VWBES.2021.225
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
17. Februar 2022Deutsch28 min
der Schweiz weggewiesen (AS 426). In der Folge reiste er unkontrolliert aus, das
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
heiratete am [...]. Februar 2011 in der Türkei die in der Schweiz
niedergelassene B.___ und reiste im August 2012 in Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz ein. Darauf wurde ihm im Kanton Aargau eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im August 2015 kam es zur Trennung. B.___ hatte
gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) am 10. November 2016
ausgeführt (AS 142), der Beschwerdeführer habe sie für die Schweizer
Aufenthaltsbewilligung ausgenützt, für ihn sei es eine Scheinehe gewesen. Die
Ehe wurde am [...]. April 2017 geschieden. Mit Verfügung des Departements
Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 30. April 2018 wurde die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert und er aus
der Schweiz weggewiesen (AS 426). In der Folge reiste er unkontrolliert aus, das
genaue Datum ist unbekannt. Er selber gab gegenüber der Polizei am 1. Juli 2020
an, die Schweiz im August 2018 verlassen zu haben (AS 557).
2. Gemäss Vollzugsbericht der
Kantonspolizei Aargau vom 15. Juni 2018 resp. der dort aufgeführten Angaben von
C.___ vom 4. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer seit ca. 11 Monaten eine
Beziehung mit ihr gewollt, was sie aber immer abgelehnt habe. Deshalb habe er
sich zwei Mal das Leben nehmen wollen (AS 432 ff.).
3. Am [...]. August 2018 heiratete der
Beschwerdeführer in der Türkei die Schweizerin D.___ (nachfolgend: Ehefrau).
Diese stellte am 28. November 2018 ein Familiennachzugsgesuch (AS 452 ff). In
Beantwortung der Fragen des MISA erklärte sie am 28. Januar 2019
(Posteingang) u.a., sie habe ihren Mann im Herbst 2016 kennengelernt. Seit 16.
Juni 2017 seien sie ein Paar. Auf Nachfragen des MISA bestätigte sie am 14.
Februar 2019 (Posteingang), gewusst zu haben, dass ihr Mann Schulden habe (aber
nicht wie viel), dass er die Schweiz Ende Juli 2018 habe verlassen müssen (nicht
aber, dass er mehrmals hatte zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen) und
dass er Interesse an einer anderen Frau gehabt habe. Sie habe aber nicht
aufgegeben, um ihren Mann gekämpft und ihm eine zweite Chance gegeben. Das
Ergebnis ihrer Liebe sei, dass sie geheiratet hätten (AS 472 f.; 476 f.).
4. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 hiess
das MISA namens des Departements des Innern (DdI; nachfolgend:
Beschwerdegegner) das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau zugunsten des
Beschwerdeführers gut und erteilte ihm nach erfolgter Anmeldung bei der
Einwohnergemeinde die Aufenthaltsbewilligung unter den Bedingungen, dass er die
zugesicherte Arbeitsstelle antrete, den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie
ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreite, keine Schulden anhäufe, die
bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten abbaue und nicht straffällig
werde (AS 498 ff.). Der Beschwerdeführer reiste am 20. Juni 2019 in die Schweiz
ein und in der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B mit einer
Gültigkeitsdauer bis am 30. Juni 2020 erteilt (AS 515).
5. Am 17. Juni 2020 teilte die
Kantonspolizei Solothurn dem MISA mit, es liefen aktuell diverse
Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer und es bestehe der dringende
Verdacht, dass es sich bei der Ehe mit D.___ um eine Scheinehe handle. Er
«stalke» C.___ (AS 552). Am 23. Oktober 2020 reichte die Kantonspolizei dem MISA
einen Allgemeinen Bericht zur Beurteilung einer Scheinehe ein (AS 615 f.). Darin
wird auf den Umstand hingewiesen, dass die Polizei 9 Mal habe ausrücken müssen,
weil der Beschwerdeführer den Kontakt zu C.___ gesucht habe. Während dieser Einsätze
habe C.___ mehrfach ausgesagt, bei der Ehe des Beschwerdeführers handle es sich
um eine Scheinehe. Dies habe die Ehefrau ihr gegenüber zugegeben; darüber liege
eine Sprachnotiz vor.
6. Am 8. Februar 2021 gewährte das MISA
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Nach bewilligten
Fristerstreckungen reichte Rechtsanwalt Walker am 14. Mai 2021 eine
Stellungnahme ein (AS 742 ff.). Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, aus den
eingereichten Fotos sei ersichtlich, dass die Ehegatten heute glücklich
miteinander seien. Die seltsame Beziehung zu C.___ sei inzwischen vollständig
beendet worden. Auch wenn der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe, bei C.___
zu landen und dafür einiges investiert habe, sei er doch immer wieder zu seiner
Ehefrau zurückgekehrt, wenn ihn C.___ abgewiesen habe. Bei den Strafbefehlen,
die sich in den Akten befänden, handle es sich zum grössten Teil um Bagatellen
aus dem Strassenverkehrsrecht. Bei der Beurteilung des
Betreibungsregisterauszugs müsse beachtet werden, dass verschiedene
Betreibungen doppelt oder dreifach aufgeführt seien. Die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sei immer sehr eng gewesen, obwohl in der
Person von C.___ ein Störfaktor vorgelegen habe. Bezüglich der Sprachnachricht
der Ehefrau, die von C.___ eingebracht worden sei, müsse festgehalten werden,
dass diese in Verletzung von Art. 179bis StGB erstellt worden sein
dürfte. Die Ehe sei heute intakt und es sei dem Beschwerdeführer zu verdanken,
dass sich die Ehefrau von der Sozialhilfe habe lösen können. Eine Wegweisung
würde sie daher besonders hart treffen. Wegen der Unfallfolgen sei es für sie
nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden.
7. Am 9. Juni 2021 erliess das MISA
namens des DdI folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___
wird nicht verlängert.
2. A.___ hat die Schweiz – unter der
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August 2021 zu
verlassen.
3. A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde
[...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der
beiliegenden Ausreisekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, bereits
bei der Bewilligung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer hätten
diverse Indizien vorgelegen, die auf eine Scheinehe hingedeutet hätten. Im
damaligen Zeitpunkt seien diese jedoch nicht genügend gewesen, um auf eine
Scheinehe zu schliessen. Heute indessen könne zweifelsfrei auf eine Scheinehe
zwischen ihm und seiner Ehefrau geschlossen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers
und diejenigen von C.___, die zeitliche Abfolge der Ereignisse, sein Verhalten
und die Sprachnachricht seiner Ehefrau an C.___ bewiesen eindeutig, dass der
Beschwerdeführer die Ehe mit D.___ nur eingegangen sei, um einen Aufenthalt in
der Schweiz zu erwirken. Dies bestätige sich auch aus seiner Stellungnahme vom
14. Mai 2021. Ohne die Ablehnung durch C.___ hätte der Beschwerdeführer
eine Beziehung mit ihr und nicht mit seiner Ehefrau geführt. Auch wenn die
Ehefrau an der Ehe mit dem Beschwerdeführer festhalte und heute wirklich eine
Ehegemeinschaft führen wolle, sei dieser Wille beim Beschwerdeführer klar nicht
gegeben. Daran änderten auch die Verständigung zwischen den Beiden und die
eingereichten Fotos der Türkeireise aus diesem Jahr nichts. Es könne davon
ausgegangen werden, dass die Ehefrau sich tatsächlich eine Liebesbeziehung mit
dem Beschwerdeführer wünsche und er sie im Glauben lasse, sie führten eine
glückliche Ehe, um seinen Aufenthaltsstatus nicht zu gefährden. Ihm fehle
jedoch offenkundig der Ehewille.
Zu berücksichtigen sei weiter, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen. Er habe zwar noch nie von der Sozialhilfe unterstützt werden
müssen, seine Schulden betrügen aber allein im Kanton Solothurn insgesamt CHF
108'499.85 und es kämen laufend neue hinzu. Zudem sei er mehrfach straffällig
geworden. Auch wenn es sich dabei grösstenteils um Bagatelldelikte handle,
belege dies doch seine fehlende Integration. Den überwiegenden Teil seines
Lebens habe der Beschwerdeführer in der Türkei verbracht, seine Familie lebe
dort, weshalb es ihm ohne Weiteres zumutbar sei, wieder dorthin zurückzukehren.
8. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
24. Juni 2021 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 9.
Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers sei antragsgemäss zu verlängern.
3. Der Beschwerdeführer sei nicht aus der
Schweiz wegzuweisen.
4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die
Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
5. Dem Unterzeichnenden sei Frist
anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.
6. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichnenden zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die ergänzende Beschwerdebegründung
datiert vom 13. September 2021. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit
begründet, bei den in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Verurteilungen
handle es sich mehrheitlich um Strassenverkehrsdelikte, die eigentlich im
Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden können. Hätte der Beschwerdeführer
die Bussen bezahlt, wären keine Strafbefehle erlassen worden und das
Migrationsamt hätte nichts davon erfahren. Zudem dürften diejenigen
Verurteilungen kaum Relevanz entfalten, die bereits vor der Bewilligung des
Familiennachzugsgesuchs ergangen seien. Dasselbe gelte für die Betreibungen.
Diejenigen, die auf die Zeit vor der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zurückgingen,
schienen damals kein Problem gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe selbst
dann mit der Ehefrau zusammengelebt, als er C.___ nachgestellt habe. Die erste
Ehe sei bis zu deren Scheitern eine normal funktionierende Ehe gewesen. Der
Versuch, eine Beziehung zu C.___ anzufangen, gehe auf die Zeit vor der Heirat
mit D.___ zurück. Das Ganze mit C.___ habe sich erledigt, nachdem der Streit
über ein Fahrzeug entbrannt sei, das eigentlich der Beschwerdeführer gekauft
habe, welches C.___ aber auf ihren Namen habe registrieren lassen. Die
Sprachnachricht der Ehefrau an C.___ dürfe nicht verwertet werden. Abgesehen
davon, dass die Aussage, die die Ehefrau gegenüber C.___ gemacht habe, nicht
der Wahrheit entsprochen habe. Es sei ihr vielmehr darum gegangen, C.___ mit
der Aussage zu ärgern, der Beschwerdeführer wäre zu ihr zurückgekehrt und würde
sie ihr folglich vorziehen. Der Beschwerdeführer lebe nicht nur mit seiner
Ehefrau zusammen, sondern sie gingen zusammen fort und hätten Kontakt zu beiden
Familien.
9. Am 29. September 2021 äusserte sich
das MISA zur Beschwerde. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Ehefrau C.___ gegenüber eine Scheinehe behaupten sollte, nur um sie zu ärgern,
spreche eine solche Aussage doch gerade gegen die eheliche Verbindung. Die
Stalkinghandlungen gegenüber C.___ habe der Beschwerdeführer nicht von sich aus
beendet und das Nachstellen sei sowohl vor als auch nach der Heirat mit seiner
Ehefrau aktenkundig. Auch wenn der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und deren
Familie das intakte Familienleben vorspiele, ändere dies nichts an der
Tatsache, dass ihm der Ehewille seit Beginn fehle. An der Verfügung vom 9. Juni
2021 sei festzuhalten.
10. Zu diesen Ausführungen liess der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 noch einmal Stellung nehmen.
Das MISA reichte am 27. Oktober 2021 und am 26. November 2021 je einen
Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer ein (Widerhandlungen gegen das SVG).
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, AIG; SR 142.20).
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen
laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe
nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).
2.2
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst
auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende
Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für
die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die
Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten,
sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen
wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Ob dies der Fall ist bzw. ob die
Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen
ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die
Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,
darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt
von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt
insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe
hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch
von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung
weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und
unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht
erstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2
mit Hinweisen).
Solche Indizien können äussere
Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der
Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein
erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende
Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die
Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des
Bundesgerichts, a.a.O., E. 4.3.3 mit Hinweisen).
2.3
Ein Widerrufsgrund liegt nach Art.
62.
Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder
sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Ferner ist ein solcher gegeben, wenn er oder sie
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG), wenn er oder
sie eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die
Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_788/2016 vom
21.
Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015
vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist
anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96
AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
Die ausländische Person ist
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren
geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden,
entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst
dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender
Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat
oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist
nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen
Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S.
265.
f.; Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit
Hinweisen).
Ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201) ist unter
anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt
für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung indessen nicht. Vorausgesetzt
ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit
anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei
mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in
der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 188'000.00
(Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00
(Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von
CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober
2020.
E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich strafrechtlicher
Verurteilungen, denen bei der Prüfung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung Beachtung zu schenken ist, können auch vergleichsweise weniger
gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG (wo es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht)
bezeichnet werden. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich
auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen
Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die
für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug
rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die
Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom
30.
Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).
2.4
Die zuständigen Behörden erlassen
eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem
Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt
widerrufen oder nicht verlängert wird (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Art. 96 Abs.
1.
AIG verpflichtet die zuständigen Behörden, bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration
der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich die
Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG
entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten
konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2.
Dezember 2014 E. 2.3).
3.
Es kann davon ausgegangen werden,
dass die Ehefrau ein eheliches Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer führen
möchte. Ob der Beschwerdeführer aber ebenfalls den Willen hat, eine auf Dauer
angelegte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung mit der
Ehefrau einzugehen, ist zu prüfen. Die Vorinstanz ist der Auffassung, beim
Beschwerdeführer bestehe diese Bereitschaft nicht; es gebe verschiedenste
Indizien, die auf eine Scheinehe schliessen liessen.
3.1
Schon vor Erteilung der ersten
Aufenthaltsbewilligung hatte das Migrationsamt Zweifel am Ehewillen des
Beschwerdeführers.
So hatte seine erste Ehefrau, B.___,
gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) am 10. November
2016.
ausgeführt (AS 142), der Beschwerdeführer habe sie für die Schweizer
Aufenthaltsbewilligung ausgenützt, für ihn sei es eine Scheinehe gewesen. Sie
habe dies von seinen Familienmitgliedern gehört. Von Anfang an sei sie auch
finanziell ausgenützt worden, sie sei von A-Z missbraucht worden. Während eines
Streits habe er selber zugegeben, dass er sie hasse und sie nur wegen der
Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. Als sie bemerkt habe, dass es bei ihm
um eine Scheinehe gegangen sei, habe sie sich scheiden lassen wollen, habe dies
aber nicht gekonnt, weil er sie mit dem Tod bedroht habe. Durch eine Scheidung
hätte er den Aufenthaltstitel in der Schweiz verloren. Sie wolle nun aber definitiv
die Scheidung.
Am 19. November 2018 sandte das Amt für
Migration und Integration des Kantons Aargau dem MISA seine Akten zu. Daraus
ging hervor, dass der Beschwerdeführer seit ca. Juli 2017 eine Beziehung mit C.___
gewünscht habe, diese das aber immer abgelehnt hatte. Wegen ihrer Ablehnung
habe er sich zweimal das Leben nehmen wollen, im April 2018 und am 4. Juni
2018.
Diese Bemühungen um C.___ erfolgten zu einer Zeit, als der
Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Ehefrau bereits mit ihr eine Beziehung
führte. So gab sie an, sie seien seit 16. Juni 2017 ein Paar, Anfang Winter
2018, Januar, hätten sie sich verlobt und geheiratet hätten sie am [...].
August 2018 (AS 473).
Daraus wird klar, dass bereits im
Nachzugsverfahren berechtigte Zweifel am Ehewillen des Beschwerdeführers
bestanden. Es ist der Behörde aber nicht vorzuwerfen, dass sie diese Indizien
noch als zu wenig aussagekräftig einschätzte. Die Migrationsbehörde hat die
Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu
beurteilen; der Umstand, dass sie in einer früheren Beurteilung zum Ergebnis
gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen
(noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten
Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil des Bundesgerichts
2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteil VWBES.2020.507 vom
11.
Oktober 2021 E. 2.3).
3.2
Im Juni 2020 erhielt das MISA von
der Kantonspolizei Solothurn die Mitteilung, es liefen aktuell diverse
Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer und es bestehe der dringende
Verdacht, dass es sich bei der Ehe mit D.___ um eine Scheinehe handle. Er
«stalke» C.___ (AS 552). Am 23. Oktober 2020 reichte die Kantonspolizei dem
MISA einen Allgemeinen Bericht zur Beurteilung einer Scheinehe ein (AS 615 f.).
Aus den entsprechenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Polizei neun Mal hatte
ausrücken müssen, weil der Beschwerdeführer den Kontakt zu C.___ gesucht hatte.
Er hatte sich nicht an ihre Anweisungen gehalten, sie in Ruhe zu lassen und hatte
sogar einen GPS-Tracker an ihrem Auto montiert, um ihren Aufenthaltsort
herauszufinden und sie zu verfolgen. Gegen ihn wurden im Zusammenhang mit C.___
mehrere Strafbefehle erlassen. Am 19. Mai 2020 wurde er wegen Hausfriedensbruchs
zum Nachteil der Mutter von C.___ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
verurteilt (AS 534). Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2020 erfolgte eine
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF
500.00, weil er dem Fahrzeug von C.___ zu nahe aufgefahren war und es zu einer
Kollision gekommen war. Zudem betätigte er mehrfach die Lichthupe gegen sie (AS
548.
f.). Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2020 wurde er wegen Hausfriedensbruchs
zum Nachteil der Mutter von C.___ und wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.___
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 200.00
verurteilt (AS 618). Das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- oder
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Montieren des GPS-Trackers und Verfolgung
des Aufenthaltsortes mittels einer App) wurde nicht an die Hand genommen, weil
es sich beim GPS-Tracker nicht um ein Aufnahmegerät nach Art. 179quater
StGB handle und auch die Art. 179novies StGB und Art. 34 Abs. 1
DSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 DSG nicht erfüllt seien.
Gemäss Aussagen von C.___ vom 1. Juni
2020.
werde sie seit gut acht Monaten von ihm verfolgt. Er habe auch sie
heiraten wollen, damit er die Schweiz nicht verlassen müsse. Sie habe aber
nicht gewollt. Sie habe nie mit ihm eine Beziehung gehabt. Seine Ehefrau habe
ihr gegenüber auch angegeben, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer
eine Scheinehe sei. Das habe sie, C.___, auf einer Sprachnotiz, welche sie der
Polizei noch schicken werde.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber der
Polizei am 24. Mai 2020 zu Protokoll, er kenne C.___ seit drei Jahren und seit
einem Jahr hätten sie eine Beziehung. Seit einem Monat sei es nicht mehr gut.
Er habe wirklich ein Jahr mit ihr probiert. Sie wisse, dass er sie liebe. Seine
Frau wisse alles. Er sei schon lange in C.___ verliebt. Aber sie habe sich
nicht für ihn interessiert. Er habe seine Ehefrau geheiratet und etwa ein
halbes Jahr später sei C.___ gekommen und habe gesagt, sie sollten es zusammen
versuchen. Er habe eine Frau zu Hause, liebe aber eine andere.
In der Nacht vom 30. Juni auf den 1.
Juli 2020 musste die Polizei erneut wegen eines Vorfalls im Zusammenhang mit
dem Beschwerdeführer und C.___ ausrücken. In der Einvernahme vom Morgen des 1.
Juli 2020 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht mehr mit C.___ zusammen.
Er habe nie eine Beziehung mit ihr gehabt. Er habe mit ihr reden wollen, weil
es ein Problem zwischen ihnen gebe. Für ihn sei es erledigt, er treffe sich
nicht mehr mit ihr. Diese Nacht sei er – von [...] nach [...] – gefahren, weil
er das Problem habe besprechen wollen. Sie sähen sich nun nicht mehr, ob das
Problem gelöst sei oder nicht. Auf nochmalige Frage der Polizei hatte er
ausgesagt, er kenne C.___ seit drei Jahren. Sie habe nie eine Beziehung mit ihm
gewollt. Das letzte Jahr hätten sie es zusammen probiert. Es sei gescheitert,
weil sie verschiedene Meinungen gehabt hätten. Er liebe sie seit drei Jahren.
Er habe eine ernste Beziehung mit ihr gewollt. Er liebe sie immer noch, aber
sie wolle nicht. Auf die Frage, was ihn zur Hochzeit mit D.___ gebracht habe,
sagte er, jetzt liebe er C.___ nicht mehr. Sie sähen sich auch nicht mehr. Er
habe seiner Ehefrau vor der Hochzeit erklärt, dass er C.___ noch liebe. Sie
habe alles von ihm und C.___ gewusst.
3.3
Gestützt auf diese Umstände geht die
Vorinstanz zu Recht davon aus, heute könne zweifelsfrei auf eine Scheinehe
zwischen dem Beschwerdeführer und D.___ geschlossen werden. Die zeitliche
Abfolge, die Aussagen von C.___ und auch diejenigen des Beschwerdeführers
selbst sowie seine Handlungen im Zusammenhang mit C.___ zeigen deutlich, dass
er von Beginn weg keine echte Ehe mit seiner Ehefrau führen wollte, sondern
stets an C.___ interessiert war und im Grunde genommen nur eine Beziehung mit ihr
suchte. Die Bemühungen um C.___ begannen zu einer Zeit, als der
Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Ehefrau bereits mit ihr eine Beziehung
führte, und sie brachen auch nach der Heirat nicht ab; im Gegenteil, sein
Werben um C.___ ging weiter und er schreckte dabei nicht davor zurück, einen
GPS-Tracker an ihrem Auto zu montieren, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen
und sie zu verfolgen. Seine «Bemühungen» gingen soweit, dass die Polizei ganze neun
Mal ausrücken musste und er sich wegen ihrer Zurückweisung gar zweimal das
Leben nehmen wollte. In der Einvernahme vom 24. Mai 2020 gab er ausdrücklich zu
Protokoll, er sei schon lange in C.___ verliebt, er habe eine Frau zu Hause,
liebe aber eine andere. In der Einvernahme vom 1. Juli 2020 gab er dann zwar
an, jetzt liebe er sie (C.___) nicht mehr, um aber gleichzeitig wiederum zu bestätigen,
er liebe sie seit drei Jahren und habe eine ernste Beziehung mit ihr gewollt.
Er liebe sie immer noch, aber sie wolle nicht.
Schliesslich hat auch die Ehefrau des
Beschwerdeführers in einer Sprachnachricht gegenüber C.___ bestätigt, sie
wisse, dass es am Anfang nur eine Scheinehe gewesen sei. Sie habe ihn auch nur
wegen der Papiere geheiratet (AS 597). Auch wenn geltend gemacht wird, diese
Nachricht dürfe nicht verwertet werden, und die Ehefrau dies heute anders
beurteilt und wirklich eine Ehegemeinschaft mit dem Beschwerdeführer führen
will, ist derselbe Wille beim Beschwerdeführer aufgrund all dieser Umstände
nicht zu erkennen.
3.4
An diesen Schlussfolgerungen
vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So spricht
der Umstand, dass die Ehepartner auch dann zusammenlebten, als der
Beschwerdeführer C.___ nachstellte, nicht für eine intakte Ehe, nachdem der
Beschwerdeführer selber ausgesagt hatte, er habe eine Beziehung mit C.___
gewünscht, was diese aber nicht gewollt habe. Auch aus der Eingabe vom 14. Mai
2021.
muss geschlossen werden, dass er nur deshalb bei seiner Ehefrau blieb,
weil C.___ keine Beziehung mit ihm wünschte («Auch wenn mein Mandant immer
wieder versuchte, bei Frau C.___ zu landen und dafür einiges investierte, kehrte
er doch immer wieder zu seiner Ehefrau zurück, wenn ihn Frau C.___ abwies»). Der
Beziehungswunsch des Beschwerdeführers zu C.___ war auch nicht nur ein
Ausrutscher, wie dies die Ehefrau in der Stellungnahme zu Handen des MISA
vermutete (AS 476), hatte dieser Wunsch doch gar nie wirklich aufgehört. Hinsichtlich
der zeitlichen Angaben weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer seit Sommer 2017 versuchte, sich C.___ zu nähern, was
sicherlich bis 4. Juni 2018 andauerte (zweiter Suizidversuch). Spätestens im
Sommer 2019 – nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz – näherte er sich ihr
wieder an, und die Stalkinghandlungen endeten erst nach den polizeilichen
Interventionen vom Sommer 2020. Aktenkundig ist somit ein Nachstellen vor und
nach der Heirat mit D.___.
Dafür, dass die Aussagen der ersten
Ehefrau auf Rachsucht dieser Frau zurückzuführen wären, gibt es keine
Anhaltspunkte, und dies hatte der Beschwerdeführer auch noch nie geltend
gemacht. Deren Aussagen legen vielmehr den Schluss nahe, dass der
Beschwerdeführer auch ein zweites Mal versucht hatte, mit einer Heirat eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Dass die Eheleute A.___ Kontakt zu beiden
Familien haben, was aufgrund der eingereichten Fotos ersichtlich ist, bedeutet
nicht, dass der Beschwerdeführer auch einen tatsächlichen Ehewillen hat. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann davon ausgegangen werden, dass die
Ehefrau sich zwar tatsächlich eine Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer
wünscht, er sie aber im Glauben lässt, sie führten eine glückliche Ehe, um
seinen Aufenthaltsstatus nicht zu gefährden.
Bezüglich der Sprachnachricht der
Ehefrau, wonach sie wisse, dass es am Anfang nur eine Scheinehe gewesen sei,
sie habe ihn auch nur wegen der Papiere geheiratet, ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung selber bestätigt, seine Ehefrau
habe diese Aussage gemacht (S. 4), sie habe aber nicht der Wahrheit
entsprochen. Es sei ihr darum gegangen, C.___ mit der Aussage zu ärgern, der
Beschwerdeführer wäre zu ihr zurückgekehrt und würde sie ihr folglich
vorziehen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, ist doch nicht
einzusehen, inwiefern die Ehefrau dafür eine Scheinehe behaupten sollte.
3.5
Zusammengefasst ist das MISA
gestützt auf all diese Indizien zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer keinen echten Willen zur Führung einer dauerhaften
Lebensgemeinschaft mit D.___ hatte und hat und somit rechtsmissbräuchlich an
der Ehe mit ihr festhält. Damit ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG
der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG
erloschen.
4.
Es liegen, wie das MISA zu Recht
festgestellt hat, im vorliegenden Fall auch Widerrufsgründe vor. Zu verweisen
ist dabei zunächst auf die erhebliche Verschuldung. Auch wenn im Betreibungsregisterauszug
gewisse Beträge doppelt aufgeführt sein sollten, wie dies der Beschwerdeführer
geltend macht, sprechen Schulden von über CHF 100’00.00 nicht für eine
erfolgreiche Integration in der Schweiz, zumal sich die Schulden laufend
erhöhten (vgl. im Detail die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung). Zu verweisen ist aber auch auf die Vielzahl von strafrechtlichen
Verurteilungen (vgl. dazu ebenfalls die Aufzählung in der angefochtenen
Verfügung; insgesamt 25). Auch wenn es sich dabei in erster Linie um
Bagatelldelikte aus dem Strassenverkehrsrecht handelt und es in diesem
Zusammenhang nur zu Strafbefehlen kam, weil der Beschwerdeführer die Bussen
nicht bezahlte, zeigt die Vielzahl an Verurteilungen doch die fehlende
Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich an die Rechtsordnung in der Schweiz zu
halten. Verdeutlicht wird dies durch erneute Verurteilungen gemäss Strafbefehl
vom 30. August 2021 und 25. Oktober 2021, wenn auch diese wiederum «nur» aus
dem Strassenverkehrsbereich stammen.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
diejenigen Verurteilungen und Betreibungen resp. Verlustscheine, die bereits
vor der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs ergangen seien, dürften kaum
Relevanz entfalten. Dies trifft nicht zu. Nur weil eine Migrationsbehörde ein
Familiennachzugsgesuch bewilligt hat, bedeutet dies nicht, dass die damaligen
Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr relevant sein sollten und
deshalb unberücksichtigt bleiben müssten. Aus dem Entscheid vom 21. Mai 2019
geht denn auch deutlich hervor, dass die Verurteilungen und Schulden durchaus
schon damals ein Thema waren (AS 498 ff.). Der Beschwerdeführer wurde damals
ausdrücklich deswegen ermahnt.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen
für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung somit gegeben.
5.
Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung halten auch vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit stand. Der Beschwerdeführer hat den Grossteil seines
Lebens in der Türkei verbracht. In der Türkei lebt auch der überwiegende Teil
seiner Familie (z.B. Mutter, ein Bruder). Es ist ihm als gesundem Mann daher
zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren und dort wieder Fuss zu fassen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die vom MISA auf den 31. August 2021 angesetzte
Ausreisefrist ist inzwischen abgelaufen. Sie ist neu auf den 30. April 2022
anzusetzen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer beantragt indessen
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch ist
stattzugeben. Die Kosten trägt somit der Kanton Solothurn, unter dem Vorbehalt
des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Rechtsanwalt Jürg Walker macht mit
Kostennote vom 9. November 2021 einen Aufwand von 10,66 Stunden geltend, was
angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen mit CHF 180.00 zu entschädigen
und nicht mit CHF 230.00. Inklusive Auslagen von CHF 92.10 und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'167.05,
zahlbar durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, von CHF 574.40
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/Std.; zuzüglich MwSt.), dies,
sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens per 30. April
2022 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF 2'167.05
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Jürg Walker, im
Umfang von CHF 574.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/Std.,
zuzüglich MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Ramseier