VWBES.2021.246
Einweisung in eine forensisch-psychiatrische Klinik
5. Oktober 2021Deutsch27 min
Königsfelden weitergeführt. Von dort flüchtete A.___ am 3. Januar 2018 und wurde
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Solothurn
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Amt für
Justizvollzug, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Einweisung
in eine forensisch-psychiatrische Klinik
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ hatte am Abend des 13. August
2013 seinen Bruder erschossen, nachdem es zu einer verbalen Auseinandersetzung
über ausstehende Hypothekarzinsen gekommen war. Die Strafkammer des
Obergerichts sprach A.___ mit Urteil vom 8. Dezember 2016 vom Tatbestand der
vorsätzlichen Tötung frei, dies infolge Schuldunfähigkeit. Angeordnet wurde
eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs
(StGB; SR 311.0). Eine vom Beschwerdeführer selber (ohne rechtliche Vertretung)
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_242/2017 vom
24. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
2. Nach Wochen im vorzeitigen
Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis (UG) Olten und in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg, war A.___ zunächst in der JVA Thorberg
zum Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB (und von Februar bis März 2017 in
Sicherheitshaft) untergebracht. Nach einer Unterbringung im UG Solothurn (31.
Mai 2017), wurde der Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik
Königsfelden weitergeführt. Von dort flüchtete A.___ am 3. Januar 2018 und wurde
nach seiner Verhaftung am 5. Januar 2018 ins UG Solothurn verbracht; am
16. Januar 2018 folgte der Eintritt in die JVA Solothurn mit dem Auftrag zur
Etablierung einer neuroleptischen Medikation durch die Forensische Psychiatrie
der Psychiatrischen Dienste Solothurn. Die Höchstdauer der stationären
Massnahme wird am 7. Dezember 2021 erreicht sein.
Momentan befindet sich A.___ auf der
Massnahmenabteilung der geschlossen geführten JVA Solothurn. Er arbeitet in der
internen Elektrowerkstatt und nimmt am Schulungsangebot Bildung im Strafvollzug
(BiSt) sowie am Angebot des Kreativ-Ateliers teil. Eine medikamentöse
Behandlung verweigert A.___ nach wie vor und die forensisch-therapeutische Behandlung
wurde aufgrund von anzunehmender Fremdgefährdung sistiert. Vollzugsöffnungen
wurden A.___ bis anhin nicht gewährt.
3. A.___ wurde mehrfach
forensisch-psychiatrisch begutachtet. Vor seiner Flucht im Januar 2018 hatte
die Psychiatrische Klinik Königsfelden am 25. Oktober 2017 bereits ein
Gesuch um massnahmen-indizierte Zwangsbehandlung an die Vollzugsbehörde
eingereicht. Das letzte entsprechende Gutachten datiert vom 28. November 2019
und wurde durch Dr. med. B.___, StV. Klinikdirektor der Psychiatrischen
Universitätsklinik (PUK) Zürich, erstellt. Dazu liegen der
Therapieverlaufsbericht der Forensischen Psychiatrie der Psychiatrischen
Dienste Solothurn vom 12. Juni 2019 und die aktuelle Stellungnahme des
dortigen Chefarztes vom 3. Mai 2021 vor. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 und
vom 16. Dezember 2019 war A.___ in den Universitären Psychiatrischen Kliniken
(UPK) Basel zur Aufnahme angemeldet worden. In den Vollzugsakten finden sich
die entsprechenden Aufnahmebestätigungen der UPK Basel.
4. Das Amt für Justizvollzug (AJUV)
prüfte daraufhin eine massnahmen-indizierte Zwangsmedikation unter Einweisung
in eine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik. Dazu gewährte es A.___, der
im Verwaltungsverfahren unentgeltlich verbeiständet wurde durch Rechtsanwalt
Alexander Kunz, das rechtliche Gehör.
5. Am 21. Juni 2021 verfügte das AJUV
namens des Departements des Innern (DdI), A.___ werde zur Durchführung einer
massnahmen-indizierten Zwangsmedikation (medikamentöse Behandlung mit
Neuroleptika in geeigneter Form verabreicht) und der in diesem Zusammenhang zu
tätigenden medizinischen Abklärungen in die UPK Basel eingewiesen. Weiter
machte das AJUV namens des DdI gewisse Vorgaben an die behandelnden
Fachpersonen und befristete die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation auf
maximal sechs Monate. Die behandelnden Fachärzte wurden angehalten, vor Ablauf
der Dauer rechtzeitig einen Bericht zur weiteren möglichen Notwendigkeit der
massnahmen-indizierten Zwangsbehandlung einzureichen.
6. Dagegen liess A.___ mit Eingabe vom
2. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Neben der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragte er, es sei auf eine medikamentöse
Behandlung und die Einweisung in eine psychiatrische Klinik zu verzichten. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und –verbeiständung. Sinngemäss und im Wesentlichen bestritt er in seiner
Beschwerdebegründung vom 26. Juli 2021 angesichts der Chronifizierung seiner
Krankheit die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahmen, insbesondere deren
Eignung und Erforderlichkeit. Er machte geltend, die Verlängerung der
stationären Massnahme ohne Zwangsmedikation stelle ein milderes Mittel dar, es
bestehe keine akute Gefahr für Personen aus seinem Umfeld. Den Schutzinteressen
Dritter und dem Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit stünden seine
gewichtigen privaten Interessen entgegen. Bei einer Zwangsmedikation handle es
sich um einen gravierenden Eingriff in seine Selbstbestimmung sowie psychische und
physische Integrität.
7. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht genehmigt.
8. Das AJUV schloss am 19. August 2021
namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde und zeigte seine Beweggründe nochmals
detailliert auf.
9. Der Anwalt des Beschwerdeführers
teilte mit Schreiben vom 9. September 2021 sinngemäss mit, dass letzterer an
seinen Anträgen und deren Begründung festhalten möchte.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes
über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] und § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Infolgedessen ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Nicht bestritten ist, dass sich die
Vorinstanz bei der Anordnung der massnahmen-indizierten Zwangsbehandlung auf
eine genügende gesetzliche Grundlage stützen konnte. Der Beschwerdeführer
erachtet die geplante Behandlung aber als unverhältnismässig und nicht
zielführend. Seine privaten Interessen überwögen gegenüber Schutzinteressen
Dritter.
Zunächst ist dennoch die gesetzliche
Ausgangslage darzulegen.
2.1
Ist der Täter psychisch schwer
gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB,
SR 311.0) eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen
Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Solange
die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird
er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt
nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige
therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
2.2
Eine medikamentöse Zwangsbehandlung
stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der
körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar und betrifft die Menschenwürde gem. Art. 7
BV zentral. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Patientin ist
grundsätzlich zu achten. Als schwerer Eingriff in die genannten
verfassungsmässigen Rechte bedarf eine medikamentöse Zwangsbehandlung einer
klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz, muss durch ein
öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter
gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen; schliesslich darf
der Kerngehalt der Grundrechte nicht angetastet werden (BGE 130 I 16, E. 3 m.
Hinw.). Beim Entscheid über die Zulässigkeit einer Zwangsmedikation ist eine
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Das öffentliche Interesse, die
Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nicht-Behandlung, die
Selbst- und Fremdgefährdung sind zu prüfen und zu gewichten (Marianne
Heer/Elmar Habermeyer in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, Basel 2019, Art. 59 N 84 mit zahlreichen Hinweisen,
u.a. auf BGE 130 I 16, E. 5.1 m. Hinw. im Zusammenhang mit der fürsorgerischen
Unterbringung i. S. v. Art. 426 ff. ZGB)
2.3
Zum früheren Art. 43 aStGB, welcher
der heutigen Regelung von Art. 59 StGB weitgehend entsprach, hielt das
Bundesgericht in BGE 127 IV 154 E. 3d S. 159 fest, Massnahmen gemäss Art. 43 aStGB
seien spezifische Formen der strafrechtlichen Sanktion und bezweckten die
Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter. Das
entscheidende Abgrenzungskriterium gegenüber den Strafen und sonstigen
Massnahmen bilde der «Geisteszustand des Täters», also eine
ärztlich-psychiatrische Indikation. Das Gesetz verpflichte den Richter, seinen
Entscheid über die Verwahrungs-, Behandlungs- und Pflegebedürftigkeit auf Grund
von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters zu treffen
[…]. Folglich könne in Art. 43 aStGB (heute Art. 59 StGB) nach Wortlaut,
Sinn und Zweck eine bundesstrafrechtliche Grundlage für die nach den Regeln der
ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall
begründeten Massnahmen gesehen werden. Wegen ihrer Ausrichtung auf erheblich
bis schwerst psychisch gestörte Straftäter (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) sowie
auf Straftäter, die wegen ihres Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in
schwerwiegender Weise gefährden (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB), müsse dies auch
für ärztliche Massnahmen gegen den Willen des Betroffenen (so genannte
«ärztliche Zwangsmassnahmen») und – nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft –
für die Behandlung mit Psychopharmaka gelten. Immerhin gab das Bundesgericht zu
bedenken, de lege ferenda müssten aber die auftretenden Fragen vielleicht doch
in einen konkreteren gesetzlichen Rahmen gestellt werden. Wie erwähnt bezwecke
Art. 43 aStGB indes nicht die Heilung als solche, sondern die Verhinderung von
Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter (BGE 124 IV 246 E. 3b).
Ärztliche Zwangsmassnahmen dürften daher nicht über diesen Zweck hinausgehen
oder mit ihm nicht vereinbare Ziele verfolgen. Entscheidend für die Anordnung,
die Durchführung und die Aufhebung von Massnahmen bleibt das mit dem
Geisteszustand des Täters zusammenhängende Delinquenzrisiko, nämlich die
Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten. Diese Prognose erfordert eine
Gesamtwürdigung der Person, des Vorlebens und der begangenen Straftaten.
Wie Heer/Habermeyer aufzeigen, ist in
der Lehre umstritten, ob Art. 59 StGB tatsächlich als gesetzliche Grundlage für
eine Zwangsbehandlung genügt (a.a.O., Art. 59 N 84a und 84b). Anlässlich der
Revision des Allgemeinen Teils des StGB von 2007 wurde keine entsprechende
gesetzliche Regelung vorgesehen. Das Bundesgericht hat durchblicken lassen,
eine besondere kantonale gesetzliche Grundlage wäre wünschenswert (Heer/Habermeyer,
a.a.O., Art. 59 N 85).
