VWBES.2021.240
Aufhebung Beistandschaft
13. September 2021Deutsch16 min
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für Frau A.___ auf D.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Rechtspraktikantin Kohler
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide hier vertreten durch Advokat
Matthias Koller
Beschwerdeführerinnen
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung
Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (geb. am [...],
nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) besteht gestützt auf Art. 394 i.V.m. Art.
395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) seit dem 1. September
2011 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Beistand ist C.___
von der Sozialregion Unteres Niederamt SRUN (nachfolgend: Beistand).
2. Am 16. April 2021 hat der Beistand
bei der KESB Olten-Gösgen den Bericht und die Rechnung für die Periode vom 1.
Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 zur Genehmigung eingereicht und gleichzeitig
den Antrag gestellt, die bestehende Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche
«Wohn- und Betreuungssituation» zu erweitern.
3. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 wurde
der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör betreffend Erweiterung der
Beistandschaft gewährt.
4. Am 18. Mai 2021 liess die
Beschwerdeführerin 1 der KESB Olten-Gösgen eine schriftliche Stellungnahme
zukommen, in welcher sie unter anderem sinngemäss den Antrag stellte, die
Beistandschaft sei aufzuheben.
5. Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 lehnte
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen den Antrag der
Beschwerdeführerin 1 auf Aufhebung der Beistandschaft ab und übertrug dem
Beistand die zusätzliche Aufgabe, stets für eine geeignete «Wohn- und
Betreuungssituation» besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin 1 bei allen in
diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen bei Bedarf umfassend zu
vertreten.
6. Dagegen erhob B.___, Mutter der
Beschwerdeführerin 1, (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), am 24. Juni 2021
Beschwerde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen und
verlangte die Aufhebung der Beistandschaft ihrer Tochter mit sofortiger Wirkung
sowie die «Einschaltung eines unabhängigen Anwalts, der sich um die
Angelegenheit im Interesse von A.___ kümmert». Die Beschwerde wurde
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
7. Mit
Schreiben vom 5. Juli 2021 gelangte die Beschwerdeführerin 2, nun gemeinsam mit
der Beschwerdeführerin 1 und anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Koller, an das Verwaltungsgericht und erhob Beschwerde. Folgende Rechtsbegehren
wurden gestellt.
1. Es seien die Ziffer 3.2. und Ziffer 3.4.
des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 2.
Juni 2021 aufzuheben.
2. Es sei in Abänderung der Ziffer 3.2. des
Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 2. Juni
2021 die bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss
Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für Frau A.___ auf D.___ zu übertragen.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung der Ziffer 3.2. des Entscheides der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 2. Juni 2021 an die Vorinstanz
zurückzuweisen, wobei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen
anzuweisen sei, die bestehende Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für Frau A.___ auf D.___
zu übertragen oder mindestens einen Wechsel der Beistandschaft auf eine andere
geeignete Person zu prüfen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Prozessual
wurde unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
8. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021
(Postaufgabe) nahm der Beistand Stellung zur Beschwerde.
9. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021
reichte Rechtsanwalt Koller für die Beschwerdeführerin 2 die Gesuchsunterlagen
zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege ein und teilte mit, die
Akteneinsicht habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht bedürftig sei,
weshalb für ihren Anteil ein Kostenvorschuss bezahlt wurde.
10. Die KESB Region Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2020
auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdeführerinnen.
11. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021
wurde sämtlichen Parteien die Gelegenheit geboten, allfällige Bemerkungen bis
zum 19. August 2021 einzureichen. Diese Gelegenheit wurde vom Beistand mit
Schreiben vom 17. August 2021 und von den Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom
19. August 2021 genutzt.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die
Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450
Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des
Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Dabei steht es dem Rechtssuchenden frei,
seine in einer ersten Eingabe geäusserte Rechtsauffassung während der laufenden
Beschwerdefrist mit Ergänzungen oder Verbesserungen zu untermauern, solange er
sich dabei an den von Art. 450b ZGB gesetzten Rahmen hält. Subsidiär gelten
gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272), soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
1.2
Die Beschwerdeführerin 1 ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert,
ebenso die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Funktion als Mutter und Bezugsperson
(Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Beide Beschwerden wurden frist- und formgerecht
erhoben.
1.3
Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 450a Abs. 1
ZGB). Vorliegend wurden alle Beschwerdegründe gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB in
der Beschwerde hervorgebracht. Die Beschwerdeführerinnen haben dabei im
Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei
und deshalb abgeändert werden müsse. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich
einzutreten.
2.1
Die Beschwerde dreht sich zunächst
um den Vorwurf einer Gehörsverletzung bzw. der unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts durch die Annahme, der Antrag der Beschwerdeführerin 1 beinhalte
lediglich die Aufhebung der Beistandschaft und nicht auch den eines Wechsels
der Beistandsperson.
2.2.1
Die Beschwerdeführerinnen führen
in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin verletze das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1, wenn sie aus deren Stellungnahme
lediglich den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft herauslese. Aus der
Stellungnahme sei ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin 1 primär darum
gehe, dass sie sich mit dem bestehenden Beistand, C.___, nicht wohl fühle und
sie mindestens einen Wechsel der Beistandsperson wünsche. Indem die
Beschwerdegegnerin diesen Antrag nicht geprüft habe, verletze sie das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 1. Des Weiteren sei von der
Beschwerdegegnerin der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden, indem die
Beschwerdeführerin 1 nicht gefragt worden sei, weshalb sie mit der bestehenden
Beistandsperson unzufrieden sei und vor allem, wen sie sich als Beistandsperson
wünsche und vorstellen könne. Das Gesetz sehe die Möglichkeit vor, dass Frau D.___
und Herr E.___ die Beistandschaft gemeinsam bewerkstelligten. Ein
Interessenskonflikt liege in casu nicht vor.
2.2.2
In ihrer Stellungnahme vom 28.
Juli 2021 führte die Beschwerdegegnerin dagegen aus, sie habe die im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs von A.___ eingegangene Stellungnahme vom 18.
Mai 2021 ohne weiteres wortgetreu und ausschliesslich als Antrag auf Aufhebung
der Beistandschaft entgegennehmen dürfen. Der Interpretation der
Beschwerdeführerin, dass darüber hinaus sinngemäss eventualiter ein Beistandswechsel
beantragt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Die von der
Beschwerdeführerin monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sei somit nicht gegeben. Nach
Auffassung der KESB sei der erstmalig im Rahmen der Beschwerde erfolgte Antrag
auf einen Wechsel der Beistandsperson deshalb auch nicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu behandeln, sondern sei
stattdessen in einem separaten Verfahren zunächst von der KESB zu prüfen.
2.3
Erklärungen der Parteien im Rahmen
eines Prozesses sind nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a),
d.h. sie müssen so ausgelegt werden, wie sie nach den gesamten Umständen
verstanden werden durften und mussten. Dabei ist neben dem Wortlaut eines
Begehrens auch die Begründung zu berücksichtigen (BGE 137 III 617 E. 6.2.). Bei
unklaren oder unbestimmten Vorbringen greift unter Umständen die gerichtliche
Fragepflicht (Art. 56 ZPO).
2.4
In ihrer Stellungnahme vom 19.
August 2021 führen die Beschwerdeführerinnen richtigerweise aus, dass der
«Antrag» (pag.78) und die Begründung (pag. 77) in Verbindung gelesen werden
müssten. Mit ihrer Eingabe vom 18. Mai 2021 hatte die Beschwerdeführerin 1 vor
der KESB Stellung zur beabsichtigten Erweiterung der Beistandschaft genommen.
Ihre Ausführungen lauteten wie folgt:
«Zu Ihrem Brief teile ich Ihnen mit,
dass ich nicht irgendwo anders hin versetzt werden möchte. Bei der Familie E.___
fühle ich mich wohl und es wird gut für mich gesorgt. Ich fühle mich gar nicht
gut mit meinem Beistand Herr C.___. Sein Verhalten und seine Absicht, mich
anderswohin zu verlegen, machen mich nervös.»
Auf einem weiteren von ihr eingereichten
Blatt (pag. 78) befindet sich zudem eine Notiz mit den Worten «Ich will keinen
Beistand mehr, dass macht mich nervös». Die Notiz ist mit einer handschriftlichen
Unterschrift versehen.
Die Erklärungen der Beschwerdeführerin
auf der Beilage sind unmissverständlich und klar formuliert; ihr Hauptanliegen
ist die Aufhebung der Beistandschaft. Dieser Antrag in Zusammenhang mit der
vorgängigen Begründung, nach welcher sie ihr Beistand nervös mache und sie sich
mit der Beistandschaft nicht gut fühle, durfte und musste nach dem Wortlaut und
im Gesamtzusammenhang daher als Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft
verstanden werden – er lässt keinen Raum für Interpretationen. Die
Beschwerdegegnerin konnte und musste dieser Eingabe nicht entnehmen, dass
sinngemäss ein Eventualantrag um Wechsel der Beistandsperson gestellt wurde.
Zudem wurde der Antrag der Beschwerdeführerin 1 denn auch so in der Beschwerde
vom 28. Juni 2021 durch die Beschwerdeführerin 2 bestätigt. Nur bei unklaren
oder unbestimmten Vorbringen greift die gerichtliche bzw. behördliche
Fragepflicht. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Mit der Würdigung
wurde auch dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass die
Beschwerdeführerin 1 rechtsunkundig ist.
2.5
Zusammenfassend und den Ausführungen
der Beschwerdegegnerin folgend kann festgehalten werden, dass die behauptete Verletzung
des rechtlichen Gehörs bzw. die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht gegeben ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.
Folgedessen ist festzuhalten, dass gemäss
§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) vor Verwaltungsgericht
keine neuen Begehren gestellt werden dürfen. Die Beschwerdeführerinnen haben
vor der Vorinstanz nie den Antrag um Wechsel der Beistandsperson gestellt.
Folglich kann die Frage eines allfälligen Wechsels der Beistandsperson nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf diesen erstmalig im Rahmen
der Beschwerde erfolgten Antrag ist damit nicht einzutreten.
4.1
Die Beschwerdeführerinnen wenden
sich weiter gegen die Anordnung der KESB (vgl. Ziff. 3.2 des angefochtenen
Entscheids), wonach die Vertretungsbeistandschaft um die Aufgabenbereiche
«Wohn- und Betreuungssituation» erweitert wird. Die Handlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin 1 werde im Bereich, für welchen die
Vertretungsbeistandschaft ausgedehnt worden sei, ihrer Meinung nach
eingeschränkt.
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in
ihrem Entscheid vom 2. Juni 2021 dazu aus, im aktuellen Bericht über die Ausübung
der Beistandschaft sei vom Beistand nicht nur eine Weiterführung der
bestehenden Beistandschaft empfohlen, sondern auch eine Ausweitung seines
Kompetenzbereichs beantragt worden. Die Ausführungen im Beistandsbericht seien
schlüssig. Es sei nicht ersichtlich und werde von A.___ auch nicht dargelegt,
inwiefern der Schwächezustand und die daraus resultierende Schutzbedürftigkeit
bei ihr derzeit nicht mehr gegeben sein sollten. Die Voraussetzungen für eine
Weiterführung der Beistandschaft seien nach wie vor als erfüllt anzusehen. Der
Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft sei folglich abzuweisen (vgl. Ziff.
2.3/2.5 sowie 2.6 [S. 2] des angefochtenen Entscheids).
