VWBES.2021.243
vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
20. September 2021Deutsch10 min
Beschwerdeführer genannt) wurde im Rahmen einer Standortkontrolle am 3. Juni 2021,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren 1960, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) wurde im Rahmen einer Standortkontrolle am 3. Juni 2021,
um 20:45 Uhr, in [...] von der Polizei angehalten und kontrolliert. Da bei
diesem Alkoholgeruch in der Atemluft wahrgenommen wurde, führte die Polizei
eine Atemalkoholprobe durch, welche eine Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l
ergab, weshalb die Polizei dem Beschwerdeführer den Führerausweis abnahm.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartments
(BJD) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 gestützt auf Art.
15d Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) vorsorglich den
Führerausweis und wies ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der
Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend IRM-UZH
genannt), zu.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 30. Juni 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem
sinngemässen Begehren, die Verfügung vom 23. Juni 2021 sei aufzuheben. Zur
Begründung machte er geltend, der Atemtest auf dem mobilen Gerät anlässlich der
Kontrolle habe einen Wert von 0,74 mg/l ergeben, derjenige auf dem Polizeiposten
0,82 mg/l. Dieser Wert sei ihm von den Polizisten auf dem Gerät nicht gezeigt
worden. Zudem seien ihm der Wert und die daraus resultierenden Konsequenzen
nicht erklärt worden. Da er bis anhin weder mit dem Gesetz in Konflikt geraten
sei noch sich einem Alkoholtest habe unterziehen müssen, sei er von einem Wert
von 0,82 ‰ ausgegangen. Hätte er gewusst, wie hoch die
Alkoholkonzentration wirklich gewesen sei, hätte er sich einem Bluttest
unterzogen. Niemals würde er sich mit einem Wert von 1,64 ‰ in ein Fahrzeug
setzen. Die konsumierte Alkoholmenge hätte nie einen solch hohen Alkoholwert
ergeben können, was jederzeit von den beim Abendessen anwesenden Personen
bezeugt werden könne. Die Polizisten hätten ihn auf eine Mundspülung hinweisen
und ihn einen zweiten Atemtest auf dem Gerät des Polizeipostens unterziehen
müssen. Wäre dann der Wert immer noch so extrem hoch gewesen, hätte er sich für
eine Blutentnahme entschieden.
4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde
der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als sich der
Beschwerdeführer zur Fahreignungsabklärung vorläufig nicht anzumelden brauchte.
5. Die MFK schloss namens des BJD am 20.
Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den
Beschwerdeführer von erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer ist
während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt –, ist er gemäss
§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich
der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bemängelt das
Vorgehen der Polizei und zweifelt die damit erhobenen Werte an.
2.1
Die MFK hielt namens des BJD in
ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2021 diesbezüglich fest, weil die Polizei bei
der Anhaltung des Beschwerdeführers Alkoholgeruch in seiner Atemluft
wahrgenommen habe, habe sie um 20:45 Uhr eine Atemalkoholprobe mit einem
Testgerät nach Art. 11 Abs. 1 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013)
durchgeführt. Diese habe einen Wert von 0,64 mg/l ergeben. Da der
Beschwerdeführer angegeben habe, zuletzt um 20:40 Uhr Alkohol konsumiert zu
haben, sei um 21:00 Uhr eine zweite Atemalkoholprobe (in der Strafanzeige als
Atemalkoholtest bezeichnet) durchgeführt worden, die einen Wert von 0,74 mg/l
Dispositiv
ergeben habe. Zwischen dem Trinkende und der zweiten Messung seien demnach die
von Art. 11. Abs. 1 lit. a SKV geforderten zwanzig Minuten eingehalten worden.
Diesbezüglich sei gegen das Vorgehen der Polizei nichts einzuwenden. Gemäss
Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV könne der tiefere Wert der beiden Messungen von der
betroffenen Person, die ein Motorfahrzeug geführt habe, unterschriftlich
anerkannt werden, wenn er einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder
mehr, aber weniger als 0,40 mg/l entspreche. Höhere Werte ab 0,40 mg/l könnten
nicht anerkannt werden. In solchen Fällen müsse entweder eine Blutprobe
angeordnet oder eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät (Art. 11a SKV)
durchgeführt werden. Wegen der mit dem Testgerät erhobenen Werte über 0,40 mg/l
habe sich die Polizei zusammen mit dem Beschwerdeführer zum Regionenposten nach
Solothurn begeben, wo der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Blutprobe
anstelle einer beweissicheren Atemalkoholprobe informiert worden sei. Der
Beschwerdeführer habe auf eine Blutprobe verzichtet und habe sich mit der beweissicheren
Atemalkoholprobe einverstanden erklärt (Strafanzeige der Kantonspolizei
Solothurn vom 11. Juni 2021). Diese habe eine Atemalkoholkonzentration von
0,82 mg/l ergeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die
Polizei ihn nicht auf eine Mundspülung hinweisen oder ihn einer zweiten Messung
mit dem Atemalkoholmessgerät unterziehen müssen. Nach Art. 11a Abs. 1 SKV dürfe
die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät frühestens nach einer Wartezeit von
zehn Minuten durchgeführt werden. Seit dem vom Beschwerdeführer angegebenen
Trinkende um 20:40 Uhr und der Durchführung der beweissicheren
Atemalkoholmessung um 21:17 Uhr seien diese zehn Minuten klar eingehalten
worden. Eine Mundspülung sei nicht erforderlich gewesen. Nach Art. 11a
Abs. 2 SKV müsse mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere
fünf Minuten gewartet werden, wenn das Messgerät Mundalkohol nachweise. Dies
könne offensichtlich nicht zutreffen, da seit der Anhaltung und der
Durchführung der beweissicheren Atemalkoholprobe mehr als eine halbe Stunde
vergangen sei und nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer in dieser
Zeit Alkohol konsumiert habe. Schliesslich sei für die beweissichere
Atemalkoholprobe nur eine gültige Messung erforderlich. Eine Messung sei dann
gültig, wenn das Messgerät ein Resultat anzeige (Ziffer 1.3.1 der Weisung des
Bundesamtes für Strassen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).
Zugelassene Atemalkoholmessgeräte würden erkennen, wenn Restalkohol im Mund
vorhanden sei und würden diesfalls kein Resultat anzeigen. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit infolge
Alkoholeinflusses den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer
könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bei Kenntnis der ermittelten
Atemalkoholkonzentration die Durchführung einer Blutprobe verlangt hätte, nachdem
er in die beweissichere Atemalkoholprobe eingewilligt und das «Polizeiprotokoll
bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» unterschrieben habe.
2.2 Den treffenden Erwägungen der
Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Zwar wurde in der Tat bei der
ersten Messung um 20:45 Uhr die Wartezeit von 20 Minuten nach Trinkende nicht
eingehalten (Art. 11 Abs. 1 lit. a SKV). Grund dafür dürfte gewesen sein, dass
der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung angegeben hatte, nichts getrunken zu
haben. Grundsätzlich hätte darum nach der Messung von 21:00 Uhr noch eine
weitere durchgeführt werden müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 SKV). Aber selbst wenn
dieses Vorgehen nicht regelkonform war, fand die alternativ mögliche
Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Messgerät gemäss Art. 11a SKV völlig
korrekt statt: Die minimale Wartezeit von 10 Minuten nach Trinkende wurde bei
Weitem eingehalten. Gemäss Ziff. 1.3.1 der Weisungen des ASTRA betreffend die
Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2016-08-02_2627_d.pdf,
zuletzt abgerufen am 16. September 2021), ist für die Atemalkoholprobe mit
einem Messgerät nur eine gültige Messung erforderlich. Die Messung ist gültig,
wenn das Messgerät ein Resultat anzeigt. Die [neuen] Atem-Alkoholmessgeräte
sind in der Lage, den Alkoholgehalt der Atemluft so genau und zuverlässig zu
messen, dass das Resultat vor Gericht als beweissicher gilt. Damit jeder Fehler
ausgeschlossen ist, führt das Gerät mit der gleichen Atemprobe innert weniger
Sekunden zwei unabhängige Messungen durch. Nur wenn beide den gleichen Befund
ergeben, wird ein gültiges Resultat angezeigt (siehe die Medienmitteilung des
ASTRA vom 13. September 2016, https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/anzeige-meldungen.msg-id-63745.html,
zuletzt abgerufen am 16. September 2021). Der Beschwerdeführer verkennt, dass
die Polizisten nicht gehalten waren, ihm den gemessenen Wert von 0,82 mg/l auf
dem Messgerät zu zeigen, zumal ihm der Messstreifen vorgelegt und dieser offenbar
von ihm unterzeichnet wurde. Selbst wenn die Unterschrift nicht von ihm stammen
sollte – was allerdings nicht bestritten wird – wäre das Vorgehen nicht zu
bemängeln, da keine Pflicht zur unterschriftlichen Quittierung des
Messresultats besteht. Dass er von den Beamten vorgängig auf die Möglichkeit
der Blutentnahme aufmerksam gemacht wurde, stellt der Beschwerdeführer nicht in
Abrede (vgl. Strafanzeige vom 11. Juni 2021 S. 2). Infolgedessen ist auf den
Wert der beweissicheren Atemalkoholprobe mittels Messgerät von 0,82 mg/l
abzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass
die Blutprobe grundsätzlich sogar eine höhere Alkoholkonzentration ergibt als
die Atemmessung.
3.1 Führerausweise werden entzogen, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen
(Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug
sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische
Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung,
VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel
vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017
vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des
Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der
Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis
bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein
strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete
Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b
S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13.
August 2018 E. 3.1).
3.2 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen
namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von
Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist
unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer
Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art.
15d Abs. 1 lit. a SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten
Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall
noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 15 zu
Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht
fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
führt (Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des
Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6;
Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018, a.a.O., E. 3.2).
3.3 Nachdem beim Beschwerdeführer
mittels beweissicherer Atemalkoholprobe eine Atemalkoholkonzentration von 0,82
mg/l festgestellt wurde, ist eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung
angezeigt respektive grundsätzlich zwingend (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist
kein Umstand ersichtlich, warum ausnahmsweise auf eine Fahreignungsuntersuchung
verzichtet werden könnte. Sein bisher einwandfreier automobilistischer Leumund
ist zwar positiv hervorzuheben, ändert aber an diesem Ergebnis nichts. Dieser
Umstand vermag die vorliegenden Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug
sowie die Zuweisung zur verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH ergingen
somit zu Recht.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser