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Entscheid

VWBES.2021.225

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

17. Februar 2022Deutsch28 min

der Schweiz weggewiesen (AS 426). In der Folge reiste er unkontrolliert aus, das

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

heiratete am [...]. Februar 2011 in der Türkei die in der Schweiz

niedergelassene B.___ und reiste im August 2012 in Rahmen des Familiennachzugs

in die Schweiz ein. Darauf wurde ihm im Kanton Aargau eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im August 2015 kam es zur Trennung. B.___ hatte

gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) am 10. November 2016

ausgeführt (AS 142), der Beschwerdeführer habe sie für die Schweizer

Aufenthaltsbewilligung ausgenützt, für ihn sei es eine Scheinehe gewesen. Die

Ehe wurde am [...]. April 2017 geschieden. Mit Verfügung des Departements

Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 30. April 2018 wurde die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert und er aus

der Schweiz weggewiesen (AS 426). In der Folge reiste er unkontrolliert aus, das

genaue Datum ist unbekannt. Er selber gab gegenüber der Polizei am 1. Juli 2020

an, die Schweiz im August 2018 verlassen zu haben (AS 557).

2. Gemäss Vollzugsbericht der

Kantonspolizei Aargau vom 15. Juni 2018 resp. der dort aufgeführten Angaben von

C.___ vom 4. Juni 2018 habe der Beschwerdeführer seit ca. 11 Monaten eine

Beziehung mit ihr gewollt, was sie aber immer abgelehnt habe. Deshalb habe er

sich zwei Mal das Leben nehmen wollen (AS 432 ff.).

3. Am [...]. August 2018 heiratete der

Beschwerdeführer in der Türkei die Schweizerin D.___ (nachfolgend: Ehefrau).

Diese stellte am 28. November 2018 ein Familiennachzugsgesuch (AS 452 ff). In

Beantwortung der Fragen des MISA erklärte sie am 28. Januar 2019

(Posteingang) u.a., sie habe ihren Mann im Herbst 2016 kennengelernt. Seit 16.

Juni 2017 seien sie ein Paar. Auf Nachfragen des MISA bestätigte sie am 14.

Februar 2019 (Posteingang), gewusst zu haben, dass ihr Mann Schulden habe (aber

nicht wie viel), dass er die Schweiz Ende Juli 2018 habe verlassen müssen (nicht

aber, dass er mehrmals hatte zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen) und

dass er Interesse an einer anderen Frau gehabt habe. Sie habe aber nicht

aufgegeben, um ihren Mann gekämpft und ihm eine zweite Chance gegeben. Das

Ergebnis ihrer Liebe sei, dass sie geheiratet hätten (AS 472 f.; 476 f.).

4. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 hiess

das MISA namens des Departements des Innern (DdI; nachfolgend:

Beschwerdegegner) das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau zugunsten des

Beschwerdeführers gut und erteilte ihm nach erfolgter Anmeldung bei der

Einwohnergemeinde die Aufenthaltsbewilligung unter den Bedingungen, dass er die

zugesicherte Arbeitsstelle antrete, den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie

ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreite, keine Schulden anhäufe, die

bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten abbaue und nicht straffällig

werde (AS 498 ff.). Der Beschwerdeführer reiste am 20. Juni 2019 in die Schweiz

ein und in der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B mit einer

Gültigkeitsdauer bis am 30. Juni 2020 erteilt (AS 515).

5. Am 17. Juni 2020 teilte die

Kantonspolizei Solothurn dem MISA mit, es liefen aktuell diverse

Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer und es bestehe der dringende

Verdacht, dass es sich bei der Ehe mit D.___ um eine Scheinehe handle. Er

«stalke» C.___ (AS 552). Am 23. Oktober 2020 reichte die Kantonspolizei dem MISA

einen Allgemeinen Bericht zur Beurteilung einer Scheinehe ein (AS 615 f.). Darin

wird auf den Umstand hingewiesen, dass die Polizei 9 Mal habe ausrücken müssen,

weil der Beschwerdeführer den Kontakt zu C.___ gesucht habe. Während dieser Einsätze

habe C.___ mehrfach ausgesagt, bei der Ehe des Beschwerdeführers handle es sich

um eine Scheinehe. Dies habe die Ehefrau ihr gegenüber zugegeben; darüber liege

eine Sprachnotiz vor.

6. Am 8. Februar 2021 gewährte das MISA

dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Nach bewilligten

Fristerstreckungen reichte Rechtsanwalt Walker am 14. Mai 2021 eine

Stellungnahme ein (AS 742 ff.). Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, aus den

eingereichten Fotos sei ersichtlich, dass die Ehegatten heute glücklich

miteinander seien. Die seltsame Beziehung zu C.___ sei inzwischen vollständig

beendet worden. Auch wenn der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe, bei C.___

zu landen und dafür einiges investiert habe, sei er doch immer wieder zu seiner

Ehefrau zurückgekehrt, wenn ihn C.___ abgewiesen habe. Bei den Strafbefehlen,

die sich in den Akten befänden, handle es sich zum grössten Teil um Bagatellen

aus dem Strassenverkehrsrecht. Bei der Beurteilung des

Betreibungsregisterauszugs müsse beachtet werden, dass verschiedene

Betreibungen doppelt oder dreifach aufgeführt seien. Die Beziehung des

Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sei immer sehr eng gewesen, obwohl in der

Person von C.___ ein Störfaktor vorgelegen habe. Bezüglich der Sprachnachricht

der Ehefrau, die von C.___ eingebracht worden sei, müsse festgehalten werden,

dass diese in Verletzung von Art. 179bis StGB erstellt worden sein

dürfte. Die Ehe sei heute intakt und es sei dem Beschwerdeführer zu verdanken,

dass sich die Ehefrau von der Sozialhilfe habe lösen können. Eine Wegweisung

würde sie daher besonders hart treffen. Wegen der Unfallfolgen sei es für sie

nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden.

7. Am 9. Juni 2021 erliess das MISA

namens des DdI folgende Verfügung:

1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___

wird nicht verlängert.

2. A.___ hat die Schweiz – unter der

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. August 2021 zu

verlassen.

3. A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde

[...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der

beiliegenden Ausreisekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, bereits

bei der Bewilligung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer hätten

diverse Indizien vorgelegen, die auf eine Scheinehe hingedeutet hätten. Im

damaligen Zeitpunkt seien diese jedoch nicht genügend gewesen, um auf eine

Scheinehe zu schliessen. Heute indessen könne zweifelsfrei auf eine Scheinehe

zwischen ihm und seiner Ehefrau geschlossen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers

und diejenigen von C.___, die zeitliche Abfolge der Ereignisse, sein Verhalten

und die Sprachnachricht seiner Ehefrau an C.___ bewiesen eindeutig, dass der

Beschwerdeführer die Ehe mit D.___ nur eingegangen sei, um einen Aufenthalt in

der Schweiz zu erwirken. Dies bestätige sich auch aus seiner Stellungnahme vom

14. Mai 2021. Ohne die Ablehnung durch C.___ hätte der Beschwerdeführer

eine Beziehung mit ihr und nicht mit seiner Ehefrau geführt. Auch wenn die

Ehefrau an der Ehe mit dem Beschwerdeführer festhalte und heute wirklich eine

Ehegemeinschaft führen wolle, sei dieser Wille beim Beschwerdeführer klar nicht

gegeben. Daran änderten auch die Verständigung zwischen den Beiden und die

eingereichten Fotos der Türkeireise aus diesem Jahr nichts. Es könne davon

ausgegangen werden, dass die Ehefrau sich tatsächlich eine Liebesbeziehung mit

dem Beschwerdeführer wünsche und er sie im Glauben lasse, sie führten eine

glückliche Ehe, um seinen Aufenthaltsstatus nicht zu gefährden. Ihm fehle

jedoch offenkundig der Ehewille.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass es

dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seinen finanziellen Verpflichtungen

nachzukommen. Er habe zwar noch nie von der Sozialhilfe unterstützt werden

müssen, seine Schulden betrügen aber allein im Kanton Solothurn insgesamt CHF

108'499.85 und es kämen laufend neue hinzu. Zudem sei er mehrfach straffällig

geworden. Auch wenn es sich dabei grösstenteils um Bagatelldelikte handle,

belege dies doch seine fehlende Integration. Den überwiegenden Teil seines

Lebens habe der Beschwerdeführer in der Türkei verbracht, seine Familie lebe

dort, weshalb es ihm ohne Weiteres zumutbar sei, wieder dorthin zurückzukehren.

8. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

24. Juni 2021 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 9.

Juni 2021 sei aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers sei antragsgemäss zu verlängern.

3. Der Beschwerdeführer sei nicht aus der

Schweiz wegzuweisen.

4. Der Beschwerde sei in Bezug auf die

Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5. Dem Unterzeichnenden sei Frist

anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

6. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichnenden zu gewähren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die ergänzende Beschwerdebegründung

datiert vom 13. September 2021. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit

begründet, bei den in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Verurteilungen

handle es sich mehrheitlich um Strassenverkehrsdelikte, die eigentlich im

Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden können. Hätte der Beschwerdeführer

die Bussen bezahlt, wären keine Strafbefehle erlassen worden und das

Migrationsamt hätte nichts davon erfahren. Zudem dürften diejenigen

Verurteilungen kaum Relevanz entfalten, die bereits vor der Bewilligung des

Familiennachzugsgesuchs ergangen seien. Dasselbe gelte für die Betreibungen.

Diejenigen, die auf die Zeit vor der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zurückgingen,

schienen damals kein Problem gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe selbst

dann mit der Ehefrau zusammengelebt, als er C.___ nachgestellt habe. Die erste

Ehe sei bis zu deren Scheitern eine normal funktionierende Ehe gewesen. Der

Versuch, eine Beziehung zu C.___ anzufangen, gehe auf die Zeit vor der Heirat

mit D.___ zurück. Das Ganze mit C.___ habe sich erledigt, nachdem der Streit

über ein Fahrzeug entbrannt sei, das eigentlich der Beschwerdeführer gekauft

habe, welches C.___ aber auf ihren Namen habe registrieren lassen. Die

Sprachnachricht der Ehefrau an C.___ dürfe nicht verwertet werden. Abgesehen

davon, dass die Aussage, die die Ehefrau gegenüber C.___ gemacht habe, nicht

der Wahrheit entsprochen habe. Es sei ihr vielmehr darum gegangen, C.___ mit

der Aussage zu ärgern, der Beschwerdeführer wäre zu ihr zurückgekehrt und würde

sie ihr folglich vorziehen. Der Beschwerdeführer lebe nicht nur mit seiner

Ehefrau zusammen, sondern sie gingen zusammen fort und hätten Kontakt zu beiden

Familien.

9. Am 29. September 2021 äusserte sich

das MISA zur Beschwerde. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Ehefrau C.___ gegenüber eine Scheinehe behaupten sollte, nur um sie zu ärgern,

spreche eine solche Aussage doch gerade gegen die ehe­liche Verbindung. Die

Stalkinghandlungen gegenüber C.___ habe der Beschwerdeführer nicht von sich aus

beendet und das Nachstellen sei sowohl vor als auch nach der Heirat mit seiner

Ehefrau aktenkundig. Auch wenn der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und deren

Familie das intakte Familienleben vorspiele, ändere dies nichts an der

Tatsache, dass ihm der Ehewille seit Beginn fehle. An der Verfügung vom 9. Juni

2021 sei festzuhalten.

10. Zu diesen Ausführungen liess der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 noch einmal Stellung nehmen.

Das MISA reichte am 27. Oktober 2021 und am 26. November 2021 je einen

Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer ein (Widerhandlungen gegen das SVG).

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, AIG; SR 142.20).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen

laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,

namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen

über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe

nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).

2.2

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst

auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende

Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für

die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die

Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten,

sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen

wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im

Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteil des

Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Ob dies der Fall ist bzw. ob die

Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen

ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die

Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,

darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt

von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der

Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert

(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine

Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht

oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt

insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe

hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch

von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung

weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und

unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht

erstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2

mit Hinweisen).

Solche Indizien können äussere

Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der

Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein

erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende

Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die

Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des

Bundesgerichts, a.a.O., E. 4.3.3 mit Hinweisen).

2.3

Ein Widerrufsgrund liegt nach Art.

62.

Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder

sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat. Ferner ist ein solcher gegeben, wenn er oder sie

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG), wenn er oder

sie eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher

Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die

Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2C_788/2016 vom

21.

Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015

vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist

anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96

AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

Die ausländische Person ist

verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren

geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden,

entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst

dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender

Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat

oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich

wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist

nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen

Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S.

265.

f.; Urteil 2C_225/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit

Hinweisen).

Ein Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201) ist unter

anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt

für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung indessen nicht. Vorausgesetzt

ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit

anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei

mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in

der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlust­scheine), CHF 188'000.00

(Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00

(Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von

CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober

2020.

E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich strafrechtlicher

Verurteilungen, denen bei der Prüfung der Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung Beachtung zu schenken ist, können auch vergleichsweise weniger

gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG (wo es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht)

bezeichnet werden. Ein Widerruf der Niederlassungs­bewilligung ist namentlich

auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen

Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beein­drucken lässt und

damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die

für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilli­gungsentzug

rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die

Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom

30.

Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

2.4

Die zuständigen Behörden erlassen

eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem

Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt

widerrufen oder nicht verlängert wird (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Art. 96 Abs.

1.

AIG verpflichtet die zuständigen Behörden, bei der Ermessensausübung die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration

der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich die

Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG

entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten

konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2.

Dezember 2014 E. 2.3).

3.

Es kann davon ausgegangen werden,

dass die Ehefrau ein eheliches Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer führen

möchte. Ob der Beschwerdeführer aber ebenfalls den Willen hat, eine auf Dauer

angelegte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung mit der

Ehefrau einzugehen, ist zu prüfen. Die Vorinstanz ist der Auffassung, beim

Beschwerdeführer bestehe diese Bereitschaft nicht; es gebe verschiedenste

Indizien, die auf eine Scheinehe schliessen liessen.

3.1

Schon vor Erteilung der ersten

Aufenthaltsbewilligung hatte das Migrationsamt Zweifel am Ehewillen des

Beschwerdeführers.

So hatte seine erste Ehefrau, B.___,

gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) am 10. November

2016.

ausgeführt (AS 142), der Beschwerdeführer habe sie für die Schweizer

Aufenthaltsbewilligung ausgenützt, für ihn sei es eine Scheinehe gewesen. Sie

habe dies von seinen Familienmitgliedern gehört. Von Anfang an sei sie auch

finanziell ausgenützt worden, sie sei von A-Z missbraucht worden. Während eines

Streits habe er selber zugegeben, dass er sie hasse und sie nur wegen der

Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. Als sie bemerkt habe, dass es bei ihm

um eine Scheinehe gegangen sei, habe sie sich scheiden lassen wollen, habe dies

aber nicht gekonnt, weil er sie mit dem Tod bedroht habe. Durch eine Scheidung

hätte er den Aufenthaltstitel in der Schweiz verloren. Sie wolle nun aber definitiv

die Scheidung.

