Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.240

Aufhebung Beistandschaft

13. September 2021Deutsch16 min

Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für Frau A.___ auf D.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Rechtspraktikantin Kohler

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide hier vertreten durch Advokat

Matthias Koller

Beschwerdeführerinnen

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufhebung

Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (geb. am [...],

nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) besteht gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art.

395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) seit dem 1. September

2011 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Beistand ist C.___

von der Sozialregion Unteres Niederamt SRUN (nachfolgend: Beistand).

2. Am 16. April 2021 hat der Beistand

bei der KESB Olten-Gösgen den Bericht und die Rechnung für die Periode vom 1.

Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 zur Genehmigung eingereicht und gleichzeitig

den Antrag gestellt, die bestehende Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche

«Wohn- und Betreuungssituation» zu erweitern.

3. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 wurde

der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör betreffend Erweiterung der

Beistandschaft gewährt.

4. Am 18. Mai 2021 liess die

Beschwerdeführerin 1 der KESB Olten-Gösgen eine schriftliche Stellungnahme

zukommen, in welcher sie unter anderem sinngemäss den Antrag stellte, die

Beistandschaft sei aufzuheben.

5. Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 lehnte

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen den Antrag der

Beschwerdeführerin 1 auf Aufhebung der Beistandschaft ab und übertrug dem

Beistand die zusätzliche Aufgabe, stets für eine geeignete «Wohn- und

Betreuungssituation» besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin 1 bei allen in

diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen bei Bedarf umfassend zu

vertreten.

6. Dagegen erhob B.___, Mutter der

Beschwerdeführerin 1, (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), am 24. Juni 2021

Beschwerde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen und

verlangte die Aufhebung der Beistandschaft ihrer Tochter mit sofortiger Wirkung

sowie die «Einschaltung eines unabhängigen Anwalts, der sich um die

Angelegenheit im Interesse von A.___ kümmert». Die Beschwerde wurde

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

7. Mit

Schreiben vom 5. Juli 2021 gelangte die Beschwerdeführerin 2, nun gemeinsam mit

der Beschwerdeführerin 1 und anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Matthias

Koller, an das Verwaltungsgericht und erhob Beschwerde. Folgende Rechtsbegehren

wurden gestellt.

1. Es seien die Ziffer 3.2. und Ziffer 3.4.

des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 2.

Juni 2021 aufzuheben.

2. Es sei in Abänderung der Ziffer 3.2. des

Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 2. Juni

2021 die bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss

Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für Frau A.___ auf D.___ zu übertragen.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung der Ziffer 3.2. des Entscheides der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 2. Juni 2021 an die Vorinstanz

zurückzuweisen, wobei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen

anzuweisen sei, die bestehende Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für Frau A.___ auf D.___

zu übertragen oder mindestens einen Wechsel der Beistandschaft auf eine andere

geeignete Person zu prüfen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Prozessual

wurde unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

8. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021

(Postaufgabe) nahm der Beistand Stellung zur Beschwerde.

9. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021

reichte Rechtsanwalt Koller für die Beschwerdeführerin 2 die Gesuchsunterlagen

zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege ein und teilte mit, die

Akteneinsicht habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht bedürftig sei,

weshalb für ihren Anteil ein Kostenvorschuss bezahlt wurde.

10. Die KESB Region Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2020

auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Beschwerdeführerinnen.

11. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021

wurde sämtlichen Parteien die Gelegenheit geboten, allfällige Bemerkungen bis

zum 19. August 2021 einzureichen. Diese Gelegenheit wurde vom Beistand mit

Schreiben vom 17. August 2021 und von den Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom

19. August 2021 genutzt.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die

Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450

Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des

Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Dabei steht es dem Rechtssuchenden frei,

seine in einer ersten Eingabe geäusserte Rechtsauffassung während der laufenden

Beschwerdefrist mit Ergänzungen oder Verbesserungen zu untermauern, solange er

sich dabei an den von Art. 450b ZGB gesetzten Rahmen hält. Subsidiär gelten

gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272), soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.

1.2

Die Beschwerdeführerin 1 ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert,

ebenso die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Funktion als Mutter und Bezugsperson

(Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Beide Beschwerden wurden frist- und formgerecht

erhoben.

1.3

Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung,

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts oder Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 450a Abs. 1

ZGB). Vorliegend wurden alle Beschwerdegründe gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB in

der Beschwerde hervorgebracht. Die Beschwerdeführerinnen haben dabei im

Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei

und deshalb abgeändert werden müsse. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich

einzutreten.

2.1

Die Beschwerde dreht sich zunächst

um den Vorwurf einer Gehörsverletzung bzw. der unrichtigen Feststellung des

Sachverhalts durch die Annahme, der Antrag der Beschwerdeführerin 1 beinhalte

lediglich die Aufhebung der Beistandschaft und nicht auch den eines Wechsels

der Beistandsperson.

2.2.1

Die Beschwerdeführerinnen führen

in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin verletze das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1, wenn sie aus deren Stellungnahme

lediglich den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft herauslese. Aus der

Stellungnahme sei ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin 1 primär darum

gehe, dass sie sich mit dem bestehenden Beistand, C.___, nicht wohl fühle und

sie mindestens einen Wechsel der Beistandsperson wünsche. Indem die

Beschwerdegegnerin diesen Antrag nicht geprüft habe, verletze sie das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1. Des Weiteren sei von der

Beschwerdegegnerin der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, indem die

Beschwerdeführerin 1 nicht gefragt worden sei, weshalb sie mit der bestehenden

Beistandsperson unzufrieden sei und vor allem, wen sie sich als Beistandsperson

wünsche und vorstellen könne. Das Gesetz sehe die Möglichkeit vor, dass Frau D.___

und Herr E.___ die Beistandschaft gemeinsam bewerkstelligten. Ein

Interessenskonflikt liege in casu nicht vor.

2.2.2

In ihrer Stellungnahme vom 28.

Juli 2021 führte die Beschwerdegegnerin dagegen aus, sie habe die im Rahmen der

Gewährung des rechtlichen Gehörs von A.___ eingegangene Stellungnahme vom 18.

Mai 2021 ohne weiteres wortgetreu und ausschliesslich als Antrag auf Aufhebung

der Beistandschaft entgegennehmen dürfen. Der Interpretation der

Beschwerdeführerin, dass darüber hinaus sinngemäss eventualiter ein Beistandswechsel

beantragt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Die von der

Beschwerdeführerin monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. unrichtige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sei somit nicht gegeben. Nach

Auffassung der KESB sei der erstmalig im Rahmen der Beschwerde erfolgte Antrag

auf einen Wechsel der Beistandsperson deshalb auch nicht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu behandeln, sondern sei

stattdessen in einem separaten Verfahren zunächst von der KESB zu prüfen.

2.3

Erklärungen der Parteien im Rahmen

eines Prozesses sind nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a),

d.h. sie müssen so ausgelegt werden, wie sie nach den gesamten Umständen

verstanden werden durften und mussten. Dabei ist neben dem Wortlaut eines

Begehrens auch die Begründung zu berücksichtigen (BGE 137 III 617 E. 6.2.). Bei

unklaren oder unbestimmten Vorbringen greift unter Umständen die gerichtliche

Fragepflicht (Art. 56 ZPO).

2.4

In ihrer Stellungnahme vom 19.

August 2021 führen die Beschwerdeführerinnen richtigerweise aus, dass der

«Antrag» (pag.78) und die Begründung (pag. 77) in Verbindung gelesen werden

müssten. Mit ihrer Eingabe vom 18. Mai 2021 hatte die Beschwerdeführerin 1 vor

der KESB Stellung zur beabsichtigten Erweiterung der Beistandschaft genommen.