2.4
Entsprechend hat der Kanton
Solothurn die Zwangsbehandlungen im Massnahmevollzug in §§ 26 ff. JUVG geregelt.
Unter der Marginalie «massnahme-indizierte Zwangsmedikation» sieht § 28 JUVG
vor, dass gegenüber Gefangenen, an denen eine therapeutische Massnahme zu
vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation
angeordnet werden kann, soweit dies zur Erfolg versprechenden Durchführung der
Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich
erscheint. Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn
sie durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird (§ 28 Abs. 2 JUVG). Gemäss Abs. 3 der zitierten Norm ist die massnahmen-indizierte
Zwangsmedikation unter fachärztlicher Leitung durchzuführen. Wird die
massnahmen-indizierte Zwangsmedikation für längere Zeit angeordnet, muss diese
regelmässig überprüft und neu angeordnet werden (Abs. 4). Insofern besteht –
was wie erwähnt auch unbestritten ist – eine hinreichende Grundlage in einem
Gesetz im formellen Sinn. Das AJUV ist zuständige Vollzugsbehörde (§ 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über den Justizvollzug,
JUVV, BGS 331.12) und dem Departement obliegt die Anordnung von
Zwangsbehandlungen gemäss §§ 26-29 JUVG (§ 6 Abs. 2 lit. d JUVG und § 3 Abs. 1 lit. d JUVV).
2.5
Laut Bundesgericht (Urteil 5A_96/2015
vom 26. Februar 2015 E. 4.1) umfasst die stationäre Behandlung der psychischen
Störung gemäss Art. 59 auch die medizinische Behandlung, einschliesslich
Zwangsmedikation, wenn sie sich als notwendig erweist und die Regeln der
ärztlichen Kunst und Ethik beachtet werden (ebenso Urteil 6B_963/2016 vom 6.
April 2017 E. 1.2, vgl. auch Urteil 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1.4).
Erforderlich ist eine vollständige und umfassende Interessenabwägung, unter
Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der Notwendigkeit der Behandlung,
der Auswirkungen einer Nichtbehandlung, der Prüfung von Alternativen sowie der
Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (Urteil 6B_1075/2020 vom 14.
Oktober 2020 E. 2.1). Zwangsmedikation kann bereits vom Strafrichter oder
später von den Vollzugsbehörden angeordnet werden (Stefan Trechsel/Barbara
Pauen Borer in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 4. Auflage,
Bern 2021, Art. 59 N 10).
3.1
Die Strafkammer des Obergerichts
hatte sich bei ihrem Urteil vom 8. Dezember 2016 massgeblich auf das Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 24. Februar 2014 gestützt. Der Gutachter war zum Schluss
gekommen, der Beschwerdeführer sei schwer psychisch krank (paranoide Schizophrenie,
ID-10: F20.0). Es bestehe ein sehr enger Zusammenhang zwischen der Erkrankung
und der Tat. Die Legalprognose sei deutlich belastet. Damit sei zu diskutieren,
inwieweit mit einer (Behandlungs-) Massnahme die Legalprognose verbessert
werden könne. Bei einem solchen Störungsbild, einer solch schweren Tat und
einem erhöhten Rückfallrisiko für schwere Gewaltstraftaten im unbehandelten
Zustand könne aus forensischer Sicht nur eine stationäre Behandlungsmassnahme
nach Art. 59 StGB in Frage kommen. Für eine ambulante Massnahme sei der
Beschwerdeführer zu schwer psychisch krank und das Rückfallrisiko ohne
erfolgreiche Behandlung nach Ansicht des Gutachters zu bedeutsam. Als
geeigneter Ort für eine solche Massnahme seien die forensisch-psychiatrischen
Kliniken zu nennen. Massnahmenzentrum oder Justizanstalten seien für die
Behandlung eines solchen Störungsbildes zumindest in der Anfangsphase deutlich
weniger gut geeignet. Einen engeren Zusammenhang zwischen der
Cannabis-Abhängigkeit und der Tat konnte der Gutachter nicht erkennen. Das
typische Merkmal drogeninduzierter Psychosen sei ein in der Regel baldiges
Abklingen nach Beendigung des Konsums (Gutachten S. 63). Eine
Behandlungsprognose lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt (2014) noch nicht
stellen. In der Regel werde bei gutem Verlauf nach einer mehrjährigen
stationären Behandlung mit schrittweiser Progression eine lange, idealerweise
lebenslange ambulante Betreuung mit Sicherstellung einer antipsychotischen
Medikation (und Cannabisabstinenz) notwendig sein (Gutachten , S. 75). Hinsichtlich
der legalprognostischen Beurteilung gab der Gutachter an, in einer
individualprognostischen Einschätzung lasse sich «von einer in einem mindestens
mittleren Bereich liegenden Belastung für erneut schwere Gewaltstraftaten
sprechen». Sie ergebe sich in erster Linie aus dem Umstand, dass die Tötungsbereitschaft
auf das Wahngeschehen zurückzuführen sei und die Schizophrenie des
Beschwerdeführers noch unbehandelt sei. Die weitere Wahnentwicklung sei kaum
vorherzusehen. Bedroht davon, enger in das Wahngeschehen des Beschwerdeführers
eingebunden (und dann allenfalls auch Opfer) zu werden, seien in erster Linie
nahestehende Personen wie die Geschwister. Ganz unvorhergesehen könne es aber
auch Personen treffen, die dem Beschwerdeführer nicht nahe stünden. Die
Eigenlogik der Entwicklung eines solchen komplexen Wahnsystems wie es beim
Beschwerdeführer bestehe, lasse sich rational kaum erfassen, geschweige denn
vorhersagen (Gutachten, S. 74 f.).
3.2
Am 25. Oktober 2017 stellten die
Psychiatrischen Dienste Aargau (Klinik Königsfelden) bereits einmal Antrag auf eine
massnahmen-indizierte Zwangsmedikation. Der Beschwerdeführer leide an einer
paranoiden Schizophrenie. Störungsbedingt könne er nicht erkennen, dass er an
einer schwerwiegenden psychischen Störung leide. Er erlebe sich nicht als krank
und lehne die Installation einer dem Störungsbild angemessenen medikamentösen
Behandlung ab. Seit Eintritt präsentiere er sich wahnhaft eingeengt darauf,
dass sein Opfer noch lebe und zusammen mit der Justiz einen Komplott gegen ihn
führe. Es folgten Schilderungen der erfolglosen Versuche, den Beschwerdeführer
zur Medikamenteneinnahme zu bewegen und dessen aggressive Reaktionen darauf.
Weiter wurde dargelegt, die fachgerechte Behandlung einer Störung aus dem
schizophrenen Formenkreis erfordere die regelmässige Gabe eines antipsychotisch
wirksamen Medikaments, um die klinische Symptomatik erfolgsversprechend zu reduzieren
und etwaigen Spätfolgen vorzubeugen. Der Beschwerdeführer sehe die
Notwendigkeit nicht ein. Der Zweck der Therapiemassnahme nach Art. 59 StGB
könne ohne die Gabe beziehungsweise Einnahme von Neuroleptika aus forensischer
Sicht so nicht erreicht werden. Es werde beabsichtigt, den Beschwerdeführer
künftig mit einem depotfähigen Antipsychotikum (z.B. Xeplion, Risperdal,
Clopixol, Haldol) auch gegen seinen Willen zu behandeln, da nach Etablierung
der Medikation eine angemessene antipsychotische Wirkung erwartet werde. Sobald
die Behandlung «zu einer Entaktualisierung der psychotischen Symptomatik
führe», bestehe die Hoffnung, dass sich der Beschwerdeführer auf freiwilliger
Basis auf die Fortführung der Behandlung einlasse. Da der Beschwerdeführer bei
fortdauernder Verweigerung der Medikamenteneinnahme nicht urteilsfähig sei in
Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit und keine weniger einschneidende
angemessene Massnahme zur Verfügung stehe, um das Störungsbild zu verbessern,
sei die notwendige medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika aus
forensisch-psychiatrischer Sicht auch gegen den Willen des Beschwerdeführers
indiziert.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu
diesem Antrag im Dezember 2017 flüchtete der Beschwerdeführer am 3. Januar 2018
und wurde zwei Tage später verhaftet.
3.3
Nachdem der Beschwerdeführer im März
2019.
mitgeteilt hatte, die Therapie «nerve» und er werde sich «Lösungen»
überlegen, wurde im Mai 2019 der Beschluss gefasst, ein neues Gutachten
erstellen zu lassen.
Am 12. Juni 2019 erstattete zunächst die
Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn ihren
Therapiebericht und legte dar, der Beschwerdeführer habe vom 28. Februar 2018
bis 20. März 2019 eine wöchentliche Einzeltherapie mit deliktorientiertem und
psychodynamischem Hintergrund besucht. Insgesamt hätten 32 Sitzungen
stattgefunden. Vordringlichstes Therapieziel sei gewesen, das Einverständnis
des Beschwerdeführers zur Einnahme antipsychotischer Medikamente zu erlangen.
Über ein Jahr habe man sich bemüht, mit ihm ein Minimum an Vertrauen zu
erarbeiten, damit überhaupt eine Einflussnahme in Richtung Krankheitseinsicht
geschehen könne. Dieses Ziel sei leider nicht erreicht worden. Der Beschwerdeführer
sei zwar regelmässig zu den Therapiestunden gekommen und ein gewisser Kontakt
habe hergestellt werden können. Sobald jedoch seine Tat oder seine Verurteilung
Gesprächsthema gewesen seien, sei der Beschwerdeführer in seinen wahnhaften
Beteuerungen, die Tat gar nicht begangen zu haben, bzw. der Vorstellung, der
Tote könne gar nicht sein Bruder sein, sehr aufgeregt auch laut geworden. In
den ersten elf Monaten habe diese Situation durch den Therapeuten immer gut
entschärft werden können, so dass die Gesprächssituation nicht übermässig
bedrohlich geworden sei. Das habe sich jedoch in den letzten Monaten der
Therapiedauer sukzessive verändert. Der Beschwerdeführer habe begonnen, den
Therapeuten zunehmend als Teil des von ihm paranoid erlebten Verfolgersystems
zu sehen. Auch habe er in seinen Geschichten immer mehr Herzlosigkeit und
Befriedigung am Schockieren und emotionalen Quälen des Gegenübers gezeigt. In
den Geschichten sei es meistens darum gegangen, dass ihm jemand etwas tun
wollte und dabei aufs Grausamste selbst umkam. Seine verbalen Attacken auf das «System»
und den Referenten seien immer lauter und bedrohlicher geworden. Die Methoden
der Entschärfung, die in der ersten Zeit noch funktioniert hätten, hätten
zusehends versagt.