Am 19. November 2018 sandte das Amt für

Migration und Integration des Kantons Aargau dem MISA seine Akten zu. Daraus

ging hervor, dass der Beschwerdeführer seit ca. Juli 2017 eine Beziehung mit C.___

gewünscht habe, diese das aber immer abgelehnt hatte. Wegen ihrer Ablehnung

habe er sich zweimal das Leben nehmen wollen, im April 2018 und am 4. Juni

2018.

Diese Bemühungen um C.___ erfolgten zu einer Zeit, als der

Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Ehefrau bereits mit ihr eine Beziehung

führte. So gab sie an, sie seien seit 16. Juni 2017 ein Paar, Anfang Winter

2018, Januar, hätten sie sich verlobt und geheiratet hätten sie am [...].

August 2018 (AS 473).

Daraus wird klar, dass bereits im

Nachzugsverfahren berechtigte Zweifel am Ehewillen des Beschwerdeführers

bestanden. Es ist der Behörde aber nicht vorzuwerfen, dass sie diese Indizien

noch als zu wenig aussagekräftig einschätzte. Die Migrationsbehörde hat die

Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu

beurteilen; der Umstand, dass sie in einer früheren Beurteilung zum Ergebnis

gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen

(noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten

Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil des Bundesgerichts

2C_538/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3; vgl. auch Urteil VWBES.2020.507 vom

11.

Oktober 2021 E. 2.3).

3.2

Im Juni 2020 erhielt das MISA von

der Kantonspolizei Solothurn die Mitteilung, es liefen aktuell diverse

Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer und es bestehe der dringende

Verdacht, dass es sich bei der Ehe mit D.___ um eine Scheinehe handle. Er

«stalke» C.___ (AS 552). Am 23. Oktober 2020 reichte die Kantonspolizei dem

MISA einen Allgemeinen Bericht zur Beurteilung einer Scheinehe ein (AS 615 f.).

Aus den entsprechenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Polizei neun Mal hatte

ausrücken müssen, weil der Beschwerdeführer den Kontakt zu C.___ gesucht hatte.

Er hatte sich nicht an ihre Anweisungen gehalten, sie in Ruhe zu lassen und hatte

sogar einen GPS-Tracker an ihrem Auto montiert, um ihren Aufenthaltsort

herauszufinden und sie zu verfolgen. Gegen ihn wurden im Zusammenhang mit C.___

mehrere Strafbefehle erlassen. Am 19. Mai 2020 wurde er wegen Hausfriedensbruchs

zum Nachteil der Mutter von C.___ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

verurteilt (AS 534). Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2020 erfolgte eine

Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF

500.00, weil er dem Fahrzeug von C.___ zu nahe aufgefahren war und es zu einer

Kollision gekommen war. Zudem betätigte er mehrfach die Lichthupe gegen sie (AS

548.

f.). Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2020 wurde er wegen Hausfriedensbruchs

zum Nachteil der Mutter von C.___ und wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.___

zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 200.00

verurteilt (AS 618). Das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- oder

Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Montieren des GPS-Trackers und Verfolgung

des Aufenthaltsortes mittels einer App) wurde nicht an die Hand genommen, weil

es sich beim GPS-Tracker nicht um ein Aufnahmegerät nach Art. 179quater

StGB handle und auch die Art. 179novies StGB und Art. 34 Abs. 1

DSG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 DSG nicht erfüllt seien.

Gemäss Aussagen von C.___ vom 1. Juni

2020.

werde sie seit gut acht Monaten von ihm verfolgt. Er habe auch sie

heiraten wollen, damit er die Schweiz nicht verlassen müsse. Sie habe aber

nicht gewollt. Sie habe nie mit ihm eine Beziehung gehabt. Seine Ehefrau habe

ihr gegenüber auch angegeben, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer

eine Scheinehe sei. Das habe sie, C.___, auf einer Sprachnotiz, welche sie der

Polizei noch schicken werde.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber der

Polizei am 24. Mai 2020 zu Protokoll, er kenne C.___ seit drei Jahren und seit

einem Jahr hätten sie eine Beziehung. Seit einem Monat sei es nicht mehr gut.

Er habe wirklich ein Jahr mit ihr probiert. Sie wisse, dass er sie liebe. Seine

Frau wisse alles. Er sei schon lange in C.___ verliebt. Aber sie habe sich

nicht für ihn interessiert. Er habe seine Ehefrau geheiratet und etwa ein

halbes Jahr später sei C.___ gekommen und habe gesagt, sie sollten es zusammen

versuchen. Er habe eine Frau zu Hause, liebe aber eine andere.

In der Nacht vom 30. Juni auf den 1.

Juli 2020 musste die Polizei erneut wegen eines Vorfalls im Zusammenhang mit

dem Beschwerdeführer und C.___ ausrücken. In der Einvernahme vom Morgen des 1.

Juli 2020 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht mehr mit C.___ zusammen.

Er habe nie eine Beziehung mit ihr gehabt. Er habe mit ihr reden wollen, weil

es ein Problem zwischen ihnen gebe. Für ihn sei es erledigt, er treffe sich

nicht mehr mit ihr. Diese Nacht sei er – von [...] nach [...] – gefahren, weil

er das Problem habe besprechen wollen. Sie sähen sich nun nicht mehr, ob das

Problem gelöst sei oder nicht. Auf nochmalige Frage der Polizei hatte er

ausgesagt, er kenne C.___ seit drei Jahren. Sie habe nie eine Beziehung mit ihm

gewollt. Das letzte Jahr hätten sie es zusammen probiert. Es sei gescheitert,

weil sie verschiedene Meinungen gehabt hätten. Er liebe sie seit drei Jahren.

Er habe eine ernste Beziehung mit ihr gewollt. Er liebe sie immer noch, aber

sie wolle nicht. Auf die Frage, was ihn zur Hochzeit mit D.___ gebracht habe,

sagte er, jetzt liebe er C.___ nicht mehr. Sie sähen sich auch nicht mehr. Er

habe seiner Ehefrau vor der Hochzeit erklärt, dass er C.___ noch liebe. Sie

habe alles von ihm und C.___ gewusst.

3.3

Gestützt auf diese Umstände geht die

Vorinstanz zu Recht davon aus, heute könne zweifelsfrei auf eine Scheinehe

zwischen dem Beschwerdeführer und D.___ geschlossen werden. Die zeitliche

Abfolge, die Aussagen von C.___ und auch diejenigen des Beschwerdeführers

selbst sowie seine Handlungen im Zusammenhang mit C.___ zeigen deutlich, dass

er von Beginn weg keine echte Ehe mit seiner Ehefrau führen wollte, sondern

stets an C.___ interessiert war und im Grunde genommen nur eine Beziehung mit ihr

suchte. Die Bemühungen um C.___ begannen zu einer Zeit, als der

Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Ehefrau bereits mit ihr eine Beziehung

führte, und sie brachen auch nach der Heirat nicht ab; im Gegenteil, sein

Werben um C.___ ging weiter und er schreckte dabei nicht davor zurück, einen

GPS-Tracker an ihrem Auto zu montieren, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen

und sie zu verfolgen. Seine «Bemühungen» gingen soweit, dass die Polizei ganze neun

Mal ausrücken musste und er sich wegen ihrer Zurückweisung gar zweimal das

Leben nehmen wollte. In der Einvernahme vom 24. Mai 2020 gab er ausdrücklich zu

Protokoll, er sei schon lange in C.___ verliebt, er habe eine Frau zu Hause,

liebe aber eine andere. In der Einvernahme vom 1. Juli 2020 gab er dann zwar

an, jetzt liebe er sie (C.___) nicht mehr, um aber gleichzeitig wiederum zu bestätigen,

er liebe sie seit drei Jahren und habe eine ernste Beziehung mit ihr gewollt.

Er liebe sie immer noch, aber sie wolle nicht.

Schliesslich hat auch die Ehefrau des

Beschwerdeführers in einer Sprachnachricht gegenüber C.___ bestätigt, sie

wisse, dass es am Anfang nur eine Scheinehe gewesen sei. Sie habe ihn auch nur

wegen der Papiere geheiratet (AS 597). Auch wenn geltend gemacht wird, diese

Nachricht dürfe nicht verwertet werden, und die Ehefrau dies heute anders

beurteilt und wirklich eine Ehegemeinschaft mit dem Beschwerdeführer führen

will, ist derselbe Wille beim Beschwerdeführer aufgrund all dieser Umstände

nicht zu erkennen.

3.4

An diesen Schlussfolgerungen

vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So spricht

der Umstand, dass die Ehepartner auch dann zusammenlebten, als der

Beschwerdeführer C.___ nachstellte, nicht für eine intakte Ehe, nachdem der

Beschwerdeführer selber ausgesagt hatte, er habe eine Beziehung mit C.___

gewünscht, was diese aber nicht gewollt habe. Auch aus der Eingabe vom 14. Mai

2021.

muss geschlossen werden, dass er nur deshalb bei seiner Ehefrau blieb,

weil C.___ keine Beziehung mit ihm wünschte («Auch wenn mein Mandant immer

wieder versuchte, bei Frau C.___ zu landen und dafür einiges investierte, kehrte

er doch immer wieder zu seiner Ehefrau zurück, wenn ihn Frau C.___ abwies»). Der

Beziehungswunsch des Beschwerdeführers zu C.___ war auch nicht nur ein

Ausrutscher, wie dies die Ehefrau in der Stellungnahme zu Handen des MISA

vermutete (AS 476), hatte dieser Wunsch doch gar nie wirklich aufgehört. Hinsichtlich

der zeitlichen Angaben weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der

Beschwerdeführer seit Sommer 2017 versuchte, sich C.___ zu nähern, was

sicherlich bis 4. Juni 2018 andauerte (zweiter Suizidversuch). Spätestens im

Sommer 2019 – nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz – näherte er sich ihr

wieder an, und die Stalkinghandlungen endeten erst nach den polizeilichen

Interventionen vom Sommer 2020. Aktenkundig ist somit ein Nachstellen vor und

nach der Heirat mit D.___.

Dafür, dass die Aussagen der ersten

Ehefrau auf Rachsucht dieser Frau zurückzuführen wären, gibt es keine

Anhaltspunkte, und dies hatte der Beschwerdeführer auch noch nie geltend

gemacht. Deren Aussagen legen vielmehr den Schluss nahe, dass der

Beschwerdeführer auch ein zweites Mal versucht hatte, mit einer Heirat eine

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Dass die Eheleute A.___ Kontakt zu beiden

Familien haben, was aufgrund der eingereichten Fotos ersichtlich ist, bedeutet

nicht, dass der Beschwerdeführer auch einen tatsächlichen Ehewillen hat. Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann davon ausgegangen werden, dass die

Ehefrau sich zwar tatsächlich eine Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer

wünscht, er sie aber im Glauben lässt, sie führten eine glückliche Ehe, um

seinen Aufenthaltsstatus nicht zu gefährden.

Bezüglich der Sprachnachricht der

Ehefrau, wonach sie wisse, dass es am Anfang nur eine Scheinehe gewesen sei,

sie habe ihn auch nur wegen der Papiere geheiratet, ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung selber bestätigt, seine Ehefrau

habe diese Aussage gemacht (S. 4), sie habe aber nicht der Wahrheit

entsprochen. Es sei ihr darum gegangen, C.___ mit der Aussage zu ärgern, der

Beschwerdeführer wäre zu ihr zurückgekehrt und würde sie ihr folglich

vorziehen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, ist doch nicht

einzusehen, inwiefern die Ehefrau dafür eine Scheinehe behaupten sollte.

3.5

Zusammengefasst ist das MISA

gestützt auf all diese Indizien zu Recht davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer keinen echten Willen zur Führung einer dauerhaften

Lebensgemeinschaft mit D.___ hatte und hat und somit rechtsmissbräuchlich an

der Ehe mit ihr festhält. Damit ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG

der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG

erloschen.

4.

Es liegen, wie das MISA zu Recht

festgestellt hat, im vorliegenden Fall auch Widerrufsgründe vor. Zu verweisen

ist dabei zunächst auf die erhebliche Verschuldung. Auch wenn im Betreibungsregisterauszug

gewisse Beträge doppelt aufgeführt sein sollten, wie dies der Beschwerdeführer

geltend macht, sprechen Schulden von über CHF 100’00.00 nicht für eine

erfolgreiche Integration in der Schweiz, zumal sich die Schulden laufend

erhöhten (vgl. im Detail die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen

Verfügung). Zu verweisen ist aber auch auf die Vielzahl von strafrechtlichen

Verurteilungen (vgl. dazu ebenfalls die Aufzählung in der angefochtenen

Verfügung; insgesamt 25). Auch wenn es sich dabei in erster Linie um

Bagatelldelikte aus dem Strassenverkehrsrecht handelt und es in diesem

Zusammenhang nur zu Strafbefehlen kam, weil der Beschwerdeführer die Bussen

nicht bezahlte, zeigt die Vielzahl an Verurteilungen doch die fehlende

Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich an die Rechtsordnung in der Schweiz zu

halten. Verdeutlicht wird dies durch erneute Verurteilungen gemäss Strafbefehl

vom 30. August 2021 und 25. Oktober 2021, wenn auch diese wiederum «nur» aus

dem Strassenverkehrsbereich stammen.

Der Beschwerdeführer macht geltend,

diejenigen Verurteilungen und Betreibungen resp. Verlustscheine, die bereits

vor der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs ergangen seien, dürften kaum

Relevanz entfalten. Dies trifft nicht zu. Nur weil eine Migrationsbehörde ein

Familiennachzugsgesuch bewilligt hat, bedeutet dies nicht, dass die damaligen

Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr relevant sein sollten und

deshalb unberücksichtigt bleiben müssten. Aus dem Entscheid vom 21. Mai 2019

geht denn auch deutlich hervor, dass die Verurteilungen und Schulden durchaus

schon damals ein Thema waren (AS 498 ff.). Der Beschwerdeführer wurde damals

ausdrücklich deswegen ermahnt.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen

für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung somit gegeben.

5.

Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung halten auch vor dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit stand. Der Beschwerdeführer hat den Grossteil seines

Lebens in der Türkei verbracht. In der Türkei lebt auch der überwiegende Teil

seiner Familie (z.B. Mutter, ein Bruder). Es ist ihm als gesundem Mann daher

zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren und dort wieder Fuss zu fassen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die vom MISA auf den 31. August 2021 angesetzte

Ausreisefrist ist inzwischen abgelaufen. Sie ist neu auf den 30. April 2022

anzusetzen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 fest­zusetzen sind. Der Beschwerdeführer beantragt indessen

die Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch ist

stattzugeben. Die Kosten trägt somit der Kanton Solothurn, unter dem Vorbehalt

des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsanwalt Jürg Walker macht mit

Kostennote vom 9. November 2021 einen Aufwand von 10,66 Stunden geltend, was

angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen mit CHF 180.00 zu entschädigen

und nicht mit CHF 230.00. Inklusive Auslagen von CHF 92.10 und der

Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'167.05,

zahlbar durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jürg Walker, von CHF 574.40

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/Std.; zuzüglich MwSt.), dies,

sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens per 30. April

2022 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Jürg Walker, wird auf CHF 2'167.05

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Jürg Walker, im

Umfang von CHF 574.40 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00/Std.,

zuzüglich MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Ramseier