4.2.2
Die Beschwerdeführerinnen
entgegnen dazu, es sei unangemessen und nicht sachgerecht, dass einer für die
Beschwerdeführerin 1 fremden Drittperson die Kompetenz erteilt werde,
grundsätzlich ohne Weiteres etwas an der «Wohn- und Betreuungssituation» zu
ändern. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Lage, selbst einzuschätzen, ob eine
«Wohn- und Betreuungssituation» für sie geeignet sei oder nicht. Sollte die
aktuelle «Wohn- und Betreuungssituation» in Zukunft nicht mehr geeignet sein,
so sei die Beschwerdeführerin 1 fähig, diesen Willen selbständig gegenüber
einem Beistand zu äussern. Wenn der Beschwerdeführerin 1 die Handlungsfähigkeit
im Bereich dieser Einschätzung abgesprochen werde, stelle sich die Frage, ob
dies überprüft worden sei. Sollte eine Ausweitung der Kompetenz des Beistandes
für die «Wohn- und Betreuungssituation» als zweckmässig und notwendig erachtet
werden, so sei diese Kompetenz zumindest einzuschränken; so gebiete der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, dass die Ausübung dieser
Kompetenz zumindest an Bedingungen, wie den Willen der Beschwerdeführerin 1,
geknüpft werde.
4.3.1
Die allgemeinen Voraussetzungen
einer Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach errichtet die
Erwachsenenschutzbehörde bei einer volljährigen Person eine Beistandschaft,
wenn ein dauerhafter oder vorübergehender Schwächezustand vorliegt und aus
diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angelegenheiten
hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen.
4.3.2
In Art. 389 ZGB unterstellt der
Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden
Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389
Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn
die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt
ist. Die behördliche Massnahme muss verhältnismässig, das heisst erforderlich
und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei
nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach
Mass» zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen
Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz: «Soviel
staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich». Dies
gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs.
1.
ZGB (Urteil des BGer 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1).
4.4.1
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht alleine wohnen und ohne Hilfe
für sich selbst sorgen kann. Bei ihrem Ex-Mann E.___ und dessen jetziger
Ehefrau, D.___, wo die Beschwerdeführerin 1 seit geraumer Zeit wohnt, ist sie
gut aufgehoben und umsorgt. Der Ex-Mann organisiert zudem Arztbesuche und steht
in engem Kontakt mit Bezugspersonen wie Beistand und Ärzten. Unbestritten ist
weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 stark von ihrem Ex-Mann beeinflusst
werden kann und dieser meist eine positive Wirkung auf sie hat. Die
Beschwerdeführerin 1 leidet an einer schizoaffektiven Störung mit manischen
Episoden sowie an einer Anpassungsstörung. Dadurch benötigt sie auch weiterhin
die Unterstützung einer Beistandsperson. Durch das Engagement der Familie E.___
ist eine umfassende Beistandschaft der Beschwerdeführerin 1 nicht notwendig und
eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung deckte bis anhin ihren
Schutzbedarf.
4.4.2
Nach Ansicht des Beistandes sowie
der Beschwerdegegnerin bestehen jedoch mögliche Interessens- und
Rollenkonflikte, welche es zum Schutz der Beschwerdeführerin 1 zu minimieren
gilt. Diese Ansicht wird von den Ausführungen von Frau G.___ (Sozialdienst
Psychiatrische Klinik Solothurn) gestützt, wonach sie eine tendenzielle
Verschlechterung der Gesamtsituation wahrgenommen habe.
4.4.3
Die Geschehnisse in der
Vergangenheit zeigen, dass es beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin 1
immer wieder zu psychischen Akutsituationen und relativ rasch auch zu einem
Konflikt mit Drittpersonen kommt. Insbesondere die letzte Einweisung in die
Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) in Solothurn im
Juli 2021 zeigt die herausfordernde Betreuungssituation der Beschwerdeführerin
1.
Im dazugehörigen Entscheid der KESB vom 12. Juli 2021 war die Rede von einer
akuten Fremdgefährdung und einer Verwahrlosung. Den Akten kann weiter entnommen
werden, dass sich das Zusammenleben zwischen ihr und der Familie E.___ aufgrund
ihrer sich verschlechternden psychischen Situation zunehmend herausfordernd
gestaltet und mit einem zusätzlichen Unterstützungsaufwand verbunden ist. Die
Familie E.___ befindet sich dabei in einem Interessenkonflikt, da sich die
Beschwerdeführerin 1 bei ihnen wohl fühlt, die Betreuung von ihr aber
gleichzeitig sehr aufwändig und intensiv ist. Eine Erweiterung der bereits
bestehenden Beistandschaft um die Sicherstellung einer angemessenen «Wohn- und
Betreuungssituation» der Beschwerdeführerin 1 ist unter diesen Umständen
geeignet und erforderlich, einer möglichen weiteren Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes oder einem von der Familie E.___ nicht mehr zu
bewältigenden Unterstützungsaufwand (bereits vorzeitig) zu begegnen. Die
behördliche Massnahme wurde vorliegend der Lebenssituation, vor allem dem sich
verschlechternden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1, angepasst. Die
Massnahme ist für die Beschwerdeführerin 1 (momentan) praktisch kaum spürbar
und die Anordnung lag im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Sie wurde von dieser
auch hinreichend begründet. Die von den Beschwerdeführerinnen gemachten
Ausführungen in ihrer Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern.
4.4.4
Die Kompetenzerweiterung des
Auftrags des Beistands um die Aufgabenbereiche «Wohn- und Betreuungssituation» ist
nicht nur zulässig, sondern auch notwendig; die Erweiterung der Beistandschaft
ist auch zum Schutz der Familie E.___ erforderlich. Durch die
Kompetenzerweiterung wird nicht nur der Beschwerdeführerin 1, sondern auch der
Familie E.___ in Fragen zur «Wohn- und Betreuungssituation» eine neutrale
Ansprechperson zur Verfügung stehen. Der Beistand wird der Beschwerdeführerin
in der Bewältigung ihrer «Wohn- und Betreuungssituation» eine Hilfe und Stütze
sein; er wird dies im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nur insoweit tun, als es
in der aktuellen Situation als notwendig erscheint. Zudem kann den Ausführungen
der KESB vollumfänglich zugestimmt werden, wonach der Beistand weder beantragt
noch beabsichtigt hat, die Beschwerdeführerin 1 irgendwo anders hin zu
versetzen (vgl. Ziff. 2.5 [S. 2] des angefochtenen Entscheids). Ein allfälliger
Entscheid zur «Wohn- und Betreuungssituation» kann von der
Beschwerdeführerin 1 künftig in einem separaten Verfahren vor der KESB
gerügt werden.
4.5
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass eine Erweiterung der Beistandschaft im Interesse der
Beschwerdeführerin 1 und zum Schutz der Familie E.___ erforderlich ist. Mit der
Kompetenzerweiterung wurde die mildest mögliche und dennoch wirksame Massnahme verfügt.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde eingehalten. Zum jetzigen
Zeitpunkt ist keine (Um-)Platzierung der Beschwerdeführerin 1 vorgesehen und
gegen eine solche würde es ihr überdies freistehen, wiederum selbständig
Beschwerde zu führen. Damit ist auch der Vorwurf der Unangemessenheit
unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu
tragen. Eine Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Frage.
6.
Die Beschwerdeführerin 2 beantragt
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche
Rechtspflege. Sie begründet das damit, dass sie ihren Bedarf mit dem Einkommen
nicht decken könne und auch kein Vermögen habe, auf welches sie zurückgreifen
könne. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine anwaltliche
Vertretung bei Verfahren mit Offizialmaxime oder Untersuchungsgrundsatz
grundsätzlich nur dann geboten, wenn ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung des Bedürftigen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falls
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
gesuchstellende Person auf sich selbst gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Die Erweiterung der
Beistandschaft stellt für die Mutter keinen spürbaren Eingriff dar. Sie ist von
diesem Entscheid auch nicht direkt betroffen. Infolgedessen kommt ihr auch kein
Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtspflege zu. Das Gesuch ist somit
abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Matthias Koller wird
abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten (inkl.
Entscheidgebühr) von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte
auferlegt. Der Anteil von A.___ wird mit dem von ihr bereits geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Kohler