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Entscheid

VWBES.2021.239

Rückforderungen von Anwaltskosten

3. August 2021Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter von Felten

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Finanzdepartement, vertreten durch das Amt für

Finanzen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderungen

von Anwaltskosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Thal-Gäu hat A.___ am 1. Oktober 2013 wegen einer Entwendung zum Gebrauch und

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Was die

Kostennote des amtlichen Verteidigers anbelangte, wurde verfügt, sie sei von

der Gerichtskasse zu bezahlen, jedoch bleibe während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'370.20 vorbehalten,

sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ es erlauben würden.

2. Aufgrund der Steuerveranlagung von A.___

gelangte das Finanzdepartement zum Schluss, der Rückforderungsanspruch des

Staates sei begründet (Rechnung vom 19. Januar 2019). Es verfügte am 14.

Juni 2021, A.___ habe dem Kanton Solothurn den Betrag von CHF 2‘370.20 innert

20 Tagen zu überweisen, dies nachdem es A.___ sowohl am 19. April 2021 als auch

am 10. Mai 2021 vergeblich gemahnt hatte. In einem separaten Schreiben vom 19.

April 2021 hatte das Finanzdepartement A.___ gebeten, schriftlich bis 30. April

2021 einen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten, falls es ihm nicht möglich sein

sollte, den vollen Betrag bis 9. Mai 2021 zu bezahlen. Vorgängig war die

Rückzahlung zweimal um je ein Jahr gestundet worden (29. Januar 2019 und

23. Januar 2020).

3. A.___ machte am 30. Juni 2021

(Postaufgabe) von dem ihm eröffneten Rechtsmittel der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gebrauch. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung

sei aufzuheben. Es sei ihm nicht möglich, für den Betrag aufzukommen. Nun sei

ihm auch noch die Stelle gekündigt worden; dies allerdings erst mündlich.

4. Das Departement beantragte mit

Vernehmlassung vom 8. Juli 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Man habe A.___

schon verschiedentlich Rechnung gestellt und ihm mitgeteilt, er könne einen

Abzahlungsvorschlag unterbreiten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Art. 135 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) bestimmt unter dem Titel «Entschädigung der amtlichen

Verteidigung» Folgendes:

Wird die beschuldigte Person zu den

Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, verpflichtet:

a. dem Bund oder dem

Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen;

b. der Verteidigung die

Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu

erstatten.

Der Anspruch des Bundes oder des Kantons

verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.

3.

Sinngemäss macht der Beschwerdeführer

geltend, seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten keine Rückzahlung. Mit

Verfügung vom 1. Juli 2021 gab ihm das Verwaltungsgericht Gelegenheit,

Unterlagen nachzureichen, nachdem er offenbar im vorinstanzlichen Verfahren

keine entsprechenden Belege beigebracht hatte. Er hatte auch Zeit, sich zur

Vernehmlassung des Amtes zu äussern, was er nicht getan hat. Infolgedessen ist

aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden.

4.

Aus den Vorakten ergibt sich, dass

der Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung 2020 einen weitaus grösseren als

den geschuldeten Betrag in die dritte Säule 3A einbezahlt hat (CHF 4'200.00).

Er leistet sich bei der Krankenkasse

eine Zusatzversicherung und eine Lebensversicherung und bewohnt alleine eine

Wohnung, die (inkl. Parkplatz) fast CHF 2‘000.00 pro Monat kostet. Die

Lebensführung kann nicht gerade als haushälterisch bezeichnet werden. Aus

diesem Grund ist es dem Beschwerdeführer zwar nicht möglich, die Rückzahlung auf

einmal zu leisten. Indessen wäre eine Ratenzahlung durchaus zumutbar. Ein

Gesuch um Ratenzahlung kann der Beschwerdeführer immer noch stellen, dies

machte auch das Finanzdepartement in seiner Vernehmlassung nochmals deutlich. Dies

ändert nichts daran, dass die Rückforderung der Verteidigerkosten aufgrund der aktenkundigen

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jedenfalls begründet und zu

schützen ist.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_633/2021 vom

26. August 2021 nicht ein.