Ihre Ausführungen lauteten wie folgt:

«Zu Ihrem Brief teile ich Ihnen mit,

dass ich nicht irgendwo anders hin versetzt werden möchte. Bei der Familie E.___

fühle ich mich wohl und es wird gut für mich gesorgt. Ich fühle mich gar nicht

gut mit meinem Beistand Herr C.___. Sein Verhalten und seine Absicht, mich

anderswohin zu verlegen, machen mich nervös.»

Auf einem weiteren von ihr eingereichten

Blatt (pag. 78) befindet sich zudem eine Notiz mit den Worten «Ich will keinen

Beistand mehr, dass macht mich nervös». Die Notiz ist mit einer handschriftlichen

Unterschrift versehen.

Die Erklärungen der Beschwerdeführerin

auf der Beilage sind unmissverständlich und klar formuliert; ihr Hauptanliegen

ist die Aufhebung der Beistandschaft. Dieser Antrag in Zusammenhang mit der

vorgängigen Begründung, nach welcher sie ihr Beistand nervös mache und sie sich

mit der Beistandschaft nicht gut fühle, durfte und musste nach dem Wortlaut und

im Gesamtzusammenhang daher als Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft

verstanden werden – er lässt keinen Raum für Interpretationen. Die

Beschwerdegegnerin konnte und musste dieser Eingabe nicht entnehmen, dass

sinngemäss ein Eventualantrag um Wechsel der Beistandsperson gestellt wurde.

Zudem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin 1 denn auch so in der Beschwerde

vom 28. Juni 2021 durch die Beschwerdeführerin 2 bestätigt. Nur bei unklaren

oder unbestimmten Vorbringen greift die gerichtliche bzw. behördliche

Fragepflicht. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Mit der Würdigung

wurde auch dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass die

Beschwerdeführerin 1 rechtsunkundig ist.

2.5

Zusammenfassend und den Ausführungen

der Beschwerdegegnerin folgend kann festgehalten werden, dass die behauptete Verletzung

des rechtlichen Gehörs bzw. die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

Folgedessen ist festzuhalten, dass gemäss

§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) vor Verwaltungsgericht

keine neuen Begehren gestellt werden dürfen. Die Beschwerdeführerinnen haben

vor der Vorinstanz nie den Antrag um Wechsel der Beistandsperson gestellt.

Folglich kann die Frage eines allfälligen Wechsels der Beistandsperson nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf diesen erstmalig im Rahmen

der Beschwerde erfolgten Antrag ist damit nicht einzutreten.

4.1

Die Beschwerdeführerinnen wenden

sich weiter gegen die Anordnung der KESB (vgl. Ziff. 3.2 des angefochtenen

Entscheids), wonach die Vertretungsbeistandschaft um die Aufgabenbereiche

«Wohn- und Betreuungssituation» erweitert wird. Die Handlungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin 1 werde im Bereich, für welchen die

Vertretungsbeistandschaft ausgedehnt worden sei, ihrer Meinung nach

eingeschränkt.

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in

ihrem Entscheid vom 2. Juni 2021 dazu aus, im aktuellen Bericht über die Ausübung

der Beistandschaft sei vom Beistand nicht nur eine Weiterführung der

bestehenden Beistandschaft empfohlen, sondern auch eine Ausweitung seines

Kompetenzbereichs beantragt worden. Die Ausführungen im Beistandsbericht seien

schlüssig. Es sei nicht ersichtlich und werde von A.___ auch nicht dargelegt,

inwiefern der Schwächezustand und die daraus resultierende Schutzbedürftigkeit

bei ihr derzeit nicht mehr gegeben sein sollten. Die Voraussetzungen für eine

Weiterführung der Beistandschaft seien nach wie vor als erfüllt anzusehen. Der

Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft sei folglich abzuweisen (vgl. Ziff.

2.3/2.5 sowie 2.6 [S. 2] des angefochtenen Entscheids).

4.2.2

Die Beschwerdeführerinnen

entgegnen dazu, es sei unangemessen und nicht sachgerecht, dass einer für die

Beschwerdeführerin 1 fremden Drittperson die Kompetenz erteilt werde,

grundsätzlich ohne Weiteres etwas an der «Wohn- und Betreuungssituation» zu

ändern. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Lage, selbst einzuschätzen, ob eine

«Wohn- und Betreuungssituation» für sie geeignet sei oder nicht. Sollte die

aktuelle «Wohn- und Betreuungssituation» in Zukunft nicht mehr geeignet sein,

so sei die Beschwerdeführerin 1 fähig, diesen Willen selbständig gegenüber

einem Beistand zu äussern. Wenn der Beschwerdeführerin 1 die Handlungsfähigkeit

im Bereich dieser Einschätzung abgesprochen werde, stelle sich die Frage, ob

dies überprüft worden sei. Sollte eine Ausweitung der Kompetenz des Beistandes

für die «Wohn- und Betreuungssituation» als zweckmässig und notwendig erachtet

werden, so sei diese Kompetenz zumindest einzuschränken; so gebiete der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, dass die Ausübung dieser

Kompetenz zumindest an Bedingungen, wie den Willen der Beschwerdeführerin 1,

geknüpft werde.

4.3.1

Die allgemeinen Voraussetzungen

einer Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach errichtet die

Erwachsenenschutzbehörde bei einer volljährigen Person eine Beistandschaft,

wenn ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus

diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angelegenheiten

hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen.

4.3.2

In Art. 389 ZGB unterstellt der

Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden

Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389

Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn

die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt

ist. Die behördliche Massnahme muss verhältnismässig, das heisst erforderlich

und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei

nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach

Mass» zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen

Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz: «Soviel

staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich». Dies

gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs.

1.

ZGB (Urteil des BGer 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1).

4.4.1

Im vorliegenden Fall ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht alleine wohnen und ohne Hilfe

für sich selbst sorgen kann. Bei ihrem Ex-Mann E.___ und dessen jetziger

Ehefrau, D.___, wo die Beschwerdeführerin 1 seit geraumer Zeit wohnt, ist sie

gut aufgehoben und umsorgt. Der Ex-Mann organisiert zudem Arztbesuche und steht

in engem Kontakt mit Bezugspersonen wie Beistand und Ärzten. Unbestritten ist

weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 stark von ihrem Ex-Mann beeinflusst

werden kann und dieser meist eine positive Wirkung auf sie hat. Die

Beschwerdeführerin 1 leidet an einer schizoaffektiven Störung mit manischen

Episoden sowie an einer Anpassungsstörung. Dadurch benötigt sie auch weiterhin

die Unterstützung einer Beistandsperson. Durch das Engagement der Familie E.___

ist eine umfassende Beistandschaft der Beschwerdeführerin 1 nicht notwendig und

eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung deckte bis anhin ihren

Schutzbedarf.

4.4.2

Nach Ansicht des Beistandes sowie

der Beschwerdegegnerin bestehen jedoch mögliche Interessens- und

Rollenkonflikte, welche es zum Schutz der Beschwerdeführerin 1 zu minimieren

gilt. Diese Ansicht wird von den Ausführungen von Frau G.___ (Sozialdienst

Psychiatrische Klinik Solothurn) gestützt, wonach sie eine tendenzielle

Verschlechterung der Gesamtsituation wahrgenommen habe.

4.4.3

Die Geschehnisse in der

Vergangenheit zeigen, dass es beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin 1

immer wieder zu psychischen Akutsituationen und relativ rasch auch zu einem

Konflikt mit Drittpersonen kommt. Insbesondere die letzte Einweisung in die

Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) in Solothurn im

Juli 2021 zeigt die herausfordernde Betreuungssituation der Beschwerdeführerin

1.

Im dazugehörigen Entscheid der KESB vom 12. Juli 2021 war die Rede von einer

akuten Fremdgefährdung und einer Verwahrlosung. Den Akten kann weiter entnommen

werden, dass sich das Zusammenleben zwischen ihr und der Familie E.___ aufgrund

ihrer sich verschlechternden psychischen Situation zunehmend herausfordernd

gestaltet und mit einem zusätzlichen Unterstützungsaufwand verbunden ist. Die

Familie E.___ befindet sich dabei in einem Interessenkonflikt, da sich die

Beschwerdeführerin 1 bei ihnen wohl fühlt, die Betreuung von ihr aber

gleichzeitig sehr aufwändig und intensiv ist. Eine Erweiterung der bereits

bestehenden Beistandschaft um die Sicherstellung einer angemessenen «Wohn- und

Betreuungssituation» der Beschwerdeführerin 1 ist unter diesen Umständen

geeignet und erforderlich, einer möglichen weiteren Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes oder einem von der Familie E.___ nicht mehr zu

bewältigenden Unterstützungsaufwand (bereits vorzeitig) zu begegnen. Die

behördliche Massnahme wurde vorliegend der Lebenssituation, vor allem dem sich

verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1, angepasst. Die

Massnahme ist für die Beschwerdeführerin 1 (momentan) praktisch kaum spürbar

und die Anordnung lag im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Sie wurde von dieser

auch hinreichend begründet. Die von den Beschwerdeführerinnen gemachten

Ausführungen in ihrer Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu

ändern.

4.4.4

Die Kompetenzerweiterung des

Auftrags des Beistands um die Aufgabenbereiche «Wohn- und Betreuungssituation» ist

nicht nur zulässig, sondern auch notwendig; die Erweiterung der Beistandschaft

ist auch zum Schutz der Familie E.___ erforderlich. Durch die

Kompetenzerweiterung wird nicht nur der Beschwerdeführerin 1, sondern auch der

Familie E.___ in Fragen zur «Wohn- und Betreuungssituation» eine neutrale

Ansprechperson zur Verfügung stehen. Der Beistand wird der Beschwerdeführerin

in der Bewältigung ihrer «Wohn- und Betreuungssituation» eine Hilfe und Stütze

sein; er wird dies im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nur insoweit tun, als es

in der aktuellen Situation als notwendig erscheint. Zudem kann den Ausführungen

der KESB vollumfänglich zugestimmt werden, wonach der Beistand weder beantragt

noch beabsichtigt hat, die Beschwerdeführerin 1 irgendwo anders hin zu

versetzen (vgl. Ziff. 2.5 [S. 2] des angefochtenen Entscheids). Ein allfälliger

Entscheid zur «Wohn- und Betreuungssituation» kann von der

Beschwerdeführerin 1 künftig in einem separaten Verfahren vor der KESB

gerügt werden.

4.5

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass eine Erweiterung der Beistandschaft im Interesse der

Beschwerdeführerin 1 und zum Schutz der Familie E.___ erforderlich ist. Mit der

Kompetenzerweiterung wurde die mildest mögliche und dennoch wirksame Massnahme verfügt.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde eingehalten. Zum jetzigen

Zeitpunkt ist keine (Um-)Platzierung der Beschwerdeführerin 1 vorgesehen und

gegen eine solche würde es ihr überdies freistehen, wiederum selbständig

Beschwerde zu führen. Damit ist auch der Vorwurf der Unangemessenheit

unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu

tragen. Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage.

6.

Die Beschwerdeführerin 2 beantragt

für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche

Rechtspflege. Sie begründet das damit, dass sie ihren Bedarf mit dem Einkommen

nicht decken könne und auch kein Vermögen habe, auf welches sie zurückgreifen

könne. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine anwaltliche

Vertretung bei Verfahren mit Offizialmaxime oder Untersuchungsgrundsatz

grundsätzlich nur dann geboten, wenn ein besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung des Bedürftigen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falls

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die

gesuchstellende Person auf sich selbst gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Die Erweiterung der

Beistandschaft stellt für die Mutter keinen spürbaren Eingriff dar. Sie ist von

diesem Entscheid auch nicht direkt betroffen. Infolgedessen kommt ihr auch kein

Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtspflege zu. Das Gesuch ist somit

abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Matthias Koller wird

abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten (inkl.

Entscheidgebühr) von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte

auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem von ihr bereits geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Kohler