Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.234

Gestaltungsplan Salzmatt/Neumatt in Fulenbach

2. Mai 2022Deutsch14 min

2020 beschlossenen Gestaltungsplan. Der Regierungsrat erwog, der Beschwerdeführer

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi,

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. Gemeinde

Fulenbach, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Theo Strausak,

3. B.___

AG,

Beschwerdegegner

betreffend Gestaltungsplan

Salzmatt/Neumatt in Fulenbach

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. GB Fulenbach Nr. 1259 hält ca. 36 a.

Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht. Die B.___ AG

ist Alleineigentümerin. Es sind drei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 21

Wohnungen und eine unterirdische Einstellhalle geplant. Hier ein Ausschnitt aus

dem Gestaltungsplan:

Unter anderen erhob A.___ Beschwerde

gegen den im Jahr 2019 zweimal aufgelegten und vom Gemeinderat am 19. Februar

2020 beschlossenen Gestaltungsplan. Der Regierungsrat erwog, der Beschwerdeführer

bringe nichts vor, was zur Änderung oder Aufhebung des Plans führe. Entsprechend

wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und genehmigte den Plan

mit RRB Nr. 2021/853 vom 15. Juni 2021.

2. Dagegen liess A.___ mit Schreiben vom

28. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Hauptrechtsbegehren

lautete, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben. Das weitere Begehren, der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wies das

Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Juni 2021 ab. Die Beschwerde

wurde namentlich wie folgt begründet:

Es sei der ganze

Gestaltungsplanperimeter zu beplanen. Es bestehe keine Grundlage, um den

Gestaltungsplan-Perimeter zu etappieren. Die Beplanung sollte in einem Guss

erfolgen. Mit der Etappierung gehe der Fokus auf das Ganze verloren. Die

beplante Parzelle sei zu klein. Die Gestaltungsplanpflicht habe in der

Ortsplanungsrevision einen eigenen Platz innegehabt. Der Zonenplan enthalte

keine Grundlage für die Überbauung des Gebiets in Etappen. Im Gestaltungsplan

wäre aufzuzeigen, wie die weitere Entwicklung im Gebiet sicherzustellen sei.

Der Gestaltungsplan müsse ergänzt werden, was die verkehrsmässige Erschliessung

anbelange. Diese sei stückhaft und chaotisch. Ein Teilgebiet an eine bestehende

sehr kleine Strasse anzuhängen, zeuge nicht von Weitblick. Die Planungspflicht

für den ganzen Gestaltungsplanperimeter dürfe nicht durch einen rechtlich nicht

vorgesehenen Planungsstopp für Teilbereiche unterlaufen werden. Die vorgesehene

Überbauung sei nicht ausreichend gegliedert. Es seien drei voluminöse Baukörper

an der Grenze zu einem bestehenden Einfamilienhausquartier geplant. Die

kantonalrechtliche Delegation von Planungsentscheiden an die Exekutive sei

nicht ausreichend. Erst mit der Genehmigung durch die kommunale Legislative

könne ein Nutzungsplan seine Wirkung entfalten. Dabei handle es sich um eine

gefestigte Praxis, die lediglich von den Kantonen Freiburg und Solothurn

umgangen werde. Das Verwaltungsgericht werde eingeladen, sich der Sichtweise im

Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2019 anzuschliessen. Die Erschliessung des

Gestaltungsplan­perimeters dürfe nicht in Häppchen aufgeteilt werden. Das

Gestaltungsplangebiet sei früher der Zone für öffentliche Bauten zugewiesen

gewesen. Bei der Umzonung in die Wohnzone sei der Erschliessungsplan nicht

geändert worden. Für das Gestaltungs­plangebiet müsse eine Erschliessung westwärts

erfolgen. Die verlangten Knotensicht­weiten liessen sich gar nicht realisieren.

Die Fridaustrasse müsste ausgebaut werden, bevor das Gebiet überbaut werde. Die

Neumattstrasse sei zu wenig breit und gegenüber der Parzelle GB 1259 erhöht. Zu

berücksichtigen sei zudem die nordöstliche Hecke.

3. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.

4. Die Gemeinde liess beantragen, die

Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Zufahrt

sei genügend. Die Knotensichtweiten seien gewährleistet. Das gesamte Areal sei

riesengross. Historische Absichten würden nur am Rande interessieren. Die

Gemeindeversammlung sei im Nutzungsplanverfahren nicht zuständig. Man habe

diese «Zwischeninstanz» zwischen Gemeinderat und Regierungsrat in den

90er-Jahren gestrichen; dies wegen schlechter Erfahrungen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Nach § 16 des Planungs- und

Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) ist es der Gemeinderat (nicht die Gemeindeversammlung),

der über die Einsprachen entscheidet und einen Plan beschliesst. Nutzungspläne

sind sodann durch den Regierungsrat zu genehmigen. Bei ihm kann auch Beschwerde

erhoben werden (§§ 17 f. PBG). Diese gesetzlichen Vorschriften sind für das

Verwaltungsgericht grundsätzlich bindend. Dies, zumal das Bundesgesetz nur

verlangt, dass die Bevölkerung an der Planung in geeigneter Weise mitwirken

kann (Art. 4 Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Dass Sondernutzungspläne wie

Gestaltungspläne von der Exekutive erlassen werden, ist keine rein solothurnische

Besonderheit (Aemisegger / Moor / Ruch /Tschannen [Hrsg.]: Kommentar zu

Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 14 Rz 24 und 80 und Peter

Hänni: Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, Zürich 2016, S. 549 ff.).

Beim Urteil des Bundesgerichts, das der Beschwerdeführer anruft, ging es übrigens

nicht um die Umsetzung eines Gestaltungsplans, sondern vielmehr um den Verzicht

auf einen solchen Plan und um die Auslegung des kommunalen Zonenreglements.

1.3

Strittig ist ein recht konkretes

Projekt; es geht um die Anwendung des geltenden (kommunalen) Rechts. Die Entstehungsgeschichte

der Gestaltungsplanpflicht ist weitgehend belanglos. Dazu braucht keine

Befragung stattzufinden. Das Projekt ist durch die Pläne und das solothurnische

geografische Informationssystem hinreichend belegt. Aus einem Augenschein wären

keine zusätzlichen Erkenntnisse zu gewinnen, weshalb darauf verzichtet wird.

2.

Westlich der Fridaustrasse und der

Neumattstrasse liegen fünf Parzellen in der Wohnzone W2 mit

Gestaltungsplanpflicht. Eine Gestaltungsplanpflicht wird jeweils zum Beispiel zum

Schutz von Ortsbild oder Landschaft, der Aussicht oder vor Immissionen statuiert.

Die Gestaltungsplanpflicht ist im vorliegenden Fall rechtskräftig angeordnet.

Um ein bestimmtes, einzelnes Grundstück überbauen zu dürfen, genügt es, dass darüber

ein Gestaltungsplan gelegt wird. Es ist nicht nötig, für die gesamte Zone, in

der eine Gestaltungsplanpflicht besteht, einen einzigen Gestaltungsplan zu

erarbeiten und zu erlassen. Es gibt Gemeinden, die pauschal für ganze Gebiete,

die in bestimmten Zonen liegen, Gestaltungspläne vorschreiben. Olten tut dies

zum Beispiel für die Kernzone, die Kernrandzone und die Gewerbezone. Der

Perimeter der Gestaltungsplanpflicht impliziert keineswegs, dass diese

Parzellen auch gemeinsam weiter beplant und überbaut werden müssen. Die

Grundstücke gehören verschiedenen Eigentümern. In dieser Situation einen einzigen

Gestaltungsplan über den ganzen Perimeter zu legen, verspräche erfahrungsgemäss

nur dann Erfolg, wenn sämtliche Grundeigentümer den Plan gemeinsam anbegehren

und sodann auch zeitnah umsetzen würden. Dies ist hier nicht der Fall. Es

entstünde ein Plan, der, da nicht von allen gewollt, die künftige Entwicklung

und Überbauung eher behindert als fördert. So wird zum Beispiel im konkreten

Fall die Gemeinde als Grundeigentümerin wohl erst dann bauen, wenn sie einen

eigenen Bedarf hat.

3.

Der Beschwerdeführer bemängelt die

verkehrsmässige Erschliessung. Hinter dem Erschliessungserfordernis der Zufahrt

stehen vorab verkehrs‑, gesundheits‑ und feuerpolizeiliche

Überlegungen. Hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für

die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste

(Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts‑ und Wasserwerke

etc.) gewährleistet ist. Für die grossen Tanklöschfahrzeuge einer Feuerwehr ist

eine Zufahrt beispielsweise am besten mindestens 3.50 m breit. Zufahrten sollen

verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten

jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Soweit der

Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, sind hierfür in der Regel die

VSS‑Normen heranzuziehen, die indes nicht allzu schematisch und starr

gehandhabt werden dürfen. Die Festlegung des Ausmasses der

Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist

Sache des kantonalen Rechts (Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2007, BGE

123.

II 337 E. 5b S. 350).

Aus bundesrechtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend

nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Gemäss dem Grundsatzentscheid SOG 2000 Nr.

19.

stellt schon eine Zufahrt von 3 m Breite eine genügende strassenmässige

Erschliessung dar.

Die südöstlich an den

Gestaltungsplanperimeter grenzende Neumattstrasse ist vier bis fünf Meter

breit. Das genügt. Nach der VSS-Norm 640201 «Geometrisches Normalprofil,

Grundabmessungen und Lichtraumprofil» hat ein Personenwagen eine Grundabmessung

von 1.85 m Breite. Addiert man 60 cm an horizontalem Bewegungsspielraum und

einen Sicherheitszuschlag von 40 cm, so ergibt sich eine Breite von 2.85 m.

Zwei Personenwagen können sich zwar kreuzen. Dies aber nicht in voller Fahrt

mit 50 km/h, sondern nur mit einer gebotenen Temporeduktion und Rücksichtnahme.

Dies ist nicht zu beanstanden. Eine vier bis fünf Meter breite Strasse genügt

für die Erschliessung des relativ kleinräumigen Plangebiets von einer Jucharte

Halt mit 21 neuen Wohnungen. Auch wenn sämtliche auf der neuen Überbauung

parkierten Fahrzeuge innerhalb einer Stunde weg- oder zufahren würden, würde es

sich immer noch um eine schwach befahrene Quartierstrasse handeln.

Nach dem Verkehrsgutachten steigt die

Belastung der Neumattstrasse von heute zehn auf 31 Wohneinheiten. Die maximal

zu erwartende Verkehrsbelastung wird in den Abendstunden auftreten. Auf der

Neumattstrasse sind zu Spitzenzeiten morgens (7-8 Uhr) 21 und abends (17 bis 18

Uhr) 28 Fahrten zu erwarten. Die Anzahl der möglichen Wohneinheiten, die über

die bestehenden Strassen erschlossen werden können, wird durch die Überbauung

noch nicht erreicht. Ein Strassenausbau ist unnötig.

Ein Problem könnten allerdings die

Knotensichtweiten darstellen. Der Gestaltungsplan geht von einer Sichtweite von

28.

m aus. Dies ist bloss bei Tempo 30 ausreichend (bfu: Empfehlung

Verkehrstechnik, Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten, S. 4). Dem wird

im Baubewilligungsverfahren noch Beachtung zu schenken sein.

Im vorliegenden Verfahren kann nicht

verlangt werden, die Neumattstrasse und die Fridaustrasse seien besser zu

verbinden oder gar auszubauen, zu verbreitern; die Erschliessungsplanung sei anzupassen.

Dies wäre auch kaum zeitgemäss. Die

vorhandenen Strassen genügen insbesondere auch deshalb, weil der motorisierte

Individualverkehr gleich an der südöstlichen Ecke der Parzelle in eine grosse

Einstellhalle geleitet wird. Für den Langsamverkehr, Zügelfahrzeuge und

Notfallfahrzeuge wird eine interne Erschliessung gebaut, ein Weg parallel zur

Neumattstrasse. Die Zufahrt wird also nie blockiert.

4.1

Der Beschwerdeführer rügte die

Gliederung, die Eingliederung. Der Gestaltungsplan sieht drei quadratische

Baufelder vor. Es sind drei Vollgeschosse und ein Attika-Geschoss vorgesehen.

Das Attika-Geschoss ist allseits 2 Meter zurückversetzt. Die Gebäudehöhe

beträgt 12 m, die Fassadenhöhe 10.5 m, was beides rechtlich einer

dreigeschossigen Baute entspricht. Durch das Attikageschoss werden die Bauten

aber allseits als viergeschossig in Erscheinung treten.

Beplant wird aber im Grunde eine

zweigeschossige Wohnzone. § 21 des kommunalen Zonenreglements vom 20. September

2016, der von der Gestaltungsplanpflicht handelt, lässt für das Gebiet

Salzmatt/Neumatt explizit dreigeschossige Bauten zu, die die Qualität von

Einfamilienhäusern aufweisen sollen. Die oberirdische Geschossflächenziffer

soll minimal 0.6 betragen. Es wird also eine Verdichtung angestrebt. Ein Anteil

der Wohnungen ist für alle Altersgruppen umzusetzen.

Sondernutzungspläne führen üblicherweise

zu einer Vergrösserung der Nutzflächen gegenüber der Rahmennutzungsplanung

(Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016,

Rz 8.86). Wird eine besondere Bauweise durch einen Gestaltungsplan ermöglicht,

so hat sich die Behörde aber dennoch an die Vorgaben der Zonenplanung und an

die Ziele und Planungsgrundsätze des RPG und des PBG zu halten. Die

Abweichungen müssen einem objektiven Zweck dienen. Die besonderen Anforderungen

des Gebiets oder die besondere Art des Bauvorhabens müssen eine Abweichung

erforderlich machen. Die Grenzen der zulässigen Abweichung von der Grundnutzung

ergeben sich aus den Erfordernissen der städtebaulichen Gestaltung und der

Wahrung der berechtigten Nachbarinteressen. Die kantonale Richtlinie (Kant. Amt

für Raumplanung [Hrsg.]: Mitteilungen des Bau-Departements, Der Gestaltungsplan

nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni 1994, S. 19)

spricht von einer erhöhten Zweckmässigkeit, der die Abweichungen zu genügen

haben. Die Anforderungen und das Ausmass der Abweichungen von der

Grundnutzungsordnung werden nicht näher umschrieben. Gleichwohl dürfen die

Abweichungen nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch

abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird (BGE 135 II 209 E. 5.2

S. 219 f; vgl. SOG 2001, Nr. 23). Eine mögliche Abweichung durch den Plan um

ein Geschoss wird hier bereits im Reglement festgeschrieben. Das zusätzliche Attika-Geschoss

zählt (altrechtlich nach § 17bis, neurechtlich nach § 16ter

der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61) nicht zur Geschosszahl. Die

Geschossigkeit der Überbauung ist nicht zu beanstanden, sondern trägt dem

Verdichtungsgedanken Rechnung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG).

4.2.1

Die Gemeinden haben das

Landschafts-, Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 des

Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Gemäss § 63 Abs. 1 KBV haben sich

Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie deren

Beleuchtung, typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei

zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und

Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität

der Siedlung fördern (§ 63 Abs. 2 KBV; SOG 2000 Nr. 21). Lehre und

Rechtsprechung halten fest, dass nicht nur Verunstaltungen abgewehrt werden

sollen, sondern auch eine befriedigende Einordnung stattfinden muss. Dabei ist

auf den Eindruck des Durchschnittsbetrachters abzustellen. Bauten fügen sich

dann in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten

der Siedlung nicht störend verändern. Aus ästhetischen Gründen soll jedoch nur

dann eingegriffen werden, wenn gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel

stehen; es gilt, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.

Aus ästhetischen Gründen können – im

Verhältnis zu den allgemeinen Baunor­men – zwar zusätzliche Anforderungen z.B.

für die Fassaden- und Dachgestaltung gestellt werden (ZBl 1984, S. 47 f.). Es

ist aber nicht zulässig, wegen des Eingliederungsgebots generell Reduktionen

der zulässigen Gebäudehöhen und -längen sowie der geltenden Ausnützung zu

verlangen (vgl. Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

Bern 2016, S. 326 ff.). Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können

nicht als mit den Einordnungsvorschriften unvereinbar bezeichnet werden, weil

sie grössere Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die

umstehenden Gebäude (Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches

Baurecht, Zürich 2016, Rz 3.468). Die Anwendbarkeit der Generalklausel hängt

auch von der Dichte der übrigen Vorschriften ab. Die baurechtliche Ordnung soll

nicht aus den Angeln gehoben, sondern verfeinert werden. Von der geltenden

Zonenordnung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall zur Verbesserung

der Gestaltung abgewichen werden (Beat Zumstein: Die Anwendung der ästhetischen

Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 84).

4.2.2

Es bleibt weitgehend dem Ermessen

der Gemeinde überlassen, wie strenge Anforderungen sie an die Eingliederung

stellen will. Sie kann das in ihren Reglementen, dem Zonen- und dem

Baureglement, bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch über

die Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das

Verwaltungsgericht greift hier nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird auch

auf Grund ihrer weitgehenden Autonomie in Bau- und Planungssachen ein

Beurteilungsspielraum belassen. Das Verwaltungsgericht hat als zweite

Beschwerdeinstanz primär die korrekte Anwendung des übergeordneten Rechts zu prüfen,

wobei ihm keine Angemessenheitskontrolle zusteht (§ 67 Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

Rechtsmittelinstanzen belassen den

kommunalen Behörden auch nach der bundesgerichtlichen Praxis einen gewissen

Ermessensspielraum, auch aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse. Ist der Entscheid

einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, so haben die Rechtsmittelinstanzen

diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht

durch ihr eigenes ersetzen (BGE 141 II 245, nicht publ. E. 5.3 von Urteil

1C_265/2014; VWBES.2017.148 vom 10. Juli 2017 E. 2.4).

4.2.3

Fulenbach ist eine relativ kleine

Gemeinde am Rand des Kantons. Sie hat ca. 1'700 Einwohner bei ca. 780

Haushaltungen. Im Quartier herrscht das Einfamilienhaus vor. Die Volumina sind unterschiedlich,

aber eher klein. Die Dachformen und –farben sind höchst unterschiedlich. Es

besteht kein einheitlich ablesbarer Typus aus dem sich ein Eingliederungsgebot

ableiten liesse.

Baugrundstück

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00

festzusetzen sind. Zudem hat er der Gemeinde die Parteikosten zu ersetzen, da

gemäss ständiger Praxis bei kleinen Gemeinden, die über keinen eigenen

Rechtsdienst verfügen, der Beizug eines Anwalts eine Ausnahme vom sogenannten

Behördenprivileg nach § 77 VRG zu begründen vermag (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E.

12g; VWBES.2020.378), zumal die sich hier stellenden Rechtsfragen von einer

gewissen Komplexität waren. Rechtsanwalt Th. Strausak macht eine

Parteientschädigung von 6.92 Stunden à CHF 300.00 zuzügl. Auslagen von CHF

15.30, total CHF 2'251.25 (inkl. MWST) geltend. Mit Blick auf die im Verfahren

vor Verwaltungsgericht sehr kurz gehaltene Beschwerdeantwort von knapp zwei

Seiten und darauf, dass es sich bei gewissen zeitlichen Aufwendungen um nicht

entschädigungsberechtigten Kanzleiaufwand handelte (18. Oktober 2021, Scan an

Klientin, Diverses; 10. November 2021 AStu Verfügung Gericht und Eingabe […] an

Klientschaft), rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal 5 Stunden à

300.00, zuzügl. der geltend gemachten Auslagen und MWST, insgesamt 1'632.00,

die vom Beschwerdeführer zu übernehmen ist. Die Grundeigentümerin war nicht

anwaltlich vertreten und hat entsprechend keinen Anspruch auf Entschädigung.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Gemeinde

Fulenbach für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'632.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad