VWBES.2021.226
Terrainveränderung und Stützmauer
16. Februar 2023Deutsch17 min
Rückbaus und die Böschungssicherung hat durch die beiden Parteien B.___ und A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig, SPR
Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde Kappel,
3. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Beschwerdegegner
betreffend Terrainveränderung
und Stützmauer
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. Juni 2020 erliess die
Baukommission Kappel zwei identische Verfügungen und eröffnete diese an A.___
und B.___. Darin wurde Folgendes festgehalten:
-
Die Terrainaufschüttung und
die behelfsmässige Stützmauer aus Zementplatten und losen Steinen auf fremdem
Grund sind durch A.___ wieder zu entfernen.
-
Mit dem Rückbau der
Aufschüttung und der Stützmauer ist die Böschung durch den jeweiligen
Grundeigentümer wieder sicher zu erstellen (Böschungsneigung 2:3 gemäss § 62
Abs. 1 [KBV]), siehe dazu auch beiliegende Skizze.
-
Die Koordination des
Rückbaus und die Böschungssicherung hat durch die beiden Parteien B.___ und A.___
zu erfolgen. Die Baubehörde nimmt die Schlusskontrolle vor.
-
Sollen für die
Böschungssicherung andere Massnahmen als eine Neigung von 2:3 ergriffen werden,
so ist ein entsprechendes Baugesuch einzureichen.
-
Diese Verfügung hebt alle
vorhergehenden Verfügungen auf.
2. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl B.___
als auch A.___ Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD). B.___
beantragte, es sei Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz wie folgt zu ergänzen:
«Die Terrainaufschüttung und die behelfsmässige Stützmauer aus Zementplatten
und losen Steinen auf fremdem Grund sind durch A.___ spätestens innert eines
Monats ab Erhalt des Entscheids zu entfernen, unter Androhung der Strafdrohung
von Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle. Nach unbenütztem Fristablauf wird
umgehend die Vollstreckung im Rahmen einer Ersatzvornahme auf Kosten von A.___
vorgenommen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.» A.___ stellte den Antrag auf «Aufhebung der Verfügung,
konkrete Angaben von den Arbeiten, die B.___ auszuführen hat und in welchem
Zeitraum.»
3. Am 3. März 2021 führte das BJD
im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch und erliess am
15. Juni 2021 folgende Verfügung:
1. Die Beschwerde von B.___, vertreten
durch Rechtsanwältin MLaw Claudia Trösch, wird teilweise gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird bzw. diese nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Beschwerde von A.___ wird
abgewiesen.
3. Die Verfügung der Baukommission Kappel
vom 18. Juni 2020 wird wie folgt ergänzt bzw. abgeändert:
-
Dispositiv, erster Punkt:
«Die Terrainaufschüttungen und die behelfsmässige Stützmauer sind durch A.___
bis spätestens innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides wieder zu
entfernen, soweit sie nicht den ursprünglich bewilligten Plänen entsprechen.»
-
Dispositiv, zweiter Punkt:
«Mit dem Rückbau ist die Böschung gegenüber der gemeinsamen Grenze durch A.___
wieder sicher herzustellen (Böschungsneigung 2:3) oder aber es ist vorgängig
der Gemeinde ein Baugesuch einzureichen.»
4. Dispositiv, dritter Punkt der Verfügung
der Baukommission Kappel vom 18. Juni 2020 wird aufgehoben.
5. A.___ werden die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 auferlegt. Diese werden mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
6. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Trösch, wird der Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.
7. A.___ hat B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Parteientschädigung von CHF 4'211.50
zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am
24. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte unter
«Antrag» lediglich was folgt aus:
1. Bruchsteinmauer
2. Böschung
3. Punkt 6
5. Am 5. Juli 2021 ersuchte
Rechtsanwältin Janine Spirig um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
einlässlichen Beschwerdebegründung und zur Stellung / Nachreichung von
Anträgen.
6. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021
wurde die Frist zur Beschwerdebegründung gewährt, jedoch ausgeführt, es könnten
keine neuen bzw. ausgedehnten Anträge eingereicht werden.
7. Am 17. August 2021 reichte
Rechtsanwältin Janine Spirig, in Vertretung von A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) die Beschwerdebegründung ein und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung Nr. 2020/94 vom
2. Juni 2021 der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Gesuchsgegnerin (B.___) sei zu
verpflichten, eine Böschung zum Grundstück der Gesuchstellerin zu errichten.
Beim Böschungswinkel darf das Verhältnis zur Höhe zur Grundlinie nicht grösser
als 2:3 sein (§ 62 KBV i.V.m. Anhang I, Figur 21).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der
Vorinstanz/Staatskasse.
8. Mit Vernehmlassung vom
7. September 2021 beantragte das BJD die Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
9. Mit Stellungnahme vom
21. September 2021 beantragte B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Trösch, die Beschwerde vom 24. Juni 2021 bzw. 17. August 2021
sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführerin. Weiter seien die in der Beschwerdebegründung vom
17. August 2021 gestellten Prozessualanträge ebenfalls vollumfänglich abzuweisen.
10. Am 5. November 2021 liess sich
die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und am 15. November 2021 reichte B.___
abschliessende Bemerkungen ein. Die Baukommission Kappel liess sich nicht
vernehmen.
11. Am 10. November 2022 führte der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts in Kappel einen Augenschein durch.
Nach Zustellung des Protokolls reichten die Verfahrensbeteiligten ihre
Schlussbemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde vom 24. Juni 2021
ist fristgerecht erhoben worden. Gemäss § 68 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hat die Beschwerde Anträge
und eine Begründung zu enthalten. Genügt die
Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur
Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfalle (Abs. 2). Vorliegend sind die als «Antrag» betitelten
Stichworte in der Beschwerde vom 24. Juni 2021 nicht nachvollziehbar bzw.
nicht als Anträge zu erkennen. Auf eine Fristansetzung zur Verbesserung wurde
jedoch verzichtet, da bei dieser Laienbeschwerde davon ausgegangen wurde, dass
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, wie dies auch vor
der Vorinstanz beantragt war. Entsprechendes präzisierte die Beschwerdeführerin
dann auch mit Beschwerdebegründung vom 17. August 2021. Dieser Antrag ist
als formgerecht entgegenzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin dann aber in
Ziffer 2 ihrer Beschwerdebegründung Weiteres beantragt, ist darauf nicht
einzutreten, da gemäss § 68 Abs. 3 VRG mit der Beschwerde keine neuen Begehren
vorgebracht werden dürfen und dieser Antrag ohnehin nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist erfolgt und damit verspätet ist. Die Beschwerde ist im
Übrigen zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS
711.61] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im genannten
Umfang einzutreten.
2.
Laut der Regelung von Art. 22 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen
nur mit behördlicher Bewilligung errichtet und geändert werden. Nach § 3 Abs. 1
der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche
Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Ein solches ist insbesondere auch
erforderlich für Terrainveränderungen und Stützmauern (§ 3 Abs. 2 lit. j und k
KBV).
Nach § 62 Abs. 1 KBV ist bei
Terrainauffüllungen oder Abgrabungen gegenüber der benachbarten Liegenschaft
eine Böschung zu errichten. Beim Böschungswinkel darf das Verhältnis von Höhe
zur Grundlinie nicht grösser als 2:3 sein (Anhang I, Figur 21). An der Grenze darf gemäss Abs. 2 eine Stützmauer von maximal
0,50 m Höhe errichtet werden. Zurückgesetzte Mauern dürfen bergseitig die von
der Grenze in einer Neigung von 2:3 gezogene Böschungslinie höchstens um 0,50 m
überragen. Talseitig darf das gestaltete Terrain höchstens 0,50 m unter der von
der Grenze aus gezogenen Böschungslinie liegen (Anhang I, Figur 21). Ausnahmen
sind mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn zulässig (Abs. 3).
3.1
Gemäss Feststellungen der Vorinstanz,
welche durch das Verwaltungsgericht verifiziert werden konnten, wurde entlang
der Ostfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführerin im Bereich des Hauszugangs
Terrain aufgeschüttet. Dadurch ist in etwa die Höhe der Rasenfläche im
Südbereich des Grundstücks (welches nordseitig abfällt) aufgenommen worden. Die
entsprechende Aufschüttung ist gegenüber dem Nachbargrundstück teilweise angeböscht
bzw. hier streitbetroffen mittels Stützmassnahmen nachträglich gesichert
worden. Die entsprechende Stützmauer ist zum Teil auf dem Grundstück der
Beschwerdegegnerin gelegen. Dies hatte auch bereits die Baukommission
festgestellt. Diese hatte durch einen Vermesser vom südlichen zum nördlichen
Grenzstein eine Schnur spannen lassen, um den Grenzverlauf feststellen zu
können. Die Schnur war auch anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts
noch vorhanden. Die Vorinstanz führte aus, die Parteien seien sich einig, dass
die Aufschüttungen bzw. die Hangsicherungsmassnahmen durch die
Beschwerdeführerin erfolgt seien. Die Terrainanpassungen seien ab dem Bereich
Vorplatz / Hauseingang des Hauses der Beschwerdeführerin entlang der
gemeinsamen Grundstückgrenze auf einer Länge von ca. 15 Metern (entlang des
bestehenden Gartenzauns der Beschwerdegegnerin) erfolgt.
Die Vorinstanz stellte fest, dass die
Aufschüttungen mit Zementplatten und Verbundsteinen im Bereich Hauseingang
sowie entlang der Ostfassade des Hauses der Beschwerdeführerin aufgrund der
Ausmasse der Baubewilligungspflicht unterliegt.
Bezüglich der südlichen Seite der
gemeinsamen Grundstücksgrenze stellte die Vorinstanz fest, dass dort diverse
Materialien entfernt worden seien und die vorgefundene Böschung
baurechtskonform sei und nicht (mehr) der Bewilligungspflicht unterliege.
In Bezug auf die Hangsicherung im
Bereich Ecke Wohnhaus Süd- zu Ostfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführerin
bis zum Bereich Aussentreppe Hauszugang der ostseitigen Fassade führte die
Vorinstanz richtig aus, dass die Zustimmung der Nachbarin für diese zum Teil
auf deren Grundstück liegende Baute nicht vorliege.
3.2
Die Vorinstanz ging auch auf die
Argumentation der Beschwerdeführerin ein, wonach ihre Terrainanpassungen bzw.
-sicherungen nur aufgrund von Abgrabungen durch die Beschwerdegegnerin hätten
erfolgen müssen und führte aus, diese Argumentation habe vor Ort nicht
nachvollzogen werden können. Das Haus der Beschwerdeführerin sei zuerst
erstellt worden. Mit dem Bau des Nachbarhauses (im Jahr 1988) seien auf Höhe
des Hauseingangs der Beschwerdeführerin keine relevanten Terrainveränderungen
im Sinn von Abgrabungen erfolgt. Auch hätten anlässlich des Augenscheins
gegenüber den bewilligten Plänen und aufgrund des vorgetroffenen
Pflanzenwuchses keine wesentlichen Abgrabungen auf dem Grundstück der
Beschwerdegegnerin entlang der Grundstückgrenze ausgemacht werden können,
welche in den letzten Jahren erfolgt wären.
Die Vorinstanz führte sodann aus, die
Böschung sei durch die Beschwerdeführerin mit einer Neigung von 2:3 wieder
sicher herzustellen oder es sei vorgängig der Gemeinde ein Baugesuch
einzureichen.
4.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss
ihrer Beschwerdeschrift der Meinung, nicht sie habe die Böschung
wiederherzustellen, sondern die Beschwerdegegnerin. Sie bringt vor, sie habe
nur im Eingangsbereich kleinere Aufschüttungen vorgenommen – dies aber
lediglich im Rahmen des ursprünglichen und bewilligten Baugesuchs. Weiter führt
sie aus, die Böschung von ihrem Grundstück zum Grundstück der
Beschwerdegegnerin sei weitestgehend erst entstanden, als (und nur, weil) die
Beschwerdegegnerin ihr Grundstück überbaut und das Terrain ihrerseits
abgegraben habe. Da die Beschwerdegegnerin die Böschung weder bepflanzt noch
gesichert habe, sei das Erdmaterial vom Grundstück der Beschwerdeführerin nach
und nach gegen das Grundstück der Beschwerdegegnerin abgerutscht. Folglich sei
die Nachbarin zur Wiederherstellung des 2:3-Verhältnisses auf ihrem eigenen
Grundstück zu verpflichten. Es werde bestritten, dass deren Böschung durch die
zuständige Baubehörde je abgenommen worden sei.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin
vor, ihre Mauer sei nirgends höher als 0.5 m, womit diese nicht
bewilligungspflichtig sei. Diese befinde sich auch vollständig auf ihrem
eigenen Grundstück. Sollten sich Teile der Mauer auf dem Nachbargrundstück
befinden, wäre es am Zivilrichter über einen allfälligen Rückbau zu befinden.
Es bestehe keinerlei Anlass zum Erlass einer öffentlich-rechtlichen Verfügung.
Werde die Beschwerdeführerin
verpflichtet, ihre Mauer rückzubauen, ohne dass die Nachbarin zu Hangsicherungsmassnahmen
verpflichtet werde, so werde die Böschung unweigerlich abrutschen.
Die Vorinstanzen hätten sich bei der
Feststellung des Grenzverlaufs und der Böschungsoberkante auf eine falsche und
laienhafte Skizze gestützt. Es werde deshalb beantragt, dass der Grenz- und
Böschungsverlauf von Amtes wegen überprüft und festgestellt werde.
Die Vorinstanz habe das ursprünglich
gewachsene Terrain nie von Amtes wegen festgestellt. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, wie sie zum Schluss kommen könne, die Stützmauerkonstruktion
sei baubewilligungspflichtig. Zum durchgeführten Augenschein befinde sich kein
aussagekräftiges Protokoll bei den Akten, welches sich zu den hier relevanten
Sachverhaltsfragen äussern würde. Zumindest bestreite die Vorinstanz zu Recht
nicht, dass die fragliche Mauer weniger als 50 cm hoch gebaut worden sei. Zwar
werde nicht bestritten, dass die Höhe der Mauer ab dem ursprünglich gewachsenen
Terrain zu messen sei, doch sei dieses nie konkret festgestellt worden. Es
werde deshalb daran festgehalten, dass die Mauer nicht baubewilligungspflichtig
sei.
Es werde bestritten, dass durch die
Baukommission eine Vermessung vorgenommen worden sei. Die Rechtmässigkeit der
Mauer könne nur mittels (nochmaligem) Augenschein bzw. mittels Einholung eines
entsprechenden Gutachtens festgestellt werden.
Die Böschung werde nur noch in einem
kleinen Bereich auf Höhe des Eingangs der Beschwerdeführerin mittels
Verbundsteinen befestigt. Dabei handle es sich nicht um eine
bewilligungspflichtige Baute. Weiter werde bestritten, dass die auf Seite 3 der
Augenscheinnotiz erkennbare Schnur den ungefähren Grenzverlauf markieren soll.
Die Grenze verlaufe ausserhalb der Verbundsteinmauer.
Es treffe nicht zu, dass die Mauer die
Böschung gar nicht sichere und diese in Richtung der Nachbarin abrutsche und
deren Zaun beschädige. Weder die Mauer noch einzelne Teile davon würden den
Zaun berühren. Eine Abnahme der Böschung durch die Baubehörde habe gar nie
stattgefunden. Die jetzige Stützmauer existiere seit dem Jahr 2002 und sei
durch die Beschwerdegegnerin nie beanstandet worden.
5.1
Bezüglich der südlichen Seite der
gemeinsamen Grundstücksgrenze wurden diverse Materialien entfernt, sodass die
vorgefundene Böschung als baurechtskonform beurteilt werden kann und nicht
(mehr) der Baubewilligungspflicht unterliegt.
5.2
Streitbetroffen ist hingegen die
festgestellte Aufschüttung mit Zementplatten und Verbundsteinen im Bereich
Hauseingang sowie entlang der Ostfassade des Hauses der Beschwerdeführerin. Dabei
unterliegt die Beschwerdeführerin einem Irrtum, wenn sie sinngemäss vorbringt,
die Baute sei nicht baubewilligungspflichtig, wenn sie der einschlägigen Norm
von § 62 KBV entspreche und weniger als 0,5 m hoch sei. Dies trifft jedoch
nicht zu. Entspricht die Baute der Vorschrift, so ist sie bewilligungsfähig.
Die Bewilligungspflicht ergibt sich hingegen aus Art. 22 Abs. 1 RPG i.V.m. § 3 KBV.
5.3
Es ist somit als erstes zu prüfen,
ob die Stützmauer der Beschwerdeführerin baubewilligungspflichtig ist.
5.3.1
Der Begriff «Bauten und Anlagen»
nach Art. 22 Abs. 1 RPG ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben
worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und
Anlagen» jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen,
die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung
über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich
erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug
ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit
der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse
der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen
Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde
ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2 S.
139.
f.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum Beispiel auch
Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald, Klettersteige,
Schneekanonen, Hängegleiterlandeplätze, Scheinwerfer, die einen Berggipfel
beleuchten, sogenannte «Liebeskreuze», Gemüsegärten, Pyramiden, die einen
Aschenbeisetzungsplatz auf einer Alp kennzeichnen, und längere Zeit
aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni:
Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N 13 zu Art. 22 RPG; Bovay / Didisheim
/ Solliger: Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010, Ziff. 1 b
zu Art. 22 RPG). Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den
bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und für weitere Vorgänge eine
Bewilligungspflicht einzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_123/2021
vom 28. März 2022 E. 3.1, 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 3.1).
5.3.2
Der Kanton Solothurn sieht
vorliegend für Aufschüttungen und Stützmauern in § 3 Abs. 2 lit. j und k KBV
klar eine Baubewilligungspflicht vor. Die massgebende Baute erreicht denn auch
ein derartiges Ausmass, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zumindest ein
Interesse der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die durch die
Beschwerdeführerin erfolgten Aufschüttungen und die von ihr erstellte
Stützmauer aus diversen Materialien wie Kunststofffässern, Zementplatten etc.
unterliegt somit der Baubewilligungspflicht. Eine Vermessung ist nicht
notwendig, um dies festzustellen. Eine Baubewilligung liegt nicht vor.
5.4
Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht
verfügt, dass die Terrainaufschüttungen und die behelfsmässige Stützmauer durch
die Beschwerdeführerin zu entfernen seien, soweit diese nicht den ursprünglich
bewilligten Plänen entsprechen würden.
Der Vollständigkeit halber ist
anzumerken, dass der Umstand, wonach die Stützmauer (zumindest teilweise) auf
dem Grundstück der Beschwerdegegnerin steht, eine zivilrechtliche Problematik
betrifft und für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist. Eine amtliche
Vermessung ist daher nicht erforderlich.
6.1
Weiter verfügte die Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe mit dem Rückbau der Stützmauer die Böschung gegenüber
der gemeinsamen Grenze wieder sicher herzustellen (Böschungsneigung 2:3) oder
aber vorgängig der Gemeinde ein Baugesuch einzureichen.
6.2
Die Beschwerdeführerin ist hingegen
der Meinung, die Beschwerdegegnerin sei mit der Wiederherstellung der Böschung
und der Hangsicherung zu betrauen, da diese ihr Haus später gebaut und dabei das
Gelände abgegraben habe, wodurch der Hang ins Rutschen geraten sei, was ihre
Stützvorrichtung erst nötig gemacht habe. Dabei beanstandet sie, dass das
ursprünglich gewachsene Terrain nie von Amtes wegen festgestellt worden sei.
Anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts brachte sie vor, sie selbst
hätten abgegraben, nicht aufgeschüttet. Vorher sei da eine Kuppe gewesen. Die
Böschung sei der Rest des Hanges. Ihr Terrain sei nicht aufgeschüttet worden.
6.3
Ein Bild vom Haus der
Beschwerdeführerin, das vor dem Bau des Hauses der Beschwerdegegnerin
aufgenommen wurde (vgl. Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin), zeigt sehr deutlich,
dass das Terrain dort auf der gesamten Länge der Hausfassade und darüber hinaus
aufgeschüttet wurde. Die Beschwerdeführerin ist damit verantwortlich für die
Sicherung ihrer Böschung.
Es ist nicht glaubhaft, dass an diesem
Hang eine derart unnatürliche Kuppe bestanden haben soll, auf welche die
Beschwerdeführerin ihr Haus gebaut haben will. Da dies heute auch nicht mehr
festgestellt werden kann, muss ohnehin § 16bis Abs. 1 Satz 2 KBV zur
Dispositiv
Anwendung kommen. Demnach gilt als massgebendes Terrain der natürlich
gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und
Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen
Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Der Geländeverlauf der Umgebung
verläuft wesentlich tiefer als das Terrain des Grundstücks der
Beschwerdeführerin entlang ihres Hauses, weshalb eindeutig erstellt ist, dass
sie ihr Terrain aufgeschüttet hat.
6.4 Beim Bau des Hauses der
Beschwerdegegnerin wurde einzig im hinteren (südlichen) Teil des Grundstücks
Erdreich abgetragen, um das Terrain auszuebnen. Die Beschwerdegegnerin zeigte
sich denn anlässlich des Augenscheins auch bereit dazu, sich um diesen Teil der
Böschung zu kümmern, welche sich zurzeit in einem rechtskonformen Zustand
befindet.
6.5 Daraus ergibt sich, dass die
Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerin und nicht die Beschwerdegegnerin mit
der Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes betraut hat. Die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist der Beschwerdeführerin ohne
Weiteres und innerhalb der gesetzten Frist zumutbar. Sie ist damit auch
verhältnismässig.
7.1 Die Beschwerde erweist sich damit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
7.2 Bei diesem Ausgang hat A.___ zudem
der obsiegenden Beschwerdegegnerin, B.___, eine Parteientschädigung zu bezahlen
(vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Abs.
1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Diese ist entsprechend den eingereichten
Kostennoten vom 3. und 9. Januar 2023, welche in etwa den geltend
gemachten Aufwendungen der Gegenpartei entsprechen und zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass geben, auf CHF 7'731.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 7'731.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_128/2023 vom
18. Dezember 2023 nicht ein.