VWBES.2021.242
vorsorglicher Führerausweisentzug
22. September 2021Deutsch20 min
Personenwagen angehalten. Nachdem der zuständige Staatsanwalt eine Blutprobe angeordnet
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
wurde am 4. Mai 2021, 07:45 Uhr, in […] von der Kantonspolizei Bern in seinem
Personenwagen angehalten. Nachdem der zuständige Staatsanwalt eine Blutprobe angeordnet
hatte und diese erfolgt war, wurde dem Beschwerdeführer durch die Polizei der
Führerausweis abgenommen.
2. Am 11. Mai 2021 händigte die Motorfahrzeugkontrolle
Bellach (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer den
Führerausweis mit allem Vorbehalt wieder aus mit dem Hinweis, dass ein Ergebnis
der Auswertung einer Blutprobe in der Regel erst nach Wochen bis Monaten
vorliege. Es werde über das weitere Vorgehen entschieden, wenn die
Beschwerdegegnerin im Besitz des Polizeirapportes und des Blutprobegutachtens
sei. Falls aus dem Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ein
Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt habe, werde ihm der Führerausweis
vorsorglich entzogen und er werde einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
zugewiesen.
3. Am 28. Mai 2021 ging bei der
Beschwerdegegnerin der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Instituts
für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) vom 19. Mai 2021 ein, wonach
die Untersuchung des am 4. Mai 2021 um 10:55 Uhr abgenommenen Venenbluts des
Beschwerdeführers ein positives Ergebnis für die Wirkstoffklasse der
Cannabinoide ergeben habe. Im Venenblut fanden sich 3.3 µg/L THC
(Vertrauensbereich 2.3-4.3 µg/L, positiv gemäss ASTRA), 1.3 µg/L 11-OH-THC, und
21 µg/L THC-COOH. In der Beurteilung wurde angegeben, die Fahrunfähigkeit
aufgrund von Drogenkonsum sei gemäss ASTRA-Weisungen bestätigt.
4. Noch am 28. Mai 2021 verfügte die
Beschwerdegegnerin den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und des
Schiffsführerausweises der Kategorie A des Beschwerdeführers. Weiter wurde
darauf hingewiesen, dass eine verkehrsmedizinische Untersuchung auf Kosten des
Beschwerdeführers am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich
(IRM-UZH) vorgesehen sei. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, zu dieser Untersuchung
schriftlich Stellung zu nehmen, bevor sie beschwerdefähig verfügt werde. Auch
zum vorsorglichen Führerausweisentzug wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt.
5. Am 9. Juni 2021 liess sich der
Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung vernehmen und beantragen,
dass der vorsorgliche Entzug mit sofortiger Wirkung aufzuheben und auf die
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu verzichten sei.
6. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 wurde
dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, das IRM Bern auf Kosten des
Beschwerdeführers mit der Auswertung der Blutprobe auf CBD zu beauftragen. Der
Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Er liess mit
Schreiben vom 17. Juni 2021 mitteilen, dass er keine Zustimmung zu dieser
Untersuchung erteile.
7. Am 22. Juni 2021 verfügte die
Beschwerdegegnerin die Aufrechterhaltung des am 28. Mai 2021 erfolgten
vorsorglichen Entzugs des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und
Spezialkategorien sowie des Schiffsführerausweises der Kategorie A, und sie
wies den Beschwerdeführer zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim
IRM-UZH zu. Die Kosten der Untersuchung wurden ihm auferlegt und er wurde
angehalten, das beiliegende Anmeldeformular für die Untersuchung innert 14
Tagen ausgefüllt an das IRM-UZH zu senden.
8. Gegen die genannte Verfügung liess
der Beschwerdeführer am 1. Juli 2021 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1.
Die
Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, vom 22. Juni 2021 sei aufzuheben.
2.
Der
vorsorgliche Entzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und
Spezialkategorien sowie des Schiffsführerausweises der Kategorie A gegenüber
Herrn A.___ sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
3.
Auf
die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei zu verzichten.
4.
Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Führerausweises
aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie des
Schiffsführerausweises der Kategorie A seien Herrn A.___ umgehend
auszuhändigen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
9. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli
2021 wurde der Beschwerde lediglich in diesem Sinne aufschiebende Wirkung
erteilt, als der Beschwerdeführer sich vorläufig zur verkehrsmedizinischen
Untersuchung nicht anzumelden brauche. Der Führerausweisentzug bleibe bestehen.
10. Die Beschwerdegegnerin schloss in
ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer liess sich am 10. August 2021 noch einmal vernehmen.
11. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug
schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen
Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind
Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein
solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer lässt in
formeller Hinsicht rügen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil seine Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme
vom 9. Juni 2021 überhaupt nicht geprüft, geschweige denn berücksichtigt worden
seien.
2.1
Der durch Art. 29 Abs. 2 BV
gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen
Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen
sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise
beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis äussern können (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit
Hinweisen). Der Grundsatz verlangt von der Behörde, dass Vorbringen tatsächlich
gehört, ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen
berücksichtigt werden. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen,
Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und
erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.21
S. 188, mit Hinweisen).
2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet
selber nicht, vor Verfügungserlass die Möglichkeit gehabt zu haben, sich zur
Sache zu äussern. Er bringt vor, seine Argumentation, dass er zwischen der
Anhaltung durch die Polizei und der Blutentnahme CBD konsumiert und mit
CBD-Pflanzen gearbeitet habe, sei völlig ausser Acht gelassen worden. Die
Beschwerdegegnerin wollte nach den entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 eine Blutanalyse hinsichtlich CBD in Auftrag
geben, wozu dieser aber keine Zustimmung erteilt hat. In der angefochtenen
Verfügung wird dieser Umstand in Bezug auf einen geltend gemachten CBD-Konsum
angeführt und damit auch begründet, weshalb diese Argumentation für die
Beschwerdegegnerin als nicht stichhaltig erachtet wird. Wie in der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt, muss die entscheidende Instanz
nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre, selbst wenn
bei dieser Sachlage von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen
würde, dieser Mangel im nun anhängigen Verfahren ohnehin geheilt worden, kommt
doch dem Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu (vgl. § 67bis
Abs. 2 VRG).
3.1
Gemäss Art. 14 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung
und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wenn eine Person an einer
Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, ist der Führerausweis nach
Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter
Sicherungsentzug). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird
diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter
dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder
der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung,
VZV, SR 741.51).
3.2
Cannabis beeinträchtigt bei Sucht
die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit
unmittelbar nach der Einnahme der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2). Ein
verkehrsrelevanter Cannabis-Konsum liegt dann vor, wenn das Führen von
Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht
hinreichend sicher getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die
untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird
und/oder als Folge eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen
vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (vgl.
B. Liniger in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft
für Rechtsmedizin (Hrsg.), Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung,
Bern 2005, S. 32).
3.3
Nach der Rechtsprechung lässt ein
regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein
noch nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127
II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben
über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge
und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel
und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich
Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E.
4e und 5a; Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 2 mit weiterem Hinweis).
Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist
eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine
psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 28a
Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; Urteil 1C_76/2017 vom
19.
Mai 2017 E. 5). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist
der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (Urteil
des Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019, E. 2.1. mit weiteren
Hinweisen).
3.4
Angesichts des grossen
Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist,
erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die
anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für
die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser
erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können
die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden,
soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden
können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im
anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts
1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E.
2b).
3.5
Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a
Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen,
wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC, [Hauptwirkstoff von
Cannabis]) nachgewiesen wird. Gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als
nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht
oder überschreitet. Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für
die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und
Art. 91 Abs. 2 SVG).
Die Expertengruppe Verkehrssicherheit
empfiehlt in ihrem aktuellen «Leitfaden Fahreignung», bei einem THC-COOH-Wert
von ≥ 40 µg/L zwar in der Regel die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung, jedoch in der Regel ohne vorsorglichen Entzug des
Führerausweises (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-11-27_235_d.pdf, besucht am 10. September 2021).
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung dargelegt, das Ergebnis der Blutanalyse vom 19. Mai
2021.
bestätige das Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss am 4. Mai
2021, 07:45 Uhr. Es bestünden daher ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers. Es sei CBD-Konsum geltend gemacht worden. Damit über eine
Aufhebung des vorsorglichen Entzugs oder einen Verzicht auf eine
verkehrsmedizinische Untersuchung entschieden werden könnte, müsste eine
Blutauswertung auf CBD erfolgen. Dazu sei auf Nachfrage keine Zustimmung
erfolgt. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG schreibe eine Fahreignungsuntersuchung vor,
wenn eine Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sei.
4.2
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, er sei am 4. Mai 2021 von der Polizei angehalten worden,
wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass man einen Dursuchungsbeschluss für seinen
Arbeitsplatz, eine CBD-Plantage, habe. Die Polizisten hätten ihn aufgefordert,
mit seinem eigenen Auto zu diesem Gebäude in […] zu fahren. Hätte die Polizei
im Auto wirklich Marihuana-Geruch festgestellt, hätte sie ihn sicherlich nicht
mehr selber fahren lassen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung sei ihm gestattet
worden, mehrere pure CBD-Zigaretten ohne Tabak zu konsumieren. Um 09:06 Uhr
habe er überdies mit den erntereifen CBD-Pflanzen gearbeitet. Es sei
unzutreffend, dass das Ergebnis der Blutanalyse eine Fahrunfähigkeit am 4. Mai
2021, 07:45 Uhr, belege. Dieses Ergebnis belege lediglich, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe um 10:55 Uhr
fahrunfähig gewesen sei. Bereits der Konsum einer einzigen CBD-Zigarette könne
zu einer THC-Konzentration von 1.4 µg/L führen. Der bei der Blutanalyse
festgestellte THC-Gehalt sei auf den CBD-Konsum kurz nach der polizeilichen
Anhaltung zurückzuführen. Da die Beschwerdegegnerin auf die Blutanalyse
abstelle, ohne die Ereignisse vor der Blutentnahme zu berücksichtigen, sei der
Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Im Weiteren sei eine erneute Blutanalyse
nicht notwendig, um über eine Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs
oder einen Verzicht auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung entscheiden zu
können. Das Blut des Beschwerdeführers sei auf verschiedene Wirkstoffklassen
getestet worden und nur bei den Cannabinoiden habe ein positives Resultat
resultiert. Der CBD-Gehalt werde in der Analyse nicht angegeben, weil er aus
verkehrsrechtlicher Sicht schlicht keine Rolle spiele. Es sei daher nicht
ersichtlich, weshalb sein Blut noch einmal explizit auf CBD untersucht werden
müsste, zumal die CBD-Konzentration im Blut für die Beurteilung der
Fahrfähigkeit gar nicht massgebend sei. Im Übrigen sei die abgenommene
Blutprobe aufgrund des zwischenzeitlichen CBD-Konsums ohnehin nicht
beweiskräftig bezüglich einer Fahrfähigkeit im Zeitpunkt der polizeilichen
Anhaltung um 07:45 Uhr.
Auch eine Fahreignungsuntersuchung dürfe
im vorliegenden Fall nicht angeordnet werden, weil der Beschwerdeführer nicht
unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sei. In den Akten finde sich
kein Hinweis auf eine laufende Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand. Schliesslich habe gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht
vom 19. Mai 2021 das Blut des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Blutabnahme
einen THC-Carbonsäure-Gehalt von 21 µg/l aufgewiesen. Gemäss bisheriger Praxis
der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeinstanz werde eine
Fahreigungsbegutachtung beim Nachweis einer THC-COOH-Konzentration von 75 µg/L
oder mehr als indiziert erachtet. Der beim Beschwerdeführer gemessene Wert
liege weit darunter. Somit gebe es keinen Hinweis für einen mehr als
gelegentlichen Cannabis-Konsum.
4.3
In der Beschwerdeantwort vom 22.
Juli 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, da die Polizei bei der Anhaltung
des Beschwerdeführers Marihuana gerochen habe, habe ein ausreichender Hinweis
für eine Blutprobe bestanden. Es erscheine eher fragwürdig, dass er nach der
Anhaltung solche geraucht habe, obwohl er als Mitarbeiter einer CBD-Plantage
wissen sollte, dass CBD auch THC enthalten könne, und obwohl er nach der
Verweigerung eines Drogenurinschnelltests mit weiteren Abklärungen seitens der
Polizei habe rechnen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe in einem anderen
Verfahren das IRM Bern mit der Beantwortung verschiedener Fragen beauftragt,
wobei dieses festgehalten habe, dass eine geringe Anzahl CBD-Joints reiche, um
den Grenzwert von 1.5 µg/L THC zu erreichen, falls die Blutentnahme innerhalb
der ersten Stunden nach dem Konsum erfolge. Dann müsse aber die
CBD-Konzentration deutlich höher sein als die THC-Konzentration. Weiter werde
nach IRM Bern der Grenzwert nach Konsum eines CBD-Joints nur kurzfristig
überschritten. Wenn der Beschwerdeführer zwischen Anhaltung und Blutentnahme
CBD konsumiert habe, sei dies unglaubwürdig, da der Grenzwert nicht nur knapp
erreicht sei und man für die Blutentnahme ins Spital nach Langenthal habe
fahren müssen. Gemäss telefonischer Auskunft des IRM Bern habe der zuständige
Abteilungsleiter nach nochmaliger Überprüfung der Analyseergebnisse angegeben,
es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Cannabis und nicht CBD
konsumiert habe.
4.4
Der Beschwerdeführer hat zur
Beschwerdeantwort entgegnen lassen, der Rapport der Kantonspolizei weiche in
erheblichen Punkten von den Tatsachen ab (Anhalteort, keine Angaben dazu, ob
der Beschwerdeführer angehalten worden sei, selber zur CBD-Plantage zu fahren).
Aufgrund des nachträglichen CBD-Konsums lasse sich gar nicht mehr feststellen,
ob er zum Anhaltungszeitpunkt eine grenzwertüberschreitende THC-Konzentration
aufgewiesen habe (wie beim sog. Nachtrunk). Der von der Beschwerdegegnerin in
der Beschwerdeantwort beigelegte Bericht des IRM Bern vom 14. Dezember
2020.
beziehe sich auf einen Fall, der nicht mit dem vorliegenden verglichen
werden könne. Die dort betroffene Person habe eine weitaus höhere
THC-Konzentration im Blut gehabt. Das Telefonat mit dem IRM Bern, auf das die
Beschwerdegegnerin abstelle, habe nach Erlass der angefochtenen Verfügung
stattgefunden. Das Memo zu diesem Telefonat stelle keinen tauglichen Beweis
dar, da es nicht einmal unterzeichnet sei. Das Verwaltungsgericht habe in einem
früheren Entscheid festgehalten, dass alleine die Feststellung eines
THC-Gehalts leicht über dem Grenzwert nicht genüge, um ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung aufkommen zu lassen. Dies gelte für den Beschwerdeführer
ebenfalls und umso mehr, als er im Administrativmassnahmenregister nicht
verzeichnet sei und kein Mischkonsum zur Diskussion stehe.
5.1
Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern hat im vorliegenden Fall nach einer polizeilichen Anhaltung die Abnahme
einer Blutprobe angeordnet. Die Kantonspolizei Bern hat den Beschwerdeführer am
12.
Juli 2021 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss angezeigt. Der Anzeige lässt
sich entnehmen, dass er anlässlich einer Aktion als Fahrzeuglenker an der [...]strasse
in [...] angehalten wurde. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei an
[...] angehalten worden, was insofern keine Rolle spielt, als dass die beiden
Strassen ineinander münden. Sie liegen entsprechend nahe beieinander. Weiter
hält der Rapport fest, den Kontrollierenden sei ein starker, aus dem
Personenwagen kommender Marihuana-Geruch aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe
daraufhin angegeben, er arbeite in der nahegelegenen CBD-Anlage am [...]weg 3
in [...], woraufhin dorthin verschoben worden sei. Die Örtlichkeit befindet
sich in unmittelbarer Nähe der [...] (180 m von der Verzweigung entfernt). Vor
diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Blutprobe
nicht zulässig gewesen wäre. Daran ändert auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Polizei hätte ihn sicher nicht noch fahren lassen, wenn
sie in seinem Auto Marihuana-Gericht festgestellt hätte, nichts. Sofern dies
tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, handelte es sich um eine äusserst
kurze Strecke.
5.2
Zum Ergebnis des
forensisch-toxikologischen Abschlussberichts des IRM Bern lässt der
Beschwerdeführer anführen, das positive Ergebnis auf Cannabinoide und die
entsprechenden THC-Gehalte gründeten in einem Konsum von CBD zwischen der
polizeilichen Anhaltung und der abgenommenen Blutprobe. Selbst wenn anlässlich
einer Hausdurchsuchung der CBD-Anlage anwesende Polizisten ihm erlaubt haben
sollten, CBD zu rauchen, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, müsste
dieser selber wissen, dass der Konsum von CBD Einfluss auf den THC-Gehalt im
Blut und damit auch auf eine entsprechende Analyse des Venenbluts hat. Hierfür
genügt eine einfache Internetrecherche. Dem Beschwerdeführer als Konsument
dürfte dies umso mehr bekannt gewesen sein. Weshalb er nach einer polizeilichen
Anhaltung trotzdem CBD konsumierte, obwohl er mit entsprechenden Untersuchungen
rechnen musste (zumal er einen Drogenschnelltest verweigert hatte), ist nicht
nachvollziehbar. Nachdem im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein entsprechender
CBD-Konsum geltend gemacht worden war, wollte die Beschwerdegegnerin, um den
Sachverhalt vollständig feststellen zu können, das abgenommene Blut auch auf
CBD untersuchen lassen. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Zustimmung dazu
nicht erteilt. Weshalb er sich weigert, die bereits abgenommene Blutprobe auf
CBD auswerten zu lassen, ist nicht verständlich, liessen sich doch seine
Vorbringen anhand dieser Auswertung beweisen oder zumindest untermauern. Wie
die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort unter Beilage einer
Expertise des IRM Bern (einen anderen Fall betreffend) zutreffend darlegt,
könnten bei Kenntnis der CBD-Konzentration relevante Rückschlüsse gezogen
werden, wenn diese und die THC-Konzentration in ein Verhältnis gesetzt würden. Die
Weigerung des Beschwerdeführers legt die Vermutung nahe, dass er bereits zum
Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung fahrunfähig war, anders lässt sie sich
nicht erklären. Hinzu kommt, dass der ermittelte THC-Gehalt bei 3.3 µg/L und
damit mehr als das Doppelte über dem erlaubten Blut-Grenzwert für THC lag. Auch
dies spricht eher für den Konsum von Cannabis oder einen Mischkonsum (Cannabis
und CBD) als denjenigen von CBD. Als Anzeichen einer die Fahreignung
ausschliessenden Sucht kann es ausserdem bereits genügen, dass der Test positiv
ausgefallen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2
mit Hinweisen). In der Gesamtschau (ermittelter THC-Gehalt, Verhalten des
Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle, Verweigerung einer weiteren
Analyse des abgenommenen Bluts) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung aufgrund von Cannabiskonsum fahrunfähig
war, und es liegen damit begründete Zweifel an seiner Fahreignung vor. Die
Beschwerdegegnerin hat zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung
angeordnet.
5.3
Schliesslich ist zu prüfen, ob der
vorsorgliche Entzug des Führerausweises unter den obigen Voraussetzungen
gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auch der gemäss forensisch-toxikologischem
Abschlussbericht des IRM Bern ermittelte THC-COOH Gehalt von Relevanz. Dieser
liegt mit 21 µg/L in einem tiefen Bereich und deutet nicht auf einen
chronischen Cannabis-Konsum hin. Er liegt unter dem von der Expertengruppe
Verkehrssicherheit empfohlenen Wert von ≥ 40 µg/L, bei welchem in der
Regel die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ohne vorsorglichen Entzug
des Führerausweises erfolgen soll. Es bestehen aufgrund des Ergebnisses der
erfolgten Blutanalyse mit einem THC-Gehalt von 3.3 µg/L und dem Verhalten des
Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2 vorstehend) zwar begründete Zweifel an seiner
Fahreignung, gestützt auf den ermittelten THC-COOH Gehalt aber keine konkreten
Anhaltspunkte für einen besonders hohen Cannabiskonsum, der ihn als für die
Verkehrssicherheit besonders gefährlich erscheinen liesse. Zwar ist der
Führerausweis bei Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung im Prinzip zu
entziehen. Jedoch ist von diesem Prinzip abzuweichen, wenn anzunehmen ist, dass
die betroffene Person trotz Anordnung der Fahreignungsuntersuchung kein
besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Dies kann zutreffen,
wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie
z.B. bei einer ärztlichen Meldung. Im vorliegenden Fall ist der
Beschwerdeführer bisher administrativrechtlich nicht in Erscheinung getreten (vgl.
hierzu das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_330/220 vom 25. März
2021, E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen). Somit sind die Voraussetzungen für einen
vorsorglichen Sicherungsentzug nicht erfüllt.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Ziff. 1 des Entscheids des
Bau- und Justizdepartements vom 22. Juni 2021 ist aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sind die vorsorglich entzogenen Führerausweise umgehend wieder
auszuhändigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer
hat sich der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Bei
diesem Verfahrensausgang haben der Beschwerdeführer und der Kanton Solothurn
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 je hälftig zu
tragen.
Hinsichtlich der Parteientschädigung
macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der am 10. August 2021
eingereichten Kostennote betreffend das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein
Honorar von CHF 4'241.25 (13 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF 38.00
und MWST) geltend. Der verrechnete Stundenansatz von CHF 300.00 (bei einem
Maximum gemäss Gebührentarif § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 [GT, BGS 615.11]) von
CHF 330.00) ist jedoch zu hoch, zumal auch Gelegenheit zur Einreichung
einer Honorarvereinbarung gegeben wurde, welche nicht wahrgenommen wurde.
Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von CHF 260.00 gewährt. Die reduzierte
Parteientschädigung beläuft sich somit gemäss Ausgang des Verfahrens (die Hälfte)
auf CHF 1'840.60 (inkl. Auslagen und MWST).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziff. 1 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22.
Juni 2021 wird aufgehoben und das Bau- und Justizdepartement wird angewiesen, A.___
die Führerausweise aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien
sowie des Schiffsführerausweises der Kategorie A wieder auszuhändigen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen.
Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ die restlichen CHF
500.00 zurückzuerstatten. Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von
CHF 500.00 geht zu Lasten der Staatskasse.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'840.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann