die Dauer von zehn Jahren die direkte Ein-und Ausfahrt auf die
Kantonsstrasse im Rechtsverkehr weiterhin zu gestatten. Sie machte geltend,
durch ihre interne Planung und etappenweise Betriebserweiterungen könne der
gesamte Betriebsablauf nur innert der Frist von zehn Jahren umorganisiert
werden. Der Regierungsrat beschloss daraufhin am 12. Juli 1974 (RRB Nr. 4017),
die mit RRB Nr. 2874 vom 8. Mai 1962 erteilte Ausnahmebewilligung für eine
direkte Ein- und Ausfahrt an der Durchgangsstrasse T5 provisorisch und auf
Zusehen hin auf die Dauer von zehn Jahren, längstens bis 31. Dezember 1983, zu
verlängern. Dabei wurde die Auflage gemacht, dass auf der Durchgangsstrasse
jeglicher Linksabbiegeverkehr vom und zum Fabrikareal verboten sei. Gestattet
würden nur die Zu- und Wegfahrten im Rechtsverkehr, das heisse, Zufahrt von
Schönenwerd her und Wegfahrten vom Fabrikareal in Fahrtrichtung Olten.
Sämtlicher Linksabbiegeverkehr habe über die rückwärtige Erschliessungsstrasse
zu erfolgen. Die gleichen Auflagen gälten auch für die Touring-Garage. Einzig
die direkten Zu- und Wegfahrten für den Tankstellenbetrieb könnten an der
Durchgangsstrasse im bisherigen, bewilligten Rahmen (kein Linksabbiegen aus
Fahrtrichtung Olten – Anmerkung Verfasser) beibehalten werden (Ziff. 2 des
erwähnten RRB). Ein Anspruch auf Verlängerung der in Ziffer 1 genannten Frist
bestehe nicht (Ziffer 3).
6.4
Am 2. Februar 2010 erhielt die
Beschwerdeführerin 3 die Baubewilligung für die Umnutzung der Liegenschaft auf
Grundstück GB Nr. 1942. Dabei bildete die Ausnahmebewilligung des Kreisbauamtes
(KBA) vom 2. November 2009 einen integrierenden Bestandteil. Das KBA machte
dabei die Auflage, dass die Erschliessung, resp. die Ein- und Ausfahrt zwingend
nach dem Fahrkonzept vom 31. August 2009 zu erfolgen habe:
Zudem wurde festgelegt, dass
zwischen Vorplatz und Fuss/Radweg unbedingt eine Abschrankung z.B. Sockel mit
Verbindungskette zu erstellen sei, damit nicht rückwärts auf den Fuss/Radweg
ausgefahren werden könne. Bei der Ein- und Ausfahrt sei aus
Verkehrssicherheitsgründen der Fuss- und Radweg mit einer roten
Strukturmarkierung zu kennzeichnen.
Die Baukommission Gretzenbach stellte
mit Schreiben vom 15. April 2010 fest, diese Auflagen seien nicht umgesetzt und
setzte Frist bis spätestens 15. Mai 2010, das Versäumte nachzuholen.
7.1
Dass der jetzige Erschliessungsplan
rechtmässig ist, ergibt sich einerseits aus der soeben aufgezeigten Geschichte.
Sowohl mit der Beschwerdeführerin 1 als auch mit dem Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführerin 2 wurden Vereinbarungen getroffen, nach denen die
beabsichtigte (und geltende) Verkehrsführung klar ist: Das Linksabbiegen aus
Fahrtrichtung Olten auf die drei Grundstücke resp. die Bodenackerstrasse sollte
unterbunden werden. Massgeblich für die Beurteilung der Recht- und
Zweckmässigkeit aber ist, dass das Linksabbiegen und damit Überfahren der
Sicherheitslinie dennoch praktiziert wird (vgl. technischer Bericht und
Unfallanalyse). Die Unfallstatistik zeigt, wie gefährlich das illegal begangene
Linksabbiegen ist. Seit 2009 besteht an der Oltnerstrasse 6 ein
Unfallschwerpunkt. Und es kann keine Rede davon sein, dass der Staat dies über
Jahre akzeptiert hätte und damit ein Fall von Usanz und Vertrauensschutz
vorliegen würde. Wie aus der Skizze in E. 6.4 hervorgeht, hat das zuständige
Kreisbauamt der Beschwerdeführerin 3 am 31. August 2009 im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens die rechtmässige Verkehrsführung eindeutig
aufgezeigt. Daran hat sich nichts geändert, auch nicht durch den
Erschliessungsplan 2013, der das Linksabbiegen mit einem Mittelstreifen von 2 m
Breite vorsah.
7.2
Die Verlegung des Rad- und Fusswegs
nach Süden und damit an den Fahrbahnrand ist nicht eigentlich bestritten. Es
ist auch offensichtlich, dass diese Verlegung im Interesse der
Verkehrssicherheit liegt, können doch gefährliche Situationen für Fussgänger
und Radfahrer, die sich mit der heutigen Verkehrsführung zwangsläufig ergeben,
zweifellos vermieden resp. vermindert werden, zumal die seit 2009 verlangte
Abschrankung – wie sich aus Akten und Satellitenaufnahmen ergibt – offenbar bis
heute nicht realisiert wurde. Die Verkehrssicherheit für Fussgänger und
Radfahrer wird damit erheblich verbessert und der Zweck der Planung erreicht.
7.3
Das von den Beschwerdeführerinnen
verlangte Linksabbiegen in Fahrtrichtung Schönenwerd ist gefährlich und
verlangsamt den Verkehrsfluss auf der stark befahrenen Kantonsstrasse. Dies
wird von den Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert bestritten, handelt es
sich doch beim fraglichen Bereich um einen langjährigen Unfallschwerpunkt (vgl.
Verkehrstechnische Unfallanalyse des AVT vom 26. Februar 2019, S. 5). Der
angefochtene Erschliessungsplan lässt das Linksabbiegen nicht zu und erweist
sich damit auch diesbezüglich als zweckmässig.
7.4
Schliesslich beruft sich die
Beschwerdeführerin 2 auf eine Skizze, wonach die Erstellung einer
Linksabbiegespur auch unter Einhaltung der massgeblichen Norm der VSS
(Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) möglich wäre. Das BJD
widerspricht und hält dafür, die Skizze sei nur erstellt worden, um
aufzuzeigen, dass dem südseitigen Anstösser die Erstellung einer separaten Spur
keinesfalls zugemutet werden könne, da die Strasse dann viel zu nah an seiner
Liegenschaft vorbeiführen würde. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da sich
das Linksabbiegen ohnehin als unzulässig erweist und nicht einzusehen ist,
wieso die ganze Strasse nach Süden verlegt werden sollte.
7.5
Die Beschwerdeführerin 2 macht zudem
geltend, die Abtretung von 37 m² Land ab ihrer Parzelle GB Nr. 247 und das entsprechende «Hineinrücken» der
Baulinie sei unverhältnismässig und nicht im öffentlichen Interesse. Zudem
seien die vorgesehenen Grünflächen verbindlich im Erschliessungsplan aufgeführt
und würden deshalb ihren Geschäftsbetrieb und damit ihre Eigentums- und
Wirtschaftsfreiheit einschränken.
Das fragliche Grundstück GB Nr. 247 ist 858 m² gross und unüberbaut. Es besteht
ein Bauprojekt. Die Abtretung des Landes ist nötig, um den Parkweg etwas nach
Westen verlegen und eine Sichtberme schaffen zu können. Damit kann die
Verkehrssicherheit nicht nur für den Fuss- und Radverkehr deutlich erhöht
werden. Das öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse der
Beschwerdeführerin 2 eindeutig, muss doch diese mit 37 m² nur 4.3 % ihrer
Landfläche abtreten, und die Verlegung der Baulinie liegt im Kurvenbereich zur
Kantonsstrasse. Dies ist der Übergangsbereich (von 4 m Abstand
[Gemeindestrasse] zu 6 m [Kantonsstrasse]), sodass die Einschränkung auf das
geplante Bauprojekt marginal ist. Bezüglich Grünflächen ist der Vorinstanz
zuzustimmen: Diese sind im Erschliessungsplan zusammen mit der «Anpassung
Zufahrt Private» als Orientierungsinhalt aufgeführt und bilden nicht Inhalt der
Genehmigung. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf diesen Punkt
eingetreten.
7.6
Die Beschwerdeführerin 1 macht
ausserdem geltend, für die Verkehrsmassnahmen (Markierungen und Signalisation)
hätte ein Verfahren nach Art. 107 Abs. 6 Signalisationsverordnung (SSV, SR
725.11) durchgeführt und die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei
angehört werden müssen. Sie verkennt dabei, dass an der Verkehrsführung und der
Signalisation gar keine massgeblichen Änderungen erfolgen. Auch dieser Einwand
erweist sich als unbegründet.
8.
Insgesamt vermögen die
Beschwerdeführerinnen nicht darzutun, dass der Erschliessungsplan nicht recht-
oder offensichtlich unzweckmässig ist. Die Beschwerden sind deshalb abzuweisen.
Dabei werden die Beschwerdeführerinnen in Anwendung von § 37 VRG i.V. mit Art.
106.
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kostenpflichtig. Die Urteilsgebühr ist in
Anwendung von § 147 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11) auf CHF
4'500.00 festzusetzen und von den Beschwerdeführerinnen – in Verrechnung mit
den geleisteten Kostenvorschüssen – zu je einem Drittel zu bezahlen. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in
Betracht; die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerinnen A.___, E.___
und D.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 4'500.00 zu je einem Drittel, ausmachend je CHF 1'500.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_173/2022 vom 23. Januar 2024 bestätigt.