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Entscheid

VWBES.2021.242

vorsorglicher Führerausweisentzug

22. September 2021Deutsch20 min

Personenwagen angehalten. Nachdem der zuständige Staatsanwalt eine Blutprobe angeordnet

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

wurde am 4. Mai 2021, 07:45 Uhr, in […] von der Kantonspolizei Bern in seinem

Personenwagen angehalten. Nachdem der zuständige Staatsanwalt eine Blutprobe angeordnet

hatte und diese erfolgt war, wurde dem Beschwerdeführer durch die Polizei der

Führerausweis abgenommen.

2. Am 11. Mai 2021 händigte die Motorfahrzeugkontrolle

Bellach (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer den

Führerausweis mit allem Vorbehalt wieder aus mit dem Hinweis, dass ein Ergebnis

der Auswertung einer Blutprobe in der Regel erst nach Wochen bis Monaten

vorliege. Es werde über das weitere Vorgehen entschieden, wenn die

Beschwerdegegnerin im Besitz des Polizeirapportes und des Blutprobegutachtens

sei. Falls aus dem Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ein

Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt habe, werde ihm der Führerausweis

vorsorglich entzogen und er werde einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

zugewiesen.

3. Am 28. Mai 2021 ging bei der

Beschwerdegegnerin der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Instituts

für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) vom 19. Mai 2021 ein, wonach

die Untersuchung des am 4. Mai 2021 um 10:55 Uhr abgenommenen Venenbluts des

Beschwerdeführers ein positives Ergebnis für die Wirkstoffklasse der

Cannabinoide ergeben habe. Im Venenblut fanden sich 3.3 µg/L THC

(Vertrauensbereich 2.3-4.3 µg/L, positiv gemäss ASTRA), 1.3 µg/L 11-OH-THC, und

21 µg/L THC-COOH. In der Beurteilung wurde angegeben, die Fahrunfähigkeit

aufgrund von Drogenkonsum sei gemäss ASTRA-Weisungen bestätigt.

4. Noch am 28. Mai 2021 verfügte die

Beschwerdegegnerin den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und des

Schiffsführerausweises der Kategorie A des Beschwerdeführers. Weiter wurde

darauf hingewiesen, dass eine verkehrsmedizinische Untersuchung auf Kosten des

Beschwerdeführers am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich

(IRM-UZH) vorgesehen sei. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, zu dieser Untersuchung

schriftlich Stellung zu nehmen, bevor sie beschwerdefähig verfügt werde. Auch

zum vorsorglichen Führerausweisentzug wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme

eingeräumt.

5. Am 9. Juni 2021 liess sich der

Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung vernehmen und beantragen,

dass der vorsorgliche Entzug mit sofortiger Wirkung aufzuheben und auf die

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu verzichten sei.

6. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 wurde

dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, das IRM Bern auf Kosten des

Beschwerdeführers mit der Auswertung der Blutprobe auf CBD zu beauftragen. Der

Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Er liess mit

Schreiben vom 17. Juni 2021 mitteilen, dass er keine Zustimmung zu dieser

Untersuchung erteile.

7. Am 22. Juni 2021 verfügte die

Beschwerdegegnerin die Aufrechterhaltung des am 28. Mai 2021 erfolgten

vorsorglichen Entzugs des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und

Spezialkategorien sowie des Schiffsführerausweises der Kategorie A, und sie

wies den Beschwerdeführer zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim

IRM-UZH zu. Die Kosten der Untersuchung wurden ihm auferlegt und er wurde

angehalten, das beiliegende Anmeldeformular für die Untersuchung innert 14

Tagen ausgefüllt an das IRM-UZH zu senden.

8. Gegen die genannte Verfügung liess

der Beschwerdeführer am 1. Juli 2021 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1.

Die

Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, vom 22. Juni 2021 sei aufzuheben.

2.