Angesicht der fortbestehenden schweren
Wahnerkrankung und der weiterhin bestehenden Weigerung des Beschwerdeführers,
eine antipsychotische medikamentöse Therapie zu erlauben, müsse von einer hohen
bis sehr hohen legalprognostischen Belastung für weitere schwere Gewalttaten
ausgegangen werden. Auch sei die weitere paranoide Wahnentwicklung nicht
vorauszusagen, so dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass sowohl andere
Familienmitglieder als auch Personen aus dem jetzigen Wohnumfeld in das
Wahngeschehen einbezogen werden könnten und es zu fremdgefährdenden Handlungen
kommen könnte. Ebenso sei weiterhin von einer grossen Fluchtgefahr auszugehen.
3.4
Der Gutachter Dr. med. B.___ nahm am
28.
November 2019 ausführlich zu dem Fall Stellung. Auch er diagnostizierte
eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und ein
Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung
(ICD-10: F12.21). Er bestätigte die in der Erstbegutachtung erstellten Befunde.
Allgemein würden die Ziele deliktpräventiver Interventionen bei schizophrenen
Straftätern neben einer Verminderung der Krankheitssymptome auch die
Verminderung der individuellen Vulnerabilität hinsichtlich einer
Dekompensation, die Verringerung ungünstiger Stressoren und die Förderung von
Fähigkeiten zur Krankheitsbewältigung beinhalten. Bisher sei es nicht gelungen,
eines der genannten Ziele zu erreichen. Der bisherige Vollzugs- bzw.
Behandlungsverlauf sei daher als unbefriedigend zu bewerten. Der
Beschwerdeführer zeige sich nicht motiviert zu einer erkrankungsspezifischen
Therapie. Hieraus könne jedoch, da noch nicht alle indizierten Interventionen
ausgeschöpft seien, nicht abgeleitet werden, dass grundsätzlich keine Massnahmenfähigkeit
gegeben wäre. Die konsequente Psychopharmakotherapie bilde bei an einer
Schizophrenie erkrankten Person in der Regel eine essentielle Säule im
multimodalen Behandlungskonzept. Sie könne den Beschwerdeführer durch Abklingen
der produktiven Wahnsymptomatik zur Entwicklung eines Krankheitsverständnisses
resp. Problembewusstseins befähigen. Da der unmittelbare Zusammenhang zwischen
Delikt und schizophrener Grunderkrankung klar bestehe und die medikamentöse
Behandlung somit auf das Ziel der angeordneten Massnahme fokussiere, wäre diese
indiziert. Auf die Frage nach dem Risiko einer Gewalteskalation in der Anstalt
selber gab der Gutachter zu bedenken, aufgrund der zunehmenden Einbettung des
Behandlungsteams der JVA (insbesondere des Therapeuten) in das Verfolgersystem
des Beschwerdeführers mit reaktiver Hostilität sei ohne wirksame medikamentöse
Behandlung von einem hohen Risiko für eine intramurale Eskalation auszugehen.
Wie der Beschwerdeführer auf eine gerichtlich verfügte Zwangsmedikation
reagiere, lasse sich schwer abschätzen. Eine Eskalation sei sicher nicht
auszuschliessen. Möglich wäre mit Hinblick auf die Vorgeschichte ein erneuter
Fluchtversuch. Von einer Unfähigkeit zur Massnahme oder einer Therapieresistenz
könne nicht gesprochen werden. Es sei zumindest wahrscheinlich, dass sich der
Beschwerdeführer unter einer wirksamen Pharmakotherapie zugänglicher auch für
psychotherapeutische Interventionen zeige. Bevor ihm kein symptomreduziertes
Abwägen ermöglicht werde, gebe es aus forensisch-psychiatrischer Sicht keinen
Grund, zum aktuellen Zeitpunkt rein sichernde Massnahmen in Betracht zu ziehen.
3.5
Am 3. Mai 2021 äusserte sich der
Chefarzt der Forensischen Psychiatrie Solothurn im Zusammenhang mit der zu
prüfenden massnahmen-indizierten Zwangsmedikation. Dr. med. C.___ gab an, es
gebe keinerlei Gründe, von den bisher in den Therapieberichten gemachten
Empfehlungen, die auch denen von Dr. med. B.___ entsprächen, abzukehren. Allein
durch die Unterbringung und das Zuwarten werde die Legalprognose nicht
verbessert. Dazu müsste eine neuroleptische Medikation installiert und der
Beschwerdeführer in eine psychiatrisch-forensische Klinik verlegt werden, wenn
der Versuch, eine ausreichend lange und hohe neuroleptische Behandlung zu
etablieren, erfolgen solle. Erst auf einer solchen Grundlage könnte der
Beschwerdeführer bei einem erhofften Ansprechen auf eine Medikation für andere
therapeutische Massnahmen, wie insbesondere psychotherapeutische und
psychoedukative Therapien, erreichbar werden. Ein solcher Schritt werde nur mit
Zwang oder Androhung von Zwang umzusetzen sein. Zur Frage der
Verhältnismässigkeit äusserte sich der Chefarzt verständlicherweise
zurückhaltend, weil dies nicht allein ärztlich beantwortet werden könne. Es
könne nicht Aufgabe des Arztes sein, die hier anfallenden auch ökonomischen
Fragen und Überlegungen anzustellen und zu gewichten, zumindest nicht im
justiziablen Kontext. Forensisch eingeschätzt werden könnten hingegen die
Fragen Schwere der Anlasstat (sehr schwer: Krankheit hat schon einmal zur
Tötung eines Menschen geführt); Schwere der Krankheit (sehr schwer, deutlich
ausgeprägt; nicht episodisch, sondern Wahnsystem konstant vorhanden) und
Prognose (deutlich belastet). Diese Punkte sprächen seines Erachtens deutlich
für die Verhältnismässigkeit eines solchen Schrittes.
3.6
Schliesslich erging am 14. Mai 2021
Dispositiv
der Führungsbericht der JVA Solothurn. Demnach sei der Beschwerdeführer gut in
die Wohngruppe integriert. Er werde mit seiner mehrheitlich ruhigen und
zuvorkommenden Art allgemein akzeptiert. An Gruppenaktivitäten beteilige er
sich nur zögerlich, wenn überhaupt, dann erst durch Motivationsarbeit der
Mitarbeitenden und Mitinsassen. Dann sei er mit Freude dabei. Er verbringe viel
Zeit für sich in der Zelle, schlafe an den Wochenenden oft auch den Tag
hindurch. Er mache allgemein einen sehr ausgeglichenen Eindruck, scheine einen
guten Tag- und Nachtrhythmus zu pflegen. Seit Aufenthaltsbeginn könne der
Beschwerdeführer kaum Vorstellungen skizzieren, wie er leben würde ohne
Massnahmenvollzug. Das scheine ihn nicht besonders zu sorgen; er scheine auch nicht
in der Lage, seine Situation realistisch zu erfassen. Ebenfalls seit Eintritt
in die JVA sehe er keinen Sinn in seinem Aufenthalt dort, erlebe diesen als
ungerechtfertigt und die Massnahme an sich als Beugehaft. Ab und an sei er im
Gespräch aufbrausend und laut, von sich aus kaum regulierbar oder zu stoppen.
Er interpretiere Ungerechtigkeit, Bedrohung und Hilflosigkeit. Erzählungen von
Tod und Gewalt kommuniziere der Beschwerdeführer unreflektiert. Seine Haltung
in Bezug auf eine medikamentöse Behandlung scheine nach wie vor kaum
veränderbar. Er schreibe den Medikamenten seine Gewaltbereitschaft zu. Der
Beschwerdeführer zeige einen chronifizierten Krankheitsverlauf und habe keine
Krankheitseinsicht. Weiter wird erwähnt, der Beschwerdeführer gehe regelmässig
zur Arbeit und zeige dabei sehr gute handwerkliche Fähigkeiten. Er sei
mehrheitlich überdurchschnittlich motiviert und zeige grosses Interesse am
Ausprobieren und Entwickeln neuer Fertigungsteile. Zusammenfassend wurde der
Beschwerdeführer als nach wie vor deutlich massnahmenbedürftig, jedoch bis
anhin nicht massnahmenwillig beurteilt. Es werde empfohlen, die Massnahmen
weiterzuführen.
4.1.1 Die Berichte und Gutachten
zeichnen ein deutliches Bild des Beschwerdeführers. Seine schwere
Wahnhaftigkeit, bedingt durch die einhellig diagnostizierte paranoide
Schizophrenie (ICD-10: F20.0), die auch Auslöser der Anlasstat war, wird von
allen Beteiligten bestätigt. Ebenso unstrittig ist, dass er bis anhin die
unabdingbare Medikation verweigert. Eine Krankheitseinsicht fehlt gänzlich. In
dieser Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer Urteilsunfähigkeit attestiert. Der
Versuch, ihn in Königsfelden mit Risperidon zu behandeln, schlug fehl, da der
Beschwerdeführer behauptete, davon hämorrhoidale Blutungen zu bekommen (Bericht
Königsfelden vom 25. Oktober 2017 S. 2). Als im Dezember 2017 eine
Zwangsmedikation im Raum stand, flüchtete er. Einig sind sich die Gutachter und
Fachstellen auch darin, dass ohne die notwendige Behandlung weiterhin die
Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer schwere Gewaltstraftaten begeht. Dies
hat auch der Chefarzt der Forensischen Psychiatrie Solothurn in seiner
Stellungnahme vom 3. Mai 2021 nochmals in aller Deutlichkeit dargelegt. Wenn
der Beschwerdeführer es vorzieht, die Massnahme ohne Medikation einfach zu verlängern,
verkennt er den eigentlichen Zweck von Art. 59 StGB: Das Massnahmenrecht zielt
nicht so sehr auf eine Heilung, sondern auf eine Verbesserung der Legalprognose
ab (BGE 124 IV 246 E. 3b S. 250 ff). Vom Grundkonzept her dienen
Massnahmen nicht primär der Fürsorge, sondern der Deliktsprävention. Art. 59 ist
von der Idee geprägt, durch eine therapeutisch, dynamische Einflussnahme auf
die betroffene Person primär eine Verbesserung der Legalprognose zu erreichen.
Eine solche Massnahme hat nicht bloss eine Pflege, d. h. eine
statisch-konservative Zuwendung zum Inhalt (vgl. Heer/ Habermeyer, a.a.O., Art.
59 N 84b mit Zitat aus BGE 134 IV 315 E. 3.6 S. 323f). Der Chefarzt der
Forensischen Psychiatrie fand denn auch deutliche Worte, indem er ausführte,
alleine durch die Unterbringung und Warten werde die Legalprognose nicht
verbessert. Beide Gutachter als auch die involvierten psychiatrischen Dienste
Aargau und Solothurn waren sich einig, dass die antipsychotische Medikation
eine essentielle Säule im Behandlungskonzept schizophrener Patienten darstellt.
4.1.2 Auch Heer/Habermeyer (a.a.O., Art.
59 N 69b) führen aus, im Vordergrund stehe bei schizophrenen Tätern die
medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika, welche vorerst einmal auf die
Beseitigung der akuten Symptomatik ausgerichtet sei. Neben einer allfälligen
Unverträglichkeit stelle ein komorbider Substanzmissbrauch einen Faktor für
unzureichende oder unzuverlässige Einnahme von Medikamenten dar. In einer
Suchterkrankung sei überdies ein unabhängiges Risikomerkmal für Gewaltdelikte
zu sehen, welchem mit besonderen Verfahren Beachtung geschenkt werden müsse.
Allgemeine Psychotherapie und Psychoedukation gehörten daneben zum Standard
einer professionellen Behandlung. Nicht indiziert sei dagegen eine
deliktorientierte Therapie im engeren Sinn bei schizophrenen Straftätern, die
ihre Straftat eindeutig im Zusammenhang mit einer schizophrenen Erkrankung
begangen hätten. Das Delikt sei Ausdruck der schizophrenen Erkrankung und nicht
Ausdruck der Täterpersönlichkeit. Bedeutungsvoller sei der Erwerb eines
Krankheitsverständnisses, ein Kennenlernen der individuellen
Krankheitssymptome, ein Verständnis für den Zusammenhang zwischen Symptomatik
und Straftat, deren Vorläufer und der Aufbau entsprechender Strategien zur
Bewältigung.
4.1.3 Zwar gesteht der Chefarzt der
Forensischen Psychiatrie in seinem Schreiben vom 3. Mai 2021 zu, ob die
neuroleptische Zwangsmedikation geeignet sei, die Krankheit und hier
insbesondere das komplexe Wahnsystem des Beschwerdeführers zu behandeln, lasse
sich leider im Voraus nicht sicher bestimmen. Er führt aber auch aus, wenn die
neuroleptische Medikation vertragen werde und die erwünschte Wirkung zeige,
werde von einer Erreichbarkeit auch für andere Massnahmen wie Psychoedukation
und Psychotherapie zu sprechen sein. Erst dann werde es möglich sein,
allenfalls eine Krankheitseinsicht zu erreichen. In vergleichbaren Fällen, die
einen positiven Verlauf genommen hätten, bestehe zu einem späteren Zeitpunkt
oft dann auch die Bereitschaft zur freiwilligen Neuroleptika-Einnahme. Ein
solcher Therapieprozess dauere in der Regel mehrere Jahre und gehe mit einer
deutlichen Reduktion des Rückfallrisikos einher (Stellungnahme S. 3). Der
Gutachter Dr. med. B.___ legte dar, die Medikation mit Psychopharmaka könne den
Beschwerdeführer durch Abklingen der produktiven Wahnsymptomatik zur
Entwicklung eines Krankheitsverständnisses resp. Problembewusstseins befähigen.
4.1.4 Die Erfolgsaussichten einer
fachgerechten Medikation sind demnach nicht von vornherein als gering
einzustufen, so dass die Eignung der vorgesehenen Zwangsmedikation zu bejahen
ist. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, von der übereinstimmenden
Meinung der involvierten Gutachter und Fachpersonen abzuweichen.
4.2 Sowohl der Gutachter Dr. med. B.___
als auch der Chefarzt der Forensischen Psychiatrie schätzen das Risiko weiterer
Gewalttaten respektive einer Eskalation innerhalb der Anstalt nach wie vor als
hoch ein. Der Konnex zwischen der Anlasstat und den durch die Schizophrenie
bedingten Wahnvorstellungen zeigt die Wichtigkeit einer medikamentösen
Behandlung. Behandlungsbereitschaft oder Krankheitseinsicht fehlen dem
Beschwerdeführer gänzlich. Kann aber nicht einmal der Versuch unternommen
werden, diesen Störungen beizukommen, wird sich die Legalprognose nicht
verbessern. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erforderlichkeit der massnahmen-indizierten
Zwangsmedikation bejaht hat.
4.3 Eine mildere Massnahme ist nicht
ersichtlich, nachdem die ganzen Therapieversuche der letzten Jahre keinerlei
Besserung gebracht haben. Deutlich wird dies etwa aus dem Therapiebericht der
Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 19. Juni 2019. Offenbar richtete sich die
Aggressivität des Beschwerdeführers mit fortlaufender Dauer gegen den
Therapeuten selber. Dr. med. B.___ hat in seinem Gutachten vom 28. November
2019 ausdrücklich auf diese Situation hingewiesen. Und selbst wenn sich der
Beschwerdeführer offenbar gemäss dem jüngsten Führungsbericht der JVA Solothurn
in die Wohngruppe integriert hat und sich arbeitswillig zeigt, ändert dies
nichts daran, dass auch die JVA zugesteht, der Beschwerdeführer sei ab und an
kaum regulierbar und nicht zu stoppen.
4.4 Wie das DdI in seiner Vernehmlassung
vom 19. August 2021 treffend darlegt, konnten Gewalthandlungen gegenüber dem
Betreuungspersonal einzig durch deeskalierende Massnahmen begegnet werden. Die
Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste legten im Therapiebericht
vom Juni 2019 eindrücklich dar, dass die Methoden der Entschärfung, die in der
ersten Zeit noch funktioniert hätten, zusehends versagt hätten. Auch der
Gutachter wies in seinen Ausführungen vom November 2019 auf diese Problematik
hin. Abwägend zwischen dem Schutz Dritter und dem Interesse des
Beschwerdeführers, nicht gegen seinen Willen Medikamente einnehmen zu müssen,
erscheint die Medikation darum als zumutbar.
5. Zusammenfassend ist der sorgfältig
begründete Entscheid der Vorinstanz, auf den im Übrigen verwiesen werden kann,
zu bestätigen. Gestützt auf Art. 59 StGB und § 28 JUVG und unter
Berücksichtigung der eingeholten Gutachten sowie Stellungnahmen der
involvierten Fachstellen ist die angeordnete massnahmen-indizierte
Zwangsmedikation als geboten und rechtmässig zu qualifizieren. Die Krankheit
des Beschwerdeführers ist bereits chronifiziert, mit weiterem Zuwarten
verschlechtert sich die Legalprognose zusehends. Zwar ist ein Erfolg nicht klar
prognostizierbar. Das öffentliche Interesse an einer Verminderung der
Rückfallgefahr und der Schutz des Betreuungspersonals vor einer Eskalation überwiegen
indes gegenüber den Interessen des nicht krankheitseinsichtigen
Beschwerdeführers. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als geeignet,
erforderlich und zumutbar und stellen die mildere Alternative dar als eine
etwaige Verwahrung nach Art. 64 StGB.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123
der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
6.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht
einen zeitlichen Aufwand von total 38.24 Std. (total CHF 4'649.70) geltend. Am
Fall haben er selbst (zu CHF 180.00/h), eine Rechtspraktikantin (zu CHF
90.00/h) und ein juristischer Mitarbeiter (zu CHF 120.00/h) gearbeitet. Der
Gesamtaufwand scheint– auch wenn die Arbeiten vor allem von der
Rechtspraktikantin erledigt wurden – übermässig hoch. Die begründete Beschwerde
umfasst knappe neun Seiten, die erste Eingabe vom 2. Juli 2021 vier. Dafür
werden insgesamt 33.16 Stunden (inkl. Aktenstudium) veranschlagt. Selbst wenn
offenbar – wie erwähnt – ein Grossteil der Stunden zum Praktikantenansatz von
CHF 90.00 verrechnet wurde, ist einmal die Stunde à CHF 180.00 vom 9. Juli 2021
zu streichen, die lediglich mit Honorar bezeichnet wird, woraus der
tatsächliche Aufwand nicht ersichtlich ist. Auch die 3.1 Stunden à insgesamt CHF
279.00 vom 16. Juli 2021 für «Aktenstudium und Notizen für Plädoyer» sind nicht
zu entschädigen, da eine Hauptverhandlung im gesamten Verfahren nie zur
Diskussion stand. Daraus resultiert ein verbleibender zeitlicher Aufwand von ca.
29 Stunden. Bei Halbierung dieser Zeit verbleiben 14.5 Stunden, was einzig für
das Verfassen der Beschwerde immer noch als hoch erscheint, aber mit Blick auf
die umfangreichen Akten noch zu rechtfertigen ist, zumal der Rechtsanwalt den
Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht verteidigt hat. Daraus ergibt sich ein
Honorar von CHF 2'427.50 (4'649.70 – 180 - 279 – 14.5h à 121.60
[Mischansatz]) zuzügl. Auslagen von CHF 47.80 und MWST CHF 190.60, insgesamt
CHF 2’665.90. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des
Staates innert 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 2'665.90 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_1293 vom 13. Dezember 2021 bestätigt.