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Entscheid

VWBES.2021.231

Härtefallbeitrag

2. September 2021Deutsch16 min

2019 (CHF 11,7 Mio.) sei der Umsatz der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 (CHF 7,0

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

AG vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi,

Morandi Schnider Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 5. März 2021 stellte die A.___

AG, vertreten durch [...], Präsident des Verwaltungsrats, beim

Volkswirtschaftsdepartement, Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um

Gewährung eines Härtefallbeitrags. Mit Mitteilung vom 30. März 2021 wurde

das Gesuch abgewiesen, woraufhin die A.___ AG am 8. April 2021 um Erlass

einer anfechtbaren Verfügung ersuchte.

2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021

wies das Volkswirtschaftsdepartement das Gesuch um Gewährung eines

Härtefallbeitrags ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die

Gesuchstellerin nicht in einer Branche tätig sei, für welche Härtefallbeiträge

gewährt werden könnten. Entschädigt würden insbesondere Unternehmen in der

Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der

Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe,

wie auch deren Zulieferer. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen mindestens

50 % seines Gesamtumsatzes in dieser Wertschöpfungskette erziele. Am

Härtefall-Programm des Kantons Solothurn seien letztlich auch Unternehmen aus

dem Detailhandel zugelassen, die ihren Betrieb aufgrund der behördlichen

Anordnungen des Bundes oder des Kantons hätten schliessen müssen. Die

Gesuchstellerin sei im Bereich der Zerspanungstechnik für den Maschinenbau, die

Hydraulik und Luftfahrtkomponenten sowie in der Herstellung einbaufertiger

Maschinenbauteile, Baugruppenmontage und Entwicklung sowie Fabrikation von

technischen Produkten, Maschinen und Apparaten aller Art tätig. Die

Beschwerdeführerin gehöre damit in die Industriebranche, die vom

Härtefall-Programm nicht berücksichtigt sei.

3. Gegen diese Verfügung erhob die A.___

AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt

Tobias Morandi, am 25. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur

Neubeurteilung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die

Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdebegründung vom

13. Juli 2021 wurde vorgebracht, die Beschwerde­führerin erwirtschafte

einen gewichtigen Teil ihres Umsatzes (ca. 50 % des Gesamt­umsatzes) als

Zulieferer der Medizintechnik. Die von ihr hergestellten Medizinalprodukte

würden fast ausschliesslich im Bereich der Traumatologie verwendet (bspw.

Implantate für Operationen bei Knochenbrüchen). Dieser Umsatz sei im Jahr 2020

bedeutend zurückgegangen. Ursächlich dafür sei beispielsweise gewesen, dass die

medizinischen Dienstleistungen der Spitäler und Arztpraxen über einen langen

Zeitraum auf Covid-19-Patienten beschränkt worden seien. Andere Behandlungen

und Operationen seien aufgrund der staatlichen Massnahmen keine durchgeführt

worden. Insbesondere der Bereich der Traumatologie sei besonders betroffen. Da

die Bevölkerung zudem durch die staatlichen Massnahmen aufgefordert worden sei,

zuhause zu bleiben und viele Sport- und Freizeitangebote geschlossen worden

seien, sei es nachweislich zu weniger Unfällen und zu bedeutend weniger

Trauma-Verletzungen gekommen. Diese Ope­rationen fielen definitiv weg und

könnten auch nicht nachgeholt werden.

Weitere 40 % ihres Umsatzes

erwirtschafte die Beschwerdeführerin als Zulieferin im Maschinenbau. Da

qualifizierte Service-Monteure für die Inbetriebnahme von

High-Tec-CNC-Maschinen nicht hätten ins Ausland reisen können, hätten kaum

Maschinen ins Ausland verkauft werden können.

Der Umsatz der Beschwerdeführerin habe

im Verlauf des Jahres 2020 zeitversetzt zu den staatlichen Massnahmen stark

geschwankt. Im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 (CHF 12,3 Mio.) und

2019 (CHF 11,7 Mio.) sei der Umsatz der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 (CHF 7,0

Mio.) um 41,5 % zurückgegangen.

Die Härtefallverordnung des Kantons

Solothurn enthalte keine Einschränkung auf gewisse Branchen und enthalte in § 7

einzig eine beispielhafte Aufzählung von Branchen. Die Härtefallmassnahmen

bezweckten die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung von

Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den

vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 im Sinn eines Härtefalls

besonders betroffen seien. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin zu. Ziel und

Zweck der Härtefallbeiträge sei es, die Existenz von Schweizer Unternehmen und

den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern.

Der Bund übernehme die volle

Finanzierung für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von CHF 5

Mio. übersteige. Für diese Unternehmen sehe der Gesetzgeber denn auch

zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der

kantonalen Härtefallprogramme vor. Zur Vereinheitlichung der kantonalen

Härtefallmassnahmen gelte für diese Unternehmen sodann eine Reihe von

zwingenden Vorgaben, namentlich bezüglich Anspruchsvoraussetzungen. Diese vom

Bundesrecht vorgesehenen Vorgaben in Gesetz und Verordnung seien von den

Kantonen ohne Abweichung zu übernehmen.

Die Beschwerdeführerin erfülle sowohl

die kantonalen als auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung

der Härtefallbeiträge. Während dem Kanton bei der Gewährung kantonaler

Härtefallbeiträge Ermessen zukomme, seien die bundesrechtlichen Vorgaben für

den Bundesbeitrag abschliessend. Der Kanton sei nicht befugt, einschränkende

Voraussetzungen vorzusehen und es komme ihm kein Ermessen zu.

Auch die Berechnung des nicht zurückzahlbaren

Beitrags sei vorgegeben. Der Umsatzrückgang sei mit einem fixen

Pauschalkostenanteil von 25 % zu multiplizieren.

Der Kanton sei an die Grundrechte

gebunden und könne somit nicht frei über die Gewährung staatlicher

Hilfsbeiträge entscheiden. Daran ändere nichts, dass in der kantonalen

Verordnung festgehalten sei, auf die Beiträge bestehe kein Anspruch. Würde den

Unternehmen im Kanton Solothurn der Zugang zu Bundesbeiträgen verwehrt,

entstünde für sie ein Wettbewerbsnachteil gegenüber direkten Konkurrenten. Auch

werde dadurch gegen den Gleichbehandlungsanspruch verstossen.

4. Mit Vernehmlassung vom 4. August

2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Auch wenn klar sei, dass

viele Unternehmen durch die Corona-Pandemie vor grosse Herausforderungen

gestellt würden, sei es Aufgabe der Vollzugsbehörde, die nach bestimmten

Kriterien und Vorgaben explizit für Härtefälle bereitgestellten finanziellen

Mittel im Rahmen des politischen Auftrags und der rechtlichen Vorgaben an die

aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffenen

Unternehmen auszuzahlen. Der Kanton habe die vom Bund vorgegebene

Branchenaufzählung sowie die Definition des Härtefalls übernommen, womit die

Härtefallverordnung-SO kein Bundesrecht verletze. Eine Öffnung des

Härtefallprogramms auf alle Branchen sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen

gewesen. Aufgrund des Wortes «insbesondere» seien auch folgende Bereiche zum

Härtefallprogramm zugelassen worden:

-

Zulieferer der

Wertschöpfungskette Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche,

Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, wenn sie einen

Umsatz von 50 % mit dieser Wertschöpfungskette erzielen;

-

Unternehmen aus dem

Detailhandel, die ihren Betrieb aufgrund der behördlichen Anordnungen des

Bundes oder des Kantons schliessen mussten.

Zulieferer des Detailhandels seien

hingegen nicht zugelassen, auch wenn der Detailhandel behördlich geschlossen

worden sei.

Die Branchenprüfung erfolge

standardisiert und anhand einer «Positivliste» der zum Härtefallprogramm

zugelassenen Branchen im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Eckwerte,

womit die Vollzugsbehörde das ihr übertragene Ermessen pflichtgemäss

wahrgenommen habe.

Nach § 18 Abs. 3 der

Härtefallverordnung-SO bestehe explizit kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines

Härtefallbeitrags. Folglich gebe es auch kein Gleichbehandlungsgebot über alle

Branchen hinweg. Die Vollzugsbehörde stelle aber sicher, dass innerhalb der «Positivliste»

Rechtsgleichheit herrsche.

Mit dem Härtefallbeitrag sollen die

wesentlichen ungedeckten Fixkosten abgegolten werden.

Die Beschwerdeführerin gehöre weder den

in § 7 Abs. 1 der Härtefallverordnung erfassten Branchen noch den Zulieferern

dieser Wertschöpfungsketten oder dem behördlich geschlossenen Detailhandel an.

Die Wirtschaftsfreiheit oder der Gleichbehandlungsanspruch seien nicht

verletzt, da auch keinem anderen Unternehmen mit den gleichen bzw.

vergleichbaren Dienstleistungen ein Härtefallbeitrag gewährt worden sei. Die

Beschwerdeführerin sei nicht beitragsberechtigt.

5. Mit Stellungnahme vom 16. August

2021 liess die Beschwerdeführerin ausführen, es erstaune, dass die Vorinstanz

auf eine alte und überholte Version der Erläuterungen zur Härtefallverordnung

des Bundes verweise. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen

Franken (volle Finanzierung durch den Bund) mache die Verordnung eine Reihe von

zwingenden Vorgaben bezüglich Anspruchsvoraussetzungen. Diese Vorgaben in

Gesetz und Verordnung seien von den Kantonen ohne Abweichungen zu übernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ AG ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit

ist eine rechtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auch in schwierigen

Zeiten erforderlich (vgl. Urteil 2D_32/2020 des Bundesgerichts vom 24. März

2021.

E. 1.6.3), weshalb mit der Revision der Härtefallverordnung-SO vom 25. Mai

2021.

der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht eröffnet wurde. Das

Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung im Sinn von § 67bis

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) umfassend zu

prüfen. Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der Härtefallverordnung-SO kein

Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallmassnahmen; dies ändert nichts daran,

dass das Verwaltungsgericht die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen

und gesetzlichen Vorgaben sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien

zu beurteilen hat.

2.1

Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes

vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)

haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des

Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen, um

Härtefälle abzufedern, die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bund auf Antrag eines oder

mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für

Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in

der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind

oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020

ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer

wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind

und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der

Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der

Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe.

In der Botschaft vom 17. Februar

2021.

zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes wurde ausgeführt, das Parlament

habe im Covid-19-Gesetz die Grundlage geschaffen, dass der Bund kantonale

Härtefallprogramme unterstützen könne. Das Covid-19-Gesetz enthalte die

Mindestvoraussetzungen für eine Bundesbeteiligung an diesen Härtefallprogrammen.

Der Bund trage einen wesentlichen Teil der Kosten der Kantone. Die Kantone

verfügten darüber hinaus über Entscheidungsfreiheit, wie sie ihre

Härtefallprogramme ausgestalten würden. Die Konkretisierung, unter welchen

Voraussetzungen sich der Bund an den Härtefallmassnahmen der Kantone beteilige,

erfolge in der Covid-19-Härtefallverordnung, die am 1. Dezember 2020 in

Kraft trete (SR 951.262). Die Kantone bestimmten die Ausgestaltung der

Härtefallprogramme damit weitgehend selbst, insbesondere die

Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen. Sämtliche Kantone hätten

inzwischen Härtefallprogramme aufgestellt, bzw. seien im Begriff, diese oder

ähnliche Unterstützungsformen für die Wirtschaft zu institutionalisieren. Die

Programme seien unterschiedlich ausgestaltet. Vor allem in der Westschweiz gebe

es verbreitet Branchenprogramme (u.a. Hotellerie, Gastronomie, Schausteller;

vgl. BBl 2021 285 S. 18).

2.2

Massgebend ist somit vorliegend, ob

und inwiefern der Kanton Solothurn Härtefallhilfen ausrichtet. Dazu wurde im

Kanton Solothurn die Härtefallverordnung-SO geschaffen. In der Botschaft vom

7.

Dezember 2020 (RRB Nr. 2020/1784) wird dazu ausgeführt, der Kanton

Solothurn stelle ab 1. Januar 2021 Härtefallmassnahmen im Sinne der

Covid-19-Härtefallverordnung (des Bundes) zur Verfügung. Die vom Kanton

Solothurn unterstützten Härtefallmassnahmen sollen gezielt bei besonders stark

betroffenen Unternehmen Unterstützung leisten. Sie sollen das Überleben der

Unternehmen sichern, die sich aufgrund ihrer getroffenen betrieblichen

Massnahmen sowie ihrer Geschäftsinnovationen auf die Zeit nach den

Corona-Einschränkungen einstellen und damit langfristig günstige Prognosen zur

Geschäftsentwicklung begründen können. Der Kanton Solothurn orientiert sich

dabei an den Vorgaben des Bundes, ohne die in der eidgenössischen Covid-19-Härtefallverordnung

genannten Anforderungen zu erhöhen.

Anspruchsberechtigt sind gemäss § 7 der

Härtefallverordnung-SO Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,

Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. In der Botschaft vom

7.

Dezember 2020 heisst es dazu, die Härtefallverordnung übernehme die im

Revisions­entwurf des Covid-19-Gesetzes vorgesehene exemplarische Aufzählung

ohne weitere Einschränkungen (im Revisionsentwurf des Covid-19-Gesetzes,

welcher dann auch so umgesetzt wurde, ist die Aufzählung der Branchen um die

Gastronomie- und Hotellerie­betriebe ergänzt worden). Die einzelnen Branchen

würden weder im Covid-19-Gesetz noch in der Covid-19-Härtefallverordnung

definiert. Daher erfolge nachfolgend eine Umschreibung der einzelnen Bereiche

in nicht abschliessender Form. Die Eventbranche umfasse primär Event- und Messeveranstalter,

Messebauer, Event- und Veranstaltungs­techniker, Betreiber von Seminar- und

Kongresslokalitäten, aber auch Cateringunter­nehmen. Zu den Dienstleistern der

Reisebranche zählten Reisebüros, Reiseveranstalter oder auch Carunternehmen.

Die touristischen Betriebe stellten die grösste und am stärksten

diversifizierte Branche dar. Zu diesen zählten Seilbahnen, Skilifte und grund­sätzlich

auch Betreiber von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen, Bibliotheken,

Museen, zoologische Gärten, Anbieter von Sport-, Freizeit- und

Kulturunterricht, Gym­nastik- und Fitnesszentren, Vergnügungs- und Themenparks

oder auch Erbringer von Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung (RRB Nr.

2020/1784 S. 6). Anlässlich einer Revision der Härtefallverordnung-SO wurde dann

in der entsprechenden Botschaft vom 11. März 2021 noch einmal

festgehalten, da im Kanton Solothurn insbesondere Unternehmen in der

Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der

Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe

unterstützt werden sollen, werde an der Aufzählung der Branchen festgehalten

(RRB Nr. 2021/308 S. 2 zu § 7).

2.3

Diese Ausführungen verdeutlichen

klar, dass der Kanton Solothurn nur die in der Verordnung aufgezählten Branchen

unterstützt und nicht auch solche aus weiteren Branchen wie der Industrie, auch

wenn diese ebenfalls von den Auswirkungen der behördlichen Massnahmen zur

Bekämpfung der Pandemie betroffen sein mögen. Etwas unglücklich mag in diesem

Zusammenhang die gewählte Formulierung «insbesondere» sein, da diese

üblicherweise für eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung gewählt

wird. Der Regierungsrat wollte der Vollzugsbehörde damit einen gewissen

Spielraum offen halten, sind doch beispielsweise Begriffe wie «Eventbranche» oder

«Dienstleister der Reisebranche» sehr weit gefasst (vgl. auch die in E. 2.4.4

erwähnte kantonale Praxis dazu). Aus den eidgenössischen wie den kantonalen

Materialien erschliesst sich aber der ausschliessliche Charakter der

grundsätzlich privilegierten Branchen (siehe E. 2.4.3 hiernach).

2.4

Mit der Änderung vom 19. März 2021

hat der Gesetzgeber in Artikel 12 des eidgenössischen Covid-19-Gesetzes eine

neue Finanzierungsstruktur eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten

von Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf

Millionen Franken. Die Kantone entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie

Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für

die Mitfinanzierung durch den Bund müssen lediglich gewisse

Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von den Kantonen explizit

gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die Ausgestaltung der

Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten anzupassen.

Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von fünf Millionen Franken

übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung. Für diese Unternehmen

sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und

damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme vor (vgl.

Erläuterungen zur Covid-19-Härtefall­verordnung, vom 31. März 2021, Ziffer

2, https://www.newsd.admin.ch/newsd/mes­sage/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 30. August 2021).

2.4.1

Die Beschwerdeführerin erzielt

unbestritten einen Umsatz von mehr als fünf Millionen Franken. Der Bund

übernimmt jedoch die Finanzierung der Härtefallbeiträge bloss dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen

des Bundesrechts unverändert eingehalten werden; vorbehalten bleiben

weitergehende Härtefallmassnahmen eines Kantons, die dieser vollständig selber

finanziert (Art. 12 Abs. 1sexies Covid-19-Gesetz).

2.4.2

Zwar trifft es zu, dass andere

Kantone keine Brancheneinschränkung vornehmen, so beispielsweise die Kantone

Aargau, Luzern, Thurgau, Zürich oder Zug. Eine Finanzierung durch den Bund kann

dabei jedoch bloss unter den Voraussetzungen von Art. 12 des

Covid-19-Gesetzes erfolgen.

2.4.3

Ein Blick in die Materialien

zeigt, dass die Branchenaufzählung in Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes

nicht nur exemplarisch gemeint war, sondern dass diese eng auszulegen ist. Die

Einführung von Art. 12 mit der entsprechenden Branchenaufzählung ist auf den

Einzelantrag von Nationalrat Nicolo Paganini zurückzuführen und wurde am

9.

September 2020 im Nationalrat diskutiert und eingeführt (vgl. AB 2020 N

1333). Andere Anträge hätten gar einzig die Eventbranche berücksichtigt (vgl.

Votum Germann, AB 2020 S 776). Es ging klar um die Unterstützung von absoluten

Härtefällen, von Branchen, die aufgrund von Schliessungen vom einen Tag auf den

anderen keine Einkommensmöglichkeiten mehr hatten. So führte beispielsweise

Nationalrat Lorenz Hess in seinem Votum aus, es gehe um «Nuller-Branchen». Bei

diesen Unternehmen sei vom einen Tag auf den anderen klar gewesen, dass nichts

mehr gehe. Mit dem Einzelantrag Paganini liege eine Bestimmung vor, welche sie

bewusst so formuliert hätten, dass einerseits der Handlungsspielraum breit sei

und andererseits der Bundesrat eine adäquate Lösung erarbeiten könne. Die

Lösung solle sich dann nicht dem Vorwurf aussetzen müssen, dass noch diese und

jene Branche dazukommen solle (vgl. amtliches Bulletin des Nationalrats zu

20.058, Sitzung vom 9. September 2020 15.00h, AB 2020 N 1324 f). Im ähnlichen

Sinne hielt tags darauf Ständerat Hannes Germann fest, man habe zunächst

festgestellt, dass verschiedene Branchen nicht berücksichtigt seien und dass es

für sie keine Härtefallmöglichkeit gebe […]. Der Nationalrat habe das nun

seines Erachtens nachgebessert und [in Absatz 1] eine Lösung gefunden, die eben

gerade diese doch sehr, sehr hart gebeutelten Branchen bzw. Unternehmen

einbeziehe, indem der Bund insbesondere Unternehmen der Wertschöpfungskette der

Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische

Betriebe in Härtefällen finanziell unterstützen könne (AB 2020 S 776).

Wenn es sich also bloss um eine

exemplarische Aufzählung gehandelt hätte und auch alle anderen von den

behördlichen Einschränkungen mitbetroffenen Branchen gemeint gewesen wären,

wäre zum einen keine solche Branchenaufzählung zu formulieren gewesen und es

hätte zum anderen später auch keiner Gesetzesrevision bedurft, um per

19.

Dezember 2020 auch die beiden Branchen Gastronomie und Hotellerie

hinzuzufügen. In der diesbezüglichen Botschaft wurde ausgeführt, um Klarheit zu

schaffen hinsichtlich des Geltungsbereichs der Härtefallregelung, solle zudem

die Aufzählung von betroffenen Branchen mit den zwei weiteren Kategorien

Gastronomie und Hotellerie ergänzt werden (vgl. BBl 2020 8824). Der

Gesetzgebungsprozess zeigt klar, dass sowohl Parlament wie Bundesrat von einer

Begrenzung der Härtefallentschädigungen auf bestimmte Branchen ausgingen.

2.4.4

Indem der Kanton Solothurn die

Bundeslösung übernommen hat, erfährt die Beschwerdeführerin weder einen

Wettbewerbsnachteil, noch liegt eine Ungleichbehandlung vor. Berücksichtigt

werden können nur Unternehmen in den aufgezählten Branchen. Nach der Praxis des

Kantons Solothurn werden zudem auch Zulieferer den berücksichtigten Branchen

zugerechnet, sofern sie mindestens 50 % ihres Gesamtumsatzes in jener

Wertschöpfungskette erzielen, wie auch Unternehmen aus dem Detailhandel, die

ihren Betrieb aufgrund der behördlichen Anordnungen schliessen mussten.

2.5

Die Beschwerdeführerin bezweckt

gemäss Handelsregistereintrag die Ausführung von Arbeiten und Leistungen im

Bereich der Zerspanungstechnik für den Maschinenbau, die Medizintechnik, die

Hydraulik und Luftfahrtkomponenten sowie die Herstellung einbaufertiger

Maschinenbauteile, Baugruppenmontage und Entwicklung und Fabrikation von

technischen Produkten, Maschinen und Apparaten aller Art. Sie ist daher der

Industriebranche zuzurechnen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass ihr Umsatz

als Maschinenbauerin und in der Herstellung von Medizinalprodukten im Bereich

der Traumatologie aufgrund der behördlichen Einschränkungen stark eingebrochen

ist, so ist sie gemäss den Bestimmungen zu den Härtefallhilfen dennoch nicht

anspruchsberechtigt.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die A.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang keine geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_778/2021 vom 17. Dezember 2021 als gegenstandslos

abgeschrieben.