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Entscheid

VWBES.2021.230

Sicherungsentzug des Führerausweises

19. November 2021Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita

Hug,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 17. Oktober 2020, um 21:13 Uhr,

wurde der von A.___, geb. [...], geführte Personenwagen bei einer

Radarkontrolle ausserorts B.___, Bernstrasse, bei einer zulässigen

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit

einer Geschwindigkeit von 143 km/h gemessen. Der Führerausweis wurde

dem Lenker gleichentags von der Polizei abgenommen.

2.1 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020

teilte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK

genannt) A.___ mit, dass aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung

ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung in verkehrspsychologischer Hinsicht

bestünden. Es sei vorgesehen, seinen Führerausweis vorsorglich zu entziehen und

A.___ in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung

zuzuweisen.

2.2 Mit Verfügung der MFK vom 11.

Dezember 2020 wurde der vorsorgliche Führerausweisentzug bestätigt. Zudem hielt

die MFK fest, die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. Oktober 2020

deute auf eine charakterliche Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen hin

bzw. lasse erhebliche Zweifel an der charakterlichen Fahreignung aufkommen. Die

MFK ordnete demzufolge mit besagter Verfügung eine Untersuchung durch die

Verkehrspsychologische Praxisgemeinschaft [...] zur Abklärung der Fahreignung

in charakterlicher Hinsicht an. A.___ erhob dagegen kein Rechtsmittel, weshalb

die Verfügung vom 11. Dezember 2020 in Rechtskraft erwuchs.

2.3 Die verkehrspsychologische

Untersuchung fand am 20. April 2021 bei Dr. phil. [...] in [...] statt. Das

entsprechende Gutachten datiert vom 27. April 2021. Die Gutachterin gelangte

darin zum Schluss, dass die charakterliche Fahreignung von A.___ zum aktuellen

Zeitpunkt aus verkehrspsychologischer Sicht negativ zu beurteilen sei.

3. Das Regionalgericht Berner

Jura-Seeland sprach A.___ im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Oktober 2020

mit Urteil vom 18. Mai 2021 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

durch qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Raserdelikt) schuldig

und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Gestützt auf das Gutachten vom 27. April

2021 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Anita Hug, mit Eingabe vom 28. Mai 2021 wahrnahm, verfügte die

MFK am 14. Juni 2021 namens des Bau- und Justizdepartements einen

Sicherungsentzug des Führerausweises (für alle Kategorien, Unter- und

Spezialkategorien) auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von zwei Jahren,

gerechnet ab 17. Oktober 2020, wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften durch Überschreiten der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit und wegen mangelnder Fahreignung in

verkehrspsychologischer Hinsicht gemäss Gutachten vom 27. April 2021. Für die

Wiederzulassung zum Strassenverkehr setzte die MFK den Ablauf der Sperrfrist,

das Absolvieren einer Verkehrstherapie von mindestens 12 Sitzungen, verteilt

über einen Zeitraum von sechs Monaten, sowie das positive Ergebnis einer

verkehrspsychologischen Untersuchung voraus.

5.1 Hiergegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, am 25.

Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben

mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 14. Juni 2021 der

Motorfahrzeugkontrolle Solothurn sei aufzuheben.

2. Von einem Sicherungsentzug des

Führerausweises auf unbestimmte Zeit sei abzusehen.

3. Es sei lediglich ein Warnungsentzug mit

einer Dauer von 2 Jahren auszusprechen.

4. Das verkehrspsychologische Gutachten vom

27. April 2021 sei aus den Akten zu weisen bzw. nicht zu beachten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Gunsten des Beschwerdeführers.

5.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 9. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende

Ausführungen.

5.3 Mit Eingabe vom 10. August 2021 verzichtete

der Beschwerdeführer, auf weitere Ausführungen.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung um

netto 63 km/h und die damit verbundene grobe Verkehrsregelverletzung gemäss

Art. 90 Abs. 4 SVG ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Dieser rügt

allerdings die

Anordnung einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung als sachlich nicht

gerechtfertigt bzw. als unrechtmässig.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei

der Geschwindigkeitsüberschreitung vom

17.

Oktober 2020 handle es sich um einen singulären Vorfall. Bei einer

erstmaligen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG komme zwar

die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren zum Tragen; es handle sich

diesbezüglich aber um einen Warnungsentzug. Allein aus der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer einmalig die Geschwindigkeit massiv überschritten habe, habe

noch keine Veranlassung bestanden, einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit

auszusprechen, geschweige denn eine verkehrspsychologische Begutachtung

anzuordnen. Eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertige sich namentlich bei

Alter, Krankheit, Alkoholsucht oder regelmässigem Betäubungsmittelkonsum, was

beim Beschwerdeführer indes alles nicht zutreffe. Auch Rücksichtslosigkeit

liege in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor. Dieser sei zwar massiv zu

schnell gefahren, jedoch auf einer verkehrsarmen Strasse bei trockener

Witterung und guten Sichtverhältnissen. Er sei weder an einem Rennen beteiligt

gewesen, noch sei er sonst wegen eines besonders rücksichtslosen Fahrstils

aufgefallen. Nur weil jemand ausserorts 63 km/h zu schnell gefahren sei, könne

noch keine Rücksichtslosigkeit angenommen werden. Deshalb sei die seinerzeit

angeordnete Fahreignungsabklärung unrechtmässig erfolgt und nicht geeignet,

einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Dauer zu begründen. Und weil das

Gutachten nicht zu berücksichtigen sei, spiele es auch keine Rolle, wenn dem

Beschwerdeführer darin – zu Unrecht – charakterlich mangelnde Fahreignung attestiert

werde.

2.2

Wie bereits ausgeführt (s. E. I/2.2

hiervor), wurde der Beschwerdeführer von der MFK mit Verfügung vom 11. Dezember

2020.

einer verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung durch die

Verkehrspsychologische Praxisgemeinschaft [...] zugewiesen. Da diese Verfügung

unangefochten in Rechtskraft erwuchs, können weder die Anordnung an sich noch die Zuweisung an

die besagte Praxisgemeinschaft Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

bilden. Dass der Beschwerdeführer die Anordnung

der Fahreignungsuntersuchung nicht angefochten hatte, hat er selbst zu

verantworten. Nichtigkeitsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Auf die

in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist grundsätzlich nicht einzutreten.

2.3

Nur der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass Art. 15d Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG,

SR 741.01) eine Fahreignungsuntersuchung bei Verkehrsregelverletzungen

verlangt, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen. Darunter werden

Widerhandlungen verstanden, die grobfahrlässig oder vorsätzlich begangen worden

sind, wie beispielsweise krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen. Gemäss

Botschaft liegt in solchen Fällen ein Charakterdefizit nahe, sodass sich die

betroffene Person auf ihre charakterliche Eignung untersuchen lassen muss

(Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico

in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler

Kommentar [BSK-SVG], 1. Auflage 2014, Art. 16d N 49, mit Verweis auf die Botschaft 2010, 8500). Mit Blick

auf die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges Delikt eine

Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen können, wenn dadurch – unter Würdigung

sämtlicher Umstände des Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der

betreffenden Person hervorgerufen werden (Jürg Bickel, BSK-SVG, Art. 15d N 24 ff.). Der

Beschwerdeführer hat mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung mit vorgängigem Überholmanöver – abends um 21:13 Uhr,

als es bereits dunkel und die Sicht entsprechend stark eingeschränkt war – eine

qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung begangen (Art. 90 Abs. 3

bzw. 4 SVG), welche auf Rücksichtslosigkeit schliessen lässt. Die

Fahreignungsabklärung wurde folglich zu Recht angeordnet. Es besteht keine

Veranlassung, das Gutachten vom 27. April 2021 aus den Akten zu weisen.

3.

Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz

gestützt auf das Gutachten vom 27. April 2021 zu Recht die Fahreignung des

Beschwerdeführers verneint und ihm den Führerausweis aus charakterlichen

Gründen auf unbestimmte Zeit entzogen hat.

3.1

Ausweise und Bewilligungen sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird

einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie aufgrund

ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen

eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen

Rücksicht nehmen wird. Voraussetzung für einen Führerausweisentzug aus diesem

Grund ist eine schlechte Prognose. Eine Prognose kann anhand der bisherigen

Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und

der persönlichen Umstände (Charaktermerkmale) erstellt werden; in

Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen

(vgl. BGE 125 II 492 E. 2a, bestätigt beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts

1C_134/2011). Gemäss Bundesgericht müssen hinreichend begründete Anhaltspunkte

bestehen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Dabei ist die Zahl der

Widerhandlungen einerseits mit der Zeit (Besitz des Führerausweises und

Zeitspanne der begangenen Widerhandlungen) und andererseits mit der Schwere der

Widerhandlung in Beziehung zu setzen (Rütsche/D’Amico, a.a.O., Art. 16d N 52).

3.2

Vorliegend wurde für die Prognose

über die Rückfallgefahr ein verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag

gegeben. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an der

am 20. April 2021 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung

kooperativ, freundlich, emotional stabil und durchwegs der Situation angepasst

verhalten habe. Sowohl bei der Durchführung der standardisierten Leistungs- und

Persönlichkeitstests als auch im Rahmen des explorativen Interviews hätten sich

keine Probleme ergeben. Der Beschwerdeführer habe einen klinisch unauffälligen

Eindruck hinterlassen. Bezüglich der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche

erreiche er dahingehend ein leicht auffälliges Resultat, als dass bei ihm eine

leicht erhöhte Fehlerneigung unter Zeitdruck festzustellen sei. Die restlichen

Befunde (Konzentration und einfache Reaktionsfähigkeit bzw.

Informationsverarbeitungsfähigkeit) würden normgerecht ausfallen.

Zusammenfassend sei nicht vom Vorliegen grundlegender verkehrsspezifischer

kognitiver Leistungsdefizite auszugehen.

Der Beschwerdeführer stelle seine

massive Geschwindigkeitsübertretung offen dar. Er stehe dazu, dass er die Geschwindigkeit

massiv überschritten habe. Von einer adäquaten Deliktverarbeitung könne zum

aktuellen Zeitpunkt aber noch nicht ausgegangen werden. So zeige sich in seinen

Angaben, dass er sich der Problematik seiner massiven Übertretung mit

vorgängigem Überholmanöver nicht bewusst sei. Dass der Beschwerdeführer sich

noch zu wenig selbstkritisch mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt habe,

zeige sich auch daran, dass er den Zusammenhang zwischen seiner Person und

seinem damaligen Verhalten nicht herstellen könne. Er stehe zwar dazu, dass er

den ihm vorgeworfenen Tatbestand begangen habe, empfinde diesen aber als wesensfremd.

Aktuell sei von einer unzureichenden Einsicht in die persönlichen Hintergründe

und personengebundenen Ursachen seiner Widerhandlung auszugehen. Dies sei

insbesondere deshalb problematisch, weil ihm somit die Grundlage für die

Entwicklung eines Bewusstseins für die eigenen Risikofaktoren bzw. -situationen

fehle und folglich auch keine Grundlage vorliege, konkrete auf die eigene

Person zugeschnittene Strategien zur Vermeidung weiterer Widerhandlungen im

Verkehr zu entwickeln.

Erschwerend würden sich aus dem

erstellten verkehrsspezifischen Einstellungsprofil in Zusammenhang mit den

Befunden aus der Exploration deutliche Hinweise auf problematische

verkehrsspezifische Einstellungsmuster ergeben. Der Beschwerdeführer neige zur

Überschätzung der eigenen Verhaltensmöglichkeiten im Verkehr – allgemein werde

deutlich, dass er ein positiv verzerrtes Selbstbild als Autofahrer aufweise.

Als rückfallbegünstigend müsse zudem sein hoher emotionaler Bezug zu

Motorfahrzeugen gesehen werden. Es zeige sich, dass der Beschwerdeführer seinen

Selbstwert eng mit dem Vorhandensein eines potenten Fahrzeuges verknüpfe.

Das erstellte verkehrsbezogene

Persönlichkeitsprofil falle weitgehend normgerecht aus. Der grenzwertige Wert

auf der Skala «Selbstkontrolle» spreche in Zusammenhang mit dem vorliegenden Delikt

eher dafür, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben dürfte, sein

Verhalten entsprechend seinen Absichten zu kontrollieren. Es werde vor allem

auch in Zusammenhang mit dem eher tiefen Wert auf der Skala «Selbstreflexion»

angenommen, dass seine Handlungsneigung eher gefühlsbetont ausfalle. Gemäss der

Selbstbeschreibung könne beim Beschwerdeführer aktuell sowohl privat wie auch

beruflich von einer zufriedenstellenden Situation ausgegangen werden, was

hinsichtlich seiner Therapierbarkeit günstig zu werten sei.

Die charakterliche Fahreignung des

Beschwerdeführers sei nach dem Gesagten aus verkehrspsychologischer Sicht zum

aktuellen Zeitpunkt negativ zu beurteilen.

3.3

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, bei einem einmaligen Geschwindigkeitsexzess ohne

entsprechende Vorgeschichte dürfe nicht vermutungsweise angenommen werden, die

betreffende Person würde auch in Zukunft die Vorschriften nicht beachten und

nicht auf andere Menschen Rücksicht nehmen, weshalb der Entzug auf unbestimmte Zeit

vorliegend nicht gerechtfertigt sei. Gemäss Gutachten seien beim

Beschwerdeführer sowohl beim Leistungs- und Persönlichkeitstest als auch im

Rahmen des explorativen Interviews grundsätzlich keine Probleme festgestellt

worden. Die Schlussfolgerung der Gutachterin, dass sich der Beschwerdeführer

der Problematik seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst

sei und dieser einen emotional sehr hohen Bezug zum Fahrzeug habe, sei nicht

richtig. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr als andere junge Menschen Freude

an seinem Auto. Dass er zu diesem eine überdurchschnittliche Beziehung habe,

sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre bei der AMAG

angefangen, diese jedoch abgebrochen. Es sei nicht schlüssig, woraus die

Gutachterin die angebliche überdurchschnittliche Beziehung zum Auto ableiten

wolle. Wenn jemand täglich für den Arbeitsweg auf sein Auto angewiesen sei, habe

ein Auto bei dieser Person selbstverständlich einen anderen Stellenwert als bei

jemandem, der sich problemlos mit dem ÖV fortbewegen könne. Von einer überdurchschnittlichen

Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Auto könne keine Rede sein. Der

Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit bewiesen, dass

keine Rückfallgefahr bestehe. Die Frage eines Rückfalls stelle sich sowieso

nicht, weil noch nie etwas Ähnliches vorgefallen sei. Indizien, dass es in

Zukunft erneut zu einer massiven Verkehrsregelverletzung beim Beschwerdeführer

komme, bestünden keine. Da das Gutachten auch inhaltlich wegen unrichtiger

Schlussfolgerungen nicht über jeden Zweifel erhaben sei, sei dieses nicht

geeignet, um beim Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer

zu begründen.

3.4

Die Vorinstanz entgegnet in ihrer

Vernehmlassung, die von der Gutachterin aus dem explorativen Gespräch und den

verkehrsspezifischen Testresultaten gezogenen Schlussfolgerungen leuchteten

ein. Es sei nachvollziehbar, wenn die Gutachterin ausführe, der

Beschwerdeführer könne den Zusammenhang zwischen seiner Person und seinem

damaligen Verhalten nicht herstellen. Anders als in der Beschwerde vorgebracht,

stelle das Gutachten nicht allein auf den emotionalen Bezug des

Beschwerdeführers zum Autofahren ab. Die Gutachterin habe einerseits aus dem

explorativen Gespräch und andererseits aus den Ergebnissen der

Fragebogenverfahren herauskristallisiert, warum der Beschwerdeführer als

charakterlich ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen zu gelten habe. Ihre

Schlussfolgerungen seien weder widersprüchlich, noch würden sie sonst an einem

Mangel leiden. Es bestünden keine triftigen Gründe, davon abzuweichen.

3.5

Das verkehrspsychologische Gutachten

unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGE 130 I 337 E. 5.4; 128

I 81 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ärztlichen

Gutachten Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c). In

Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen

Expertise ab. Er prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der

Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines

Gutachtens in wesentlichen Punkten aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit

eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls

ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384

E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen). Das verkehrspsychologische Gutachten

soll in der Gesamtbeurteilung die erhobenen Befunde hinsichtlich der

Fragestellung würdigen und so gewichten, dass die Schlussfolgerungen und die

Beantwortung der Fragestellung auch für einen psychologischen Laien

nachvollziehbar sind (Jacqueline Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens,

Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 58).

3.6

Anlässlich der Untersuchung vom 20. April 2021 wurden von

der gutachtenden Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP Persönlichkeits-,

Einstellungs- und Leistungstests des Wiener Testsystems

(WTS) durchgeführt. Dabei sind die meisten Prozentwerte unauffällig

ausgefallen. Lediglich bezüglich der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche

wurde ein leicht auffälliges Resultat in Form einer leicht erhöhten Fehlerneigung

unter Zeitdruck festgestellt. Die restlichen Befunde sind normgerecht

ausgefallen. Als Gefährdungsmomente im Strassenverkehr erachtete die

Gutachterin aber die auffälligen Prozentwerte beim verkehrsspezifischen

Itempool (VIP), insbesondere betreffend «Emotionales Autofahren» [PR 96]. Ein

sehr hoher (PR >75) bzw. ein sehr tiefer (PR <25) Standardwert bedeutet,

dass der Explorand bezüglich der Beantwortung der zu den Skalen

zusammengefassten Gruppen von Einzelfragen nicht mehr im Bereich der Norm (verkehrspsychologisches

Klientel) liegt, welche für die Bevölkerungsgruppe gilt, zu der er gehört

(Geschlecht, Altersgruppe). Die Gutachterin bescheinigte dem Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang insgesamt eine wenig reflektierte und im Allgemeinen eher

impulsive Haltung und folgerte daraus eine hohe Neigung zu impulsiven und

unüberlegten Verhaltensweisen im Strassenverkehr sowie eine Neigung zu

überhöhten Geschwindigkeiten (Gutachten S. 9).

Das Gutachten stellt für die Beurteilung

der charakterlichen Fahreignung und der Rückfallgefährdung nicht bloss auf den

emotionalen Bezug des Beschwerdeführers zum Autofahren ab. Vielmehr werden

diesbezüglich prognostisch günstige Punkte («kooperatives Verhalten in der

Untersuchungssituation», «keine Hinweise auf das Vorliegen grundlegender

kognitiver Leistungsdefizite», «offene Darstellung seiner massiven

Geschwindigkeitsübertretung», «übernimmt zumindest vordergründig die

Verantwortung», «intakte berufliche und private Lebenssituation») gegenüber den

prognostisch kritischen Punkten («leicht erhöhte Fehlerneigung unter

Zeitdruck», «Hinweise auf ein unzureichendes Problembewusstsein für seine

Geschwindigkeitsübertretung», «unzureichende Einsicht in die persönlichen

Hintergründe und personengebundenen Ursachen für sein Fehlverhalten», «fehlende

Grundlage für die Schaffung eines Bewusstseins hinsichtlich persönlicher

Risikofaktoren bzw. -situationen», «fehlende auf die eigene Person

zugeschnittene Rückfallprophylaxe», «es liegen ungünstige verkehrsspezifische

Einstellungsmuster vor [u.a. unkritische Selbstwahrnehmung der eigenen

Verhaltensmöglichkeiten, hoher emotionaler Bezug zu Motorfahrzeugen mit

Selbstwertrelevanz]», «Hinweise auf gewisse Einschränkungen in der

willentlichen Verhaltenskontrolle») abgewogen. Nach dieser Abwägung gelangte

die Gutachterin zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein gewisses

Rückfallrisiko bestehe.

Das Gutachten ist vollständig und

schlüssig, die Interpretation der Befunde und die Schlussfolgerungen durch die

Gutachterin (vgl. hierzu E. II/3.2 hiervor) sind begründet und nachvollziehbar.

Widersprüche oder sonstige Mängel sind weder dargetan noch ersichtlich. Demzufolge

gibt es auch für das Gericht keinen Grund, von der gutachterlichen Würdigung

abzuweichen, wonach die Fahreignung heute nicht gegeben ist. Die von der

Gutachterin aufgezeigten Merkmale sind für die Eignung im Strassenverkehr

erheblich und deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Lenker eine

Gefahr für den Verkehr darstellt. Solange der Beschwerdeführer daran nichts

ändert, sind hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er auch

künftig rücksichtslos fahren wird.

3.7

Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten

anhand der bisherigen Vorkommnisse und der persönlichen Umstände bzw.

Charaktermerkmale des Beschwerdeführers zu Recht von einer schlechten Prognose

ausgegangen. Der Sicherungsentzug ist damit nicht zu beanstanden.

4.1

Da der Beschwerdeführer mit seiner

massiven Geschwindigkeitsüberschreitung am 17. Oktober 2020 eine qualifizierte,

grobe Verkehrsregelverletzung beging, greift die vom Gesetzgeber bestimmte

Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit. abis

SVG, d.h. eine Mindestentzugsdauer von zwei Jahren.

4.2

Tritt der Sicherungsentzug – wie

vorliegend – an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a-c SVG,

wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorgesehenen

Mindestentzugsdauer – vorliegend wie soeben ausgeführt zwei Jahre – läuft (Art.

16d Abs. 2 SVG).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad