VWBES.2021.234
Gestaltungsplan Salzmatt/Neumatt in Fulenbach
2. Mai 2022Deutsch14 min
2020 beschlossenen Gestaltungsplan. Der Regierungsrat erwog, der Beschwerdeführer
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Gemeinde
Fulenbach, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Theo Strausak,
3. B.___
AG,
Beschwerdegegner
betreffend Gestaltungsplan
Salzmatt/Neumatt in Fulenbach
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. GB Fulenbach Nr. 1259 hält ca. 36 a.
Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht. Die B.___ AG
ist Alleineigentümerin. Es sind drei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 21
Wohnungen und eine unterirdische Einstellhalle geplant. Hier ein Ausschnitt aus
dem Gestaltungsplan:
Unter anderen erhob A.___ Beschwerde
gegen den im Jahr 2019 zweimal aufgelegten und vom Gemeinderat am 19. Februar
2020 beschlossenen Gestaltungsplan. Der Regierungsrat erwog, der Beschwerdeführer
bringe nichts vor, was zur Änderung oder Aufhebung des Plans führe. Entsprechend
wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und genehmigte den Plan
mit RRB Nr. 2021/853 vom 15. Juni 2021.
2. Dagegen liess A.___ mit Schreiben vom
28. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Hauptrechtsbegehren
lautete, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben. Das weitere Begehren, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies das
Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Juni 2021 ab. Die Beschwerde
wurde namentlich wie folgt begründet:
Es sei der ganze
Gestaltungsplanperimeter zu beplanen. Es bestehe keine Grundlage, um den
Gestaltungsplan-Perimeter zu etappieren. Die Beplanung sollte in einem Guss
erfolgen. Mit der Etappierung gehe der Fokus auf das Ganze verloren. Die
beplante Parzelle sei zu klein. Die Gestaltungsplanpflicht habe in der
Ortsplanungsrevision einen eigenen Platz innegehabt. Der Zonenplan enthalte
keine Grundlage für die Überbauung des Gebiets in Etappen. Im Gestaltungsplan
wäre aufzuzeigen, wie die weitere Entwicklung im Gebiet sicherzustellen sei.
Der Gestaltungsplan müsse ergänzt werden, was die verkehrsmässige Erschliessung
anbelange. Diese sei stückhaft und chaotisch. Ein Teilgebiet an eine bestehende
sehr kleine Strasse anzuhängen, zeuge nicht von Weitblick. Die Planungspflicht
für den ganzen Gestaltungsplanperimeter dürfe nicht durch einen rechtlich nicht
vorgesehenen Planungsstopp für Teilbereiche unterlaufen werden. Die vorgesehene
Überbauung sei nicht ausreichend gegliedert. Es seien drei voluminöse Baukörper
an der Grenze zu einem bestehenden Einfamilienhausquartier geplant. Die
kantonalrechtliche Delegation von Planungsentscheiden an die Exekutive sei
nicht ausreichend. Erst mit der Genehmigung durch die kommunale Legislative
könne ein Nutzungsplan seine Wirkung entfalten. Dabei handle es sich um eine
gefestigte Praxis, die lediglich von den Kantonen Freiburg und Solothurn
umgangen werde. Das Verwaltungsgericht werde eingeladen, sich der Sichtweise im
Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2019 anzuschliessen. Die Erschliessung des
Gestaltungsplanperimeters dürfe nicht in Häppchen aufgeteilt werden. Das
Gestaltungsplangebiet sei früher der Zone für öffentliche Bauten zugewiesen
gewesen. Bei der Umzonung in die Wohnzone sei der Erschliessungsplan nicht
geändert worden. Für das Gestaltungsplangebiet müsse eine Erschliessung westwärts
erfolgen. Die verlangten Knotensichtweiten liessen sich gar nicht realisieren.
Die Fridaustrasse müsste ausgebaut werden, bevor das Gebiet überbaut werde. Die
Neumattstrasse sei zu wenig breit und gegenüber der Parzelle GB 1259 erhöht. Zu
berücksichtigen sei zudem die nordöstliche Hecke.
3. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Die Gemeinde liess beantragen, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Zufahrt
sei genügend. Die Knotensichtweiten seien gewährleistet. Das gesamte Areal sei
riesengross. Historische Absichten würden nur am Rande interessieren. Die
Gemeindeversammlung sei im Nutzungsplanverfahren nicht zuständig. Man habe
diese «Zwischeninstanz» zwischen Gemeinderat und Regierungsrat in den
90er-Jahren gestrichen; dies wegen schlechter Erfahrungen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Nach § 16 des Planungs- und
Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) ist es der Gemeinderat (nicht die Gemeindeversammlung),
der über die Einsprachen entscheidet und einen Plan beschliesst. Nutzungspläne
sind sodann durch den Regierungsrat zu genehmigen. Bei ihm kann auch Beschwerde
erhoben werden (§§ 17 f. PBG). Diese gesetzlichen Vorschriften sind für das
Verwaltungsgericht grundsätzlich bindend. Dies, zumal das Bundesgesetz nur
verlangt, dass die Bevölkerung an der Planung in geeigneter Weise mitwirken
kann (Art. 4 Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Dass Sondernutzungspläne wie
Gestaltungspläne von der Exekutive erlassen werden, ist keine rein solothurnische
Besonderheit (Aemisegger / Moor / Ruch /Tschannen [Hrsg.]: Kommentar zu
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 14 Rz 24 und 80 und Peter
Hänni: Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, Zürich 2016, S. 549 ff.).
Beim Urteil des Bundesgerichts, das der Beschwerdeführer anruft, ging es übrigens
nicht um die Umsetzung eines Gestaltungsplans, sondern vielmehr um den Verzicht
auf einen solchen Plan und um die Auslegung des kommunalen Zonenreglements.
1.3
Strittig ist ein recht konkretes
Projekt; es geht um die Anwendung des geltenden (kommunalen) Rechts. Die Entstehungsgeschichte
der Gestaltungsplanpflicht ist weitgehend belanglos. Dazu braucht keine
Befragung stattzufinden. Das Projekt ist durch die Pläne und das solothurnische
geografische Informationssystem hinreichend belegt. Aus einem Augenschein wären
keine zusätzlichen Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb darauf verzichtet wird.
2.
Westlich der Fridaustrasse und der
Neumattstrasse liegen fünf Parzellen in der Wohnzone W2 mit
Gestaltungsplanpflicht. Eine Gestaltungsplanpflicht wird jeweils zum Beispiel zum
Schutz von Ortsbild oder Landschaft, der Aussicht oder vor Immissionen statuiert.
Die Gestaltungsplanpflicht ist im vorliegenden Fall rechtskräftig angeordnet.
Um ein bestimmtes, einzelnes Grundstück überbauen zu dürfen, genügt es, dass darüber
ein Gestaltungsplan gelegt wird. Es ist nicht nötig, für die gesamte Zone, in
der eine Gestaltungsplanpflicht besteht, einen einzigen Gestaltungsplan zu
erarbeiten und zu erlassen. Es gibt Gemeinden, die pauschal für ganze Gebiete,
die in bestimmten Zonen liegen, Gestaltungspläne vorschreiben. Olten tut dies
zum Beispiel für die Kernzone, die Kernrandzone und die Gewerbezone. Der
Perimeter der Gestaltungsplanpflicht impliziert keineswegs, dass diese
Parzellen auch gemeinsam weiter beplant und überbaut werden müssen. Die
Grundstücke gehören verschiedenen Eigentümern. In dieser Situation einen einzigen
Gestaltungsplan über den ganzen Perimeter zu legen, verspräche erfahrungsgemäss
nur dann Erfolg, wenn sämtliche Grundeigentümer den Plan gemeinsam anbegehren
und sodann auch zeitnah umsetzen würden. Dies ist hier nicht der Fall. Es
entstünde ein Plan, der, da nicht von allen gewollt, die künftige Entwicklung
und Überbauung eher behindert als fördert. So wird zum Beispiel im konkreten
Fall die Gemeinde als Grundeigentümerin wohl erst dann bauen, wenn sie einen
eigenen Bedarf hat.
3.
Der Beschwerdeführer bemängelt die
verkehrsmässige Erschliessung. Hinter dem Erschliessungserfordernis der Zufahrt
stehen vorab verkehrs‑, gesundheits‑ und feuerpolizeiliche
Überlegungen. Hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für
die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste
(Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts‑ und Wasserwerke
etc.) gewährleistet ist. Für die grossen Tanklöschfahrzeuge einer Feuerwehr ist
eine Zufahrt beispielsweise am besten mindestens 3.50 m breit. Zufahrten sollen
verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten
jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Soweit der
Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, sind hierfür in der Regel die
VSS‑Normen heranzuziehen, die indes nicht allzu schematisch und starr
gehandhabt werden dürfen. Die Festlegung des Ausmasses der
Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist
Sache des kantonalen Rechts (Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2007, BGE
123.
II 337 E. 5b S. 350).
Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend
nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Gemäss dem Grundsatzentscheid SOG 2000 Nr.
19.
stellt schon eine Zufahrt von 3 m Breite eine genügende strassenmässige
Erschliessung dar.
Die südöstlich an den
Gestaltungsplanperimeter grenzende Neumattstrasse ist vier bis fünf Meter
breit. Das genügt. Nach der VSS-Norm 640201 «Geometrisches Normalprofil,
Grundabmessungen und Lichtraumprofil» hat ein Personenwagen eine Grundabmessung
von 1.85 m Breite. Addiert man 60 cm an horizontalem Bewegungsspielraum und
einen Sicherheitszuschlag von 40 cm, so ergibt sich eine Breite von 2.85 m.
Zwei Personenwagen können sich zwar kreuzen. Dies aber nicht in voller Fahrt
mit 50 km/h, sondern nur mit einer gebotenen Temporeduktion und Rücksichtnahme.
Dies ist nicht zu beanstanden. Eine vier bis fünf Meter breite Strasse genügt
für die Erschliessung des relativ kleinräumigen Plangebiets von einer Jucharte
Halt mit 21 neuen Wohnungen. Auch wenn sämtliche auf der neuen Überbauung
parkierten Fahrzeuge innerhalb einer Stunde weg- oder zufahren würden, würde es
sich immer noch um eine schwach befahrene Quartierstrasse handeln.
Nach dem Verkehrsgutachten steigt die
Belastung der Neumattstrasse von heute zehn auf 31 Wohneinheiten. Die maximal
zu erwartende Verkehrsbelastung wird in den Abendstunden auftreten. Auf der
Neumattstrasse sind zu Spitzenzeiten morgens (7-8 Uhr) 21 und abends (17 bis 18
Uhr) 28 Fahrten zu erwarten. Die Anzahl der möglichen Wohneinheiten, die über
die bestehenden Strassen erschlossen werden können, wird durch die Überbauung
noch nicht erreicht. Ein Strassenausbau ist unnötig.
Ein Problem könnten allerdings die
Knotensichtweiten darstellen. Der Gestaltungsplan geht von einer Sichtweite von
28.
m aus. Dies ist bloss bei Tempo 30 ausreichend (bfu: Empfehlung
Verkehrstechnik, Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten, S. 4). Dem wird
im Baubewilligungsverfahren noch Beachtung zu schenken sein.
Im vorliegenden Verfahren kann nicht
verlangt werden, die Neumattstrasse und die Fridaustrasse seien besser zu
verbinden oder gar auszubauen, zu verbreitern; die Erschliessungsplanung sei anzupassen.
Dies wäre auch kaum zeitgemäss. Die
vorhandenen Strassen genügen insbesondere auch deshalb, weil der motorisierte
Individualverkehr gleich an der südöstlichen Ecke der Parzelle in eine grosse
Einstellhalle geleitet wird. Für den Langsamverkehr, Zügelfahrzeuge und
Notfallfahrzeuge wird eine interne Erschliessung gebaut, ein Weg parallel zur
Neumattstrasse. Die Zufahrt wird also nie blockiert.
4.1
Der Beschwerdeführer rügte die
Gliederung, die Eingliederung. Der Gestaltungsplan sieht drei quadratische
Baufelder vor. Es sind drei Vollgeschosse und ein Attika-Geschoss vorgesehen.
Das Attika-Geschoss ist allseits 2 Meter zurückversetzt. Die Gebäudehöhe
beträgt 12 m, die Fassadenhöhe 10.5 m, was beides rechtlich einer
dreigeschossigen Baute entspricht. Durch das Attikageschoss werden die Bauten
aber allseits als viergeschossig in Erscheinung treten.
Beplant wird aber im Grunde eine
zweigeschossige Wohnzone. § 21 des kommunalen Zonenreglements vom 20. September
2016, der von der Gestaltungsplanpflicht handelt, lässt für das Gebiet
Salzmatt/Neumatt explizit dreigeschossige Bauten zu, die die Qualität von
Einfamilienhäusern aufweisen sollen. Die oberirdische Geschossflächenziffer
soll minimal 0.6 betragen. Es wird also eine Verdichtung angestrebt. Ein Anteil
der Wohnungen ist für alle Altersgruppen umzusetzen.
Sondernutzungspläne führen üblicherweise
zu einer Vergrösserung der Nutzflächen gegenüber der Rahmennutzungsplanung
(Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016,
Rz 8.86). Wird eine besondere Bauweise durch einen Gestaltungsplan ermöglicht,
so hat sich die Behörde aber dennoch an die Vorgaben der Zonenplanung und an
die Ziele und Planungsgrundsätze des RPG und des PBG zu halten. Die
Abweichungen müssen einem objektiven Zweck dienen. Die besonderen Anforderungen
des Gebiets oder die besondere Art des Bauvorhabens müssen eine Abweichung
erforderlich machen. Die Grenzen der zulässigen Abweichung von der Grundnutzung
ergeben sich aus den Erfordernissen der städtebaulichen Gestaltung und der
Wahrung der berechtigten Nachbarinteressen. Die kantonale Richtlinie (Kant. Amt
für Raumplanung [Hrsg.]: Mitteilungen des Bau-Departements, Der Gestaltungsplan
nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni 1994, S. 19)
spricht von einer erhöhten Zweckmässigkeit, der die Abweichungen zu genügen
haben. Die Anforderungen und das Ausmass der Abweichungen von der
Grundnutzungsordnung werden nicht näher umschrieben. Gleichwohl dürfen die
Abweichungen nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch
abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird (BGE 135 II 209 E. 5.2
S. 219 f; vgl. SOG 2001, Nr. 23). Eine mögliche Abweichung durch den Plan um
ein Geschoss wird hier bereits im Reglement festgeschrieben. Das zusätzliche Attika-Geschoss
zählt (altrechtlich nach § 17bis, neurechtlich nach § 16ter
der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61) nicht zur Geschosszahl. Die
Geschossigkeit der Überbauung ist nicht zu beanstanden, sondern trägt dem
Verdichtungsgedanken Rechnung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG).
4.2.1
Die Gemeinden haben das
Landschafts-, Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 des
Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Gemäss § 63 Abs. 1 KBV haben sich
Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie deren
Beleuchtung, typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei
zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und
Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität
der Siedlung fördern (§ 63 Abs. 2 KBV; SOG 2000 Nr. 21). Lehre und
Rechtsprechung halten fest, dass nicht nur Verunstaltungen abgewehrt werden
sollen, sondern auch eine befriedigende Einordnung stattfinden muss. Dabei ist
auf den Eindruck des Durchschnittsbetrachters abzustellen. Bauten fügen sich
dann in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten
der Siedlung nicht störend verändern. Aus ästhetischen Gründen soll jedoch nur
dann eingegriffen werden, wenn gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel
stehen; es gilt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
Aus ästhetischen Gründen können – im
Verhältnis zu den allgemeinen Baunormen – zwar zusätzliche Anforderungen z.B.
