Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.243

vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

20. September 2021Deutsch10 min

Beschwerdeführer genannt) wurde im Rahmen einer Standortkontrolle am 3. Juni 2021,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Unter­suchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren 1960, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) wurde im Rahmen einer Standortkontrolle am 3. Juni 2021,

um 20:45 Uhr, in [...] von der Polizei angehalten und kontrolliert. Da bei

diesem Alkoholgeruch in der Atemluft wahrgenommen wurde, führte die Polizei

eine Atemalkoholprobe durch, welche eine Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l

ergab, weshalb die Polizei dem Beschwerdeführer den Führerausweis abnahm.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartments

(BJD) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 gestützt auf Art.

15d Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) vorsorglich den

Führerausweis und wies ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der

Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend IRM-UZH

genannt), zu.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 30. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem

sinngemässen Begehren, die Verfügung vom 23. Juni 2021 sei aufzuheben. Zur

Begründung machte er geltend, der Atemtest auf dem mobilen Gerät anlässlich der

Kontrolle habe einen Wert von 0,74 mg/l ergeben, derjenige auf dem Polizeiposten

0,82 mg/l. Dieser Wert sei ihm von den Polizisten auf dem Gerät nicht gezeigt

worden. Zudem seien ihm der Wert und die daraus resultierenden Konsequenzen

nicht erklärt worden. Da er bis anhin weder mit dem Gesetz in Konflikt geraten

sei noch sich einem Alkoholtest habe unterziehen müssen, sei er von einem Wert

von 0,82 ‰ ausgegangen. Hätte er gewusst, wie hoch die

Alkoholkonzentration wirklich gewesen sei, hätte er sich einem Bluttest

unterzogen. Niemals würde er sich mit einem Wert von 1,64 ‰ in ein Fahrzeug

setzen. Die konsumierte Alkoholmenge hätte nie einen solch hohen Alkoholwert

ergeben können, was jederzeit von den beim Abendessen anwesenden Personen

bezeugt werden könne. Die Polizisten hätten ihn auf eine Mundspülung hinweisen

und ihn einen zweiten Atemtest auf dem Gerät des Polizeipostens unterziehen

müssen. Wäre dann der Wert immer noch so extrem hoch gewesen, hätte er sich für

eine Blutentnahme entschieden.

4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde

der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als sich der

Beschwerdeführer zur Fahreignungsabklärung vorläufig nicht anzumelden brauchte.

5. Die MFK schloss namens des BJD am 20.

Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen

Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den

Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer ist

während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt –, ist er gemäss

§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich

der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer bemängelt das

Vorgehen der Polizei und zweifelt die damit erhobenen Werte an.

2.1

Die MFK hielt namens des BJD in

ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2021 diesbezüglich fest, weil die Polizei bei

der Anhaltung des Beschwerdeführers Alkoholgeruch in seiner Atemluft

wahrgenommen habe, habe sie um 20:45 Uhr eine Atemalkoholprobe mit einem

Testgerät nach Art. 11 Abs. 1 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013)

durchgeführt. Diese habe einen Wert von 0,64 mg/l ergeben. Da der

Beschwerdeführer angegeben habe, zuletzt um 20:40 Uhr Alkohol konsumiert zu

haben, sei um 21:00 Uhr eine zweite Atemalkoholprobe (in der Strafanzeige als

Atemalkoholtest bezeichnet) durchgeführt worden, die einen Wert von 0,74 mg/l

Dispositiv

ergeben habe. Zwischen dem Trinkende und der zweiten Messung seien demnach die

von Art. 11. Abs. 1 lit. a SKV geforderten zwanzig Minuten eingehalten worden.

Diesbezüglich sei gegen das Vorgehen der Polizei nichts einzuwenden. Gemäss

Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV könne der tiefere Wert der beiden Messungen von der

betroffenen Person, die ein Motorfahrzeug geführt habe, unterschriftlich

anerkannt werden, wenn er einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder

mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspreche. Höhere Werte ab 0,40 mg/l könnten

nicht anerkannt werden. In solchen Fällen müsse entweder eine Blutprobe

angeordnet oder eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät (Art. 11a SKV)

durchgeführt werden. Wegen der mit dem Testgerät erhobenen Werte über 0,40 mg/l

habe sich die Polizei zusammen mit dem Beschwerdeführer zum Regionenposten nach

Solothurn begeben, wo der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Blutprobe

anstelle einer beweissicheren Atemalkoholprobe informiert worden sei. Der

Beschwerdeführer habe auf eine Blutprobe verzichtet und habe sich mit der beweissicheren

Atemalkoholprobe einverstanden erklärt (Strafanzeige der Kantonspolizei

Solothurn vom 11. Juni 2021). Diese habe eine Atemalkoholkonzentration von

0,82 mg/l ergeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die

Polizei ihn nicht auf eine Mundspülung hinweisen oder ihn einer zweiten Messung

mit dem Atemalkoholmessgerät unterziehen müssen. Nach Art. 11a Abs. 1 SKV dürfe

die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät frühestens nach einer Wartezeit von

zehn Minuten durchgeführt werden. Seit dem vom Beschwerdeführer angegebenen

Trinkende um 20:40 Uhr und der Durchführung der beweissicheren

Atemalkoholmessung um 21:17 Uhr seien diese zehn Minuten klar eingehalten

worden. Eine Mundspülung sei nicht erforderlich gewesen. Nach Art. 11a

Abs. 2 SKV müsse mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere

fünf Minuten gewartet werden, wenn das Messgerät Mundalkohol nachweise. Dies

könne offensichtlich nicht zutreffen, da seit der Anhaltung und der

Durchführung der beweissicheren Atemalkoholprobe mehr als eine halbe Stunde

vergangen sei und nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer in dieser

Zeit Alkohol konsumiert habe. Schliesslich sei für die beweissichere

Atemalkoholprobe nur eine gültige Messung erforderlich. Eine Messung sei dann

gültig, wenn das Messgerät ein Resultat anzeige (Ziffer 1.3.1 der Weisung des

Bundesamtes für Strassen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).

Zugelassene Atemalkoholmessgeräte würden erkennen, wenn Restalkohol im Mund

vorhanden sei und würden diesfalls kein Resultat anzeigen. Zusammenfassend sei

festzuhalten, dass das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit infolge

Alkoholeinflusses den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer

könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bei Kenntnis der ermittelten

Atemalkoholkonzentration die Durchführung einer Blutprobe verlangt hätte, nachdem

er in die beweissichere Atemalkoholprobe eingewilligt und das «Polizeiprotokoll

bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» unterschrieben habe.

2.2 Den treffenden Erwägungen der

Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Zwar wurde in der Tat bei der

ersten Messung um 20:45 Uhr die Wartezeit von 20 Minuten nach Trinkende nicht

eingehalten (Art. 11 Abs. 1 lit. a SKV). Grund dafür dürfte gewesen sein, dass

der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung angegeben hatte, nichts getrunken zu

haben. Grundsätzlich hätte darum nach der Messung von 21:00 Uhr noch eine

weitere durchgeführt werden müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 SKV). Aber selbst wenn

dieses Vorgehen nicht regelkonform war, fand die alternativ mögliche

Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät gemäss Art. 11a SKV völlig

korrekt statt: Die minimale Wartezeit von 10 Minuten nach Trinkende wurde bei

Weitem eingehalten. Gemäss Ziff. 1.3.1 der Weisungen des ASTRA betreffend die

Feststellung der Fahrun­fähigkeit im Strassenverkehr (http://www.astra2.ad­min.ch/media/pdfpub/2016-08-02_2627_d.pdf,

zuletzt abgerufen am 16. September 2021), ist für die Atemalkoholprobe mit

einem Messgerät nur eine gültige Messung erforderlich. Die Messung ist gültig,

wenn das Messgerät ein Resultat anzeigt. Die [neuen] Atem-Alkoholmessgeräte

sind in der Lage, den Alkoholgehalt der Atemluft so genau und zuverlässig zu

messen, dass das Resultat vor Gericht als beweissicher gilt. Damit jeder Fehler

ausgeschlossen ist, führt das Gerät mit der gleichen Atemprobe innert weniger

Sekunden zwei unabhängige Messungen durch. Nur wenn beide den gleichen Befund

ergeben, wird ein gültiges Resultat angezeigt (siehe die Medienmitteilung des

ASTRA vom 13. September 2016, https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/anzeige-meldungen.msg-id-63745.html,

zuletzt abgerufen am 16. September 2021). Der Beschwerdeführer verkennt, dass

die Polizisten nicht gehalten waren, ihm den gemessenen Wert von 0,82 mg/l auf

dem Messgerät zu zeigen, zumal ihm der Messstreifen vorgelegt und dieser offenbar

von ihm unterzeichnet wurde. Selbst wenn die Unterschrift nicht von ihm stammen

sollte – was allerdings nicht bestritten wird – wäre das Vorgehen nicht zu

bemängeln, da keine Pflicht zur unterschriftlichen Quittierung des

Messresultats besteht. Dass er von den Beamten vorgängig auf die Möglichkeit

der Blutentnahme aufmerksam gemacht wurde, stellt der Beschwerdeführer nicht in

Abrede (vgl. Strafanzeige vom 11. Juni 2021 S. 2). Infolgedessen ist auf den

Wert der beweissicheren Atemalkoholprobe mittels Messgerät von 0,82 mg/l

abzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass

die Blutprobe grundsätzlich sogar eine höhere Alkoholkonzentration ergibt als

die Atemmessung.

3.1 Führerausweise werden entzogen, wenn

die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen

(Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige

Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug

sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische

Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über

die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung,

VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel

vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017

vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des

Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der

Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis

bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein

strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete

Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b

S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13.

August 2018 E. 3.1).

3.2 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen

namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von

Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist

unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer

Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer

Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art.

15d Abs. 1 lit. a SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten

Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine

Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall

noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 15 zu

Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht

fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des

Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6;

Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018, a.a.O., E. 3.2).

3.3 Nachdem beim Beschwerdeführer

mittels beweissicherer Atemalkoholprobe eine Atemalkoholkonzentration von 0,82

mg/l festgestellt wurde, ist eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung

angezeigt respektive grundsätzlich zwingend (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist

kein Umstand ersichtlich, warum ausnahmsweise auf eine Fahreignungsuntersuchung

verzichtet werden könnte. Sein bisher einwandfreier automobilistischer Leumund

ist zwar positiv hervorzuheben, ändert aber an diesem Ergebnis nichts. Dieser

Umstand vermag die vorliegenden Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug

sowie die Zuweisung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH ergingen

somit zu Recht.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser