VWBES.2021.230
Sicherungsentzug des Führerausweises
19. November 2021Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita
Hug,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. Oktober 2020, um 21:13 Uhr,
wurde der von A.___, geb. [...], geführte Personenwagen bei einer
Radarkontrolle ausserorts B.___, Bernstrasse, bei einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit
einer Geschwindigkeit von 143 km/h gemessen. Der Führerausweis wurde
dem Lenker gleichentags von der Polizei abgenommen.
2.1 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020
teilte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK
genannt) A.___ mit, dass aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung
ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung in verkehrspsychologischer Hinsicht
bestünden. Es sei vorgesehen, seinen Führerausweis vorsorglich zu entziehen und
A.___ in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung
zuzuweisen.
2.2 Mit Verfügung der MFK vom 11.
Dezember 2020 wurde der vorsorgliche Führerausweisentzug bestätigt. Zudem hielt
die MFK fest, die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. Oktober 2020
deute auf eine charakterliche Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen hin
bzw. lasse erhebliche Zweifel an der charakterlichen Fahreignung aufkommen. Die
MFK ordnete demzufolge mit besagter Verfügung eine Untersuchung durch die
Verkehrspsychologische Praxisgemeinschaft [...] zur Abklärung der Fahreignung
in charakterlicher Hinsicht an. A.___ erhob dagegen kein Rechtsmittel, weshalb
die Verfügung vom 11. Dezember 2020 in Rechtskraft erwuchs.
2.3 Die verkehrspsychologische
Untersuchung fand am 20. April 2021 bei Dr. phil. [...] in [...] statt. Das
entsprechende Gutachten datiert vom 27. April 2021. Die Gutachterin gelangte
darin zum Schluss, dass die charakterliche Fahreignung von A.___ zum aktuellen
Zeitpunkt aus verkehrspsychologischer Sicht negativ zu beurteilen sei.
3. Das Regionalgericht Berner
Jura-Seeland sprach A.___ im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Oktober 2020
mit Urteil vom 18. Mai 2021 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
durch qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Raserdelikt) schuldig
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Gestützt auf das Gutachten vom 27. April
2021 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Anita Hug, mit Eingabe vom 28. Mai 2021 wahrnahm, verfügte die
MFK am 14. Juni 2021 namens des Bau- und Justizdepartements einen
Sicherungsentzug des Führerausweises (für alle Kategorien, Unter- und
Spezialkategorien) auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von zwei Jahren,
gerechnet ab 17. Oktober 2020, wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften durch Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit und wegen mangelnder Fahreignung in
verkehrspsychologischer Hinsicht gemäss Gutachten vom 27. April 2021. Für die
Wiederzulassung zum Strassenverkehr setzte die MFK den Ablauf der Sperrfrist,
das Absolvieren einer Verkehrstherapie von mindestens 12 Sitzungen, verteilt
über einen Zeitraum von sechs Monaten, sowie das positive Ergebnis einer
verkehrspsychologischen Untersuchung voraus.
5.1 Hiergegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, am 25.
Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben
mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 14. Juni 2021 der
Motorfahrzeugkontrolle Solothurn sei aufzuheben.
2. Von einem Sicherungsentzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit sei abzusehen.
3. Es sei lediglich ein Warnungsentzug mit
einer Dauer von 2 Jahren auszusprechen.
4. Das verkehrspsychologische Gutachten vom
27. April 2021 sei aus den Akten zu weisen bzw. nicht zu beachten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Gunsten des Beschwerdeführers.
5.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 9. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende
Ausführungen.
5.3 Mit Eingabe vom 10. August 2021 verzichtete
der Beschwerdeführer, auf weitere Ausführungen.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung um
netto 63 km/h und die damit verbundene grobe Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 90 Abs. 4 SVG ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Dieser rügt
allerdings die
Anordnung einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung als sachlich nicht
gerechtfertigt bzw. als unrechtmässig.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei
der Geschwindigkeitsüberschreitung vom
17.
Oktober 2020 handle es sich um einen singulären Vorfall. Bei einer
erstmaligen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG komme zwar
die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren zum Tragen; es handle sich
diesbezüglich aber um einen Warnungsentzug. Allein aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer einmalig die Geschwindigkeit massiv überschritten habe, habe
noch keine Veranlassung bestanden, einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit
auszusprechen, geschweige denn eine verkehrspsychologische Begutachtung
anzuordnen. Eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertige sich namentlich bei
Alter, Krankheit, Alkoholsucht oder regelmässigem Betäubungsmittelkonsum, was
beim Beschwerdeführer indes alles nicht zutreffe. Auch Rücksichtslosigkeit
liege in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor. Dieser sei zwar massiv zu
schnell gefahren, jedoch auf einer verkehrsarmen Strasse bei trockener
Witterung und guten Sichtverhältnissen. Er sei weder an einem Rennen beteiligt
gewesen, noch sei er sonst wegen eines besonders rücksichtslosen Fahrstils
aufgefallen. Nur weil jemand ausserorts 63 km/h zu schnell gefahren sei, könne
noch keine Rücksichtslosigkeit angenommen werden. Deshalb sei die seinerzeit
angeordnete Fahreignungsabklärung unrechtmässig erfolgt und nicht geeignet,
einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Dauer zu begründen. Und weil das
Gutachten nicht zu berücksichtigen sei, spiele es auch keine Rolle, wenn dem
Beschwerdeführer darin – zu Unrecht – charakterlich mangelnde Fahreignung attestiert
werde.
2.2
Wie bereits ausgeführt (s. E. I/2.2
hiervor), wurde der Beschwerdeführer von der MFK mit Verfügung vom 11. Dezember
2020.
einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung durch die
Verkehrspsychologische Praxisgemeinschaft [...] zugewiesen. Da diese Verfügung
unangefochten in Rechtskraft erwuchs, können weder die Anordnung an sich noch die Zuweisung an
die besagte Praxisgemeinschaft Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden. Dass der Beschwerdeführer die Anordnung
der Fahreignungsuntersuchung nicht angefochten hatte, hat er selbst zu
verantworten. Nichtigkeitsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf die
in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist grundsätzlich nicht einzutreten.
2.3
Nur der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass Art. 15d Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,
SR 741.01) eine Fahreignungsuntersuchung bei Verkehrsregelverletzungen
verlangt, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen. Darunter werden
Widerhandlungen verstanden, die grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen worden
sind, wie beispielsweise krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gemäss
Botschaft liegt in solchen Fällen ein Charakterdefizit nahe, sodass sich die
betroffene Person auf ihre charakterliche Eignung untersuchen lassen muss
(Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico
in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler
Kommentar [BSK-SVG], 1. Auflage 2014, Art. 16d N 49, mit Verweis auf die Botschaft 2010, 8500). Mit Blick
auf die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges Delikt eine
Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen können, wenn dadurch – unter Würdigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der
betreffenden Person hervorgerufen werden (Jürg Bickel, BSK-SVG, Art. 15d N 24 ff.). Der
Beschwerdeführer hat mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung mit vorgängigem Überholmanöver – abends um 21:13 Uhr,
als es bereits dunkel und die Sicht entsprechend stark eingeschränkt war – eine
qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung begangen (Art. 90 Abs. 3
bzw. 4 SVG), welche auf Rücksichtslosigkeit schliessen lässt. Die
Fahreignungsabklärung wurde folglich zu Recht angeordnet. Es besteht keine
Veranlassung, das Gutachten vom 27. April 2021 aus den Akten zu weisen.
3.
Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
gestützt auf das Gutachten vom 27. April 2021 zu Recht die Fahreignung des
Beschwerdeführers verneint und ihm den Führerausweis aus charakterlichen
Gründen auf unbestimmte Zeit entzogen hat.
3.1
Ausweise und Bewilligungen sind zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird
einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie aufgrund
ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen
eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht nehmen wird. Voraussetzung für einen Führerausweisentzug aus diesem
Grund ist eine schlechte Prognose. Eine Prognose kann anhand der bisherigen
Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und
der persönlichen Umstände (Charaktermerkmale) erstellt werden; in
Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen
(vgl. BGE 125 II 492 E. 2a, bestätigt beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts
1C_134/2011). Gemäss Bundesgericht müssen hinreichend begründete Anhaltspunkte
bestehen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Dabei ist die Zahl der
Widerhandlungen einerseits mit der Zeit (Besitz des Führerausweises und
Zeitspanne der begangenen Widerhandlungen) und andererseits mit der Schwere der
Widerhandlung in Beziehung zu setzen (Rütsche/D’Amico, a.a.O., Art. 16d N 52).
3.2
Vorliegend wurde für die Prognose
über die Rückfallgefahr ein verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag
gegeben. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an der
am 20. April 2021 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung
kooperativ, freundlich, emotional stabil und durchwegs der Situation angepasst
verhalten habe. Sowohl bei der Durchführung der standardisierten Leistungs- und
Persönlichkeitstests als auch im Rahmen des explorativen Interviews hätten sich
keine Probleme ergeben. Der Beschwerdeführer habe einen klinisch unauffälligen
Eindruck hinterlassen. Bezüglich der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche
erreiche er dahingehend ein leicht auffälliges Resultat, als dass bei ihm eine
leicht erhöhte Fehlerneigung unter Zeitdruck festzustellen sei. Die restlichen
Befunde (Konzentration und einfache Reaktionsfähigkeit bzw.
Informationsverarbeitungsfähigkeit) würden normgerecht ausfallen.
Zusammenfassend sei nicht vom Vorliegen grundlegender verkehrsspezifischer
kognitiver Leistungsdefizite auszugehen.
Der Beschwerdeführer stelle seine
massive Geschwindigkeitsübertretung offen dar. Er stehe dazu, dass er die Geschwindigkeit
massiv überschritten habe. Von einer adäquaten Deliktverarbeitung könne zum
aktuellen Zeitpunkt aber noch nicht ausgegangen werden. So zeige sich in seinen
Angaben, dass er sich der Problematik seiner massiven Übertretung mit
vorgängigem Überholmanöver nicht bewusst sei. Dass der Beschwerdeführer sich
noch zu wenig selbstkritisch mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt habe,
zeige sich auch daran, dass er den Zusammenhang zwischen seiner Person und
seinem damaligen Verhalten nicht herstellen könne. Er stehe zwar dazu, dass er
den ihm vorgeworfenen Tatbestand begangen habe, empfinde diesen aber als wesensfremd.
Aktuell sei von einer unzureichenden Einsicht in die persönlichen Hintergründe
und personengebundenen Ursachen seiner Widerhandlung auszugehen. Dies sei
insbesondere deshalb problematisch, weil ihm somit die Grundlage für die
Entwicklung eines Bewusstseins für die eigenen Risikofaktoren bzw. -situationen
fehle und folglich auch keine Grundlage vorliege, konkrete auf die eigene
Person zugeschnittene Strategien zur Vermeidung weiterer Widerhandlungen im
Verkehr zu entwickeln.
Erschwerend würden sich aus dem
erstellten verkehrsspezifischen Einstellungsprofil in Zusammenhang mit den
Befunden aus der Exploration deutliche Hinweise auf problematische
verkehrsspezifische Einstellungsmuster ergeben. Der Beschwerdeführer neige zur
Überschätzung der eigenen Verhaltensmöglichkeiten im Verkehr – allgemein werde
deutlich, dass er ein positiv verzerrtes Selbstbild als Autofahrer aufweise.
Als rückfallbegünstigend müsse zudem sein hoher emotionaler Bezug zu
Motorfahrzeugen gesehen werden. Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer seinen
Selbstwert eng mit dem Vorhandensein eines potenten Fahrzeuges verknüpfe.
Das erstellte verkehrsbezogene
Persönlichkeitsprofil falle weitgehend normgerecht aus. Der grenzwertige Wert
auf der Skala «Selbstkontrolle» spreche in Zusammenhang mit dem vorliegenden Delikt
eher dafür, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben dürfte, sein
Verhalten entsprechend seinen Absichten zu kontrollieren. Es werde vor allem
auch in Zusammenhang mit dem eher tiefen Wert auf der Skala «Selbstreflexion»
angenommen, dass seine Handlungsneigung eher gefühlsbetont ausfalle. Gemäss der
Selbstbeschreibung könne beim Beschwerdeführer aktuell sowohl privat wie auch
beruflich von einer zufriedenstellenden Situation ausgegangen werden, was
hinsichtlich seiner Therapierbarkeit günstig zu werten sei.
Die charakterliche Fahreignung des
Beschwerdeführers sei nach dem Gesagten aus verkehrspsychologischer Sicht zum
aktuellen Zeitpunkt negativ zu beurteilen.
3.3
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, bei einem einmaligen Geschwindigkeitsexzess ohne
entsprechende Vorgeschichte dürfe nicht vermutungsweise angenommen werden, die
betreffende Person würde auch in Zukunft die Vorschriften nicht beachten und
nicht auf andere Menschen Rücksicht nehmen, weshalb der Entzug auf unbestimmte Zeit
vorliegend nicht gerechtfertigt sei. Gemäss Gutachten seien beim
Beschwerdeführer sowohl beim Leistungs- und Persönlichkeitstest als auch im
Rahmen des explorativen Interviews grundsätzlich keine Probleme festgestellt
worden. Die Schlussfolgerung der Gutachterin, dass sich der Beschwerdeführer
der Problematik seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst
sei und dieser einen emotional sehr hohen Bezug zum Fahrzeug habe, sei nicht
richtig. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr als andere junge Menschen Freude
an seinem Auto. Dass er zu diesem eine überdurchschnittliche Beziehung habe,
sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre bei der AMAG
angefangen, diese jedoch abgebrochen. Es sei nicht schlüssig, woraus die
Gutachterin die angebliche überdurchschnittliche Beziehung zum Auto ableiten
wolle. Wenn jemand täglich für den Arbeitsweg auf sein Auto angewiesen sei, habe
ein Auto bei dieser Person selbstverständlich einen anderen Stellenwert als bei
jemandem, der sich problemlos mit dem ÖV fortbewegen könne. Von einer überdurchschnittlichen
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Auto könne keine Rede sein. Der
Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit bewiesen, dass
keine Rückfallgefahr bestehe. Die Frage eines Rückfalls stelle sich sowieso
nicht, weil noch nie etwas Ähnliches vorgefallen sei. Indizien, dass es in
Zukunft erneut zu einer massiven Verkehrsregelverletzung beim Beschwerdeführer
komme, bestünden keine. Da das Gutachten auch inhaltlich wegen unrichtiger
Schlussfolgerungen nicht über jeden Zweifel erhaben sei, sei dieses nicht
geeignet, um beim Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer
zu begründen.
3.4
Die Vorinstanz entgegnet in ihrer
Vernehmlassung, die von der Gutachterin aus dem explorativen Gespräch und den
verkehrsspezifischen Testresultaten gezogenen Schlussfolgerungen leuchteten
ein. Es sei nachvollziehbar, wenn die Gutachterin ausführe, der
Beschwerdeführer könne den Zusammenhang zwischen seiner Person und seinem
damaligen Verhalten nicht herstellen. Anders als in der Beschwerde vorgebracht,
stelle das Gutachten nicht allein auf den emotionalen Bezug des
Beschwerdeführers zum Autofahren ab. Die Gutachterin habe einerseits aus dem
explorativen Gespräch und andererseits aus den Ergebnissen der
Fragebogenverfahren herauskristallisiert, warum der Beschwerdeführer als
charakterlich ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen zu gelten habe. Ihre
Schlussfolgerungen seien weder widersprüchlich, noch würden sie sonst an einem
Mangel leiden. Es bestünden keine triftigen Gründe, davon abzuweichen.
3.5
Das verkehrspsychologische Gutachten
unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 130 I 337 E. 5.4; 128
I 81 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ärztlichen
Gutachten Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c). In
Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen
Expertise ab. Er prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der
Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit
eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls
ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384
E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen). Das verkehrspsychologische Gutachten
soll in der Gesamtbeurteilung die erhobenen Befunde hinsichtlich der
Fragestellung würdigen und so gewichten, dass die Schlussfolgerungen und die
Beantwortung der Fragestellung auch für einen psychologischen Laien
nachvollziehbar sind (Jacqueline Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens,
Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 58).
3.6
Anlässlich der Untersuchung vom 20. April 2021 wurden von
der gutachtenden Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP Persönlichkeits-,
Einstellungs- und Leistungstests des Wiener Testsystems
(WTS) durchgeführt. Dabei sind die meisten Prozentwerte unauffällig
ausgefallen. Lediglich bezüglich der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche
wurde ein leicht auffälliges Resultat in Form einer leicht erhöhten Fehlerneigung
unter Zeitdruck festgestellt. Die restlichen Befunde sind normgerecht
ausgefallen. Als Gefährdungsmomente im Strassenverkehr erachtete die
Gutachterin aber die auffälligen Prozentwerte beim verkehrsspezifischen
Itempool (VIP), insbesondere betreffend «Emotionales Autofahren» [PR 96]. Ein
sehr hoher (PR >75) bzw. ein sehr tiefer (PR <25) Standardwert bedeutet,
dass der Explorand bezüglich der Beantwortung der zu den Skalen
zusammengefassten Gruppen von Einzelfragen nicht mehr im Bereich der Norm (verkehrspsychologisches
Klientel) liegt, welche für die Bevölkerungsgruppe gilt, zu der er gehört
(Geschlecht, Altersgruppe). Die Gutachterin bescheinigte dem Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang insgesamt eine wenig reflektierte und im Allgemeinen eher
impulsive Haltung und folgerte daraus eine hohe Neigung zu impulsiven und
unüberlegten Verhaltensweisen im Strassenverkehr sowie eine Neigung zu
überhöhten Geschwindigkeiten (Gutachten S. 9).
Das Gutachten stellt für die Beurteilung
der charakterlichen Fahreignung und der Rückfallgefährdung nicht bloss auf den
emotionalen Bezug des Beschwerdeführers zum Autofahren ab. Vielmehr werden
diesbezüglich prognostisch günstige Punkte («kooperatives Verhalten in der
Untersuchungssituation», «keine Hinweise auf das Vorliegen grundlegender
kognitiver Leistungsdefizite», «offene Darstellung seiner massiven
Geschwindigkeitsübertretung», «übernimmt zumindest vordergründig die
Verantwortung», «intakte berufliche und private Lebenssituation») gegenüber den
prognostisch kritischen Punkten («leicht erhöhte Fehlerneigung unter
Zeitdruck», «Hinweise auf ein unzureichendes Problembewusstsein für seine
Geschwindigkeitsübertretung», «unzureichende Einsicht in die persönlichen
Hintergründe und personengebundenen Ursachen für sein Fehlverhalten», «fehlende
Grundlage für die Schaffung eines Bewusstseins hinsichtlich persönlicher
Risikofaktoren bzw. -situationen», «fehlende auf die eigene Person
zugeschnittene Rückfallprophylaxe», «es liegen ungünstige verkehrsspezifische
Einstellungsmuster vor [u.a. unkritische Selbstwahrnehmung der eigenen
Verhaltensmöglichkeiten, hoher emotionaler Bezug zu Motorfahrzeugen mit
Selbstwertrelevanz]», «Hinweise auf gewisse Einschränkungen in der
willentlichen Verhaltenskontrolle») abgewogen. Nach dieser Abwägung gelangte
die Gutachterin zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein gewisses
Rückfallrisiko bestehe.
Das Gutachten ist vollständig und
schlüssig, die Interpretation der Befunde und die Schlussfolgerungen durch die
Gutachterin (vgl. hierzu E. II/3.2 hiervor) sind begründet und nachvollziehbar.
Widersprüche oder sonstige Mängel sind weder dargetan noch ersichtlich. Demzufolge
gibt es auch für das Gericht keinen Grund, von der gutachterlichen Würdigung
abzuweichen, wonach die Fahreignung heute nicht gegeben ist. Die von der
Gutachterin aufgezeigten Merkmale sind für die Eignung im Strassenverkehr
erheblich und deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Lenker eine
Gefahr für den Verkehr darstellt. Solange der Beschwerdeführer daran nichts
ändert, sind hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er auch
künftig rücksichtslos fahren wird.
3.7
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten
anhand der bisherigen Vorkommnisse und der persönlichen Umstände bzw.
Charaktermerkmale des Beschwerdeführers zu Recht von einer schlechten Prognose
ausgegangen. Der Sicherungsentzug ist damit nicht zu beanstanden.
4.1
Da der Beschwerdeführer mit seiner
massiven Geschwindigkeitsüberschreitung am 17. Oktober 2020 eine qualifizierte,
grobe Verkehrsregelverletzung beging, greift die vom Gesetzgeber bestimmte
Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit. abis
SVG, d.h. eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren.
4.2
Tritt der Sicherungsentzug – wie
vorliegend – an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a-c SVG,
wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorgesehenen
Mindestentzugsdauer – vorliegend wie soeben ausgeführt zwei Jahre – läuft (Art.
16d Abs. 2 SVG).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad