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Entscheid

VWBES.2021.226

Terrainveränderung und Stützmauer

16. Februar 2023Deutsch17 min

Rückbaus und die Böschungssicherung hat durch die beiden Parteien B.___ und A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig, SPR

Rechtsanwälte AG,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde Kappel,

3. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Beschwerdegegner

betreffend Terrainveränderung

und Stützmauer

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 18. Juni 2020 erliess die

Baukommission Kappel zwei identische Verfügungen und eröffnete diese an A.___

und B.___. Darin wurde Folgendes festgehalten:

-

Die Terrainaufschüttung und

die behelfsmässige Stützmauer aus Zementplatten und losen Steinen auf fremdem

Grund sind durch A.___ wieder zu entfernen.

-

Mit dem Rückbau der

Aufschüttung und der Stützmauer ist die Böschung durch den jeweiligen

Grundeigentümer wieder sicher zu erstellen (Böschungsneigung 2:3 gemäss § 62

Abs. 1 [KBV]), siehe dazu auch beiliegende Skizze.

-

Die Koordination des

Rückbaus und die Böschungssicherung hat durch die beiden Parteien B.___ und A.___

zu erfolgen. Die Baubehörde nimmt die Schlusskontrolle vor.

-

Sollen für die

Böschungssicherung andere Massnahmen als eine Neigung von 2:3 ergriffen werden,

so ist ein entsprechendes Baugesuch einzureichen.

-

Diese Verfügung hebt alle

vorhergehenden Verfügungen auf.

2. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl B.___

als auch A.___ Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD). B.___

beantragte, es sei Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz wie folgt zu ergänzen:

«Die Terrainaufschüttung und die behelfsmässige Stützmauer aus Zementplatten

und losen Steinen auf fremdem Grund sind durch A.___ spätestens innert eines

Monats ab Erhalt des Entscheids zu entfernen, unter Androhung der Strafdrohung

von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle. Nach unbenütztem Fristablauf wird

umgehend die Vollstreckung im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten von A.___

vorgenommen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.» A.___ stellte den Antrag auf «Aufhebung der Verfügung,

konkrete Angaben von den Arbeiten, die B.___ auszuführen hat und in welchem

Zeitraum.»

3. Am 3. März 2021 führte das BJD

im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch und erliess am

15. Juni 2021 folgende Verfügung:

1. Die Beschwerde von B.___, vertreten

durch Rechtsanwältin MLaw Claudia Trösch, wird teilweise gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird bzw. diese nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Beschwerde von A.___ wird

abgewiesen.

3. Die Verfügung der Baukommission Kappel

vom 18. Juni 2020 wird wie folgt ergänzt bzw. abgeändert:

-

Dispositiv, erster Punkt:

«Die Terrainaufschüttungen und die behelfsmässige Stützmauer sind durch A.___

bis spätestens innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides wieder zu

entfernen, soweit sie nicht den ursprünglich bewilligten Plänen entsprechen.»

-

Dispositiv, zweiter Punkt:

«Mit dem Rückbau ist die Böschung gegenüber der gemeinsamen Grenze durch A.___

wieder sicher herzustellen (Böschungsneigung 2:3) oder aber es ist vorgängig

der Gemeinde ein Baugesuch einzureichen.»

4. Dispositiv, dritter Punkt der Verfügung

der Baukommission Kappel vom 18. Juni 2020 wird aufgehoben.

5. A.___ werden die Verfahrenskosten von

CHF 1'000.00 auferlegt. Diese werden mit dem bereits geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

6. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Claudia Trösch, wird der Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.

7. A.___ hat B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Parteientschädigung von CHF 4'211.50

zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am

24. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte unter

«Antrag» lediglich was folgt aus:

1. Bruchsteinmauer

2. Böschung

3. Punkt 6

5. Am 5. Juli 2021 ersuchte

Rechtsanwältin Janine Spirig um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer

einlässlichen Beschwerdebegründung und zur Stellung / Nachreichung von

Anträgen.

6. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021

wurde die Frist zur Beschwerdebegründung gewährt, jedoch ausgeführt, es könnten

keine neuen bzw. ausgedehnten Anträge eingereicht werden.

7. Am 17. August 2021 reichte

Rechtsanwältin Janine Spirig, in Vertretung von A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) die Beschwerdebegründung ein und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung Nr. 2020/94 vom

2. Juni 2021 der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Gesuchsgegnerin (B.___) sei zu

verpflichten, eine Böschung zum Grundstück der Gesuchstellerin zu errichten.

Beim Böschungswinkel darf das Verhältnis zur Höhe zur Grundlinie nicht grösser

als 2:3 sein (§ 62 KBV i.V.m. Anhang I, Figur 21).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der

Vorinstanz/Staatskasse.

8. Mit Vernehmlassung vom

7. September 2021 beantragte das BJD die Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

9. Mit Stellungnahme vom

21. September 2021 beantragte B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Claudia Trösch, die Beschwerde vom 24. Juni 2021 bzw. 17. August 2021

sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdeführerin. Weiter seien die in der Beschwerdebegründung vom

17. August 2021 gestellten Prozessualanträge ebenfalls vollumfänglich abzuweisen.

10. Am 5. November 2021 liess sich

die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und am 15. November 2021 reichte B.___

abschliessende Bemerkungen ein. Die Baukommission Kappel liess sich nicht

vernehmen.

11. Am 10. November 2022 führte der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts in Kappel einen Augenschein durch.

Nach Zustellung des Protokolls reichten die Verfahrensbeteiligten ihre

Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde vom 24. Juni 2021

ist fristgerecht erhoben worden. Gemäss § 68 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hat die Beschwerde Anträge

und eine Begründung zu enthalten. Genügt die

Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur

Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfalle (Abs. 2). Vorliegend sind die als «Antrag» betitelten

Stichworte in der Beschwerde vom 24. Juni 2021 nicht nachvollziehbar bzw.

nicht als Anträge zu erkennen. Auf eine Fristansetzung zur Verbesserung wurde

jedoch verzichtet, da bei dieser Laienbeschwerde davon ausgegangen wurde, dass

die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, wie dies auch vor

der Vorinstanz beantragt war. Entsprechendes präzisierte die Beschwerdeführerin

dann auch mit Beschwerdebegründung vom 17. August 2021. Dieser Antrag ist

als formgerecht entgegenzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin dann aber in

Ziffer 2 ihrer Beschwerdebegründung Weiteres beantragt, ist darauf nicht

einzutreten, da gemäss § 68 Abs. 3 VRG mit der Beschwerde keine neuen Begehren

vorgebracht werden dürfen und dieser Antrag ohnehin nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist erfolgt und damit verspätet ist. Die Beschwerde ist im

Übrigen zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS

711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im genannten

Umfang einzutreten.

2.

Laut der Regelung von Art. 22 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen

nur mit behördlicher Bewilligung errichtet und geändert werden. Nach § 3 Abs. 1

der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche

Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Ein solches ist insbesondere auch

erforderlich für Terrainveränderungen und Stützmauern (§ 3 Abs. 2 lit. j und k

KBV).

Nach § 62 Abs. 1 KBV ist bei

Terrainauffüllungen oder Abgrabungen gegenüber der benachbarten Liegenschaft

eine Böschung zu errichten. Beim Böschungswinkel darf das Verhältnis von Höhe

zur Grundlinie nicht grösser als 2:3 sein (Anhang I, Figur 21). An der Grenze darf gemäss Abs. 2 eine Stützmauer von maximal

0,50 m Höhe errichtet werden. Zurückgesetzte Mauern dürfen bergseitig die von

der Grenze in einer Neigung von 2:3 gezogene Böschungslinie höchstens um 0,50 m

überragen. Talseitig darf das gestaltete Terrain höchstens 0,50 m unter der von

der Grenze aus gezogenen Böschungslinie liegen (Anhang I, Figur 21). Ausnahmen

sind mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn zulässig (Abs. 3).

3.1

Gemäss Feststellungen der Vorinstanz,

welche durch das Verwaltungsgericht verifiziert werden konnten, wurde entlang

der Ostfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführerin im Bereich des Hauszugangs

Terrain aufgeschüttet. Dadurch ist in etwa die Höhe der Rasenfläche im

Südbereich des Grundstücks (welches nordseitig abfällt) aufgenommen worden. Die

entsprechende Aufschüttung ist gegenüber dem Nachbargrundstück teilweise angeböscht

bzw. hier streitbetroffen mittels Stützmassnahmen nachträglich gesichert

worden. Die entsprechende Stützmauer ist zum Teil auf dem Grundstück der

Beschwerdegegnerin gelegen. Dies hatte auch bereits die Baukommission

festgestellt. Diese hatte durch einen Vermesser vom südlichen zum nördlichen

Grenzstein eine Schnur spannen lassen, um den Grenzverlauf feststellen zu

können. Die Schnur war auch anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts

noch vorhanden. Die Vorinstanz führte aus, die Parteien seien sich einig, dass

die Aufschüttungen bzw. die Hangsicherungsmassnahmen durch die

Beschwerdeführerin erfolgt seien. Die Terrainanpassungen seien ab dem Bereich

Vorplatz / Hauseingang des Hauses der Beschwerdeführerin entlang der

gemeinsamen Grundstückgrenze auf einer Länge von ca. 15 Metern (entlang des

bestehenden Gartenzauns der Beschwerdegegnerin) erfolgt.

Die Vorinstanz stellte fest, dass die

Aufschüttungen mit Zementplatten und Verbundsteinen im Bereich Hauseingang

sowie entlang der Ostfassade des Hauses der Beschwerdeführerin aufgrund der

Ausmasse der Baubewilligungspflicht unterliegt.

Bezüglich der südlichen Seite der

gemeinsamen Grundstücksgrenze stellte die Vor­instanz fest, dass dort diverse

Materialien entfernt worden seien und die vorgefundene Böschung

baurechtskonform sei und nicht (mehr) der Bewilligungspflicht unterliege.

In Bezug auf die Hangsicherung im

Bereich Ecke Wohnhaus Süd- zu Ostfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführerin

bis zum Bereich Aussentreppe Hauszugang der ostseitigen Fassade führte die

Vorinstanz richtig aus, dass die Zustimmung der Nachbarin für diese zum Teil

auf deren Grundstück liegende Baute nicht vorliege.

3.2

Die Vorinstanz ging auch auf die

Argumentation der Beschwerdeführerin ein, wonach ihre Terrainanpassungen bzw.

-sicherungen nur aufgrund von Abgrabungen durch die Beschwerdegegnerin hätten

erfolgen müssen und führte aus, diese Argumentation habe vor Ort nicht

nachvollzogen werden können. Das Haus der Beschwerdeführerin sei zuerst

erstellt worden. Mit dem Bau des Nachbarhauses (im Jahr 1988) seien auf Höhe

des Hauseingangs der Beschwerdeführerin keine relevanten Terrainveränderungen

im Sinn von Abgrabungen erfolgt. Auch hätten anlässlich des Augenscheins

gegenüber den bewilligten Plänen und aufgrund des vorgetroffenen

Pflanzenwuchses keine wesentlichen Abgrabungen auf dem Grundstück der

Beschwerdegegnerin entlang der Grundstückgrenze ausgemacht werden können,

welche in den letzten Jahren erfolgt wären.

Die Vorinstanz führte sodann aus, die

Böschung sei durch die Beschwerdeführerin mit einer Neigung von 2:3 wieder

sicher herzustellen oder es sei vorgängig der Gemeinde ein Baugesuch

einzureichen.

4.

Die Beschwerdeführerin ist gemäss

ihrer Beschwerdeschrift der Meinung, nicht sie habe die Böschung

wiederherzustellen, sondern die Beschwerdegegnerin. Sie bringt vor, sie habe

nur im Eingangsbereich kleinere Aufschüttungen vorgenommen – dies aber

lediglich im Rahmen des ursprünglichen und bewilligten Baugesuchs. Weiter führt

sie aus, die Böschung von ihrem Grundstück zum Grundstück der

Beschwerdegegnerin sei weitestgehend erst entstanden, als (und nur, weil) die

Beschwerdegegnerin ihr Grundstück überbaut und das Terrain ihrerseits

abgegraben habe. Da die Beschwerdegegnerin die Böschung weder bepflanzt noch

gesichert habe, sei das Erdmaterial vom Grundstück der Beschwerdeführerin nach

und nach gegen das Grundstück der Beschwerdegegnerin abgerutscht. Folglich sei

die Nachbarin zur Wiederherstellung des 2:3-Verhältnisses auf ihrem eigenen

Grundstück zu verpflichten. Es werde bestritten, dass deren Böschung durch die

zuständige Baubehörde je abgenommen worden sei.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin

vor, ihre Mauer sei nirgends höher als 0.5 m, womit diese nicht

bewilligungspflichtig sei. Diese befinde sich auch vollständig auf ihrem

eigenen Grundstück. Sollten sich Teile der Mauer auf dem Nachbargrundstück

befinden, wäre es am Zivilrichter über einen allfälligen Rückbau zu befinden.

Es bestehe keinerlei Anlass zum Erlass einer öffentlich-rechtlichen Verfügung.

Werde die Beschwerdeführerin

verpflichtet, ihre Mauer rückzubauen, ohne dass die Nachbarin zu Hangsicherungsmassnahmen

verpflichtet werde, so werde die Böschung unweigerlich abrutschen.

Die Vorinstanzen hätten sich bei der

Feststellung des Grenzverlaufs und der Böschungsoberkante auf eine falsche und

laienhafte Skizze gestützt. Es werde deshalb beantragt, dass der Grenz- und

Böschungsverlauf von Amtes wegen überprüft und festgestellt werde.

Die Vorinstanz habe das ursprünglich

gewachsene Terrain nie von Amtes wegen festgestellt. Es sei deshalb nicht

nachvollziehbar, wie sie zum Schluss kommen könne, die Stützmauerkonstruktion

sei baubewilligungspflichtig. Zum durchgeführten Augenschein befinde sich kein

aussagekräftiges Protokoll bei den Akten, welches sich zu den hier relevanten

Sachverhaltsfragen äussern würde. Zumindest bestreite die Vorinstanz zu Recht

nicht, dass die fragliche Mauer weniger als 50 cm hoch gebaut worden sei. Zwar

werde nicht bestritten, dass die Höhe der Mauer ab dem ursprünglich gewachsenen

Terrain zu messen sei, doch sei dieses nie konkret festgestellt worden. Es

werde deshalb daran festgehalten, dass die Mauer nicht baubewilligungspflichtig

sei.

Es werde bestritten, dass durch die

Baukommission eine Vermessung vorgenommen worden sei. Die Rechtmässigkeit der

Mauer könne nur mittels (nochmaligem) Augenschein bzw. mittels Einholung eines

entsprechenden Gutachtens festgestellt werden.

Die Böschung werde nur noch in einem

kleinen Bereich auf Höhe des Eingangs der Beschwerdeführerin mittels

Verbundsteinen befestigt. Dabei handle es sich nicht um eine

bewilligungspflichtige Baute. Weiter werde bestritten, dass die auf Seite 3 der

Augenscheinnotiz erkennbare Schnur den ungefähren Grenzverlauf markieren soll.

Die Grenze verlaufe ausserhalb der Verbundsteinmauer.

Es treffe nicht zu, dass die Mauer die

Böschung gar nicht sichere und diese in Richtung der Nachbarin abrutsche und

deren Zaun beschädige. Weder die Mauer noch einzelne Teile davon würden den

Zaun berühren. Eine Abnahme der Böschung durch die Baubehörde habe gar nie

stattgefunden. Die jetzige Stützmauer existiere seit dem Jahr 2002 und sei

durch die Beschwerdegegnerin nie beanstandet worden.

5.1

Bezüglich der südlichen Seite der

gemeinsamen Grundstücksgrenze wurden diverse Materialien entfernt, sodass die

vorgefundene Böschung als baurechtskonform beurteilt werden kann und nicht

(mehr) der Baubewilligungspflicht unterliegt.

5.2

Streitbetroffen ist hingegen die

festgestellte Aufschüttung mit Zementplatten und Verbundsteinen im Bereich

Hauseingang sowie entlang der Ostfassade des Hauses der Beschwerdeführerin. Dabei

unterliegt die Beschwerdeführerin einem Irrtum, wenn sie sinngemäss vorbringt,

die Baute sei nicht baubewilligungspflichtig, wenn sie der einschlägigen Norm

von § 62 KBV entspreche und weniger als 0,5 m hoch sei. Dies trifft jedoch

nicht zu. Entspricht die Baute der Vorschrift, so ist sie bewilligungsfähig.

Die Bewilligungspflicht ergibt sich hingegen aus Art. 22 Abs. 1 RPG i.V.m. § 3 KBV.

5.3

Es ist somit als erstes zu prüfen,

ob die Stützmauer der Beschwerdeführerin baubewilligungspflichtig ist.

5.3.1

Der Begriff «Bauten und Anlagen»

nach Art. 22 Abs. 1 RPG ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben

worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und

Anlagen» jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen,

die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung

über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich

erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt

beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug

ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit

der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse

der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen

Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde

ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner

Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2 S.

139.

f.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum Beispiel auch

Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald, Klettersteige,

Schneekanonen, Hängegleiterlandeplätze, Scheinwerfer, die einen Berggipfel

beleuchten, sogenannte «Liebeskreuze», Gemüsegärten, Pyramiden, die einen

Aschenbeisetzungsplatz auf einer Alp kennzeichnen, und längere Zeit

aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni:

Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N 13 zu Art. 22 RPG; Bovay / Didisheim

/ Solliger: Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010, Ziff. 1 b

zu Art. 22 RPG). Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den

bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und für weitere Vorgänge eine

Bewilligungspflicht einzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_123/2021

vom 28. März 2022 E. 3.1, 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 3.1).

5.3.2

Der Kanton Solothurn sieht

vorliegend für Aufschüttungen und Stützmauern in § 3 Abs. 2 lit. j und k KBV

klar eine Baubewilligungspflicht vor. Die massgebende Baute erreicht denn auch

ein derartiges Ausmass, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zumindest ein

Interesse der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die durch die

Beschwerdeführerin erfolgten Aufschüttungen und die von ihr erstellte

Stützmauer aus diversen Materialien wie Kunststofffässern, Zementplatten etc.

unterliegt somit der Baubewilligungspflicht. Eine Vermessung ist nicht

notwendig, um dies festzustellen. Eine Baubewilligung liegt nicht vor.

5.4

Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht

verfügt, dass die Terrainaufschüttungen und die behelfsmässige Stützmauer durch

die Beschwerdeführerin zu entfernen seien, soweit diese nicht den ursprünglich

bewilligten Plänen entsprechen würden.

Der Vollständigkeit halber ist

anzumerken, dass der Umstand, wonach die Stützmauer (zumindest teilweise) auf

dem Grundstück der Beschwerdegegnerin steht, eine zivilrechtliche Problematik

betrifft und für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist. Eine amtliche

Vermessung ist daher nicht erforderlich.

6.1

Weiter verfügte die Vorinstanz, die

Beschwerdeführerin habe mit dem Rückbau der Stützmauer die Böschung gegenüber

der gemeinsamen Grenze wieder sicher herzustellen (Böschungsneigung 2:3) oder

aber vorgängig der Gemeinde ein Baugesuch einzureichen.

6.2

Die Beschwerdeführerin ist hingegen

der Meinung, die Beschwerdegegnerin sei mit der Wiederherstellung der Böschung

und der Hangsicherung zu betrauen, da diese ihr Haus später gebaut und dabei das

Gelände abgegraben habe, wodurch der Hang ins Rutschen geraten sei, was ihre

Stützvorrichtung erst nötig gemacht habe. Dabei beanstandet sie, dass das

ursprünglich gewachsene Terrain nie von Amtes wegen festgestellt worden sei.

Anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts brachte sie vor, sie selbst

hätten abgegraben, nicht aufgeschüttet. Vorher sei da eine Kuppe gewesen. Die

Böschung sei der Rest des Hanges. Ihr Terrain sei nicht aufgeschüttet worden.

6.3

Ein Bild vom Haus der

Beschwerdeführerin, das vor dem Bau des Hauses der Beschwerdegegnerin

aufgenommen wurde (vgl. Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin), zeigt sehr deutlich,

dass das Terrain dort auf der gesamten Länge der Hausfassade und darüber hinaus

aufgeschüttet wurde. Die Beschwerdeführerin ist damit verantwortlich für die

Sicherung ihrer Böschung.

Es ist nicht glaubhaft, dass an diesem

Hang eine derart unnatürliche Kuppe bestanden haben soll, auf welche die

Beschwerdeführerin ihr Haus gebaut haben will. Da dies heute auch nicht mehr

festgestellt werden kann, muss ohnehin § 16bis Abs. 1 Satz 2 KBV zur

Dispositiv

Anwendung kommen. Demnach gilt als massgebendes Terrain der natürlich

gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und

Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen

Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Der Geländeverlauf der Umgebung

verläuft wesentlich tiefer als das Terrain des Grundstücks der

Beschwerdeführerin entlang ihres Hauses, weshalb eindeutig erstellt ist, dass

sie ihr Terrain aufgeschüttet hat.

6.4 Beim Bau des Hauses der

Beschwerdegegnerin wurde einzig im hinteren (südlichen) Teil des Grundstücks

Erdreich abgetragen, um das Terrain auszuebnen. Die Beschwerdegegnerin zeigte

sich denn anlässlich des Augenscheins auch bereit dazu, sich um diesen Teil der

Böschung zu kümmern, welche sich zurzeit in einem rechtskonformen Zustand

befindet.

6.5 Daraus ergibt sich, dass die

Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerin und nicht die Beschwerdegegnerin mit

der Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes betraut hat. Die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist der Beschwerdeführerin ohne

Weiteres und innerhalb der gesetzten Frist zumutbar. Sie ist damit auch

verhältnismässig.

7.1 Die Beschwerde erweist sich damit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

7.2 Bei diesem Ausgang hat A.___ zudem

der obsiegenden Beschwerdegegnerin, B.___, eine Parteientschädigung zu bezahlen

(vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs.

1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Diese ist entsprechend den eingereichten

Kostennoten vom 3. und 9. Januar 2023, welche in etwa den geltend

gemachten Aufwendungen der Gegenpartei entsprechen und zu keinen weiteren

Bemerkungen Anlass geben, auf CHF 7'731.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 7'731.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_128/2023 vom

18. Dezember 2023 nicht ein.