Der

vorsorgliche Entzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und

Spezialkategorien sowie des Schiffsführerausweises der Kategorie A gegenüber

Herrn A.___ sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

3.

Auf

die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei zu verzichten.

4.

Der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Führerausweises

aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien sowie des

Schiffsführerausweises der Kategorie A seien Herrn A.___ umgehend

auszuhändigen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli

2021 wurde der Beschwerde lediglich in diesem Sinne aufschiebende Wirkung

erteilt, als der Beschwerdeführer sich vorläufig zur verkehrsmedizinischen

Untersuchung nicht anzumelden brauche. Der Führerausweisentzug bleibe bestehen.

10. Die Beschwerdegegnerin schloss in

ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer liess sich am 10. August 2021 noch einmal vernehmen.

11. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug

schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein

solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer lässt in

formeller Hinsicht rügen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt, weil seine Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme

vom 9. Juni 2021 überhaupt nicht geprüft, geschweige denn berücksichtigt worden

seien.

2.1

Der durch Art. 29 Abs. 2 BV

gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen

Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen

sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise

beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis äussern können (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit

Hinweisen). Der Grundsatz verlangt von der Behörde, dass Vorbringen tatsächlich

gehört, ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen

berücksichtigt werden. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen,

Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und

erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der

Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss

kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat

leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass

sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.21

S. 188, mit Hinweisen).

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet

selber nicht, vor Verfügungserlass die Möglichkeit gehabt zu haben, sich zur

Sache zu äussern. Er bringt vor, seine Argumentation, dass er zwischen der

Anhaltung durch die Polizei und der Blutentnahme CBD konsumiert und mit

CBD-Pflanzen gearbeitet habe, sei völlig ausser Acht gelassen worden. Die

Beschwerdegegnerin wollte nach den entsprechenden Vorbringen des

Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 eine Blutanalyse hinsichtlich CBD in Auftrag

geben, wozu dieser aber keine Zustimmung erteilt hat. In der angefochtenen

Verfügung wird dieser Umstand in Bezug auf einen geltend gemachten CBD-Konsum

angeführt und damit auch begründet, weshalb diese Argumentation für die

Beschwerdegegnerin als nicht stichhaltig erachtet wird. Wie in der zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt, muss die entscheidende Instanz

nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre, selbst wenn

bei dieser Sachlage von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen

würde, dieser Mangel im nun anhängigen Verfahren ohnehin geheilt worden, kommt

doch dem Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG).

3.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung

und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wenn eine Person an einer

Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, ist der Führerausweis nach

Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter

Sicherungsentzug). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird

diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter

dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder

der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung,

VZV, SR 741.51).

3.2

Cannabis beeinträchtigt bei Sucht

die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit

unmittelbar nach der Einnahme der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2). Ein

verkehrsrelevanter Cannabis-Konsum liegt dann vor, wenn das Führen von

Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht

hinreichend sicher getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die

untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird

und/oder als Folge eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen

vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (vgl.

B. Liniger in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft

für Rechtsmedizin (Hrsg.), Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung,

Bern 2005, S. 32).

3.3

Nach der Rechtsprechung lässt ein

regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein

noch nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127

II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben

über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge

und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel

und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich

Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E.

4e und 5a; Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 2 mit weiterem Hinweis).

Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist

eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine

psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 28a

Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; Urteil 1C_76/2017 vom

19.

Mai 2017 E. 5). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist

der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (Urteil

des Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019, E. 2.1. mit weiteren

Hinweisen).

3.4

Angesichts des grossen

Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist,

erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die

anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für

die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser

erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können

die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden,

soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden

können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen

Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im

anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts

1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E.

2b).

3.5

Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a

Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen,

wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC, [Hauptwirkstoff von

Cannabis]) nachgewiesen wird. Gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als

nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht

oder überschreitet. Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für

die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und

Art. 91 Abs. 2 SVG).

Die Expertengruppe Verkehrssicherheit

empfiehlt in ihrem aktuellen «Leitfaden Fahreignung», bei einem THC-COOH-Wert

von ≥ 40 µg/L zwar in der Regel die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung, jedoch in der Regel ohne vorsorglichen Entzug des

Führerausweises (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2020-11-27_235_d.pdf, besucht am 10. September 2021).

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung dargelegt, das Ergebnis der Blutanalyse vom 19. Mai

2021.

bestätige das Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss am 4. Mai

2021, 07:45 Uhr. Es bestünden daher ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers. Es sei CBD-Konsum geltend gemacht worden. Damit über eine

Aufhebung des vorsorglichen Entzugs oder einen Verzicht auf eine

verkehrsmedizinische Untersuchung entschieden werden könnte, müsste eine

Blutauswertung auf CBD erfolgen. Dazu sei auf Nachfrage keine Zustimmung

erfolgt. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG schreibe eine Fahreignungsuntersuchung vor,

wenn eine Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sei.

4.2

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, er sei am 4. Mai 2021 von der Polizei angehalten worden,

wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass man einen Dursuchungsbeschluss für seinen

Arbeitsplatz, eine CBD-Plantage, habe. Die Polizisten hätten ihn aufgefordert,

mit seinem eigenen Auto zu diesem Gebäude in […] zu fahren. Hätte die Polizei

im Auto wirklich Marihuana-Geruch festgestellt, hätte sie ihn sicherlich nicht

mehr selber fahren lassen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung sei ihm gestattet

worden, mehrere pure CBD-Zigaretten ohne Tabak zu konsumieren. Um 09:06 Uhr

habe er überdies mit den erntereifen CBD-Pflanzen gearbeitet. Es sei

unzutreffend, dass das Ergebnis der Blutanalyse eine Fahrunfähigkeit am 4. Mai

2021, 07:45 Uhr, belege. Dieses Ergebnis belege lediglich, dass der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe um 10:55 Uhr

fahrunfähig gewesen sei. Bereits der Konsum einer einzigen CBD-Zigarette könne

zu einer THC-Konzentration von 1.4 µg/L führen. Der bei der Blutanalyse

festgestellte THC-Gehalt sei auf den CBD-Konsum kurz nach der polizeilichen

Anhaltung zurückzuführen. Da die Beschwerdegegnerin auf die Blutanalyse

abstelle, ohne die Ereignisse vor der Blutentnahme zu berücksichtigen, sei der

Sachverhalt unrichtig festgestellt.

Im Weiteren sei eine erneute Blutanalyse

nicht notwendig, um über eine Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs

oder einen Verzicht auf eine verkehrsmedizinische Untersuchung entscheiden zu

können. Das Blut des Beschwerdeführers sei auf verschiedene Wirkstoffklassen

getestet worden und nur bei den Cannabinoiden habe ein positives Resultat

resultiert. Der CBD-Gehalt werde in der Analyse nicht angegeben, weil er aus

verkehrsrechtlicher Sicht schlicht keine Rolle spiele. Es sei daher nicht

ersichtlich, weshalb sein Blut noch einmal explizit auf CBD untersucht werden

müsste, zumal die CBD-Konzentration im Blut für die Beurteilung der

Fahrfähigkeit gar nicht massgebend sei. Im Übrigen sei die abgenommene

Blutprobe aufgrund des zwischenzeitlichen CBD-Konsums ohnehin nicht

beweiskräftig bezüglich einer Fahrfähigkeit im Zeitpunkt der polizeilichen

Anhaltung um 07:45 Uhr.

Auch eine Fahreignungsuntersuchung dürfe

im vorliegenden Fall nicht angeordnet werden, weil der Beschwerdeführer nicht

unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sei. In den Akten finde sich

kein Hinweis auf eine laufende Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand. Schliesslich habe gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht

vom 19. Mai 2021 das Blut des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Blutabnahme

einen THC-Carbonsäure-Gehalt von 21 µg/l aufgewiesen. Gemäss bisheriger Praxis

der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeinstanz werde eine

Fahreigungsbegutachtung beim Nachweis einer THC-COOH-Konzentration von 75 µg/L

oder mehr als indiziert erachtet. Der beim Beschwerdeführer gemessene Wert

liege weit darunter. Somit gebe es keinen Hinweis für einen mehr als

gelegentlichen Cannabis-Konsum.

4.3

In der Beschwerdeantwort vom 22.

Juli 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, da die Polizei bei der Anhaltung

des Beschwerdeführers Marihuana gerochen habe, habe ein ausreichender Hinweis

für eine Blutprobe bestanden. Es erscheine eher fragwürdig, dass er nach der

Anhaltung solche geraucht habe, obwohl er als Mitarbeiter einer CBD-Plantage

wissen sollte, dass CBD auch THC enthalten könne, und obwohl er nach der

Verweigerung eines Drogenurinschnelltests mit weiteren Abklärungen seitens der

Polizei habe rechnen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe in einem anderen

Verfahren das IRM Bern mit der Beantwortung verschiedener Fragen beauftragt,

wobei dieses festgehalten habe, dass eine geringe Anzahl CBD-Joints reiche, um

den Grenzwert von 1.5 µg/L THC zu erreichen, falls die Blutentnahme innerhalb

der ersten Stunden nach dem Konsum erfolge. Dann müsse aber die

CBD-Konzentration deutlich höher sein als die THC-Konzentration. Weiter werde

nach IRM Bern der Grenzwert nach Konsum eines CBD-Joints nur kurzfristig

überschritten. Wenn der Beschwerdeführer zwischen Anhaltung und Blutentnahme

CBD konsumiert habe, sei dies unglaubwürdig, da der Grenzwert nicht nur knapp

erreicht sei und man für die Blutentnahme ins Spital nach Langenthal habe

fahren müssen. Gemäss telefonischer Auskunft des IRM Bern habe der zuständige

Abteilungsleiter nach nochmaliger Überprüfung der Analyseergebnisse angegeben,

es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Cannabis und nicht CBD

konsumiert habe.

4.4

Der Beschwerdeführer hat zur

Beschwerdeantwort entgegnen lassen, der Rapport der Kantonspolizei weiche in

erheblichen Punkten von den Tatsachen ab (Anhalteort, keine Angaben dazu, ob

der Beschwerdeführer angehalten worden sei, selber zur CBD-Plantage zu fahren).

Aufgrund des nachträglichen CBD-Konsums lasse sich gar nicht mehr feststellen,

ob er zum Anhaltungszeitpunkt eine grenzwertüberschreitende THC-Konzentration

aufgewiesen habe (wie beim sog. Nachtrunk). Der von der Beschwerdegegnerin in

der Beschwerdeantwort beigelegte Bericht des IRM Bern vom 14. Dezember

2020.

beziehe sich auf einen Fall, der nicht mit dem vorliegenden verglichen

werden könne. Die dort betroffene Person habe eine weitaus höhere

THC-Konzentration im Blut gehabt. Das Telefonat mit dem IRM Bern, auf das die

Beschwerdegegnerin abstelle, habe nach Erlass der angefochtenen Verfügung

stattgefunden. Das Memo zu diesem Telefonat stelle keinen tauglichen Beweis

dar, da es nicht einmal unterzeichnet sei. Das Verwaltungsgericht habe in einem

früheren Entscheid festgehalten, dass alleine die Feststellung eines

THC-Gehalts leicht über dem Grenzwert nicht genüge, um ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung aufkommen zu lassen. Dies gelte für den Beschwerdeführer

ebenfalls und umso mehr, als er im Administrativmassnahmenregister nicht

verzeichnet sei und kein Mischkonsum zur Diskussion stehe.

5.1

Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Bern hat im vorliegenden Fall nach einer polizeilichen Anhaltung die Abnahme

einer Blutprobe angeordnet. Die Kantonspolizei Bern hat den Beschwerdeführer am

12.

Juli 2021 wegen Fahrens unter Drogeneinfluss angezeigt. Der Anzeige lässt

sich entnehmen, dass er anlässlich einer Aktion als Fahrzeuglenker an der [...]strasse

in [...] angehalten wurde. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er sei an

[...] angehalten worden, was insofern keine Rolle spielt, als dass die beiden

Strassen ineinander münden. Sie liegen entsprechend nahe beieinander. Weiter

hält der Rapport fest, den Kontrollierenden sei ein starker, aus dem

Personenwagen kommender Marihuana-Geruch aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe

daraufhin angegeben, er arbeite in der nahegelegenen CBD-Anlage am [...]weg 3

in [...], woraufhin dorthin verschoben worden sei. Die Örtlichkeit befindet

sich in unmittelbarer Nähe der [...] (180 m von der Verzweigung entfernt). Vor

diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Blutprobe

nicht zulässig gewesen wäre. Daran ändert auch das Vorbringen des

Beschwerdeführers, die Polizei hätte ihn sicher nicht noch fahren lassen, wenn

sie in seinem Auto Marihuana-Gericht festgestellt hätte, nichts. Sofern dies

tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, handelte es sich um eine äusserst

kurze Strecke.

5.2

Zum Ergebnis des

forensisch-toxikologischen Abschlussberichts des IRM Bern lässt der

Beschwerdeführer anführen, das positive Ergebnis auf Cannabinoide und die

entsprechenden THC-Gehalte gründeten in einem Konsum von CBD zwischen der

polizeilichen Anhaltung und der abgenommenen Blutprobe. Selbst wenn anlässlich

einer Hausdurchsuchung der CBD-Anlage anwesende Polizisten ihm erlaubt haben

sollten, CBD zu rauchen, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt, müsste

dieser selber wissen, dass der Konsum von CBD Einfluss auf den THC-Gehalt im

Blut und damit auch auf eine entsprechende Analyse des Venenbluts hat. Hierfür

genügt eine einfache Internetrecherche. Dem Beschwerdeführer als Konsument

dürfte dies umso mehr bekannt gewesen sein. Weshalb er nach einer polizeilichen

Anhaltung trotzdem CBD konsumierte, obwohl er mit entsprechenden Untersuchungen

rechnen musste (zumal er einen Drogenschnelltest verweigert hatte), ist nicht

nachvollziehbar. Nachdem im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein entsprechender

CBD-Konsum geltend gemacht worden war, wollte die Beschwerdegegnerin, um den

Sachverhalt vollständig feststellen zu können, das abgenommene Blut auch auf

CBD untersuchen lassen. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Zustimmung dazu

nicht erteilt. Weshalb er sich weigert, die bereits abgenommene Blutprobe auf

CBD auswerten zu lassen, ist nicht verständlich, liessen sich doch seine

Vorbringen anhand dieser Auswertung beweisen oder zumindest untermauern. Wie

die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort unter Beilage einer

Expertise des IRM Bern (einen anderen Fall betreffend) zutreffend darlegt,

könnten bei Kenntnis der CBD-Konzentration relevante Rückschlüsse gezogen

werden, wenn diese und die THC-Konzentration in ein Verhältnis gesetzt würden. Die

Weigerung des Beschwerdeführers legt die Vermutung nahe, dass er bereits zum

Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung fahrunfähig war, ­anders lässt sie sich

nicht erklären. Hinzu kommt, dass der ermittelte THC-Gehalt bei 3.3 µg/L und

damit mehr als das Doppelte über dem erlaubten Blut-Grenzwert für THC lag. Auch

dies spricht eher für den Konsum von Cannabis oder einen Mischkonsum (Cannabis

und CBD) als denjenigen von CBD. Als Anzeichen einer die Fahreignung

ausschliessenden Sucht kann es ausserdem bereits genügen, dass der Test positiv

ausgefallen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2

mit Hinweisen). In der Gesamtschau (ermittelter THC-Gehalt, Verhalten des

Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle, Verweigerung einer weiteren

Analyse des abgenommenen Bluts) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung aufgrund von Cannabiskonsum fahrunfähig

war, und es liegen damit begründete Zweifel an seiner Fahreignung vor. Die

Beschwerdegegnerin hat zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung

angeordnet.

5.3

Schliesslich ist zu prüfen, ob der

vorsorgliche Entzug des Führerausweises unter den obigen Voraussetzungen

gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist auch der gemäss forensisch-toxikologischem

Abschlussbericht des IRM Bern ermittelte THC-COOH Gehalt von Relevanz. Dieser

liegt mit 21 µg/L in einem tiefen Bereich und deutet nicht auf einen

chronischen Cannabis-Konsum hin. Er liegt unter dem von der Expertengruppe

Verkehrssicherheit empfohlenen Wert von ≥ 40 µg/L, bei welchem in der

Regel die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ohne vorsorglichen Entzug

des Führerausweises erfolgen soll. Es bestehen aufgrund des Ergebnisses der

erfolgten Blutanalyse mit einem THC-Gehalt von 3.3 µg/L und dem Verhalten des

Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2 vorstehend) zwar begründete Zweifel an seiner

Fahreignung, gestützt auf den ermittelten THC-COOH Gehalt aber keine konkreten

Anhaltspunkte für einen besonders hohen Cannabiskonsum, der ihn als für die

Verkehrssicherheit besonders gefährlich erscheinen liesse. Zwar ist der

Führerausweis bei Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung im Prinzip zu

entziehen. Jedoch ist von diesem Prinzip abzuweichen, wenn anzunehmen ist, dass

die betroffene Person trotz Anordnung der Fahreignungsuntersuchung kein

besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Dies kann zutreffen,

wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie

z.B. bei einer ärztlichen Meldung. Im vorliegenden Fall ist der

Beschwerdeführer bisher administrativrechtlich nicht in Erscheinung getreten (vgl.

hierzu das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_330/220 vom 25. März

2021, E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen). Somit sind die Voraussetzungen für einen

vorsorglichen Sicherungsentzug nicht erfüllt.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Ziff. 1 des Entscheids des

Bau- und Justizdepartements vom 22. Juni 2021 ist aufzuheben und dem

Beschwerdeführer sind die vorsorglich entzogenen Führerausweise umgehend wieder

auszuhändigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer

hat sich der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Bei

diesem Verfahrensausgang haben der Beschwerdeführer und der Kanton Solothurn

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 je hälftig zu

tragen.

Hinsichtlich der Parteientschädigung

macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der am 10. August 2021

eingereichten Kostennote betreffend das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein

Honorar von CHF 4'241.25 (13 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF 38.00

und MWST) geltend. Der verrechnete Stundenansatz von CHF 300.00 (bei einem

Maximum gemäss Gebührentarif § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 [GT, BGS 615.11]) von

CHF 330.00) ist jedoch zu hoch, zumal auch Gelegenheit zur Einreichung

einer Honorarvereinbarung gegeben wurde, welche nicht wahrgenommen wurde.

Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von CHF 260.00 gewährt. Die reduzierte

Parteientschädigung beläuft sich somit gemäss Ausgang des Verfahrens (die Hälfte)

auf CHF 1'840.60 (inkl. Auslagen und MWST).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziff. 1 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22.

Juni 2021 wird aufgehoben und das Bau- und Justizdepartement wird angewiesen, A.___

die Führerausweise aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien

sowie des Schiffsführerausweises der Kategorie A wieder auszuhändigen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen.

Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ die restlichen CHF

500.00 zurückzuerstatten. Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von

CHF 500.00 geht zu Lasten der Staatskasse.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'840.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann