VWBES.2021.231
Härtefallbeitrag
2. September 2021Deutsch16 min
2019 (CHF 11,7 Mio.) sei der Umsatz der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 (CHF 7,0
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
AG vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi,
Morandi Schnider Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. März 2021 stellte die A.___
AG, vertreten durch [...], Präsident des Verwaltungsrats, beim
Volkswirtschaftsdepartement, Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um
Gewährung eines Härtefallbeitrags. Mit Mitteilung vom 30. März 2021 wurde
das Gesuch abgewiesen, woraufhin die A.___ AG am 8. April 2021 um Erlass
einer anfechtbaren Verfügung ersuchte.
2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021
wies das Volkswirtschaftsdepartement das Gesuch um Gewährung eines
Härtefallbeitrags ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die
Gesuchstellerin nicht in einer Branche tätig sei, für welche Härtefallbeiträge
gewährt werden könnten. Entschädigt würden insbesondere Unternehmen in der
Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der
Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe,
wie auch deren Zulieferer. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen mindestens
50 % seines Gesamtumsatzes in dieser Wertschöpfungskette erziele. Am
Härtefall-Programm des Kantons Solothurn seien letztlich auch Unternehmen aus
dem Detailhandel zugelassen, die ihren Betrieb aufgrund der behördlichen
Anordnungen des Bundes oder des Kantons hätten schliessen müssen. Die
Gesuchstellerin sei im Bereich der Zerspanungstechnik für den Maschinenbau, die
Hydraulik und Luftfahrtkomponenten sowie in der Herstellung einbaufertiger
Maschinenbauteile, Baugruppenmontage und Entwicklung sowie Fabrikation von
technischen Produkten, Maschinen und Apparaten aller Art tätig. Die
Beschwerdeführerin gehöre damit in die Industriebranche, die vom
Härtefall-Programm nicht berücksichtigt sei.
3. Gegen diese Verfügung erhob die A.___
AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt
Tobias Morandi, am 25. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur
Neubeurteilung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die
Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdebegründung vom
13. Juli 2021 wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin erwirtschafte
einen gewichtigen Teil ihres Umsatzes (ca. 50 % des Gesamtumsatzes) als
Zulieferer der Medizintechnik. Die von ihr hergestellten Medizinalprodukte
würden fast ausschliesslich im Bereich der Traumatologie verwendet (bspw.
Implantate für Operationen bei Knochenbrüchen). Dieser Umsatz sei im Jahr 2020
bedeutend zurückgegangen. Ursächlich dafür sei beispielsweise gewesen, dass die
medizinischen Dienstleistungen der Spitäler und Arztpraxen über einen langen
Zeitraum auf Covid-19-Patienten beschränkt worden seien. Andere Behandlungen
und Operationen seien aufgrund der staatlichen Massnahmen keine durchgeführt
worden. Insbesondere der Bereich der Traumatologie sei besonders betroffen. Da
die Bevölkerung zudem durch die staatlichen Massnahmen aufgefordert worden sei,
zuhause zu bleiben und viele Sport- und Freizeitangebote geschlossen worden
seien, sei es nachweislich zu weniger Unfällen und zu bedeutend weniger
Trauma-Verletzungen gekommen. Diese Operationen fielen definitiv weg und
könnten auch nicht nachgeholt werden.
Weitere 40 % ihres Umsatzes
erwirtschafte die Beschwerdeführerin als Zulieferin im Maschinenbau. Da
qualifizierte Service-Monteure für die Inbetriebnahme von
High-Tec-CNC-Maschinen nicht hätten ins Ausland reisen können, hätten kaum
Maschinen ins Ausland verkauft werden können.
Der Umsatz der Beschwerdeführerin habe
im Verlauf des Jahres 2020 zeitversetzt zu den staatlichen Massnahmen stark
geschwankt. Im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 (CHF 12,3 Mio.) und
2019 (CHF 11,7 Mio.) sei der Umsatz der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 (CHF 7,0
Mio.) um 41,5 % zurückgegangen.
Die Härtefallverordnung des Kantons
Solothurn enthalte keine Einschränkung auf gewisse Branchen und enthalte in § 7
einzig eine beispielhafte Aufzählung von Branchen. Die Härtefallmassnahmen
bezweckten die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung von
Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den
vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 im Sinn eines Härtefalls
besonders betroffen seien. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin zu. Ziel und
Zweck der Härtefallbeiträge sei es, die Existenz von Schweizer Unternehmen und
den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern.
Der Bund übernehme die volle
Finanzierung für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von CHF 5
Mio. übersteige. Für diese Unternehmen sehe der Gesetzgeber denn auch
zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der
kantonalen Härtefallprogramme vor. Zur Vereinheitlichung der kantonalen
Härtefallmassnahmen gelte für diese Unternehmen sodann eine Reihe von
zwingenden Vorgaben, namentlich bezüglich Anspruchsvoraussetzungen. Diese vom
Bundesrecht vorgesehenen Vorgaben in Gesetz und Verordnung seien von den
Kantonen ohne Abweichung zu übernehmen.
Die Beschwerdeführerin erfülle sowohl
die kantonalen als auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung
der Härtefallbeiträge. Während dem Kanton bei der Gewährung kantonaler
Härtefallbeiträge Ermessen zukomme, seien die bundesrechtlichen Vorgaben für
den Bundesbeitrag abschliessend. Der Kanton sei nicht befugt, einschränkende
Voraussetzungen vorzusehen und es komme ihm kein Ermessen zu.
Auch die Berechnung des nicht zurückzahlbaren
Beitrags sei vorgegeben. Der Umsatzrückgang sei mit einem fixen
Pauschalkostenanteil von 25 % zu multiplizieren.
Der Kanton sei an die Grundrechte
gebunden und könne somit nicht frei über die Gewährung staatlicher
Hilfsbeiträge entscheiden. Daran ändere nichts, dass in der kantonalen
Verordnung festgehalten sei, auf die Beiträge bestehe kein Anspruch. Würde den
Unternehmen im Kanton Solothurn der Zugang zu Bundesbeiträgen verwehrt,
entstünde für sie ein Wettbewerbsnachteil gegenüber direkten Konkurrenten. Auch
werde dadurch gegen den Gleichbehandlungsanspruch verstossen.
4. Mit Vernehmlassung vom 4. August
2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Auch wenn klar sei, dass
viele Unternehmen durch die Corona-Pandemie vor grosse Herausforderungen
gestellt würden, sei es Aufgabe der Vollzugsbehörde, die nach bestimmten
Kriterien und Vorgaben explizit für Härtefälle bereitgestellten finanziellen
Mittel im Rahmen des politischen Auftrags und der rechtlichen Vorgaben an die
aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffenen
Unternehmen auszuzahlen. Der Kanton habe die vom Bund vorgegebene
Branchenaufzählung sowie die Definition des Härtefalls übernommen, womit die
Härtefallverordnung-SO kein Bundesrecht verletze. Eine Öffnung des
Härtefallprogramms auf alle Branchen sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen
gewesen. Aufgrund des Wortes «insbesondere» seien auch folgende Bereiche zum
Härtefallprogramm zugelassen worden:
-
Zulieferer der
Wertschöpfungskette Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche,
Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, wenn sie einen
Umsatz von 50 % mit dieser Wertschöpfungskette erzielen;
-
Unternehmen aus dem
Detailhandel, die ihren Betrieb aufgrund der behördlichen Anordnungen des
Bundes oder des Kantons schliessen mussten.
Zulieferer des Detailhandels seien
hingegen nicht zugelassen, auch wenn der Detailhandel behördlich geschlossen
worden sei.
Die Branchenprüfung erfolge
standardisiert und anhand einer «Positivliste» der zum Härtefallprogramm
zugelassenen Branchen im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Eckwerte,
womit die Vollzugsbehörde das ihr übertragene Ermessen pflichtgemäss
wahrgenommen habe.
Nach § 18 Abs. 3 der
Härtefallverordnung-SO bestehe explizit kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines
Härtefallbeitrags. Folglich gebe es auch kein Gleichbehandlungsgebot über alle
Branchen hinweg. Die Vollzugsbehörde stelle aber sicher, dass innerhalb der «Positivliste»
Rechtsgleichheit herrsche.
Mit dem Härtefallbeitrag sollen die
wesentlichen ungedeckten Fixkosten abgegolten werden.
Die Beschwerdeführerin gehöre weder den
in § 7 Abs. 1 der Härtefallverordnung erfassten Branchen noch den Zulieferern
dieser Wertschöpfungsketten oder dem behördlich geschlossenen Detailhandel an.
Die Wirtschaftsfreiheit oder der Gleichbehandlungsanspruch seien nicht
verletzt, da auch keinem anderen Unternehmen mit den gleichen bzw.
vergleichbaren Dienstleistungen ein Härtefallbeitrag gewährt worden sei. Die
Beschwerdeführerin sei nicht beitragsberechtigt.
5. Mit Stellungnahme vom 16. August
2021 liess die Beschwerdeführerin ausführen, es erstaune, dass die Vorinstanz
auf eine alte und überholte Version der Erläuterungen zur Härtefallverordnung
des Bundes verweise. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen
Franken (volle Finanzierung durch den Bund) mache die Verordnung eine Reihe von
zwingenden Vorgaben bezüglich Anspruchsvoraussetzungen. Diese Vorgaben in
Gesetz und Verordnung seien von den Kantonen ohne Abweichungen zu übernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ AG ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit
ist eine rechtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auch in schwierigen
Zeiten erforderlich (vgl. Urteil 2D_32/2020 des Bundesgerichts vom 24. März
2021.
E. 1.6.3), weshalb mit der Revision der Härtefallverordnung-SO vom 25. Mai
2021.
der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht eröffnet wurde. Das
Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung im Sinn von § 67bis
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) umfassend zu
prüfen. Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der Härtefallverordnung-SO kein
Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallmassnahmen; dies ändert nichts daran,
dass das Verwaltungsgericht die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen
und gesetzlichen Vorgaben sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien
zu beurteilen hat.
2.1
Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes
vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des
Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen, um
Härtefälle abzufedern, die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bund auf Antrag eines oder
mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für
Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in
der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind
oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020
ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind
und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der
Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der
Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe.
In der Botschaft vom 17. Februar
2021.
zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes wurde ausgeführt, das Parlament
habe im Covid-19-Gesetz die Grundlage geschaffen, dass der Bund kantonale
Härtefallprogramme unterstützen könne. Das Covid-19-Gesetz enthalte die
Mindestvoraussetzungen für eine Bundesbeteiligung an diesen Härtefallprogrammen.
Der Bund trage einen wesentlichen Teil der Kosten der Kantone. Die Kantone
verfügten darüber hinaus über Entscheidungsfreiheit, wie sie ihre
Härtefallprogramme ausgestalten würden. Die Konkretisierung, unter welchen
Voraussetzungen sich der Bund an den Härtefallmassnahmen der Kantone beteilige,
erfolge in der Covid-19-Härtefallverordnung, die am 1. Dezember 2020 in
Kraft trete (SR 951.262). Die Kantone bestimmten die Ausgestaltung der
Härtefallprogramme damit weitgehend selbst, insbesondere die
Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen. Sämtliche Kantone hätten
inzwischen Härtefallprogramme aufgestellt, bzw. seien im Begriff, diese oder
ähnliche Unterstützungsformen für die Wirtschaft zu institutionalisieren. Die
Programme seien unterschiedlich ausgestaltet. Vor allem in der Westschweiz gebe
es verbreitet Branchenprogramme (u.a. Hotellerie, Gastronomie, Schausteller;
vgl. BBl 2021 285 S. 18).
2.2
Massgebend ist somit vorliegend, ob
und inwiefern der Kanton Solothurn Härtefallhilfen ausrichtet. Dazu wurde im
Kanton Solothurn die Härtefallverordnung-SO geschaffen. In der Botschaft vom
7.
Dezember 2020 (RRB Nr. 2020/1784) wird dazu ausgeführt, der Kanton
Solothurn stelle ab 1. Januar 2021 Härtefallmassnahmen im Sinne der
Covid-19-Härtefallverordnung (des Bundes) zur Verfügung. Die vom Kanton
Solothurn unterstützten Härtefallmassnahmen sollen gezielt bei besonders stark
betroffenen Unternehmen Unterstützung leisten. Sie sollen das Überleben der
Unternehmen sichern, die sich aufgrund ihrer getroffenen betrieblichen
Massnahmen sowie ihrer Geschäftsinnovationen auf die Zeit nach den
Corona-Einschränkungen einstellen und damit langfristig günstige Prognosen zur
Geschäftsentwicklung begründen können. Der Kanton Solothurn orientiert sich
dabei an den Vorgaben des Bundes, ohne die in der eidgenössischen Covid-19-Härtefallverordnung
genannten Anforderungen zu erhöhen.
Anspruchsberechtigt sind gemäss § 7 der
Härtefallverordnung-SO Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,
Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. In der Botschaft vom
7.
Dezember 2020 heisst es dazu, die Härtefallverordnung übernehme die im
Revisionsentwurf des Covid-19-Gesetzes vorgesehene exemplarische Aufzählung
ohne weitere Einschränkungen (im Revisionsentwurf des Covid-19-Gesetzes,
welcher dann auch so umgesetzt wurde, ist die Aufzählung der Branchen um die
Gastronomie- und Hotelleriebetriebe ergänzt worden). Die einzelnen Branchen
würden weder im Covid-19-Gesetz noch in der Covid-19-Härtefallverordnung
definiert. Daher erfolge nachfolgend eine Umschreibung der einzelnen Bereiche
in nicht abschliessender Form. Die Eventbranche umfasse primär Event- und Messeveranstalter,
Messebauer, Event- und Veranstaltungstechniker, Betreiber von Seminar- und
Kongresslokalitäten, aber auch Cateringunternehmen. Zu den Dienstleistern der
Reisebranche zählten Reisebüros, Reiseveranstalter oder auch Carunternehmen.
Die touristischen Betriebe stellten die grösste und am stärksten
diversifizierte Branche dar. Zu diesen zählten Seilbahnen, Skilifte und grundsätzlich
auch Betreiber von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen, Bibliotheken,
Museen, zoologische Gärten, Anbieter von Sport-, Freizeit- und
Kulturunterricht, Gymnastik- und Fitnesszentren, Vergnügungs- und Themenparks
oder auch Erbringer von Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung (RRB Nr.
2020/1784 S. 6). Anlässlich einer Revision der Härtefallverordnung-SO wurde dann
in der entsprechenden Botschaft vom 11. März 2021 noch einmal
festgehalten, da im Kanton Solothurn insbesondere Unternehmen in der
Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der
Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe
unterstützt werden sollen, werde an der Aufzählung der Branchen festgehalten
(RRB Nr. 2021/308 S. 2 zu § 7).
2.3
Diese Ausführungen verdeutlichen
klar, dass der Kanton Solothurn nur die in der Verordnung aufgezählten Branchen
unterstützt und nicht auch solche aus weiteren Branchen wie der Industrie, auch
wenn diese ebenfalls von den Auswirkungen der behördlichen Massnahmen zur
Bekämpfung der Pandemie betroffen sein mögen. Etwas unglücklich mag in diesem
Zusammenhang die gewählte Formulierung «insbesondere» sein, da diese
üblicherweise für eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung gewählt
wird. Der Regierungsrat wollte der Vollzugsbehörde damit einen gewissen
Spielraum offen halten, sind doch beispielsweise Begriffe wie «Eventbranche» oder
«Dienstleister der Reisebranche» sehr weit gefasst (vgl. auch die in E. 2.4.4
erwähnte kantonale Praxis dazu). Aus den eidgenössischen wie den kantonalen
Materialien erschliesst sich aber der ausschliessliche Charakter der
grundsätzlich privilegierten Branchen (siehe E. 2.4.3 hiernach).
2.4
Mit der Änderung vom 19. März 2021
hat der Gesetzgeber in Artikel 12 des eidgenössischen Covid-19-Gesetzes eine
neue Finanzierungsstruktur eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten
von Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf
Millionen Franken. Die Kantone entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie
Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für
die Mitfinanzierung durch den Bund müssen lediglich gewisse
Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von den Kantonen explizit
gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die Ausgestaltung der
Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten anzupassen.
Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von fünf Millionen Franken
übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung. Für diese Unternehmen
sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und
damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme vor (vgl.
Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März 2021, Ziffer
2, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 30. August 2021).
2.4.1
Die Beschwerdeführerin erzielt
unbestritten einen Umsatz von mehr als fünf Millionen Franken. Der Bund
übernimmt jedoch die Finanzierung der Härtefallbeiträge bloss dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen
des Bundesrechts unverändert eingehalten werden; vorbehalten bleiben
weitergehende Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber
finanziert (Art. 12 Abs. 1sexies Covid-19-Gesetz).
2.4.2
Zwar trifft es zu, dass andere
Kantone keine Brancheneinschränkung vornehmen, so beispielsweise die Kantone
Aargau, Luzern, Thurgau, Zürich oder Zug. Eine Finanzierung durch den Bund kann
dabei jedoch bloss unter den Voraussetzungen von Art. 12 des
Covid-19-Gesetzes erfolgen.
2.4.3
Ein Blick in die Materialien
zeigt, dass die Branchenaufzählung in Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes
nicht nur exemplarisch gemeint war, sondern dass diese eng auszulegen ist. Die
Einführung von Art. 12 mit der entsprechenden Branchenaufzählung ist auf den
Einzelantrag von Nationalrat Nicolo Paganini zurückzuführen und wurde am
9.
September 2020 im Nationalrat diskutiert und eingeführt (vgl. AB 2020 N
1333). Andere Anträge hätten gar einzig die Eventbranche berücksichtigt (vgl.
Votum Germann, AB 2020 S 776). Es ging klar um die Unterstützung von absoluten
Härtefällen, von Branchen, die aufgrund von Schliessungen vom einen Tag auf den
anderen keine Einkommensmöglichkeiten mehr hatten. So führte beispielsweise
Nationalrat Lorenz Hess in seinem Votum aus, es gehe um «Nuller-Branchen». Bei
diesen Unternehmen sei vom einen Tag auf den anderen klar gewesen, dass nichts
mehr gehe. Mit dem Einzelantrag Paganini liege eine Bestimmung vor, welche sie
bewusst so formuliert hätten, dass einerseits der Handlungsspielraum breit sei
und andererseits der Bundesrat eine adäquate Lösung erarbeiten könne. Die
Lösung solle sich dann nicht dem Vorwurf aussetzen müssen, dass noch diese und
jene Branche dazukommen solle (vgl. amtliches Bulletin des Nationalrats zu
20.058, Sitzung vom 9. September 2020 15.00h, AB 2020 N 1324 f). Im ähnlichen
Sinne hielt tags darauf Ständerat Hannes Germann fest, man habe zunächst
festgestellt, dass verschiedene Branchen nicht berücksichtigt seien und dass es
für sie keine Härtefallmöglichkeit gebe […]. Der Nationalrat habe das nun
seines Erachtens nachgebessert und [in Absatz 1] eine Lösung gefunden, die eben
gerade diese doch sehr, sehr hart gebeutelten Branchen bzw. Unternehmen
einbeziehe, indem der Bund insbesondere Unternehmen der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische
Betriebe in Härtefällen finanziell unterstützen könne (AB 2020 S 776).
Wenn es sich also bloss um eine
exemplarische Aufzählung gehandelt hätte und auch alle anderen von den
behördlichen Einschränkungen mitbetroffenen Branchen gemeint gewesen wären,
wäre zum einen keine solche Branchenaufzählung zu formulieren gewesen und es
hätte zum anderen später auch keiner Gesetzesrevision bedurft, um per
19.
Dezember 2020 auch die beiden Branchen Gastronomie und Hotellerie
hinzuzufügen. In der diesbezüglichen Botschaft wurde ausgeführt, um Klarheit zu
schaffen hinsichtlich des Geltungsbereichs der Härtefallregelung, solle zudem
die Aufzählung von betroffenen Branchen mit den zwei weiteren Kategorien
Gastronomie und Hotellerie ergänzt werden (vgl. BBl 2020 8824). Der
Gesetzgebungsprozess zeigt klar, dass sowohl Parlament wie Bundesrat von einer
Begrenzung der Härtefallentschädigungen auf bestimmte Branchen ausgingen.
2.4.4
Indem der Kanton Solothurn die
Bundeslösung übernommen hat, erfährt die Beschwerdeführerin weder einen
Wettbewerbsnachteil, noch liegt eine Ungleichbehandlung vor. Berücksichtigt
werden können nur Unternehmen in den aufgezählten Branchen. Nach der Praxis des
Kantons Solothurn werden zudem auch Zulieferer den berücksichtigten Branchen
zugerechnet, sofern sie mindestens 50 % ihres Gesamtumsatzes in jener
Wertschöpfungskette erzielen, wie auch Unternehmen aus dem Detailhandel, die
ihren Betrieb aufgrund der behördlichen Anordnungen schliessen mussten.
2.5
Die Beschwerdeführerin bezweckt
gemäss Handelsregistereintrag die Ausführung von Arbeiten und Leistungen im
Bereich der Zerspanungstechnik für den Maschinenbau, die Medizintechnik, die
Hydraulik und Luftfahrtkomponenten sowie die Herstellung einbaufertiger
Maschinenbauteile, Baugruppenmontage und Entwicklung und Fabrikation von
technischen Produkten, Maschinen und Apparaten aller Art. Sie ist daher der
Industriebranche zuzurechnen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass ihr Umsatz
als Maschinenbauerin und in der Herstellung von Medizinalprodukten im Bereich
der Traumatologie aufgrund der behördlichen Einschränkungen stark eingebrochen
ist, so ist sie gemäss den Bestimmungen zu den Härtefallhilfen dennoch nicht
anspruchsberechtigt.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die A.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang keine geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_778/2021 vom 17. Dezember 2021 als gegenstandslos
abgeschrieben.