VWBES.2021.245
Härtefallentschädigung
1. September 2021Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
AG
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. Mai 2021 stellte die A.___
AG, vertreten durch [...], beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle
Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags. Das VWD
wies das Gesuch mit Mitteilung vom 9. Juni 2021 ab, woraufhin die
Gesuchstellerin am 17. Juni 2021 um Ausstellung einer formellen Verfügung
ersuchte. Diese erstellte das VWD am 25. Juni 2021 und wies das Gesuch ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin sei in der
Industriebranche tätig und gehöre damit nicht zu den gemäss dem
Härtefallprogramm anspruchsberechtigten Branchen.
2. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2021
gelangte die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch
den Verwaltungsratspräsidenten [...], an das Verwaltungsgericht und ersuchte um
Zusprechung einer Härtefallentschädigung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, die Aufzählung der im Gesetz erwähnten Branchen sei nicht
abschliessend zu verstehen. Die Beschwerdeführerin sei indirekt stark von der
Pandemie betroffen. Es sei davon auszugehen, dass der Bundesrat und das
Parlament alle Schweizer Unternehmen hätten unterstützen wollen, die von der
Pandemie stark betroffen seien. Die Beschwerdeführerin erziele den
überwiegenden Teil ihres Umsatzes mit dem Bau von Sondermaschinen im Bereich
der Uhren- und Schmuckherstellung. Die Uhren- und Schmuckhersteller seien sehr
stark von der Pandemie betroffen, da die Touristen fehlten. Die Auftraggeber
der Beschwerdeführerin hätten sofort alle Investitionen gestoppt. Das
Management der Beschwerdeführerin habe ebenfalls reagiert und Kosten gesenkt,
wo dies möglich gewesen sei. Die rund 25 Vollzeitstellen seien auf 12 reduziert
worden und, wo möglich, sei Kurzarbeit eingeführt worden. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Bijouterie einen Härtefallbeitrag erhalte, während
die Beschwerdeführerin, welche die Maschinen zur Herstellung der Uhren liefere
und aus dem gleichen Grund einen Umsatzeinbruch erleide, nicht berücksichtigt
werde. Die Beschwerdeführerin bewege sich in einer absoluten Nische. Sie stelle
keine Standardmaschinen her. Jede Maschine sei grösstenteils ein Unikat. Sie
könne deshalb nicht einfach kurzfristig andere Märkte bearbeiten. Dies komme
praktisch einer Schliessung gleich.
3. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli
2021 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin. Auch wenn klar sei, dass viele Unternehmen durch die
Corona-Pandemie vor grosse Herausforderungen gestellt würden, sei es Aufgabe
der Vollzugsbehörde, die nach bestimmten Kriterien und Vorgaben explizit für
Härtefälle bereitgestellten finanziellen Mittel im Rahmen des politischen
Auftrags und der rechtlichen Vorgaben an die aufgrund der Natur ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffenen Unternehmen auszuzahlen. Der
Kanton habe die vom Bund vorgegebene Branchenaufzählung sowie die Definition
des Härtefalls übernommen, womit die Härtefallverordnung-SO kein Bundesrecht
verletze. Eine Öffnung des Härtefallprogramms auf alle Branchen sei zu keinem
Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Aufgrund des Wortes «insbesondere» seien auch
folgende Bereiche zum Härtefallprogramm zugelassen worden:
-
Zulieferer der
Wertschöpfungskette Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche,
Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, wenn sie einen
Umsatz von 50 % mit dieser Wertschöpfungskette erzielen;
-
Unternehmen aus dem
Detailhandel, die ihren Betrieb aufgrund der behördlichen Anordnungen des
Bundes oder des Kantons schliessen mussten.
Zulieferer des Detailhandels seien
hingegen nicht zugelassen, auch wenn der Detailhandel behördlich geschlossen
worden sei.
Die Branchenprüfung erfolge
standardisiert und anhand einer «Positivliste» der zum Härtefallprogramm
zugelassenen Branchen im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Eckwerte,
womit die Vollzugsbehörde das ihr übertragene Ermessen pflichtgemäss
wahrgenommen habe.
Nach § 18 Abs. 3 der
Härtefallverordnung-SO bestehe explizit kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines
Härtefallbeitrags. Folglich gebe es auch kein Gleichbehandlungsgebot über alle
Branchen hinweg. Die Vollzugsbehörde stelle aber sicher, dass innerhalb der
«Positivliste» Rechtsgleichheit herrsche.
Mit dem Härtefallbeitrag sollen die
wesentlichen ungedeckten Fixkosten abgegolten werden.
Die Beschwerdeführerin gehöre weder den
in § 7 Abs. 1 der Härtefallverordnung erfassten Branchen noch den Zulieferern
dieser Wertschöpfungsketten oder dem behördlich geschlossenen Detailhandel an.
Die Wirtschaftsfreiheit oder der Gleichbehandlungsanspruch seien nicht
verletzt, da auch keinem anderen Unternehmen mit den gleichen bzw.
vergleichbaren Dienstleistungen ein Härtefallbeitrag gewährt worden sei. Die
Beschwerdeführerin sei nicht beitragsberechtigt.
4. Die Beschwerdeführerin liess sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ AG ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit
ist eine rechtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auch in schwierigen
Zeiten erforderlich (vgl. Urteil 2D_32/2020 des Bundesgerichts vom 24. März
2021.
E. 1.6.3), weshalb mit der Revision der Härtefallverordnung-SO vom 25. Mai
2021.
der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht eröffnet wurde. Das
Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung im Sinn von § 67bis
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) umfassend zu
prüfen. Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der Härtefallverordnung-SO kein
Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallmassnahmen; dies ändert nichts daran,
dass das Verwaltungsgericht die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen
und gesetzlichen Vorgaben sowie insbesondere die Einhaltung der
Verfahrensgarantien zu beurteilen hat.
2.1
Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes
vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des Bundes
an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen, um Härtefälle
abzufedern, die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Gemäss Art. 12
Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone
Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen,
Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
(Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre
Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im
jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen
Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe.
In der Botschaft vom 17. Februar
2021.
zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes wurde ausgeführt, das Parlament
habe im Covid-19-Gesetz die Grundlage geschaffen, dass der Bund kantonale
Härtefallprogramme unterstützen könne. Das Covid-19-Gesetz enthalte die
Mindestvoraussetzungen für eine Bundesbeteiligung an diesen
Härtefallprogrammen. Der Bund trage einen wesentlichen Teil der Kosten der Kantone.
Die Kantone verfügten darüber hinaus über Entscheidungsfreiheit, wie sie ihre
Härtefallprogramme ausgestalten würden. Die Konkretisierung, unter welchen
Voraussetzungen sich der Bund an den Härtefallmassnahmen der Kantone beteilige,
erfolge in der Covid-19-Härtefallverordnung, die am 1. Dezember 2020 in
Kraft trete (SR 951.262). Die Kantone bestimmten die Ausgestaltung der
Härtefallprogramme damit weitgehend selbst, insbesondere die
Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen. Sämtliche Kantone hätten inzwischen
Härtefallprogramme aufgestellt, bzw. seien im Begriff, diese oder ähnliche
Unterstützungsformen für die Wirtschaft zu institutionalisieren. Die Programme
seien unterschiedlich ausgestaltet. Vor allem in der Westschweiz gebe es
verbreitet Branchenprogramme (u.a. Hotellerie, Gastronomie, Schausteller; vgl.
BBl 2021 285 S. 18).
2.2
Massgebend ist somit vorliegend, ob
und inwiefern der Kanton Solothurn Härtefallhilfen ausrichtet. Dazu wurde im
Kanton Solothurn die Härtefallverordnung-SO geschaffen. In der Botschaft vom
7.
Dezember 2020 (RRB Nr. 2020/1784) wird dazu ausgeführt, der Kanton
Solothurn stelle ab 1. Januar 2021 Härtefallmassnahmen im Sinne der
Covid-19-Härtefallverordnung (des Bundes) zur Verfügung. Die vom Kanton
Solothurn unterstützten Härtefallmassnahmen sollen gezielt bei besonders stark betroffenen
Unternehmen Unterstützung leisten. Sie sollen das Überleben der Unternehmen
sichern, die sich aufgrund ihrer getroffenen betrieblichen Massnahmen sowie
ihrer Geschäftsinnovationen auf die Zeit nach den Corona-Einschränkungen
einstellen und damit langfristig günstige Prognosen zur Geschäftsentwicklung
begründen können. Der Kanton Solothurn orientiert sich dabei an den Vorgaben
des Bundes, ohne die in der eidgenössischen Covid-19-Härtefallverordnung
genannten Anforderungen zu erhöhen.
Anspruchsberechtigt sind gemäss § 7 der
Härtefallverordnung-SO Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,
Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. In der Botschaft vom
7.
Dezember 2020 heisst es dazu, die Härtefallverordnung übernehme die im
Revisionsentwurf des Covid-19-Gesetzes vorgesehene exemplarische Aufzählung
ohne weitere Einschränkungen (im Revisionsentwurf des Covid-19-Gesetzes,
welcher dann auch so umgesetzt wurde, ist die Aufzählung der Branchen um die
Gastronomie- und Hotelleriebetriebe ergänzt worden). Die einzelnen Branchen
würden weder im Covid-19-Gesetz noch in der Covid-19-Härtefallverordnung
definiert. Daher erfolge nachfolgend eine Umschreibung der einzelnen Bereiche
in nicht abschliessender Form. Die Eventbranche umfasse primär Event- und
Messeveranstalter, Messebauer, Event- und Veranstaltungstechniker, Betreiber
von Seminar- und Kongresslokalitäten, aber auch Cateringunternehmen. Zu den
Dienstleistern der Reisebranche zählten Reisebüros, Reiseveranstalter oder
auch Carunternehmen. Die touristischen Betriebe stellten die grösste und am
stärksten diversifizierte Branche dar. Zu diesen zählten Seilbahnen, Skilifte
und grundsätzlich auch Betreiber von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen,
Bibliotheken, Museen, zoologische Gärten, Anbieter von Sport-, Freizeit- und
Kulturunterricht, Gymnastik- und Fitnesszentren, Vergnügungs- und Themenparks
oder auch Erbringer von Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung (RRB Nr.
2020/1784 S. 6). Anlässlich einer Revision der Härtefallverordnung-SO wurde
dann in der entsprechenden Botschaft vom 11. März 2021 noch einmal
festgehalten, da im Kanton Solothurn insbesondere Unternehmen in der
Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der
Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe
unterstützt werden sollen, werde an der Aufzählung der Branchen festgehalten
(RRB Nr. 2021/308 S. 2 zu § 7).
2.3
Diese Ausführungen verdeutlichen
klar, dass der Kanton Solothurn nur die in der Verordnung aufgezählten Branchen
unterstützt und nicht auch solche aus weiteren Branchen wie der Industrie, auch
wenn diese ebenfalls von den Auswirkungen der behördlichen Massnahmen zur
Bekämpfung der Pandemie betroffen sein mögen. Etwas unglücklich mag in diesem
Zusammenhang die gewählte Formulierung «insbesondere» sein, da diese
üblicherweise für eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung gewählt
wird. Der Regierungsrat wollte der Vollzugsbehörde damit einen gewissen
Spielraum offen halten, sind doch beispielsweise Begriffe wie «Eventbranche» oder
«Dienstleister der Reisebranche» sehr weit gefasst (vgl. auch die in E. 2.4.4
erwähnte kantonale Praxis dazu). Aus den eidgenössischen wie den kantonalen
Materialien erschliesst sich aber der ausschliessliche Charakter der
grundsätzlich privilegierten Branchen (siehe E. 2.4.3 hiernach).
2.4
Mit der Änderung vom 19. März 2021
hat der Gesetzgeber in Artikel 12 des eidgenössischen Covid-19-Gesetzes eine
neue Finanzierungsstruktur eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten
von Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf
Millionen Franken. Die Kantone entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie
Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für
die Mitfinanzierung durch den Bund müssen lediglich gewisse
Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von den Kantonen explizit
gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die Ausgestaltung der
Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten anzupassen.
Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von fünf Millionen Franken
übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung. Für diese Unternehmen
sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und
damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme vor (vgl.
Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März 2021, Ziffer
2, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 30. August 2021).
2.4.1
Die Beschwerdeführerin erzielt
unbestritten einen Umsatz von weniger als fünf Millionen Franken. Voraussetzung
für die eidgenössische Unterstützung kantonaler Massnahmen für Unternehmen mit
einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken ist, dass die
Mindestanforderungen des Bundes eingehalten werden (Art. 12 Abs. 1sexies
Covid-19-Gesetz).
2.4.2
Zwar trifft es zu, dass andere
Kantone keine Brancheneinschränkung vornehmen, so beispielsweise die Kantone
Aargau, Luzern, Thurgau, Zürich oder Zug. Eine Finanzierung durch den Bund kann
dabei jedoch bloss unter den Voraussetzungen von Art. 12 des
Covid-19-Gesetzes erfolgen.
2.4.3
Ein Blick in die Materialien
zeigt, dass die Branchenaufzählung in Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes
nicht nur exemplarisch gemeint war, sondern dass diese eng auszulegen ist. Die
Einführung von Art. 12 mit der entsprechenden Branchenaufzählung ist auf den
Einzelantrag von Nationalrat Nicolo Paganini zurückzuführen und wurde am
9.
September 2020 im Nationalrat diskutiert und eingeführt (vgl. AB 2020 N
1333). Andere Anträge hätten gar einzig die Eventbranche berücksichtigt (vgl.
Votum Germann, AB 2020 S 776). Es ging klar um die Unterstützung von absoluten
Härtefällen, von Branchen, die aufgrund von Schliessungen vom einen Tag auf den
anderen keine Einkommensmöglichkeiten mehr hatten. So führte beispielsweise
Nationalrat Lorenz Hess in seinem Votum aus, es gehe um «Nuller-Branchen». Bei
diesen Unternehmen sei vom einen Tag auf den anderen klar gewesen, dass nichts
mehr gehe. Mit dem Einzelantrag Paganini liege eine Bestimmung vor, welche sie
bewusst so formuliert hätten, dass einerseits der Handlungsspielraum breit sei und
andererseits der Bundesrat eine adäquate Lösung erarbeiten könne. Die Lösung
solle sich dann nicht dem Vorwurf aussetzen müssen, dass noch diese und jene
Branche dazukommen solle (vgl. amtliches Bulletin des Nationalrats zu 20.058,
Sitzung vom 9. September 2020 15.00h, AB 2020 N 1324 f). Im ähnlichen Sinne
hielt tags darauf Ständerat Hannes Germann fest, man habe zunächst
festgestellt, dass verschiedene Branchen nicht berücksichtigt seien und dass es
für sie keine Härtefallmöglichkeit gebe […]. Der Nationalrat habe das nun
seines Erachtens nachgebessert und [in Absatz 1] eine Lösung gefunden, die eben
gerade diese doch sehr, sehr hart gebeutelten Branchen bzw. Unternehmen
einbeziehe, indem der Bund insbesondere Unternehmen der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische
Betriebe in Härtefällen finanziell unterstützen könne (AB 2020 S 776).
Wenn es sich also bloss um eine
exemplarische Aufzählung gehandelt hätte und auch alle anderen von den behördlichen
Einschränkungen mitbetroffenen Branchen gemeint gewesen wären, wäre zum einen
keine solche Branchenaufzählung zu formulieren gewesen und es hätte zum anderen
später auch keiner Gesetzesrevision bedurft, um per 19. Dezember 2020 auch
die beiden Branchen Gastronomie und Hotellerie hinzuzufügen. In der
diesbezüglichen Botschaft wurde ausgeführt, um Klarheit zu schaffen
hinsichtlich des Geltungsbereichs der Härtefallregelung, solle zudem die
Aufzählung von betroffenen Branchen mit den zwei weiteren Kategorien
Gastronomie und Hotellerie ergänzt werden (vgl. BBl 2020 8824). Der
Gesetzgebungsprozess zeigt klar, dass sowohl Parlament wie Bundesrat von einer
Begrenzung der Härtefallentschädigungen auf bestimmte Branchen ausgingen.
2.4.4
Indem der Kanton Solothurn die
Bundeslösung übernommen hat, erfährt die Beschwerdeführerin weder einen
Wettbewerbsnachteil, noch liegt eine Ungleichbehandlung vor. Berücksichtigt
werden können nur Unternehmen in den aufgezählten Branchen. Nach der Praxis des
Kantons Solothurn werden zudem auch Zulieferer den berücksichtigten Branchen
zugerechnet, sofern sie mindestens 50 % ihres Gesamtumsatzes in jener
Wertschöpfungskette erzielen, wie auch Unternehmen aus dem Detailhandel, die
ihren Betrieb aufgrund der behördlichen Anordnungen schliessen mussten.
2.5
Die Beschwerdeführerin bezweckt
gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung von Planungs-, Konstruktions-,
Maschinenbau- und Apparatebauarbeiten sowie die Erbringung von kaufmännischen
Dienstleistungen. Sie ist daher der Industriebranche zuzurechnen. Auch wenn
nachvollziehbar ist, dass ihr Umsatz als Maschinenbauerin für die Uhren- und
Schmuckherstellung aufgrund des ausbleibenden Tourismus stark eingebrochen ist,
so ist sie gemäss den Bestimmungen zu den Härtefallhilfen dennoch nicht
anspruchsberechtigt.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die A.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann