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Entscheid

VWBES.2021.246

Einweisung in eine forensisch-psychiatrische Klinik

5. Oktober 2021Deutsch27 min

Königsfelden weitergeführt. Von dort flüchtete A.___ am 3. Januar 2018 und wurde

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Solothurn

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Amt für

Justizvollzug, Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Einweisung

in eine forensisch-psychiatrische Klinik

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ hatte am Abend des 13. August

2013 seinen Bruder erschossen, nachdem es zu einer verbalen Auseinandersetzung

über ausstehende Hypothekarzinsen gekommen war. Die Strafkammer des

Obergerichts sprach A.___ mit Urteil vom 8. Dezember 2016 vom Tatbestand der

vorsätzlichen Tötung frei, dies infolge Schuldunfähigkeit. Angeordnet wurde

eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs

(StGB; SR 311.0). Eine vom Beschwerdeführer selber (ohne rechtliche Vertretung)

dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_242/2017 vom

24. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

2. Nach Wochen im vorzeitigen

Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis (UG) Olten und in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg, war A.___ zunächst in der JVA Thorberg

zum Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB (und von Februar bis März 2017 in

Sicherheitshaft) untergebracht. Nach einer Unterbringung im UG Solothurn (31.

Mai 2017), wurde der Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik

Königsfelden weitergeführt. Von dort flüchtete A.___ am 3. Januar 2018 und wurde

nach seiner Verhaftung am 5. Januar 2018 ins UG Solothurn verbracht; am

16. Januar 2018 folgte der Eintritt in die JVA Solothurn mit dem Auftrag zur

Etablierung einer neuroleptischen Medikation durch die Forensische Psychiatrie

der Psychiatrischen Dienste Solothurn. Die Höchstdauer der stationären

Massnahme wird am 7. Dezember 2021 erreicht sein.

Momentan befindet sich A.___ auf der

Massnahmenabteilung der geschlossen geführten JVA Solothurn. Er arbeitet in der

internen Elektrowerkstatt und nimmt am Schulungsangebot Bildung im Strafvollzug

(BiSt) sowie am Angebot des Kreativ-Ateliers teil. Eine medikamentöse

Behandlung verweigert A.___ nach wie vor und die forensisch-therapeutische Behandlung

wurde aufgrund von anzunehmender Fremdgefährdung sistiert. Vollzugsöffnungen

wurden A.___ bis anhin nicht gewährt.

3. A.___ wurde mehrfach

forensisch-psychiatrisch begutachtet. Vor seiner Flucht im Januar 2018 hatte

die Psychiatrische Klinik Königsfelden am 25. Oktober 2017 bereits ein

Gesuch um massnahmen-indizierte Zwangsbehandlung an die Vollzugsbehörde

eingereicht. Das letzte entsprechende Gutachten datiert vom 28. November 2019

und wurde durch Dr. med. B.___, StV. Klinikdirektor der Psychiatrischen

Universitätsklinik (PUK) Zürich, erstellt. Dazu liegen der

Therapieverlaufsbericht der Forensischen Psychiatrie der Psychiatrischen

Dienste Solothurn vom 12. Juni 2019 und die aktuelle Stellungnahme des

dortigen Chefarztes vom 3. Mai 2021 vor. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 und

vom 16. Dezember 2019 war A.___ in den Universitären Psychiatrischen Kliniken

(UPK) Basel zur Aufnahme angemeldet worden. In den Vollzugsakten finden sich

die entsprechenden Aufnahmebestätigungen der UPK Basel.

4. Das Amt für Justizvollzug (AJUV)

prüfte daraufhin eine massnahmen-indizierte Zwangsmedikation unter Einweisung

in eine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik. Dazu gewährte es A.___, der

im Verwaltungsverfahren unentgeltlich verbeiständet wurde durch Rechtsanwalt

Alexander Kunz, das rechtliche Gehör.

5. Am 21. Juni 2021 verfügte das AJUV

namens des Departements des Innern (DdI), A.___ werde zur Durchführung einer

massnahmen-indizierten Zwangsmedikation (medikamentöse Behandlung mit

Neuroleptika in geeigneter Form verabreicht) und der in diesem Zusammenhang zu

tätigenden medizinischen Abklärungen in die UPK Basel eingewiesen. Weiter

machte das AJUV namens des DdI gewisse Vorgaben an die behandelnden

Fachpersonen und befristete die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation auf

maximal sechs Monate. Die behandelnden Fachärzte wurden angehalten, vor Ablauf

der Dauer rechtzeitig einen Bericht zur weiteren möglichen Notwendigkeit der

massnahmen-indizierten Zwangsbehandlung einzureichen.

6. Dagegen liess A.___ mit Eingabe vom

2. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Neben der Aufhebung

der angefochtenen Verfügung beantragte er, es sei auf eine medikamentöse

Behandlung und die Einweisung in eine psychiatrische Klinik zu verzichten. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und –verbeiständung. Sinngemäss und im Wesentlichen bestritt er in seiner

Beschwerdebegründung vom 26. Juli 2021 angesichts der Chronifizierung seiner

Krankheit die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahmen, insbesondere deren

Eignung und Erforderlichkeit. Er machte geltend, die Verlängerung der

stationären Massnahme ohne Zwangsmedikation stelle ein milderes Mittel dar, es

bestehe keine akute Gefahr für Personen aus seinem Umfeld. Den Schutzinteressen

Dritter und dem Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit stünden seine

gewichtigen privaten Interessen entgegen. Bei einer Zwangsmedikation handle es

sich um einen gravierenden Eingriff in seine Selbstbestimmung sowie psychische und

physische Integrität.

7. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 wurde

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht genehmigt.

8. Das AJUV schloss am 19. August 2021

namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde und zeigte seine Beweggründe nochmals

detailliert auf.

9. Der Anwalt des Beschwerdeführers

teilte mit Schreiben vom 9. September 2021 sinngemäss mit, dass letzterer an

seinen Anträgen und deren Begründung festhalten möchte.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes

über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] und § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Infolgedessen ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Nicht bestritten ist, dass sich die

Vorinstanz bei der Anordnung der massnahmen-indizierten Zwangsbehandlung auf

eine genügende gesetzliche Grundlage stützen konnte. Der Beschwerdeführer

erachtet die geplante Behandlung aber als unverhältnismässig und nicht

zielführend. Seine privaten Interessen überwögen gegenüber Schutzinteressen

Dritter.

Zunächst ist dennoch die gesetzliche

Ausgangslage darzulegen.

2.1

Ist der Täter psychisch schwer

gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB,

SR 311.0) eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit

seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen

Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Solange

die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird

er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt

nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige

therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

2.2

Eine medikamentöse Zwangsbehandlung

stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der

körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar und betrifft die Menschenwürde gem. Art. 7

BV zentral. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Patientin ist

grundsätzlich zu achten. Als schwerer Eingriff in die genannten

verfassungsmässigen Rechte bedarf eine medikamentöse Zwangsbehandlung einer

klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz, muss durch ein

öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte Dritter

gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen; schliesslich darf

der Kerngehalt der Grundrechte nicht angetastet werden (BGE 130 I 16, E. 3 m.

Hinw.). Beim Entscheid über die Zulässigkeit einer Zwangsmedikation ist eine

umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Das öffentliche Interesse, die

Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nicht-Behandlung, die

Selbst- und Fremdgefährdung sind zu prüfen und zu gewichten (Marianne

Heer/Elmar Habermeyer in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, Basel 2019, Art. 59 N 84 mit zahlreichen Hinweisen,

u.a. auf BGE 130 I 16, E. 5.1 m. Hinw. im Zusammenhang mit der fürsorgerischen

Unterbringung i. S. v. Art. 426 ff. ZGB)

2.3

Zum früheren Art. 43 aStGB, welcher

der heutigen Regelung von Art. 59 StGB weitgehend entsprach, hielt das

Bundesgericht in BGE 127 IV 154 E. 3d S. 159 fest, Massnahmen gemäss Art. 43 aStGB

seien spezifische Formen der strafrechtlichen Sanktion und bezweckten die

Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter. Das

entscheidende Abgrenzungskriterium gegenüber den Strafen und sonstigen

Massnahmen bilde der «Geisteszustand des Täters», also eine

ärztlich-psychiatrische Indikation. Das Gesetz verpflichte den Richter, seinen

Entscheid über die Verwahrungs-, Behandlungs- und Pflegebedürftigkeit auf Grund

von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters zu treffen

[…]. Folglich könne in Art. 43 aStGB (heute Art. 59 StGB) nach Wortlaut,

Sinn und Zweck eine bundesstrafrechtliche Grundlage für die nach den Regeln der

ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall

begründeten Massnahmen gesehen werden. Wegen ihrer Ausrichtung auf erheblich

bis schwerst psychisch gestörte Straftäter (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) sowie

auf Straftäter, die wegen ihres Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in

schwerwiegender Weise gefährden (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB), müsse dies auch

für ärztliche Massnahmen gegen den Willen des Betroffenen (so genannte

«ärztliche Zwangsmassnahmen») und – nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft –

für die Behandlung mit Psychopharmaka gelten. Immerhin gab das Bundesgericht zu

bedenken, de lege ferenda müssten aber die auftretenden Fragen vielleicht doch

in einen konkreteren gesetzlichen Rahmen gestellt werden. Wie erwähnt bezwecke

Art. 43 aStGB indes nicht die Heilung als solche, sondern die Verhinderung von

Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter (BGE 124 IV 246 E. 3b).

Ärztliche Zwangsmassnahmen dürften daher nicht über diesen Zweck hinausgehen

oder mit ihm nicht vereinbare Ziele verfolgen. Entscheidend für die Anordnung,

die Durchführung und die Aufhebung von Massnahmen bleibt das mit dem

Geisteszustand des Täters zusammenhängende Delinquenzrisiko, nämlich die

Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten. Diese Prognose erfordert eine

Gesamtwürdigung der Person, des Vorlebens und der begangenen Straftaten.

Wie Heer/Habermeyer aufzeigen, ist in

der Lehre umstritten, ob Art. 59 StGB tatsächlich als gesetzliche Grundlage für

eine Zwangsbehandlung genügt (a.a.O., Art. 59 N 84a und 84b). Anlässlich der

Revision des Allgemeinen Teils des StGB von 2007 wurde keine entsprechende

gesetzliche Regelung vorgesehen. Das Bundesgericht hat durchblicken lassen,

eine besondere kantonale gesetzliche Grundlage wäre wünschenswert (Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 N 85).

2.4

Entsprechend hat der Kanton

Solothurn die Zwangsbehandlungen im Massnahmevollzug in §§ 26 ff. JUVG geregelt.

Unter der Marginalie «massnahme-indizierte Zwangsmedikation» sieht § 28 JUVG

vor, dass gegenüber Gefangenen, an denen eine therapeutische Massnahme zu

vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation

angeordnet werden kann, soweit dies zur Erfolg versprechenden Durchführung der

Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich

erscheint. Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn

sie durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird (§ 28 Abs. 2 JUVG). Gemäss Abs. 3 der zitierten Norm ist die massnahmen-indizierte

Zwangsmedikation unter fachärztlicher Leitung durchzuführen. Wird die

massnahmen-indizierte Zwangsmedikation für längere Zeit angeordnet, muss diese

regelmässig überprüft und neu angeordnet werden (Abs. 4). Insofern besteht –

was wie erwähnt auch unbestritten ist – eine hinreichende Grundlage in einem

Gesetz im formellen Sinn. Das AJUV ist zuständige Vollzugsbehörde (§ 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über den Justizvollzug,

JUVV, BGS 331.12) und dem Departement obliegt die Anordnung von

Zwangsbehandlungen gemäss §§ 26-29 JUVG (§ 6 Abs. 2 lit. d JUVG und § 3 Abs. 1 lit. d JUVV).

2.5

Laut Bundesgericht (Urteil 5A_96/2015

vom 26. Februar 2015 E. 4.1) umfasst die stationäre Behandlung der psychischen

Störung gemäss Art. 59 auch die medizinische Behandlung, einschliesslich

Zwangsmedikation, wenn sie sich als notwendig erweist und die Regeln der

ärztlichen Kunst und Ethik beachtet werden (ebenso Urteil 6B_963/2016 vom 6.

April 2017 E. 1.2, vgl. auch Urteil 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1.4).

Erforderlich ist eine vollständige und umfassende Interessenabwägung, unter

Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der Notwendigkeit der Behandlung,

der Auswirkungen einer Nichtbehandlung, der Prüfung von Alternativen sowie der

Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (Urteil 6B_1075/2020 vom 14.

Oktober 2020 E. 2.1). Zwangsmedikation kann bereits vom Strafrichter oder

später von den Vollzugsbehörden angeordnet werden (Stefan Trechsel/Barbara

Pauen Borer in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 4. Auflage,

Bern 2021, Art. 59 N 10).

3.1

Die Strafkammer des Obergerichts

hatte sich bei ihrem Urteil vom 8. Dezember 2016 massgeblich auf das Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 24. Februar 2014 gestützt. Der Gutachter war zum Schluss

gekommen, der Beschwerdeführer sei schwer psychisch krank (paranoide Schizophrenie,

ID-10: F20.0). Es bestehe ein sehr enger Zusammen­hang zwischen der Erkrankung

und der Tat. Die Legalprognose sei deutlich belastet. Damit sei zu diskutieren,

inwieweit mit einer (Behandlungs-) Massnahme die Legal­prognose verbessert

werden könne. Bei einem solchen Störungsbild, einer solch schweren Tat und

einem erhöhten Rückfallrisiko für schwere Gewaltstraftaten im unbe­handelten

Zustand könne aus forensischer Sicht nur eine stationäre Behand­lungsmassnahme

nach Art. 59 StGB in Frage kommen. Für eine ambulante Massnahme sei der

Beschwerdeführer zu schwer psychisch krank und das Rückfallrisiko ohne

erfolgreiche Behandlung nach Ansicht des Gutachters zu bedeutsam. Als

geeigneter Ort für eine solche Massnahme seien die forensisch-psychiatrischen

Kliniken zu nennen. Massnahmenzentrum oder Justizanstalten seien für die

Behandlung eines solchen Störungsbildes zumindest in der Anfangsphase deutlich

weniger gut geeignet. Einen engeren Zusammenhang zwischen der

Cannabis-Abhängigkeit und der Tat konnte der Gutachter nicht erkennen. Das

typische Merkmal drogeninduzierter Psychosen sei ein in der Regel baldiges

Abklingen nach Beendigung des Konsums (Gutachten S. 63). Eine

Behandlungsprognose lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt (2014) noch nicht

stellen. In der Regel werde bei gutem Verlauf nach einer mehrjährigen

stationären Behandlung mit schrittweiser Progression eine lange, idealerweise

lebenslange ambulante Betreuung mit Sicherstellung einer antipsychotischen

Medikation (und Cannabisabstinenz) not­wendig sein (Gutachten , S. 75). Hinsichtlich

der legalprognostischen Beurteilung gab der Gutachter an, in einer

individualprognostischen Einschätzung lasse sich «von einer in einem mindestens

mittleren Bereich liegenden Belastung für erneut schwere Gewaltstraftaten

sprechen». Sie ergebe sich in erster Linie aus dem Umstand, dass die Tötungsbereitschaft

auf das Wahngeschehen zurückzuführen sei und die Schizophrenie des

Beschwerdeführers noch unbehandelt sei. Die weitere Wahnentwicklung sei kaum

vorherzusehen. Bedroht davon, enger in das Wahngeschehen des Beschwerdeführers

eingebunden (und dann allenfalls auch Opfer) zu werden, seien in erster Linie

nahe­stehende Personen wie die Geschwister. Ganz unvorhergesehen könne es aber

auch Personen treffen, die dem Beschwerdeführer nicht nahe stünden. Die

Eigenlogik der Entwicklung eines solchen komplexen Wahnsystems wie es beim

Beschwerdeführer bestehe, lasse sich rational kaum erfassen, geschweige denn

vorhersagen (Gutachten, S. 74 f.).

3.2

Am 25. Oktober 2017 stellten die

Psychiatrischen Dienste Aargau (Klinik Königsfelden) bereits einmal Antrag auf eine

massnahmen-indizierte Zwangsmedikation. Der Beschwerdeführer leide an einer

paranoiden Schizophrenie. Störungsbedingt könne er nicht erkennen, dass er an

einer schwerwiegenden psychischen Störung leide. Er erlebe sich nicht als krank

und lehne die Installation einer dem Störungsbild angemessenen medikamentösen

Behandlung ab. Seit Eintritt präsentiere er sich wahnhaft eingeengt darauf,

dass sein Opfer noch lebe und zusammen mit der Justiz einen Komplott gegen ihn

führe. Es folgten Schilderungen der erfolglosen Versuche, den Beschwerdeführer

zur Medikamenteneinnahme zu bewegen und dessen aggressive Reaktionen darauf.

Weiter wurde dargelegt, die fachgerechte Behandlung einer Störung aus dem

schizophrenen Formenkreis erfordere die regelmässige Gabe eines antipsychotisch

wirksamen Medikaments, um die klinische Symptomatik erfolgsversprechend zu reduzieren

und etwaigen Spätfolgen vorzubeugen. Der Beschwerdeführer sehe die

Notwendigkeit nicht ein. Der Zweck der Therapiemassnahme nach Art. 59 StGB

könne ohne die Gabe beziehungsweise Einnahme von Neuroleptika aus forensischer

Sicht so nicht erreicht werden. Es werde beabsichtigt, den Beschwerdeführer

künftig mit einem depotfähigen Antipsychotikum (z.B. Xeplion, Risperdal,

Clopixol, Haldol) auch gegen seinen Willen zu behandeln, da nach Etablierung

der Medikation eine angemessene antipsychotische Wirkung erwartet werde. Sobald

die Behandlung «zu einer Entaktualisierung der psychotischen Symptomatik

führe», bestehe die Hoffnung, dass sich der Beschwerdeführer auf freiwilliger

Basis auf die Fortführung der Behandlung einlasse. Da der Beschwerdeführer bei

fortdauernder Verweigerung der Medikamenteneinnahme nicht urteilsfähig sei in

Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit und keine weniger einschneidende

angemessene Massnahme zur Verfügung stehe, um das Störungsbild zu verbessern,

sei die notwendige medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika aus

forensisch-psychiatrischer Sicht auch gegen den Willen des Beschwerdeführers

indiziert.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu

diesem Antrag im Dezember 2017 flüchtete der Beschwerdeführer am 3. Januar 2018

und wurde zwei Tage später verhaftet.

3.3

Nachdem der Beschwerdeführer im März

2019.

mitgeteilt hatte, die Therapie «nerve» und er werde sich «Lösungen»

überlegen, wurde im Mai 2019 der Beschluss gefasst, ein neues Gutachten

erstellen zu lassen.

Am 12. Juni 2019 erstattete zunächst die

Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn ihren

Therapiebericht und legte dar, der Beschwerdeführer habe vom 28. Februar 2018

bis 20. März 2019 eine wöchentliche Einzeltherapie mit deliktorientiertem und

psychodynamischem Hintergrund besucht. Insgesamt hätten 32 Sitzungen

stattgefunden. Vordringlichstes Therapieziel sei gewesen, das Einverständnis

des Beschwerdeführers zur Einnahme antipsychotischer Medikamente zu erlangen.

Über ein Jahr habe man sich bemüht, mit ihm ein Minimum an Vertrauen zu

erarbeiten, damit überhaupt eine Einflussnahme in Richtung Krankheitseinsicht

geschehen könne. Dieses Ziel sei leider nicht erreicht worden. Der Beschwerdeführer

sei zwar regelmässig zu den Therapiestunden gekommen und ein gewisser Kontakt

habe hergestellt werden können. Sobald jedoch seine Tat oder seine Verurteilung

Gesprächsthema gewesen seien, sei der Beschwerdeführer in seinen wahnhaften

Beteuerungen, die Tat gar nicht begangen zu haben, bzw. der Vorstellung, der

Tote könne gar nicht sein Bruder sein, sehr aufgeregt auch laut geworden. In

den ersten elf Monaten habe diese Situation durch den Therapeuten immer gut

entschärft werden können, so dass die Gesprächssituation nicht übermässig

bedrohlich geworden sei. Das habe sich jedoch in den letzten Monaten der

Therapiedauer sukzessive verändert. Der Beschwerdeführer habe begonnen, den

Therapeuten zunehmend als Teil des von ihm paranoid erlebten Verfolgersystems

zu sehen. Auch habe er in seinen Geschichten immer mehr Herzlosigkeit und

Befriedigung am Schockieren und emotionalen Quälen des Gegenübers gezeigt. In

den Geschichten sei es meistens darum gegangen, dass ihm jemand etwas tun

wollte und dabei aufs Grausamste selbst umkam. Seine verbalen Attacken auf das «System»

und den Referenten seien immer lauter und bedrohlicher geworden. Die Methoden

der Entschärfung, die in der ersten Zeit noch funktioniert hätten, hätten

zusehends versagt.

Angesicht der fortbestehenden schweren

Wahnerkrankung und der weiterhin bestehenden Weigerung des Beschwerdeführers,

eine antipsychotische medikamentöse Therapie zu erlauben, müsse von einer hohen

bis sehr hohen legalprognostischen Belastung für weitere schwere Gewalttaten

ausgegangen werden. Auch sei die weitere paranoide Wahnentwicklung nicht

vorauszusagen, so dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass sowohl andere

Familienmitglieder als auch Personen aus dem jetzigen Wohnumfeld in das

Wahngeschehen einbezogen werden könnten und es zu fremdgefährdenden Handlungen

kommen könnte. Ebenso sei weiterhin von einer grossen Fluchtgefahr auszugehen.

3.4

Der Gutachter Dr. med. B.___ nahm am

28.

November 2019 ausführlich zu dem Fall Stellung. Auch er diagnostizierte

eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und ein

Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung

(ICD-10: F12.21). Er bestätigte die in der Erstbegutachtung erstellten Befunde.

Allgemein würden die Ziele deliktpräventiver Interventionen bei schizophrenen

Straftätern neben einer Verminderung der Krankheitssymptome auch die

Verminderung der individuellen Vulnerabilität hinsichtlich einer

Dekompensation, die Verringerung ungünstiger Stressoren und die Förderung von

Fähigkeiten zur Krankheitsbewältigung beinhalten. Bisher sei es nicht gelungen,

eines der genannten Ziele zu erreichen. Der bisherige Vollzugs- bzw.

Behandlungsverlauf sei daher als unbefriedigend zu bewerten. Der

Beschwerdeführer zeige sich nicht motiviert zu einer erkrankungsspezifischen

Therapie. Hieraus könne jedoch, da noch nicht alle indizierten Interventionen

ausgeschöpft seien, nicht abgeleitet werden, dass grundsätzlich keine Massnahmenfähigkeit

gegeben wäre. Die konsequente Psychopharmakotherapie bilde bei an einer

Schizophrenie erkrankten Person in der Regel eine essentielle Säule im

multimodalen Behandlungskonzept. Sie könne den Beschwerdeführer durch Abklingen

der produktiven Wahnsymptomatik zur Entwicklung eines Krankheitsverständnisses

resp. Problembewusstseins befähigen. Da der unmittelbare Zusammenhang zwischen

Delikt und schizophrener Grunderkrankung klar bestehe und die medikamentöse

Behandlung somit auf das Ziel der angeordneten Massnahme fokussiere, wäre diese

indiziert. Auf die Frage nach dem Risiko einer Gewalteskalation in der Anstalt

selber gab der Gutachter zu bedenken, aufgrund der zunehmenden Einbettung des

Behandlungsteams der JVA (insbesondere des Therapeuten) in das Verfolgersystem

des Beschwerdeführers mit reaktiver Hostilität sei ohne wirksame medikamentöse

Behandlung von einem hohen Risiko für eine intramurale Eskalation auszugehen.

Wie der Beschwerdeführer auf eine gerichtlich verfügte Zwangsmedikation

reagiere, lasse sich schwer abschätzen. Eine Eskalation sei sicher nicht

auszuschliessen. Möglich wäre mit Hinblick auf die Vorgeschichte ein erneuter

Fluchtversuch. Von einer Unfähigkeit zur Massnahme oder einer Therapieresistenz

könne nicht gesprochen werden. Es sei zumindest wahrscheinlich, dass sich der

Beschwerdeführer unter einer wirksamen Pharmakotherapie zugänglicher auch für

psychotherapeutische Interventionen zeige. Bevor ihm kein symptomreduziertes

Abwägen ermöglicht werde, gebe es aus forensisch-psychiatrischer Sicht keinen

Grund, zum aktuellen Zeitpunkt rein sichernde Massnahmen in Betracht zu ziehen.

3.5

Am 3. Mai 2021 äusserte sich der

Chefarzt der Forensischen Psychiatrie Solothurn im Zusammenhang mit der zu

prüfenden massnahmen-indizierten Zwangsmedikation. Dr. med. C.___ gab an, es

gebe keinerlei Gründe, von den bisher in den Therapieberichten gemachten

Empfehlungen, die auch denen von Dr. med. B.___ entsprächen, abzukehren. Allein

durch die Unterbringung und das Zuwarten werde die Legalprognose nicht

verbessert. Dazu müsste eine neuroleptische Medikation installiert und der

Beschwerdeführer in eine psychiatrisch-forensische Klinik verlegt werden, wenn

der Versuch, eine ausreichend lange und hohe neuroleptische Behandlung zu

etablieren, erfolgen solle. Erst auf einer solchen Grundlage könnte der

Beschwerdeführer bei einem erhofften Ansprechen auf eine Medikation für andere

therapeutische Massnahmen, wie insbesondere psychotherapeutische und

psychoedukative Therapien, erreichbar werden. Ein solcher Schritt werde nur mit

Zwang oder Androhung von Zwang umzusetzen sein. Zur Frage der

Verhältnismässigkeit äusserte sich der Chefarzt verständlicherweise

zurückhaltend, weil dies nicht allein ärztlich beantwortet werden könne. Es

könne nicht Aufgabe des Arztes sein, die hier anfallenden auch ökonomischen

Fragen und Überlegungen anzustellen und zu gewichten, zumindest nicht im

justiziablen Kontext. Forensisch eingeschätzt werden könnten hingegen die

Fragen Schwere der Anlasstat (sehr schwer: Krankheit hat schon einmal zur

Tötung eines Menschen geführt); Schwere der Krankheit (sehr schwer, deutlich

ausgeprägt; nicht episodisch, sondern Wahnsystem konstant vorhanden) und

Prognose (deutlich belastet). Diese Punkte sprächen seines Erachtens deutlich

für die Verhältnismässigkeit eines solchen Schrittes.

3.6

Schliesslich erging am 14. Mai 2021

Dispositiv

der Führungsbericht der JVA Solothurn. Demnach sei der Beschwerdeführer gut in

die Wohngruppe integriert. Er werde mit seiner mehrheitlich ruhigen und

zuvorkommenden Art allgemein akzeptiert. An Gruppenaktivitäten beteilige er

sich nur zögerlich, wenn überhaupt, dann erst durch Motivationsarbeit der

Mitarbeitenden und Mitinsassen. Dann sei er mit Freude dabei. Er verbringe viel

Zeit für sich in der Zelle, schlafe an den Wochenenden oft auch den Tag

hindurch. Er mache allgemein einen sehr ausgeglichenen Eindruck, scheine einen

guten Tag- und Nachtrhythmus zu pflegen. Seit Aufenthaltsbeginn könne der

Beschwerdeführer kaum Vorstellungen skizzieren, wie er leben würde ohne

Massnahmenvollzug. Das scheine ihn nicht besonders zu sorgen; er scheine auch nicht

in der Lage, seine Situation realistisch zu erfassen. Ebenfalls seit Eintritt

in die JVA sehe er keinen Sinn in seinem Aufenthalt dort, erlebe diesen als

ungerechtfertigt und die Massnahme an sich als Beugehaft. Ab und an sei er im

Gespräch aufbrausend und laut, von sich aus kaum regulierbar oder zu stoppen.

Er interpretiere Ungerechtigkeit, Bedrohung und Hilflosigkeit. Erzählungen von

Tod und Gewalt kommuniziere der Beschwerdeführer unreflektiert. Seine Haltung

in Bezug auf eine medikamentöse Behandlung scheine nach wie vor kaum

veränderbar. Er schreibe den Medikamenten seine Gewaltbereitschaft zu. Der

Beschwerdeführer zeige einen chronifizierten Krankheitsverlauf und habe keine

Krankheitseinsicht. Weiter wird erwähnt, der Beschwerdeführer gehe regelmässig

zur Arbeit und zeige dabei sehr gute handwerkliche Fähigkeiten. Er sei

mehrheitlich überdurchschnittlich motiviert und zeige grosses Interesse am

Ausprobieren und Entwickeln neuer Fertigungsteile. Zusammenfassend wurde der

Beschwerdeführer als nach wie vor deutlich massnahmenbedürftig, jedoch bis

anhin nicht massnahmenwillig beurteilt. Es werde empfohlen, die Massnahmen

weiterzuführen.

4.1.1 Die Berichte und Gutachten

zeichnen ein deutliches Bild des Beschwerdeführers. Seine schwere

Wahnhaftigkeit, bedingt durch die einhellig diagnostizierte paranoide

Schizophrenie (ICD-10: F20.0), die auch Auslöser der Anlasstat war, wird von

allen Beteiligten bestätigt. Ebenso unstrittig ist, dass er bis anhin die

unabdingbare Medikation verweigert. Eine Krankheitseinsicht fehlt gänzlich. In

dieser Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer Urteilsunfähigkeit attestiert. Der

Versuch, ihn in Königsfelden mit Risperidon zu behandeln, schlug fehl, da der

Beschwerdeführer behauptete, davon hämorrhoidale Blutungen zu bekommen (Bericht

Königsfelden vom 25. Oktober 2017 S. 2). Als im Dezember 2017 eine

Zwangsmedikation im Raum stand, flüchtete er. Einig sind sich die Gutachter und

Fachstellen auch darin, dass ohne die notwendige Be­handlung weiterhin die

Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer schwere Gewalt­straftaten begeht. Dies

hat auch der Chefarzt der Forensischen Psychiatrie Solothurn in seiner

Stellungnahme vom 3. Mai 2021 nochmals in aller Deutlichkeit dargelegt. Wenn

der Beschwerdeführer es vorzieht, die Massnahme ohne Medikation einfach zu ver­längern,

verkennt er den eigentlichen Zweck von Art. 59 StGB: Das Massnahmenrecht zielt

nicht so sehr auf eine Heilung, sondern auf eine Verbesserung der Legalprognose

ab (BGE 124 IV 246 E. 3b S. 250 ff). Vom Grundkonzept her dienen

Massnahmen nicht primär der Fürsorge, sondern der Deliktsprävention. Art. 59 ist

von der Idee geprägt, durch eine therapeutisch, dynamische Einflussnahme auf

die betroffene Person primär eine Verbesserung der Legalprognose zu erreichen.

Eine solche Massnahme hat nicht bloss eine Pflege, d. h. eine

statisch-konservative Zuwendung zum Inhalt (vgl. Heer/ Habermeyer, a.a.O., Art.

59 N 84b mit Zitat aus BGE 134 IV 315 E. 3.6 S. 323f). Der Chefarzt der

Forensischen Psychiatrie fand denn auch deutliche Worte, indem er ausführte,

alleine durch die Unterbringung und Warten werde die Legalprognose nicht

verbessert. Beide Gutachter als auch die involvierten psychiatrischen Dienste

Aargau und Solothurn waren sich einig, dass die antipsychotische Medikation

eine essentielle Säule im Behandlungskonzept schizophrener Patienten darstellt.

4.1.2 Auch Heer/Habermeyer (a.a.O., Art.

59 N 69b) führen aus, im Vordergrund stehe bei schizophrenen Tätern die

medikamentöse Behandlung mit Neuroleptika, welche vorerst einmal auf die

Beseitigung der akuten Symptomatik ausgerichtet sei. Neben einer allfälligen

Unverträglichkeit stelle ein komorbider Substanzmissbrauch einen Faktor für

unzureichende oder unzuverlässige Einnahme von Medikamenten dar. In einer

Suchterkrankung sei überdies ein unabhängiges Risikomerkmal für Gewaltdelikte

zu sehen, welchem mit besonderen Verfahren Beachtung geschenkt werden müsse.

Allgemeine Psychotherapie und Psychoedukation gehörten daneben zum Standard

einer professionellen Behandlung. Nicht indiziert sei dagegen eine

deliktorientierte Therapie im engeren Sinn bei schizophrenen Straftätern, die

ihre Straftat eindeutig im Zusammenhang mit einer schizophrenen Erkrankung

begangen hätten. Das Delikt sei Ausdruck der schizophrenen Erkrankung und nicht

Ausdruck der Täterpersönlichkeit. Bedeutungsvoller sei der Erwerb eines

Krankheitsverständnisses, ein Kennenlernen der individuellen

Krankheitssymptome, ein Verständnis für den Zusammenhang zwischen Symptomatik

und Straftat, deren Vorläufer und der Aufbau entsprechender Strategien zur

Bewältigung.

4.1.3 Zwar gesteht der Chefarzt der

Forensischen Psychiatrie in seinem Schreiben vom 3. Mai 2021 zu, ob die

neuroleptische Zwangsmedikation geeignet sei, die Krankheit und hier

insbesondere das komplexe Wahnsystem des Beschwerdeführers zu behandeln, lasse

sich leider im Voraus nicht sicher bestimmen. Er führt aber auch aus, wenn die

neuroleptische Medikation vertragen werde und die erwünschte Wirkung zeige,

werde von einer Erreichbarkeit auch für andere Massnahmen wie Psychoedukation

und Psychotherapie zu sprechen sein. Erst dann werde es möglich sein,

allenfalls eine Krankheitseinsicht zu erreichen. In vergleichbaren Fällen, die

einen positiven Verlauf genommen hätten, bestehe zu einem späteren Zeitpunkt

oft dann auch die Bereitschaft zur freiwilligen Neuroleptika-Einnahme. Ein

solcher Therapieprozess dauere in der Regel mehrere Jahre und gehe mit einer

deutlichen Reduktion des Rückfallrisikos einher (Stellungnahme S. 3). Der

Gutachter Dr. med. B.___ legte dar, die Medikation mit Psychopharmaka könne den

Beschwerdeführer durch Abklingen der produktiven Wahnsymptomatik zur

Entwicklung eines Krankheitsverständnisses resp. Problembewusstseins befähigen.

4.1.4 Die Erfolgsaussichten einer

fachgerechten Medikation sind demnach nicht von vornherein als gering

einzustufen, so dass die Eignung der vorgesehenen Zwangsmedikation zu bejahen

ist. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, von der übereinstimmenden

Meinung der involvierten Gutachter und Fachpersonen abzuweichen.

4.2 Sowohl der Gutachter Dr. med. B.___

als auch der Chefarzt der Forensischen Psychiatrie schätzen das Risiko weiterer

Gewalttaten respektive einer Eskalation innerhalb der Anstalt nach wie vor als

hoch ein. Der Konnex zwischen der Anlasstat und den durch die Schizophrenie

bedingten Wahnvorstellungen zeigt die Wichtigkeit einer medikamentösen

Behandlung. Behandlungsbereitschaft oder Krankheitseinsicht fehlen dem

Beschwerdeführer gänzlich. Kann aber nicht einmal der Versuch unternommen

werden, diesen Störungen beizukommen, wird sich die Legalprognose nicht

verbessern. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers ist nicht

zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Erforderlichkeit der massnahmen-indizierten

Zwangsmedikation bejaht hat.

4.3 Eine mildere Massnahme ist nicht

ersichtlich, nachdem die ganzen Therapieversuche der letzten Jahre keinerlei

Besserung gebracht haben. Deutlich wird dies etwa aus dem Therapiebericht der

Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 19. Juni 2019. Offenbar richtete sich die

Aggressivität des Beschwerdeführers mit fortlaufender Dauer gegen den

Therapeuten selber. Dr. med. B.___ hat in seinem Gutachten vom 28. November

2019 ausdrücklich auf diese Situation hingewiesen. Und selbst wenn sich der

Beschwerdeführer offenbar gemäss dem jüngsten Führungsbericht der JVA Solothurn

in die Wohngruppe integriert hat und sich arbeitswillig zeigt, ändert dies

nichts daran, dass auch die JVA zugesteht, der Beschwerdeführer sei ab und an

kaum regulierbar und nicht zu stoppen.

4.4 Wie das DdI in seiner Vernehmlassung

vom 19. August 2021 treffend darlegt, konnten Gewalthandlungen gegenüber dem

Betreuungspersonal einzig durch deeskalierende Massnahmen begegnet werden. Die

Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste legten im Therapiebericht

vom Juni 2019 eindrücklich dar, dass die Methoden der Entschärfung, die in der

ersten Zeit noch funktioniert hätten, zusehends versagt hätten. Auch der

Gutachter wies in seinen Ausführungen vom November 2019 auf diese Problematik

hin. Abwägend zwischen dem Schutz Dritter und dem Interesse des

Beschwerdeführers, nicht gegen seinen Willen Medikamente einnehmen zu müssen,

erscheint die Medikation darum als zumutbar.

5. Zusammenfassend ist der sorgfältig

begründete Entscheid der Vorinstanz, auf den im Übrigen verwiesen werden kann,

zu bestätigen. Gestützt auf Art. 59 StGB und § 28 JUVG und unter

Berücksichtigung der eingeholten Gutachten sowie Stellungnahmen der

involvierten Fachstellen ist die angeordnete massnahmen-indizierte

Zwangsmedikation als geboten und rechtmässig zu qualifizieren. Die Krankheit

des Beschwerdeführers ist bereits chronifiziert, mit weiterem Zuwarten

verschlechtert sich die Legalprognose zusehends. Zwar ist ein Erfolg nicht klar

prognostizierbar. Das öffentliche Interesse an einer Verminderung der

Rückfallgefahr und der Schutz des Betreuungspersonals vor einer Eskalation überwiegen

indes gegenüber den Interessen des nicht krankheitseinsichtigen

Beschwerdeführers. Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als geeignet,

erforderlich und zumutbar und stellen die mildere Alternative dar als eine

etwaige Verwahrung nach Art. 64 StGB.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123

der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

6.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht

einen zeitlichen Aufwand von total 38.24 Std. (total CHF 4'649.70) geltend. Am

Fall haben er selbst (zu CHF 180.00/h), eine Rechtspraktikantin (zu CHF

90.00/h) und ein juristischer Mitarbeiter (zu CHF 120.00/h) gearbeitet. Der

Gesamtaufwand scheint– auch wenn die Arbeiten vor allem von der

Rechtspraktikantin erledigt wurden – übermässig hoch. Die begründete Beschwerde

umfasst knappe neun Seiten, die erste Eingabe vom 2. Juli 2021 vier. Dafür

werden insgesamt 33.16 Stunden (inkl. Aktenstudium) veranschlagt. Selbst wenn

offenbar – wie erwähnt – ein Grossteil der Stunden zum Praktikantenansatz von

CHF 90.00 verrechnet wurde, ist einmal die Stunde à CHF 180.00 vom 9. Juli 2021

zu streichen, die lediglich mit Honorar bezeichnet wird, woraus der

tatsächliche Aufwand nicht ersichtlich ist. Auch die 3.1 Stunden à insgesamt CHF

279.00 vom 16. Juli 2021 für «Aktenstudium und Notizen für Plädoyer» sind nicht

zu entschädigen, da eine Hauptverhandlung im gesamten Verfahren nie zur

Diskussion stand. Daraus resultiert ein verbleibender zeitlicher Aufwand von ca.

29 Stunden. Bei Halbierung dieser Zeit verbleiben 14.5 Stunden, was einzig für

das Verfassen der Beschwerde immer noch als hoch erscheint, aber mit Blick auf

die umfangreichen Akten noch zu rechtfertigen ist, zumal der Rechtsanwalt den

Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht verteidigt hat. Daraus ergibt sich ein

Honorar von CHF 2'427.50 (4'649.70 – 180 - 279 – 14.5h à 121.60

[Mischansatz]) zuzügl. Auslagen von CHF 47.80 und MWST CHF 190.60, insgesamt

CHF 2’665.90. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des

Staates innert 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 2'665.90 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_1293 vom 13. Dezember 2021 bestätigt.