für die Fassaden- und Dachgestaltung gestellt werden (ZBl 1984, S. 47 f.). Es
ist aber nicht zulässig, wegen des Eingliederungsgebots generell Reduktionen
der zulässigen Gebäudehöhen und -längen sowie der geltenden Ausnützung zu
verlangen (vgl. Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
Bern 2016, S. 326 ff.). Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können
nicht als mit den Einordnungsvorschriften unvereinbar bezeichnet werden, weil
sie grössere Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die
umstehenden Gebäude (Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches
Baurecht, Zürich 2016, Rz 3.468). Die Anwendbarkeit der Generalklausel hängt
auch von der Dichte der übrigen Vorschriften ab. Die baurechtliche Ordnung soll
nicht aus den Angeln gehoben, sondern verfeinert werden. Von der geltenden
Zonenordnung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall zur Verbesserung
der Gestaltung abgewichen werden (Beat Zumstein: Die Anwendung der ästhetischen
Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 84).
4.2.2
Es bleibt weitgehend dem Ermessen
der Gemeinde überlassen, wie strenge Anforderungen sie an die Eingliederung
stellen will. Sie kann das in ihren Reglementen, dem Zonen- und dem
Baureglement, bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch über
die Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das
Verwaltungsgericht greift hier nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird auch
auf Grund ihrer weitgehenden Autonomie in Bau- und Planungssachen ein
Beurteilungsspielraum belassen. Das Verwaltungsgericht hat als zweite
Beschwerdeinstanz primär die korrekte Anwendung des übergeordneten Rechts zu prüfen,
wobei ihm keine Angemessenheitskontrolle zusteht (§ 67 Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Rechtsmittelinstanzen belassen den
kommunalen Behörden auch nach der bundesgerichtlichen Praxis einen gewissen
Ermessensspielraum, auch aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse. Ist der Entscheid
einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, so haben die Rechtsmittelinstanzen
diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht
durch ihr eigenes ersetzen (BGE 141 II 245, nicht publ. E. 5.3 von Urteil
1C_265/2014; VWBES.2017.148 vom 10. Juli 2017 E. 2.4).
4.2.3
Fulenbach ist eine relativ kleine
Gemeinde am Rand des Kantons. Sie hat ca. 1'700 Einwohner bei ca. 780
Haushaltungen. Im Quartier herrscht das Einfamilienhaus vor. Die Volumina sind unterschiedlich,
aber eher klein. Die Dachformen und –farben sind höchst unterschiedlich. Es
besteht kein einheitlich ablesbarer Typus aus dem sich ein Eingliederungsgebot
ableiten liesse.
Baugrundstück
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00
festzusetzen sind. Zudem hat er der Gemeinde die Parteikosten zu ersetzen, da
gemäss ständiger Praxis bei kleinen Gemeinden, die über keinen eigenen
Rechtsdienst verfügen, der Beizug eines Anwalts eine Ausnahme vom sogenannten
Behördenprivileg nach § 77 VRG zu begründen vermag (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E.
12g; VWBES.2020.378), zumal die sich hier stellenden Rechtsfragen von einer
gewissen Komplexität waren. Rechtsanwalt Th. Strausak macht eine
Parteientschädigung von 6.92 Stunden à CHF 300.00 zuzügl. Auslagen von CHF
15.30, total CHF 2'251.25 (inkl. MWST) geltend. Mit Blick auf die im Verfahren
vor Verwaltungsgericht sehr kurz gehaltene Beschwerdeantwort von knapp zwei
Seiten und darauf, dass es sich bei gewissen zeitlichen Aufwendungen um nicht
entschädigungsberechtigten Kanzleiaufwand handelte (18. Oktober 2021, Scan an
Klientin, Diverses; 10. November 2021 AStu Verfügung Gericht und Eingabe […] an
Klientschaft), rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal 5 Stunden à
300.00, zuzügl. der geltend gemachten Auslagen und MWST, insgesamt 1'632.00,
die vom Beschwerdeführer zu übernehmen ist. Die Grundeigentümerin war nicht
anwaltlich vertreten und hat entsprechend keinen Anspruch auf Entschädigung.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Gemeinde
Fulenbach für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'632.00 (inkl.
Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad